Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00194




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 30. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

MLaw Y.___

Badenerstrasse 141, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___ wurde im Jahr 1993 mit Trisomie 21 geboren und nach seiner Entmündigung unter die elterliche Sorge gestellt (Urk. 7/97). Er besuchte zunächst die Sonderschule (Urk. 7/94/4) und absolvierte im Herbst 2010 überdies ein Schnupperpraktikum (Urk. 7/75). Von Mitte 2011 bis Mitte 2013 besuchte er die Werkstattschule Z.___ (Urk. 7/88 f. und 7/93). Schliesslich begann er im August 2014 in der Stiftung A.___ – nach einem Vorbereitungsjahr mit einem monatlichen Verdienst von Fr. 400.– (Urk. 7/112 und 7/116/1 f.) – eine einjährige IV-Anlehre (Urk. 7/155 und 7/165/1). Wohnhaft war er während dieser ganzen Zeit zu Hause bei den Eltern (Urk. 9).

1.2    Die Eidgenössische Invalidenversicherung leistete Kostengutsprache für die medizinische Behandlung der Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 163 (Trichterbrust) und 313 (Vorhofseptumdefekt) des Anhanges zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; Urk. 7/1 und 7/4), nicht aber für die Ergotherapie (Urk. 7/39). Des Weiteren sprach sie dem Versicherten pädagogisch-therapeutische (Urk. 7/7) und sonderschulische (Urk. 7/21 und 7/31) Massnahmen zu und übernahm die Kosten für ein elektronisches Kommunikationsgerät (B.A.Bar; Urk. 7/47). Ferner leistete sie Kostengutsprache für die IV-Anlehre im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 7/152) und sprach dem Versicherten in diesem Kontext – zusätzlich zur seit Februar 2011 gewährten ganzen Invalidenrente (Urk. 7/106 und 7/108) – ein Taggeld zu (Urk. 7/153, 7/157 und 7/165).

1.3    Darüber hinaus verfügte die Eidgenössische Invalidenversicherung erstmals im Jahr 1997 rückwirkend ab Juni 1996 Pflegebeiträge. Dabei berücksichtigte sie zu Beginn eine Hilflosigkeit leichten und ab April 1997 eine solche mittleren Grades (Urk. 7/17). Letztere bestätigte sie in den Revisionen in den Jahren 1999 (Urk. 7/23) und 2003 (Urk. 7/36). Mit Inkrafttreten der 4. IV-Revision wurden die Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige alsdann in die Hilflosentschädigung (Art. 42 ff. IVG) überführt. Infolgedessen sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung dem Versicherten im Jahr 2004 eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit zu (Urk. 7/43; Abklärungsbericht Urk. 7/42). Diese bestätigte sie in den drei folgenden Revisionen nach weiteren Abklärungen und über die Volljährigkeit des Versicherten hinaus (Jahr 2008: Urk. 7/53-58; Jahr 2011: Urk. 7/86 f. und 7/81; Jahr 2013: Urk. 7/99 f.).

    Im aktuellen Revisionsverfahren liess die seit dem Jahr 2003 örtlich zuständige (Urk. 7/27) Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die Mutter des Versicherten einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 7/114) und tätigte telefonische Abklärungen (Bericht vom 10. Januar 2014, Urk. 7/116). Hernach kündigte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Januar 2014 an, die Entschädigung auf eine solche wegen leichter Hilflosigkeit zu reduzieren (Urk. 7/117). Aufgrund seines Einwands (Urk. 7/121 und 7/123) fand im Mai 2014 ein Abklärungsgespräch im A.___ statt (Bericht vom 27. Juni 2014, Urk. 7/137). Anschliessend stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Juni 2014 erneut eine Reduktion der Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 7/141). Dieser erhob wiederum Einwand (Urk. 7/149 und 7/156). Letztlich verfügte die IV-Stelle am 12. Januar 2015, dass sich sein Anspruch ab 1. Februar 2015 auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit reduziere, und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Versicherte am 12. Februar 2015 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm weiterhin eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit auszurichten (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/3-7). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt nach Art. 9 ATSG eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Im Bereich der Invalidenversicherung gilt überdies auch eine Person als hilflos, die zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme.

1.2    In Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wird umschrieben, was unter schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit im Sinne von Art. 42 Abs. 2 IVG zu verstehen ist. Nach Abs. 2 gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten (gemäss Rechtsprechung also in mindestens vier, vgl. BGE 121 V 88 E. 3b. und 107 V 145 E.2) alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.3    Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung setzt nach Art. 17 Abs. 2 ATSG einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (vgl. BGE 137 V 424 E. 3).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Bemessung beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (vgl. zur Invalidenrente: BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis; Ueli Kieser, ATSG-Kommetar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015 N 68 zu Art. 17). Eine Verfügung ist verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV). Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (vgl. zur Invalidenrente: Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Selb-ständigkeit des Beschwerdeführers sei in der Z.___ gefördert worden. Mit klaren Strukturen und Anweisungen sei er in den alltäglichen Lebensbereichen mehrheitlich selbständig. Ohne lebenspraktische Begleitung sei er indes nicht fähig, alleine zu wohnen. Im Sinne der Schadenminderungspflicht sei zu beachten, dass durch eine spezifische Förderung und den Einbezug von Hilfsmitteln die Erledigung der Haushaltsarbeiten gefördert werden könne. In den einzelnen Lebensverrichtungen könne damit sogar überwiegend wahrscheinlich mehrheitlich eine vollständige Selbständigkeit erreicht werden. Angesichts der Anmeldung zur erstmaligen beruflichen Ausbildung seien die kognitiven Fähigkeiten hierzu vorhanden. Würden entsprechende Massnahmen aus persönlichen oder kulturellen Gründen nicht ergriffen, sei dies irrelevant. Ferner sei dieselbe Hilfestellung nur einmal zu berücksichtigen. So könne der Beschwerdeführer die Körperpflege mit entsprechender Anleitung und Kontrolle im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung selbst durchführen. Dasselbe gelte für die Rasur mit einem elektrischen Rasierapparat, da er einen gezeigten Ablauf nachahmen könne. Ferner werde die Reinigung nach dem Stuhlgang vorwiegend an den Wochenenden durch Dritte übernommen, so dass in diesem Bereich die Regelmässigkeit nicht gegeben sei (Urk. 2).

2.2    Dem entgegnete der Beschwerdeführer, man müsse ihm witterungsgerechte Kleidung bereit legen. Er müsse auch zum Duschen aufgefordert und dabei überwacht werden, damit er z.B. das Shampoo ausspüle. Beim Rasieren benötige er ebenfalls Unterstützung. Ausserdem könne er sich selbst nach dem Stuhlgang nicht gründlich reinigen. In der Werkstätte werde dies nicht kontrolliert, weshalb nicht auf die Aussagen von A.___ abzustellen sei. Folglich sei er neben der dauernden lebenspraktischen Begleitung, die keine direkte bzw. indirekte Dritthilfe, Pflege oder Überwachung beinhalte, zusätzlich in den Lebensverrichtungen „An-/Auskleiden“, „Verrichtung der Notdurft“ und „Körperpflege“ regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen, obschon ihn seine Familie, so gut es gehe, fördere und unterstütze (Urk. 1 S. 5 ff.).

3.

3.1    Die bisherige Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades wurde letztmals mit Mitteilung vom 27. November 2012 bestätigt (Urk. 7/100). Indessen ergibt sich aus dem dazugehörigen Bericht gleichen Datums, dass dannzumal auf eine rechtskonforme Abklärung des Sachverhalts verzichtet wurde in der Annahme, der in wenigen Monaten endende Besuch der Z.___ werde sich insgesamt positiv auf die Selbständigkeit in den alltäglichen Lebensbereichen auswirken (vgl. Urk. 7/99). Ob ein Revisionsgrund vorliegt, beurteilt sich demnach durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der vorhergehenden Mitteilung vom 19. Mai 2011 (Urk. 7/87) mit demjenigen bei Herabsetzung der Entschädigung mit Verfügung vom 12. Januar 2015 (Urk. 2).

3.2    Die Mitteilung vom 19. Mai 2011 beruhte auf dem Abklärungsbericht vom 5. April 2011, verfasst von B.___ nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer und seinen Eltern am 28. März 2011 an deren Wohnort. Sie schlussfolgerte, der Beschwerdeführer sei weiterhin in den Lebensverrichtungen „An-/Auskleiden“, „Körperpflege“, „Verrichten der Notdurft“ sowie „Fortbewegung“ hilfsbedürftig (Urk. 7/81). In der angefochtenen Verfügung wurde demgegenüber gestützt auf die Abklärungsberichte von C.___ vom
10. Januar 2014 und 27. Juni 2014 einzig die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt (Urk. 7/137). Der ältere Bericht basierte auf telefonischen Abklärungen beim Vater sowie beim stellvertretenden Gruppenleiter des A.___, D.___. Für den aktuellsten Bericht traf sich die Abklärungsperson am 28. Mai 2014 mit dem Vater und der Tante des Beschwerdeführers sowie dem Gruppenleiter des A.___s, zu einem Gespräch im A.___. Seitens der Mutter des Beschwerdeführers finden sich einige unterschriftlich bestätigte Angaben im Revisionsfragebogen vom 9. September 2013 (Urk. 7/114).

3.3    Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung
(Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).

4.

4.1    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist die lebenspraktische Begleitung zudem nur, wenn sie regelmässig – gemäss Rechtsprechung im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche über eine Periode von drei Monaten gerechnet (BGE 133 V 450 E. 6.2) – und im Zusammenhang mit den oberwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen daher insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 Zivilgesetzbuch (ZGB; Art. 38 Abs. 3 IVV). Ferner ist unerheblich, ob die versicherte Person auf die Hilfe beispielsweise der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5). Das Gesetz macht den Anspruch nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472
E. 5.3.2).

    Die Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens wurde alsdann in Rz 8050 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung) konkretisiert. Demnach ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei der Tagesstrukturierung und/oder Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagsituationen
(z.B. Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten) angewiesen ist. Unter dieser Voraussetzung kann kumulativ auch ein Hilfebedarf im Haushalt anerkannt werden.

4.2    Die benötigte Hilfe in den sechs massgeblichen alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung/Kontaktaufnahme kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 121 V 88
E. 3c, 107 V 145 E. 1c und 139 E. 1b, 105 V 38; 106 V 153, 105 V 52 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweis). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung für die Erheblichkeit nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 148 E. 2 mit Hinweisen). Des Weiteren können Hilfestellungen Dritter, derer eine versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden. Bei der Zuordnung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4. 2 mit Hinweisen). Die Hilfe ist schliesslich erst regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit führen nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe (ZAK 1986 S. 484 E. 3c; Urteil I 563/04 vom 2. März 2005 E. 6.2).

4.3    Zur Abgrenzung der beiden Institute führte das Bundesgericht zusammengefasst aus, die lebenspraktische Begleitung stelle zwar ein eigenständiges Institut der Hilfe dar, das weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege oder Überwachung beinhalte. Dies bedeute indes nicht, dass jene Tätigkeiten, welche unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant seien, grundsätzlich nicht Regelungsgegenstand des Instituts der lebenspraktischen Begleitung sein könnten. Vielmehr würden sich Überschneidungen bei den beiden Instituten rechtsprechungsgemäss nicht verhindern lassen. In Bezug auf solche Überschneidungen halte Rz 8048 des KSIH [unverändert seit 1. Januar 2004 ausgenommen der Hinweis „9C_691/2014“] unmissverständlich fest, dass gleiche Hilfestellungen nur einmal - wobei die Hilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte explizit als Beispiel genannt werde - berücksichtigt werden dürften. Diese Abgrenzung sei sachlich gerechtfertigt und damit gesetzes- und verordnungskonform, zumal eine Hilfestellung unter mehreren Lebensverrichtungen ebenfalls nach einer funktional gesamtheitlichen Betrachtungsweise zuzuordnen und nur einmal zu berücksichtigen sei (vgl. insbesondere Urteile des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4 und 9C_639/2015 vom 14. Juni 2016 E. 4.1 sowie BGE 133 V 450 E. 9).

4.4    In der Praxis gestaltet sich die Zuordnung einer Hilfestellung zuweilen schwierig. Die Beschwerdegegnerin wies diesbezüglich auf die mit BGE 133 V 450
E. 10.2 begründete Rechtsprechung hin, wonach es sich bei der lebenspraktischen Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV rechtfertigt, beim Zeitaufwand neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach könne die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage sei. Es ist allerdings zu betonen, dass das Bundesgericht in jenem Entscheid nur die Anrechnung stellvertretend erledigter Haushaltsarbeiten zu beurteilen hatte, d.h. es lag insbesondere keine Überschneidung mit den alltäglichen Lebensverrichtungen „Körperpflege“, „Verrichtung der Notdurft“ oder „An-/Auskleiden“ vor. Diese Rechtsprechung wurde wiederum im Kontext mit Haushaltsarbeiten mit Urteil I 661/05 vom 23. Juli 2007 E. 7.6.2 bestätigt.

    Hervorzuheben ist indessen, dass das Bundesgericht in E. 7.4 des letztgenannten Urteils festhielt, die versicherte Person müsse gemäss Abklärungsbericht immer wieder zur Körperpflege und zum Kleiderwechseln angehalten werden. Wie oft sei unklar. Nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen werde daher mithin zu prüfen sein, ob allenfalls der Tatbestand nach Art. 37 Abs. 2 lit. c IVG [recte: IVV] oder Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV gegeben sei. Diskussionslos separat zur lebenspraktischen Begleitung berücksichtigte das Bundesgericht die Lebensverrichtung „Körperpflege“ in seinem Urteil 9C_115/2011 vom 30. März 2011
E. 5, da die mit Trisomie 21 geborene versicherte Person regelmässig zum Duschen aufgefordert werden musste und bei der Zahnpflege auf Hilfe angewiesen war (ähnlich auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2009.00582 vom 18. Dezember 2010 E. 4.2). Demgegenüber kam das Bundesgericht im Urteil 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 zum Schluss, es bestehe bei einer funktional gesamtheitlichen Betrachtungsweise kein Anlass, das notwendige Motivieren zum morgendlichen Aufstehen trotz des sachlich engen Zusammenhangs zur übrigen Tagesstrukturierung – insbesondere zum erforderlichen Motivieren für anderer Verrichtungen – aus der lebens-praktischen Begleitung gleichsam auszuklammern und neu als indirekte Dritthilfe bei der Lebensverrichtung „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ zu berücksichtigen. Als gefestigt gilt die Rechtsprechung zur Lebensverrichtung „Fortbewegung/Kontaktaufnahme“. So stellte das Bundesgericht beispielsweise mit Urteil 9C_639/2015 vom 14. Juni 2016 E. 4.2 einmal mehr fest, dass die Begleitung zum Arzt oder Coiffeur, zu Verwandten und Freunden, zur Psychotherapie und bei Einkäufen einzig unter die lebenspraktische Begleitung zu subsumieren sei. Dies obschon sie auch gesellschaftliche Kontakte betreffe, wie sie der Alltag mit sich bringe, und damit Regelungsgegenstand der alltäglichen Lebensverrichtung „Fortbewegung“ bilde.

    Aufgrund dieser Rechtsprechung hat das BSV Rz 8050 des KSIH per 1. März 2016 ergänzt. Demnach enthält die Hilfe bei der Tagesstrukturierung beispielsweise die Aufforderung aufzustehen, Hilfe beim Festlegen und Einhalten von fixen Mahlzeiten, einen Tag- und Nachtrhythmus zu beachten, einer Aktivität nachzugehen etc. Die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen beinhaltet ebenfalls Anleitungen, Aufforderungen usw. Im Bereich Hygiene wird die versicherte Person zum Beispiel daran erinnert, sie solle sich duschen. Braucht die versicherte Person allerdings direkte Hilfe beim Duschen, soll dies unter der alltäglichen Lebensverrichtung „Körperpflege“ berücksichtigt werden und nicht bei der lebenspraktischen Begleitung.

5.

5.1

5.1.1    Im Referenzbericht vom 5. April 2011 verzichtete die Abklärungsperson B.___ bewusst auf die Prüfung des Anspruchs auf lebenspraktische Begleitung. Sie führte aus, diese entfalle, da das selbständige Wohnen derzeit kein Thema sei (Urk. 7/81/3). Indessen bejahte sie eine Hilfsbedürftigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung „Fortbewegung/Kontaktaufnahme“. Dazu notierte sie, den Schulweg könne der Beschwerdeführer mit dem öffentlichen Verkehr alleine meistern. Wenn er aber einen Fussgängerstreifen überqueren müsse, passe er überhaupt nicht auf. (Zahn-)Arzttermine sowie andere Termine fänden nur in Begleitung der Eltern statt (Urk. 7/81/2). Ausserdem hielt sie einleitend fest, ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer sei nur bedingt möglich, die Artikulation sei sehr schlecht (Urk. 7/81/1).

5.1.2    Im Vergleich dazu ist dem Abklärungsbericht vom 10. Januar 2014, verfasst von C.___, zur Lebensverrichtung „Fortbewegung/Kontaktaufnahme“ zu entnehmen, der Beschwerdeführer könne eingeübte Wege mit dem öffentlichen Verkehr selber bewältigen. Einfache Wege im Dorf könne er ebenfalls selber gehen. An fremden Orten sei er überfordert und habe Mühe mit der Orientierung. Er habe jeweils ein Natel bei sich und könne telefonieren, wenn er auf dem Arbeitsweg nicht zurechtkomme. Er habe keine Kollegen oder Freunde und kein Interesse abzumachen oder etwas zu unternehmen. Die Eltern würden seine Freizeit stellvertretend organisieren, er sei damit überfordert. Zur lebenspraktischen Begleitung führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Behinderung nicht fähig, den Alltag alleine zu strukturieren. Er sei unselbständig, hilflos und überfordert. Unter der Woche sei die Tagesstruktur durch die Tätigkeit im A.___ gegeben, während die Eltern mit ihm die Freizeitgestaltung planen und stellvertretend organisieren müssten. Er müsse jeweils rechtzeitig auf Termine vorbereitet, dazu instruiert und stets begleitet werden. So sei er z.B. nicht fähig, gegenüber einem Arzt Angaben zu machen. Eingeübte Wege könne er zwar selbständig zu Fuss oder mit dem öffentlichen Verkehr bewältigen, da er die Gefahren mehrheitlich kenne. Er müsse jedoch überwacht und kontrolliert werden, damit er zur richtigen Zeit zur Arbeit gehe und alles Notwendige (z.B. Bahnbillett) bei sich habe. Zwei bis drei Sachen könne er mit genauer Anleitung im Dorfladen selbst einkaufen. Die Reinigungsarbeiten im Haushalt und die Einkäufe würden aber mehrheitlich stellvertretend von den Eltern übernommen, es finde nur wenig Anleitung statt. Ohne die Begleitung/Anleitung durch diese würde er im Alltag nicht funktionieren (Urk. 7/116/3 f.).

    Der Bericht wird durch den Abklärungsbericht vom 27. Juni 2014 weitgehend bestätigt (Urk. 7/137/5-7). Ergänzend ergibt sich daraus, der Beschwerdeführer sei motorisch selbständig. Er verfüge nur über eine eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit, d.h. könne Probleme nicht formulieren und nicht Buchstaben entziffern, sondern nur Wörter „erkennen“. Des Weiteren sei der Zeitbegriff für ihn schwierig. Er habe abends zudem keine Energie mehr für den Haushalt und pflege selbständig keine sozialen Kontakte. Schliesslich springe er nur noch in Ausnahmesituationen auf die Strasse, ohne auf den Strassenverkehr zu achten. Obschon er zu Hause wenig bis gar nicht gefördert werde (hin und wieder werde mit ihm das Zimmer aufgeräumt), könne eine lebenspraktische Begleitung berücksichtigt werden, da er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht alleine leben könnte. Eine schwere Verwahrlosung, die einen Heim- oder Klinikaufenthalt begründe, könne so verhindert werden (Urk. 7/137/2 und 5 f.).

5.1.3    Die Berichte decken sich folglich mit den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers im Revisionsfragebogen vom 9. September 2013. In Ziff. 2.9 führte sie aus, ihm müsse der Tagesablauf immer erklärt werden. Das Zeitgefühl sei beim ihm nicht entwickelt. Er müsse zudem zu allen seinen Terminen, z.B. Arzt oder Coiffeur, begleitet werden (Urk. 7/114/5). In Ziff. 2.2 gab sie ferner an, der Beschwerdeführer müsse geweckt werden, und in Ziff. 2.6, dass an fremden Orten immer nach ihm geschaut werden müsse und er Hilfe bei der Integration benötige, da er sehr schüchtern sei (Urk. 7/114/4).

5.1.4    Es ist somit den Parteien beizupflichten, dass ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung aufgrund des Abklärungsergebnisses zweifelsohne ausgewiesen ist. Die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung ist angesichts des nicht vorhandenen Zeitgefühls, der fehlenden Orientierung, der eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit, der notwendigen Motivation zur Vornahme verschiedener Verrichtungen und fehlenden Kompetenzen etwa im Haushalt ohne weiteres nachvollziehbar. Wie es sich mit dem konkreten respektive tatsächlichen Zeitaufwand für die einzelnen Hausarbeiten, die Begleitung zu Arztterminen, die Tagesstrukturierung ausserhalb des A.___s, die Organisation sozialer Kontakte oder dergleichen verhält, kann dahingestellt bleiben. Das Bundesgericht hat mit Urteil 9C_18/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 4.3 (mit Hinweisen) nochmals bestätigt, dass bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ein durchschnittlicher Bedarf von zwei Stunden pro Woche als gegeben erachtet werden könne, wenn alle ausserhäuslichen Tätigkeiten der Begleitung bedürften. Dies muss auch im Fall des Beschwerdeführers gelten, der ausgenommen für den eingeübten Arbeitsweg praktisch immer der Begleitung bedarf und darüber hinaus auf Hilfe bei der Tagesstrukturierung und im Haushalt angewiesen ist.

    Es bleibt aber anzumerken, dass der Hauptunterschied zwischen den Berichten der Jahre 2011 und 2014 im Detaillierungsgrad und der rechtlichen Würdigung des vorstehend geschilderten Sachverhalts besteht. Eine Verbesserung der Selbständigkeit ist einzig in Bezug auf die Aufmerksamkeit im Strassenverkehr erkennbar. Diese fällt jedoch nicht ins Gewicht, da der Beschwerdeführer aus anderen Gründen nach wie vor nur einfache Wege im Dorf und eingeübte Wege selbständig zurücklegen kann. Die Abklärungsperson B.___ schloss eine lebenspraktische Begleitung denn auch unter falschen Gesichtspunkten aus, indem sie nicht auf den objektiven Zustand des damals soeben volljährig gewordenen Beschwerdeführers, sondern auf dessen tatsächliche Umgebung (Zusammenleben mit den Eltern) abstellte. Besonders hervorzuheben ist zudem, dass die Abklärungsperson C.___ zur Begründung des Anspruchs auf lebenspraktische Begleitung keine Hilfestellungen im Überschneidungsbereich mit den drei strittigen alltäglichen Lebensverrichtungen heranzog.

5.2

5.2.1    Eine Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung „An-/Auskleiden“ liegt nach
Rz 8014 KSIH auch vor, wenn sich die versicherte Person zwar selber ankleiden kann, ihr hingegen die Kleider bereitgelegt werden müssen oder kontrolliert werden muss, ob sie sich der Witterung entsprechend gekleidet hat oder ob sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt hat (vgl. auch Urteile des Sozialversicherungsgerichts IV.2008.00974 vom 23. Februar 2010 E. 3.4 und IV.2012.00278 vom 20. August 2013 E. 4.2 und 5).

5.2.2    Hierzu führte B.___ im Bericht vom 5. April 2011 aus, der Beschwerdeführer könne sich selber anziehen und Reissverschlüsse schliessen, nicht aber Knöpfe. Die Eltern müssten darauf achten, dass er die Kleider nicht verdrehe sowie saison- und witterungsgerechte Kleidung trage. Ebenfalls müssten sie ihn regelmässig zum Kleiderwechseln auffordern (Urk. 7/81/1).

5.2.3    Ähnlich äusserte sich C.___ im Bericht vom 10. Januar 2014. Der Beschwerdeführer habe Mühe, sich wettergerecht anzuziehen. Mehrheitlich würden die Kleider mit ihm zusammen gerichtet. Er müsse regelmässig zum Wechseln der Kleider aufgefordert und darauf hingewiesen werden, die Kleider richtig zu ordnen, wie Hemd/T-Shirt in die Hose stecken, Hosenreissverschluss schliessen etc. Er habe mehrheitlich Schuhe mit Klett- oder Reissverschluss, damit sei er selbständig. Der Vater habe ferner bemerkt, die Dritthilfe finde in diesem Bereich im Sinne der lebenspraktischen Begleitung statt (Urk. 7/116/2).

    Gemäss Bericht vom 27. Juni 2014 gaben der Vater und die Tante des Beschwerdeführers wiederum an, die Kleider würden gerichtet. Oftmals werde dies stellvertretend erledigt. Der Beschwerdeführer habe Mühe, sich wettergerecht zu kleiden. Er würde immer die gleichen Kleider anziehen, würde er nicht darauf aufmerksam gemacht, dass er diese wechseln müsse. Mehrheitlich/oft würden die Kleider durch die Eltern bereit gelegt. Bevor der Beschwerdeführer das Haus verlasse, müssten die Kleider schliesslich geordnet werden, z.B. Hemd/Pullover in die Hosen, Hosenreissverschluss schliessen etc. Der Beschwerdeführer benötige vorwiegend indirekte Dritthilfe. A.___ soll ausgeführt haben, der Beschwerdeführer habe kognitiv grosse Fortschritte gemacht. Er wechsle im A.___ nun ohne Aufforderung die Schuhe, komme nach dem Gang zum WC mit geordneten Kleidern daher und ziehe sich für den Heimweg selbst die Jacke an. C.___ schlussfolgerte daraus, mit klaren Anweisungen bzw. gezielter Förderung sei der Beschwerdeführer in diesem Bereich mehrheitlich selbständig (Urk. 7/137/3).

5.2.4    Die Mutter des Beschwerdeführers äusserte sich im Revisionsfragebogen nicht differenziert zur Hilfsbedürftigkeit beim An- und Auskleiden. Sie hielt unter Ziff. 2.1 lediglich fest, es müsse immer kontrolliert werden, ob er auch alles richtig mache (Urk. 7/144/4).

5.2.5    Der Beschwerdeführer hat somit Fortschritte gemacht, was das Verkehrt-herum-Anziehen und das Ordnen der Kleider anbelangt. Ersteres wird von den Eltern nicht mehr erwähnt. Letzteres wird insbesondere auch durch die Angaben der Betreuer D.___ und A.___ zur Verrichtung der Notdurft bestätigt (vgl. Urk. 7/116/3 und 7/137/4), wonach der Beschwerdeführer seine Kleider danach mehrheitlich akzeptabel ordnet. Dass er inzwischen verstanden hat, dass er im A.___ immer die Schuhe wechseln und auf dem Weg nach Hause die am Morgen mitgebrachte Jacke anziehen muss, belegt indessen nicht, dass er nun auch seine Kleider ohne entsprechende Aufforderung regelmässig wechseln würde oder selbst witterungsgerecht zusammenstellen kann. Das eine ist ein eingeübter Ablauf, das andere erfordert einige Überlegungen. Der Beschwerdeführer ist beim Ankleiden aufgrund der glaubwürdigen Angaben seiner Familienmitglieder daher geringfügig selbständiger geworden, aber nach wie vor auf regelmässige Dritthilfe, wie in Rz 8014 des KSIH umschrieben, angewiesen.

5.3

5.3.1    Die alltägliche Lebensverrichtung „Körperpflege“ umfasst Waschen, Kämmen, Rasieren und Baden/Duschen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2012 vom 22. August 2012 E. 4.2 unter Verweis auf die bis heute unveränderte Rz 8020 des KSIH in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung; zu den einzelnen Hilfestellungen vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009 E. 10.1.2 und 10.2).

5.3.2    Im Bericht vom 5. April 2011 wurde zur Körperpflege festgehalten, der Beschwerdeführer habe bereits Karies. Er wolle aber die Zähne nicht mit einer elektrischen Zahnbürste reinigen und da er diese mit der Handzahnbürste nur oberflächlich reinige, müssten die Eltern nachreinigen. Beim Duschen/Baden müssten sie darauf achten, dass er sich richtig wasche, und sie müssten ihm die Haare waschen, da er das Shampoo selber nicht richtig ausspüle. Sie würden ihn auch rasieren, da er keinen elektrischen Rasierer wolle (Urk. 7/81/2).

5.3.3    Dem Bericht vom 10. Januar 2014 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer müsse zur Körperpflege mehrheitlich aufgefordert und überwacht werden. Oft seien die Eltern beim Duschen dabei und würden ihm verbale Anleitung geben. Sonst würde er sich nicht gründlich reinigen. Bei der Zahnreinigung müsse er ebenfalls überwacht und immer wieder von neuem angeleitet werden. Beim Rasieren müsse mehrheitlich direkte Hilfe geleistet werden, damit sei der Beschwerdeführer überfordert (Urk. 7/116/2).

    Aus dem Bericht vom 27. Juni 2014 ergibt sich, der Beschwerdeführer müsse jeden Abend zum Duschen aufgefordert werden und benötige dabei vorwiegend indirekte Dritthilfe. Er würde dies sonst nicht gründlich ausführen bzw. den Schaum [recte: nicht] aus dem Haar spülen. Eine Kontrolle bzw. Überwachung sei immer notwendig. Er rasiere sich nicht gründlich, weshalb immer eine Nachrasur durch Dritte notwendig sei. Die elektrische Zahnbürste und den elektrischen Rasierapparat verweigere er oft. Gemäss dem Vater würden mehrheitlich die Eltern das Rasieren und die Zahnreinigung übernehmen. Sie hätten nach der Arbeit oft keine Energie mehr, den Beschwerdeführer anzuleiten und sich auf Diskussionen mit ihm einzulassen, weshalb sie einzelne Handreichungen/Hilfestellungen der Einfachheit halber stellvertretend übernehmen würden. Daraus schlussfolgerte die Abklärungsperson, dass es im Sinne der Schadenminderungspflicht den Familienmitgliedern zumutbar sei, klare Anleitungen/Abläufe im Sinne einer Tagesstrukturierung wie z.B. einen Duschplan/Erinnerungshilfen aufzustellen und Instruktionen bei einzelnen Handlungen zu übernehmen. Es handle sich bei der Körperpflege definitiv um repetitive Handlungen, bei welchen durch intensives, regelmässiges und striktes Training mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Selbständigkeit erreicht werden könne. Aus motorischer Sicht und aufgrund der kognitiven Fähigkeiten sei der Beschwerdeführer hierzu in der Lage. Im Arbeitsprozess sei es ihm gemäss A.___ nämlich möglich, nach Instruktionen und Anleitungen mehrheitlich selbständig zu arbeiten, mit regelmässiger Qualitätskontrolle durch Dritte. Die Unterstützung/Überwachung finde in diesem Bereich vorwiegend im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung statt (Urk. 7/137/3 f.).

5.3.4    Die Ausführungen der Mutter des Beschwerdeführers im Revisionsfragebogen korrespondieren soweit mit den Angaben der übrigen Familienangehörigen. So notierte sie unter Ziff. 2.4 dem Beschwerdeführer müsse beim Waschen bzw. Baden/Duschen immer geholfen werden, sonst wasche er sich nicht sauber. Beim Rasieren müsse vollständig Hilfe geleistet werden (Urk. 7/114/4).

5.3.5    Die Abklärungsperson C.___ stellt den von den Familienangehörigen geltend gemachten Hilfsbedarf bei der Körperpflege also nicht in Abrede, sieht diesen aber als durch die lebenspraktische Begleitung abgegolten und sprach mehrfach von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht. Es ist diesbezüglich festzustellen, dass das Motivieren zum Duschen letztlich nur eine von vielen benötigten Hilfestellungen ausmacht. Der Beschwerdeführer muss während der Körperpflege auch beaufsichtigt, angeleitet und nötigenfalls – z.B. bei der Rasur und Zahnreinigung – tatkräftig unterstützt werden, andernfalls die Hygiene nicht gewährleistet wäre (vgl. auch E. 5.4 zur Verrichtung der Notdurft). Der neue Abklärungsbericht weist in diesem Sinne selbst darauf hin, dass selbst bei eingeübten Abläufen noch eine regelmässige Qualitätskontrolle notwendig ist und die Hilfe eben nur „vorwiegend“ (= nicht ausschliesslich) im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung stattfindet. Dies spricht in Anbetracht der Ausführungen in E. 4.4 klar für die Annahme einer zusätzlichen Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung „Körperpflege“ neben dem Anspruch auf lebenspraktische Begleitung.

    Der Beschwerdegegnerin ist weiter insofern beizupflichten, als sich die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht grundsätzlich allen Massnahmen zu unterziehen hat, welche ihr ermöglichen, ihre Selbständigkeit zu fördern. In diesem Sinne ist es ihr zumutbar, Kurse zu absolvieren und auch sonst alles Persönliche vorzukehren, um ihre Einschränkungen zu mindern. Hierfür ist ihr allerdings eine angemessene Anpassungszeit zuzubilligen (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.4). Die Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt denn auch ein vorsätzliches Verhalten seitens der versicherten Person voraus, wobei diese durch ein Bedenk- und Mahnzeitverfahren in die Lage zu versetzen ist, sich die nachteiligen Folgen ihres Verhaltens zu vergegenwärtigen (Urteil des Bundesgerichts I 824/20 vom 13. März 2007 E. 3.3.1). Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens sind ferner durch die Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht zwar tatsächlich weiter als die ohne Gesundheitsschaden zu erwartende Unterstützung, jedoch darf den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen. Vielmehr ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.5).

    Vorliegend ist überwiegend wahrscheinlich, dass der mittlerweile über 20 Jahre alte Beschwerdeführer angesichts seiner eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten und Kommunikationsmöglichkeiten (vgl. z.B. Urk. 7/137/2) gar nicht versteht, dass er zur Benützung von Hilfsmitteln wie einer elektrischen Zahnbürste oder einem elektrischen Rasierer verpflichtet wäre. Seine Eltern sind indessen offenbar bemüht, solche vermehrt einzusetzen, soweit er es zulässt. Ebenfalls leiten sie ihn im Rahmen ihrer Möglichkeiten an. Nicht zumutbar ist ihnen sicherlich, dass sie – wie von der Abklärungsperson angedeutet - ihr Arbeitspensum reduzieren respektive eine Lohneinbusse hinnehmen, um abends mehr Energie zu haben, mit dem Beschwerdeführer jeweils über die Vornahme einzelner Handlungen zu diskutieren. Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass man bezüglich der Selbständigkeit bereits grosse Hoffnung in den Besuch der Z.___ setzte (Urk. 7/99), der Beschwerdeführer aber erst aufgrund der guten Entwicklungen in den letzten Monaten des Vorbereitungsjahres im A.___ für eine IV-Anlehre gerade noch in Betracht gezogen wurde (Urk. 7/137/2). Soweit die Beschwerdegegnerin die Auffassung vertritt, der Beschwerdeführer könne durch spezifische Förderung mit Kursen und Therapien bezüglich Selbständigkeit in den alltäglichen Lebensbereichen und Haushaltsarbeit gefördert werden, hat sie dies vor der nächsten Revision abzuklären und entsprechende Eingliederungsmassnahmen zu veranlassen. Ein intensives Training in den Alltagskompetenzen sprengt sowohl die den Eltern zumutbare Mithilfe als auch Sinne und Zweck einer lebenspraktischen Begleitung und zeitigt – wenn überhaupt – kaum sofort Wirkung. Im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus kulturellen Gründen zu wenig gefördert wird.

5.4

5.4.1    Gemäss Rz 8021 des KSIH in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung liegt im Bereich „Verrichten der Notdurft“ eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen bzw. Wiederaufstehen Dritthilfe bedarf (vgl. auch BGE 121 V 88 E. 6). Mit Urteil 8C_30/2010 vom 8. April 2010
E. 7.2.1 hob das Bundesgericht insbesondere hervor, dass auch eine nur kurze, regelmässige Nachkontrolle als erheblich gelte, da sie eine notwendige Teilfunktion dieser Lebensverrichtung darstelle.

5.4.2    Im Bericht vom 5. April 2011 steht dazu, der Beschwerdeführer gehe selbständig auf das WC. Die Unterhosen seien aber verschmiert, weshalb die Eltern nach dem Stuhlgang nachreinigen würden, obwohl der Beschwerdeführer jeden Abend auch noch dusche (Urk. 7/81/2).

5.4.3    Dem Bericht vom 10. Juli 2014 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer gehe selbständig und immer rechtzeitig auf das WC. Gemäss Angaben des Vaters reinige er sich nach dem Stuhlgang jedoch mehrheitlich nicht gründlich. Dies sei ein Grund, weshalb er täglich unter Aufsicht duschen müsse. D.___ habe indes erklärt, eine Dritthilfe bei der Reinigung nach dem Stuhlgang finde im A.___ nicht statt. Den Betreuungspersonen sei bis anhin noch nie etwas Negatives aufgefallen wie verschmierte Hände oder dass der Beschwerdeführer einen üblen Geruch an sich habe. Die Kleider seien nach dem WC Gang mehrheitlich ordentlich gerichtet (Urk. 7/116/2 f.).

    Ähnlich lautet der Bericht vom 27. Juni 2014. Der Beschwerdeführer gehe zu Hause und auf der Arbeit selbständig auf das WC. Gemäss den Eltern reinige er sich nach dem Stuhlgang nicht gründlich. Die Unterhosen seien oft verschmiert. Wenn er zu Hause stuhle, werde daher anschliessend immer durch Dritte gereinigt. Diese Hilfestellungen seien vorwiegend an den Wochenenden. Bis anhin habe der Beschwerdeführer dies immer akzeptiert. Strikte Instruktionen/ Anleitungen zur Selbständigkeit würden nicht stattfinden. Nach Angaben von A.___ sei am Arbeitsplatz allerdings noch nie festgestellt worden, dass sich der Beschwerdeführer nicht oder absolut ungründlich reinige – beispielsweise aufgrund eines üblen Geruchs oder unüblicher Bewegungen wegen Juckens am After. Der Beschwerdeführer arbeite von Montag bis Freitag in der Werkstatt und erledige seine „Geschäfte“ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mehrheitlich während der Arbeit. Wenn er diesbezüglich negativ aufgefallen wäre, hätte man entsprechende Massnahmen ergreifen müssen. Auch seien die Kleider nach dem WC-Gang mehrheitlich akzeptabel geordnet. Die Abklärungsperson schloss daraus, aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten könne der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit intensiven, strikten Anleitungen in diesem Bereich zur vollständigen Selbständigkeit gefördert werden. Dies sei ebenso zumutbar, wie der Einsatz von Hilfsmitteln (z.B. einer Intimreinigungsbürste). Zudem dusche er täglich, die Intimpflege sei täglich gegeben (Urk. 7/137/4).

5.4.4    Im Revisionsfragebogen vom 9. September 2013 wurde in Ziff. 2.5 „Verrichtung der Notdurft“ zum Hilfsbedarf in den Teilfunktionen (1) Ordnen der Kleider, (2) Körperreinigung/Überprüfung der Reinlichkeit und (3) unübliche Art der Verrichtung der Notdurft gefragt. Zum ersten Punkt erklärte die Mutter des Beschwerdeführers, er benötige keine Hilfe. Zum zweiten Punk führte sie aus, er putze sich manchmal nicht sauber; es müsse nachgeholfen werden. Zum dritten Punkt merkte sie an, wenn er Durchfall habe, müsse er immer gewaschen werden (Urk. 7/114/4).

5.4.5    Die Tatsache, dass die Betreuungspersonen im A.___ den Beschwerdeführer nach dem Stuhlgang nicht kontrollieren, muss grundsätzlich nicht bedeuten, dass er dies nicht nötig hat. Wie bereits im Jahr 2011 haben die Familienangehörigen glaubhaft dargetan, dass seine Unterhosen verschmiert sind und er unter anderem deshalb täglich duschen muss, weil er sich nach dem Stuhlgang nicht gründlich reinigt. Über den Grad der Verschmutzung ist allerdings nichts Konkretes bekannt. Nicht nachvollziehbar ist indessen die Begründung in der angefochtenen Verfügung, dass der Hilfsbedarf nur unregelmässig am Wochenende gegeben sei. Dies würde nämlich implizieren, dass sich der Beschwerdeführer abhängig vom Wochentag unterschiedlich sauber reinigt. Relativiert wird das Ausmass der Hilfsbedürftigkeit aber durch die Angaben der Mutter im Revisionsfragebogen. Danach ist die Nachreinigung nur noch „manchmal“ nötig – unabhängig vom Durchfall (missverständlich Urk. 7/137/4 unten). Nachdem bereits eine Hilfsbedürftigkeit in den beiden Lebensverrichtungen „An-/Auskleiden“ und „Körperpflege“ bejaht wurde, kann trotzdem auf weitere Abklärungen verzichtet werden.

5.5    Gesamthaft betrachtet ist durch die aktuellen Abklärungen bloss eine geringfügige Verbesserung der Selbständigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesen, die keine revisionsweise Herabsetzung der bisherigen Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades auf eine solche leichten Grades rechtfertigt. Die lebenspraktische Begleitung darf zudem nicht derart umfassend ausgelegt werden, dass letztlich der Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 lit. c IVV fast immer vereitelt würde. Nur wenn Hilfestellungen tatsächlich im Überschneidungsbereich der lebenspraktischen Begleitung und einer der sechs massgeblichen alltäglichen Lebensverrichtungen zur Diskussion stehen, kann die funktionale Zuordnung greifen. Dies betrifft definitionsgemäss primär die „Fortbewegung/Kontaktaufnahme“ und nur am Rande andere Lebensverrichtungen wie „Körperpflege“, „Verrichtung der Notdurft“ und „An-/Auskleiden“. Dies gilt umso mehr, wenn nicht nur eine Motivation zur Vornahme der Handlung notwendig ist, sondern gewisse Handreichungen stellvertretend übernommen werden müssen. Darüber hinaus dürfen keine übermässigen Anforderungen an die Betreuung durch Familienangehörige gestellt werden und ist für machbare Verbesserungen jeweils eine Anpassungsfrist zu gewähren.

6.    Zusammenfassend ist neben dem unbestrittenen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung eine Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen „An-/Auskleiden“ und „Körperpflege“ ausgewiesen. Damit hat der Beschwerdeführer wie bisher Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit neu jedoch gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV. Eine Wiedererwägung der Mitteilung vom 11. Mai 2011 unter den Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 ATSG mit Wirkung für die Zukunft fällt bei diesem Prozessergebnis von vornherein ausser Betracht. Die Verfügung vom 12. Januar 2015 ist daher aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2015 weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

7.    

7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 800.– anzusetzen und gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 2 GSVGer). Dem Beschwerdeführer, vertreten durch seine Eltern als Inhaber der erstreckten elterlichen Sorge (Urk. 7/97), vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG (Urk. 4), ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Januar 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 1. Februar 2015 Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800. werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessent-schädigung von Fr. 1600.– (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigBonetti