Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00203 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 16. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974 im Y.___, verheiratet, war nach seiner Einreise in die Schweiz im Januar 2003 zunächst in seinem erlernten Beruf als Koch an verschiedenen Stellen tätig (Urk. 5/8, Urk. 5/13). In der Folge arbeitete er als Chauffeur in Teilzeitpensen, und zwar zunächst in der Zeit vom 3. Mai 2010 bis zum 31. März 2011 für die Z.___ SA, wobei ihm die Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen kündigte (Urk. 5/15-16, Urk. 5/38/9), und danach in einer befristeten Stelle während rund acht Monaten für die A.___ GmbH (Urk. 5/38/9). Anschliessend bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 5/13).
Am 1. Juli 2013 meldete er sich wegen Rücken- und Fussbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/8). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem das rheumatologische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 8. Oktober 2014 ein (Urk. 5/38). Gestützt darauf verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/43, Urk. 5/45) bei einem Invaliditätsgrad von 28 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei sie den Versicherten als Vollerwerbstätigen qualifizierte (Verfügung vom 26. Januar 2014, richtig vom 26. Januar 2015, Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 13. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. In der Vernehmlassung vom
16. April 2015 (Urk. 4) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde; eventualiter beantragte sie, die Sache sei zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen. Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2015 zugestellt (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 setzte das Gericht dem Beschwerdeführer Frist an, um sich zur Frage zu äussern, in welchem Umfang er ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit nachginge und ob er sich daneben im Haushalt betätigen würde (Urk. 7). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 29. Oktober 2016 (Urk. 9) und wurde am 18. November 2016 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2. Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung ausgehend vom Gutachten von Dr. B.___ vom 8. Oktober 2014 damit, dem Versicherten sei eine leidensangepasste Tätigkeit zu 60 % zumutbar, woraus im Rahmen eines Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 28 % resultiere.
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er könne seinen Beruf als Koch oder andere körperliche Arbeiten nicht im Umfang von 60 % ausführen, da er nicht lange stehen könne. Und wenn er gehe, müsse er nach circa 300 Metern sitzen.
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Die medizinischen Akten zeigen folgendes Bild über dessen Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit:
Nachdem der Beschwerdeführer nach einer Diskushernienoperation lumbal im Y.___ (circa 1999) wieder während längerer Zeit beschwerdefrei geworden war (Urk. 5/44/3), erfolgten wegen Zunahme der Rückenschmerzen im Jahr 2012 eine Hospitalisation im Spital C.___ in der Zeit vom 10. bis zum 14. September 2012 und am 1. Okt. 2012 im D.___, Klinik für Neurochirugie, eine Operation mit einer Rehernilaminektomie des LWK 5 links, einer Entfernung des Massenvorfalls L4/5 und einer Exploration auf der Höhe L5/S1 (Bericht der E.___ vom 18. Oktober 2011 betreffend ein Magnetic Resonance Imaging [MRI] der Lendenwirbelsäule [LWS] vom 17. Oktober 2011, Urk. 5/11/12-13; Berichte des Spitals C.___ vom 16. und 17. September 2012, Urk. 5/11/10 und Urk. 5/11/6-7; Bericht der Klinik F.___, Neurologisches und Radiologisches Institut, vom 21. September 2012 betreffend ein MRI der LWS vom gleichen Tag, Urk. 5/11/5; Bericht des D.___, Klinik für Neurochirurgie, vom 28. November 2012 betreffend die erwähnte Operation vom 1. Oktober 2012, Urk. 5/11/26-27).
Infolge der bestehenden Bein- und Rückenbeschwerden im postoperativen Verlauf wurden am 2. Oktober 2013 eine Facettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 beidseits und – da durch die Infiltration die Rückenschmerzen günstig, die belastungsabhängigen Beinschmerzen jedoch nicht beeinflusst worden waren – am 24. März 2014 ein Sakralblock durchgeführt (Bericht des D.___, Klinik für Neurochirurgie, vom 22. November 2012, Urk. 5/11/18-19; Bericht von Dr. Chiropraktor G.___ vom 17. Dezember 2012, Urk. 5/11/14; Bericht des D.___, Klinik für Neurochirurgie, vom 27. Dezember 2012, Urk. 5/11/16-17; Bericht des D.___, Klinik für Neurochirurgie vom 10. Januar 2013 betreffend ein MRI der LWS vom 8. Januar 2013, Urk. 5/11/15; Berichte des D.___, Klinik für Neurochirurgie, vom 14. März [Urk. 5/11/20-21], 18. April [Urk. 5/11/22-23], 1. Juli [Urk. 5/2/1-2] und 12. Juli 2013, betreffend ein MRI der LWS vom gleichen Tag, Urk. 5/11/28-29; Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 2. August 2013, Urk. 5/11/1-4; Bericht der Klinik I.___, Wirbelsäulen- und Neurochirurgie, vom 12. September 2013, Urk. 5/20/1-2; Bericht des D.___, Klinik für Neurochirurgie, vom 1. Oktober 2013, Urk. 5/24/1-4; Bericht der Klinik I.___, Wirbelsäulen- und Neurochirurgie, vom 2. Oktober 2013 betreffend die gleichentags durchgeführte Facetteninfiltration, Urk. 5/20/3-4; Bericht der Klinik I.___, Wirbelsäulen- und Neurochirurgie, vom 7. November 2013, Urk. 5/20/5-6; Bericht des D.___, Klinik für Neurochirurgie, vom 25. Februar 2014, Urk. 5/21; Bericht des D.___, Klinik für Neurochirurgie, vom 24. März 2014 betreffend den gleichentags durchgeführten Sakralblock, Urk. 5/23). Da nach der erfolgreichen Facettengelenksinfiltration vom 2. Oktober 2013 die lumbalen Rückenschmerzen nicht mehr im Vordergrund standen, die belastungsabhängigen Beinschmerzen jedoch anhielten trotz des Sakralblocks vom 24. März 2014 und der Beschwerdeführer eine von den Ärzten des D.___ empfohlene Spondylodese der LWS von L4 bis S1 ablehnte, wurde ab 16. Juli 2014 eine Schmerztherapie begonnen (Berichte des D.___, Klinik für Neurochirurgie, vom 8. Mai und 17. Juni 2014, Urk. 11/29, Urk. 11/33; Berichte des D.___, Institut für Anästhesiologie vom 17. Juli und 7. Oktober 2014 betreffend die erwähnte Schmerzbehandlung, Urk. 5/35, Urk. 5/39; Bericht von Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, vom D.___, Klinik für plastische Chirurgie und Handchirurgie, vom 16. September 2014 betreffend eine elektrodiagnostische Untersuchung, Urk. 5/37/11-12).
3.2 Im weiteren diagnostizierten die Ärzte der K.___, L.___, in ihrem Bericht vom 30. Mai 2013 (Urk. 5/18/6) drei obstruierende Konkremente am ureteropyelonalen Übergang links bei einer Hufeisenniere, wobei in der Folge am 24. Juni und 14. Oktober 2013 extrakorporale Stoßwellenlithotripsien (ESWL) erfolgten (Berichte der K.___, L.___, vom 30. Mai, 19./24. Juni, 1./10. Juli und 14. Oktober 2013, Urk. 5/18).
3.3 Das rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ vom 8. Oktober 2014 (Urk. 5/38) beruht auf einer klinischen Untersuchung des Versicherten vom 22. August 2014 sowie einer in die Begutachtung integrierten und am 1. und 2. September 2014 durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch das M.___ (EFL-Bericht vom 16. September 2014, Urk. 5/38/29-37). Im EFL-Bericht vom 16. September 2014 wurde schlussfolgernd festgehalten, dass eine erhebliche Symptomausweitung des Beschwerdeführers vorliege, die Beschreibung von Schmerz und Einschränkung undifferenziert und das Schmerzverhalten nicht adäquat sei und dass das Leistungsverhalten und die Konsistenz schlecht seien (Urk. 5/38/29).
Im Gutachten vom 8. Oktober 2014 diagnostizierte Dr. B.___ ein chronisches sensomotorisches radikuläres Ausfallsyndrom S1 rechts mit neuropathischen Schmerzen bei einem Status nach einer Diskurshernienoperation L4/5 im Y.___ und einer Reoperation eines Massenprolapses L4/5 am 1. Oktober 2012. Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, in der angestammten Tätigkeit als Koch und der letzten Anstellung als Chauffeur eines Kleinbusses mit jeweils notwendigem Hantieren von beladenen Palettrollis bestehe seit dem 1. Oktober 2012 keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit – bei welcher Lasten bis 5 kg wiederholt und bis 10 kg vereinzelt bis Taillenhöhe gehoben und getragen werden können und bis Brusthöhe vereinzelt Lasten bis 5 kg sicherlich zumutbar seien, bei welcher jedoch repetitives Heben von Lasten bis Brust- oder Kopfhöhe ebenso wie längeres Stehen an Ort insbesondere vornüber geneigt, Sitzen ohne Möglichkeit des Positionswechsels länger als 60 Minuten, häufige Gehstrecken über 150 bis 200 Meter sowie Arbeiten in gebückter Stellung zu vermeiden seien – bestehe seit Februar 2013 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Weiter führte der Arzt aus, die Resultate des EFL-Leistungstests vom 1. und 2. September 2014 seien infolge der dabei festgestellten erheblichen Symptomausweitung und Selbstlimitierung nicht verwertbar, weshalb die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch aufgrund der objektivierbaren pathologischen Befunde erfolge. Anlässlich der klinischen rheumatologischen Untersuchung habe der Versicherte kaum Anhaltspunkte gezeigt, welche auf eine Beschwerdedemonstration oder eine Symptomausweitung schliessen lassen würden. Pathologische Befunde würden sich lediglich bezüglich der LWS erheben lassen; diese seien durchaus konkordant zu den in den Akten beschriebenen früheren klinischen Befunden, zum MRI-Befund und auch zu den neurologischen Befunden von Dr. J.___. Bei Erfolg der angezeigten Behandlungsmethoden wäre eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit realistisch.
3.4 Die Ärzte des D.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2014 (Urk. 5/44) eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0) bei einem Verdacht auf chronische Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Faktoren. Therapeutisch empfahlen sie den Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung.
3.5 In ihrem nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2015 erstellten Bericht vom 4. März 2015 diagnostizierten die Ärzte des D.___, Klinik für Neurochirurgie, ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom L4/5 und L5/S1 beidseits sowie ein radikuläres Schmerzsyndrom S1 links bei aktuell persistierenden lumbalen Rücken- und Fussschmerzen links sowie einer progredienten Osteochondrose und Spondylarthrose L4/5 und weniger L5/S1 (MRI vom 26. November 2014). Weiter führten sie aus, es bestünden unverändert und über das letzte Jahr hinweg eine progrediente tieflumbale und eine linksseitig ausstrahlende Schmerzsymptomatik. Vor allem die lumbalen Schmerzen müssten durch eine operative Behandlung mittels Versteifung gut therapierbar sein. Der Versicherte habe sich für eine Operation entschieden (Urk. 5/53).
4.
4.1 Das Gutachten von Dr. B.___ vom 8. Oktober 2014 - auf welches die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) abgestellt hat - basiert auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis und Berücksichtigung der Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Es erfüllt damit grundsätzlich die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (E. 1.4).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen das Gutachten (Urk. 1) greifen nicht. Denn einerseits wurde im Gutachten übereinstimmend mit den Vorbringen des Versicherten eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Koch nicht mehr als zumutbar erachtet. Andererseits wurde den Einwänden des Versicherten, dass er Probleme habe bei längeren Gehstrecken und (zeitlich) längerem Stehen, im Gutachten bei der Umschreibung der leidensangepassten Tätigkeit aufgrund der erhobenen objektiven Befunde und der medizinischen Akten angemessen Rechnung getragen. Insbesondere wurde darin festgehalten, dass längeres Stehen an Ort, insbesondere vornüber geneigt, und häufige Gehstrecken über 150 bis 200 Meter zu vermeiden seien. Weitere stichhaltige Gründe bringt der Beschwerdeführer nicht gegen das Gutachten vor. Und auch durch die übrigen medizinischen Akten wird es nicht ernsthaft in Frage gestellt.
4.2 Zu prüfen bleibt die Frage, ob in der Zeit nach der Begutachtung bis zu dem für die Beurteilung des Sachverhalts massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (26. Januar 2015) aufgrund nachträglicher Arztberichte Anhaltspunkte für eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegen.
Dies ist zu verneinen. Hinsichtlich der im Bericht des D.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Oktober 2014 neu diagnostizierten leichten bis mittelgradig depressiven Episode ist festzuhalten, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Einschränkung des psychischen Gesundheitszustandes weder diagnostiziert wurde noch sonst aktenkundig ist. Zudem ist das diagnostizierte depressive Leiden gemäss diesem Bericht einer Therapie zugänglich, weshalb ihm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes keine invalidisierende Wirkung zugebilligt werden kann (Urteil des Bundesgerichtes 9C_233/2016 und 9C_274/2016 vom 14. November 2016 E. 6.1). Anhaltspunkte für eine nach der Begutachtung im relevanten Zeitraum allenfalls eingetretene Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes können auch dem Bericht des D.___, Klinik für Neurochirurgie, vom 4. März 2015 (Urk. 5/53) nicht entnommen werden. Denn darin erwähnte tieflumbale Schmerzsymptomatik wurde bereits in den bei der Begutachtung vorgelegenen Arztberichten berücksichtigt, etwa mit den Berichten des D.___, Klinik für Neurochirurgie, vom 8. Mai und 17. Juni 2014 (Urk. 5/29, Urk. 5/33) oder dem Bericht des D.___, Institut für Anästhesiologie, vom 17. Juli 2014 (Urk. 5/35). Der Beschwerdeführer selber macht keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in diesem Zeitraum geltend. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten vom 8. Oktober 2014 abzustellen und deshalb von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (im oben umschriebenen Sinne; E. 3.3) auszugehen ist.
5.
5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
5.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV).
Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario IVG). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
5.3
5.3.1 Für die Festlegung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Z.___ SA und das dort im Jahr 2013 hypothetisch mit einem Vollzeitpensum erzielte Einkommen von Fr. 40‘800.-- ab. Wegen der verglichen mit dem Einkommen gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010, TA 1, Ziff. 53: Post-, Kurier- und Expressdienst) unterdurchschnittlichen Entlöhnung nahm sie eine sogenannte Parallelisierung vor (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen) und nahm ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 47‘154.-- an (Urk. 2). Ausgehend von einem Invalideneinkommen von Fr. 33‘894.-- ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 2).
5.3.2 In der Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin eine Korrektur des Einkommensvergleichs in dem Sinne, dass wegen der häufigen Stellenwechsel für die Festlegung des Valideneinkommens auf den Durchschnittslohn im gesamten Dienstleistungssektor gemäss LSE abzustellen sei, was bei einer Vollzeitbeschäftigung für 2013 ein Einkommen von Fr. 58‘144.-- ergäbe.
Allerdings sei aufgrund der im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommen zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten würde. Da seine Ehefrau voll berufstätig sei und er gemäss der Aktenlage die Kinder betreue, sei allenfalls die gemischte Methode anzuwenden (Urk. 4).
5.4 Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 fragte das Gericht beim Beschwerdeführer nach, in welchem Umfang er ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit nachginge und in welchem Umfang er sich der Haushalttätigkeit und der Kinderbetreuung widmen würde (Urk. 7). Im Antwortschreiben vom 29. Oktober 2016 erläuterte der Beschwerdeführer, wie die Kinderbetreuung gewährleistet ist, äusserte sich indes auch nicht sinngemäss dahingehend, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Haushalt und bei der Kinderbetreuung massgeblich mitwirken würde.
Eine entsprechende Bemerkung hatte der Beschwerdeführer auch nie gemacht. Erst nach Eintritt des Gesundheitsschadens gab er im Standortgespräch vom 26. Juli 2013 gegenüber der Sachbearbeiterin der IV-Stelle an, nach dem Aufstehen um ca. 09.00 Uhr kümmere er sich um das Kind, mache etwas Kleines im Haushalt und treffe am Nachmittag Kollegen (Urk. 5/10), und anlässlich der Begutachtung durch Dr. B.___ führte er aus, er mache am Morgen das Frühstück für das grössere Kind und beschäftige sich am Vormittag mit der kleinen Tochter, die im damaligen Zeitpunkt sechs Monate alt war. Kochen würde er selten, da er nicht lange stehen könne; der Haushalt werde mehrheitlich durch die Ehefrau erledigt (Urk. 5/38/9).
Diese Aussagen lassen nicht auf eine Tätigkeit im Aufgabenbereich im Sinne von Art. 28a Abs. 2 IVG schliessen, die die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode rechtfertigen würde. Auch die Einträge im IK-Auszug (Urk. 5/13) geben keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer nach der Heirat im Februar 2007 (Urk. 5/5/9) oder nach der Geburt des ersten Kindes im Januar 2008 (Urk. 5/5/3) die Erwerbstätigkeit reduziert hätte.
5.5 Damit bleibt es bei der Anwendung der Einkommensvergleichsmethode. Der IKAuszug (Urk. 5/13) zeigt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Januar 2003 mit Ausnahme der Jahre 2003 und 2009, in denen er je während elf Monaten erwerbstätig war, nie während des ganzen Jahres einer Erwerbstätigkeit nachging. Zudem legt das Einkommen, das er vor Eintritt des Gesundheitsschadens bis 2009 erzielte, und das sich auf monatlich Fr. 2‘037.-- (2005) bis Fr. 2‘774.-- (2004) belief, nahe, dass es sich dabei nicht um eine Vollzeitstelle handelte. Einzig in den Jahren 2003 und 2007 betrug das durchschnittliche Monatseinkommen Fr. 4‘937.-- respektive Fr. 4‘575.--, was einem 100%-Pensum entsprechen dürfte. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013 betrug das in den Jahren 2003 bis 2009 im Gastgewerbe erzielte Einkommen durchschnittlich Fr. 3‘312.-- im Monat, was einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 39‘744.-- entspricht (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39; abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statis tiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbs einkommen-arbeitskosten/lohnentwick lung/serie-1939-100.assetdetail.335170.html ).
Wenn die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung von einem Valideneinkommen von Fr. 47‘154.-- ausging, so ist das angesichts des tatsächlich erzielten Einkommens sehr grosszügig. Die Annahme eines höheren Valideneinkommens ist nicht gerechtfertigt.
5.6 Für die Festlegung des Invalideneinkommens stellte die IV-Stelle auf das gemäss LSE von Männern im Jahr 2010 für Hilfsarbeiten durchschnittlich erzielte Einkommen ab (LSE 2010 TA 1 Sektor 4, Total, Männer) und passte dieses der tatsächlichen Arbeitszeit und der Lohnentwicklung bis 2013 an. Ferner nahm sie einen leidensbedingten Abzug von 10 % vor und ermittelte so ein Invalideneinkommen von Fr. 33‘894.-- (Urk. 2). Dieses Vorgehen ist korrekt und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.
Der von IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 28 % ist somit zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel