Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00180 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 7. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Leimbacher Cerletti, Advokatur
Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1961 geborene und in Y.___ als Köchin ausgebildete X.___ war seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1986 in verschiedenen Gastronomiebetrieben – zuletzt bei Z.___ sowie bei der A.___ – als Servicefachangestellte beschäftigt (Urk. 7/8, 7/16, 7/17, vgl. Urk. 7/95/1, 7/136/11). Am 27. August 2001 (Eingangsdatum) meldete sie sich erstmals unter Hinweis auf einen im Jahr 1999 unfallbedingt erlittenen Gesundheitsschaden (femoropatellares Schmerzsyndrom sowie Schulterprobleme) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 7/3). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/10) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/8) bei und holte Berichte der Arbeitgeber (Urk. 7/16, 7/17) sowie der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/11, 7/13). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. August 2001 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/33). Am 17. November 2004 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf seit Sommer 2003 bestehende Depressionen erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/36). Diese tätigte wiederum medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/40-43). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 12. Mai 2005 mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/55 [vgl. auch Urk. 7/48]).
1.2 Nach Durchführung eines amtlichen Revisionsverfahrens im Jahr 2007 (Urk. 7/64 ff.) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 29. Oktober 2007 den Anspruch der Versicherten auf die bisherige Rente mangels rentenwirksamer Veränderung der gesundheitlichen Ausgangslage (Urk. 7/69).
1.3 Am 2. Juli 2010 stellte die Versicherte ein Gesuch um Beteiligung an den Kosten eines Deutschkurses (Urk. 7/80), was die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. November 2010 unter dem Titel berufliche Massnahmen abwies (Urk. 7/91), jedoch weitere berufliche Massnahmen prüfte (Urk. 7/93) und in der Folge Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung) gewährte (Mitteilung vom 26. Januar 2011, Urk. 7/100). Am 5. März 2012 ersuchte die Versicherte sodann um Übernahme der Kosten einer Ausbildung als Reiseleiterin mit Diplomabschluss (Urk. 7/113). Am 3. Juli 2012 wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Gesuch abgelehnt und die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (Urk. 7/119).
1.4 Im Juli 2012 leitete die IV-Stelle abermals ein amtliches Revisionsverfahren ein (Urk. 7/121 ff.). Die IV-Stelle zog einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/122) bei und tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 7/121, Urk. 7/124-128). Insbesondere holte sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, sowie Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein, welches am 31. Januar 2013 erstattet wurde (Urk. 7/136). Gestützt hierauf legte ihr die IV-Stelle im Rahmen der Schadenminderungspflicht auf, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, und stellte eine revisionsrechtliche Überprüfung im März 2014 in Aussicht (Urk. 7/140). Gleichzeitig beschied sie X.___, sie werde die ganze Rente auf eine Viertelsrente herabsetzen (Vorbescheid vom 28. Februar 2013, Urk. 7/142), wogegen die Versicherte durch ihren behandelnden Psychiater (seit Dezember 2012), Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Einwände erhob (Urk. 7/144-145) und letzterer den Formularbericht vom 26. Mai 2013 (Urk. 7/147) zustellte. Ferner ergänzte die IV-Stelle ihre Akten mit dem Beizug von Unfallversicherungsakten (Urk. 7/150), nachdem sie erfahren hatte, dass X.___ als Angestellte der E.___ am 7. Februar 2013 einen Unfall erlitten hatte (Urk. 8/146). Schliesslich legte sie den Gutachtern die Beurteilung bzw. den Einwand von Dr. D.___ zur Stellungnahme vor (Stellungnahme vom 17. Juli 2013, Urk. 7/151) und lud die Versicherte zur Besprechung der erwerblichen Situation (Standortbestimmung; Protokoll vom 18. März 2014, Urk. 7/160) ein. Gestützt auf diese Aktenlage setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2015 die bisherige ganze Rente per 1. März 2015 auf eine Viertelsrente herab und entzog einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 [= Urk. 7/171, 7/169 (Verfügungsteil 2)]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine Dreiviertelsrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 substantiierte die Beschwerdeführerin ihre prozessuale Bedürftigkeit (Urk. 11, 12 und 13/2-7). Am 27. April 2016 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 18).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid vom 9. Februar 2015 erwog die Beschwerdegegnerin, beim Einkommensvergleich werde auf die gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), Tabelle TA1, Ziffern 55-56, abgestellt, woraus sich ein Valideneinkommen von Fr. 51‘484.-- ergebe. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens werde der Zentralwert für Hilfsarbeiten beigezogen; es resultiere ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 26‘894.--, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 48 % errechnen lasse (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, das durch die Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen sei zu tief angesetzt. Bei ihrer ersten IV-Anmeldung sei ein Valideneinkommen von Fr. 51‘287.-- ermittelt worden, indem man den Lohn zweier von ihr zuletzt inne gehabter Stellen zusammengezählt habe. Von diesem Valideneinkommen sei auch vorliegend auszugehen. Falls auf den Zentralwert gemäss LSE 2010 im Gastrobereich, Ziffer 56, abgestellt werde, müsse berücksichtigt werden, dass im Januar 2012 der neue L-GAV für das Gastgewerbe in Kraft getreten sei, welcher für Mitarbeiter mit beruflicher Grundausbildung mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis oder gleichwertiger Ausbildung einen Mindestlohn von Fr. 4‘200.-- x 13 vorschreibe, weshalb beim Abstellen auf die LSE 2010, ein zu tiefes Valideneinkommen resultiere. Beim Invalideneinkommen müsse den Einschränkungen, welche sie aufgrund ihrer emotionalen, instabilen, impulsiven, abhängigen, unreifen und distanzlosen Verhaltensweise erleide, mittels Leidensabzug von 15 % Rechnung getragen werden. Beim Einkommensvergleich lasse sich ein Invaliditätsgrad von 61.09 % errechnen.
2.3 In der Beschwerdeantwort erwog die Beschwerdegegnerin, neben einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands liege auch ein Wiedererwägungsgrund gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG vor, da die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf eine mittelgradige depressive Episode erfolgt sei, wobei es sich nicht um einen langandauernden Gesundheitsschaden handle. Die ursprüngliche Leistungszusprache erweise sich deshalb als zweifellos unrichtig, weshalb sich eine zukünftige Rentenanpassung auch vor diesem Hintergrund rechtfertige (Urk. 6).
3.
3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit emotional instabilen, impulsiven, abhängigen, unreifen und distanzlosen Verhaltensweisen litt (Urk. 7/136/23, vgl. Urk. 7/163/1). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde sodann anerkannt, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist (Urk. 1 S. 5).
Keine der Parteien stellte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die psychiatrischen Gutachter in Frage. Es ist von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % im allgemeinen Arbeitsmarkt – unter Ausschluss einer Tätigkeit als Reiseleiterin – auszugehen (Urk. 7/136/28).
3.2 Gestützt auf das psychiatrische Gutachten errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 48 % und wurde die ganze Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Januar 2015 auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig der Einkommensvergleich (Urk. 1 S. 5).
4.
4.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.1.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
4.1.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.2 Da die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt und die rentenaufhebende Verfügung vom 8. Januar 2015 datiert, ist die Bemessung des Invaliditätsgrades für das Jahr 2015 vorzunehmen.
4.3 Vorliegend ist für die Bemessung des Valideneinkommens mit der IV-Stelle auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei ist der Zentralwert gemäss Ziffer 56 beizuziehen, da keine Hinweise dahingehend bestehen, dass die Beschwerdeführerin jemals im Hotelleriebereich gearbeitet hat. Bei der Aufrechnung des Einkommens auf das Jahr 2015, welches die Beschwerdeführerin im Jahr 1993 beziehungsweise 1994 erwirtschaftet hatte, wird ersichtlich, dass sie bereits in den Jahren 1993/1994 ein Lohnniveau, welches dem Anforderungsniveau 3 entsprach, erreicht hatte (Urk. 7/8/3). Angesichts dessen sowie der Ausbildung der Beschwerdeführerin in Y.___ als Köchin, den Weiterbildungen in der Schweiz in der Mitarbeiterführung im Gastrobereich sowie als Barmixerin (Urk. 7/95/18-22) und ihrer Berufserfahrung, unter anderem als Selbständigerwerbende im Gastronomiebereich, ist von einem monatlichen Einkommen von weiblichen Arbeitskräften von Fr. 4‘098.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anforderungsniveau 3, Ziff. 56) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 42.3 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, Wirtschaftsabteilung Ziff. 56) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex Frauen 2011-2015, Sektor 55/56) von 104,6 % ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 54‘396.-- (Fr. 4‘098.-- : 40 x 42,3 x 12 x 1,046).
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei die Berechnung des Valideneinkommens gemäss der Verfügung der ursprünglichen Rentenzusprache beizuziehen, verkennt sie, dass – ist ein Revisionsgrund gegeben – der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln ist (BGE 141 V 13 E. 6). Mangels nachvollziehbarer Belege zu den beruflichen Tätigkeiten sowie der entsprechenden Pensen und Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 1999 ist das Abstellen auf die LSE-Tabellen 2010 durch die Beschwerdegegnerin korrekt. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der im Jahr 2012 in Kraft getretene L-GAV für das Gastgewerbe, welcher unter anderem einen 13. Monatslohn und einen Mindestlohn von Fr. 4‘200.-- vorschreibe, werde durch Abstellen auf die LSE 2010 nicht berücksichtigt, stösst ins Leere, denn durch die branchenspezifische Anpassung der Tabellenwerte an die Nominallohnentwicklung wird sämtlichen sich auf den Lohn auswirkenden Faktoren bereits Rechnung getragen. Ferner ist nicht dargetan, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis gemäss Lohnstufe III (Urk. 3 S. 3) entspricht.
4.4 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist mit der IV-Stelle ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Mangels genügender Substantiierung kann nicht auf den zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung erzielten Lohn bei der F.___ abgestellt werden (Urk. 13/4, vgl. auch Urk. 1 S. 4). Aus medizinischer Sicht ist die Beschwerdeführerin im allgemeinen Arbeitsmarkt zu 50 % arbeitsfähig, weshalb ihr ein breites Tätigkeitsspektrum offen steht (vgl. E. 3.1). Mangels Anerkennung einer Ausbildung der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist für die Bemessung des Invalideneinkommens mit den Parteien vom Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten von Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anforderungsniveau 4) auszugehen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, TOTAL) sowie der Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins massgebliche Jahr 2015 (Indexstand 2579 [2010] auf 2686 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne von 1939 bis 2015) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % ein Jahreseinkommen respektive Invalideneinkommen von Fr. 27‘523.80 (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2579 x 2686 x 0.5).
4.5 Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
Dass die Beschwerdegegnerin keinen Leidensabzug gewährte ist nicht zu beanstanden. Sie wies zu Recht darauf hin, dass Auswirkungen der mangelnden Sozialkompetenzen bereits mit der reduzierten Leistungsfähigkeit und der gutachterlichen Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf ein Teilzeitpensum von 50 % voll abgegolten seien. Die Gutachter gingen davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einschränkungen – emotionale Instabilität, Impulsivität, abhängige, unreife und distanzlose Verhaltensweisen – sie lediglich bei der Ausübung einer Tätigkeit als eigenverantwortliche Reiseleiterin überfordern würden; dies aufgrund der als zu hoch erscheinenden Anforderungen an die Sozialkompetenzen und an die Fähigkeit zu überlegtem Handeln. Im allgemeinen Arbeitsmarkt erachteten die Experten die Beschwerdeführerin jedoch als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/136/28), was offensichtlich nicht zu hoch greift, war die Beschwerdeführerin doch in der Lage, im Februar 2015 96 Stunden und im März 2015 82,67 Stunden zu arbeiten, was mindestens einem 50 %-Pensum entspricht. Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer emotionalen Instabilität, Impulsivität oder ihrer abhängigen, unreifen und distanzlosen Verhaltensweisen einen Abzug von 15 % fordert (Urk. 1 S. 6), kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehen durchaus Stellen, die unter Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigungen ausgeführt werden können. So war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung denn auch angestellt, und es war ihr möglich, ein Einkommen zu erzielen, welches nur unwesentlich vom Zentralwert für Hilfsarbeiten gemäss LSE 2010 TA1 im Anforderungsniveau 4 abwich (vgl. Urk. 13/4). Ein Abzug vom Tabellenlohn infolge allfälliger sprachlicher Schwierigkeiten lässt sich aufgrund der fortgeschrittenen Deutschkenntnisse keineswegs rechtfertigen (vgl. Urk. 7/95/3-16). Ferner blieb die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt nie längere Zeit fern, wie ihre Ausführungen anlässlich des Standortgesprächs nahe legen (Urk. 7/160). Arbeitete sie doch 2000 als Mitarbeiterin in einer Mediothek, war 2001 bis 2004 Selbständigerwerbende im Restaurationsbereich, arbeitete zwischen 2005 und 2007 stundenweise im Telefonverkauf und 2012/2013 bei der E.___ vollzeitlich als Betriebsmitarbeiterin.
4.6 Wird das Valideneinkommen von Fr. 54‘396.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 27‘523.80 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von
Fr. 26‘872.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 49 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht.
4.7 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente auf eine Viertelsrente reduziert wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 13/3) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. Antragsgemäss ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Jürg Leimbacher als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen.
Rechtsanwalt Leimbacher macht mit seiner Honorarnote vom 19. Mai 2016 einen Aufwand von 9 Stunden und 20 Minuten und Barauslagen von Fr. 76.50 geltend (Urk. 19, Urk. 20). Dieser Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen, weshalb dem mit heutigem Beschluss bestellten unentgeltlichen Rechtsvertreter eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'299.40 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 9. Februar 2015 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Jürg Leimbacher als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Leimbacher, Bülach, wird mit Fr. 2‘299.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann