Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00201




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 29. August 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Die 1979 geborene X.___ war vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Oktober 2013 bei der Y.___ als Dedicated Account Coordinator in einem 80 %-Pensum tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 20. Dezember 2011 war (Urk. 6/70). Am 19. Juni 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/10). Die IV-Stelle klärte die medizinischen Verhältnisse ab und holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten ein (IK-Auszug, Urk. 6/17). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien (Urk. 6/20). Am 14. Mai 2013 erlitt die Versicherte einen Verkehrsunfall. Am 19. Juli 2013 wurde sie von med. pract. Z.___, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), untersucht (Urk. 6/32). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 6/47). Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 hob sie die Verfügung vom 12. Dezember 2013 wiedererwägungsweise auf, da nicht zu sämtlichen Einwänden Stellung genommen worden war (Urk. 6/49). In der Folge tätigte die
IV-Stelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Stadtpolizei A.___ sowie der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG betreffend den Verkehrsunfall vom 14. Mai 2013 bei (Urk. 6/60, Urk. 6/72 und Urk. 6/73). Sie holte sodann eine Stellungnahme von RAD-Ärztin Z.___ ein (Urk. 6/76 S. 3 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die
IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Januar 2015 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 6/78 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit nicht datierter Eingabe (zur Post gegeben am 12. Februar 2015, Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 24. März 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin von Dezember 2011 bis März 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Seit März 2012 sei ihr aus medizinischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen 80%igen Tätigkeit als Büroangestellte wieder zumutbar. Das Wartejahr sei nicht erreicht. Es bestehe somit kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Da eine volle Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit vorliege, bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, gemäss ärztlichem Zeugnis sei sie seit dem 22. Dezember 2011 bis zum 1. Juli 2014 100 % und danach bis auf weiteres 50 % arbeitsunfähig gewesen. Sie habe deshalb Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie beantrage eine erneute Untersuchung durch eine andere Fachperson, die den Fall neutral anschaue (Urk. 1).


3.    

3.1    Der MRI-Befund des Spitals B.___ vom 23. Januar 2012 ergab eine beginnende Osteochondrose im Segment LWK5/S1 mit breitbasiger Protrusion, freie Neuroforamina und Recessus lateralis, eine kleine mediane subligamentäre Diskushernie im Segment LWK5/S1 und eine altersentsprechend normale Darstellung der Iliosakralgelenke beidseits (Urk. 6/14 S. 12 = Urk. 6/26 S. 14).

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte in seinem nicht datierten Bericht betreffend die Behandlung vom 14. März 2012 bis 5. Juni 2012 chronische Kreuzschmerzen bei Discopathie L5/S1 mit Protrusion und HIZ (Hyper Intensity Zone) seit 2010 (Urk. 6/23 S. 1).

3.3    Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 22. Februar 2013 die Diagnose eines chronischen lumbovertebralen Syndroms mit Diskushernie L5/S1 bestehend seit 13. Dezember 2011. Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, hielt aber fest, dass eine leichte Tätigkeit in wechselnden Positionen zu maximal 50 % möglich sei (Urk. 6/26 S. 1 f.).

3.4    RAD-Ärztin Z.___ nannte in ihrem Bericht vom 18. Juli 2013 betreffend die orthopädische Untersuchung vom 9. Juli 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine therapieresistente Lumbalgie ohne radikuläre Symptomatik und eine Zervikobrachialgie. Sie führte aus, die von Dr. C.___ in seinem Bericht vom 14. März 2012 mitgeteilte diskogene Schmerzsymptomatik habe nicht nachvollzogen werden können. Es hätten sich keine Hinweise auf Nervenwurzelreizungen oder eine Facettengelenkssymptomatik der LWS gefunden. Es habe ein regionales Schmerzsyndrom der unteren LWS imponiert mit deutlichen Hinweisen auf eine Symptomausweitung mit teilweise nicht reproduzierbarer Symptomatik. Dem Bericht von Dr. D.___ vom 22. Februar 2013 sei zu entnehmen, dass die Problematik mit der ersten Schwangerschaft begonnen habe und seither keine wesentliche Veränderung aufweise. Ein organisches Korrelat, das das Beschwerdeausmass erklären würde, sei aus medizinischer Sicht bislang nicht gefunden worden. Auch die im MRI vom 24. Januar 2012 festgestellte beginnende Osteochondrose mit breitbasiger Protrusion der Bandscheibe L5/S1 sei aus medizinischer Sicht nicht beweisend für ein organisches Korrelat der Beschwerden. Im Rahmen der Untersuchung im RAD sei der Serumspiegel des eingenommenen Schmerzmittels (Ibuprofen
600 mg 1-0-0) bestimmt worden. Dieser sei deutlich über dem therapeutischen Bereich gelegen, was am wahrscheinlichsten durch Tabletteneinnahme kurz vor der Blutentnahme und nicht wie angegeben morgens nach dem Aufstehen erklärt werden könne. Bei der 33-jährigen Büroangestellten sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 9. Juli 2013 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der medizinisch-theoretisch die Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten mit überwiegender Belastung des Achsenorgans beeinträchtige. Für die angestammte Tätigkeit als Büroangestellte sei aus medizinischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Belastbarkeit ausgewiesen. In ihrer bisherigen Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 9. Juli 2013. Anhand des vorliegenden medizinischen Berichtmaterials sei ausgewiesen, dass es sich um ein Beschwerdebild handle, das sich im zeitlichen Verlauf nicht verändert habe. Während des Zeitraums der fachärztlich orthopädischen Behandlung von März 2012 bis zum Eintreten der Schwangerschaft im Juli 2012 habe im Wesentlichen der heute vorliegende Untersuchungsbefund bestanden, so dass eine wesentliche Veränderung im zeitlichen Verlauf nicht ausgewiesen sei. Damit könne aus medizinischer Sicht angenommen werden, dass überwiegend wahrscheinlich auch schon ab März 2012 eine 100%ige Belastbarkeit für die angestammte Tätigkeit bestanden habe (Urk. 6/32 S. 8 f.).

3.5    Im Bericht des E.___ vom 14. Mai 2013 betreffend die ambulante Behandlung vom 14. Mai 2013 wurde die Diagnose einer HWS-Distorsion gestellt. Der Röntgenbefund ergab eine Streckstellung der oberen HWS, eine monosegmentäre Bandscheibenhöhenminderung Segment C5-C6, eine minime Spondylose und eine leicht deformierende Unkovertebralarthrose, kein pathologisches Gleiten, unauffällige Atlantoaxialgelenke und Dens, einen regelrechten prävertebralen Weichteilschatten und keinen Frakturanhalt (Urk. 6/61).

3.6    Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. D.___, nannte in seinem Bericht vom 27. Juni 2014 als Diagnosen ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit Diskushernie L5/S1 bestehend seit 13. Dezember 2011 sowie eine HWS-Distorsion bestehend seit 14. Mai 2013. Er attestierte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, hielt aber fest, dass eine wechselbelastende leichte Tätigkeit zu 50 % möglich sei (Urk. 6/64 S. f).

3.7    Am 4. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Unfallversicherung (Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG) von Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, konsiliarisch untersucht. In seinem Bericht vom 10. Juli 2014 zuhanden der Unfallversicherung stellte er die folgenden Diagnosen (Urk. 6/72 S. 31):

- Chronifizierte Schulter- und Nackenschmerzen mit/bei

- Skapuladyskinesie links

- Schlafstörungen

- muskulärer Dysbalance

- Chronische unspezifische vor allem lumbale Rückenschmerzen mit/bei

- lumbospondylogenen Befunden

- Fehlhaltung

- ungenügender Rumpfstabilisation (Haltungsinsuffizienz)

- minimalen degenerativen Veränderungen wie

Osteochondrosen C5/6 und L5/S1

- inadäquatem Schon- und Vermeidensverhalten

- St. n. HWS-Distorsion am 14.05.2013

- St. n. Spontangeburten am 25.03.2013 und 22.10.2009

- St. n. Mammaaugmentation 2001

    Er führte aus, die unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 14. Mai 2013 angefertigten konventionellen Röntgenbilder zeigten keine traumatischen Veränderungen, jedoch eine gewisse unfallfremd vorbestehende Diskopathie C5/6. Weitere Abklärungen wie mit einem MRI seien im Verlauf nicht für nötig gehalten worden. So seien denn auch immer nur muskuläre Beschwerden und Befunde aufgeführt worden und keine eigentliche vertebrale Symptomatik. Der radiologische Befund habe somit nie ein somatisches Korrelat gehabt. Der Unfallmechanismus sei vereinbar mit einer HWS-Distorsion, habe jedoch lediglich muskuläre Beschwerden ausgelöst. Zu erwarten gewesen sei somit ein Heilverlauf von wenigen Wochen bis vielleicht einigen Monaten, jedoch sicher keine länger dauernden Beschwerden und schon gar keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 72 S. 27 f.).

    Die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerden auffallend intensiv und limitierend geschildert. Aufgefallen sei auch ein ängstlich gehemmtes Bewegungsverhalten. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin ohne erkennbare Schmerzreaktion gut eine Stunde ruhig sitzen können. Die Untersuchung sei jedoch immer wieder durch Gegenspannen limitiert worden, so dass die Bewegungsprüfungen mehrheitlich aktiv und ohne passives Insistieren durchgeführt worden seien. Insofern sei davon auszugehen, dass die möglichen Bewegungsumfänge grösser als die beobachteten und die gemessenen seien. Zudem seien zumindest 4 von 5 WaddellZeichen positiv, was auf eine funktionelle Ausgestaltung des Beschwerdebildes hinweise (Urk. 6/72 S. 29 f.).

    Der konstant hohe, durch keine Massnahmen signifikant beeinflussbare Dauerschmerz spreche für eine Schmerzverarbeitungsstörung. So lasse sich auch das Ausmass der Beschwerden in keiner Art und Weise durch die minimalen objektivierbaren Befunde erklären. Die erwähnten Diskrepanzen sprächen für eine somatoforme Schmerzstörung, eine Diagnose, die nur von einem psychiatrischen Facharzt gestellt werden könne. Er habe keine Hinweise für eine relevante psychiatrische Erkrankung wie eine Depression oder Angststörung (Urk. 6/72 S. 30 f.)

    Aufgrund ihrer Konstitution sowie des beschriebenen Gesundheitszustandes sei die Beschwerdeführerin ungeeignet für körperliche, aber auch repetitive Tätigkeiten in der Höhe. Bei einer sitzenden Tätigkeit müsse sie zudem die Möglichkeit haben, gelegentlich aufstehen oder ein Stehpult benützen zu können. Aufgrund der aktuellen Befunde lasse sich jedoch weder für die angestammte Bürotätigkeit noch eine andere körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit begründen (Urk. 6/72 S. 32).

3.8    In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2014 hielt RAD-Ärztin Z.___ fest, den neu vorliegenden medizinischen Befunden seien keine wesentlichen neuen Sachverhalte zu entnehmen. Insbesondere der von Dr. F.___ anlässlich seiner Untersuchung vom 4. Juli 2014 erhobene Befund entspreche im Wesentlichen den Befunden, wie sie auch im RAD erhoben worden seien. Auch Dr. F.___ weise auf eine erhebliche Selbstlimitierung und Symptomausweitung hin. Damit könne an der RAD-Stellungnahme vom 14. August 2013 festgehalten werden (Urk. 6/76 S. 3).


4.

4.1    Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2011 an einer therapieresistenten Lumbalgie ohne radikuläre Symptomatik und einer Zervikobrachialgie leidet. Dem Bericht der RAD-Ärztin vom 18. Juli 2013 ist zu entnehmen, dass es sich um ein regionales Schmerzsyndrom der unteren LWS mit deutlichen Hinweisen auf eine Symptomausweitung mit teilweise nicht reproduzierbarer Symptomatik handelt. Ein organisches Korrelat, das das Beschwerdeausmass erklären würde, konnte nicht gefunden werden. Die Beurteilung der RAD-Ärztin stimmt auch mit derjenigen von Dr. F.___ überein, wonach das Ausmass der Beschwerden in keiner Art und Weise durch die minimalen objektivierbaren Befunde erklärt werden könne. Auch Dr. F.___ erwähnt die Selbstlimitierungen und die in signifikanter Anzahl vorhandenen
4 von 5 Wadell-Zeichen, welche auf eine funktionelle Ausgestaltung des Beschwerdebildes hinweisen. In Bezug auf die beim Bagatellunfall vom 14. Mai 2013 erlittene HWS-Distorsion, welche zu chronifizierten Schulter- und Nackenschmerzen führte, hält er fest, dass die Untersuchung nur muskuläre Beschwerden und Befunde ergeben habe. Zu erwarten gewesen wäre somit ein Heilverlauf von wenigen Wochen bis vielleicht einigen Monaten, jedoch keine länger dauernden Beschwerden und keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit. Sowohl RAD-Ärztin Z.___ als auch Dr. F.___ kommen zum Schluss, dass aufgrund der erhobenen Befunde weder für die angestammte Bürotätigkeit noch für eine andere körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit besteht. Gemäss der Einschätzung der RAD-Ärztin ist ausserdem eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes im zeitlichen Verlauf nicht ausgewiesen. Aus medizinischer Sicht könne bereits ab März 2012 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit ausgegangen werden.

    Die vom Hausarzt Dr. D.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wird weder durch objektive Befunde untermauert noch näher begründet. Dass er für die angestammte Bürotätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und gleichzeitig eine wechselbelastende leichte Tätigkeit bis zu 50 % als zumutbar erachtet, erscheint widersprüchlich, zumal es sich bei der angestammten Tätigkeit um eine wechselbelastende leichte Tätigkeit handelt. Weshalb der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätigkeit gar nicht oder bloss zu 50 % zumutbar sein soll, geht aus seinen Berichten nicht hervor. Es entsteht der Eindruck, dass Dr. D.___ bei seiner Beurteilung allein auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Es entspricht denn auch einer Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit Hinweisen). Die Beurteilung von Dr. D.___ vermag deshalb nicht zu überzeugen.

    Die Beurteilung der RAD-Ärztin beruht auf einer sorgfältigen Untersuchung, wurde in Auseinandersetzung mit den vorliegenden Arztberichten vorgenommen, ist nachvollziehbar begründet und erscheint überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der RAD-Ärztin mangelnde Objektivität oder Befangenheit vorgeworfen werden könnte. Ihre Begründung für den überhöhten Schmerzmittelspiegel im Blut der Beschwerdeführerin anlässlich der RAD-Untersuchung, wonach es in der Anflutungsphase nach Einnahme des Medikaments kurzfristig zu einer Spitze der Serumskonzentration kommen kann, ist einleuchtend. Die Beschwerdeführerin bringt keine Argumente vor, welche diese Begründung in Zweifel zu ziehen vermöchten.

    Da sich die Beschwerdeführerin nicht in psychiatrischer Behandlung befindet, bestehen keine Hinweise, dass ein invalidenversicherungsrechtlich bedeutsames psychisches Leiden vorliegen könnte.

4.2    Nach dem Gesagten kann auf die nachvollziehbare Einschätzung der RAD-Ärztin abgestellt werden. Weitere Abklärungen erübrigen sich. Somit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass spätestens im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns (Dezember 2012) wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen war. Eine allfällige vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge des Unfalls vom 14. Mai 2013 ist invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant. Da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht