Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00200




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 2. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, meldete sich am 2. Juli 2013 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen Erschöpfungszustand und eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das psychiatrische Gutachten von lic. phil. Y.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. September 2014 ein (Urk. 7/55). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 27. Oktober 2014, Urk. 7/59; Einwand vom 25. November 2014, Urk. 7/60; ergänzende Einwandbegründung vom 6. Januar 2015, Urk. 7/63) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2015 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 12. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur erneuten Rentenberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitergehende medizinische Abklärungen in Auftrag gebe. Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-67), was der Beschwerdeführerin am 25. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2 und Urk. 6), dass auf das psychiatrische Gutachten abgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin leide demnach unter einer leichten depressiven Episode, welche die Arbeitsfähigkeit einschränke. Gemäss Rechtsprechung fehle es dieser allerdings an der erforderlichen Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer, um als invalidisierend zu gelten. Somit bestehe kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden.

    

    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber in der Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen vor, dass gestützt auf das Gutachten und den Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von einem dauerhaften Leiden auszugehen sei. Die im Gutachten attestierte leichte depressive Episode lasse sich sodann auch nicht mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit vereinbaren. Es sei von den von Dr. A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten auszugehen, da selbst der Regionale Ärztliche Dienst bestätige, dass die bisherigen Arbeitsunfähigkeits-Zeiten als plausibel anzunehmen seien.


2.    

2.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.4    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von lic. phil. Y.___ und Dr. Z.___ vom 11. September 2014 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin relevanten psychiatrischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/55 S. 3f.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

3.2    Die Beschwerdeführerin wurde von den Gutachtern am 25. Juli (lic. phil. Y.___) und am 11. September 2014 (Dr. Z.___) untersucht. Diese hielten eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/55 S. 9).

    Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine 57-jährige Frau, die über sehr lange Jahre hinweg alkoholabhängig gewesen sei. Vor über zehn Jahren habe sie einen Entzug durchgeführt und sei dann bis im August 2012 trocken gewesen. Sie sei dekompensiert und habe eine mittelschwere depressive Episode entwickelt. Gegenwärtig trinke sie keinen Alkohol mehr. Auch die depressive Störung habe sich verbessert, es seien heute nur noch Anzeichen für eine leichte depressive Episode erkennbar (Urk. 7/55 S. 10 f.).

    In der angestammten Tätigkeit als Betreuerin von behinderten Menschen sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsunfähig. Sie sei den Belastungen in der Arbeit mit behinderten Menschen aktuell nicht gewachsen (Urk. 7/55 S. 9).

    In einer angepassten Tätigkeit, wie beispielsweise der Arbeit mit kleinen Kindern im Hort, sei sie aus psychiatrischer Sicht zu etwa 50 % arbeitsfähig. Sie habe am 1. August 2014 eine solche Anstellung angetreten. Sie hätten ihr abgeraten, sofort ihr Pensum zu erhöhen. Es müsse sich zeigen, ob sie an der angetreten Arbeitsstelle ihre Arbeitsleistung erbringen könne. Im Gespräch vom 11. September 2014, drei Wochen nach Arbeitsbeginn, beschreibe sie erneut Zeichen einer Überforderung. Ob sie die Stelle als Hortleiterin weiterführen könne, wolle sie Anfang Oktober (Herbstferien) entscheiden. Eine Stelle zu 50 % als Hortmitarbeiterin (ohne Leitungsfunktion) scheine realistischer (Urk. 7/55 S. 10).


4.

4.1    Das psychiatrische Gutachten vom 11. September 2014 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/55 S. 3 f.) abgegeben und würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig. Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig.

    Bei der Würdigung eines Gutachtens gilt es jedoch zu beachten, dass ein Gutachten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Es ist folglich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 und 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.2    

4.2.1    Depressive „Episoden“ sind definitionsgemäss vorübergehender Natur und haben deshalb, zumindest wenn sie leicht bis mittelschwer sind, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung. Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven „Störung“ ist nach der Rechtsprechung nicht schlechthin auszuschliessen. Deren Annahme bedingt indessen jedenfalls, dass es sich dabei um ein selbständiges, von einem allfälligen psychogenen Schmerzsyndrom und/oder allfälligen psychosozialen Belastungsfaktoren losgelöstes depressives Leiden handelt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_654/2014 vom 6. März 2015 E. 4.4.1, 9C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 2.3 und 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. E. 4.2.1). Überdies ist erforderlich, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1).

4.2.2    Im Gutachten wurde eine leichte depressive Episode diagnostiziert (E. 3.2). Im Austrittsbericht der B.___ vom 5. Oktober 2012 hielten die behandelnden Ärzte eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom fest (Urk. 7/19 S. 7 ff.). Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, notierte in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 25. Februar 2014, dass die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht unter einem Status nach schwerer depressiver Episode, gegenwärtig mittelschwer (ICD-10 F32.1) leide, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätte (Urk. 7/36 S. 1).

    Es bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das aktuelle Leiden der Beschwerdeführerin zu einem wesentlichen Teil durch äussere Umstände bedingt und zu einem grossen Teil auch dadurch erklärbar ist. Der von den Gutachtern erhobenen Suchtanamnese ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 entschlossen habe, mit dem Alkoholtrinken aufzuhören. Im Jahre 2012 sei ein Rückfall erfolgt. Sie habe am Arbeitsplatz unter sehr grossem Stress gelitten, der Tod ihres Ex-Partners habe sie sehr mitgenommen und ihre erste Tochter habe unerwartet ein Kind bekommen. Nach der Eröffnung des Testaments ihres Ex-Partners sei sie am 8. August 2012 dekompensiert. Vom 30. August bis 21. September 2012 sei die Beschwerdeführerin in der B.___ hospitalisiert gewesen. Seither konsumiere sie keinen Alkohol mehr, befinde sich aber immer noch bei Dr. A.___ in psychiatrischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass es ihr gegenwärtig psychisch nicht so schlecht gehe, sie jedoch wisse, dass sie unter Belastungen am Arbeitsplatz oder im Privatleben schnell verunsichert werde und die Gefahr bestehe, dass sie wieder vermehrt depressiv sei (Urk. 7/55 S. 8).

    Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die psychosozialen Faktoren das Beschwerdebild, wenn nicht alleine bedingen, so zumindest erheblich mitbestimmen (E. 2.4).

4.2.3    Die Beschwerdeführerin wurde in der B.___ vom 30. August bis zum 21. September 2012 stationär behandelt. Ein weiterer stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik erfolgte - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht. Ab dem 24. Juni 2013, somit erst rund neun Monate nach Austritt aus der B.___, nahm die Beschwerdeführerin die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. A.___ auf, zuvor wurde sie von ihrer Hausärztin betreut (Urk. 7/36). Die Behandlung bei Dr. A.___ erfolgt durch regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutischen Gespräche und auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin mit Cipralex (10 mg, 0.5tbl/d). Dr. A.___ empfahl eine Optimierung der psychopharmakologischen Therapie und die Erhöhung der Frequenz der psychotherapeutischen Sitzungen (Urk. 7/36 S. 2).

    Damit ist keine genügend konsequente Therapie erfolgt, die die depressive Episode als resistent ausweisen würde.

4.2.4    Hinzu kommt, dass die im psychiatrischen Gutachten erhobenen Befunde allesamt unauffällig waren: Die Gutachter berichteten, die Beschwerdeführerin sei wach, allseits orientiert und psychomotorisch ruhig. Sie wirkte affektiv unauffällig, sei gut spürbar und es bestehe ein sehr guter Rapport zu den Untersuchern. Sichtbare Zeichen für eine schwerere Depression könnten jedoch nicht festgestellt werden. Die Aufmerksamkeit, die Konzentration und das Gedächtnis seien klinisch nicht beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein sehr gutes Gedächtnis (vor allem auch für Daten), speziell auch für Begebenheiten, die schon sehr lange zurücklägen. Eine schwere Psychopathologie wie formale Denkstörungen, Sinnestäuschungen, eine Ich-Störung, Ängste oder Zwänge könnten gegenwärtig nicht festgestellt werden (Urk. 7/55 S. 9).

4.2.5    Die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern weisen darüber hinaus auf Ressourcen hin, welche es ihr ermöglichen sollten, die psychischen Einschränkungen zu überwinden: Den Gutachtern gegenüber führte sie aus, sie führe eine langjährige Beziehung, welche sehr gut sei und in welcher sie während der Krankheit gute Unterstützung erfahre (Urk. 7/55 S. 7). Sie arbeite in einem 50%-Pensum im Hort und sei daneben noch im Haushalt tätig (Urk. 7/55 S. 9). Sie selbst berichtete entsprechend auch, dass es ihr psychisch nicht so schlecht gehe. Sie schaue gegenwärtig recht optimistisch in die Zukunft und hoffe, dass ihr die neue Stelle gefalle und sie den Belastungen gewachsen sei (Urk. 7/55 S. 8).

4.3    Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung, dass eine depressive Episode gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nicht invalidisierend ist, psychosoziale Faktoren das Beschwerdebild zumindest in sehr hohem Masse mitbestimmen, die psychiatrische Behandlung nicht ausreichend konsequent ist, die Befunde unauffällig sind und die Beschwerdeführerin auch über gute Ressourcen verfügt, davon auszugehen, dass kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt und ihr die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sozial-praktisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumutbar ist (vgl. E. 2.3).

    Aus somatischen Gründen wurde ausweislich der Akten nie eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert. Entsprechendes wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht.

    Damit liegt kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor, weshalb sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler