Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00190




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 16. August 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök

HAK Rechtsanwälte

Weberstrasse 10, Postfach 9213, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    Die 1965 geborene X.___ ist seit dem 4. April 2013 bei der Y.___ AG als Unterhaltsreinigungsmitarbeiterin im Stundenlohn tätig (Urk. 6/11). Am 15. Januar 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Angstzustände, Ohnmacht, Atemnot, Knochenschmerzen, Muskelschmerzen und Bronchitis bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 und Urk. 6/4). Diese liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 6/9) und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/10 und Urk. 6/11). In der Folge holte sie eine Stellungnahme von Dr. med. Z.___, FMH Orthopädische Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein (Urk. 6/12 S. 3) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 8. Januar 2015 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 6/19 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine halbe Rente der Invalidenversicherung aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 20. März 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass zwar zeitweilig behandlungsbedürftige Einschränkungen ausgewiesen seien, jedoch ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es liege kein Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung vor (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien von verschiedenen Fachärzten diagnostiziert worden. Es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem dauerhaften IV-relevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden, da die Prognose ungünstig sei. Dr. A.___ habe sie am längsten und engsten medizinisch begleitet und kenne den Sachverhalt am besten. Es sei deshalb auf seine Einschätzungen abzustellen (Urk. 1 S. 4).


3.    

3.1    Im Bericht der Klinik für Rheumatologie des B.___ vom 15. Februar 2012 betreffend die Hospitalisation vom 13. bis 25. Januar 2012 wurden die folgenden Diagnosen gestellt:

- zur Generalisierung neigendes myofasziales Schmerzsyndrom

- muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung

- ANF 1:160 (27.9.11), anti-dsDNS negativ, U1RNP 2.8 U/ml (RF bis U/ml), Scl-70 < 0.1 U/ml (RF < 7 U/ml)

- Skelettszintigraphie 12.1.12: kein Hinweis auf entzündliche Veränderungen im Rahmen einer rheumatologischen Erkrankung. Arthrose des Os lunatum links sowie Sternoclaviculararthrose beidseits

- Thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- Verdacht auf Segmentdysfunktionen der mittleren BWS, klinisch thorakaler Flachrücken

-
chronisch asthmoide Bronchitis

- anhaltender Nikotinkonsum kummulativ > 18py

- aktuell nikotinabstinent

- unklare kontrollbedürftige Transparenzminderung links im Thoraxröntgenbild

    Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während der stationären Hospitalisation (13. bis 25. Januar 2012) sowie vom 26. Januar bis 10. Februar 2012 attestiert. Anschliessend wurde eine Arbeitsintegration zu 50 % empfohlen (Urk. 6/10 S. 5 f.).

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. November 2012 betreffend die Hospitalisation vom 11. bis 13. November 2012 eine symptomatische Cholezystolithiasis. Am 12. November 2012 wurde eine laparoskopische Cholezystektomie durchgeführt (Urk. 6/10 S. 11).

3.3    Im Bericht der medizinischen Klinik des Spitals D.___ vom 25. Juni 2013 betreffend die Hospitalisation vom 22. bis 25. Juni 2013 wurde die Diagnose eines vertebragenen Schmerzsyndroms thorakolumbal gestellt. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 28. Juni 2013 attestiert (Urk. 6/10 S. 9).

3.4    Im Bericht der chirurgischen Klinik des Spitals D.___ vom 17. März 2014 betreffend die Konsultation vom 13. März 2014 wurden ein unklarer druckdolenter Weichteiltumor subkutan Oberschenkel links dorso-medial sowie Panikattacken diagnostiziert (Urk. 6/10 S. 12).

3.5    Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 27. März 2014 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom

- DD: lumbale oder cervicale Discopathie, enger Spinalkanal

- chronisch asthmoide Bronchitis

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er die Folgenden:

- Adipositas

- St. n. Cholezystektomie

- Weichteiltumor Oberschenkel links unklarer Dignität

    Als Befund erhob er einen starken Druckschmerz und Hartspann paravertebral entlang der Wirbelsäule. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) sei schmerzhaft und deutlich eingeschränkt. Die Prognose sei ungünstig. Im aktuellen Zustand sei die Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte Tätigkeit maximal zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/10 S. 1 f.).

3.6    In seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2014 führte RAD-Arzt Dr. Z.___ aus, es seien zwar zeitweilig medizinisch behandlungsbedürftige Gesundheitsstörungen ausgewiesen, jedoch genügten diese hinsichtlich einer allfälligen
IV-Relevanz, d.h. ohne bisher sichere organpathologische Zuordnungen und ohne dokumentierte dauerhafte schlüssig nachvollziehbare Arbeitsunfähigkeit, den erforderlichen Kriterien nicht. Aufgrund der Aktenlage sei kein dauerhafter IV-relevanter Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinlich (Urk. 6/12 S. 3).


4.    Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen generalisierten Schmerzsyndrom leidet. Die Skelettszintigraphie vom 12. Januar 2012 ergab keinen Hinweis auf entzündliche Veränderungen im Rahmen einer rheumatologischen Erkrankung. Beim klinischen Eintrittsuntersuch im B.___ am 13. Januar 2012 wurde eine deutliche muskuläre Dysbalance bei Dekonditionierung festgestellt (Urk. 6/10 S. 5). Objektive somatische Befunde, welche funktionelle Auswirkungen zur Folge hätten, wurden nicht erhoben. Die weiteren gestellten Diagnosen (chronisch asthmoide Bronchitis, Adipositas, Status nach Cholezystektomie, Weichteiltumor Oberschenkel links) haben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und sind somit invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant.

    Da sich die Beschwerdeführerin nicht in psychiatrischer Behandlung befindet, ist nicht anzunehmen, dass ein invalidenversicherungsrechtlich bedeutsames psychisches Leiden vorliegt. Bei den im Bericht der chirurgischen Klinik des Spitals D.___ vom 17. März 2014 erwähnten Panikattacken (Urk. 6/10 S. 10) handelt es sich jedenfalls nicht um eine fachärztlich gestellte Diagnose. Offenbar erachtete es auch der Hausarzt der Beschwerdeführerin bisher nicht als notwendig, eine psychiatrische Abklärung respektive Behandlung zu veranlassen. Unter diesen Umständen besteht auch kein Grund für eine psychiatrische Begutachtung.

    Die von Dr. A.___ aufgrund von Druckschmerz und Hartspann paravertebral entlang der Wirbelsäule und schmerzhafter Einschränkung der Beweglichkeit der HWS und LWS attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für eine körperlich leichte Tätigkeit (Urk. 6/10 S. 2) wird weder durch objektive Befunde untermauert noch näher begründet. Weshalb der Beschwerdeführerin auch eine körperlich leichte Tätigkeit bloss zu 50 % zumutbar sein soll, geht aus seinem Bericht nicht hervor. Es entsteht der Eindruck, dass Dr. A.___ bei seiner Beurteilung auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Es entspricht denn auch einer Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). Die Beurteilung von Dr. A.___ vermag deshalb nicht zu überzeugen. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ist den Akten im Übrigen nicht zu entnehmen.

    Die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. Z.___ wurde in Auseinandersetzung mit den vorliegenden Arztberichten vorgenommen und erscheint überzeugend, weshalb darauf abgestellt werden kann. Somit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. Weitere Abklärungen erübrigen sich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Abdullah Karakök

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)


4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht