Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00202 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kudelski
Urteil vom 18. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, Mutter zweier 1993 und 1999 geborener Kinder, arbeitete zuletzt seit Januar 1993 als Kassiererin bei der Y.___ AG beziehungsweise bei Z.___ (Urk. 9/7). Unter Hinweis auf eine Polyarthritis meldete sie sich erstmals am 15. Februar 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 9/5-7, Urk. 9/9-10) abgeklärt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 25. September 2007 (Urk. 9/14) mangels erfüllter Wartezeit einen Rentenanspruch der Versicherten.
1.2 Am 25. April 2008 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/22). Die IV-Stelle tätigte wiederum Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 9/24-28, Urk. 9/34-35, Urk. 9/38) und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 21. Januar 2009 berichtet wurde (Urk. 9/40). Mit Vorbescheid vom 6. November 2009 (Urk. 9/43) stellte die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit ab 1. März 2008 eine ganze Invalidenrente und für die Zeit ab 1. Juli 2008 eine Viertelsrente in Aussicht, wogegen die Versicherte Einwände erhob. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung der Versicherten, über welche am 17. März 2011 berichtet wurde (Urk. 9/55). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2011 (Urk. 9/76) einen Rentenanspruch der Versicherten.
1.3 Unter Hinweis auf einen verschlechterten Gesundheitszustand meldete sich die Versicherte am 22. November 2013 abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 9/87), worauf die IV-Stelle entsprechende Abklärungen tätigte (Urk. 9/89, Urk. 9/92-93) und insbesondere ein bidisziplinäres rheumatologisches sowie psychiatrisches Gutachten einholte, welches am 3. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 9/99-100).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/103-104, Urk. 9/111, Urk. 9/114) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Januar 2015 (Urk. 9/116 = Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten.
2. Die Versicherte erhob am 14. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Januar 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ein Obergutachten bei einem der von ihr bezeichneten Gutachter zu veranlassen (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2015 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde, wobei gleichzeitig antragsgemäss (Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert wurde, den definitiven Bericht des Stadtspitals A.___ betreffend die stationäre Hospitalisation einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge weitere Berichte (Urk. 12/1-2) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochten Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen fest, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Kassiererin zu 70-80 % und in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Ohne Gesundheitsschaden würde sie weiterhin der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin in einem Pensum von 68 % nachgehen. Die restlichen 32 % entfielen auf den Aufgabenbereich, worin die Beschwerdeführerin zu 39.10 % eingeschränkt sei. Somit ergebe sich ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 13 % (S. 2). Ein Obergutachten erweise sich als nicht notwendig (S. 3).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass sich aus dem aktuellen beweistauglichen Gutachten im Vergleich zur letztmaligen Begutachtung keine wesentlichen neuen Befunde ergäben und somit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), es sei bereits bei der Begutachtung anlässlich der erstmaligen Rentenverweigerung keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung betreffend die Erwerbsfähigkeit erfolgt (S. 4). Auf das im aktuellen Verfahren eingeholte Gutachten sei sodann – aus näher genannten Gründen – nicht abzustellen, weshalb ein Obergutachten einzuholen sei (S. 5 f.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 22. November 2013 (Urk. 9/87) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob seit der letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und, ob der Beschwerdeführerin infolgedessen ein Anspruch auf eine Invalidenrente zukommt.
3.
3.1 Der rechtskräftigen Verfügung vom 26. September 2011 (Urk. 9/76) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde.
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 24. Juli 2008 (Urk. 9/27) an, dass er die Beschwerdeführerin seit 1997 behandle (S. 3 Ziff. 3.1), und diagnostizierte eine chronische Polyarthritis als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 24. Oktober 2007 bis auf weiteres zu 60 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 2).
3.3 Mit Bericht vom 25. respektive 26. August 2008 (Urk. 9/28) führte Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 7 Ziff. 1.1):
- seropositive rheumatoide Arthritis
- mortonsche Metatarsalgie links III
- zervikovertebrales, zervikobrachiales und lumbovertebrales chronisches Syndrom
- Epicondylitis humeri radialis links, seit mindestens November 2004
- Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule (HWS), ausstrahlend in den rechten Arm und Ellbogen, seit zirka 2007
Die Beschwerdeführerin sei nach mehreren Phasen 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit dem 18. August 2008 bis auf weiteres sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsunfähig (S. 6 Ziff. 5.2, S. 7 Ziff. 2). Im Haushalt sei sie zu 40 % eingeschränkt (S. 7 Ziff. 3.3).
3.4 Am 20. Januar 2009 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt (vgl. Abklärungsbericht vom 21. Januar 2009, Urk. 9/40). Dabei habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass die Reduktion des Arbeitspensums aus rein gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Ohne Behinderung würde sie weiterhin im bisherigen Ausmass ihrer Tätigkeit als Kassiererin nachgehen. Die Abklärungsperson hielt sodann fest, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein Arbeitspensum von zirka 68 % ausgeübt habe (S. 2 Ziff. 2.5). Nach Prüfung der einzelnen Aufgabenbereiche kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin als zu 68 % Erwerbstätige und zu 32 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Im Haushalt sei sie zu 39.10 % eingeschränkt, weshalb ein Teilinvaliditätsgrad von 12.51 % resultiere (S. 7 Ziff. 8).
3.5 Mit Schreiben vom 29. März 2010 (Urk. 9/48) informierte Dr. C.___ über die in den letzten Monaten eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, weshalb sie eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. März 2010 vereinbart hätten.
3.6 Am 17. März 2011 erstattete Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, ihr Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 9/55) und führte dabei folgende Diagnosen auf (S. 8 Ziff. 4):
- seronegative, Anti-Citrullin-Antikörper (CCP)-positive rheumatoide Arthritis
- Fibromyalgiesyndrom
- anamnestisch Zervikospondylogensyndrom beidseits
- anamnetisch Lumbovertebralsyndrom bei beginnender Spondylarthrose L4/5 sowie Dehydrierung der Bandscheibe L5/S1 mit kleiner T2-Hyperintensität des Anulus fibrosus mediolateral rechts
- Hypovitaminose D3
Die Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht in der bisherigen sowie in jeglicher angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig. Es sei weder klinisch noch labormässig eine hohe Aktivität der Polyarthritis ausgewiesen, weshalb die Berichte von Dr. C.___ seit 2008 nicht nachvollziehbar seien (S. 8 Ziff. 5-7 + 10). Es lägen keine Synovitiden vor und lediglich einzelne Druckpunkte seien positiv. Die vertebrale Symptomatik sei gering. Die erfolgten Magnetresonanztomographien (MRI) der Lendenwirbelsäule würden keine Hinweise für eine Diskushernie beziehungsweise eine Kompression der neuralen Strukturen zeigen. Auch in den Ultraschall- und Röntgenuntersuchungen könne keine hohe aktive Polyarthritis erkannt werden. Zudem sei die Polyarthritis medikamentös gut eingestellt (S. 8 Ziff. 10).
3.7 Gestützt darauf sowie auf die Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 13. Mai 2011 (vgl. Urk. 9/62 S. 4), erachtete die Beschwerdegegnerin eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit seit dem 2. April 2007 als ausgewiesen, wodurch eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 21.90 % und folglich ein Teilinvaliditätsgrad von 14.89 % resultierte. Zusammenfassend ermittelte die Beschwerdegegnerin einen nicht rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 27 % (Urk. 9/62 S. 4 f., Urk. 9/76).
4.
4.1 Seit der letztmaligen materiellen Prüfung sind die folgenden, wesentlichen Berichte zu den Akten genommen worden:
4.2 Mit Berichten vom 22. sowie 25. Oktober 2013 (Urk. 9/86) führte Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie, G.___ Klinik, folgende Diagnosen auf (S. 1, S. 3):
- chronifizierte und generalisierte muskuloskelettale Schmerzproblematik
- belastungsabhängige Schmerzen der gesamten Wirbelsäule, aber auch der grossen und kleinen Gelenke der oberen und unteren Extremitäten
- Nachweis von degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS in Form von Osteochondrosen C5/6, C6/7 sowie fortgeschrittene Spondylarthrose C4/5 weniger ausgeprägt C3/4 links aber auch rechts Höhe C3/4 und C4/5
- Foraminalstenosen C4/5 beidseits
- Status nach zervikaler Facettengelenksinfiltration Halswirbelkörper (HWK) 3/4 und HWK 4/5 links, November 2011
- rheumatoide Arthritis, Erstdiagnose (ED) vor zirka sieben Jahren
- Anti CCP positiv
- unter Basistherapie mit Salazopyrin und Methotrexat (MTX)
- aktuell klinisch keine Hinweise auf entzündliche Aktivität
- Parästhesien im Bereich der Hände beidseits
- Differentialdiagnose (DD): Karpaltunnelsyndrom (CTS)
- Vitamin D Mangel
- gemäss Angaben der Beschwerdeführerin Nachweis einer Borreliose serologisch, Status nach antibiotischer Therapie
Um die Beschwerden teilweise zu verbessern, sei eine Infiltration durchgeführt worden. Die Befunde würden keine Indikation für eine manuelle Behandlung darstellen, zumal es sich um ein hartnäckiges chronifiziertes Schmerzproblem, möglicherweise in Form einer Fibromyalgie, handle. Es stelle sich daher die Frage, ob eine psychiatrische Evaluation sinnvoll wäre (S. 2, S. 4).
4.3 Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 18. Dezember 2013 (Urk. 9/92/5-6) folgende Diagnosen (S. 1):
- chronifizierte und generalisierte muskuloskelettale Schmerzproblematik
- zervikovertebrales sowie zervikobrachiales Syndrom bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen links, C3/4 rechts sowie C4/5
- Osteochondrose mit Spondylarthrosen C4-7
- rheumatoide Arthritis bei Status nach wahrscheinlich durchgemachter Borreliose
Die Beschwerdeführerin sei seit dem 24. März 2010 zu 80 % arbeitsunfähig. In den letzten Jahren sei eine eindeutige Verschlechterung eingetreten (S. 1). Eine Arbeit sei nicht zumutbar. Es bestehe eine Leistungsunfähigkeit von 70-80 % aufgrund der Einstellung der Beschwerdeführerin sowie der somatischen Beschwerden (S. 2).
4.4 Mit Bericht vom 18. Februar 2014 (Urk. 9/93/1-4) führte Dr. B.___ eine chronifizierte muskuloskelettale Schmerzsymptomatik, eine rheumatoide Arthritis, eine Osteochondrose C6/7 sowie eine Spondylarthrose und Foraminalstenose im Bereich der zervikalen Wirbelsäule als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Migräne mit vestibulärer Beteiligung (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei körperlich nicht belastbar und derzeit nicht arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 1.6-1.7). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9).
4.5 Am 3. Juli 2014 erstatteten Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, ihr bidisziplinäres Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/99-100).
Dr. H.___ hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten (vgl. Urk. 9/99) nach der Befundaufnahme (S. 6 f. lit. A Ziff. 3) fest, dass er keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe stellen können. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie familiäre Probleme (ICD-10 Z63) an (S. 7 lit. A Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin fixiere sich auf die Schmerzen, äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung. Die psychogene Seite sei nicht auffällig. Es fänden sich weder anamnestisch noch befundmässig Hinweise auf eine eigenständige psychische Komorbidität. Die Beschwerdeführerin sei vielmehr sozial aufgeschlossen und zeige einen guten affektiven Rapport. Psychopathologische Befunde seien nicht zu beobachten. Es lägen zwar rheumatologische Befunde vor und die Schmerzproblematik sei progredient und chronifiziert. Die soziale Integration sei allerdings erhalten geblieben und die prämorbide Persönlichkeitsstruktur sei nicht auffällig. Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht günstig (S. 8 f. lit. B). Dr. H.___ kam zum Schluss, dass die bestehenden psychosomatischen Beschwerden keine Beeinträchtigung darstellen würden. Es liege keine psychische Störung vor, welche die Schmerzüberwindung als unzumutbar erscheinen lassen würde. Die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit seien der Beschwerdeführerin aus psychischer Sicht seit jeher in vollem Ausmass zumutbar, wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit vorliege. Eine fachärztliche psychiatrische Therapie sei nicht indiziert und die Beschwerdeführerin benötige keine Psychopharmaka. Als psychosoziale Faktoren seien eine lange Phase der Arbeitsunfähigkeit, ein teilinvalider Ehemann sowie die fehlende Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit ausgewiesen (S. 10 ff. lit. C).
Dr. I.___ führte im rheumatologischen Teilgutachten (vgl. Urk. 9/100) folgende Diagnosen auf (S. 18 Ziff. 1):
- rheumatoide Arthritis, ED 2004
- seropositiv, anti-CCP positiv, keine humoralen Entzündungszeichen anerosiv
- unter Salazopyrin und Methotrexat seit Jahren
- aktuell klinisch keine erkennbaren Entzündungszeichen
- generalisierte Schmerzen ohne erkennbare, ausreichend erklärende, körperliche Befunde, seit mehreren Jahren
- chronisches Zervikalsyndrom, seit 2004 oder früher
- im Rahmen der Diagnose 2
- leichte bis mittelgradige degenerative Veränderungen der HWS
- altersnormale Klinik
- chronisches thorakolumbosakrogluteales Schmerzsyndrom, seit vielen Jahren
- im Rahmen der Diagnose 2
- altersnormale Klinik
- altersübliche degenerative Veränderungen
- Verdacht auf eine Chondropathia patellae rechts
- Tarsalgie
- Spreizfüsse
- Hammerzehen seit Kindheit
Bei der Untersuchung sei eine erhebliche Diskrepanz zwischen den beklagten Schmerzen einerseits und dem weitgehenden Fehlen einer objektivierbaren Pathologie andererseits aufgefallen. Alle Fibromyalgiepunkte seien positiv gewesen. Es handle sich um ein ätiologisch-pathogenetisch unklares syndromales Zustandsbild ohne nachweisbare Grundlage (S. 19 Ziff. 1). Die fibromyalgieforme Panalgie begründe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der übrigen Diagnosen sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin zu 20-30 % arbeitsunfähig. Die Haushaltsführung könne ihr zugemutet werden. In einer optimal angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Kopfextrembewegungen oder längeres Verharren in einer statisch ungünstigen Kopfhaltung betrage die Arbeitsunfähigkeit 10-20 %. Die gesundheitliche Situation habe sich seit der letztmaligen gutachterlichen Beurteilung im Jahr 2011 kaum verändert (S. 20 Ziff. 2-4).
In der interdisziplinären Beurteilung (vgl. Urk. 9/99/14-15, Urk. 9/100/23-24) hielten die Gutachter fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin körperliche Beschwerdesyndrome fänden. Einerseits liege eine rheumatoide Arthritis vor, welche therapeutisch sehr gut eingestellt sei. Andererseits fänden sich im Nackenbereich leichte bis mittelgradige degenerative Veränderungen, aufgrund welcher teilweise organisch bedingte zervikale Schmerzen wahrscheinlich seien. Im Vordergrund stehe aber ein psychosomatisch bedingtes, diffuses, oberflächliches Weichteilschmerzbild ohne erkennbare organische Gründe. Aus rein organisch-rheumatologischen Gründen könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20-30 % attestiert werden. Die rheumatologisch festgestellte psychosomatische Weichteilproblematik könne aus psychiatrischer Sicht im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aufgefasst werden. Angesichts des Fehlens einer psychischen Komorbidität entstehe dadurch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 1). Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin daher zu zirka 20-30 % arbeitsunfähig (S. 2).
4.6 In dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Austrittsbericht vom 5. März 2015 (Urk. 12/1) informierten die Ärzte des Stadtspitals A.___ über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2. bis 9. März 2015 aufgrund einer ventralen Deckplattenimpressionsfraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers. Die Fraktur sei stabil. Die Hospitalisation sei zur Schmerzmobilisierung erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe in gebessertem Allgemeinzustand entlassen werden können.
4.7 Ebenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ein Schreiben von Dr. med. J.___, Facharzt für Radiologie, Medizinisches Radiologisches Institut, vom 7. Mai 2015 (Urk. 12/2) eingereicht, worin dieser über die ermittelten Knochendichtwerte informierte. Im Vergleich zu einer Normalpopulation zwischen 20 und 40 Jahren habe sich eine regelrechte Mineralisierung der zentralen Skelettanteile bei leichtgradiger peripherer Osteopenie gezeigt. Eine eigentliche Osteoporose liege nicht vor (S. 1).
5.
5.1 Das Gutachten von Dr. H.___ und Dr. I.___ (vorstehend E. 4.5) berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden begründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt kann und somit insbesondere keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist.
5.2 Aus psychiatrischer Sicht konnte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Dr. H.___ hat nach der Befundaufnahme (Urk. 9/99 S. 6 f.) und nach Prüfung der bis anhin geltenden Foerster-Kriterien (vgl. BGE 130 V 352) die ausgewiesene anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet, da die Schmerzüberwindung nicht unzumutbar sei (Urk. 9/99 S. 9 f.). Die Tatsache, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst hat, ändert an der vorliegenden Beurteilung nichts. Der psychiatrische Gutachter hat sich – wenn auch noch in Unkenntnis der bundesgerichtlichen Terminologie – mit dem funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinandergesetzt. Zudem wies er daraufhin, dass die Beschwerdeführerin eine antidepressive Medikation ablehne, was den Leidensdruck als fraglich erscheinen lässt. Eine psychiatrische Therapie sei sodann nicht indiziert (Urk. 9/99 S. 8). Die Frage von begleitenden psychiatrischen Erkrankungen (Komorbidität) wurde verneint (Urk. 9/99 S. 9). Sodann berücksichtigte Dr. H.___ auch den sozialen Kontext und die vorhandenen Ressourcen anhand des geschilderten Tagesablaufes, welcher lediglich auf Einschränkungen im Alltag aufgrund der körperlichen Beschwerden hinwies. Die Beschwerdeführerin erledige die Einkäufe selber, habe mehrere gute Freundinnen, kenne viele Leute in der Nachbarschaft und reise jedes Jahr mit der Familie nach K.___ in die Ferien (Urk. 9/99 S. 4 f.). Somit ist festzuhalten, dass die Beurteilung von Dr. H.___ auch unter Beachtung der neuen Rechtsprechung keine Zweifel aufkommen lässt. Die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung ist vorliegend ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Weitere psychiatrische Diagnosen wurden nicht gestellt und es liegen auch keine dieser Beurteilung widersprechenden Berichte vor, so dass nachvollziehbar aus psychischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Dies wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, welche keine Rügen gegen das psychiatrische Teilgutachten vorbrachte und ferner nur Fachärzte für eine rheumatologische Oberbegutachtung vorschlug (Urk. 1 S. 5 ff.).
5.3 In somatischer Hinsicht führte Dr. I.___ sodann eine ausführliche rheumatologische Untersuchung durch, wobei eine generalisierte Schmerzhaftigkeit der Körperoberfläche im Vordergrund gestanden habe. Wesentliche, abnorme Befunde hätten sich kaum objektivieren lassen (Urk. 9/100 S. 9 ff. Ziff. 3.3). Die rheumatoide Arthritis werde optimal behandelt, seien doch auch in der aktuellen Untersuchung keine Hinweise auf eine entzündliche Aktivität ersichtlich gewesen (Urk. 9/100 S. 20). Im Vergleich zur Befundaufnahme anlässlich der Begutachtung durch Dr. D.___ (vgl. Urk. 9/55 S. 6 ff. Ziff. 3.2) sind zwar Befunde an den Händen und an der Halswirbelsäule hinzugekommen. Eine im Auftrag von Dr. I.___ erfolgte Computertomographie (CT) im Röntgeninstitut L.___ ergab denn, dass leicht- bis mässiggradige degenerative Veränderungen der gesamten Halswirbelsäule vorliegen würden. Bei den Händen sei eine kongruente Gelenkstellung und normale Knochendichte aufgefallen. Eine relevante Osteoporose wurde verneint. Allerdings sei eine beginnende Arthrose der distalen Interphalangealgelenke sowie metocarpophalangeal im Bereich beider Daumen ersichtlich. Es liege kein sicherer Nachweis einer entzündlichen Veränderung vor (Urk. 9/100 S. 13 Ziff. 4.2, S. 14). Diese Befunde haben indessen keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, liessen sich in der klinischen Untersuchung doch keine wesentlichen abnorme Befunde objektivieren und fehlten insbesondere Hinweise auf eine entzündliche Pathologie im Bereich der Gelenke und Sehnen (Urk. 9/100 S. 11 und 19). Es kommt hinzu, dass sich körperliche Einschränkungen im Spontanverhalten nicht erkennen liessen (Urk. 9/100 S. 9 und 11). Schliesslich hielt Dr. I.___ ausdrücklich fest, dass sich die gesundheitliche Situation seit der letztmaligen Begutachtung im Jahr 2011 kaum verändert habe (Urk. 9/100 S. 20 Ziff. 4).
Da sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin demnach seit der letztmaligen materiellen Prüfung nicht wesentlich verändert hat und weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung eingetreten ist, handelt es sich bei der aktuellen gutachterlichen Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit somit lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Dies erkannte im Übrigen auch Dr. I.___ selbst (vgl. Urk. 9/100 S. 20 Ziff. 4, S. 21 Ziff. 10). Eine solche Beurteilung ist im vorliegenden Verfahren daher unbeachtlich (vorstehend E. 1.4), weshalb weiterhin auf die bisherige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ abzustellen und die Beschwerdeführerin demnach in jeglicher Tätigkeit weiterhin als zu 60 % arbeitsfähig zu erachten ist (vgl. Urk. 9/55 S. 8 Ziff. 5-6). Dies ändert – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 lit. d) - nichts an der grundsätzlichen Beweiskraft des Teilgutachtens von Dr. I.___.
5.4 Soweit die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, das rheumatologische Gutachten von Dr. I.___ blende organische Ursachen der Beschwerden einfach aus (Urk. 1 S. 5), so ist ihr entgegenzuhalten, dass Dr. I.___ gestützt auf die radiologische Untersuchung gewisse degenerative Veränderungen festhielt, welche als Hinweis auf eine organische Teilursache der Beschwerden anzusehen seien (Urk. 9/100 S. 13 f., S. 19 unten). Das Vorhandensein gewisser degenerativer Veränderungen wird demnach nicht bestritten; im Vordergrund stand allerdings ein psychosomatisch bedingtes, diffuses, oberflächliches Weichteilschmerzbild ohne erkennbare organische Gründe (Urk. 9/100 S. 23). Sodann erfolgte entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) auch eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit, wobei für die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auch ein entsprechendes Belastungsprofil erstellt wurde (vgl. Urk. 9/100 S. 20 Ziff. 2-3). Auf die aktuelle gutachterliche Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ist indessen – wie soeben ausgeführt (vorstehend E. 5.3) – nicht abzustellen. Nach dem Gesagten lassen die Ausführungen der Beschwerdeführerin demnach keine Zweifel am beweiskräftigen Gutachten von Dr. I.___ und Dr. H.___ aufkommen, weshalb sich die Einholung eines Obergutachtens nicht aufdrängt.
5.5 Die der gutachterlichen Beurteilung entgegenstehenden Berichte vermögen schliesslich nichts daran zu ändern. So ist die von Dr. C.___ (vorstehend E. 4.3) attestierte sehr hohe Arbeitsunfähigkeit von 80 % aufgrund der wenig vorhandenen Befunde nicht nachvollziehbar, zumal er bei seiner Beurteilung auch die Einstellung der Beschwerdeführerin erwähnte (vgl. Urk. 9/92/5-6 S. 2) und bereits bei der Sachverhaltsfeststellung anlässlich der erstmaligen materiellen Prüfung dieselbe Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit vornahm, obwohl er aktuell sogar auf eine Verschlechterung hinwies. Damals gab er zudem an, dass die Arbeitsunfähigkeit von 80 % vereinbart worden sei (Urk. 9/48). Dieser Umstand lässt daran zweifeln, ob sich die attestierte Arbeitsfähigkeit tatsächlich nur auf die erhobenen objektiven Befunde abgestützt hatte, oder ob bei der Beurteilung auch die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt wurden. Im Übrigen hat der Gutachter mit Blick auf die objektivierbaren, organischen Befunde nachvollziehbar dargelegt, weshalb nicht auf die Einschätzung von Dr. C.___ abzustellen sei (Urk. 9/100 S. 21). Der Bericht von Dr. B.___ (vorstehend E. 4.4) ist sodann zu unpräzis, um überhaupt darauf abstellen zu können. So gab er ohne eigene Befundaufnahme lediglich an, dass die Beschwerdeführerin körperlich nicht mehr belastbar sei und nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 9/93/1-4 S. 2 Ziff. 1.7, S. 3 Ziff. 1.9). Für die Befundaufnahme verwies er auf beiliegende spezialärztliche Berichte (vgl. Urk. 9/93/1-4 S. 2 Ziff. 1.4). Im Bericht fehlen zudem Ausführungen darüber, weshalb und aufgrund welcher Beschwerden der Beschwerdeführerin überhaupt keine Tätigkeit mehr zumutbar sei. Auch nimmt er keine Unterscheidung zwischen der bisherigen und einer behinderungsangepassten Tätigkeit vor.
Es ist zwar beizupflichten, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen kann, doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2). Solche Gesichtspunkte sind hier nicht ersichtlich. Im Übrigen ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
5.6 Auch aus den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichten (vorstehend E. 4.6-7) ergibt sich keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Zwar erlitt die Beschwerdeführerin eine ventrale Deckplattenimpressionsfraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers, welche indessen nach Angabe der Ärzte als stabil zu bewerten ist. Die Hospitalisation erfolgte denn auch lediglich zur Schmerzmobilisierung (vgl. Urk. 12/1). Eine Osteoporose konnte ferner ausgeschlossen und lediglich eine leichtgradige periphere Osteopenie festgestellt werden (Urk. 12/2 S. 1). Die besagten Berichte ergeben keine Hinweise darauf, dass diese nach der Begutachtung hinzugekommenen Befunde einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten. Das Sozialversicherungsgericht beurteilt nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit der Verfügungserlasses – hier also am 20. Januar 2015 – gegeben war (BGE 121 V 366 E. 1b). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die gerichtliche Beurteilung miteinbeziehen. Eine solche Ausdehnung des Beurteilungszeitraumes ist indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1). Dies ist vorliegend nicht gegeben, weshalb die besagten Berichte für das vorliegende Verfahren unbeachtlich und grundsätzlich Gegenstand einer allfälligen neuen Verfügung sind.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im massgeblichen Vergleichszeitraum nicht wesentlich verändert hat. Bei der aktuellen gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit handelt es sich lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, weshalb weiterhin auf die bisherige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ abzustellen und die Beschwerdeführerin demnach in jeglicher Tätigkeit weiterhin als zu 60 % arbeitsfähig zu erachten ist (vgl. vorstehend E. 5.3). Sodann ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sich die erwerblichen Auswirkungen, die Statusfrage oder die vorhandenen Einschränkungen im Haushaltsbereich seit der letztmaligen Beurteilung massgeblich verändert hätten. Der Beschwerdeführerin ist es somit weiterhin zuzumuten, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKudelski