Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00208




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 10. Juni 2015

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die im Jahre 1954 geborene X.___ erlitt am 22. April 2003 bei einem Autounfall eine HWS-Distorsion und meldete sich in diesem Zusammenhang am 10. November 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/4, Urk. 8/6). Mit Verfügung vom 23. Juni 2005 wurde der Versicherten ausgehend von einem IV-Grad von 60 % mit Wirkung ab 1. April 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (Urk. 8/28, Urk. 8/23). Die SUVA schloss das Verfahren mit Verfügung vom 20. Juli 2005 vergleichsweise ab und sprach der Versicherten ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % eine Rente zu; überdies gewährte sie eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 5 % (Urk. 8/26).

    Im Mai 2010 wurde seitens der IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs der Versicherten in die Wege geleitet (Urk. 8/37). In diesem Zusammenhang wurden begleitend berufliche Massnahmen durchgeführt (Urk. 8/41, Urk. 8/44). Mit Vorbescheid vom 27. Januar 2012 wurde die Einstellung der Rente mangels anspruchsbegründender Invalidität in Aussicht gestellt (Urk. 8/52). Im Zuge der weiteren Abklärungen wurde am 4. Juli 2013 eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung ins Auge gefasst beziehungsweise als notwendig bezeichnet (Urk. 8/80) und mit Mitteilung vom 15. Januar 2014 die Abklärungsstelle bekanntgegeben (Urk. 8/87). Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2014 hielt die IV-Stelle an der Notwendigkeit der Begutachtung fest, unter Hinweis darauf, dass die Gutachterstelle nach Eintritt der Rechtskraft der genannten Verfügung bekannt gegeben werde (Urk. 8/96 = Urk. 2).

    Mangels abschliessender Bestimmung der Gutachterstelle trat das hiesige Gericht mittels Beschluss vom 23. Oktober 2014 auf die gegen die Verfügung vom 31. Januar 2014 erhobene Beschwerde nicht ein (Urk. 8/107; Prozess IV.2014.00257). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 bezeichnete die IV-Stelle in der Folge die für die Begutachtung vorgesehenen medizinischen Fachpersonen (Urk. 8/112); die Terminbestätigung für die Begutachtung an der MEDAS Y.___ erging am 5. Januar 2015 (Urk. 8/117). Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2015 hielt die IV-Stelle an der Abklärungsstelle fest (Urk. 8/121).


2.    Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 16. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei das Revisionsverfahren in Aufhebung der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2015 abzuschliessen und der Beschwerdeführerin die bisherige Rente unverändert auszurichten; unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 19. Januar 2015 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin bei der MEDAS Y.___ festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

1.2    In BGE 137 V 210 hielt das Bundesgericht fest, dass die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Aus diesem Grund sei die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfahren bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutachtensanordnung zu bejahen.

1.3    Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr medizinische Fachdisziplinen beteiligt sind (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand 1. Januar 2015, Rz. 2075 Satz 1), bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Zwischenverfügung damit, dass gestützt auf die medizinischen Unterlagen eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes möglich sei, was durch eine Begutachtung bei der MEDAS Y.___ abzuklären sei. Nachdem gegen die begutachtenden Personen keine schützenswerten Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorliegen würden, sei an der ins Auge gefassten Begutachtung festzuhalten (Urk. 2).

    Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, dass die MEDAS Y.___ (neu Z.___ AG) sehr wohl zu den Gutachterstellen zähle, welche über einen Vertrag mit dem BSV verfügen würden (Urk. 7).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass bei der Stiftung MEDAS Y.___ seit der Gründung A.___ als Präsident des Stiftungsrates amte, welcher daneben diverse andere Schlüsselfunktionen in verschiedenen Firmen bekleide. Aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtung liege gegen die Stiftung ein formeller Ausstandsgrund vor, weshalb die MEDAS Y.___ als Gutachterstelle abzulehnen sei. Zudem sei die MEDAS Y.___ aktuell beim BSV nicht als Gutachterstelle zugelassen und die Begutachtung durch die Z.___ AG wiederum würde eine eklatante Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen. Weiter würden auch Einwände bezüglich der einzelnen Fachpersonen sowie der Notwendigkeit der Begutachtung generell bestehen (Urk. 1).

2.3    Wie der Liste des BSV „Polydisziplinäre Gutachterstellen, welche über einen Vertrag mit dem BSV nach Artikel 72bis IVV verfügen“ (Urk. 3/6) zu entnehmen ist, verfügt die MEDAS Y.___ für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr über einen entsprechenden Vertrag mit dem BSV; die Nachfolge tritt die Z.___ AG an. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war demnach die Vergabe der polydisziplinären Abklärung an die MEDAS Y.___ nicht mehr rechtens. Auch kann die Z.___ AG nicht ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs anstelle der MEDAS Y.___ die Begutachtung übernehmen. Sowohl bei der Stiftung als auch bei der AG handelt es sich um eigenständige juristische Personen, bei welchen grösstenteils verschiedene Verantwortlichkeiten bestehen (Urk. 10/1-2). So bekleidet etwa A.___ bei der Z.___ AG kein Amt, was die Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin zur wirtschaftlichen Verflechtung obsolet werden lässt (Urk. 10/2). Schon allein deshalb ist die Sache zur erneuten Verfügung und vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. B.___, welcher für die Begutachtung im Bereich Neurologie vorgesehen ist (Urk. 3/3), offenbar nicht (mehr) für die Z.___ AG arbeitet. Vor diesem Hintergrund muss die Verbindlichkeit der Mitteilung vom 15. Dezember 2014 bezweifelt werden. Auch in dieser Hinsicht stellen sich Fragen des rechtlichen Gehörs sowie allenfalls der vertragsgemässen Abwicklung der geplanten Begutachtung.

    Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2015 und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur rechtskonformen Mitteilung der Gutachterstelle sowie der entsprechenden Fachpersonen.


3.    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird zur erneuten Anordnung der polydisziplinären Begutachtung im Sinne der Erwägungen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Wyss

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty