Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00183 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Naef
Urteil vom 30. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Mutter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1990, trat am 17. August 2009 eine bis am 31. Juli 2012 dauernde Berufslehre als Landschaftsgärtner an (Urk. 7/20). Er meldete sich am 17. Oktober 2011 wegen Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 7/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor (Urk. 7/30, Urk. 7/31, Urk. 7/32, Urk. 7/35, Urk. 7/36), insbesondere fand am 9. November 2011 ein Ressourcengespräch mit dem Versicherten statt (Urk. 7/29). Nach erfolglosen Versuchen, den Versicherten im Rahmen der Berufsberatung zu einem weiteren Gespräch einzuladen, wurde der Versicherte eingeschrieben letztmalig zum Gespräch eingeladen, unter Androhung einer Entscheidung aufgrund der Akten bei Nichterscheinen (Urk. 7/47, Urk. 7/48, Urk. 7/49, Urk. 7/50). Mit Mitteilung vom 4. September 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie aufgrund seines Nichterscheinens gezwungen sei, die Abklärungen einzustellen. Das Begehren um berufliche Massnahmen wurde abgewiesen und mitgeteilt, dass bei sich ändernden Verhältnissen ein neues Gesuch eingereicht werden könne (Urk. 7/51). Mit Verfügung vom 6. November 2012 wurde der Rentenanspruch verneint (Urk. 7/56).
Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 stellte der Versicherte ein Gesuch um finanzielle Unterstützung für die 4 Jahre dauernde Ausbildung zum Informatiker an der Z.___, welche in den ersten zwei Jahren monatlich Fr. 1‘500.-- koste und betreffend welche der Vertrag bereits abgeschlossen sei (Urk. 7/59). Mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2014 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen, da es sich bei der geplanten Ausbildung um keine einfache und zweckmässige Ausbildung handle, es dem Versicherten zumutbar sei, die Ausbildung in Form einer regulären Lehre in der freien Wirtschaft zu absolvieren, er sich ohne Vorabklärung eigenständig für diese Ausbildung entschieden habe und keine Kenntnis darüber bestehe, ob diese Ausbildung seinen Fähigkeiten entspreche (Urk. 7/61). Hiergegen erhob der Versicherte am 1. November 2014 Einwand (Urk. 7/63). Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2).
2. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch seine Mutter Y.___, am 9. Februar 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als invalid im Sinne von Art. 16 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).
1.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG.
1.3 Hatte die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen, die wegen Invalidität abgebrochen werden musste, und fällt die neue Ausbildung unter Artikel 16 IVG, sind die anrechenbaren Kosten, die bis zur Beendigung der bisherigen Ausbildung noch entstanden wären, mit den anrechenbaren Kosten zu vergleichen, die für die neue von der Invalidenversicherung als geeignet betrachtete Ausbildung notwendigerweise entstehen. Wählt die versicherte Person ein gegenüber der zunächst begonnenen Ausbildung höheres Berufsziel, so sind nur die Kosten für eine gleichwertige Ausbildung für diesen Kostenvergleich zu berücksichtigen. Sind hingegen Art und Schwere der Behinderung derart gravierend, dass verglichen mit der vor Eintritt der Invalidität begonnenen Ausbildung nur eine anspruchsvollere zu einer adäquaten Erwerbsfähigkeit führen wird, so sind die Kosten dieser Ausbildung in die Vergleichsrechnung aufzunehmen (vgl. Rz. 3036-3038 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE), Stand vom 1. Januar 2015).
2.
2.1 Zunächst ist abzuklären, ob es sich bei der vom Versicherten begonnenen Informatikausbildung um eine Erstausbildung oder um eine Umschulung handelt. Die Bestimmungen zur Umschulung kämen nur dann zur Anwendung, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. In Art. 23 Abs. 2 IVG wird ein Taggeld in der Höhe von 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG festgehalten. Art. 24 Abs. 1 IVG schreibt fest, dass der Höchstbetrag des Taggeldes dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung entspricht, also 30 % von Fr. 346.-- im Tag (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung), das sind Fr. 103.80. Der Versicherte verfügte gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto in der abgebrochenen Lehre im zweiten Jahr über ein Jahreseinkommen von Fr. 7‘566.-- (Urk. 7/30), was umgerechnet auf einen Tag deutlich tiefer liegt als ein Taggeld von Fr. 103.80. Es ist somit zu prüfen, ob die IV-Stelle sich an den Kosten für die Ausbildung zum Informatiker an der Z.___ als berufliche Erstausbildung im Sinne von Art. 16 IVG zu beteiligen hat.
2.2 Aufgrund der Aktenlage ist von einem Abbruch der Lehre als Landschaftsgärtner aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (Urk. 7/20/3-8, Urk. 7/31, Urk. 7/32, Urk. 7/35, Urk. 7/36).
Zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehört die Absolvierung einer beruflichen Grundbildung im Sinne von Art. 17 des Berufsbildungsgesetzes, dazu gehört unter anderem die berufliche Bildung mit dem Erwerb des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses. Diese Voraussetzung wird von der vier Jahre dauernden Ausbildung (vier Semester Schule, vier Semester Praktikum) zum Informatiker mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (Urk. 7/58/3-6) erfüllt, welche der Versicherte am 18. August 2014 an der Z.___ angetreten hat (Urk. 7/62/2).
2.3 Für die Leistungsgewährung fallen nur Massnahmen in Betracht, die den Fähigkeiten und soweit als möglich auch den Neigungen der versicherten Person entsprechen. Ausserdem müssen sie das Eingliederungsziel auf einfache und zweckmässige Weise anstreben. Dies bedeutet, dass zwischen der Dauer und den Kosten der Massnahme einerseits und dem wirtschaftlichen Erfolg (im Sinne der Eingliederungswirksamkeit) anderseits ein vernünftiges Verhältnis bestehen soll. Zudem soll die berufliche Ausbildung in einer auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes ausgerichteten Weise soweit wie möglich im ersten Arbeitsmarkt und in Ausbildungsstätten für Nichtbehinderte erfolgen (vgl. Rz 1006 des KSBE mit Hinweisen).
Bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung bezieht sich das Erfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme nicht auf das Ausbildungsniveau, sondern auf die Art der Verwirklichung der Ausbildung, die so auszugestalten ist, dass der Invalidenversicherung nicht unnötige Kosten entstehen. Es bedeutet demnach nicht, dass sich eine Person auf ein unter ihren Fähigkeiten liegendes Ausbildungsniveau beschränken müsste. Dass umgekehrt die Ausbildung auch insofern den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen muss, als sie diese nicht übersteigen darf, ist ein Aspekt der Geeignetheit der Massnahme (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 326 mit Hinweisen).
2.4 Der Versicherte absolviert derzeit die Ausbildung zum Informatiker an der Privatschule Z.___ (Urk. 7/62/2). Er liess geltend machen, dass er aufgrund seines Alters keine Lehrstelle gefunden habe (Urk. 1). Dabei handelt es sich um eine unbelegte Behauptung, da der Versicherte zwar ausführen liess, sehr viele Bewerbungen geschrieben zu haben (Urk. 1 S. 2), jedoch keinerlei Suchbemühungen belegte. Zudem ist sein Alter von beinahe 24 Jahren bei Antritt der Ausbildung an der Z.___ im August 2014 auch nicht allein auf den Abbruch der Lehre als Landschaftsgärtner zurückzuführen, sondern hängt auch mit dem nicht gesundheitlich bedingten Abbruch seiner ersten Lehre im KV-Bereich zusammen (Urk. 7/42/1) sowie damit, dass zwischen dem Beginn der Krankschreibung in der Ausbildung zum Landschaftsgärtner am 15. November 2010 (Urk. 7/20/3) bis zum Antritt der Ausbildung an der Z.___ (Urk. 7/62/2) mehr als dreieinhalb Jahre vergingen.
2.5 Der Versicherte brach die Berufsberatung bei der IV-Stelle im Jahr 2012 ab, indem er die Gesprächstermine nicht mehr wahrnahm (vgl. Urk. 7/51). Als er beinahe zwei Jahre später am 8. Juli 2014 ein Gesuch um Kostenbeteiligung an seiner Ausbildung an der Z.___ stellte, hatte er diesen Vertrag am 14. Juni 2014 (Urk. 7/58/1) bereits unterzeichnet. So verhinderte er eine Unterstützung durch die Berufsberatung der IV-Stelle bei der Lehrstellensuche im Bereich Informatik auf dem freien Stellenmarkt sowie die Prüfung anderer geeigneter Ausbildungsmöglichkeiten.
Das Vorgehen, sich ohne Beratung durch die IV-Stelle für eine vergleichsweise teure Berufsausbildung an einer Privatschule zu entscheiden, erscheint im Hinblick auf das Ziel, unnötige Kosten zu vermeiden, nicht angemessen. Hätte der Versicherte sich bei der IV-Stelle gemeldet, so hätte diese in Zusammenarbeit mit dem Versicherten eine möglichst zweckmässige und einfache Lösung suchen können, um ihm eine seinen Fähigkeiten und Neigungen passende Erstausbildung zu ermöglichen. In dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch Schulabgänger Mühe haben, eine der begehrten Informatiklehrstellen zu erhalten, wobei die Absolventen der Informatikausbildung an der Z.___ ohne gesundheitliche Einschränkungen die gleichen Ausbildungskosten zu tragen haben wie der Versicherte. Hätte der Versicherte auch mit Unterstützung der Berufsberatung der IV-Stelle keine Informatiklehrstelle gefunden, so wären vor dem Antreten einer kostspieligen Berufsausbildung an einer Privatschule noch andere den Fähigkeiten und Neigungen des Versicherten entsprechende Berufsbildungen in Betracht zu ziehen gewesen. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, falls wie vom Versicherten geltend gemacht, seitens der IV-Stelle bei der Berufsberatung im Jahr 2012 ebenfalls Termine abgesagt werden mussten (Urk. 1 S. 1).
Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Versicherte mit Unterstützung der Berufsberatung der IV-Stelle eine seinen gesundheitlichen Beschwerden angepasste und seinen Fähigkeiten sowie Neigungen entsprechende Lehrstelle auf dem freien Arbeitsmarkt gefunden hätte. Daher handelt es sich bei der Ausbildung an der Z.___ um eine den Voraussetzungen der Einfachheit und Zweckmässigkeit nicht entsprechende Erstausbildung.
2.6 Was die Geeignetheit der Ausbildung betrifft, so sind die Schulnoten des ersten Semesters gut ausgefallen (Urk. 3/5). Dies entspricht durchaus der Einschätzung der IV-Stelle im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 4. September 2012, dass der Versicherte kognitiv gute Voraussetzungen mitbringe und rein schulisch bei einer Neuausbildung keine Schwierigkeiten zu erwarten seien (Urk. 7/52/6). Auffällig ist jedoch, dass der Versicherte eine im Jahr 2006 begonnene kaufmännische Lehre im Jahr 2007 abgebrochen hatte und gegenüber der IV-Stelle ausführte, diese Tätigkeit habe nicht zu ihm gepasst, da ihm eine Bürotätigkeit nicht entspreche (Urk. 7/52/2-3). Im Jahr 2012 wollte der Versicherte sich denn auch bemühen, eine Lehrstelle in einer anderen Gärtnersparte (zum Beispiel als Staudengärtner oder im Bereich Zierpflanzen) oder als Töffmechaniker zu finden (Urk. 7/52/4), also wieder keine Bürotätigkeit. Im Falle eines Abschlusses der nun angetretenen Informatikausbildung wäre der Versicherte hingegen anschliessend voraussichtlich im Büro tätig. Selbstverständlich ist nicht auszuschliessen, dass sich die Neigungen des noch jungen Versicherten in dieser Hinsicht seit dem Jahr 2007 verändert haben. Dennoch erscheint es ungünstig, dass der Versicherte zunächst zwei Jahre lang ausschliesslich die Schule besucht und erst anschliessend das Praktikum antritt (vgl. Urk. 7/58/3-6), in welchem sich erst zeigen wird, ob ihm die praktische Tätigkeit im Informatikbereich tatsächlich entspricht. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die IV-Stelle vor der Kostenübernahme für eine solche Ausbildung entsprechende Abklärungen zu deren Geeignetheit getroffen hätte, beispielsweise mittels Schnupperlehren. Die Geeignetheit der Ausbildung steht somit nicht hinreichend fest.
2.7 Anzumerken ist weiter, dass keine Invalidität vorliegt, wenn ein Gebrechen einer jungen versicherten Person lediglich den Zugang zu einer kleinen Anzahl von Berufen erschwert, ohne im Übrigen die freie Berufswahl wesentlich zu behindern; denn diese Einschränkung beeinträchtigt die auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bezogene Erwerbsfähigkeit dieser Person praktisch nicht. Dementsprechend wurde die Invalidität verneint bei einer Versicherten, die durch ihren Gesundheitsschaden zwar an der Fortsetzung ihres Psychologiestudiums gehindert wurde, ohne aber in ihrer freien Wahl anderer universitärer oder nicht universitärer Berufe erheblich eingeschränkt zu sein. Ebenso steht einer Person mit einem kongenitalen Klumpfuss ein so weites Spektrum üblicher Ausbildungsgänge offen, dass dieses Gebrechen für sich allein jedenfalls grundsätzlich keine Invalidität im Sinne von Art. 16 IVG zu begründen vermag (Silvia Bucher, a.a.O., S. 316 mit Hinweisen).
Der Versicherte kann aufgrund seines Rückenleidens nur bestimmte, körperlich schwere Tätigkeiten, wie die Tätigkeit als Landschaftsgärtner, gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben (Urk. 7/52/2). Davon kann ausgegangen werden, obwohl die körperliche Belastbarkeit ohne Durchführung eines Arbeitsassessments - welches der Versicherte nicht absolvierte, da er darin keinen Sinn sah (Urk. 7/52/3) - von der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des A.___ nicht differenziert beurteilt werden konnte (Urk. 7/35/5-8). Da dem Versicherten jedoch trotz seiner Einschränkung noch ein grosses Spektrum rückenadaptierter Berufe und Ausbildungen bis hin zu mittelschweren körperlichen Tätigkeiten offensteht (Urk. 7/35/5-8, Urk. 7/52/2), erscheint zumindest fraglich, ob überhaupt eine Invalidität im Sinne von Art. 16 IVG vorliegt.
3. Die Beschwerde ist abzuweisen, da es sich bei der Informatikausbildung EFZ an der Z.___ um keine den Voraussetzungen der Einfachheit und Zweckmässigkeit entsprechende Ausbildung handelt, weil der Versicherte bei Inanspruchnahme der Berufsberatung der IV-Stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Lehrstelle auf dem freien Arbeitsmarkt hätte finden können, weil Abklärungen nicht getätigt werden konnten, um die Geeignetheit der Informatikausbildung zu prüfen und überdies die Invalidität im Sinne von Art. 16 IVG fraglich ist. Bei diesem Verfahrensausgang kann dieser letzte Punkt jedoch offen gelassen werden.
4. Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigNaef