Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00176 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 31. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Lerch
Lerch & Lerch Rechtsanwälte
Sennweidstrasse 1a, 8608 Bubikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, kam mit einer Torticollis congenita (einer angeborenen Schiefhaltung des Halses, das heisst einem Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 188 des Anhangs zur Verordnung über die Geburtsgebrechen [GgV]) zur Welt (vgl. Urk. 7/1 und 7/2). Wegen einer idiopathischen Skoliose musste sie sich im November 1991 einer dorsalen Spondylodese (Wirbelsäulenversteifung) vom vierten Brust- bis zum vierten Lendenwirbel (Th4-L4) unterziehen (vgl. Urk. 7/6/4, 7/15 und 7/16).
Die Versicherte absolvierte erfolgreich eine Lehre als Papeteristin. Diese Tätigkeit gab sie im Jahr 1990 auf und war anschliessend als Büroangestellte erwerbstätig (vgl. Urk. 7/13/5 und 7/22). Zuletzt arbeitete sie ab dem 1. Oktober 2000 als Büroangestellte und Telefonistin für die Y.___ AG (Urk. 7/32). Wegen zunehmender Bewegungsschmerzen an der rechten Schulter unterzog sie sich am 26. Juli 2005 einer Acromioplastik (Urk. 7/42/5-7).
Am 12. Dezember 2005 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/33). Dieses Begehren wurde nach diversen medizinischen Abklärungen, welche zum Teil das Sozialversicherungsgericht angeordnet hatte (vgl. Urk. 7/117), mit Verfügung vom 20. September 2010 abgewiesen (Urk. 7/173). Die dagegen erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 7/177/5-51) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2010.00991 vom 29. Mai 2012 ab (Urk. 7/188). Diesen Entscheid zog die Versicherte ans Bundesgericht weiter (Urk. 7/89), welches die Beschwerde mit Urteil 9C_617/2012 vom 25. März 2013 abwies (Urk. 7/190).
Die Versicherte meldete sich am 29. September 2014 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/192) und reichte aktuelle medizinische Unterlagen ein (vgl. Urk. 7/191). Die IV-Stelle holte darauf einen IK-Auszug (Urk. 7/196) und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Oktober 2010 (Urk. 7/197/2) ein. Hernach stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2014 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/198). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 7/200) und reichte einen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 13. November 2014 ein (Urk. 7/199). Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 = 7/203).
2. Gegen die Verfügung vom 12. Januar 2015 liess die Versicherte mit Eingabe vom 9. Februar 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1). Ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Christoph Lerch, beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks zusätzlicher gutachterlicher Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss am 5. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 20. März 2015 (Urk. 8) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der beantragte unentgeltliche Rechtsvertreter bestellt. Überdies wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die Replik wurde am 7. Mai 2015 erstattet. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 26. Mai 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 13). Am 1. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein (Urk. 14).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit relevant, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2. In der angefochtenen Verfügung vertrat die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwar verändert habe, ihr aber nach wie vor eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Gewichtheben über 5 kg und ohne Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2).
Demgegenüber wird von Seiten der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sich ihr Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit in einer invaliditätsrelevanten Weise verschlechtert hätten (Urk. 1). Aufgrund der Stellungnahme des RAD hätte sich eine fachärztliche Begutachtung aufgedrängt, auf welche die Beschwerdegegnerin ohne Angabe einer Begründung verzichtet habe (Urk. 10 S. 2).
3.
3.1 Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 29. September 2014 (Urk. 7/192) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 20. September 2010, mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden war, und der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2015 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
3.2 Die Verfügung vom 20. September 2010 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 15. September 2009 (Urk. 7/129; vgl. Urk. 7/173/2 und 7/18/17). Darin wurde folgende Diagnose gestellt (Urk. 7/129/18 und 7/129/20):
Chronisches zervicozephales Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10: M54.9) mit/bei:
- ausgeprägter muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung bei:
- Status nach dorsaler Spondylodese Th4 bis L4 im 11/1991 wegen idiopathischer thorakolumbaler Skoliose (ICD-10: M41.2)
- Status nach Acromioplastik rechts 7/05
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung.
Aus orthopädischer Sicht sei die Explorandin seit dem 26. Oktober 2005 (drei Monate nach der Acromioplastik) in der angestammten Tätigkeit im Büro, welche ideal angepasst sei, wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/129/19).
3.3
3.3.1 Hinsichtlich der weiteren Entwicklung der medizinischen Verhältnisse ab dem 20. September 2010 lässt sich den Akten entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 9. April 2014 wegen Rückenschmerzen einer radiologischen Untersuchung der Brust- und Lendenwirbelsäule und des Beckens unterzog (Urk. 7/191/5). Dabei war die interne Spondylodese bei Torsionsskoliose der Brust- und Lendenwirbelsäule entsprechend der hohen Metalldichte nur eingeschränkt beurteilbar. Es ergaben sich jedoch keine Hinweise auf entzündlich verdächtige fokale Osteolysen oder eine Fraktur. Überdies wurden multisegmentale Kostotransversal- und Spondylarthrosen sowie eine symmetrische mässige Iliosakralarthrose erhoben. Ferner wurde eine Assimilationsstörung rechts im lumbosakralen Übergang mit Neogelenkbildung vermerkt.
3.3.2 Am 12. Mai 2014 wurde das rechte Knie wegen geklagter starker Schmerzen magnetresonanztomographisch untersucht (Urk. 7/191/6). Es wurde eine Degeneration im Hinterhorn des medialen Meniskus ohne sicheren Riss festgestellt. Die Signalalterationen des erhaltenen Knorpelbelages femorotibial und retropattellar wurden als Hinweise auf eine Chondrokalzinose gedeutet. Im Weiteren zeigte der retropatellare Knorpel insbesondere im Bereich der medialen Patellagelenksfacette eine unregelmässige Oberfläche mit einer Signalalteration im Sinne einer Chondromalazia patellae I bis II. Zusätzlich fand sich ein kleiner linearer Defekt im Bereich der lateralen Patellagelenksfacette.
3.3.3 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 2. September 2014. Er diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. September 2014 (Urk. 7/191/1) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei Status nach Aufrichtspondylodese thorakal 4 bis lumbal 4 und einer Segmentdegeneration L5/Sacrum mit Diskusprotrusion foraminal beidseits, Facettengelenksarthrose beidseits rechtsbetont.
Mit Facettengelenksinfiltrationen habe keine Besserung der Schmerzsymptomatik erreicht werden können. Die Patientin klage weiter über lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine, welche auch im Ruhezustand vorhanden seien und sich beim Bücken verstärkten. Die begonnene schmerzdistanzierende Therapie mit Trimetoprim-Tropfen habe zu keiner Änderung der Schmerzsymptomatik geführt.
Aus rheumatologischer Sicht sei die Patientin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig für eine Tätigkeit im Büro. In der Annahme, dass die Therapie mit Steroidinfiltrationen in die Facettengelenke korrekt durchgeführt worden sei und keine Besserung der Schmerzsymptomatik eingetreten sei, stelle sich nun die Frage nach einer Symptomausweitung und nach einer schmerzdistanzierenden Therapie beziehungsweise deren Fortführung in Form einer tiefdosierten Gabe von Antidepressiva, welche mit Trimetoprim-Tropfen begonnen worden sei. Er empfehle, diese Medikation über drei bis sechs Monate fortzuführen. Zusätzlich sollte ein physiotherapeutisch angeleiteter muskulärer Aufbau begonnen werden.
3.3.4 Am 3. September 2014 liess sich die Beschwerdeführerin im Muskulo-Skelettal Zentrum der C.___ Klinik untersuchen (Urk. 7/191/3). Dort wurden lumbospondylogene Schmerzen bei Spondylarthrose L4/5, L5/S1 beidseits, und ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Diskusprolaps C5/6, Status nach Skolioseaufrichtung Th4-L4 11/1991 und Status nach Acromioplastik 07/05 bei Impingementsyndrom der rechten Schulter diagnostiziert.
Es wurde festgehalten, dass bei Versagen der Infiltrationsbehandlung keine wirbelsäulenchirurgische Indikation für einen weiteren Eingriff vorhanden sei. Die Behandlung sollte, wie bisher, schmerztherapeutisch erfolgen.
3.3.5 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 (Urk. 7/197/2) zu den neu eingereichten medizinischen Unterlagen fest, es sei ein lumbospondylogenes und ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom zur Kenntnis zu nehmen. Weiterhin gebe es keine Hinweise für ein eigenständiges fachärztlich-psychiatrisch ausgewiesenes Krankheitsgeschehen. Aufgrund klinischer und versicherungsmedizinischer Erfahrung könne unter diesen Umständen keine Arbeitsunfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit, wie zum Beispiel einer solchen im Büro, nachvollzogen werden. Es seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Gewichtheben über 5 kg und ohne Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten vollumfänglich zumutbar.
3.3.6 Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 13. November 2014 (Urk. 7/199), welcher zusammen mit dem Einwandschreiben eingereicht wurde (vgl. Urk. 7/200), geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 2008 von Dr. Z.___ behandelt wurde. Dieser habe festgestellt, dass sich ihr Gesundheitszustand in den letzten drei Jahren weiter verschlechtert habe. Es seien folgende zusätzlich stark einschränkende Erkrankungen hinzugekommen:
HWS: Diskusprolaps C5/6 mit Berührung des Myelons und konsekutiver Ausstrahlung in die Schultern, suboccipital
LWS: rezidivierende Lumbalgien durch erhebliche Spondylarthrosen mit vermehrten osteophytären Anbauten, deutlichen Gelenkspaltverschmälerungen, subchondralen Hypersklerosierungen; zunehmende Torsionsskoliose der BWS/LWS unter Fixateur intern
Ellenbogen rechts: Epicondylitis lateralis, chronisch rezidivierend
Knie rechts: chronische Gonalgie bei deutlicher Chondrokalzinose und Chondromalazia patellae Grad II
Füsse: Fersensporn mit Plantarfasziitis li>re.
Multimodale Therapien mit Infiltrationen, Physiotherapie, diverse Medikationen inklusive schmerzdistanzierender Antidepressiva hätten nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Ein Wiedereinstieg in das Arbeitsleben sei der Patientin aufgrund der multiplen Erkrankungen nicht möglich.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf die Stellungnahme des RAD vom 28. Oktober 2014 (Urk. 7/197/2; vgl. Urk. 2 und 6).
4.2 Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4.3 Bei der hier zur Diskussion stehenden Stellungnahme des RAD vom 28. Oktober 2014 handelt es sich um eine reine Aktenbeurteilung, da Dr. D.___ die Beschwerdeführerin nie untersuchte. Seine Einschätzung vermag daher die praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1) von vornherein nicht zu erfüllen. Darüber hinaus hat sich Dr. D.___ darauf beschränkt anzugeben, inwiefern sich das diagnostizierte lumbospondylogene und chronische zervikozephale Schmerzsyndrom gemäss seiner Beurteilung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Zu den neu festgestellten arthrotischen Veränderungen und der Assimilationsstörung im lumbosakralen Übergang mit Neogelenkbildung (vgl. Urk. 7/191/1 und 7/191/5) hat er sich nicht geäussert. Eine Würdigung der weiteren Befunde, welche bezüglich des Knies (vgl. Urk. 7/191/6) und der Bandscheibe (Urk. 7/191/1 und 7/191/3) neu erhoben worden waren, hat er – soweit ersichtlich – ebenfalls nicht vorgenommen. Es mangelt bereits aus diesem Grund an einer umfassenden und überzeugenden medizinischen Aktenbeurteilung, insbesondere bezüglich der Arbeitsfähigkeit. Unter diesen Umständen kann nicht auf die Einschätzung von Dr. D.___ abgestellt werden. Dies muss umso mehr gelten, als dem RAD der ärztliche Bericht von Dr. Z.___ vom 13. November 2014 (Urk. 7/199), in welchem erstmals ein Diskusprolaps C5/6 mit Berührung des Myelons, eine chronisch rezidivierende Epicondylitis lateralis am rechten Ellenbogen und ein Fersensporn mit Plantarfasziitis an beiden Füssen erwähnt werden, nie zur Stellungnahme unterbreitet wurde (vgl. Urk. 7/197).
4.4 Im Übrigen haben sich lediglich Dr. B.___ aus rheumatologischer und Dr. Z.___ aus internistischer Sicht zur Arbeitsfähigkeit geäussert (vgl. Urk. 7/191/1 und 7/199). Diesbezüglich ist vorab als Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Aus den Berichten der beiden Ärzte geht zudem nicht hervor, dass sie in Kenntnis der gesamten medizinischen Vorakten erstellt wurden. Sie vermögen die praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) ebenfalls nicht zu erfüllen, zumal sie auch keine schlüssigen und nachvollziehbaren Begründungen enthalten. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. B.___ wird überdies durch den Umstand relativiert, dass nicht ersichtlich ist, ob und inwiefern eine allfällige Symptomausweitung mitberücksichtigt wurde (vgl. Urk. 7/191/1). Es kann folglich weder auf den Bericht von Dr. B.___ noch auf denjenigen von Dr. Z.___ abgestellt werden.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass über das strittige Leistungsbegehren nicht ohne zusätzliche Abklärungen bezüglich des somatischen Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entschieden werden kann. Eine Verschlechterung des psychischen Zustands wurde weder behauptet noch ergeben sich aus den aktuellen medizinischen Akten konkrete Hinweise in diese Richtung. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass eine allfällige somatoforme Schmerzstörung bereits im Rahmen des ersten Rentenbegehrens thematisiert worden war (vgl. Urk. 7/162/9, 7/188/17 und 7/190/5). Da die erforderlichen Weiterungen grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin sie vorzunehmen haben. Es bleibt ihr überlassen, ob sie die Beschwerdeführerin durch den RAD oder gutachterlich untersuchen lassen will. Zumindest wird sie aber eine vollständige und korrekte Aktenbeurteilung des RAD einzuholen haben. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte mit Kostennote vom 1. Juli 2015 einen Aufwand von 7,3 Stunden à Fr. 220.-- und Barauslagen von Fr. 48.20 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer geltend (Urk. 14). Angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheint die beantragte Entschädigung angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin antragsgemäss zu verpflichten ist, ihm Fr. 1‘786.55 zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christoph Lerch, Bubikon, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘786.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Lerch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke