Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00182




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 18. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle

Obergass Rechtsanwälte

Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Leistungen Leben, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beigeladene



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, meldete sich am 10. Dezember 2008 wegen psychischer Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 28. Juli 2009 (Urk. 8/21) einen Rentenanspruch. Die Versicherte zog eine dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/22/3-4) am 13. Januar 2010 zurück (Urk. 8/26/4), worauf das Verfahren mit Gerichtsverfügung vom 21. Januar 2010 als erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 8/26/1-3; Prozess-Nr. IV.2009.00833).

1.2    Die Versicherte war ab dem 1. Januar 2011 als Bürohilfe für die Y.___ AG tätig (Urk. 8/49/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.7).

    Am 5. September 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf eine systemische Sklerose erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/33 Ziff. 6.2). Die IVStelle trat auf die Neuanmeldung ein und gab bei der Medas Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/68) in Auftrag. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/74-86) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. Januar 2015 ab 1. März 2014 eine halbe Rente zu (Urk. 8/91, Urk. 8/88 = Urk. 2).


2.    

2.1    Die Versicherte erhob am 9. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Januar 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine angemessene Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zwecks umfassender Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.

2.2    Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 forderte das Gericht die Gutachter der Medas Z.___ auf, zu einem Bericht des behandelnden Rheumatologen Stellung zu nehmen, und stellte der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zu (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1-2). Die Gutachter reichten am 20. August 2015 ihre Stellungnahme (Urk. 15) ein.

    Die Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 26. Oktober 2015 (Urk. 13) weitere Arztberichte (Urk. 14/4-6) ein, die der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 (Urk. 16) zugestellt wurden. Des Weiteren wurde den Parteien die Stellungnahme der Gutachter der Medas Z.___ vom 20. August 2015 zur Kenntnis gebracht.

2.3    Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 wurde die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG zum Prozess beigeladen (Urk. 17), die sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess.

    Am 8. März 2016 (Urk. 19) reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht einen weiteren Arztbericht (Urk. 20) ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).




2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid ab dem 1. März 2014 eine halbe Rente zu. Grundlage des Entscheides bildete das Gutachten der Medas Z.___ vom 11. Juni 2014 (Datum der polydisziplinären Besprechung). Die Beschwerdegegnerin stellte gemäss dem Gutachten darauf ab, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Bürohilfe zu 50 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 4 unten).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte vor, im Gutachten der Medas Z.___ werde weder in rheumatologischer noch in internistischer Hinsicht eine Diagnose gestellt, entsprechend sei auch eine Auseinandersetzung betreffend die Arbeitsfähigkeit unterblieben (Urk. 1 S. 4 Ziff. 11). Infolge mangelhafter Befunderhebung, ausgebliebener Diagnosestellung und Auseinandersetzung mit früheren Berichten könne auf das Medas Gutachten nicht abgestellt werden. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, die auf somatischen Beschwerden basiere, sei bis anhin nie angezweifelt oder bestritten worden (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 27-28).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente hat.


3.    

3.1    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in einem nicht datierten Bericht (Urk. 8/9) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung auf dem Boden einer Dysthymie mit frühem Beginn, bestehend seit der Jugend

- emotional instabile Persönlichkeitszüge, bestehend seit der Jugend

- Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent

- Low-dose Benzodiazepinabhängigkeit

    Dr. A.___ gab an, er erachte die Beschwerdeführerin für den Haushalt als zu 100 % einsatzfähig und belastbar. Für eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich erachte er sie seit Behandlungsbeginn zumeist als zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 1.6).

3.2    Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin mit Verfügung vom 28. Juli 2009 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 8/21).



4.

4.1    Die Beschwerdeführerin meldete sich am 5. September 2013 erneut bei der Beschwerdegegnerin an (Urk. 8/33).

    Seit dem 11. April 2011 ist sie bei Prof. Dr. med. B.___, Leitender Arzt, Klinik für Rheumatologie, C.___, in Behandlung (Urk. 8/53/2 Ziff. 1.2). Prof. B.___ stellte im Bericht vom 27. November 2013 (Urk. 8/53/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

1. systemische Sklerose mit Polymyositis

- Immunologie:

- ANA 1:40960, anti-centromer AK positiv

- Vaskulopathie:

- Raynaud-Syndrom, ES 2009

- unauffällige Kapillarmikroskopie Juli 2012

- Integument:

- keine periphere Hautsklerose, mod. Rodnan Skin Score unverändert 0/51

- okuläre und enorale Sicca-Symptomatik:

- Schirmer-Test beidseits pathologisch

- anti-SS-A, anti-SS-B AK neg.

- gastrointestinal:

- Refluxoesophagitis, Antrum-Gastritis

- Gastroparese Stadium II nach ANMS

- hypertensive Oesophagusdysmotilität

- H2-Laktulose-Atemtest Juli 2012: keine Hinweise auf bakterielle Überwucherung

- Sklerodermie-assoziierte Myopathie/Myositis

- Muskelschwäche, morgendliche Steifigkeit der Oberschenkel

- Erhöhung von CK und Myoglobin

- MRI Oberschenkel April 2011 ohne Enhancement

- EMG Juli 2011: polyphasische Potentiale im M. tibialis anterior rechts als Hinweis auf eine myogene Schädigung

- aktuell: Rezidiv mit CK-Erhöhung, progrediente Muskelschwäche

- Polyneuropathie

- Vitamin B12-Mangel

- kardiopulmonologisches Screening:

- Lufu Dezember 2010: FVC 100 %, TLC 88 %, TLCO 53 %

- Lufu Juli 2012: FVC 73 %, TLC 91 %, DLCO 105 %, DLCO/VA 61 %

- CT Thorax Juli 2012: zentribuläres Emphysem bei Nikotin, keine Fibrose

- Echokardiografie Juli 2012: keine pulmonale Drucksteigerung

- Therapien:

- initial gutes Ansprechen der Myositis auf perorales Prednison 20mg pro Tag und Methotrexat ab August 2001, Rituxim ab August 2012 bei Myositis-Rezidiv

2. chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- Hyperkyphose der Brustwirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, Tendenz zur Hypermobilität

- konventionell radiologisch multiple Traction Spurs und mehrsegmentale Facettengelenksarthrosen

- aktuell: Infiltration Facettengelenke am 22. April 2013

3. chronische Depression

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Prof. B.___ eine passagere mittelschwere Niereninsuffizienz (S. 2 Ziff. 1.1).

    Bei einer systemischen Sklerose mit Polymyositis handle es sich um eine chronische Autoimmunerkrankung. Insbesondere stelle die Kombination mit einem chronischen thorako- und lumbovertebralen Schmerzsyndrom und einer schweren Depression therapeutisch eine komplexe Herausforderung dar. Bisher sei trotz intensiver medikamentöser und physiotherapeutischer Therapien und Abklärungen nur ein beschränkter Therapieerfolg zu verzeichnen. Aufgrund der komplexen Situation sei mittelfristig keine deutliche Besserung zu erwarten. Da die chronische Autoimmunerkrankung schubweise verlaufen könne, sei eine Verschlechterung mit zusätzlichen Organmanifestationen durchaus möglich (Ziff. 1.4).

    Vom 11. Februar bis 8. März 2013 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 9. März bis 7. April 2013 eine solche von 50 % bestanden. Seit dem 7. April 2013 bestehe bis auf Weiteres wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Psychische Einschränkungen im Rahmen einer schweren chronischen Depression könne er, Prof. B.___, fachärztlich nicht beurteilen. Die körperliche Belastungsfähigkeit sei durch die schwer verlaufende Mysositis und Myopathie im Rahmen der systemischen Sklerose aber deutlich eingeschränkt. Eine körperliche Tätigkeit sei weiter durch das chronische thorako- und lumbovertebrale Schmerzsyndrom mit den in der Diagnoseliste aufgeführten Befunden eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin klage im Rahmen der Systemerkrankung des Weiteren über deutliche Konzentrations- und Erinnerungsbeschwerden. Bereits leichte, wechselbelastende Tätigkeiten führten zu muskuloskelettalen Dekompensationen. Dies werde auch durch die deutlich eingeschränkte Muskelkraft in den spezifischen Muskelkrafttests objektiv untermauert. Daher sei auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht möglich (Ziff. 1.7).

4.2    Prof. B.___ hielt in einem weiteren Bericht vom 26. März 2014 (Urk. 8/83/5-8) fest, die Beschwerdeführerin berichte über verstärkte Muskelschmerzen seit etwa August 2012, wobei jetzt insbesondere auch die Arme betroffen seien. Auch die Dyspnoe habe sich verstärkt (S. 2 Mitte).

    Bezüglich der Myositis sei es im Verlauf zu einem Rezidiv mit einer Verschlechterung der Muskelkraft gekommen, insbesondere bezüglich der Ausdauer und einer erneuten Erhöhung der Muskelenzyme, allerdings im niedrigen Bereich. Therapeutisch habe er die Dosis Prednison auf 10 mg pro Tag erhöht, was zu einer gewissen, jedoch nicht anhaltenden Besserung geführt habe. Bezüglich der subjektiv verstärkten Belastungsdyspnoe lägen weiterhin stabile Werte bei der Lungenfunktion, dem 6-Minunten-Gehtest und der Echokardiographie vor, jeweils ohne Hinweise auf eine Beteiligung im Rahmen der Grunderkrankung (S. 3 unten).

4.3    

4.3.1    Die Beschwerdegegnerin gab bei der Medas Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/68) in Auftrag. Die Besprechung der Gutachter fand am 11. Juni 2014 statt. Das Gutachten ist von Prof. Dr. med. D.___, Chefarzt, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unterzeichnet und wurde am 13. August 2014 versandt (S. 1).

    Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin verspüre seit ein bis zwei Jahren eine Muskelschwäche verbunden mit Schmerzen und morgens auch eine Steifigkeit im Rücken und in den Händen. Oft benötige sie zwei Stunden oder mehr, bis sie sich einigermassen normal bewegen könne. Zudem habe sie seit zwei Jahren lumbale Schmerzen, zeitweise fast blockierend. Sie fühle sich immer etwas verkrampft im Rücken. Das Hauptproblem sei allerdings eine rasche Erschöpfbarkeit bei andauernder Müdigkeit. Damit einher gehe ein Gedächtnisschwund und die Angst, dass der Energiemangel weiter zunehme (S. 22 Ziff. 3.4.1).

4.3.2    Dr. F.___ hielt im psychiatrischen Teilgutachten vom 10. Juni 2014 fest, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie früher in den Jahren von 2006 bis zirka 2011 Alkoholprobleme gehabt habe. Nach eigenen Angaben sei sie nun seit etwa zwei bis drei Jahren abstinent (S. 26 Ziff. 5.3.1).

    Der Psychiater Dr. A.___ habe im Jahr 2009 eine rezidivierende depressive Störung vor dem Hintergrund einer seit der Jugend bestehenden Dysthymie sowie instabile Persönlichkeitszüge diagnostiziert. Er habe auch einen Alkohol- und Benzodiazepinabusus in der Vergangenheit erwähnt. Seit Oktober 2010 sei die Beschwerdeführerin beim Psychiater Dr. med. G.___ in Behandlung, der eine nicht näher bezeichnete affektive Störung (chronische Depression) sowie eine generalisierte Angststörung diagnostiziert habe. Bei der aktuellen Untersuchung habe sich ein mittelgradig depressives Krankheitsbild gezeigt. Anamnestisch bestehe eine rezidivierende depressive Störung sowie eine allgemeine Anspannung und Ängstlichkeit, die als eine generalisierte Angststörung bezeichnet werden könne. Die Frage eines Substanzmissbrauches sei noch nicht ganz geklärt (S. 27 Mitte).

    Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, sich uneingeschränkt an Regeln und Routinen anzupassen. Ihre Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei in Folge von depressiven und ängstlichen Stimmungen leicht herabgesetzt. Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien wegen ihrer etwas zwanghaften Persönlichkeitsstruktur nie ihre Stärke gewesen. Durch die depressiven und ängstlichen Symptome seien ihre Flexibilität und Umstellungsfähigkeit noch reduziert. Wegen ihrer Konzentrationsstörungen und ihrer Vergesslichkeit könne die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen reduziert sein. Des Weiteren sei die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie die Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit durch depressive und Angstsymptome erheblich reduziert (S. 28 Ziff. 5.4.4). Aus psychiatrischer und versicherungsmedizinischer Sicht sei die zu leistende Willensanstrengung durch die depressive Störung sowie eine Angststörung reduziert (S. 28 Ziff. 5.4.5).

    Dr. F.___ nannte als psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung bei einer gegenwärtig mittelgradigen Episode mit somatischem Syndrom und eine gemischte Angststörung (insbesondere Symptome einer generalisierten Angststörung und Zwangshandlungen, S. 29 Ziff. 5.5.1).

4.3.3    Die Gutachter der Medas Z.___ stellten zusammenfassend folgende Hauptdiagnosen (S. 31 Ziff. 6.1.1):

- systemische Sklerose mit Polymyositis und Sicca-Symptomatik

- gastrointestinale Begleitprobleme: Antrumgastritis, Gastroparese Stadium II nach HNMS, hypertensive/hyperkontraktile Motilitätsstörung des Oesophagus

- Sklerodermie-assoziierte Myopathie/Myositis mit Muskelschwäche, Morgensteifigkeit, reduzierter Kraft, rezidivierende CK-Erhöhung mit progredienter Muskelschwäche

- COPD mit zentrilobulären Emphysem bei Nikotinabusus

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom

- gemischte Angststörung (insbesondere Symptome einer generalisierten Angststörung und einige Zwangshandlungen)

    Als Nebendiagnose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Verdacht auf ein Alkoholabhängigkeitssyndrom bei episodischem Substanzgebrauch (S. 31 Ziff. 6.1.2).

4.3.4    Die Beschwerdeführerin fühle sich seit einigen Jahren schwächer und erschöpfbarer. Die Beschwerden seien von ihr und den Ärzten auf ihre depressive Erkrankung zurückgeführt worden. In der Klinik für Rheumatologie des C.___ sei schliesslich die Diagnose einer systemischen Sklerose mit Polymyositis gestellt worden, dies bei typischen immunologischen Veränderungen mit massiv erhöhten antinukleären Antikörpern und positiven anti-zentromeren Antikörpern. Die Beschwerdeführerin sei in Behandlung beim Kollagenose-Spezialisten Prof. B.___. Im letzten Bericht vom 26. März 2014 werde eine okuläre und enorale Sicca-Symptomatik sowie ein beidseits pathologischer Schirmer-Test betont, wogegen bisher keine periphere Hautsklerose festzustellen sei. Gastrointestinal fänden sich eine Antrumgastritis und eine Motilitätsstörung des tuburen Ösophagus. Hervorzuheben sei insbesondere eine assoziierte Myopathie und Myositis mit Muskelschwäche, morgendlicher Steifigkeit, speziell der Oberschenkel sowie intermittierend erhöhte CK- und Myoglobin-Werte. Von rheumatologischer Seite müsse gesagt werden, dass bei einer systemischen Sklerose bis heute keine bewährte medikamentöse Therapie angeboten werden könne (S. 31 f. Ziff. 6.2.2).

    Rheumatologisch sei aktuell eine muskuläre Morgensteifigkeit, eine Ermüdbarkeit und allgemein eine rasche Erschöpfbarkeit aufgrund des Krankheitsbildes nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin selber betone vorwiegend eine rasche Erschöpfbarkeit bei körperlichen Anstrengungen. Eine Verminderung der Konzentration und der geistigen Leistungsfähigkeit könne vorwiegend psychiatrisch erklärt werden bei einer rezidivierenden depressiven Störung bei gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom kombiniert mit einer gemischten Angststörung (S. 32 Ziff. 6.2.3). Die Beschwerdeführerin fühle, dass sich ihr Zustand psychisch und körperlich zunehmend verschlechtere. Da sie sich körperlich und geistig stets energielos fühle, sei sie in der Regel nur 20 % bis höchstens 50 % im Betrieb ihres Ehemannes tätig (S. 32 Ziff. 6.2.4).

    Internistisch sei ein zentribuläres Emphysem bei Nikotinabusus bekannt, welches die Arbeitsfähigkeit für Bürotätigkeiten kaum relevant einschränke. Rheumatologisch sei seit 2010 eine systemische Sklerose mit Polymyositis bekannt. Es handle sich um eine prinzipiell langsam progrediente und nicht befriedigend therapierbare Erkrankung. Diese führe zu einer morgendlichen Steifigkeit verschiedener Muskelgruppen, einer allgemeinen Muskelschwäche sowie einer raschen körperlichen Erschöpfbarkeit. Das positive Leistungsbild als Büromitarbeiterin werde durch die Erkrankung in einem geschätzten Ausmass von 50 % eingeschränkt bezogen auf ein Pensum von 100 %. Die Einschränkung sei bedingt durch die erschöpfungsbedingte Verlangsamung und die vermehrt nötigen Pausen. Von psychiatrischer Seite werde eine seit Jahren bekannte rezidivierende depressive Störung festgestellt. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bürokraft sei die Arbeitsfähigkeit psychiatrisch um 50 % eingeschränkt bezogen auf ein Pensum von 100 %. Polydisziplinär werde die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit somatisch und psychiatrisch integral auf 50 % geschätzt. Dies gelte für die angestammte Tätigkeit im Büro des Ehemannes, jedoch ebenso für adaptierte Tätigkeiten (S. 32 f. Ziff. 7.1.1).

    Mit den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Prof. B.___ werde für die angestammte Tätigkeit ab dem 11. Februar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 9. März 2013 eine solche von 50 % dokumentiert. Von psychiatrischer Seite habe der behandelnde Psychiater Dr. G.___ ab dem 16. September 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (S. 33 Ziff. 7.1.2).

4.4    Prof. B.___ antwortete in einem Bericht vom 27. August 2014 (Urk. 8/83/9-11) auf die Fragen der Zürich Versicherungs-Gesellschaft.

    Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft stellte die Frage, ob mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf gerechnet werden könne. Prof. B.___ antwortete darauf, mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit könne nicht gerechnet werden. Wie bereits in einem Vorbericht aus dem Jahr 2013 ausführlich erwähnt, liege eine komplizierte Situation vor. Dies, da bereits eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu muskuloskelettalen Dekompensationen führe. Die deutlich reduzierte Muskelkraft sei durch die spezifischen Muskelkraft-Tests objektiv gestützt. Insgesamt liege eine komplizierte Gemengelage vor bestehend aus objektivierbaren schweren muskuloskelettalen Einschränkungen infolge der Autoimmunerkrankung, einem chronischen thorako- und lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit radiologisch objektivierbaren degenerativen Veränderungen und fehlenden Therapiemöglichkeiten wegen der geringen muskulären Belastungsfähigkeit sowie der langjährigen psychiatrischen Diagnose mit intensiver psychiatrischer Behandlung (S. 3 Ziff. 5).

    Aufgrund der stark eingeschränkten Muskelkraft bestehe von rheumatologisch-immunologischer Seite aktuell keine Arbeitsfähigkeit, auch nicht in einer angepassten Tätigkeit. Aufgrund der dargestellten Gemengelage und der dadurch eingeschränkten therapeutischen Möglichen seien die Aussichten schlecht (S. 3 Ziff. 6).

    Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft stellte Prof. B.___ sodann die Frage, ob von einer weiteren ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung zu erwarten sei. Prof. B.___ antwortete darauf, die chronische Autoimmunerkrankung (systemische Sklerose mit Polymyositis) könne bei Exazerbationen, wie sie bereits stattgefunden hätten, mit einer Erweiterung der immunsuppressiven Medikamente behandelt werden. Mittelfristig sei keine Besserung zu erwarten (S. 3 Ziff. 7).

4.5    Prof. D.___, Dr. E.___ und Dr. F.___ nahmen am 20. August 2015 (Urk. 15) auf Anfrage des Gerichts (vgl. Urk. 9-10) zum Bericht von Prof. B.___ vom 27. November 2013 Stellung. Die Gutachter gaben an, man habe den Bericht von Prof. B.___ vom 27. November 2013 in den Akten aufgeführt, inklusive seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab dem 27. November 2013. Die Angabe von Prof. B.___: „Bis auf Weiteres“ sei ein unklarer Begriff und bedeute nicht unbedingt andauernd. Ein Gutachter habe die Vorberichte zur Kenntnis zu nehmen, müsse aber auch aufgrund der aktuellen Befunde eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgeben.

    Man habe die Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % begründet, aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit 2008 eine körperlich leichte Tätigkeit im Büro beziehungsweise im kleinen Betrieb ihres Ehemannes mit relativ frei wählbaren Arbeitszeiten ausgeübt habe. Die Arbeit sei im Wohnhaus des Ehepaares erfolgt, wobei sich die Beschwerdeführerin selbst als zwischen 20 und 50 % arbeitsfähig eingestuft habe. Dabei handle es sich zweifelsohne um eine ideale adaptierte Tätigkeit. Weitere Berichte oder Zeugnisse von Prof. B.___ hätten den Gutachtern nicht vorgelegen.

    Gemäss einem Bericht von Prof. B.___ vom 27. August 2014 habe rund zwei Wochen nach dem Versand des Gutachtens der Medas Z.___ erneut eine Untersuchung bei Prof. B.___ stattgefunden. Dabei sei zur Ansicht gekommen, dass aufgrund der stark eingeschränkten Muskelkraft aktuell keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Aus Sicht der Gutachter sei anzumerken, dass eine eingeschränkte Muskelkraft bei einer büromässigen Tätigkeit, ausgeübt im Wohnhaus, nicht unbedingt eine volle Arbeitsunfähigkeit begründen müsse und sich die Beschwerdeführerin vor einem Jahr selbst als zu 20 bis 50 % arbeitsfähig eingestuft habe.

    Die Grunderkrankung sei langsam progredient und therapeutisch wenig beeinflussbar. Die Gutachter hätten dies im Gutachten auch betont. Zudem sei zu bemerken, dass seit dem Gutachten mehr als ein Jahr vergangen sei und der Kollagenose-Spezialist Prof. B.___ die Beschwerdeführerin regelmässig sehe, dies im Gegensatz zu den Gutachtern, die die Beschwerdeführerin nur einmal untersucht hätten. Somit sei wohl auf die Beurteilung des aktuell behandelnden Rheumatologen abzustellen.

4.6    Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 (Urk. 13) Arztberichte über aktuelle im C.___ durchgeführte Untersuchungen ein. Es handelt sich um Berichte der Klinik für Rheumatologie des C.___ vom 10. September 2015 (Urk. 14/6), der Klinik für Pneumologie vom 1. Oktober 2015 (Urk. 14/5) und der Klinik für Neurologie vom 15. Oktober 2015 (Urk. 14/4). Die behandelnden Ärzte äusserten sich darin nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

    Am 8. März 2016 (Urk. 19) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht von Prof. B.___ vom 11. Februar 2016 (Urk. 20) ein. Der Bericht vom 11. Februar 2016 enthält ebenfalls keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin nahm per 1. Januar 2011 eine Erwerbstätigkeit bei der Y.___ AG auf, wo sie mit einem Pensum von 100 % als Bürohilfe arbeitete (Urk. 8/49/2 Ziff. 2.7 und 2.9). Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin daher im Abklärungsbericht vom 29. September 2014 über eine Haushaltabklärung vom 9. Januar 2014 neu als zu 100 % Erwerbstätige (Urk. 8/70 S. 6 Ziff. 4).

    Bei der Beschwerdeführerin wurden neu eine systemische Sklerose mit Polymyositis sowie ein chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert. Daneben besteht seit Längerem eine chronische depressive Störung (E. 4.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der systemischen Sklerose in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.

    Der behandelnde Rheumatologe Prof. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 27. November 2013 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bürohilfe ab dem 11. Februar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Zwischenzeitlich bestand vom 9. März bis 6. April 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Ab dem 7. April 2013 bestand wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit. Prof. B.___ bestätigte im Bericht vom 27. August 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 4.4). Abweichend dazu gelangten die Gutachter der Medas Z.___ im Hinblick auf die angestammte Tätigkeit zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (E. 4.3.4). Es lagen somit unterschiedliche Beurteilungen zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bürohilfe vor.

5.2    Nachdem sich die Gutachter der Medas Z.___ in der Stellungnahme vom 20. August 2015 der Einschätzung von Prof. B.___ anschlossen, ist nach übereinstimmender medizinischer Beurteilung für die angestammte Tätigkeit als Bürohilfe sowie für eine angepasste Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich daher seit der letztmaligen Beurteilung der Verhältnisse von somatischer Seite bei einer systemischen Sklerose mit Polymyositis wesentlich verschlechtert.

5.3    Zusammenfassend besteht für die angestammte sowie eine angepasste Tätigkeit nach Ablauf der Wartezeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Beschwerdeführerin hat daher ab dem 1. März 2014 Anspruch auf eine ganze Rente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


6.    

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Parteientschädigung mit Fr. 2‘300.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde vom 9. Februar 2015 wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Januar 2015 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19-20

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger