Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00204 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 29. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, besuchte die Primar- und die Realschule. Er arbeitete als Landwirt, Holzfäller und Baumaschinenführer (Urk. 6/1/4, 6/4 und 6/5/10). Seit 1990 ist er verheiratet und als selbständig erwerbender Landwirt auf dem eigenen Bauernhof tätig (Urk. 6/1, 6/4, 6/26 und 6/32). Mit seiner Ehefrau zusammen hat er vier Kinder (geboren 1991, 1993, 1994 und 1997; Urk. 6/2).
Am 9. Januar 2004 erlitt der Versicherte beim Holzhacken einen Unfall, bei dem er sich am linken Unterschenkel eine offene 2-Etagen-Fraktur zuzog. Es wurde ihm gleichentags ein Tibiamarknagel eingesetzt, der am 8. März 2004 dynamisiert und am 13. Januar 2005 wieder entfernt wurde (Urk. 6/5/5 ff., 6/9 und 6/11/5 ff.). Bis zum 31. August 2005 erhielt der Versicherte Taggeldleistungen des Unfallversicherers ausgerichtet (Urk. 6/5/2). Am 8. September 2005 meldete er sich wegen Schmerzen im linken Fussgelenk (Sprunggelenk) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Diese zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/5), die Bilanzen und Erfolgsrechnungen des Versicherten betreffend die Jahre 2001 bis 2003 (Urk. 6/7) und weitere medizinische Unterlagen (Urk. 6/9 und 6/11) bei. Sie sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Februar 2006, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 % (vgl. Urk. 6/12/4 und 6/13), vom 9. Januar bis zum 9. April 2005 eine befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/17).
Bei einem weiteren Arbeitsunfall am 24. September 2011 kam es zu einer Patellarsehnenruptur am linken Bein, die einen Tag später im Spital Y.___ mit einer Naht und einer Rahmencerclage nach McLaughlin versehen wurde (Urk. 6/33/11, 6/36/5 und 6/45/12). Nach Ablauf der 60tägigen Wartefrist richtete der Unfallversicherer dem Versicherten Taggelder aus (Urk. 6/25/1). Am 20. Dezember 2011 stürzte der Versicherte auf die rechte Schulter. Wegen
persistierender Schmerzen und einer Innenrotations- und Elevationsschwäche begab er sich am 21. Dezember 2011 in ärztliche Behandlung (vgl.
Urk. 6/33/8 ff.). Am 22. Dezember 2011 wurde die gebrochene McLaughlin-Cerclage operativ entfernt (Urk. 6/33/11 und 6/37/15). Der Versicherte meldete sich am 28. Februar 2012 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte Beschwerden am rechten Knie und an der rechten Schulter geltend (Urk. 6/26). Die IV-Stelle holte darauf einen aktuellen IK-Auszug ein (Urk. 6/32). Überdies zog sie diverse Arztberichte und die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 6/33, 6/35, 6/36, 6/37, 6/43 und 6/45). Sie gab beim Z.___ Bauernverband einen Abklärungsbericht Landwirtschaft in Auftrag (Urk. 6/46), der am 14. Februar 2014 erstattet wurde (Urk. 6/48). Mit Vorbescheid vom 3. April 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/51 und 6/52). Dagegen erhob er Einwand (Urk. 6/53). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 13. Januar 2015 einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = 6/56).
2. Gegen die Verfügung vom 13. Januar 2015 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, mit Eingabe vom 13. Februar 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine Viertelsrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Es seien die noch im Gange befindlichen Abklärungen abzuwarten und hernach sei ihm Frist zur Stellungnahme beziehungsweise zur Replik einzuräumen (Urk. 1 S. 2). Ferner wurde die Einreichung eines Berichts des Treuhänders in Aussicht gestellt (Urk. 1 S. 5). Die IV-Stelle schloss am 19. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 25. Januar 2016 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefonisch angefragt, ob er den angekündigten Bericht des Treuhänders in absehbarer Zukunft einreichen werde, ansonsten die Fristan-setzung zur Replik erfolge (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und Frist zur Einreichung der Replik angesetzt (Urk. 8). Die Replik wurde am 21. April 2016 erstattet (Urk. 11). Mit derselben wurden auch Mittelflussrechnungen 2007-2015 eingereicht (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 26. Mai 2016 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 30. Mai 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 15).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 12) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise nach der Einkommensvergleichsmethode. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender, die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommensvergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. Gemäss Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamteinkommens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Familienangehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfallende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus. Dabei ist allerdings die Funktion der betriebsleitenden Person angemessen zu berücksichtigen. Da lediglich der Ausfall an Erwerbseinkommen für die Bemessung der Invalidität ausschlaggebend ist, ist auch das Einkommen aus dem investierten Kapital auszuscheiden (ZAK 1970 S. 571 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern (vgl. anstatt Vieler die Urteile des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.3.1 und 9C_357/2014 vom 7. April 2015 E. 2.3.1).
Nach der Rechtsprechung kann die Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit und die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des
Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen in Betracht, die getroffenen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen Wartezeit in seiner bisherigen Tätigkeit als selbständiger Landwirt zu 70 % eingeschränkt sei. Leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten mit erhobenen Armen, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen und ohne Überkopfarbeiten seien ihm jedoch vollschichtig zumutbar.
Es sei anhand des Tabellenlohns der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für Hilfsarbeiten für Männer, Zentralwert, ein Invalideneinkommen von Fr. 62‘270.-- für das Jahr 2012 zu ermitteln. Diesem sei das mutmassliche Valideneinkommen von Fr. 46‘165.-- im Jahr 2012, wie es die Abklärung vor Ort ergeben habe, gegenüberzustellen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 %, der keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge. Die Aufgabe der angestammten Tätigkeit als Landwirt sei dem Beschwerdeführer zumutbar (Urk. 2).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest und verwies für die medizinische Einschätzung auf die vorhandenen Akten (Urk. 5).
2.2 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, dass die Beschwerdegegnerin die falsche Invaliditätsbemessungsmethode gewählt und das Valideneinkommen nicht korrekt ermittelt habe. Es sei ihm nicht zumutbar, seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufzugeben und eine Anstellung als Hilfsarbeiter anzutreten, zumal er lediglich zu 30 % in seiner Arbeitsfähigkeit als Landwirt eingeschränkt sei. Eventuell sei vom Gericht ein betriebs- oder landwirtschaftliches Gutachten einzuholen (Urk. 1 und 11).
3.
3.1 Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 28. Februar 2012
(vgl. Urk. 6/26). Es steht somit eine Invalidenrente ab August 2012 zur Diskussion (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).
3.2 In medizinischer Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass die offene 2-Etagen-Fraktur und die Patellarsehnenruptur gemäss Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Co-Chefarzt im Spital Y.___, bereits seit dem 30. April 2012 gut verheilt sind und diesbezüglich keine wesentlichen Einschränkungen mehr bestehen (Urk. 6/33/2). Diese Einschätzung steht im Einklang mit den Berichten von PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, der den Beschwerdeführer am 3. Mai 2012 im Auftrag des Unfall-
versicherers untersucht hatte, und des behandelnden Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin (Urk. 6/35/3 ff. und 6/43/2).
3.3 Am rechten Schultergelenk wurden nach dem Sturz vom 20. Dezember 2011 ein subkutanes Hämatom und ein intramuskuläres Ödem des Musculus deltoideus diagnostiziert, die als posttraumatisch beurteilt wurden. Überdies wurden ein seit Längerem bestehender totaler Riss der Supraspinatus-Sehne mit einer Retraktion der Sehne und einer Muskelatrophie, eine subtotale Ruptur der Subscapularis-Sehne, eine fortgeschrittene Tendinose der Teres minor-Sehne und eine hypertrophe aktivierte AC-Gelenksarthrose festgestellt. Ferner wurden ein Status nach Operation der linken Schulter infolge einer Rotatorenmanschettenruptur mit partieller Rezidivruptur und seit Jahren bestehende Rückenbeschwerden wegen einer Spondylolisthesis L4/5 erhoben (Urk. 6/33/1, 6/33/8 ff., 6/35/3 ff., 6/36/5 f. und 6/45/18 f.).
Gemäss der insoweit übereinstimmenden Beurteilung von Dr. B.___, Dr. C.___ und med. pract. D.___, Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ist der Beschwerdeführer seit spätestens 1. Mai 2012 wieder zu 70 % als selbständiger Landwirt arbeitsfähig (Urk. 6/35/5, 6/43/3 und 6/50/3). In einer angepassten Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten mit erhobenen Armen, ohne Arbeiten in Zwangshaltung und ohne Arbeiten über Kopf- bzw. Schulterhöhe
ist er gemäss den ärztlichen Einschätzungen zu 100 % arbeitsfähig
(vgl. Urk. 6/35/6, 6/43/3 und 6/50/3). Diese Beurteilung hat der Beschwerde-führer – zu Recht – nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1 und 11).
4. Das der angefochtenen Verfügung zu Grunde gelegte mutmassliche Validen-einkommen von Fr. 46‘165.-- beruht nicht auf dem Durchschnitt der AHV-beitragsrechtlich ausgewiesenen Einkommen 2008 bis 2011, wie es in der Beschwerdeschrift vermutet wurde (Urk. 1 S. 4; vgl. Urk. 6/32), sondern auf dem Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 14. Februar 2014 (Urk. 6/48). In demselben wurden die Buchhaltungsunterlagen 2009 bis 2011 berücksichtigt (Urk. 6/48/1). Diesen zufolge betrug das landwirtschaftliche Einkommen in den Jahren 2008 bis 2011 zwischen Fr. 74‘203.-- und Fr. 55‘001.--, wobei es sich im Durchschnitt auf Fr. 60‘493.-- belief (Urk. 6/48/8). Davon ausgehend wurde ein durchschnittlicher Arbeitsverdienst Landwirtschaft von Fr. 62‘919.-- ermittelt, wovon Fr. 46‘165.-- auf die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers und Fr. 16‘754.-- auf die Arbeitsleistung von Familienmitgliedern, namentlich seiner Ehefrau zurückgeführt wurden (Urk. 6/48/10). Das Familieneinkommen betrug somit bereits ohne Familienzulagen und Praktikums- bzw. Lehrlingslöhne der Kinder (vgl. 6/18/3, 6/21/3, 6/22 und 6/23/2) deutlich mehr als Fr. 46‘000.--. Unter diesen Umständen ist nicht näher auf den Einwand einzugehen, dass eine sechsköpfige Familie nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mit dem geringen Betrag von Fr. 46‘165.-- hätte überleben können, was gegen die Richtigkeit des für den Beschwerdeführer ermittelten Valideneinkommens spreche (Urk. 1 S. 4).
Zur Rüge, die jährlichen Abschreibungen von rund Fr. 50‘000.-- seien unbe-rücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 4 f.), ist festzuhalten, dass es sich bei der Invalidenversicherung um eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung handelt. Der für den Rentenanspruch massgebende Invaliditätsgrad beruht ausschliesslich auf der behinderungsbedingten Erwerbseinbusse. Invaliditätsfremde Faktoren, welche das Betriebsergebnis von Selbständigerwerbenden beeinflussen, müssen daher konsequent ausser Acht gelassen werden. Demgemäss sind invaliditätsfremde Aufwendungen und Erträge auszuscheiden, soweit sie aus den vorgelegten Bilanzen ersichtlich sind oder anhand der Buchhaltungsunterlagen nachgewiesen werden können. Zu derartigen ausserordentlichen und damit invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlichen Aufwendungen gehören unter anderem die Abschreibungen, die das Anlagevermögen betreffen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts I 937/05 vom 22. September 2006 E. 2.3 und I 72/02 vom
18. Dezember 2002 E. 3.2.1, je mit Hinweisen).
Ebenso wenig sind die getätigten Privatbezüge in die Berechnungen mitein-zubeziehen, wie es von Seiten des Beschwerdeführers wiederholt gefordert wurde (Urk. 1 S. 4 f. und 11 S. 3). Es geht nicht, Einkünfte bei den Sozialversicherungsbeiträgen nicht anzugeben und sie dann im Versicherungsfall trotzdem geltend zu machen (Art. 2 Abs. 2 ZGB, vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_554/2013 vom 14. November 2013 E. 2.4.2 mit Hinweis). Dasselbe hätte bezüglich der nicht verbuchten und nunmehr angeführten Naturaleinnahmen zu gelten (vgl. Urk. 1 S. 4).
Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, weshalb nicht auf das von der Abklärungsperson ermittelte mutmassliche Valideneinkommen von Fr. 46‘165.-- abgestellt werden könnte. Ebenso wenig lässt sich etwas Derartiges den Akten entnehmen. Vielmehr trägt der Abklärungsbericht Landwirtschaft dem Erfordernis von Art. 25 Abs. 2 IVV Rechnung, wonach das massgebende Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers, der zusammen mit Familienmitgliedern einen (landwirtschaftlichen) Betrieb bewirtschaftet, aufgrund seiner Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen ist. Die beantragte Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens (Urk. 1 S. 5 und 11 S. 3) ist unter diesen Umständen nicht angezeigt.
5.
5.1 Strittig und zu prüfen ist sodann, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, seine selbständige Erwerbstätigkeit als Landwirt aufzugeben und eine 100%ige Tätigkeit mit dem beschriebenen Zumutbarkeitsprofil in einer Hilfsarbeiterfunktion aufzunehmen.
5.2 Wie bereits einleitend bemerkt (vgl. Erwägung 1.4 hiervor), sind dabei die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalles zu berücksichtigen. Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2010 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
5.3 Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein Fr. 46‘165.-- übersteigendes (d.h. ein rentenausschliessendes) Invalideneinkommen erzielen könnte. Letzteres wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, sondern es wird lediglich die Unzumutbarkeit für eine entsprechende berufliche Veränderung angeführt (vgl. Urk. 1 und 11).
Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war der Beschwerde-führer noch keine 55 Jahre alt. Es verblieb ihm somit eine Aktivitätsdauer von rund zehn Jahren, die einem Wechsel ebenso wenig entgegensteht wie das Alter des Beschwerdeführers (vgl. das Urteil 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013
E. 3.2). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in der Beschwerdeschrift eine gegenteilige Auffassung vertreten wird (Urk. 1 S. 6). Obwohl der Beschwerde-führer nach der obligatorischen Schulzeit keine weiteren Ausbildungen absolvierte, gelang es ihm damals, eine Anstellung als Baumaschinenführer zu finden und diese Tätigkeit während mehreren Jahren – offenbar erfolgreich – auszuüben (Urk. 6/4). Er verfügt daher nicht nur als Landwirt, sondern auch in einer anderen Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis über berufliche Erfahrungen, was sich positiv auf die Vermittelbarkeit auswirkt. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin richtig erkannt, dass es sich bei einem selbständigen Landwirt um einen Allrounder handelt, der nicht nur bei Arbeiten mit diversen Maschinen, sondern auch bei administrativen Tätigkeiten praktische Berufserfahrungen sammelt (Urk. 5 S. 2). Die von der Beschwerdegegnerin als möglich erachtete Hilfsarbeitertätigkeit, namentlich eine einfache und repetitive Tätigkeit für Männer, setzt naturgemäss keine besonderen schulischen oder fachlichen Qualifikationen voraus. In der Regel ist dafür auch kein besonderer Einarbeitungsaufwand erforderlich. Sie wird zudem auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009
E. 4.2.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist zwar physisch eingeschränkt, aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig, so dass ihm genügend zumutbare Tätigkeiten offen stehen, mit der er seine Restarbeitsfähigkeit verwerten kann. Dies muss umso mehr gelten, als auch keine sprachlichen Hindernisse vorhanden sind. Schliesslich ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer bei Aufnahme einer Verweisungstätigkeit offensichtlich ein höheres Einkommen als in der bisherigen Tätigkeit im Gesundheitsfall (Valideneinkommen) zu erzielen vermöchte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.2 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, er könnte im Falle der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr vom betriebseigenen Wohnraum mit dementsprechend günstigen Wohnverhältnissen und von der betriebseigenen Produktion profitieren (Urk. 1 S. 6 und 11 S. 3). Hierzu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer lediglich die zu bewirtschaftende Fläche verpachten und die vorhandenen Wohnmöglichkeiten unverändert selbst nutzen könnte. Ebenso wäre es ihm möglich, bei einer Verpachtung einen vergünstigten Bezug der betriebseigenen Produkte zu vereinbaren. Die betreffenden Vorbringen sind daher nicht als Argumente für die Unzumutbarkeit der Betriebsaufgabe anzuerkennen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4 mit Hinweisen). Die angeführten Investitionen in den landwirtschaftlichen Betrieb (Urk. 1 S. 6) vermögen ebenfalls keine Unzumutbarkeit der Betriebsaufgabe zu begründen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.2 und 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4, je mit Hinweisen).
Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass der Beschwerde-führer darauf verzichtet hat, seine grosse Verbundenheit mit dem über-nommenen Betrieb oder einen allenfalls vorhandenen Wunsch, den Hof dereinst an einen Nachkommen weiterzugeben, anzuführen, um die behauptete Unzumutbarkeit zu untermauern. Derartige besondere Umstände vermöchten auch nichts zu seinen Gunsten zu bewirken und die Unzumutbarkeit der sich aufdrängenden beruflichen Veränderung zu begründen (vgl. die Urteile des Bundesgerichtes 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.4.2, 8C_13/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.2 und 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4, je mit Hinweisen).
5.4 Nach dem Gesagten hat es die Beschwerdegegnerin zu Recht als zumutbar erachtet, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit als Landwirt aufgibt und eine unselbständige Tätigkeit aufnimmt. Demzufolge war es auch zulässig und möglich, das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen zuverlässig zu ermitteln. In Anbetracht des ärztlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils, der fehlenden Ausbildung und der geringen beruflichen Erfahrung des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das hypothetische Invalideneinkommen ausgehend vom Lohn für einfache und repetitive Tätigkeiten, (Zentralwert) für Männer von Fr. 4‘901.-- pro Monat ermittelt hat (vgl. LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Niveau 4, Männer). Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung von 1.0 (2011) und 0.8 (2012) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 61‘190.-- im Jahr 2012 (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41,7 x 12 : 1.01 x 1.008).
6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers korrekt ermitteln konnte. Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass sie einen Einkommensvergleich durchgeführt hat. Da das Invalideneinkommen das Valideneinkommen übersteigt, erleidet der Beschwerdeführer keine Einkommenseinbusse, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Bestehen eines Rentenanspruches verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke