Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00192 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteilvom 22. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1974 geborene X.___ bezieht infolge eines Rückenleidens eine mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 zugesprochene halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/57, Urk. 7/60). Weiter erteilte die IV-Stelle am 10. Juni 2010 Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 7/39) und leistete ab März 2011 im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres (Urk. 7/61). Bei Abschluss der Massnahme am Ende der zwölfmonatigen Vermittlungsdauer hatte der Versicherte noch keine Festanstellung (Urk. 7/78, Urk. 7/84).
1.2 Im März 2012 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/79 ff.) und führte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht durch. Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2012 stellte sie dem Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 7/88). Nach Eingang von dessen Stellungnahme vom 11. Oktober 2012 (Urk. 7/93) eröffnete sie ihm am 15. Januar 2013 die Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung bei Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie (Urk. 7/95). Dagegen wehrte sich der Versicherte (Urk. 7/96), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Februar 2013 an der Begutachtung durch Dr. Y.___ festhielt (Urk. 7/97). Das hiesige Gericht, vom Versicherten angerufen, hob mit Urteil vom 21. August 2013 die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Verwaltung zur Durchführung eines Einigungsversuches über die Begutachtungsstelle zurück (Proz. Nr. IV.2013.00256; Urk. 7/101).
Daraufhin gab die IV-Stelle über SuisseMED@P ein polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS Z.___, in Auftrag (Urk. 7/104 ff.). Am 6. Mai 2014 setzte sie dem Versicherten eine zwanzigtägige Frist zur Stellungnahme zum Gutachten der MEDAS vom 31. März 2014 an (Urk. 7/111/1-48 f.) und stellte mit Verfügung vom 28. Mai 2014 die Rente ein (Urk. 7/114). Am 30. Mai 2014 traf bei ihr ein bereits am 27. Mai 2014 vom Versicherten gestelltes Fristerstreckungsgesuch ein (Urk. 7/115). In der Folge focht der Versicherte die Verfügung vom 28. Mai 2014 beim hiesigen Gericht an (Urk. 7/116). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hob die IV-Stelle mit Wiedererwägungsentscheid vom 14. August 2014 die Verfügung vom 28. Mai 2014 zwecks Durchführung eines rechtmässigen Äusserungsverfahrens auf (Urk. 7/118) und teilte dies dem hiesigen Gericht mit (Urk. 7/120), was zur Abschreibung der Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit führte (Verfügung des hiesigen Gerichts vom 12. September 2014, Proz. Nr. IV.2014.00718, Urk. 7/122).
Mit Schreiben vom 17. November 2014 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten erneut eine zwanzigtägige Frist zur Ergänzung seines Einwandes (Urk. 7/125). Nach Eingang von dessen Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 (Urk. 7/127), verfügte sie am 8. Januar 2015 abermals die Rentenaufhebung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 11. Februar 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um weitere Ausrichtung der bisherigen Invalidenrente. Daneben ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 17. April 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen (BGE 140 V 197 E. 6.2).
2.
2.1 Die Rentenaufhebung erging gestützt auf die Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision.
Die Beschwerdegegnerin führte hierzu aus, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, die aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründeten. Für die 2006 und 2008 durch Magnetresonanztomographie (MRI) dokumentierten Diskushernien fänden sich keine korrelierenden neuro-orthopädischen Befunde und auch für die Vergangenheit seien solche nicht dokumentiert. Gesamthaft sei somit kein organisches Korrelat im Bereich der Wirbelsäule ausgewiesen. Die zu prüfenden Faktoren, welche zu einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Beschwerdeüberwindung führen könnten, lägen ganz klar nicht in gehäufter und erheblicher Form vor, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden beziehungsweise die diesbezüglichen Folgen überwinden könnte und keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vorliegen könne (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, die (rentenzusprechende) Verfügung vom 25. Februar 2011 sei aufgrund objektiver Befunde ergangen. Es gehe somit nicht um eine Rentenprüfung gemäss den Schlussbestimmungen vom 18. März 2011 zur 6. IV-Revision (Urk. 1 S. 5). Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 31. März 2014 habe sich die Arbeitsfähigkeit seit der erstmaligen Rentenzusprache „offensichtlich nicht“ verändert. Das zusammenfassende Belastungs- und Ressourcenprofil ergebe eine ausschliesslich orthopädisch-internistische Ursache der quantitativen und qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ein Revisionsgrund sei somit weder ersichtlich, geschweige denn rechtsgenügend erstellt (S. 6). Selbst bei Annahme eines pathogenetisch ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Ursache (PÄUSBONOG) müsste aufgrund der fehlenden Ressourcen von der Unüberwindbarkeit der Beschwerden ausgegangen werden. Die polydisziplinäre Prognose beurteile die Arbeitsfähigkeit als „innert eines Zeitraums von ein bis zwei Jahren besserungsfähig“ (S. 7).
3.
3.1 Vorliegend lag der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2011 das rheumatologische Gutachten von med. pract. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 14. Dezember 2009 zugrunde (Urk. 7/21/1-12; vgl. dazu Stellungnahme des RAD-Arztes med. pract. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 19. Februar 2010, Urk. 7/28 S. 5). Gestützt darauf wurde eine Arbeitsfähigkeit von 60 % für eine leichte angepasste wechselbelastende Tätigkeit mit einer Gewichtslimite bis 10 kg angenommen. Diese Einschätzung beruhte auf folgender, von med. pract. A.___ gestellter und vom RAD übernommener Diagnose:
Rezidivierendes thorakolumbovertebrales bis spondylogenes Syndrom bds. linksbetont (ICD-10 M54.0 resp. M54.4) bei/mit
-degenerativen Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule
-WS-Fehlhaltung bei Beinlängendefizit
-intermittierendem LRS S1 links möglich
-ausgeprägter Haltungsinsuffizienz bei deconditioning
-Symptomausweitung und Selbstlimitierungstendenz bei psychosozialer Problemkonstellation
Der Gutachter führte aus, die grotesk insuffiziente Körperhaltung des noch jungen Beschwerdeführers wirke prädestinierend für jede Art von mechanischen Rückenschmerzen, wie er sie auch geltend mache. Weichteilzeichen als Hinweise auf eine segmentale Irritation seien in der klinischen Untersuchung dagegen nicht zu erheben. Die am linken Unterschenkel angegebene Hypästhesie sei ohne Dermatombezug. Dennoch könne eine allfällige Nervenwurzelirritation S1, die der angegebenen Schmerzausstrahlung ins linke Bein entsprechen könnte, bei einer zusätzlich möglich erscheinenden Fusssenkerparese (differenzialdiagnostisch schmerzbedingt) nicht ausgeschlossen werden. Die Nervendehntests hingegen zeigten sich eher auf der rechten Seite positiv. Unabhängig vom Nachweis einer organischen Nervenwurzelirritation ergebe sich bereits aus der deutlichen Dekonditionierung eine verminderte Belastbarkeit für alle Tätigkeiten mit wirbelsäulenbelastenden Körperhaltungen sowie für schwere und mittelschwere Tragebelastungen. Zur Rezidivprophylaxe und zur allgemeinen Rekonditionierung sollte dringlich eine muskelaufbauende Therapie begonnen werden. Bei Persistenz von linksseitigen radikulären oder pseudoradikulären Symptomen mit Fusssenkerschwäche wäre im Verlauf zur Planung der weiteren therapeutischen Optionen mit allfälligen Wurzelinfiltrationen eine ergänzende Schnittbilddiagnostik zu erwägen. Nach Wiedereingewöhnung in den Arbeitsprozess und Ansprechen dieser Massnahmen könne, unter Voraussetzung einer motivierten und zumutbaren Durchführung derselben, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit medizinisch theoretisch innert drei bis sechs Monaten von 60 % auf 70 % bis 100 % erhöht werden. Jedoch erschienen die praktisch zu erwartenden Resultate aufgrund von ausserhalb des Bewegungsapparates zu begründenden Kofaktoren, wie negative Selbstprognose, Bildungsstatus und Migrationshintergrund eher weniger günstig (Urk. 7/21/1-12 S. 10 f.).
3.2Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre orthopädische, internistische und psychiatrische Begutachtung. Im MEDAS-Gutachten vom 31. März 2014 (Urk. 7/111/1-48) wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 13):1.Panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
-MRI-gesicherten bisegmentalen Diskushernien L5/S1 (13.03.2006) und Th10/11, Th11/12 (12.11.2008) jeweils ohne assoziierte Neuropathologie
-reduzierter AZ, Untergewicht (BMI 17,5 kg/m2), Verdacht einer alkoholtoxisch gründenden katabolen Stoffwechsellage, Kachexie
Folgenden weiteren Diagnosen massen die Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 13):
2.Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
3.Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2)
4.Nikotinabhängigkeit
5.Status nach Helicobacter-positiver Gastritis und Lamblien-Infekt
6.Arterielle Hypertonie
7.Hochtonschwerhörigkeit beidseits
Laut dem orthopädisch-traumatologischen Gutachter steht ein subjektiv beklagtes panvertebrales Schmerzsyndrom im Vordergrund. Am 13. März 2006 seien in einer Magnetresonanztomographie (MRI) eine Diskushernie L5/S1 und am 12. November 2008 eine Diskushernie Th10/11 und Th11/12 dokumentiert worden. Klinisch fänden sich keine an diese Hernierungen assoziierten neuropathologischen Befunde. Der Schwerpunkt einer orthopädisch gründenden Minderbelastbarkeit stütze sich auf den hier vorliegenden reduzierten Allgemeinzustand mit deutlichem Untergewicht (BMI 17.5 kg/m2). Diese Befunde wiederum gingen zu Lasten einer alkoholtoxisch gründenden katabolen Stoffwechsellage im Sinne einer Kachexie. Eine weitergehende alkoholtoxisch gründende Skelettpathologie im Sinne einer sekundären Osteochondrose und/oder eine Hüftkopfnekrose habe nicht festgestellt werden können. Aus orthopädisch somatischer Sicht sei der erst 40-jährige Versicherte rehabilitationsfähig. Im Vordergrund könnten allgemein roborisierende Massnahmen mit dem Ziel einer Regeneration der Skelettmuskulatur und einer Normalisierung des Körpergewichts stehen. Sollten diese Rehabilitationsziele innert eines Zeitrahmens von ein bis zwei Jahren erreicht werden, so könne von einer Besserung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Vorerst und gründend auf den vorbeschriebenen Diagnosen sei der Versicherte nur für sehr leichte bis maximal leichte Tätigkeiten halbschichtig geeignet. Retrospektiv sei der Verlauf seit zirka 2009 unverändert. Eine zielführende Therapie finde nicht statt (S. 11).
Der psychiatrische Gutachter führte aus, keine fachspezifischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gefunden zu haben. Er schätze die Prognose als zweifelhaft ein. Es bestehe die Gefahr, dass sich der Äthylismus weiter verselbständige und dann auch zu sekundären Alkoholfolgeschäden führe. Der Versicherte selber habe wenig Veränderungsmotivation mit deutlichen Hinweisen auf eine Selbstlimitierung gezeigt, so dass auch ein Therapieerfolg hinsichtlich der geklagten Ganzkörperschmerzen diametral dessen Entlastungs- und Entpflichtungswünschen entgegenstünde. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte in der Lage, Tätigkeiten einfacher geistiger Natur mit geringen Verantwortungsbereichen ohne besonderen Zeitdruck zu absolvieren. Es bestehe eine ausreichende Team- und Konfliktfähigkeit (S. 12).
Der internistische Gutachter bestätigte im Wesentlichen die orthopädischen Schlussfolgerungen eines Mindergewichtes mit diffuser Muskelatrophie/schwäche. Diese Befunde gestatteten eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit ohne körperliche Belastung und mit der Möglichkeit zu Unterbrüchen. Ein Verzicht auf Alkohol und Nikotin sei erstrebenswert (S. 12).
In polydisziplinärem Konsens kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter aus den somatisch beschriebenen Gründen vorerst nicht möglich sei. Sehr leichte bis leichte, wechselbelastende Tätigkeiten seien mit einem Pensum von 50 % möglich. Retrospektiv gelte diese Einschätzung seit dem Datum der Rentenzusprache. Im Beobachtungszeitraum seit der Rentenzusprache im Jahr 2009 sei offensichtlich keine wesentliche Änderung eingetreten. Übereinstimmend mit den Befürchtungen des psychiatrischen Gutachters sei jedoch davon auszugehen, dass bei fortbestehendem Äthylismus nicht nur zentralnervöse, sondern auch weitere somatische Alkoholfolgeschäden zu erwarten seien (S. 15 f.). Der Gesamtbefund habe sich mit der nun im Vordergrund stehenden Kachexie infolge chronischen Alkoholismus verschlechtert. Derzeit bestünden noch keine suchtbedingten, irreversiblen Schäden. Solche seien jedoch zu befürchten. Im Rahmen der rheumatologischen Vorbegutachtung sei der kausal zugrundeliegende chronische Äthylismus noch nicht adäquat identifiziert beziehungsweise auf der Symptomebene wahrnehmbar gewesen. Die allgemeine Kachexie sei Folge einer katabolen Stoffwechsellage bei chronischem Alkoholismus. Hierin gehe auch die vom Vorgutachter beschriebene Haltungsinsuffizienz auf. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes könne durch eine längerfristige stationäre Rehabilitationsmassnahme zur allgemeinen Roborisierung unter der Bedingung einer stringenten Alkohol- und Nikotinkarenz, gegebenenfalls mit einer voraugehenden stationären Entzugsbehandlung, herbeigeführt werden (S. 17-19).
Abschliessend stellten die Gutachter fest, es lägen weder relevante psychosoziale Faktoren noch eine gravierende psychiatrische Erkrankung vor. Auch seien noch keine neurokognitive Folgeschäden des Alkoholismus festzustellen. Die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung verlaufe ohne assoziierte Kriterien einer unzumutbaren willentlichen Überwindung (S. 19).
4.
4.1 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Die MEDAS-Gutachter halten ausdrücklich fest, dass ein im Wesentlichen unveränderter, infolge der alkoholtoxischen Kachexie eher verschlechterter Gesundheitszustand vorliegt. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG liegt somit nicht vor (vgl. E. 1.3), und eine Anpassung der Rente unter diesem Titel kommt nicht in Frage. Darüber herrscht auch unter den Parteien Einigkeit (Urk. 1 S. 5 und Urk. 6 S. 1).
4.2 Die laufende Rente könnte demzufolge lediglich in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision angepasst werden (E. 1.4).
Aus den der Rentenzusprache zugrundeliegenden ärztlichen Stellungnahmen von med. pract. A.___ (rheumatologisches Gutachten vom 14. Dezember 2009, Urk. 7/21/1-12) und des RAD-Arztes med. pract. B.___ (Stellungnahme vom 19. Februar 2010, Urk. 7/28 S. 5) ergibt sich klar, dass die Rentenzusprechung aufgrund eines rezidivierenden thorakolumbovertebralen bis spondylogenen Syndroms (ICD-10 M54.0 resp. M54.4) erfolgte. Als Befunde zu dieser Diagnose nannte der damalige Gutachter degenerative Veränderungen von Brust- und Lendenwirbelsäule, eine Fehlhaltung der Wirbelsäule bei Beinlängendefizit, ein mögliches intermittierendes lumbo-radikuläres Syndrom S1 links sowie eine ausgeprägte Haltungsinsuffizienz bei deconditioning.
Der Beschwerdeführer wies demzufolge neben der – ebenfalls aufgeführten - Symptomausweitung und einer Selbstlimitierungstendenz bei psychosozialer Problemkonstellation organisch objektivierbare Befunde und damit erklärbare physische Beschwerden auf, die ihn gemäss der Einschätzung der damals involvierten Ärzte jedenfalls in der angestammten und auch in anderen körperlich belastenden Tätigkeiten in der Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkten. Wenn nun die Gutachter der MEDAS davon ausgehen, dass für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorrangig körperliche Gründe vorliegen, welche wiederum beziehungsweise die im Vordergrund stehende Kachexie im Kontext mit einem chronischen Alkoholismus und einem Nikotinabusus stehen (Urk. 7/111 S. 17), geben sie offensichtlich lediglich eine andere Beurteilung beziehungsweise Bewertung derselben Sachlage ab. Daraus lässt sich aber keinesfalls ableiten, dass die Rente aufgrund von ausschliesslich - oder zumindest von den erklärbaren klar abgrenzbaren - unerklärbaren Beschwerden zugesprochen wurde (BGE 140 V 197 E. 6.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.1 mit Hinweisen).
Gegen das Vorliegen eines PÄUSBONOGs im Zeitpunkt der Rentenzusprache spricht überdies auch die Tatsache, dass beim Beschwerdeführer neben den körperlichen Leiden offensichtlich keine psychische Beeinträchtigung vorlag. Weder war er in psychiatrischer Behandlung (MEDAS-Gutachten vom 31. März 2014, Urk. 7/111 S. 33), noch lassen sich den damaligen medizinischen Akten Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden entnehmen (vgl. insbes. Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 12. November 2008, Urk. 7/14). Eine psychiatrische Diagnose wurde denn auch erstmals anlässlich der Begutachtung in der MEDAS gestellt. Es ist ausserdem anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache im Jahre 2011 (Urk. 7/57, Urk. 7/60) in Beachtung der damaligen Überwindbarkeitsrechtsprechung (BGE 130 V 352) eine fachpsychiatrische Abklärung in Auftrag gegeben hätte, wenn sie Anhaltpunkte für ein unklares Beschwerdebild gehabt hätte.
Aus diesen Gründen spricht rückblickend nichts dafür beziehungsweise erlaubt die Annahme, dass die ursprüngliche Rentenzusprache in medizinischer Hinsicht auf einem PÄUSBONOG beruhte, das der Überprüfung der Rente nach Massgabe der zitierten lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision zugänglich wäre.
4.3 Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente besteht.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden.
5.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.3 Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
Am 7. Juli 2016 wurde Rechtsanwalt Dominique Chopard von der Gerichtsschreiberin telefonisch aufgefordert, seine Kostennote ins Recht zu legen (Telefonnotiz vom 7. Juli 2016, Urk. 12). Bis heute ist beim Gericht keine solche eingegangen, weshalb die Entschädigung unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Januar 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100. (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMeier-Wiesner