Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00185 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kudelski
Urteil vom 15. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1982, Mutter einer 2004 geborenen Tochter, lebt mit ihrer Tochter sowie ihren Eltern zusammen im gleichen Haushalt. Die Eltern der Versicherten meldeten diese erstmals am 25. Oktober 1998 unter Hinweis auf eine nur beschränkt benutzbare Hand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische Situation (Urk. 8/2, Urk. 8/4-5) ab und erteilte der Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 19. Februar 1999 (Urk. 8/7) Kostengutsprache für einen Einhändermaschinenschreibkurs. Nach weiteren Abklärungen (Urk. 8/10-12) gewährte sie der Versicherten mit Verfügung vom 18. August 1999 (Urk. 8/14) eine dreimonatige Abklärung im Hinblick auf eine allfällige Bürolehre im Y.___. Da die Versicherte allerdings nicht an einer beruflichen Ausbildung interessiert war (vgl. Urk. 8/15, Urk. 8/17), wurde das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 31. August 1999 (Urk. 8/18) als erledigt abgeschrieben.
1.2 Am 20. März 2000 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Dystonie erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/22), worauf die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/25-27, Urk. 8/33) tätigte und der Versicherten mit Verfügung vom 17. Mai 2002 (Urk. 8/45) eine Statusquoabklärung bei der Z.___ für die Zeit vom 3. Juni bis 30. August 2002 zusprach. Nachdem die Versicherte die berufliche Massnahme im Juli 2002 abgebrochen hatte, wurde das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 4. November 2002 (Urk. 8/57) abgeschrieben. Nach weiteren Abklärungen der medizinischen Situation (Urk. 8/60, Urk. 8/63, Urk. 8/67) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 12. Januar 2004 (Urk. 8/75) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 zu.
Mit Mitteilung vom 22. Februar 2005 (Urk. 8/84) wurde der Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente bestätigt.
1.3 Am 13. Januar respektive 28. Februar 2005 (Urk. 8/81, Urk. 8/85/2-5) meldete sich die Versicherte sodann zum Bezug von Leistungen der lebenspraktischen Begleitung an. Die IV-Stelle holte daher einen Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung ein, welcher am 18. Mai 2005 erstattet wurde (Urk. 8/86). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 26. Mai 2005 (Urk. 8/87, Urk. 8/89) eine Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 zu.
Mit Mitteilungen vom 29. Januar 2009 (Urk. 8/99-100) wurde sowohl der Anspruch auf die bisherige Hilflosenentschädigung leichten Grades als auch der Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente bestätigt.
1.4 Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 20. April 2014 (Urk. 8/120) klärte die IV-Stelle die medizinische Situation (Urk. 8/124, Urk. 8/139) erneut ab und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 21. August 2014 berichtet wurde (Urk. 8/140), und holte ferner einen weiteren Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung ein, welcher am 25. August 2014 erstattet wurde (Urk. 8/137). Mit Mitteilung vom 6. November 2014 (Urk. 8/142) bestätigte die IV-Stelle den unveränderten Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/127-128, Urk. 8/132, Urk. 8/143) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 2015 (Urk. 8/151 = Urk. 2) die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung leichten Grades auf.
2. Die Versicherte erhob am 9. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Januar 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten. Eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. April 2015 (Urk. 14) wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Am 11. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Replik ein (Urk. 15). Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 (Urk. 17) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Das Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Die zu berücksichtigenden Hilfeleistungen müssen dieses Ziel verfolgen (Rz 8040 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, in der hier anwendbaren Version ab 1. Januar 2015). Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und E. 5). Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung auch nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt, sondern es können auch körperlich Behinderte lebenspraktische Begleitung beanspruchen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3, Rz 8042 KSIH). Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung ist sodann neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung und Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2). Das Bundesgericht hielt dabei fest, dass massgeblich nicht die Art der Dritthilfe sei, sondern ausschliesslich die durch die Dritthilfe zu erreichende Selbständigkeit des Wohnens (BGE 133 V 450 E. 4.3).
1.4 Schliesslich muss beim Bedarf an lebenspraktischer Begleitung die Schadenminderungspflicht berücksichtigt werden (Rz 8040 KSIH mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010). Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen, denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf, möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden zu erwartende Unterstützung. Es ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Keinesfalls darf aber unter dem Titel Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktionen in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007 E. 7.2). Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich die versicherte Person aufhält. Versicherte, welche mit Familienangehörigen zusammenleben, hätten sonst kaum je Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Es ist allein massgebend, ob die versicherte Person, wäre sie allein auf sich gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Demgegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienangehörigen eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.3.1).
1.5 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Angaben der vor Ort erfolgten Abklärung davon aus, dass die Beschwerdeführerin in allen sechs Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen weiterhin selbständig und auch eine medizinisch-pflegerische Hilfe nicht notwendig sei. Die Situation habe sich allerdings dahingehend geändert, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in einem so hohen Masse und in einer so intensiven Regelmässigkeit auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Der Mindestansatz von mindestens zwei Stunden pro Woche werde nicht mehr erreicht, weshalb der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades nicht mehr ausgewiesen sei (S. 3).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) nahm die Beschwerdegegnerin dahingehend Stellung, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der bestehenden Wohngemeinschaft und unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht aller Mitbewohner ihren Anteil an die Haushaltsführung erbringe. Es könne nicht von einem zwingenden Heimeintritt bei Ausbleiben der Dritthilfe ausgegangen werden (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei zwar nicht mehr bei jeglichen ausserhäuslichen Verrichtungen auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen. Eine allgemeine Verbesserung des Gesundheitszustandes lasse sich hieraus allerdings nicht ableiten. Sie habe ihre Angst- und Panikattacken aufgrund einer erhöhten Dosierung des Medikaments im Griff und könne somit das Haus besser alleine verlassen. Bei der Rückkehr nach Hause sei sie jeweils sehr müde und benötige mehr Hilfestellung. Der Abklärungsbericht habe nicht erfasst, dass sie aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden ohne Dritthilfe nicht selbständig wohnen könne. Dies insbesondere aufgrund des multifokalen Dystonie-Syndroms, welches sich progredient verschlechtere (S. 4 ff.). So seien ihr das Hantieren mit Pfannen und Geschirr, das feinmotorische Zubereiten von Mahlzeiten, das Einräumen und Ausräumen der Geschirrspülmaschine sowie das Bügeln und Kleiderflicken nicht möglich (S. 7 f.). Die Beschwerdegegnerin habe schliesslich den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie zu den vorgebrachten Einwänden keine Stellung genommen habe (S. 9).
In der Replik (Urk. 15) bestritt die Beschwerdeführerin, dass sie einen nicht unwesentlichen Anteil an die Haushaltsführung erbringen könne. Die umfassende Hilfeleistung führe unter Berücksichtigung einer angemessenen Schadenminderungspflicht dazu, dass sie ohne Dritthilfe in ein Heim eintreten müsse (S. 2 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung hat.
3.
3.1 In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie in der angefochtenen Verfügung keine Stellung genommen habe zum vorgebrachten Einwand, dass auch die direkte Dritthilfe zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens berücksichtigt werden müsse (Urk. 1 S. 9).
3.2 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung eine bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle mündlich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 und Abs. 2 IVV). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 IVV).
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, 134 I 83 E. 4.1).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG9.
3.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 124 V 180 E. 4a; Kieser, a.a.O., N10 zu Art. 42 ATSG). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1).
3.4 Mit Vorbescheid vom 4. September 2014 (Urk. 8/127) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, die bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung leichten Grades aufzuheben. Begründet wurde dies damit, dass die Unterstützung bei der lebenspraktischen Begleitung nicht mehr in einem so hohen Umfang notwendig und der Mindestansatz von mindestens zwei Stunden pro Woche daher nicht mehr erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen diverse Einwände (Urk. 8/128, Urk. 8/132, Urk. 8/143), wobei sie am 17. November 2014 unter anderem geltend machte, der Abklärungsbericht erfasse nicht, dass sie ohne Dritthilfe nicht selbständig wohnen könne und auch die direkte Dritthilfe zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens berücksichtigt werden müsse (Urk. 8/143 S. 2 f.). Auf diesen innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 8/135) eingereichten Einwand der Beschwerdeführerin ging die Beschwerdegegnerin indessen überhaupt nicht ein. So nahm der Abklärungsdienst lediglich Stellung zum Einwand vom 6. Oktober 2014 (vgl. Urk. 8/132, Urk. 8/150). In der Folge kopierte die Beschwerdegegnerin diese Stellungnahme des Abklärungsdienstes wortwörtlich in die vorliegend angefochtene Verfügung, dies ohne weitere Ausführungen (Urk. 2 S. 3 ff.).
3.5 Durch dieses Vorgehen verletzte die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Von einer Rückweisung der Sache einzig zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann vorliegend allerdings abgesehen werden, zumal die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Vorliegend erfolgt jedoch ohnehin eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin aufgrund ungenügender Abklärungen (vgl. nachstehend E. 6), so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
4.
4.1 Der mit Verfügung vom 26. Mai 2005 (Urk. 8/89) erfolgten Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grades lag die am 13. Mai 2005 durchgeführte erstmalige Abklärung vor Ort zugrunde (vgl. Abklärungsbericht vom 18. Mai 2015, Urk. 8/86). Die Abklärungsperson hielt dabei fest, dass die Beschwerdeführerin an einem multifokalen Dystonie-Syndrom sowie an Panikattacken leide. Die Beschwerdeführerin habe kurzzeitig alleine gewohnt, wobei sie allerdings beim Verlassen der Wohnung jeweils in Panik geraten sei. Sie wohne nun wieder bei ihren Eltern (S. 1). Die Abklärungsperson führte sodann aus, dass die Beschwerdeführerin in allen sechs Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig sei. Die Beschwerdeführerin benötige allerdings bei jeglichen ausserhäuslichen Aktivitäten die Hilfe von Drittpersonen, was bei der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt werde. Die Beschwerdeführerin benötige keine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe und keine persönliche Überwachung (S. 2 f.).
Bei der Beurteilung der lebenspraktischen Begleitung hielt die Abklärungsperson für den Bereich „Hilfeleistung, die das selbständige Wohnen ermöglichen“ fest, die Beschwerdeführerin benötige keine Dritthilfe bei der Tagesstrukturierung und keine Anleitung und/oder Überwachung/Kontrolle zum Erledigen des Haushaltes. Der Bereich „Begleitung zur Vermeidung dauernder Isolation“ werde bei den ausserhäuslichen Verrichtungen berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Panikattacken seit zirka Juni 2000 für jegliche ausserhäusliche Verrichtungen auf Dritthilfe angewiesen. Die Beschwerdeführerin könne ohne Begleitung ihrer Mutter weder den Einkauf erledigen, noch Termine wahrnehmen oder Spaziergänge mit ihrer Tochter unternehmen. Sie gehe nie alleine ausser Haus. Die Abklärungsperson kam daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin insgesamt mehr als zwei Stunden pro Woche auf die lebenspraktische Begleitung Dritter angewiesen sei (S. 2 ff.).
4.2 Am 29. Januar 2009 bestätigte die Beschwerdegegnerin sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die bisherige Hilflosenentschädigung leichten Grades als auch ihren Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente (vgl. Urk. 8/99-100). Der Beurteilung lag ein Bericht des A.___ vom 27. November 2008 (Urk. 8/96/6-7) zugrunde, worin die Ärzte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Panikstörung (ICD10 F41.0), einen Verdacht auf ein Segawa-Syndrom sowie einen Verdacht auf einen Schreibkrampf (ICD-10 F48.8) aufführten (S. 2 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei daher langfristig in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei wegen der Dystonie nicht in der Lage zu kochen, zu bügeln, zu schreiben und könne der Tochter auch kaum die Schuhe binden oder die Nägel schneiden. Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin an einer deutlichen Panikstörung beim Verlassen des Hauses und sei auf die Begleitung ihrer Mutter angewiesen (S. 1). Die Prognose sei insgesamt schlecht (S. 2 Ziff. 1.4). Im Beiblatt vom 18. Dezember 2008 (Urk. 8/97/3-5) gab med. pract. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, A.___, zudem an, dass die Beschwerdeführerin für die Fortbewegung im Freien und die Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf die Hilfe der Mutter angewiesen sei. Eine notwendige Hilfestellung in den übrigen Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen verneinte sie hingegen (S. 1 f.). In Bezug auf die lebenspraktische Begleitung erachtete med. pract. B.___ eine Hilfeleistung in allen drei Teilbereichen als notwendig (S. 3).
5.
5.1 Seither sind die folgenden, wesentlichen Berichte zu den Akten genommen worden:
5.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 7. Mai 2014 (Urk. 8/124) an, dass er die Beschwerdeführerin seit 2011 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und diagnostizierte im Wesentlichen ein multifokales Dystonie-Syndrom sowie eine generelle Angststörung (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose sei unklar (S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei nicht arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 1.6, S. 4).
5.3 Am 25. August 2014 informierte die Abklärungsperson über die am Wohnort der Beschwerdeführerin erfolgte Abklärung (vgl. Urk. 8/137), wobei nebst der Beschwerdeführerin auch deren Mutter anwesend gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe dabei erklärt, dass sie vermehrt unter den Zuckungen leide, wenn die Medikamente nicht gut eingestellt seien. Hiervon sei vor allem die linke Seite betroffen. Mit der linken Hand könne sie gar nichts mehr machen. Sie verspüre ein Taubheitsgefühl und könne die Hand nicht mehr koordinieren. Die aktuelle Medikation löse zudem Stimmungsschwankungen aus (S. 1). Die Mutter der Beschwerdeführerin habe sodann angegeben, dass die Zuckungen zeitweise stark seien und die Beschwerdeführerin diese nicht immer unter Kontrolle habe. Zudem sei sie auch vergesslicher geworden. Die Abklärungsperson hielt nachfolgend fest, dass während des Abklärungsgesprächs keine Zuckungen aufgefallen seien und die Beschwerdeführerin ruhig habe sitzen können (S. 2). Sodann führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin sei weiterhin in allen sechs Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig. Auch benötige sie weiterhin keine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe oder persönliche Überwachung (S. 2 f., S. 6).
Die Situation habe sich allerdings dahingehend geändert, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in einem so hohen Masse und in einer so intensiven Regelmässigkeit auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber der Abklärungsperson weiterhin bestätigt, dass sie bei der Tagesstrukturierung keine Anleitung beim Erledigen der Arbeiten im Haushalt benötige. Sie habe auch angegeben, dass sie mehrheitlich selbständig zu den Arzt- und Therapieterminen gehen könne und nicht mehr ständig begleitet werden müsse. Grundsätzlich erledige vor allem die Mutter die Einkäufe. Im Verhinderungsfall der Mutter müsse sie den Einkauf für einige Tage selbst übernehmen, obwohl sie dies nicht gern mache. Behördengänge kämen aktuell kaum noch vor. Gestützt auf diese Angaben hielt die Abklärungsperson fest, dass maximal 60 Minuten pro Woche für den Einkauf beziehungsweise die Begleitung bei aussergewöhnlichen Botengängen auf Amtsstellen und dergleichen übernommen werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe sodann weiter angegeben, dass sie nie zu einem Coiffeur gehe. Die Haare würden zu Hause geschnitten. Die Medikamente erhalte sie direkt beim Arzt, weshalb sie diese nicht mehr in der Apotheke holen müsse. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin hierbei keine lebenspraktische Begleitung mehr benötige. Zur Freizeitgestaltung habe die Beschwerdeführerin sodann angegeben, dass sie im Sommer öfters mit ihrer Tochter in den See schwimmen gehe. Zudem habe sie eine Bekannte, mit welcher sie vor allem telefonischen Kontakt pflege und teilweise auch etwas unternehme. So würden sie beispielsweise Einkaufen oder ins Kino gehen. Im Winter seien sie Schlittschuh gelaufen. Die Abklärungsperson rechnete daher für diesen Bereich keine lebenspraktische Begleitung mehr an. Die stattfindenden Elterngespräche und Schulanlässe nehme die Beschwerdeführerin hingegen nur in Begleitung ihrer Mutter wahr, wofür die Abklärungsperson 10.38 Minuten pro Woche berücksichtigte. Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, dass der Mindestansatz von mindestens zwei Stunden pro Woche für eine lebenspraktische Begleitung nicht mehr erfüllt und somit der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades nicht mehr ausgewiesen sei (S. 3 ff.).
5.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit Bericht vom 3. November 2014 (Urk. 8/139/1-4) fest, die Beschwerdeführerin leide aufgrund des multifokalen Dystonie-Syndroms an einschiessenden unkoordinierten Zuckungen. Es lägen keine Ressourcen für eine berufliche Tätigkeit vor. Die Beschwerdeführerin sei in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 1.2-1.3, Ziff. 2.1). Seit Beginn der Konsultationen im Februar 2012 sei eine progrediente Verschlechterung festgestellt worden (S. 3 Ziff. 3.3).
5.5 Mit Schreiben vom 19. November 2014 (Urk. 8/145 = Urk. 3/3) informierte Dr. C.___ darüber, dass die Beschwerdeführerin täglich die gleiche Dosierung des Medikaments Temesta zu sich nehme. Sie erhöhe die Medikation, wenn sie die Wohnung verlasse. Dadurch würden auch die Angst- und Panikattacken besser behandelt. Die Müdigkeit der Beschwerdeführerin sei eine Nebenwirkung des Medikaments. Als Folge des multifokalen Dystonie-Syndroms träten bei der Beschwerdeführerin unvermittelt Zuckungen auf, welche auch unter der Wirkung von Temesta vorlägen.
6.
6.1 Vorliegend ist gestützt auf die Angaben im aktuellen Abklärungsbericht (vgl. vorstehend E. 5.3) nachvollziehbar aufgeführt und auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Reinigung nach Verrichten der Notdurft, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) weiterhin selbständig und ohne regelmässige Hilfe von Dritten zurechtkommt (vgl. Urk. 8/137 S. 2 f.).
Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung nicht mehr auf eine derartige Dritthilfe angewiesen ist wie im Zeitpunkt der Zusprache der Hilflosenentschädigung. So ist es ihr nun möglich, ihre Arztbesuche zu Fuss oder sogar mit der Bahn selbständig wahrzunehmen. Beim behandelnden Psychiater finden denn auch gar keine regelmässigen Konsultationen mehr statt (Urk. 8/139 S. 2 Ziff. 3.1). Auch soziale Kontakte werden von ihr selbständig gepflegt. Sie geht mit ihrer Tochter im Sommer öfters im See schwimmen und unternimmt auch ab und zu etwas mit einer Kollegin, wie beispielsweise Einkaufen oder Kinobesuche sowie im Winter Schlittschuhlaufen. Im Verhinderungsfall der Mutter kann sie die Einkäufe auch alleine erledigen. Für Besuche an der Schule der Tochter ist die Beschwerdeführerin allerdings weiterhin auf die Begleitung der Mutter angewiesen, da sich die Angst in einem fremden Umfeld verstärkt (Urk. 8/137 S. 4 ff.). Die Abklärungsperson berücksichtigte hierfür insgesamt 70.38 Minuten pro Woche (vgl. Urk. 8/137 S. 4, S. 6), womit die für die Bejahung der Regelmässigkeit der lebenspraktischen Begleitung erforderlichen zwei Stunden pro Woche nicht mehr erreicht werden.
6.2 Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung liegt allerdings auch vor, wenn die versicherte Person ohne Dritthilfe nicht selbständig wohnen kann (vorstehend E. 1.3), was die Beschwerdeführerin vorliegend aufgrund ihrer ebenfalls bestehenden körperlichen Beschwerden geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 15 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin stellte dies unter Berücksichtigung der bestehenden Wohngemeinschaft und Schadenminderungspflicht aller Mitbewohner in Abrede (Urk. 7 S. 1 f.).
Zur Notwendigkeit der Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens gilt es vorab festzuhalten, dass die seit 1. Januar 2015 geltende Rz 8050.1 KSIH, wonach die Berücksichtigung des Haushaltes nur kumulativ zu einer Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder der Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen berücksichtigt werden kann, nicht mit der geltenden Rechtsprechung, wonach auch körperlich Behinderte Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung haben und sich die Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens auch auf die Haushaltsarbeiten erstreckt (BGE 133 V 450 E. 2.2.3, E. 9), in Übereinstimmung zu bringen ist. Da Verwaltungsweisungen für Gerichtsinstanzen nicht verbindlich sind (vgl. BGE 123 V 70 E. 4a, 118 V 206 E. 4c), ist diese Bestimmung vorliegend nicht zu beachten.
6.3 Dem Abklärungsbericht lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Tagesstrukturierung und der Bewältigung von Alltagssituationen selbständig und ohne regelmässige Hilfe von Dritten zurechtkommt. So ist sie kognitiv in der Lage, den Haushalt zu organisieren sowie Arbeiten zu delegieren und benötigt keine Anleitung beim Erledigen der Arbeiten im Haushalt (Urk. 8/137 S. 3). Allerdings lässt der aktuelle Abklärungsbericht die körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung vollständig ausser Acht. So kann dem Bericht nicht entnommen werden, ob die Beschwerdeführerin ohne Hilfe der Mutter im Stande wäre, den Haushalt selbständig zu führen. Die Mutter der Beschwerdeführerin führte diesbezüglich aus, dass die Beschwerdeführerin vor allem Hilfe beim Kochen benötige, dies im Umgang mit Flüssigkeiten und beim Hantieren mit Tellern und Pfannen sowie beim Rüsten. Zudem könne sie die Geschirrspülmaschine nicht selbständig ein- und ausräumen. Auch beim Bügeln benötige sie Hilfe. Allgemein könne die Beschwerdeführerin feinmotorische Tätigkeiten nicht selber ausführen. Hingegen seien grobmotorische Tätigkeiten wie das Staubsaugen oder das Putzen der Badewanne möglich (Urk. 8/144 S. 1). Diese Aussage der Mutter wird gestützt durch den Bericht des A.___ aus dem Jahr 2008 (vgl. Urk. 8/96/6-7 S. 1). Bei der aktuellen Beurteilung liegt diesbezüglich keine ärztliche Einschätzung vor, wobei der behandelnde Psychiater Dr. D.___ indessen eine progrediente Verschlechterung des multifokalen Dystonie-Syndroms erwähnte (Urk. 8/139/1-4 S. 3 Ziff. 3.3). Dabei ist allerdings nicht ersichtlich, wer diese Verschlechterung tatsächlich attestiert hat, handelt es sich bei Dr. D.___ doch um einen fachfremden Mediziner.
6.4 Die Beschwerdegegnerin bestritt die von der Mutter der Beschwerdeführerin geltend gemachten Hilfeleistungen im Haushalt zwar nicht, machte allerdings geltend, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der bestehenden Wohngemeinschaft und Schadenminderungspflicht einen nicht unwesentlichen Anteil an die Haushaltsführung erbringe und nicht von einem zwingenden Heimeintritt bei Ausbleiben der Dritthilfe ausgegangen werden könne (Urk. 7 S. 2). Dieser Ansicht kann indessen nicht ohne weiteres gefolgt werden. So klärte die Beschwerdegegnerin den tatsächlichen Umfang der benötigen Dritthilfe gar nicht ab, weswegen auch nicht beurteilt werden kann, ob dieser die zum Erreichen der Regelmässigkeit und Erheblichkeit erforderlichen zwei Stunden pro Wochen erreicht. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben in den elementarsten Haushaltsarbeiten wie dem Kochen auf Dritthilfe angewiesen, so dass tatsächlich fraglich erscheint, ob ohne Dritthilfe nicht zwingend ein Heimeintritt die Folge wäre. Dies gilt es vorerst abzuklären und genau zu eruieren, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht mehr ausüben kann. Dabei auffallend ist allerdings, dass der Abklärungsperson während des gesamten Gesprächs keinerlei Zuckungen aufgefallen sind (Urk. 8/137 S. 2). Auch erscheint es widersprüchlich, dass das Handling mit dem Messer beim Essen möglich sein soll, die Beschwerdeführerin beim Rüsten allerdings Hilfe benötigen würde (Urk. 8/137 S. 3 oben, Urk. 8/144 S. 1). Ferner kann die Beschwerdeführerin Verschlüsse bedienen und sich die Schuhe an- und ausziehen, was die Aussage der Mutter, dass die Beschwerdeführerin feinmotorische Tätigkeiten nicht selber ausführen könne (Urk. 8/137 S. 2, Urk. 8/144 S. 1), als zweifelhaft erscheinen lässt. Es gilt somit genau abzuklären, was die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht mehr selbständig ausüben kann. Erst wenn der tatsächliche zeitliche Aufwand der Dritthilfe feststeht, kann auch beurteilt werden, ob beim Ausbleiben der Dritthilfe ein Heimeintritt zwingend zu erfolgen hätte und ob die Hilfeleistungen der Mutter über das hinausgehen, was ihr im Rahmen der Schadenminderungspflicht zugemutet werden kann. Diese Beurteilung erfolgt erst in einem zweiten Schritt (vgl. hierzu vorstehend E. 1.4).
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen darüber getätigt hat, auf welche Hilfeleistungen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen angewiesen ist und wie viel Zeit diese in Anspruch nehmen. Damit kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin weiterhin auf eine lebenspraktische Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche angewiesen ist und somit - nach Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht - die Hilflosenentschädigung leichten Grades weiterhin auszurichten wäre. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Inclusion Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKudelski