Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00187 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Käser
Urteil vom 25. April 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz
Obergass Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, verheiratet und Mutter von drei Kindern mit Jahrgang 1991, 1992 und 1996, arbeitete bis Mai 2012 auf privater Basis (bei fünf Familien) als Raumpflegerin mit einem Pensum von 50 %. Es erfolgten zwei Operationen an der Wirbelsäule (im Mai 2012) und an den Schultersehnen (im Dezember 2012; Urk. 10/12, Urk. 10/20). Nach einer Meldung zur Früherfassung (Urk. 10/10) und einem Gespräch (Urk. 10/12), meldete sich die Versicherte am 25. Februar 2013 unter Hinweis auf chronische Schmerzen in der Wirbelsäule und Schulter (bestehend seit 2010) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufliche Integration, Rente) an (Urk. 10/15). Die IV-Stelle nahm medizinische Abklärungen vor (Urk. 10/21, Urk. 10/23, Urk. 10/27, Urk. 10/30-32), zog IK-Auszüge (Urk. 10/3, Urk. 10/22) bei und veranlasste eine psychiatrisch/orthopädische Abklärung durch die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes ([RAD]; Urk. 10/33-34). Die Eingliederungsberatung wurde aufgrund des Vorranges medizinischer Massnahmen abgeschlossen (Urk. 10/19, Urk. 10/20/2). Am 5. Februar 2014 wurde die Einschränkung in Beruf und Haushalt erhoben (Urk. 10/36).
Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2014 (Urk. 10/40) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Auf den Einwand hin (Urk. 10/46) wurde der Versicherten am 16. Oktober 2014 (Urk. 10/50) ein neuer (berichtigter) Vorbescheid unterbreitet, worin die IV-Stelle erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte. Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 19. November 2014 (Urk. 10/56) wiederum Einwand unter Beilage von medizinischen Unterlagen (Urk. 10/53-55). Am 8. Januar 2015 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle – unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 6 % – im angekündigten Sinne.
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 10. Februar 2015 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 8. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine externe Begutachtung in Auftrag zu geben. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2015 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 18. März 2015 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
1.5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz 3084 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61
E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.7 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Verfügung vom 8. Januar 2015 (Urk. 2) auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei seit dem 8. Mai 2012 in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Ohne Gesundheitsschaden würde sie ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft weiterhin zu einem Pensum von 80 % nachgehen. Die restlichen 20 % entfielen in den Aufgabenbereich. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über zehn Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und schulterbelastende Tätigkeiten, daher auch ohne Stoss-, Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels sowie ohne dauerhafte Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe) zu 100 % zumutbar. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 29 % eingeschränkt. Aus den beiden Bereichen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 6 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (S. 3).
In der Beschwerdeantwort vom 17. März 2015 ergänzte sie, dass der Fehler in Ziffer zehn des Berichtes in der RAD-Stellungnahme vom April 2014 berücksichtigt und korrigiert worden sei. Es ergäben sich keine Hinweise, dass die übrigen Ausführungen des Berichtes fehlerhaft sein könnten (Urk. 9).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei unbestritten, dass sie ihre angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft aufgrund ihres Gesundheitsschadens nicht mehr ausüben könne. Weiter führte sie aus, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stünden realistischerweise keine geeigneten Arbeitsstellen zur Verfügung, an denen die attestierte theoretische Arbeitsfähigkeit noch verwertet werden könne (Urk. 1 S. 3 f.). Zudem sei die RAD-Beurteilung fehlerhaft, da sie (teilweise) nicht sie, die Beschwerdeführerin, betreffe. Ausserdem hätten sich anlässlich der neurologischen Abklärung am Y.___ vom April 2014 neue medizinische Erkenntnisse ergeben, welche im Zeitpunkt der Untersuchung durch den RAD nicht bekannt gewesen seien und im Rahmen einer externen Begutachtung berücksichtigt werden müssten (Urk. 1 S. 4).
3.
3.1 Auf Zuweisung der Ärzte des Y.___ war die Beschwerdeführerin vom 3. bis 23. Juni 2011 in der Z.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 24. Juni 2011 (Urk. 10/27/37-41) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):
- Chronisch- rezidivierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom L4/L5 und leichtgradiges Ausfallsyndrom L5(L4) rechts - unter anderem - mit/bei
- Rezessalstenose L4/L5 rechts bei mittelgrosser, paramedianer rechtsgelegener Diskushernie
- Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance
- Mediale Knieschmerzen rechts
- Chronisches cervikovertebrales bis spondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont
- Periarthropathia humeroscapularis (PHS) rechts
- Zentraler Schmerz-Windup
Die Ärzte hielten fest, dass die Rehabilitation subjektiv nur zu einer leichten Besserung geführt habe, obwohl objektiv eine deutliche Leistungssteigerung zu verzeichnen gewesen sei. Während der stationären Behandlung wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt (S. 4).
3.2 Die Ärzte des Y.___, Departement Chirurgie, Schulter-Sprechstunde, nannten in ihrem Bericht vom 22. April 2013 (Urk. 10/23) folgende Diagnosen (S. 1):
- Postoperative adhäsive Kapsulitis und verzögerter Rehabilitationsverlauf Schulter rechts bei
- Status nach offener Rekonstruktion der Rotatorenmanschette (Supraspinatus/lntervall) und Tenotomie lange Bicepssehne rechts vom 04.12.2012 (vgl. dazu Urk. 10/27/20-21)
- ausgedehnter Tendinopathie/interstitieller Läsion SSP im Rahmen eines chronischen subacromialen Impingements und Somatisierungstendenz
- Aktuell Tendinitis lange Bicepssehne Schulter links
Als Nebendiagnosen nannten sie:
- Chronisches Schmerzsyndrom mit/bei
- verzögertem, äusserst schmerzhaftem, postoperativem Verlauf an der rechten Schulter
- neu aufgetretenen Schulterschmerzen links
- chronischen Rückenschmerzen sowie Hüft-/Beinschmerzen rechts
- Status nach Recessotomie L4/L5 rechts am 08.05.2012 (vgl. dazu Urk. 10/27/33-34)
Sie führten aus, es bestehe immer noch eine massiv eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit, entsprechend bestehe immer noch eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit für jegliche Haushalts- und Reinigungsarbeiten. Momentan seien nur leichtere Belastungen für den rechten Arm, beziehungsweise Schulter unterhalb der Brusthöhe möglich und selbst repetitive Wischbewegungen würden unweigerlich zu Schmerzexazerbation führen. Somit sei die Beschwerdeführerin sowohl im Haushaltsbereich als auch in ihrem Erwerbsbereich als Haushalts- und Reinigungshilfe aus schulterorthopädischer Sicht immer noch zu 100 % arbeitsunfähig. Inwiefern in Zukunft eine Steigerung diesbezüglich möglich sei, werde der weitere Schmerzverlauf zeigen, könne aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden. Eine Rehabilitation einer postoperativen, adhäsiven Kapsulitis könne nicht selten ein bis eineinhalb Jahre in Anspruch nehmen (S. 2).
Im Zeugnis vom 8. Mai 2013 (Urk. 10/21) und in den Berichten vom 18. Juni 2012 (Urk. 10/27/29) und 13. März 2013 (Urk. 10/27/16-17) wurde im Nachgang zu den Operationen jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, zuletzt bis 28. April 2013.
3.3 Der behandelnde Dr. med. A.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 28. Juni 2013 (Urk. 10/27/2-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2):
- Exacerbiertes chronisches lumbospondylogenes Syndrom (bestehend seit Februar 2010)
- Status nach Recessotomie L4/L5 rechts am 08.05.2012 bei Diskushernie L4/5
- Postoperative adhäsive Kapsulitis und verzögerter Rehabilitationsverlauf Schulter rechts (bestehend seit September 2011) bei
- offene Rekonstruktion der Rotatorenmanschette und Tenotomie lange Bicepssehne rechts 04.12.2012
- ausgedehnte Tendinopathie SSP im Rahmen eines chronischen subacromialen Impingements
- Cervicospondylogenes Schmerzsyndrom (bestehend seit 2011)
- Chronisches Schmerzsyndrom mit Somatisierungstendenz
- verzögertem, äusserst schmerzhaftem, postoperativem Verlauf der rechten Schulter
- neu aufgetretenen Schulterschmerzen links
- chronischen Rückenschmerzen sowie Hüft-/Beinschmerzen rechts
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er folgenden Diagnosen bei:
- Gonarthrose rechts (bestehend seit ungefähr 2007)
- Adipositas
Er gab an, da die Beschwerdeführerin im Stundenlohn gearbeitet habe, seien von ihm keine Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisse ausgestellt worden. Seit Anfang 2011 seien wiederholt Arbeitsausfälle und Hospitalisationen aufgetreten. Die körperliche Belastbarkeit sei durch die Schmerzen im Bereich von Nacken, Schulter und Lendenwirbelsäule stark vermindert. Erschwerend seien zudem marginale Deutschkenntnisse für die Eingliederung in eine alternative berufliche Tätigkeit. Hausarbeiten könnten nur verlangsamt und in Intervallen ausgeführt werden. Eine Wiederaufnahme der bisherigen Arbeit sei längerfristig nicht möglich. Im angepassten Rahmen in einer alternativen Tätigkeit sei rein theoretisch eine Restarbeitsfähigkeit vorhanden. Eine genaue Bemessung sei schwierig abzuschätzen. Zur detaillierten Abschätzung eines Pensums wäre eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit hilfreich. Repetitive Arbeiten über Kopfhöhe, wiederholtes Knien und Bücken seien nicht zumutbar (S. 3). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (S. 4).
3.4 Die Ärzte des Y.___ nannten in ihrem Bericht vom 16. Mai 2013 (Urk. 10/27/6-8) über die Hospitalisation vom 30. April bis 8. Mai 2013 (Zuweisung durch Dr. A.___ wegen Schmerzexazerbation) folgende Diagnosen (S. 6):
- Exazerbation eines chronischen lumbospondylogenen bis -radikulären Schmerzsyndroms L4/L5 rechts mit/bei
- Status nach Rezessotomie L4/L5 rechts am 08.05.2012 bei Diskushernie L4/5 mit Narbengewebe rezessal bis neuroforaminal rechts entlang der Nervenwurzel L5 mit Kompression derselben (MRI 10/2012 ohne relevante Veränderung im Vergleich zum MRI vom 03/2013)
- Exazerbiertes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
- segmentalen Dysfunktionen der unteren HWS und des zervikothorakalen Übergangs mit Muskelhartspann, muskulärer Dysbalance, Triggerpunkten linksbetont
- Status nach offener Rekonstruktion der Rotatorenmanschette (Supraspinatus/Intervall) und Tenotomie der langen Bizepssehne rechts am 4.12.2012 bei
- ausgedehnter Tendinopathie/interstitieller Läsion Supraspinatus/Intervall im Rahmen eines chronischen subacromialen Impingements
- Verdacht auf Gonarthrose rechts mit/bei
- leichter Verschmälerung des medialen Gelenkspalts (aktenanamnestisch, Röntgen Knie rechts vom 03/10)
- Dekonditionierung
Dazu führten die Ärzte aus, dass nach Anpassung der Analgesie und Beginn der Physiotherapie eine leichte Schmerzreduktion eingetreten sei, die Beschwerden jedoch bis zum Austritt bestanden hätten. Sie erachteten eine weitere Operation nicht für indiziert und empfahlen eine stationäre Rehabilitation, welche die Beschwerdeführerin indes ablehnte.
Sie bescheinigten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. April bis 31. Mai 2013 (S. 7).
3.5 RAD-Ärztin med. pract. B.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in ihrem Bericht vom 8. November 2013 (Urk. 10/33) gestützt auf die eigene Untersuchung und die Vorakten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8):
- Schmerzhafte Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule
- Bewegungseinschränkung der rechten Schulter bei Status nach Rekonstruktion der Rotatorenmanschette
Ihre fehlerhafte versicherungsmedizinische Beurteilung, die eine andere Person betraf (S. 9), revidierte sie am 17. April 2014 (Urk. 10/47, Urk. 10/49/1). Darin attestierte sie in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2013 (Operation der Lendenwirbelsäule; richtig: Mai 2012 [Urk. 10/27/33-34]) und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über zehn Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und schulterbelastende Tätigkeiten, daher auch ohne Stoss-, Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels sowie ohne dauerhafte Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe) ab Oktober 2013 (S. 1 ff.).
3.6 RAD-Arzt med. pract. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 21. November 2013 (Urk. 10/34) fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe höchstens eine leichtgradige Verminderung durch Schmerzmittel von 5-10 %, so dass die Arbeitsfähigkeit auf 90 % einzustufen wäre. Aus somatischen Gründen bestehe seit Mai 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 5-6).
3.7 Am 24. Februar 2014 berichteten die Ärzte des Schmerzzentrums des Y.___ (Urk. 10/53/3-5). Sie diagnostizierten zur Hauptsache ein chronisches lumbospondylogenes bis radikuläres Schmerz- und leichtgradiges sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 rechts, eine postoperative adhäsive Kapsulitis und einen verzögerten Rehabilitationsverlauf Schulter rechts, eine Adipositas sowie psychische und Verhaltensfaktoren, die zur Chronifizierung beitragen (ICD-10 F54). Zur Erarbeitung von Schmerzbewältigungsstrategien und zum Aufbau einer aktivierenden Tagesstruktur legten sie eine schmerzpsychotherapeutische Unterstützung sowie eine pharmakologische Schmerztherapie nahe (S. 2).
Weiter gaben sie an, im Rahmen einer MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule habe kein morphologisches Korrelat für die geklagten Beschwerden gefunden werden können. Sie dokumentierten eine bessere Beweglichkeit der Wirbelsäule mit einem Fingerbodenabstand von 15 cm. Auch den psychiatrischen Untersuchungsbefund dokumentierten sie als unauffällig (S. 4).
Auf Veranlassung der Ärzte des Schmerzzentrums untersuchten die Neurologen des Y.___ die Beschwerdeführerin. Sie führten in ihrem Bericht vom 7. Mai 2014 (Urk. 10/53/1-2) aus die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen im Rücken und ausstrahlende Schmerzen im rechten Bein. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, des klinischen Befundes und auch der elektroneuromyographischen Untersuchung bestehe eine Radikulopathie der Nervenwurzel L5 auf der rechten Seite. Kernspintomographisch zeige sich auch wenig epidurales Narbengewebe dorsolateral mit geringer partieller Umscheidung der Nervenwurzel L5 rechts als Erklärung für die Beschwerden. Sicherlich fänden sich keine Hinweise für eine Polyneuropathie oder eine Affektion des Plexus lumbosacralis. Die Denervationszeichen paravertebral in Höhe L5 rechts würden für eine Affektion der Nervenwurzel L5 auf der rechten Seite sprechen. Sinnvoll sei ein Ausbau der neuropathischen Schmerzmedikation und eine physiotherapeutische Behandlung mit entsprechender Rückenschule und einem Muskelaufbautraining im Rückenbereich. Zudem berichteten sie über eine leichte Schwäche der Grosszehenhebung und eine minimale Schwäche der Hüftabspreizung rechts und empfahlen eine Optimierung der Schmerztherapie (S. 2).
Die vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen bewirkten gemäss Mitteilung des Hausarztes Dr. A.___ vom 7. November 2014 keine Veränderung. Seit dem ablehnenden Entscheid der Beschwerdegegnerin habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dahingehend verschlechtert, dass sich die lumboradikuläre Ausfall- und Schmerzsymptomatik des rechten Beins verstärkt und zu einer weiteren Einschränkung der Alltagsaktivitäten geführt habe (Urk. 10/54).
3.8 In der Stellungnahme vom 30. Juni 2014 (Urk. 10/49/3) hielt med. pract. B.___ fest, für den Zeitraum vom August bis Oktober 2013 könne überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten wie zum Zeitpunkt der Untersuchung beim RAD im Oktober 2013 bestanden habe. Wesentliche Veränderungen im Gesundheitszustand seien mehr als ein Jahr nach der Wirbelsäulen-Operation und acht Monate nach der Schulteroperation nicht mehr zu erwarten gewesen. Daher sei aus medizinischer Sicht davon auszugehen, dass auch im August 2013 die gleiche Arbeitsfähigkeit wie im Oktober 2013 bestanden habe. Auch Dr. A.___ habe schon im Juni 2013 attestiert, es sei eine Restarbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten vorhanden, er sehe sich jedoch nicht in der Lage, diese zu bemessen.
3.9 Dr. med. D.___, Fachärztin für Anästhesiologie, leitende Ärztin des Schmerzzentrums des Y.___, hielt mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 (Urk. 10/55/3) fest, sie habe die Beschwerdeführerin nun nach Monaten wieder gesehen. Auffallend sei ein Gewichtsverlust von 15 Kilogramm in drei Monaten. Sie empfahl eine gastroenterologische Abklärung und eventuell eine Tumorabklärung.
3.10 In der Stellungnahme vom 7. Januar 2015 (Urk. 10/62/3-4) führte med. pract. B.___ aus, der Fehler im Untersuchungsbericht vom 31. Oktober 2013 sei bereits mit der RAD-Stellungnahme vom 17. April 2014 korrigiert worden. Als neue medizinische Sachverhalte verweise die Beschwerdeführerin auf die Berichte vom 7. Mai 2014 (Dr. E.___) und 31. Oktober 2014 (Dr. D.___; E. 3.7 und E. 3.9 hievor). Dr. E.___ habe über Schmerzen und Dysästhesien mit Ausstrahlung in das rechte Bein seit ungefähr September 2012 (drei bis vier Monate nach der Operation) berichtet. Auch bei der Untersuchung beim RAD habe die Beschwerdeführerin angegeben, unter Schmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein zu leiden (vgl. Urk. 10/33/1). Wie auch bei der Untersuchung beim RAD finde Dr. E.___ keine schwerwiegenden Ausfälle.
Zusammenfassend fänden sich in den neuen Berichten keine wesentlichen Abweichungen von den Befunden, wie sie bei der RAD-Untersuchung erhoben worden seien. Einzig in einer handschriftlichen Notiz vom 31. Oktober 2014 (vgl. E. 3.9 hievor) teile Dr. D.___ neu mit, dass eine unklare Gewichtsabnahme vorliege, die abklärungsbedürftig sei. Eine telefonische Rücksprache mit dem Hausarzt Dr. A.___ habe ergeben, dass ein Ulcus ventriculi gefunden worden sei. Eine entsprechende Behandlung sei eingeleitet worden. Ein Tumor sei nicht nachgewiesen worden.
Med. pract. B.___ hielt abschliessend fest, zusammenfassend könne an den Stellungnahmen des RAD mit Korrektur vom 17. April 2014 und an der Stellungnahme vom 30. Juni 2014 festgehalten werden.
4.
4.1 Am 25. Februar 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle an (Urk. 10/15). Der Anspruch auf eine Invalidenrente würde somit frühestens nach sechs Monaten, im August 2013, entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG), wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG).
Aus dem Bericht von med. pract. B.___ (vgl. E. 3.5. hievor) ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin aus physischer Sicht in der angestammten Tätigkeit seit der Rückenoperation im Mai 2012 zu 100 % arbeitsunfähig ist.
4.2 Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin ab 1. August 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente hat beziehungsweise, ob ihr zu Recht eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zugemutet wird (Urk. 1 S. 3 f.).
4.3
4.3.1 Das Gutachten der RAD-Ärztin med. pract. B.___ vom 8. November 2013 (E. 3.5 hievor) äussert sich umfassend zu den somatischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es basiert auf einer eingehenden orthopädischen Untersuchung, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 10/33/8). Die Gutachterin legte anhand der von ihr erhobenen Befunde in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass bei der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit keine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Berichts – wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht – sind angesichts der Tatsache, dass die unter Ziffer zehn „Versicherungsmedizinische Beurteilung“ gemachten Fehler in der Stellungnahme vom 17. April 2014 (vgl. E. 3.5 hievor) von med. pract. B.___ korrigiert wurden, nicht angebracht. Überdies zeigte die Beschwerdeführerin auch nicht auf, inwiefern der Bericht über dieses anfängliche Versehen hinaus falsch beziehungsweise weshalb an dessen Richtigkeit zu zweifeln sein soll. Die Expertise von med. pract. B.___ entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. E. 1.5 f. hievor).
Es ist ausserdem festzuhalten, dass im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht. Eine solche ist nur anzuordnen, wenn an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen auch nur geringe Zweifel bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.4), was vorliegend nach dem oben Gesagten nicht der Fall ist.
4.3.2 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die neurologischen Abklärungen im Y.___ geltend gemachten neuen medizinischen Erkenntnisse – entgegen ihrer Ansicht (Urk. 1 S. 4) – von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt wurden. So berichtete Dr. E.___ über Schmerzen und Dysästhesien mit Ausstrahlung in das rechte Bein seit ungefähr September 2012 (drei bis vier Monate nach der Operation). Diese Angaben machte die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Untersuchung beim RAD (vgl. Urk. 10/33/1 und E. 3.10 hievor). Dr. E.___ hat ebenfalls keine schwerwiegenden Ausfälle gefunden und über eine leichte Schwäche der Grosszehenhebung und eine minimale Schwäche der Hüftabspreizung rechts berichtet. Sodann empfahl er eine Optimierung der Schmerztherapie (vgl. E. 3.7 hievor).
Ausserdem konnte im Rahmen einer im Y.___ durchgeführten MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule kein morphologisches Korrelat für die geklagten Beschwerden gefunden werden (Urk. 10/53/4). Es wurde sogar eine gegenüber der Untersuchung im RAD deutlich gebesserte Beweglichkeit der Wirbelsäule mit einem Fingerbodenabstand von 15 cm dokumentiert (vgl. E. 3.7 hievor). Auch konnte kein Tumor ausgewiesen werden (vgl. E. 3.9 hievor).
Die in der neurologischen Abklärung ausgemachte Radikulopathie der Nervenwurzel L5 ohne Hinweise für eine Polyneuropathie oder Affektion des Plexus lumbosacralis erachteten die Fachärzte als angehbar mittels neuropathischer Schmerzmedikation beziehungsweise Physiotherapie mit Rückenschule und Muskelaufbau im Rückenbereich (E. 3.7 hievor). Unter diesen Umständen ist nachvollziehbar, dass med. pract. B.___ am 7. Juni 2015 infolge dieses Befundes keine weitergehenden Einschränkungen ersah (E. 3.10 hievor). Dies gilt umso mehr, als Hausarzt Dr. A.___ im Schreiben vom 7. November 2014 (E. 3.7 hievor) nicht darlegte, inwieweit sich die Beschwerdeführerin den vorgeschlagenen Behandlungen unterzogen hat und weshalb diese erfolglos gewesen sein sollen.
Nach dem Gesagten sind in den neuen Berichten keine wesentlichen Abweichungen von den Befunden anlässlich der RAD-Untersuchung ersichtlich.
4.3.3 Gemäss RAD-Arzt med. pract. C.___ lag aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 90 % vor. Die leichtgradige Verminderung von bis zu 10 % resultierte aus dem Konsum von Schmerzmitteln (vgl. E. 3.6 hievor). Da die Medikamentenabhängigkeit wie auch die Drogensucht nach der Rechtsprechung für sich alleine keine Invalidität zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 124 V 265 E. 3c), kann sie ausser Acht gelassen werden.
Es ist somit gestützt auf die RAD-Beurteilungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für leidensangepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist.
Von der seitens der Beschwerdeführerin beantragten externen Begutachtung (Urk. 1 S. 2) sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon abzusehen ist (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).
4.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, diese von den RAD-Ärzten medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsfähigkeit sei sozial-praktisch nicht mehr verwertbar (Urk. 1 S. 3 f.), vermag sie nicht durchzudringen. Für die Invaliditätsbemessung gemäss Gesetz ist nicht der real existierende Arbeitsmarkt, sondern der (sogenannte) ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend (Art. 16 ATSG). Da es sich beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann nicht leichthin angenommen werden, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkts vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 19. August 2011 E. 2.3). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist – wie die Beschwerdeführerin sogar selber ausführte (Urk. 1 S. 3) – lediglich in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
Gemäss ärztlicher Einschätzung ist die Beschwerdeführerin in Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit – körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über zehn Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und schulterbelastende Tätigkeiten, daher auch ohne Stoss-, Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels sowie ohne dauerhafte Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe (vgl. E. 3.5 hievor) – steht der Beschwerdeführerin durchaus ein weites Spektrum an möglichen Tätigkeiten offen.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr die Ausübung einer entsprechenden behinderungsangepassten Tätigkeit aufgrund ihrer Einschränkungen nicht möglich sein soll (vgl. Urk. 1 S. 3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem allein massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Ausserdem geht die Gerichtspraxis davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt selbst für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind – in welche Kategorie die Beschwerdeführerin keinesfalls fällt – und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Hinsichtlich der Einschränkungen im Haushaltsbereich wurde am 13. Februar 2014 eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Abklärungsbericht vom 20. Februar 2014, Urk. 10/36). Die Abklärungsperson ermittelte im Haushaltsbereich eine solche von 28.5 %. Die Beschwerdeführerin bestritt diese Abklärung beziehungsweise die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Sachbearbeiterin zu Recht nicht. Denn der Haushaltabklärungsbericht vom 20. Februar 2014 erfüllt die Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung an eine entsprechende Abklärung stellt, damit ihr Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. dazu E. 1.5 hievor).
5.2
5.2.1 Für die Berechnung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin unter dem Hinweis, es könne kein effektives Einkommen der letzten Jahre ermittelt werden, auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ab (Urk. 2 S. 2, Urk. 10/48) und ermittelte - ausgehend von der LSE 2010 Tabelle TA7, Ziff. 35 für Reinigungsarbeiten im Niveau 4 (Zentralwert Frauen) - im Jahr 2013 ein massgebendes Einkommen für ein 80 %-Pensum von Fr. 38‘367.60 (Fr. 3‘741.-- pro Monat : 40 wöchentliche Arbeitsstunden x 41.6 betriebsübliche Arbeitszeit x 12 Monate x Nominallohnentwicklung).
Laut IK-Auszug erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2011, mithin im letzten Jahr vor Eintritt der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit im Mai 2012, als Reinigungsangestellte bei einem Pensum von 50 % jährlich Fr. 25‘152.-- (Urk. 10/22/1-2), entsprechend Fr. 40‘243.-- bei einem Pensum von 80 %. Das für das Jahr 2011 verabgabte Einkommen liegt im Rahmen des im Vorjahr abgerechneten Erwerbseinkommens von Fr. 26‘029.-- (Urk. 10/22/1) und weist somit eine gewisse Konstanz auf. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die bis dahin ausgeübten Tätigkeiten im Gesundheitsfall nicht fortgeführt worden wären, was selbst die Beschwerdegegnerin nicht geltend machte. Dieser kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, das effektiv erzielte Einkommen der letzten Jahre könne nicht bestimmt werden (Urk. 2 S. 2 Mitte). Unter diesen Umständen fällt das Heranziehen von statistischen Werten - namentlich der Tabelle TA7, die auch Stellen des öffentlichen Sektors beinhaltet, welche der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres offen stehen - nicht in Betracht (BGE 135 V 58 E. 3.1).
Ausgehend vom tatsächlich erzielten Einkommen von Fr. 25‘152.--, angepasst an die Nominalentwicklung der Frauenlöhne (von 2604 im Jahr 2011 auf 2648 im Jahr 2013; vgl. die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tab. B 10.3) beträgt das massgebende Valideneinkommen somit bei 80 % Fr. 40‘923.-- (Fr. 40‘243.-- : 2604 x 2648).
5.2.2 Gestützt auf die medizinische Beurteilung, wonach der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (E. 4.3.3 hievor), ermittelte die Beschwerdegegnerin mittels LSE 2010 (Lohn für Hilfsarbeiten Niveau 4, Zentralwert Frauen; TA1 Ziff. 1-96) ein Einkommen für das Jahr 2013 von Fr. 53‘749.--. Dabei übersah sie jedoch, dass die wöchentlichen Arbeitsstunden im Jahr 2013 nicht 41.6 sondern 41.7 Stunden betrugen (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tab. B 9.2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung resultiert demnach bei einem Erwerbspensum von 80 % ein Einkommen von Fr. 42‘998.-- (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2604 x 2648).
5.2.3 Selbst beim Maximalabzug vom Tabellenlohn von - hier nicht gerechtfertigten - 25 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 32‘248.-- und somit eine Erwerbseinbusse von höchstens Fr. 8‘675.-- (Fr. 40‘923.-- ./. Fr. 32‘248.--), so dass der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich rund 21 % beträgt.
5.2.4 Laut dem beweiswertigen Haushaltabklärungsbericht (vgl. dazu E. 1.5 und E. 5.1 hievor) beträgt die Einschränkung im Haushalt 28.50 % beziehungsweise - gewichtet mit 20 % - 5.7 %.
Bei der Invaliditätsbemessung mittels gemischter Methode resultiert damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von höchstens 27 % (21 % + 5.7 %). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig und damit der Invaliditätsgrad allein aufgrund der Einkommensvergleichsmethode zu bemessen wäre, würde bei einem Valideneinkommen von Fr. 50‘304.-- (Fr. 25‘152.-- x 2) und einem Invalideneinkommen von jedenfalls Fr. 40‘319.-- (Fr. 32‘248.-- : 8 x 10) ein Erwerbsausfall von Fr. 9‘985.-- (Fr. 50‘304.-- ./. Fr. 40‘319.--) und somit ein ebenfalls rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % resultieren.
Zwar wurde laut nicht endgültigem Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) festgehalten, die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode in der Invalidenversicherung verletze unter Umständen Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Es kann an dieser Stelle offen bleiben, welche Auswirkungen dieses Urteil auf die Rechtsprechung in Zukunft haben wird. Da die Invaliditätsbemessung vorliegend weder mittels der Einkommensvergleichsmethode noch mittels der gemischten Methode einen Rentenanspruch begründet, kann der Status der Beschwerdeführerin offen bleiben. Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens durch Anwendung der gemischten Methode ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich – unabhängig von der Statusfrage – jeweils ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergibt. Deshalb erweist sich die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2015 (Urk. 2) als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift unter Beilage von Belegen ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz gestellt (Urk. 1 S. 2, Urk. 7-8/1-8). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. Der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Verfahren bestellt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
6.2 Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Mit Honorarnote vom 4. April 2016 (Urk. 12) machte die mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 4,2 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 27.70 geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘027.85 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 %), weshalb Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 10. Februar 2015 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz, Winterthur, wird mit Fr. 1‘027.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubKäser