Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00193




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Käser

Urteil vom 29. April 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1952, meldete sich am 16. September 2005 unter Hinweis auf seit Dezember 2004 bestehende Nacken-, Kopf- und Armschmerzen (teilweise Einschlafen des rechten Armes) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Ein entsprechender Anspruch wurde von der IV-Stelle zunächst abgelehnt (Verfügung vom 7. März 2006 und Einspracheentscheid vom 2. November 2006, Urk. 8/11 und Urk. 8/31). Nach angehobener Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Verwaltung (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2006.01101 vom 30. April 2008, Urk. 8/43) sowie erneuten medizinischen Abklärungen (Urk. 8/47-48) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 14. Januar 2009 (Urk. 8/57) eine halbe Rente ab 1. Dezember 2005 zu.

1.2    Anlässlich der im Jahr 2011 eingeleiteten amtlichen Rentenrevision machte die Versicherte am 25. Oktober 2011 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (mehr Schmerzen in Händen und Rücken) geltend (Urk. 8/59 Ziff. 1.1-1.2) und gab zudem an, als Unselbständigerwerbende für Y.___ in Z.___ sowie für die A.___ Kirche tätig zu sein (Ziff. 2.3). In der Folge holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/60), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 8/61, Urk. 8/64) sowie einen neuen medizinischen Bericht vom behandelnden Hausarzt, Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, ein (Urk. 8/62). Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 (Urk. 8/71) hob die IV-Stelle die halbe Rente rückwirkend per Januar 2008 auf und stellte die Rückforderung der seit Januar 2008 zu Unrecht bezogenen Leistungen in Aussicht. Am 8. Mai 2012 (Urk. 8/72) verfügte sie schliesslich die Rückzahlung der im Zeitraum von 1. Januar 2008 bis 31. Mai 2012 bezogenen IV-Leistungen von total Fr. 53‘594.--. Am 31. Mai 2012 (Urk. 8/73 S. 1) ersuchte die Versicherte die IVStelle um Erlass der Rückerstattung sowie um Sistierung des Erlassverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 3. Mai 2012.

1.3    Gegen die Verfügung vom 3. Mai 2012 (Urk. 8/71) betreffend rückwirkende Rentenaufhebung sowie gegen die Rückforderungsverfügung vom 8. Mai 2012 (Urk. 8/72) erhob die Versicherte am 31. Mai 2012 Beschwerde (Urk. 8/78/3-12) und beantragte, es sei ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten. Ferner sei von einer Rückforderung abzusehen. In prozessualer Sicht ersuchte sie um Vereinigung der beiden Verfahren.

    Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2012 (Urk. 8/80) beantragte die IV-Stelle ebenfalls die Vereinigung der beiden Verfahren und schloss im Weiteren auf Abweisung der Beschwerde.

    Mit Verfügung vom 24. August 2012 (Urk. 8/81) wurde der Prozess Nr. IV.2012.00592 (Beschwerde betreffend Rückforderung der Versicherungsleistungen) mit dem Prozess Nr. IV.2012.00586 (Beschwerde betreffend rückwirkende Aufhebung der halben Rente) vereinigt und unter letzterer Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. IV.2012.00592 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben.

    Mit Stellungnahme vom 10. September 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 8/84/17-20). Am 25. Juni 2013 (Urk. 8/84/21-22) legte die Versicherte weitere medizinische Berichte auf (Urk. 8/84/23-33).

    Mit Urteil vom 27. Juni 2013 (Urk. 8/84/1-16) wurden die Beschwerden teilweise gutgeheissen und die Verfügungen der IV-Stelle vom 3. Mai 2012 respektive 8. Mai 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wurde, dass die Versicherte vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 Anspruch auf Ausrichtung einer Viertelsrente hat und für diesen Zeitraum in der Höhe des Rentenbetreffnisses der Viertelsrente kein Rückforderungsanspruch besteht. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1).

1.4    Noch vor Zustellung dieses Urteils gelangte die Versicherte mit Schreiben vom 2. Juli 2013 (Urk. 8/83) an die IV-Stelle mit den Anträgen, es sei die ursprünglich fehlerhafte Verfügung der Invalidenversicherung vom 3. Mai 2012 aufzuheben und ihr ein Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen sowie von einer Rückforderung abzusehen. Eventualiter sei das entsprechende Schreiben als Neuanmeldung im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 87 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) entgegenzunehmen.

1.5    Am 3. September 2013 (Urk. 8/85/2-16) erhob die Versicherte gegen den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 27. Juni 2013 Beschwerde ans Bundesgericht unter anderem mit dem Antrag, es sei Ziffer 1 des Urteils vom 27. Juni 2013 dahingehend aufzuheben, dass die IV-Stelle anzuweisen sei, von einer Rückforderung zur Gänze abzusehen. Soweit eine Rückforderung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 untersagt werde, sei das Urteil zu bestätigen. Eventualiter sei Ziffer 1 des Urteils aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzusenden.

    Mit Urteil vom 24. März 2014 (Urk. 8/88) wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.

1.6    Mit Verfügung vom 9. Mai 2014 (Urk. 8/97) forderte die IV-Stelle die zu Unrecht bezogenen Leistungen von der Versicherten zurück. Aufgrund des Schreibens der Versicherten vom 22. Mai 2014 (Urk. 8/98) überprüfte sie die bereits eingereichten ärztlichen Berichte (vgl. Urk. 8/100) und tätigte einen Einkommensvergleich (Urk. 8/104). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/107 ff.) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 2015 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 72 %) ab 1. Januar 2014 zu (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 12. Februar 2015 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 9. Januar 2015 aufzuheben, der Invaliditätsgrad auf der Basis von 100 % zu bestätigen und der Rentenbeginn auf den 1. März 2013 zurück zu beziehen, eventualiter sei die Verfügung vom 9. Januar 2015 aufzuheben, der Invaliditätsgrad auf der Basis von 100 % zu bestätigen und die Angelegenheit zur Festlegung des Rentenbeginns an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragte sie einen zweiten Schriftenwechsel, die Gewährung von Akteneinsicht sowie eine entsprechende Nachfrist zur Begründung (S. 2).

    Die IV-Stelle schloss am 28. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 2. September 2015 an den gestellten Anträgen vollumfänglich fest (Urk. 14 S. 2). Mit Duplik vom 11. September 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Androhung einer reformatio in peius beziehungsweise Abweisung der Beschwerde (Urk. 17). Mit Schreiben vom 29. September 2015 (Urk. 20) ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristansetzung zur Stellungnahme.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihrer Anträge aus, die Festsetzung des Rentenbeginns sei anhand der Revisionsregeln gemäss Art. 17 ATSG und Art. 88bis IVV festzulegen und die Wartezeit nicht von Neuem zu bestehen. Es handle sich vorliegend nicht um eine Neuzusprache einer Rente, sondern um eine Rentenerhöhung (Urk. 1 S. 6 ff.). Sodann machte sie geltend, die Sechsmonatsfrist (gemäss Art. 29 IVG) sei nicht zu bestehen (Urk. 14 S. 4).

1.2    Die Beschwerdegegnerin hielt dagegen, Art. 88bis Abs. 1 IVV setze voraus, dass bei Eintritt der Änderung eine rentenbegründende Invalidität vorgelegen habe. Auch die Sechsmonatsfrist sei zu bestehen, handle es sich doch - bei Invalidität aus anderen als den bisherigen Gründen - um ein neues versichertes Ereignis (Urk. 7 S. 2). Duplicando beantragte die Beschwerdegegnerin eine reformatio in peius mit der Begründung, seit dem Zeitpunkt der Rentenaufhebung seien mehr als vier Jahre vergangen, weshalb ein Wiederaufleben der Invalidität gemäss Art. 29bis IVV nicht in Betracht falle. Die Wartezeit sei erneut zu bestehen, weshalb sich der Anspruchsbeginn auf 1. März (statt 1. Januar) 2014 verschiebe (Urk. 17 S. 2).


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit 21. März 2005 zu 50 % (vgl. Urk. 8/8/5 und Urk. 8/48/11) und seit 18. März 2013 (Hospitalisation wegen Lungenerkrankung, vgl. auch Urk. 8/82) zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 8/101 und Urk. 8/111). Davon ist auszugehen.


3.    Zur Anwendbarkeit der Revisionsbestimmungen (mit der Folge, dass weder das Wartejahr noch die Sechsmonatsfrist zu bestehen wäre) ist der Wortlaut von Art. 88bis Abs. 1 IVV zu rekapitulieren: Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens (a.) sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsgesuch gestellt wurde; (b.) bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an; (c.) falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.

    Hieraus erhellt, dass bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung im Sinne von Art. 88bis IVV das Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität vorausgesetzt wird, mithin dass ein Rentenanspruch bereits entstanden ist. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine Neuanmeldung nach befristeter Rentenzusprache. Infolge Fehlens einer revidierbaren Rente im Zeitpunkt der massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands kann Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 1 IVV somit keine Anwendung finden.


4.

4.1    Gemäss Art. 28. Abs. 1 lit. b IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind. Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

4.2    Die Beschwerdeführerin stellte ihr Gesuch (Neuanmeldung) am 2. Juli 2013 (vgl. Urk. 8/83). Für die Bestimmung des Wartejahres ist für die Zeit vom 2. Juli 2012 bis 17. März 2013 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen (E. 2.2 hievor). Vom 18. März 2013 bis 1. Juli 2013 bestand eine solche von 100 %. Dies entspricht einer Arbeitsunfähigkeit von achteinhalb Monaten à 50 % (= 425 %) und von dreieinhalb Monaten à 100 % (= 350 %). Das Wartejahr war daher – wie in der angefochtenen Verfügung richtig ausgeführt (vgl. Urk. 2 S. 5) – am 2. Juli 2013 erfüllt (425 % + 350 % = 775 % : 12 = 64.6 %). Bis zur Rentenausrichtung (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG und E. 5.2 hinten) am 1. Januar 2014 war der (für eine ganze Rente) nötige Durchschnitt von 70 % längstens erreicht.

4.3    Von einem Wiederaufleben der Invalidität gemäss Art. 29bis IVV kann nicht ausgegangen werden.

    

    Nach dieser Bestimmung werden bei der Berechnung der Wartezeit früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, wenn die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben wurde, jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht.

    Selbst wenn nun zugunsten der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5) von einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen würde – was bei neu diagnostizierter Lungenkrankheit offensichtlich nicht zutrifft –, sind zwischen dem Zeitpunkt der Aufhebung der Rente Ende 2008 und dem Eintritt der zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes im März 2013 mehr als vier Jahre vergangen. Ein Wiederaufleben der Invalidität im Sinne von Art. 29 IVV fällt damit ausser Betracht.

4.4    Für eine reformatio in peius im Sinne einer Ausrichtung der Rente erst ab März 2014 besteht kein Raum: Die Beschwerdegegnerin übersieht mit ihrem entsprechenden Antrag, dass die Wartezeit nicht erst mit der Diagnose des Lungenleidens im März 2013 zu laufen begonnen hat, sondern die Beschwerdeführerin seit Jahren im Ausmass von mindestens 20 % arbeitsunfähig war. Die Rentenaufhebung erfolgte denn auch ausgehend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit mit angenommener besserer wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (Urk. 8/84/1-16 S. 6 E. 3). Von der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit oder einem Sinken der Arbeitsunfähigkeit unter die relevanten 20 % kann keine Rede sein. Damit lief die Wartezeit unvermindert weiter.


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin stellte sich sodann auf den Standpunkt, der massgebliche Zeitpunkt für die Revision oder den Eintritt der rentenerhöhenden Tatsache sei im März 2013 zu sehen, da es sich um ein rentenerhöhendes Begehren im Sinne von Art. 88bis IVV beziehungsweise Art. 17 ATSG handle. Die sechsmonatige Wartezeit sei bei einem Revisionsbegehren wie vorliegend nicht nochmals anzurechnen. Mithin sei also ab März 2013 eine Rente zuzusprechen. Die Anrechnung der Wartezeit sei eine Bundesrechtsverletzung und verletze Art. 17 ATSG (Urk. 1 S. 7 f.; vgl. auch Urk. 14 S. 2 ff.).

5.2    Sind die Voraussetzungen für ein Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente gemäss Art. 29bis IVV nicht erfüllt und beruht die Invalidität auf anderen Gründen als denjenigen, welche zu einer früheren (zwischenzeitlich aufgehobenen) befristeten Rente führten, so handelt es sich um ein neues versichertes Ereignis. In diesem Fall wird die neue Rente frühestens nach sechs Monaten seit Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung ausgerichtet (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

5.3    Der befristete Rentenanspruch der Beschwerdeführerin dauerte bis Ende 2008 (vgl. Sachverhalt E. 1.3 hievor). Am 2. Juli 2013 erfolgte erneut eine Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, hauptsächlich verursacht durch ein Lungenleiden (vgl. Urk. 8/82). Somit ist der frühestmögliche Rentenbeginn – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte – am 1. Januar 2014. 


6.    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philip Stolkin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubKäser