Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00181




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Stocker

Urteilvom 8. August 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1973 geborene X.___, Mutter zweier in den Jahren 1996 und 2000 geborener Söhne, erlitt bei einem Verkehrsunfall am 24. September 2001 eine schwere Hirnverletzung mit Kontusionsblutung temporal rechts, grosser Rissquetschwunde mit Skalpierung links temporo-frontal, Abriss der linken Ohrmuschel, eine instabile LWK1-Berstungsfraktur mit 40%iger Einengung des Spinalkanals, eine Beckenfraktur sowie einen Pneumothorax (Urk. 7/10 S. 16). Am 30. September 2002 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die verbliebenen Unfallfolgen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 7/4). Gestützt auf die daraufhin getätigten Abklärungen und die beigezogenen Akten des Unfallversicherers wurde der Versicherten mit Verfügung vom 12. Januar 2004 bei einem auf 59 % festgesetzten Invaliditätsgrad mit Wirkung ab 1. September 2002 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/31). Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Februar 2004 (Urk. 7/34) wurde – nach Eingang des neuropsychologischen Gutachtens von Dr. phil. Y.___ vom 17. September 2004 (Urk. 7/45) - von der IVStelle mit Entscheid vom 20. Mai 2005 teilweise gutgeheissen, indem der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 63 % für die Zeit vom 1. September 2002 bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde (Urk. 7/57 und 7/58).

1.2    Vom Unfallversicherer wurde X.___ mit Verfügung vom 26. Januar 2005 eine auf einem Invaliditätsgrad von 65 % basierende Invalidenrente (mit Rentenbeginn ab 1. Januar 2005) sowie eine auf einer Einbusse von 45 % beruhende Integritätsentschädigung von Fr. 48'060.-- zugesprochen (Urk. 7/52).

1.3    Im Juni/Juli 2008 eröffnete die IV-Stelle ein amtliches Rentenrevisionsverfahren. Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/69), holte Berichte des Arbeitgebers (Urk. 7/68) sowie der Behandler (Urk. 7/72: Auskunft der Versicherten über die behandelnden Fachpersonen, eingegangen bei der IVStelle am 3. Februar 2009; Urk. 7/70: Bericht des Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, vom 22. September 2008; Urk. 7/74: Bericht des Dr. phil. Y.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 16. Februar 2009) ein und führte am 10. Juni 2009 eine Haushaltabklärung durch (Urk. 7/76: Abklärungsbericht vom 26. Juni 2009). Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) vom 23. Februar 2009 (Urk. 7/84 S. 3) wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2009 die Einstellung der bislang ausgerichteten Rentenleistungen in Aussicht gestellt (Urk. 7/85 und 7/86). Nachdem der Rechtsvertreter der Versicherten dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 7/89, 7/93), ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Abklärung durch die MEDAS A.___ an (Urk. 7/96), welche ihr Gutachten am 7. September 2010 erstattete (Urk. 7/98). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 wurde die bisher ausgerichtete Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, das heisst per Ende Januar 2011 aufgehoben; einer allfällig dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 7/107).

1.4    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. Januar 2011 Beschwerde. Mit Urteil IV.2011.00059 vom 10. Dezember 2012 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Sache zur Vornahme qualifizierter ergänzender medizinischer Untersuchungen, namentlich zur Ergänzung des neuropsychologischen Teilgutachtens und zur Klärung der aus medizinischer Sicht bestehenden Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt samt allfälliger Wechselwirkungen mit dem Erwerbsbereich sowie zu neuem Entscheid an die Verwaltung zurückwies (Urk. 7/136).

1.5    Daraufhin tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen, insbesondere gab sie ein neuropsychologisches sowie ein orthopädisches Gutachten in Auftrag (Urk. 7/142 und Urk. 7/172). Gestützt auf die erneuten Abklärungen (Urk. 7/166 und Urk. 7/182) teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 14. November 2014 (Urk. 7/189) mit, dass kein Rentenanspruch (mehr) bestehe. Sie begründete den Entscheid damit, dass die Versicherte gemäss der medizinischen Beurteilung zu 70 % arbeitsfähig und im Haushalt nicht eingeschränkt sei. Auch als Gesunde wäre sie 70 % erwerbstätig und 30 % im Haushalt tätig. Entsprechend dem durchgeführten Einkommensvergleich bestehe kein Invaliditätsgrad. Hieran hielt sie auf Einwand der Versicherten hin (Urk. 7/193) mit Verfügung vom 15. Januar 2015 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 9. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit folgenden Anträgen:

    1.    Hauptantrag

    Die Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

    2.    Eventualantrag

    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den nicht verbrauchten Regress-Betrag, welcher ihr von der Haftpflichtversicherung ausbezahlt wurde, in einer vom Gericht festzulegenden Höhe nebst Zins zurückzubezahlen.

3.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zusätzlich Mehrwehrtsteuern zulasten der Beschwerdegegnerin.

    Die IV-Stelle schloss am 16. März 2015 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 18. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    

1.3.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3.2    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.4    

1.4.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4.2    Liegt ein Revisionsgrund vor, so hat nach der Rechtsprechung eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen, mithin auch eine erneute ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.4 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.    

2.1    Das Gericht befand im Urteil vom 10. Dezember 2012 (Urk. 7/136), dass die medizinische Aktenlage nicht genüge. Bei der Rentenzusprechung war die IV-Stelle von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, hauptsächlich wegen der deutlich eingeschränkten Belastbarkeit (Urk. 7/45 S. 4) aufgrund von leicht bis mittelgradig ausgeprägten partiellen Hirnfunktionsstörungen nach einem Schädelhirntrauma (F07.2; Urk. 7/45 S. 1). Im orthopädischen Teilgutachten der A.___ vom 7. September 2010 (Urk. 7/98) wurde festgestellt, dass auch in einer qualitativ angepassten leichten Tätigkeit die Wirbelsäulen- und Rumpfbelastungsreserven nach einem 6.5-stündigen Arbeitstag ausgeschöpft seien (Urk. 7/136 S. 17). Seit ungefähr 2006 bestehe rückblickend somit eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 75 % (Urk. 7/136 S. 18). Im neurologischen Teilgutachten der A.___ vom 7. September 2010 hielten die Gutachter fest, dass sich aus den neuropsychologischen Störungen eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von schätzungsweise 30 % konstatieren lasse (Urk. 7/136 S. 19). Das Gericht befand, dass sich das neuropsychologische Teilgutachten und die darauf beruhende Gesamtbeurteilung als mangelhaft erweise (Urk. 7/136 S. 20). Auch das im Beschwerdeverfahren aufgelegte Gutachten des Dr. Y.___ vom 20. Januar 2011 (Urk. 7/113/22-33) befand das Gericht als nicht schlüssig. Seine Einschätzung, die Leistungsfähigkeit der Explorandin habe sich „sicherlich“ nicht gebessert, dank eines besseren Energie-Managements sei sie heute aber zu 20 % arbeitsfähig, scheine nicht unwesentlich von der subjektiven Beurteilung der Explorandin geprägt zu sein (Urk. 7/136 S. 20).

2.2    PD Dr. med. B.___ operierte die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2013 aufgrund einer Foraminalstenose C5/6 links und nahm eine mikrotechnische Keyhole-Foraminotomie C5/6 links sowie eine Neurolyse C6 links vor mit intraoperativem BV (Urk. 7/155/8-9).

2.3    Prof. Dr. phil. C.___, wissenschaftlicher Abteilungsleiter der Klinik für Neurologie des D.___, untersuchte die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2014. Im neurologischen Gutachten vom 20. Januar 2014 (Urk. 7/166) hielt er fest (S. 5 f.), sie fänden bei dieser normal leistungsorientierten Rechtshänderin, bei der keine Anzeichen für Aggravation vorlägen, ungenügende Leistungen in folgenden Bereichen: (1) Aufmerksamkeit/Belastbarkeit. Die Aufmerksamkeitsfunktionen seien bezüglich Dauerbelastung (tonisch-phasische A.) leicht beeinträchtigt, ebenso bezüglich der geteilten Aufmerksamkeit, was die Schwankungen und Auslassungsfehler betreffe, hier sei die Versicherte im Tempoaspekt sogar mittelschwer bis schwer gestört. Eine lediglich leichte Beeinträchtigung in der Konzentrationsleistung sei ebenfalls nur auf Kosten einer deutlichen Verlangsamung zu konstatieren; Sorgfalt und Fehlerkontrolle seien normal. Auslassungsfehler würden lediglich in einer Computeraufgabe leicht überdurchschnittlich viele auftreten, wobei das Tempo wiederum mittelschwer bis schwer beeinträchtigt sei. Dabei sei zu vermerken, dass das allgemeine Arbeitstempo, v.a. in Aufgaben, in denen die Zeit nicht gestoppt werde, normal sei. (2) Merkspanne und Arbeitsgedächtnis seien für nonverbale Inhalte mittelschwer respektive leicht beeinträchtigt. Dies bei intakten Leistungen für die analogen verbalen Funktionen, die unmittelbar zuvor geprüft worden seien und deren Prüfung ein Einbruch in der Aufmerksamkeit gefolgt sei. (3) Bei sehr guter nonverbaler Lern- und Abruffähigkeit seien das verbale Lernen und kurz- sowie langfristiges Abrufen leicht ungenügend. Die Wiedererkennung sei dabei allseits (d.a. modalitätsunabhängig) unauffällig, was eine eigentliche Speicherstörung ausschliesse.

    Die neuropsychologischen Funktionen der Sprache, Wahrnehmung und Praxie seien vollkommen unauffällig, ebenso die höher-kognitiven Funktionen des Frontalhirns, nämlich die Fähigkeit, Interferenzen zu unterdrücken und diejenige, gemäss einem bestimmten Kriterium möglichst viele Ideen zu generieren („Flüssigkeitstests“, insbesondere heute auch normale Leistungen in der verbalen Flüssigkeit).

    Insgesamt liege aktuell eine leichte Hirnfunktionsstörung nach Schädelhirntrauma vor gut 12 Jahren vor mit im Vordergrund stehender Aufmerksamkeitsstörung (Dauerbelastung, geteilte Aufmerksamkeit, Konzentrationsleistung), bei der mehrheitlich der Tempoaspekt betroffen sei. Es finde sich zudem ein leicht ungenügendes verbales Gedächtnis. Gegenüber den Voruntersuchungen hätten sich Interferenzkontrolle und verbale Flüssigkeit normalisiert. Die Störung in der nonverbalen Merkfähigkeit (mittelschwer; es sollten Handbewegungen des Untersuchers in korrekter raum-zeitlicher Sequenz wiedergegeben werden) und dem nonverbalen Arbeitsgedächtnis (leicht; die vorgezeigten Handsequenzen sollten in umgekehrter Reihenfolge gezeigt werden) interpretiere er als Folge eines momentanen Konzentrationseinbruchs, sie seien von vernachlässigbarer Alltagsrelevanz. Lokalisatorisch seien die fronto-temporalen Ausfälle linksbetont.

    Im längerfristigen Verlauf seien seit der ersten neuropsychologischen Untersuchung (E.___, 19. Oktober 2001) bei wiederkehrenden Bemerkungen zu einer reduzierten Belastbarkeit und schwankenden Konzentration/Aufmerksamkeit bei durchwegs motivierter Mitarbeit der Versicherten folgende Änderungen festzuhalten: Die relativ fokale Störung „mit dem Schwerpunkt rechts fronto-temporal“, die in der Erstuntersuchung beschrieben worden sei, habe sich bereits bei der Zweituntersuchung nicht mehr gezeigt (die rechts-hemisphärisch figural-amnestischen Störungen hätten sich erholt), dafür seien rasch ungenügende Leistungen eher im verbalen Bereich aufgetreten („sprechmotorische Auffälligkeiten im hinteren Artikulationsbereich, deutliche Schwierigkeiten im Lese-Sinn-Verständnis“ in der logopädischen Abklärung vom 23.-25. Oktober 2011; reduzierte verbale Geläufigkeit mit Wortfindungsstörungen und „Denkblockaden“ in der – leider in den beigelegten Akten nicht näher dokumentierten – Untersuchung durch Dr. F.___ vom 7. April 2003; schliesslich die Störung in der „komplexeren mündlichen Sprachaufnahme“ und der Wortflüssigkeit, welche eine Lateralisierung nach fronto-temporal links erlaubten (in der Untersuchung durch Dr. phil. Y.___, 7. September 2004), einer Lokalisierung, der sich auch Dr. G.___ in seinem Teilgutachten vom 21. Juli 2010 aufgrund einer von ihm konstatierten reduzierten verbalen Fluenz anschliesse. Heute fänden sich weder eine Einschränkung im Sprachverständnis noch in der verbalen Flüssigkeit. Die „allgemeine kognitive Leistungsfähigkeit“ würde er als durchschnittlich (und nicht „gut durchschnittlich bis überdurchschnittlich“) bezeichnen (Urk. 7/166 S. 6).

    Prof. Dr. C.___ führte aus, dass sich heute gegenüber 2010 gerade in den Aufmerksamkeitsfunktionen inklusive der Interferenzkontrolle die markantesten Verbesserungen fänden, wobei der Stand von 2004 nicht wesentlich überschritten werde. Auch die Wortproduktion habe sich (zum Stand von 2004 hin) normalisiert. Unverändert geblieben (gegenüber 2010, Verschlechterung gegenüber 2004) seien insbesondere Lernen und längerfristiges Behalten von Wortmaterial (Urk. 7/166 S. 6).

    Unter Berücksichtigung des um gut neun Jahre höheren Alters der Versicherten (Vergleich der altersangepassten Prozentränge bzw. T-Werte) sei gegenüber der Untersuchung bei Dr. phil. Y.___ (7. September 2004) eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit zu vermerken. Verbessert hätten sich insbesondere die Interferenzkontrolle (normalisiert), das sprachliche Verständnis (keine Einschränkungen heute) und die Wortflüssigkeit (heute erholt). Die verbleibenden Defizite seien im Bereich der Aufmerksamkeit und Dauerbelastung, wobei, soweit direkt vergleichbar, die Testergebnisse quantitativ gut vergleichbar seien, auch heute sei der Tempoaspekt in allen konzentrativen Testleistungen mehr betroffen als die Fehleranfälligkeit (bei nach wie vor guter Kooperation der Versicherten). Neu finde er eine leichte Störung des verbalen Lernens und Abrufens (in Übereinstimmung mit der Begutachtung 2004 durch Dr. phil. Y.___). Insgesamt liege eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung vor (Urk. 7/166 S. 6 f.).

    Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei die Versicherte für häusliche Tätigkeiten aus rein neuropsychologischer Sicht nicht eingeschränkt. Ebenfalls aus rein neuropsychologischer Sicht dürfte die Einschränkung für die angestammte Tätigkeit oder eine vergleichbare (unter Berücksichtigung der gut kompensierten Schwerhörigkeit, welche dennoch in der verbalen Kommunikation ein Lippenlesen erfordere) ca. 30 % bis wohl eher 40 % betragen (Arbeitsfähigkeit = 70 % bis wohl eher nur 60 %). Voraussetzung sei, dass das Belastungsprofil einer ausserhäuslichen Tätigkeit behindertenangepasst sei, d.h. den orthopädischen Problemen, aber auch den neuropsychologischen gerecht werde (keine Arbeit, welche die Versicherte unter Zeitdruck setze und/oder eine ständige Teilung der Aufmerksamkeit erfordere [„dual tasking], Urk. 7/166 S. 7).

    Die Wechselwirkung zwischen häuslicher und beruflicher Tätigkeit ausser Haus bringe einerseits für die Versicherte eine Mehrbelastung mit sich, da die beschränkte Zeit zuhause nicht zur Erholung von einer konzentrativ fordernden Tätigkeit eingesetzt werden könne (die Versicherte habe heute glaubhaft geltend gemacht, dass ein Sich-Hinlegen nach vierstündiger Exploration unerlässlich sei). Andererseits erlaube eine gemischte Tätigkeit ausser Haus und im Haushalt gerade die Art von Wechselbelastung, welche ohnehin anzustreben sei, sowohl aus neuropsychologischer wie wohl auch aus orthopädischer Sicht (Urk. 7/166 S. 7).

    Zu den Wechselwirkungen zwischen neuropsychologischer und orthopädischer Einschränkung könne er aus seiner Sicht nur vermuten, dass ein Endzustand der Gesamtbeschwerden wohl noch nicht erreicht worden sei. Die Foraminotomie im Mai 2013 habe die Schmerzsituation der Versicherten doch nochmals zum Besseren geändert (sowohl bezüglich der Rücken- und Arm-, als auch indirekt der Kopfschmerzen), die Einnahme von Lyrica ebenfalls. Eine erfolgreiche Schmerzbehandlung dürfte die Aufmerksamkeitskapazität und Belastbarkeit der Beschwerdeführerin nochmals bedeutsam heraufsetzen beziehungsweise den zur Zeit erhöhten Regenerationsbedarf nach angestrengter Tätigkeit deutlich reduzieren (Urk. 7/166 S. 7).

2.4    Dr. med. H.___, Orthopädische Chrirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchte die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2014. Im Gutachten vom 30. Juli 2014 (Urk. 7/182) nannte sie als Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bei Status nach instabiler LWK1-Fraktur mit operativer Stabilisierung von Th12 auf L2. Es bestehe eine kyphotische Einstellung im Bereich der Fraktur. Es liege kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit vor. Die Segmente unterhalb zeigten keine vermehrte Degeneration. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Halswirbelsäule bei Status nach einer Operation mit Foraminotomie und Neurolyse C6 links.

    Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Fehlstatik der Wirbelsäule, eine Haltungsinsuffizienz, einen muskulären Hartspann und eine verschmächtigte Rumpfmuskulatur. Es gebe radiologische Anhalte auf einen Status nach einem lumbalen Morbus Scheuermann. Beidseits bestehe eine verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen. Bei Schmerzen am Processus coracoideus links sowie Schmerzen der Beugemuskulatur bei Anspannung gegen Widerstand ergebe sich der Anhalt auf pseudoradikuläre Schmerzen im Verlauf Muskulatur und Sehnen linker Oberarm/proximaler Unterarm. Es liege ein Status nach Beckenfrakturen mit konservativer Therapie vor. Es bestehe ein sehr gutes Behandlungsergebnis bei freien Funktionen der Hüftgelenke und fehlender Wetterfühligkeit (S. 14 f.).

    Dr. H.___ führte aus, dass die orthopädische Krankengeschichte mit dem Autounfall am 24. September 2001 begonnen habe. Der Heilverlauf, auch mit einer Rehabilitation in E.___, sei ohne Komplikationen gewesen. Die medizinische Trainingstherapie werde bis zum heutigen Tag als Freizeitsport fortgesetzt. Neu hinzugekommen seien krankheitsbedingte Beschwerden der unteren Halswirbelsäule bei beginnenden degenerativen Veränderungen. Am 10. Mai 2013 sei eine Foraminotomie mit Neurolyse C6 links erfolgt. Die fachbezogenen Beschwerden beschränkten sich auf den Bereich Halswirbelsäule/Schmerzausstrahlung im linken Arm und den Bereich thorakolumbaler Übergang/seitliche Rumpfmuskulatur. Die vorgetragenen Beschwerden fänden klinisch wie auch radiologisch ihr Korrelat. Die grossen/kleinen Gelenke der oberen/unteren Extremitäten seien seitengleich altersentsprechend frei. Anhand der Beschwielung der Fusssohlen ergebe sich eine seitengleiche Belastung bei normaler Beschwielung. Insgesamt könnten erfreuliche Befunde nach dem schweren Unfall vom 24. September 2001 festgestellt werden. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei vermindert, vornehmlich in Bereichen, die mit einer Inklination des Oberkörpers, Seitneigen oder Seitdrehen einhergingen. Insgesamt seien Tätigkeiten aus wechselnder Ausgangslage geeigneter als ausschliesslich monotone Tätigkeiten im Sitzen, Gehen oder Stehen. In Anbetracht der Verletzung des thorakolumbalen Übergangs ergäben sich Einschränkungen des Arbeitsvermögens von etwa 20-30 %, was der Einschätzung im orthopädischen Gutachten der A.___ (Urk. 7/98) mit einer Angabe des Arbeitsvermögens von 6.5 Stunden pro Arbeitstag entspreche. Denkbar wären Tätigkeiten wie zuletzt vor dem Unfall ausgeführt mit einem höhenverstellbaren Schreibtisch, sodass die Beschwerdeführerin unter Vermeidung einer ständigen Inklination des Oberkörpers entspannt im Stehen arbeiten könnte. Bei freien Funktionen der Halswirbelsäule ergäben sich derzeit keine zusätzlichen Einschränkungen. Im Haushalt könnten Tätigkeiten wie Staubsaugen und Wischen des Bodens nicht verrichtet werden. Auch das Aus- und Einräumen einer Geschirrspülmaschine gestalte sich etwas schwierig. Eine Waschmaschine als Toplader sei im Haushalt geeigneter als eine herkömmliche Waschmaschine. Jedoch sei die Versicherte für Tätigkeiten wie Kochen, Richten der Wäsche (ohne Tragen des schweren Wäschekorbes), Staubwischen et cetera in vollem Umfang einsatzfähig (S. 15 f.).

    Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. H.___ fest, dass die Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Büro mit einem Pensum von etwa 50 % wieder in diesem Umfang verrichten könne. Es wäre für sie günstig, wenn sie einen höhenverstellbaren Schreibtisch haben könnte. Für körperlich leichte Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könnten, ergebe sich ein tägliches Arbeitsvermögen von 6.5 Stunden (S. 17 f.).


3.    

3.1    Die IV-Stelle begründete die Rentenreduktion damit, dass die Versicherte gemäss den erneuten Abklärungen aufgrund des Urteils vom 10. Dezember 2012 seit der A.___-Begutachtung vom 7. September 2010 in der angestammten Bürotätigkeit sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Die Versicherte wäre bei guter Gesundheit weiterhin 70 % erwerbstätig und 30 % im Haushalt tätig. Im Haushalt sei sie gemäss der medizinischen Beurteilung nicht eingeschränkt. Entsprechend dem durchgeführten Einkommensvergleich bestehe kein Invaliditätsgrad (Urk. 2).

3.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sich der objektive Gesundheitszustand seit der Rentenzusprechung 2005 insgesamt nicht wesentlich verbessert, sondern im Gegenteil sogar verschlechtert habe (Urk. 1 S. 4). Die behandelnden Ärzte seien der Auffassung, dass sie zu maximal 30 % in leichter angepasster Tätigkeit arbeitsfähig sei. In den neu eingeholten Gutachten seien bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die Wechselwirkungen zwischen beruflicher und häuslicher Tätigkeit nicht berücksichtigt worden. Die gesundheitlichen Einschränkungen seien spätestens ab dem Jahr 2012 nur noch hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen, weil davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin ab 2012 wieder zu 100 % gearbeitet hätte (Urk. 1 S. 8). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt zu 0 % eingeschränkt, sei verfehlt und durch nichts belegt. Zudem habe keine Haushaltsabklärung stattgefunden (Urk. 1 S. 9).

4.    

4.1    Für die Beantwortung der Frage, ob eine für den Anspruch relevante Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist, kann auf die Gutachten des Prof. Dr. C.___ und der Dr. H.___ abgestellt werden. Diese entsprechen den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.5). Die Beschwerdeführerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt. Die Gutachten beruhen auf neuropsychologischen und orthopädischen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilungen der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet. So stellte Dr. H.___ fest, dass die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht noch eine angepasste Tätigkeit im zeitlichen Rahmen von 6.5 Stunden pro Tag ausführen könne, was angesichts der festgestellten Befunde als schlüssig erscheint. Gemäss Prof. Dr. C.___ hat sich der neuropsychologische Zustand verbessert und er geht nurmehr von einer 30- bis 40%igen Arbeitsunfähigkeit in einer behindertenangepassten Tätigkeit aus.

4.2    Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre behandelnden Ärzte Dr. med. I.___ und PD Dr. med. B.___ gingen von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % aus (Urk. 1 S. 6), ist zu bemerken, dass sich solche Einschätzungen den Akten nicht entnehmen lassen. Der letzte aktenkundige Bericht des Operateurs Dr. B.___ datiert vom 13. August 2013 (Urk. 7/163/10) und beschreibt eine Verbesserung der C6-Problematik unter Hinweis auf eine Hartnäckigkeit der Zwei-Etagen-Degeneration. Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit finden sich nicht. Ein jüngerer Bericht des Dr. I.___ findet sich nicht in den Akten.

Angesichts des Vorliegens beweiskräftiger Expertisen besteht kein Grund für eine Ergänzung der medizinischen Akten. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, abweichende Einschätzungen aufzulegen. Von solchen Erhebungen sind sodann keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, ist doch die organische Pathologie unstreitig erstellt und gutachterlich nachvollziehbar dargelegt. In Bezug auf die neuropsychologischen Einschränkungen können sich die genannten Ärzte sodann nicht fachspezifisch äussern.

    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die unterschiedliche Beurteilung der Schwere einer Symptomatik durch Gutachter und behandelnde Ärzte auch aus deren unterschiedlicher auftragsrechtlicher Situation ergeben kann. Denn bei behandelnden Ärzten gehört die Beurteilung der Auswirkungen von Krankheitssymptomen auf die Arbeitsfähigkeit zum therapeutischen Auftrag. Sie müssen daher ihre Beurteilung soweit medizinisch vertretbar mit der Selbsteinschätzung des Patienten in Einklang bringen können und gegebenenfalls - aus Rücksicht auf das für den Therapieerfolg wichtige Vertrauensverhältnis - bei der Bewertung der krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen dessen Einschätzung folgen. Demgegenüber hat der von einem Sozialversicherungsträger oder von einem Gericht beauftragte Gutachter die Krankheits- bzw. Behinderungsüberzeugung des Exploranden zwar auch in seine Beurteilung einzubeziehen, ist aber verpflichtet, die Schwere der (von ihm selbst klinisch festgestellten oder von anderen - insbesondere behandelnden - Ärzten berichteten) Symptomatik aufgrund aller aktenkundigen Informationen über Defizite und Ressourcen des Exploranden zu validieren.

    Wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag ist es rechtsprechungsgemäss nicht geboten, ein Gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4). Solches ist hier nicht der Fall, berücksichtigen die Gutachter doch sämtliche von der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung geklagten Beschwerden sowie die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde.

4.3    Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die schwerwiegenden Hörprobleme und deren Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit seien nicht abgeklärt worden, ist zu bemerken, dass Prof. Dr. C.___ die Schwerhörigkeit als gut kompensiert beschrieben hat und den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist, so dass sich Weiterungen erübrigen.

4.4    Aus neuropsychologischer Sicht ist somit von einer 35%igen Einschränkung und aus orthopädischer Sicht von einer 22%igen Einschränkung (32.5 Wochenstunden bei durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit von 41.7 Stunden) auszugehen. Gemäss dem neuropsychologischen Gutachten ist die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht eingeschränkt. Die Einschränkung gemäss dem orthopädischen Gutachten betrifft den Haushalt sowie die ausserhäusliche Erwerbstätigkeit gleichermassen.

    Die bereits im Gutachten des A.___ vom 7. September 2010 (Urk. 9/98) festgehaltene Verbesserung des Gesundheitszustandes hat sich mit den Gutachten von Prof. Dr. C.___ und Dr. H.___ bestätigt. Insbesondere der Neurologe befasste sich ausführlich mit der hier ausschlaggebenden Frage der gesundheitlichen Veränderung und beschrieb in eingehender Auseinandersetzung mit den Vorakten, dass in den Aufmerksamkeitsfunktionen markante Verbesserungen eingetreten sind und dass sich die Wortproduktion erholt habe (E. 2.3 hievor). Dies führte ihn zur Bescheinigung einer - im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache, der eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit zu Grunde lag (Urk. 7/45 S. 4) - wesentlichen höheren Arbeitsfähigkeit. Die wenigstens in neurologischer Hinsicht ausgewiesene Änderung des Gesundheitszustandes rechtfertigt demnach eine Rentenrevision per Ende Januar 2011.


5.

5.1    Umstritten ist vorliegend die Statusfrage. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall 70 % erwerbstätig und 30 % im Haushalt tätig wäre. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie hätte spätestens seit 2012 wieder 100 % gearbeitet, so wie sie das vor der Geburt ihres ersten Kindes auch getan habe. Ihre Familie sei auf einen doppelten Verdienst angewiesen. Der Ehemann sei ungelernter Arbeiter und arbeite Schicht. Einerseits sei sein Verdienst tief und seine Karrieremöglichkeiten beschränkt. Andererseits könne er dank der Schichtarbeit Kinderbetreuung übernehmen. Sie, die Beschwerdeführerin, als ausgebildete kaufmännische Angestellte sei zweisprachig und sehr intelligent und hätte in ihrem Beruf alle Aufstiegschancen gehabt (Urk. 1 S. 8).

5.2    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).    

    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

5.3    Aktenkundig ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin seit 19. Oktober 2005 bei J.___ arbeitet, und zwar sechs Stunden pro Woche oder 15 % (Allgemeine Arbeitszeit pro Woche 40 Stunden, Urk. 7/68). Gemäss eigenen Angaben hat sie den Umfang dieser Tätigkeit gegenüber 2011 auf zwei bis drei Halbtage erweitern können (Urk. 1 S. 6).

5.4    Die hypothetische Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, erscheint vorliegend umso schwieriger zu beantworten, weil sie ein Jahr nach der Geburt ihres zweiten Kindes (Jahrgang 2000) im Jahr 2001 den schweren Unfall erlitt und seit diesem Zeitpunkt in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Für die Darstellung der Beschwerdeführerin spricht, dass sie vor der Geburt ihrer Kinder 100 % erwerbstätig war und bereits vier Monate nach der Geburt des zweiten Kindes wieder eine Stelle im Ausmass von 45 % (Urk. 7/1) beziehungsweise 40 % (Urk. 7/10/1) antrat. Bei unbestrittenermassen angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen ist davon auszugehen, dass sie mit zunehmender Selbständigkeit ihrer Söhne im Gesundheitsfall ihr Arbeitspensum wieder erhöht hätte. Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 10. Juni 2008 (Urk. 7/76 S. 2) ebenfalls von einer hypothetischen Steigerung des Pensums auf 70 % aus. Im Rahmen der nun angefochtenen Verfügung tätigte sie keine entsprechenden Abklärungen mehr, was sich indes aufgedrängt hätte, verwies doch die Beschwerdeführerin auf das fortschreitende Alter der Söhne und die dadurch möglich gewordene Pensumserhöhung. Angesichts der aktenkundigen Umstände (100 %-Pensum vor der Geburt der Söhne, 45 %-Pensum vier Monate nach der Geburt des zweiten Sohnes, 70 %-Pensum im Alter von 9 Jahren des jüngsten Sohnes) ist zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum mit fortschreitendem Alter der Söhne nochmals gesteigert hätte. Dass dies 100 % betragen hätte, ist durchaus nachvollziehbar und angesichts der Betreuungssituation (Schichtarbeit des Ehemannes) überwiegend wahrscheinlich, sobald ihre Anwesenheit nicht mehr benötigt wurde. Dass dies allerdings bereits per 2012 der Fall gewesen wäre, ist nicht erstellt. Vielmehr rechtfertigt sich diese Annahme im Zeitpunkt des Übertritts des jüngeren Sohnes in die Oberstufe per August 2013.

    Dieser Schluss ist zulässig, auch wenn im Rückweisungsentscheid vom 10. Dezember 2012 unter anderem die Klärung allfälliger Wechselwirkungen angeordnet wurde (Urk. 7/136 E. 4.4). Das Gericht ist zwar grundsätzlich an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit welcher die Rückweisung begründet wurde (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts). Doch hat das Gericht im Rahmen des Rückweisungsentscheides die Statusfrage nicht materiellrechtlich beantwortet und zudem nur die Verhältnisse bis zum Erlass der damals angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2010 geprüft, weshalb das Urteil vom 10. Dezember 2012 diesbezüglich keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 133 V 477 E. 5.2.3).

5.5    Bis anhin wurde der Invaliditätsgrad mittels der gemischten Methode ermittelt (Urk. 7/58-58; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts, Urk. 8/136 E. 3.4). Da nach dem Gesagten die Beschwerdeführerin ab Augst 2013 als Vollerwerbstätige zu qualifizieren ist, bemisst sich der Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (E. 1.3.1). Dieser Methodenwechsel stellt einen neuerlichen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2015 vom 13. November 2015 E. 2).


6.

6.1    

6.1.1    Die Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens auf die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab und stützte sich jeweils auf den Zentralwert für im privaten Sektor arbeitende Frauen im Rechnungs- und Personalwesen (LSE 2010 Tabelle T7S 1 Ziff. 21, Anforderungsniveau 3) von Fr. 77'251.20. Einen leidensbedingten Abzug beim Invalideneinkommen gewährte sie nicht (Urk. 2)

6.1.2    Die Beschwerdeführerin arbeitete vor dem Unfall in einem 40%igen beziehungsweise 45%igen Pensum bei der K.___ (Urk. 7/1). Dabei erzielte sie einen Verdienst von Fr. 2‘450.-- (2000 für ein 50 %-Pensum) und Fr. 2‘350.-- (2001 für ein 45 %-Pensum; Urk. 7/12/2). Dies ergibt hochgerechnet auf ein Vollzeitpensum Löhne von Fr. 4‘900.-- und Fr. 5‘222.-- oder mit Gratifikation (x13) Fr. 67‘886.--. Angesichts dieser Zahlen erscheinen die Angaben der K.___ vom 15. November 2010 (Urk. 7/105), wonach die Beschwerdeführerin bei Gesundheit zu 100 % arbeiten und dabei einen Monatslohn von Fr. 6‘500.-- erzielen könnte, als wenig nachvollziehbar. Mithin fehlt eine Begründung für die überdurchschnittliche Lohnerhöhung, wäre doch unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein Lohn von Fr. 5‘934.-- zu erwarten (Lohnentwicklung von Index 2011 im Jahr 2001 auf Index 2285 im Jahr 2010, Schweizer Lohnindex, Bundesamt für Statistik 2016). Dies entspräche einem Jahresverdienst von Fr. 77‘142.-- und damit praktisch dem Tabellenlohn, worauf abzustellen ist.

    Demgemäss ist für die Berechnung des Validen- wie auch für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die Tabellen der LSE abzustellen. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (sog. Prozentvergleich; vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 2, I 697/05 E. 5.4)

6.1.3    Vorliegend kann somit ein Prozentvergleich vorgenommen werden, bei dem eine möglichst genaue Bezifferung und Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, unterbleiben kann. Der Beschwerdeführerin sind der medizinischen Aktenlage zufolge die bisher ausgeübten Tätigkeiten im Bürobereich nach wie vor zumutbar. Demnach erweist es sich als gerechtfertigt, rechnerisch im Sinne eins Prozentvergleichs die jeweilige Einschränkung im Erwerbsbereich festzustellen, um hernach den gewichteten Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich zu ermitteln.

6.2

6.2.1    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).    

6.2.2    Die Beschwerdeführerin kann aufgrund ihrer orthopädischen Einschränkungen nur eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ausführen. Damit erscheint grundsätzlich ihre letzte Arbeit im kaufmännischen Bereich zumutbar. Zu beachten ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich durch ihre Schwerhörigkeit und die neurologischen Defizite (Konzentrationsschwierigkeiten, schnelle Ermüdbarkeit) eingeschränkt ist, was gerade die Arbeit im Büro schwierig gestaltet. Deshalb ist ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn zwingend (BGE 137 V 71), welcher mit 10 % zu bemessen ist.

6.3    Ab Februar 2011 (Einstellung der Rente per Ende Januar 2011) ist unbestrittenermassen von einer Qualifikation von 70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Tätigkeit im Haushaltsbereich auszugehen. Unter Berücksichtigung der orthopädischen und neurologischen Befunde und deren Auswirkungen auf die Erwerbs- und Haushaltstätigkeit, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 65 % besteht sowie eines behinderungsbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % ist das Invalideneinkommen auf 58.5 % (des Valideneinkommens) zu veranschlagen. Die Einbusse beträgt 16.4 % (58.5 % im Verhältnis zu 70 %), gewichtet zu 70 % ergibt dies für den Erwerbsanteil einen Invaliditätsgrad von 11.5 %. Für die Tätigkeit im Haushaltsbereich verbleiben 13 % (Arbeitsfähigkeit = 78 % für Erwerbs- und Haushaltstätigkeit aus orthopädischer Sicht, abzüglich 65 % für die Erwerbstätigkeit). Die Einschränkung beträgt 56.7 % im Haushaltsbereich (13 % im Verhältnis zu 30 %), gewichtet zu 30 % ergibt dies 17 %. Der Gesamtinvaliditätsgrad setzt sich zusammen aus der Einschränkung im Erwerbsbereich von 11.5 % und der Einschränkung im Haushalt von 17 % und beträgt somit 28.5 %. Die Aufhebung der Invalidenrente durch die IV-Stelle erfolgte daher zu Recht.

6.4    Ab August 2013 ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeiten würde. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 65 % und einem behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10 % ergibt sich eine Einschränkung von 58.5 %, woraus eine Einbusse von 41.5 % resultiert. Somit besteht ab 1. August 2013 ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


7.    In Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den nicht verbrauchten Regress-Betrag, welcher ihr von der Haftpflichtversicherung ausbezahlt worden sei, in einer vom Gericht festzulegenden Höhe nebst Zins zurückzubezahlen, fehlt es an einem anfechtbaren Entscheid. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten.


8.

8.1    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 1000.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.2    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und auf Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.




Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Januar 2015 insoweit abgeändert als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2011 bis 31. Juli 2013 keinen Rentenanspruch und ab 1. August 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. Kurt Meier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubStocker