Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00188 damit vereinigt: IV.2015.00189 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 30. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
Stadthausstrasse 12, Postfach 2197, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Der 1956 geborene X.___ war als Schaler bei der Y.___ AG angestellt, als er am 15. Dezember 2004 beim Abladen einer Kranlast auf den rechten Arm beziehungsweise die rechte Schulter fiel, wobei er sich an der rechten Schulter verletzte (Urk. 9/18/42-44).
Am 30. Januar 2006 meldete er sich unter Hinweis auf diese Verletzung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit) an (Urk. 9/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische sowie erwerbliche Abklärungen vor und sprach ihm mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 eine Dreiviertelsrente zu (Verfügung vom 4. Dezember 2007, Urk. 9/62 und Urk. 9/55).
1.2 Im Rahmen des im April 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens nahm die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten zu den Akten (IK-Auszug; Urk. 9/68), holte bei der Y.___ AG den Arbeitgeberfragebogen vom 30. Juni 2010 sowie weitere Auskünfte ein (Urk. 9/69, Urk. 9/72-73), zog Akten der Suva bei (Urk. 9/70) und liess ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mehrmals Stellung nehmen (Urk. 9/74). Mit nicht angefochtener Verfügung vom 24. Januar 2011 setzte die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente des Versicherten mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Viertelsrente herab (Urk. 9/78-79).
1.3 Am 27. Oktober 2013 ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf Beschwerden an den Schultern und auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit einem am 7. März 2013 erlittenen Unfall sinngemäss um die Erhöhung seiner Invalidenrente (Urk. 9/83). Die IV-Stelle zog wiederum die Akten der Suva bei (Urk. 9/85, Urk. 9/90, Urk. 9/105, Urk. 9/117), liess einen aktuellen IK-Auszug erstellen (Urk. 9/87), holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/88) sowie Auskünfte beim aktuellen Arbeitgeber (Z.___ GmbH; Urk. 9/92) ein. Mit Vorbescheid vom 6. November 2014 stellte sie dem Versicherten sinngemäss die rückwirkende Rentenaufhebung und die Rückforderung der für die Zeit von Januar 2010 bis 6. November 2013 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen in Aussicht. Dies wegen einer Verletzung der Meldepflicht (Urk. 9/121). Hiergegen erhob der Versicherte am 11. November 2014 (Urk. 9/122), ergänzt am 14. November 2014 (Urk. 9/124), Einwand. Mit Vorbescheid vom 18. November 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten zudem die Aufhebung seiner Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 9/127). Dagegen erhob der Versicherte am 26. November 2014 ebenfalls Einwand (Urk. 9/128). Am 9. Januar 2015 verfügte die IV-Stelle sowohl bezüglich der Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen als auch betreffend die Einstellung der Invalidenrente im angekündigten Sinne (Urk. 9/133 = Urk. 5/2; Urk. 9/134 = Urk. 2).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2015 betreffend Einstellung der Invalidenrente erhob der Versicherte am 11. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei zu prüfen, ob er in einer adaptierten Tätigkeit noch beruflich eingegliedert werden könne. Falls eine berufliche Eingliederung nicht mehr zu realisieren sei, sei im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG von einer vollständigen Invalidität auszugehen. Weiter beantragte er, es sei eine mit den Normen der EMRK übereinstimmende öffentliche, mündliche und kontradiktorische Verhandlung durchzuführen, in welcher ihm Gelegenheit zu geben sei, seine Sache zu begründen, akustisch angehört zu werden und auf allfällige Fragen des Gerichts antworten zu können, wie dies der Grundsatz des fair trial verlange (Urk. 1 S. 2).
2.2 Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2015 betreffend Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen erhob der Versicherte am 9. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Rückforderung von Leistungen der Invalidenversicherung für die Zeit von Januar 2010 bis 6. November 2013 in Höhe von Fr. 24‘504.-- wegen Ablaufs der Verwirkungsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG abzuweisen. Eventualiter sei gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG auf eine Zurückerstattung wegen grosser Härte zu verzichten. Weiter beantragte er, es sei eine mit den Normen der EMRK übereinstimmende öffentliche, mündliche und kontradiktorische Verhandlung durchzuführen, in welcher ihm Gelegenheit zu geben sei, seine Sache zu begründen, akustisch angehört zu werden und auf allfällige Fragen des Gerichts antworten zu können, wie dies der Grundsatz des fair trial verlange (Urk. 5/1 S. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 18. Februar 2015 wurde dieser unter der Verfahrensnummer IV.2015.00189 registrierte Prozess mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und dadurch als erledigt abgeschrieben (Urk. 5/5, Urk. 6).
2.3 In der Beschwerdeantwort vom 23. März 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerden (Urk. 8). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 31. März 2015 zugestellt (Urk. 10). Am 11. Januar 2016 wurde eine öffentliche mündliche Hauptverhandlung mit Erstattung der Replik durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen festhielt (Urk. 17 und Urk. 19). Das Verhandlungsprotokoll wurde den Parteien am 11. Januar 2016 zugestellt (Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 9. Februar 2016 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 21), was dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Im ebenfalls hängigen Verfahren in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) wird mit heutigem Datum ebenfalls der Entscheid gefällt (UV.2015.00003).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009, E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003, E. 2.2.3). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010, E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich der zeitlichen Wirkung einer Aufhebung ist Folgendes zu berücksichtigen: Wenn invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder er der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 25 Rz. 17). Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteile des Bundesgerichts 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013, E. 2.2 und 8C_191/2013 vom 16. August 2013, E. 4.3).
Gemäss Art. 77 IVV haben die Versicherten jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, unter anderem eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2012, E. 4.1 und 8C_127/2013 vom 22. April 2013, E. 4.1).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2015 betreffend Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen stellte sich die IV-Stelle auf den Standpunkt, aus den IK-Auszügen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 bis 2012 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe. Da der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Meldepflicht erstmals am 27. Oktober 2013 nachgekommen sei, wobei das entsprechende Formular am 6. November 2013 bei ihr eingegangen sei, seien die bis dahin ausgerichteten Rentenbetreffnisse zurückzuerstatten (Urk. 5/2 S. 2). Die Meldepflichtverletzung sei kausal für die ab 2010 zu Unrecht weiterhin ausgerichteten Rentenleistungen (Urk. 5/2 S. 6). Die Verwirkungsfrist habe mit dem Datum des Auszugs aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 14. November 2013 zu laufen begonnen (Urk. 5/2 S. 2 f.). Das Invalideneinkommen für das Jahr 2013 sei gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, woraus sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad ergebe (Urk. 5/2 S. 4 f.). Eine Selbsteingliederungspflicht bestehe jederzeit und beim Beschwerdeführer bestehe kein Eingliederungsbedarf. Seine Restarbeitsfähigkeit sei klar verwertbar (Urk. 5/2 S. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer macht betreffend die Rückforderungsverfügung beschwerdeweise geltend, der Rückforderungsanspruch sei gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG verwirkt (Urk. 5/1 S. 2). Eventualiter beruft er sich unter Hinweis auf Art. 25 Abs. 1 ATSG auf seinen guten Glauben sowie darauf, dass die Rückforderung für ihn eine grosse Härte bedeuten würde (Urk. 5/1 S. 4 f.).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Januar 2010 rechtens war. Dies setzt zum einen eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. vorstehende E. 1.4) und zum anderen eine Meldepflichtverletzung voraus (vgl. vorstehende E. 1.5). Die IV-Stelle ging von einer relevanten Veränderung der erwerblichen Situation aus (Urk. 5/2).
3.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades bildet die Verfügung vom 4. Dezember 2007 (Urk. 9/62 und Urk. 9/55), mit welcher dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde. Ausgegangen wurde dabei von einem Valideneinkommen von Fr. 73‘867.-- und von einem Invalideneinkommen von Fr. 26‘024.-- im Jahr 2005 (Urk. 9/50, Urk. 9/55). Das Valideneinkommen von Fr. 73‘867.-- für das Jahr 2005 ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf das in den Jahren 2000 bis 2004 durchschnittlich erzielte Einkommen (Urk. 9/21 und Urk. 9/47) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Urk. 9/50/1). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ging sie von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Hilfsarbeitertätigkeit aus und gelangte in Anwendung der LSE 2005 sowie unter Vornahme eines Leidensabzugs von 10 % zu einem Invalideneinkommen von Fr.26‘024.-- im Jahr 2005 (Urk. 9/34).
3.3 Im Jahr 2010 lag das effektiv erzielte Einkommen gemäss dem IK-Auszug vom 15. November 2013 bei Fr. 54‘194.-- (Urk. 9/87/1). Massgebend bei der Bestimmung des Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 16 ATSG sind die jährlichen Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden (Art. 25 Abs. 1 IVV). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die IK-Auszüge abgestellt hat. Eine Verbesserung der erwerblichen Verhältnisse ist ausgewiesen. Im Jahr 2011 betrug das Einkommen Fr. 59‘170.-- und im 2012 Fr. 67‘133.-- (Urk. 9/87/1). Bis zum Unfall vom 7. März 2013 bezog er weiterhin einen Lohn von monatlich Fr. 5‘000.--, zuzüglich 13. Monatslohn, was einen Jahreslohn von Fr. 65‘000.-- ergibt (vgl. Urk. 9/92/2). Die Berechnungen der IV-Stelle, wonach in den Jahren 2010 bis 2012 sowie bis zum Unfall vom 7. März 2013 somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vorlag (Urk. 5/2 S. 3), sind nachvollziehbar und wurden nicht beanstandet.
3.4 Veränderungen in den Einkommensverhältnissen sind der IV-Stelle von Rentenbezügern unverzüglich zu melden (E. 1.5 vorstehend). Der Beschwerdeführer war mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 sowie mit Verfügung vom 24. Januar 2011 auf seine Meldepflicht aufmerksam gemacht worden (Urk. 9/62/2, Urk. 9/78/2), er kam ihr jedoch bis zu seinem am 6. November 2013 bei der IV-Stelle eingegangenen Revisionsgesuch nicht nach. Infolgedessen liegt bis dahin eine Verletzung der Meldepflicht vor, wobei ohne Zweifel eine mindestens leichte Fahrlässigkeit gegeben ist. Der Umstand, dass die IV-Stelle mittels eines IK-Auszuges die veränderten Erwerbsverhältnisse bereits vor dem 6. November 2013 selber hätte feststellen können, entband den Beschwerdeführer nicht von seinen eigenen Pflichten (Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2013 vom 24. März 2014, E. 6.3 mit Hinweis).
In der bis Ende 2014 gültigen Version von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV wurde zusätzlich im Sinne einer Kausalität vorausgesetzt, dass die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 465 f. N 148 mit Hinweis auf BGE 118 V 214; Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2014 vom 4. Juni 2014, E. 4.2.1). Die durch den Beschwerdeführer begangene Meldepflichtverletzung war ursächlich für die unrechtmässige Weiterausrichtung der Rente, denn hätte die IV-Stelle um die verbesserten Einkommensverhältnisse gewusst, hätte sie diese zweifellos berücksichtigt und die Rente aufgehoben.
All dies wird denn auch nicht bestritten vom Beschwerdeführer. Angesichts der Verletzung der ihm obliegenden Meldepflicht ist die Rentenaufhebung rückwirkend zulässig beziehungsweise besteht bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung bei der Beschwerdegegnerin eine Rückerstattungspflicht (BGE 119 V 431 E. 4a mit Hinweis).
3.5 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Rückforderungsanspruch sei gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG verwirkt (Urk. 5/1 S. 2). Dies begründete er damit, dass der IV-Stelle bereits per 15. Juli 2010 ein Bericht der Suva vom 10. November 2009 vorgelegen habe, welchem der höhere Verdienst zu entnehmen gewesen sei. Der IK-Auszug vom 26. April 2010 (Urk. 9/68) sei ferner bereits am 27. April 2010 zu den Akten genommen worden (Urk. 5/1 S. 4). Dem genannten Bericht des Aussendiensts Versicherungsleistungen der Suva vom 10. November 2009 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. April 2008 nach wie vor ganztags für Schalungsarbeiten eingesetzt worden. Aufgrund der Tatsache, dass er keine schweren Elemente heben und tragen, keine Klammern anhämmern und keine Deckenschalungen machen könne, sei die Leistungsfähigkeit auf circa 65 % reduziert. Zwischenzeitlich habe er zudem wegen eines Rückfalls nur halbtags gearbeitet (Urk. 9/70/6-7). Aus dem genannten IK-Auszug vom 26. April 2010 sind die bis Ende 2009 erzielten Einkünfte ersichtlich (Urk. 9/68). Gestützt auf diese und weitere damals verfügbare Angaben (vgl. das Feststellungsblatt, Urk. 9/74) setzte die IV-Stelle die Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Januar 2011 auf eine Viertelsrente herab (vgl. Urk. 9/77-78).
Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_875/2010 vom 28. März 2011, E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Dass sich das Einkommen des Beschwerdeführers in der Folge weiter verbesserte und dass per 9. Februar 2011 ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden hatte, erfuhr die IV-Stelle erst aus dem bei ihr am 6. November 2013 eingegangenen Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2013 (Urk. 9/83). Die exakte Höhe der in den Jahren 2010 bis 2012 erzielten Einkünfte ergab sich sodann aus dem von der IV-Stelle ohne Verzögerung angeforderten IK-Auszug vom 14. November 2013 (Urk. 9/87). Die Kenntnis dieser Zahlen war erforderlich zur Berechnung eines allfälligen Rückforderungsanspruchs. Ferner bestand für die IV-Stelle vor dem Eingang des Rentenerhöhungsgesuchs am 6. November 2013 kein Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Nach dem Gesagten begann die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erst mit dem Eingang des IK-Auszugs am 15. November 2013 zu laufen. Die relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG wird mit (dem Erlass und) der formgültigen Eröffnung des Vorbescheids gewahrt (Urteil des Bundesgerichts 9C_875/2010 vom 28. März 2011, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Der Vorbescheid betreffend Rückforderung erging am 6. November 2014 (Urk. 9/121) und war dem Beschwerdeführer spätestens am 11. November 2014 zugestellt worden (vgl. Urk. 9/122), womit die einjährige Frist eingehalten wurde. Sodann wurde auch die absolute Frist von fünf Jahren gewahrt.
3.6 Das Gesagte führt zur Zulässigkeit der rückwirkenden Rentenaufhebung per 1. Januar 2010 bis und mit 6. November 2013 und zur grundsätzlichen Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). Für die Zeit vom 7. März 2013 bis zum 6. November 2013 gilt dies, da auch nach dem Unfall kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorlag (vgl. nachstehende Erwägung 7).
4. Eventualiter beruft sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 25 Abs. 1 ATSG auf seinen guten Glauben sowie darauf, dass die Rückforderung für ihn eine grosse Härte bedeuten würde (Urk. 5/1 S. 4 f.). Bezüglich dieses Gesuchs um Erlass der verfügten Rückforderung (vgl. Urk. 5/1 S. 2 Antrag Nr. 3) liegt noch keine Verfügung der IV-Stelle vor, weshalb auf diesen Antrag in diesem Beschwerdeverfahren nicht einzutreten ist. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sind (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Erlass kann auf schriftliches Gesuch der rückerstattungspflichtigen Person hin gewährt werden. Dieses ist zu begründen und spätestens dreissig Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der Verwaltung einzureichen (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]).
5.
5.1 In der ebenfalls angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2015 stellte sich die IV-Stelle auf den Standpunkt, seit dem Tag der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. September 2013 sei dem Beschwerdeführer eine angepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar. Gestützt darauf errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 24 % und hob die Rente des Beschwerdeführers per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).
5.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, für das Valideneinkommen sei das zuletzt bei der Z.___ GmbH erzielte Einkommen auf ein 100%-Pensum hochzurechnen, wodurch sich der Invaliditätsgrad auf 52 % erhöhe. Zudem sei wegen der Beeinträchtigungen an beiden Schultern ein Leidensabzug von 15 % vorzunehmen, sodass der Invaliditätsgrad bei 59 % liege (Urk. 1 S. 3-4). Ferner sei zu prüfen, ob er in seinem Alter überhaupt noch das angenommene Invalideneinkommen erzielen könne, was ohne Eingliederungsmassnahmen kaum gelingen werde. Somit stelle sich die Frage, ob er seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich noch verwerten könne oder ob eine vollständige Invalidität vorliege. Er gehe von letzterem aus. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe es sich um eine schwere körperliche Arbeit gehandelt, welche ihm nun nicht mehr zumutbar sei (Urk. 1 S. 4-5).
6.
6.1 Nach dem Unfall vom 7. März 2013 wurde der Beschwerdeführer am 18. September 2013 durch Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, kreisärztlich untersucht (Urk. 9/85/209-213). Prof. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe laut eigenen Angaben mit dem rechten Kniegelenk seit der Operation vom 5. April 2013 keinerlei Probleme mehr. Hingegen habe er über belastungsabhängige (beim Heben des Armes) und nächtliche Schmerzen an der linken Schulter geklagt. Mit dem linken Kniegelenk habe er keine relevanten Probleme (Urk. 9/85/210). Prof. A.___ hielt in seiner Beurteilung fest, es bestünden eine mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz und eine mässiggradige Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks (Urk. 9/85/212). Beim vorliegenden kernspintomographischen Befund und dem Verlauf bezüglich des rechten Schultergelenks sei keine wesentliche Verbesserung der Funktionseinschränkungen mehr zu erwarten. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer/Vorarbeiter gelangte er zum Schluss, diese sei nur möglich, wenn der Beschwerdeführer keine Überkopfarbeiten sowie kein Heben und Tragen von Lasten über 15 kg durchführen müsse. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganztags zumutbar. Lasten bis zu 15 kg könnten bis auf Hüfthöhe, Lasten bis 10 kg auf Brusthöhe und Lasten bis zu 5 kg auf Schulterhöhe gehoben werden. Ausgeschlossen seien repetitive Belastungen beider oberen Extremitäten, Stoss- und Vibrationsbelastungen (Urk. 9/85/213).
Prof. A.___ berücksichtigte für seine Schlussfolgerungen die Vorakten (Urk. 9/85/209-210), die geklagten Beschwerden (Urk. 9/85/210) sowie die Befunde (Urk. 9/85/210-212). Die von Prof. A.___ gezogenen Schlussfolgerungen blieben unbestritten und stehen in Übereinstimmung mit der Aktenlage: Bereits anlässlich der Besprechung mit der Suva vom 6. Mai 2013 sowie bei Dr. B.___ hatte der Beschwerdeführer angegeben, das rechte Knie sei wieder „tiptop“ und er habe keinerlei Beschwerden oder Einschränkungen mehr (Urk. 9/85/266). Auch laut seinen gegenüber Prof. A.___ am 18. September 2013 gemachten Angaben hat er mit keinem seiner Knie mehr Probleme (Urk. 9/85/267), was mit den unauffälligen Befunden an den unteren Extremitäten übereinstimmt (vgl. (Urk. 9/85/210-212). Die geklagten Schulterbeschwerden (Urk. 9/85/210) zeigten sich anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung in einem mässiggradig eingeschränkten Bewegungsumfang beider Schultergelenke mit Druckschmerz sowie in einer mässiggradig ausgeprägten Belastungsintoleranz des linken Schultergelenks (Urk. 9/85/212). Ihnen wurde dadurch gebührend Rechnung getragen, dass nur noch leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von maximal 15 Kilogramm bis Hüfthöhe, von maximal 10 Kilogramm bis Brusthöhe und von maximal fünf Kilogramm bis Schulterhöhe als zumutbar erachtet wurden, und die verminderte Belastbarkeit der Schulter zudem dadurch berücksichtigt wurde, dass repetitive Belastungen der oberen Extremitäten, Stoss- und Vibrationsbelastungen vom Zumutbarkeitsprofil ausgenommen wurden (Urk. 9/85/213). Ferner sind keine abweichenden ärztlichen Beurteilungen vorhanden. Mithin steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des von Prof. A.___ geschilderten Profils in einer angepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig ist (Urk. 9/85/213).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei zu prüfen, ob er in seinem Alter überhaupt noch das angenommene Invalideneinkommen erzielen könne, was ohne Eingliederungsmassnahmen kaum gelingen werde. Somit stelle sich die Frage, ob er seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich noch verwerten könne oder ob eine vollständige Invalidität vorliege. Er gehe von letzterem aus. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe es sich um eine schwere körperliche Arbeit gehandelt, welche ihm nun nicht mehr zumutbar sei (Urk. 1 S. 4-5).
6.2.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (E. 3.5).
Hingegen wurde die Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung namentlich dann angenommen, wenn die versicherte Person trotz Rentenbezuges regelmässig gearbeitet hatte und daher auch keine arbeitsmarktliche Desintegration bestand (Urteile des Bundesgerichts 9C_315/2011 vom 30. Mai 2011, E. 3.3; 8C_586/2014 vom 22. Dezember 2014, E. 8.2; 9C_661/2014 vom 17. September 2015, E. 3.4; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2014 vom 6. Oktober 2015, E. 3.2).
Ferner greift die Selbsteingliederung unter anderem dann, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand und der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_128/2013 vom 4. November 2013, E. 4.1 mit Hinweisen).
6.2.3 Im Zeitpunkt der mit Verfügung vom 9. Januar 2015 (zum massgebenden Zeitpunkt vgl. BGE 141 V 5 E. 4.2.1) erfolgten Rentenaufhebung war der im November 1956 geborene Beschwerdeführer bereits 58 Jahre alt. Jedoch war er zuvor bis am 7. März 2013 in einem rentenausschliessenden Ausmass effektiv erwerbstätig gewesen. Dabei arbeitete er zumindest zeitweise vollschichtig und mit grundsätzlich voller Leistungsfähigkeit (Urk. 9/72). Lediglich wegen der Einschränkungen im Zumutbarkeitsprofil (keine schweren Elemente heben und tragen, keine Klammern anhämmern, keine Deckenschalungen machen) wurde seine Arbeitsfähigkeit bei 65 und nicht bei 100 % festgesetzt (Urk. 9/73, Urk. 9/70/6). Nach dem Gesagten kann bis zum Unfall vom 7. März 2013 angesichts des erzielten rentenausschliessenden Einkommens keine Rede sein von einer arbeitsmarktlichen Desintegration, welche Eingliederungsmassnahmen erfordern würde. Auch nach dem Unfall war der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit noch zu 100 % arbeitsfähig. Dabei kam auch die angestammte Tätigkeit als Maurer/Vorarbeiter weiterhin in Frage, soweit sie ohne Überkopfarbeiten sowie ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg durchführbar ist (Urk. 9/85/213). Hinzu kommt, dass eine sehr hohe, nämlich 100%ige Restarbeitsfähigkeit, besteht. Insgesamt sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer trotz seines fortgeschrittenen Alters nicht möglich sein sollte, seine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erfolgreich zu verwerten. Wenn er sich trotzdem vom ersten Arbeitsmarkt ferngehalten hat, hat dafür nicht die Beschwerdegegnerin einzustehen. Die ausgewiesene Erwerbsfähigkeit hängt nicht von Eingliederungsvorkehren ab.
Für die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015, E. 2.3; BGE 138 V 457 Regeste, E. 3.3 und 3.4). Dies war beim Beschwerdeführer durchgehend der Fall, sodass die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch unter diesem Aspekt nicht zu verneinen ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer noch vollschichtig und mit nicht allzu vielen Einschränkungen arbeitsfähig ist und Hilfsarbeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. zum Beispiel das Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005, E. 4.2). Zu prüfen bleibt somit die erwerbliche Seite.
6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Dementsprechend knüpfte die IV-Stelle am vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt erzielten Einkommen an (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, es sei das zuletzt bei der Z.___ GmbH erzielte Einkommen auf ein 100%-Pensum hochzurechnen (Urk. 1 S. 4). Aus der erfolgreichen Invalidenkarriere in der Unternehmung seines Sohnes kann nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer ohne Invalidität in einem familienexternen Betrieb eine vergleichbare Position erreicht hätte. Hierfür fehlen konkrete Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass sich die Angaben des Arbeitgebers und Sohnes des Beschwerdeführers insgesamt als nicht ausreichend verlässlich erweisen, um das erhaltene Einkommen auf 100 % hochrechnen zu können. So gab er im Arbeitgeberfragebogen vom 9. Januar 2014 beispielsweise an, der Beschwerdeführer habe vom Beginn des Arbeitsverhältnisses am 9. Februar 2011 bis zum Unfall vom 7. März 2013 zu 100 % gearbeitet und dabei Fr. 60‘000.-- pro Jahr verdient (Urk. 9/92/2). Auch mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer zuvor vollzeitlich mit einer grundsätzlich vollen Leistungsfähigkeit beziehungsweise aufgrund der Einschränkung des Profils einer Leistungsfähigkeit von 65 % gearbeitet hatte, bestehen Zweifel am nun angeblich nur noch 50%igen Pensum bei höherem Einkommen. Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer am 6. Mai 2013 angegeben, er sei Vorarbeiter und habe wegen der linken Schulter bereits vor dem Unfall vom 7. März 2013 keine schweren Arbeiten verrichtet. Er führe in der Regel drei bis fünf Mitarbeiter, mache Ausmessungen, bestelle das Material, kontrolliere, organisiere etc. Das Heben und Tragen von Lasten sei bis maximal zehn Kilogramm erforderlich gewesen (Urk. 9/85/267). Angesichts dieser Schilderungen ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer diese Tätigkeit auch nach dem Unfall vom 7. März 2013 beziehungsweise unter Berücksichtigung des von Prof. A.___ am 18. September 2013 formulierten Zumutbarkeitsprofils noch zumutbar wäre, wodurch der Beschwerdeführer auch diesfalls keinen Rentenanspruch hätte.
Jedoch ist zur Ermittlung des Valideneinkommens mit der IV-Stelle auf die beim letzten Arbeitgeber vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkünfte abzustellen. Gemäss dem IK-Auszug vom 20. Februar 2006 hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2005 in der bisherigen Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 76‘944.-- erzielt (Urk. 9/21/1). Von diesem Valideneinkommen ist auszugehen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.93], Total; 2005: 114.3; 2013: 126.5) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 85‘157.-- (Fr. 76‘944.-- : 114.3 x 126.5) im Jahr 2013.
6.4 Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist auf die Tabelle TA 1 der LSE 2010 abzustellen. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer betrug Fr. 4'901.--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2013 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B9.2) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10], Total; 2010: 100; 2013: 102.5). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 62‘844.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 102.5).
6.5 Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, es sei wegen der Beeinträchtigungen an beiden Schultern ein Leidensabzug von 15 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 3-4). Die IV-Stelle sah demgegenüber von einem Leidensabzug ab und begründete dies mit der weiterhin vollen Arbeitsfähigkeit für sehr viele Tätigkeiten (Urk. 2 S. 2). Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen Abzug, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012, E. 4.1 mit Hinweis). Das ärztlich umschriebene Anforderungsprofil leidensangepasster Arbeiten (im Wesentlichen volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne repetitive Belastungen beider oberen Extremitäten sowie ohne Stoss- und Vibrationsbelastungen) schränkt die Einsatzmöglichkeiten im niedrigsten Anforderungsprofil höchstens mässig stark ein. Demnach war es nicht unangemessen, keinen Leidensabzug vorzunehmen.
Vergleicht man das Invalideneinkommen von Fr. 62‘844.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. 85‘157.--, ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 22‘313.-- und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 26 %. Somit liegt auch nach dem Unfall vom 7. März 2013 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vor, weshalb die Beschwerde gegen die Rentenaufhebung ebenfalls abzuweisen ist.
6.6 Nach dem Unfall vom 7. März 2013 erfolgte erstmals am 18. September 2013 eine detaillierte Beurteilung der verbliebenen Erwerbsfähigkeit (Urk. 9/85/209-213). Durch die übrigen echtzeitlichen Arztberichte ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall in einer angepassten Tätigkeit während längerer Zeit arbeitsunfähig gewesen wäre. Im Gegenteil ist ersichtlich, dass von Seiten des Knies circa zwei Wochen nach der Operation vom 5. April 2013 wieder eine Arbeitsfähigkeit bestand (Urk. 9/85/231). Somit war die Rückforderung der damals ausbezahlten Viertelsrente auch für die Zeit nach dem Unfall bis zur Meldung am 6. November 2013 zulässig. Infolgedessen sind die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
7. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer