Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00209




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 31. August 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1977, verheiratet und Vater dreier Kinder (geb. 2001, 2002 und 2008), arbeitete seit dem 18. Juli 2000 als Chauffeur bei der Y.___ S.A. (Urk. 11/6), als er am 23. Juli 2000 ausserhalb der Arbeitszeit als Autofahrer auf einer Autobahn einen Fussgänger überfuhr, welcher offenbar noch auf der Unfallstelle verstarb (Urk. 11/75). Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per Ende Mai 2001 auf, wobei der Versicherte ab März 2001 teilweise krankgeschrieben gewesen war (Urk. 11/6/1 f.). Am 4. Juli 2001 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein psychisches Leiden zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Nachdem Eingliederungsbemühungen getätigt worden waren (Urk. 11/14-64), sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Mai 2005 - gestützt auf eine verwertbare Arbeitsleistung von 44 % gemäss Angaben der Ausbildungsinstitution Z.___ - rückwirkend per 1. März 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV) zu (Urk. 11/73). Diese wurde anlässlich des ersten amtlichen Revisionsverfahrens vorerst bestätigt (Mitteilung vom 15. Mai 2006 [Urk. 11/81]), mit Verfügung vom 24. April 2007 jedoch rückwirkend per 1. Juni 2006 auf eine ganze Rente erhöht (Urk. 11/100). Mit Mitteilung vom 12. März 2009 (Urk. 11/110) respektive 16. Oktober 2012 (Urk. 11/117) wurde die ganze Rente bestätigt.

Nachdem X.___ die IV-Stelle mit Schreiben vom 29. November 2013 darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass er 30 Stunden monatlich als Aushilfe tätig sei und dabei ein Einkommen von Fr. 495.-- pro Monat erziele (Urk. 11/121), tätigte diese ergänzende Abklärungen zur erwerblichen und medizinischen Situation von X.___. Dazu holte sie auch das medizinische Gutachten vom 14. Juni 2014 von Prof. Dr. med.  A.___, FMH Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 11/130). Nach auferlegter Schadenminderungspflicht mit Bezug auf die Alkoholabstinenz (Urk. 11/133) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/134-147) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Januar 2015 die Rente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer allfällig dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 16. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Gleichzeitig ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten [Urk. 11/1-154]). Am 23. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (Urk. 12 unter Beilage von Urk. 13). Mit Verfügung vom 23. April 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14). Der Beschwerdeführer erstattete am 18. Mai 2015 Replik (Urk. 16 unter Beilage von Urk. 17) und die Beschwerdegegnerin am 4. Juni 2015 Duplik (Urk. 20), was den Parteien jeweils zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.2    Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.

2.1    Gestützt auf das Gutachten vom 14. Juni 2014 von Prof. A.___ hielt die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dafür, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache wesentlich verbessert hätten. Namentlich sei die frühere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung remittiert, womit ihm die bisherige Tätigkeit als Chauffeur wieder zu 100 % zumutbar und die Erzielung eines rentenausschliessenden Erwerbseinkommens möglich sei.

2.2    Demgegenüber wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht (Urk. 1), die kombinierte Persönlichkeitsstörung, welche zur Rentenerhöhung geführt habe, bestehe unverändert fort, was der Gutachter nicht berücksichtigt habe. Es sei daher unzulässig, die Rente aufzuheben.


3.

3.1

3.1.1    Im Bericht des Psychiatriezentrums B.___ vom 31. Juli 2001 (Urk. 11/10), wo der Beschwerdeführer ab März 2001 in Behandlung stand, wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) aufgeführt. Es wurde berichtet, der Beschwerdeführer klage über eine anhaltend bedrückte Stimmung, eine ständige innere Unruhe und Spannungszustände, über Ein- und Durchschlafstörungen sowie über rezidivierende Kopfschmerzen und Schwindelgefühle (Urk. 11/10/3). Der Beschwerdeführer sei nur noch vermindert belastbar. Die im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung aufgetretene depressive Stimmung sowie die erhöhte Anspannung und innere Unruhe würden eine Rückkehr in die Tätigkeit als Chauffeur verunmöglichen. Der Beschwerdeführer sei durch den Unfall schwer traumatisiert worden. Die Gefahr einer psychischen Dekompensation wäre bei weiterer Berufsausübung als Chauffeur gegeben. Dem Beschwerdeführer sei jedoch eine geordnete, klar strukturierte Tätigkeit, eventuell im technischen Bereich, halbtags zumutbar, wobei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei (Urk. 11/10/4).

3.1.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Hausarzt des Beschwerdeführers seit 1989 (Urk. 11/79/3), hielt mit Bericht vom 22. August 2001 (Urk. 11/11) fest, der Beschwerdeführer habe ihn ab November 2000 wegen diffusen Beschwerden wie Kopfschmerzen, einem brennenden Gefühl in der Scheitelgegend, Magenbrennen etc. konsultiert. Der Beschwerdeführer klage über Kopfschmerzen, Schwindel, Schlaflosigkeit und Nervosität (Urk. 11/11/2). Dr. C.___ attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem 19. März 2001 sowie eine solche von 50 % ab dem 19. Juli 2001 und hielt dafür, es sei dringend eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess notwendig. Der Beschwerdeführer möchte gerne Automechaniker lernen. Aufgrund des Psychotraumas seien Autofahrten als Chauffeur eher kritisch. Sämtliche Arbeiten ausser dieser Tätigkeit seien jedoch möglich (Urk. 11/11/1 ff.).

    Dr. C.___ wies ausserdem darauf hin, dass der Beschwerdeführer phasenweise eine starke Aggravation zeige sowie eine Tendenz, Versicherungsleistungen (IV, Arbeitslosengeld etc.) zu konsumieren (Urk. 11/11/2).

3.1.3    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer von September 2002 bis März 2004 behandelte (Urk. 11/60/2), führte in seinem Bericht vom 30. August 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 11/60/1): Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), psychogene Polydipsie und Polyurie. Dr. D.___ berichtete, die in der Ausbildungsinstitution Z.___ absolvierte Anlehre zum Kleingerätewart habe im Frühling 2004 abgebrochen werden müssen, da der Beschwerdeführer seine Leistung nicht über 50 % habe steigern können und häufig krankheitsbedingt abwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe über starke, migräneartige Kopfschmerzen mit Sehstörungen, Reizbarkeit und Impulsivität, Schlafstörungen, Erinnerungen an das Unfallereignis mit Vermeidung auslösender Trigger-Situation, Polyurie, innere Unruhe und Nervosität sowie Lärmempfindlichkeit geklagt, wobei nur Alkohol, Co-Dafalgan und Rückzug seine Beschwerden lindern würden. Ausserdem habe er über impulsive Affektdurchbrüche aufgrund seiner Reizbarkeit berichtet. Er habe mitgeteilt, bei der Arbeit sein Bestes zu geben, jedoch aufgrund der Beschwerden nicht in der Lage zu sein, mehr zu leisten (Urk. 11/60/2). Dr. D.___ attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Kleingerätewart bis auf weiteres, erachtete die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen jedoch als verbesserungsfähig und hielt ergänzend fest, zur genauen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht empfehle er eine eingehende Begutachtung (Urk. 11/60/1 f.).

3.1.4    Im Bericht des Psychiatriezentrums B.___ vom 8. Dezember 2004 (Urk. 11/61), wo der Beschwerdeführer nach Abbruch der Behandlung bei Dr. D.___ ab März 2004 wieder in Behandlung stand (Urk. 11/61/6), wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.11) sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) genannt (Urk. 11/61/5). Es wurde berichtet, der Beschwerdeführer habe vor allem über Kopfschmerzen, Müdigkeit, Interesse- und Freudlosigkeit, über innere Unruhe, Angespanntsein, Nervosität, Überempfindlichkeit und Stressintoleranz, Aggressivität und Schwierigkeiten im Kontakt zu anderen Menschen sowie über Derealisations- und Depersonalisationsgefühle geklagt. Sein Denken sei inhaltlich auf die ungelöste Arbeitssituation und die damit verbundenen finanziellen Probleme eingeengt sowie der Affekt und die Stimmung von einer pessimistisch-resignativen Grundhaltung, Hoffnungslosigkeit, gereizter Nervosität und Angespanntheit geprägt gewesen. Eine Hoffnung auf Besserung hege der Beschwerdeführer kaum (Urk. 11/61/6). Es wurde eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres attestiert, jedoch ergänzend vermerkt, es sei eine gründlichere Abklärung und Beurteilung im Rahmen eines Gutachtenauftrages angezeigt, falls sich zeigen sollte, dass der Beschwerdeführer auch ein reduziertes Arbeitspensum nicht meistere (Urk. 11/61/6).

3.1.5    Gestützt auf diese Berichte erachtete der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als ausgewiesen (Urk. 11/62/2).

3.2

3.2.1    Dr. C.___ nannte im Bericht vom 10. März 2006 (Urk. 11/79) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine passiv aggressive Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) sowie eine psychogene Polydipsie und Polyurie und attestierte bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/79/3). Er berichtete, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung nach wie vor nicht in der Lage, eine Arbeitsstelle zu finden, obwohl dies im Rahmen von etwa 50 % theoretisch möglich sein sollte. Voraussetzung dazu wäre eine bessere Kooperation. Diese scheitere derzeit insbesondere daran, dass der Beschwerdeführer jede psychopharmakologische Therapie ablehne, angeblich wegen Nebenwirkungen der Medikamente. Dies lasse zumindest den Verdacht zu, dass der Beschwerdeführer an einer Verbesserung seiner Gesundheit nicht wirklich interessiert sei. Erschwerend komme die Suchttendenz mit massivem Alkohol- und Nikotinabusus dazu (Urk. 11/79/3).

3.2.2    Im Bericht des Psychiatriezentrums B.___ vom 4. Mai 2006 (Urk. 11/80) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierend depressive Störung (ICD-10 F33.10), eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), DD kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), ein schädlicher Konsum von Alkohol (ICD-10 F10.1) sowie von Nikotin (ICD-10 F10.25) aufgeführt und bis auf weiteres ebenfalls eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 11/80/3).

    Anamnestisch wurde festgehalten, seit dem Autounfall im Jahr 2000 sei es zu Schwindelgefühlen und mehrmals pro Woche auftretenden Kopfschmerzen gekommen. Innere Unruhe, Schlafstörungen und Depressivität hätten zugenommen. Der Integrationsversuch in der Ausbildungsinstitution Z.___ sei nach zwei Jahren wegen ungenügender Leistungen und zu häufiger Absenzen abgebrochen worden. Verschiedene Arbeitsversuche seien jeweils nach kurzer Zeit wegen Reizbarkeit und geringer Belastbarkeit des Beschwerdeführers gescheitert (Urk. 11/80/4). Der Beschwerdeführer beklage Schwindelgefühle, Kopfschmerzen, innere Unruhe, depressive Stimmung, Schlafstörungen, Antriebslosigkeit und Ängste. Beim Beschwerdeführer bestehe eine negative Zukunftssicht mit Hoffnungslosigkeit und gereizter Nervosität (Urk. 11/80/4).

3.2.3    Mit Bericht vom 20. Juni 2006 (Urk. 11/84) erklärten die Ärzte des Psychiatriezentrums B.___, die Arbeitsunfähigkeit im letzten Arztbericht zuhanden der IV sei fälschlicherweise mit 50 % statt mit 100 % angegeben worden. Weil der Beschwerdeführer die von Februar 2005 bis Mai 2005 mit einem Pensum von 50 % ausgeübte Anstellung als Lagermitarbeiter wegen Überforderung habe abbrechen müssen und ihn eine 30%ige Anstellung beim gleichen Arbeitgeber von Mai 2005 bis Februar 2006 ebenfalls überfordert respektive zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbilds geführt habe, bestehe seit dem 1. März 2006 bis aktuell eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit, die gemäss Einschätzung noch einige Monate andauern werde. Diagnostisch stehe eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch/ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 F61.0) im Vordergrund.

3.2.4    Dr. med. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH (ab April 2005 bis September 2006 zuerst im Psychiatriezentrum B.___ zuständiger Fallarzt des Beschwerdeführers; danach behandelnder Arzt des Beschwerdeführers im Rahmen seiner eigenen Praxis [Urk. 11/87, Urk. 13 S. 1]) nannte im Bericht vom 24. Oktober 2006 (Urk. 11/88) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch/ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie einen schädlichen Konsum von Alkohol (ICD-10 F10.1; Urk. 11/88/1). Hinsichtlich der beklagten Beschwerden und Befunden verwies er auf die erstatteten Vorberichte des Psychiatriezentrums B.___. Ergänzend erwähnte er Pseudohalluzinationen, aggressive Durchbrüche sowie eine ausgeprägte Externalisation. Dr. E.___ hielt dafür, seit dem 1. März 2006 bestehe eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei insgesamt ungünstiger Prognose sei eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit auf 50 % mittelfristig möglich, jedoch erwarte er auch langfristig keine entscheidende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/88/1 f.).

3.2.5    Der RAD hielt in seiner Stellungnahme zu dieser Aktenlage vom 14. Dezember 2006 dafür, angesichts der aufgezeigten Gesamtentwicklung erscheine eine Arbeitsunfähigkeitseinschätzung von 100 % als gerechtfertigt und nachvollziehbar (Urk. 11/91/2), woraufhin die Beschwerdegegnerin die zuvor ausgerichtete halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % auf eine ganze Rente erhöhte (Urk. 11/97 f.).

3.3

3.3.1    Dr. E.___ berichtete am 3. März 2009 (Urk. 11/107) von einem unveränderten gesundheitlichen Zustand, wobei ein gewisser Rückgang des querulatorischen Verhaltens festzustellen sei. Unverändert bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten. Die aktuell vom Beschwerdeführer in einer betreuten Werkstatt durchgeführte Tätigkeit beschränke sich auf das gelegentliche Auseinandernehmen von elektronischen Geräten und finde stundenweise bei sehr verständnisvollem Vorgesetzten statt. Ein zumutbares Arbeitsprofil bestehe nicht. Die psychotherapeutische Behandlung weise supportativen Charakter auf und finde regelmässig alle vier Wochen statt. Dr. E.___ empfahl eine Fortführung der Behandlung im Sinne eines stabilisierenden Beziehungsfaktors.

3.3.2    Dr. E.___ informierte mit Arztbericht vom 5. Juni 2012 (Urk. 11/114), der Arbeitsversuch in der Werkstatt F.___ im Pensum von 30 - 50 % von September 2008 bis Januar 2009 habe wegen Überforderung des Beschwerdeführers vorzeitig abgebrochen werden müssen. Eine aktuelle Medikation bestehe nicht, da alle vorhergehenden Pharmakotherapien infolge ausbleibender Wirkung abgesetzt worden seien. Aufgrund der Diagnose (kombinierte Persönlichkeitsstörung [ICD-10 F 61.0]) sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich in Strukturen und Abläufe des Arbeitgebers einzufügen. Mithin sei für den Beschwerdeführer kein Tätigkeitsprofil vorstellbar und könne er keine Tätigkeit ausführen.

3.3.3    Mit Arztbericht vom 19. Februar 2014 (Urk. 11/125) gab Dr. E.___ an, dass der Beschwerdeführer keine Medikation zu sich nehme, da er diese aus Krankheitsgründen unverändert ablehne. Die im Vorbericht erwähnte Anstellung in der Werkstatt F.___ sei auf Wunsch des Beschwerdeführers beendet worden, da er mit „den anderen“ [gemeint: Angestellten] „einfach nicht klar gekommen sei“. Ihr blosses „ihn-Betrachten“ oder gar „ihn-Ansprechen“ sowie die Weisungen des Vorgesetzten, Rauchpausen nur in den dafür vorgesehenen Zeiträumen zu machen, hätten den Beschwerdeführer überfordert. Der Beschwerdeführer habe sich bevormundet und entwertet gefühlt und habe die Anstellung als nicht mehr hilfreich erachtet, ihn dabei zu unterstützen, gegenüber seinen Angehörigen und Nachbarn zeigen zu können, dass er Arbeit habe beziehungsweise „beruflichen Verpflichtungen“ nachkomme. Nach erneuten FIAZs und auch Ausweisentzug bestünden keine weiteren anamnestischen Aspekte bis September 2013. Seit dieser Zeit arbeite der Beschwerdeführer in einer von ihm organisierten Anstellung als Hilfsarbeiter mit einem Pensum von 1.5 Stunden täglich in der Garage eines Bekannten. Gemäss telefonischer Auskunft des Arbeitgebers vom 5. Februar 2014 sei der Versicherte „‚unzuverlässig‘, er ‚mache was er wolle‘, ‚komme wann er wolle‘ und ‚lasse sich nichts sagen‘“. Unter ärztlichem Befund notierte Dr. E.___, dass der Versicherte vollumfänglich orientiert sei und auch nach jahrelanger Behandlung zumindest zu Beginn einer Konsultation immer noch ausgesprochen misstrauisch wirke ohne offen querulatorisches Verhalten. Das Gedächtnis sei kursorisch intakt, die Konzentration phasenweise deutlich reduziert. Der Gedankengang sei formal leichtgradig verlangsamt, inhaltlich ausgeprägt auf Ungerechtigkeiten ihm gegenüber eingeengt. Der Affekt sei starr in Mittellage. Es bestünden diffuse Zukunftsängste. Eine psychotische Symptomatik bestehe nicht, ebenso kein Wahn, keine Halluzinationen oder Intoxikationsanzeichen. Eine unmittelbare Selbst- und Fremdgefährdung fehlten. Demgegenüber bestünden ein ausgeprägter sozialer Rückzug sowie eine Tag-Nacht-Umkehr (Urk. 11/125/2).

    Der behandelnde Psychiater hielt weiter fest, die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, welche inzwischen ausschliesslich supportiven Charakter aufweise, sei fortzusetzen. Als bestehende Einschränkungen bezeichnete er eine psychosenahe Wahrnehmung der Umgebung mit bizarr anmutendem Verweigerungsverhalten im Umgang mit jeglichen Autoritäten, was sich mittels Verweigerung, Querulieren bei Regeln, Vorschriften, Geboten und Ablehnung von Vorschlägen bei der Arbeit auswirke. Die Frage, ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht zumutbar sei, beantwortete er wie folgt: „keine medizinische Fragestellung“. Die Frage, ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise der Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, verneinte er (Urk. 11/125/3).

3.3.4    Am 13. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer von Prof. A.___ psychiatrisch untersucht (Gutachten vom 14. Juni 2014, Urk. 11/130). Der Beschwerdeführer klagte über starke Schlafstörungen und eine tagsüber bestehende Müdigkeit. Er gab an, viel grübeln zu müssen. Im Vordergrund seiner Sorgen stünden seine hohen Schulden. Er habe keine Hoffnung, dass er jemals wieder schuldenfrei werde und es stresse ihn sehr, dass er monatlich so viel abbezahlen müsse. Schuld daran sei nur der Unfall vom 24. Juli 2000, in dessen Folge alle Probleme entstanden seien. Vorher sei er gesund gewesen und habe ein völlig normales Leben geführt. Nun sei er „nervös“. Er könne machen, was er wolle. Es werde nie wieder so sein wie früher. Er habe auch Angst, dass wieder so etwas passieren könnte. Weiter gab er an, mit Trinken begonnen zu haben, nachdem ihm die Stelle als Chauffeur gekündigt worden sei. Aktuell habe er ein starkes Verlangen nach Alkohol. Er dürfe zurzeit jedoch wegen einer polizeilichen Auflage keinen Alkohol konsumieren, da er im Sommer 2012 beim Autofahren unter Alkoholeinfluss erwischt worden sei. Dies sei das sechste oder siebte diesbezügliche Delikt gewesen, weshalb er diese Auflage erhalten habe. Er sei seit Juli 2012 trocken. Wenn er den Führerschein im Sommer 2014 wieder habe, werde er wieder Alkohol trinken. Dieser beruhige ihn sehr (Urk. 11/130/21 f.).

    Gutachter Prof. A.___ kam zum Schluss, dass keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) sowie ein depressiver Verstimmungszustand bei erheblicher Verschuldung (finanzielle Probleme, ICD-10 Z01; Urk. 11/130/31). Er hielt fest, im Rahmen der Exploration hätten sich multiple Inkonsistenzen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe in der Beantwortung der Fragen nur vordergründig offen gewirkt. Es sei immer wieder zu Widersprüchlichkeiten oder nicht nachvollziehbaren Darstellungen des Beschwerdeführers gekommen, wie beispielsweise bezüglich der beklagten Ängste, jemanden beim Autofahren zu verletzen und dem Fahren unter Alkoholeinfluss oder bezüglich ungeklärter Tätigkeiten beim Tagesablauf. Psychopathologisch hätten sich im Rahmen der Begutachtung lediglich leichte affektive Symptome mit einem depressiven Verstimmungszustand fassen lassen, die - auch nach Einschätzung des Beschwerdeführers - reaktiv auf psycho-soziale Faktoren, insbesondere infolge der erheblichen Schulden, bestünden. Die Entstehung dieser Schulden sei letztlich ungeklärt geblieben. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die Schulden im Rahmen des Unfalls angehäuft zu haben. Dies bleibe zweifelhaft bei angegebenen Schulden in der Höhe von ungefähr Fr. 180‘000.-- und jahrelanger Tilgung. Beim Beschwerdeführer bestehe zudem im Psychischen ein Craving bei langjährigem Alkoholabusus, wobei er gegenwärtig abstinent sei, nachdem ihm bei wiederholtem Fahren unter Alkoholeinfluss die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Eine Alkoholabstinenz sollte auch weiterhin erfolgen, da ansonsten die Arbeitsfähigkeit als Chauffeur bedroht wäre. Aus gutachterlicher Sicht spreche gegebenenfalls nichts gegen die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (Urk. 11/130/28 f.).

    Die diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit wiederkehrenden Intrusionen sowie Albträumen und einem Vermeidungsverhalten seien nicht vollumfänglich erfüllt, so dass diese Diagnose nicht gestellt werden könne. Hingegen läge ein depressiver Verstimmungszustand vor, welcher auf eine IV-fremde psychosoziale Belastungssituation (massive Schulden) zurückzuführen sei. Die diagnostischen Kriterien einer depressiven Störung seien zum Explorationszeitpunkt nicht erfüllt gewesen. Auch eine anhaltende Persönlichkeitsstörung durch eine Extrembelastung (ICD-10 F62.0) scheine nicht gegeben zu sein, da der Beschwerdeführer keine Symptome in direkter Folge der Extrembelastung gezeigt habe. Im Jahr 2006 habe Dr. C.___ eine aggressive Persönlichkeitsstörung und Dr. E.___ für denselben Zeitraum eine gemischte narzisstisch/ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, ohne dass die sich widersprechenden Diagnosen begründet worden wären. Dr. E.___ habe sogar aggressive Verhaltensweisen erwähnt und zugleich eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, was gutachterlicherseits schwer nachvollziehbar sei. Bei Persönlichkeitsstörungen handle es sich um lang anhaltende Zustandsbilder mit tief verwurzelten Verhaltensmustern der betroffenen Personen, die sich in wenig flexiblen Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen würden. Persönlichkeitsstörungen würden früh im Verlauf der individuellen Entwicklung entstehen und im Erwachsenenalter andauern. Beim Beschwerdeführer würden sich zum einen neurosenbiographisch keine belastenden Momente in der Kindheit und Jugendzeit als Grundlage einer Persönlichkeitsstörung ergeben, andererseits seien auch keine prämorbiden (in Bezug auf das Unfallereignis mit nachfolgender psychischer Erkrankung) Verhaltensauffälligkeiten berichtet worden, die auf eine entsprechende Störung schliessen liessen. Gutachterlicherseits könne nur insofern gefolgt werden, als dass der Copingstil des Beschwerdeführers eine narzisstische Kränkung durch den Unfall erkennen lasse (Urk. 11/130/29 f.).

    Der Gutachter führte weiter aus, es sei in der Exploration offen geblieben, wie der Beschwerdeführer den ganzen Tag verlebe. Er habe sich diesbezüglich wenig offen gezeigt, sich in Widersprüche verstrickt und schliesslich unter dem Gesprächsdruck berichtet, dass er tagsüber Autos repariere. Zusammenfassend hätten sich im Rahmen der aktuellen Exploration zahlreiche Inkonsistenzen ergeben. Die vorgestellten Diagnosen seien bis auf den schädlichen Gebrauch von Alkohol, zurzeit abstinent, nicht nachvollziehbar (Urk. 11/130/30).

    Aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht seien zum Explorationszeitpunkt keine Fähigkeitsstörungen infolge psychiatrischer Störungsbilder auszumachen gewesen, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr begründen würden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine vorsichtige berufliche Wiedereingliederung möglich, wobei mit heftigem Widerstand des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Anzufügen bleibe, dass die zu beobachtenden Verhaltensweisen des Beschwerdeführers während der beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen (beispielsweise selbstgenommene Rauchpausen) nicht gegen die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sprächen, könnten diese doch auch einen Ursprung haben, welcher sich mit der Diagnose gemäss ICD-10 F68.0 fassen liesse. Zusammenfassend stünden beim Beschwerdeführer IV-fremde psychosoziale Probleme mit hoher Verschuldung ganz im Vordergrund des psychischen Gesundheitszustandes (Urk. 11/130/31 f.).


4.

4.1

4.1.1    Das Gutachten von Prof. A.___ vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). Es beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und die gutachterliche Einschätzung wurde in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten begründet.

4.1.2    Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers vermag die abweichende Beurteilung von Dr. E.___ - wonach der Beschwerdeführer nach wie vor vollständig arbeitsunfähig sei, da es ihm aufgrund einer Persönlichkeitsstörung krankheitsbedingt nicht möglich sei, sich an Regeln, Gesetze, Normen und Hierarchien zu halten (E. 3.3.3, sowie die zusätzlichen Stellungnahmen von Dr. E.___ vom 20. Oktober 2014 [Urk. 3] und 10. März 2015 [Urk. 13]) - das Gutachten von Prof. A.___ nicht zu erschüttern. Der Gutachter nahm zur Einschätzung des behandelnden Psychiaters eingehend Stellung und legte nachvollziehbar dar, weshalb er vorliegend keine solche invalidisierende Störung diagnostizieren könne (E. 3.3.4). Was Dr. E.___ dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So führte der behandelnde Psychiater aus, der Eingliederungsversuch in der Ausbildungsinstitution Z.___ wie auch sämtliche andere Aktivierungsversuche seien an der Verweigerung und Unfähigkeit des Beschwerdeführers, mit Weisungen, Regeln und Abmachungen umzugehen, gescheitert, wobei der Beschwerdeführer an diesen krankheitsbedingten Unfähigkeiten schon seit späteren Jugendjahren leide (Urk. 13). In Diskrepanz zu diesen Ausführungen stehen jene der zuständigen Fachpersonen der Ausbildungsstätte Z.___, welche das Verhalten des Beschwerdeführers als korrekt und ihn als zuverlässig, verantwortungsbewusst (Bericht vom 5. April 2002, Urk. 11/30/3 f.), sowie als freundlich und als angenehm im Umgang beschrieben hatten (Semesterberichte vom 27. Januar 2003 [Urk. 11/47], vom 7. Juli 2003 [Urk. 11/49] sowie vom 26. Januar 2004 [Urk. 11/53]). Auch von Seiten der ehemaligen Arbeitgeberin G.___ AG, wo er im Jahr 2005/2006 teilzeitlich erwerbstätig gewesen war, wurde sodann berichtet, man habe den Beschwerdeführer als sehr gewissenhaften und arbeitssamen, einsatzfreudigen Menschen kennengelernt (Urk. 11/78/3). Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer durchaus auch noch im Erwachsenenalter fähig war, während längerer Zeit an einer Arbeitsstelle erwerbstätig zu sein. So arbeitete er von Mai 1997 bis Ende Dezember 1999 bei der H.___ AG als Maschinenführer, wobei dieses Arbeitsverhältnis gemäss Angaben der Arbeitgeberin wegen Abbaus von nicht kostendeckenden Produktebereichen aufgelöst wurde (Urk. 11/9/1, 4). Die Beurteilung von Dr. E.___, wonach dem Beschwerdeführer ein regelkonformes Verhalten krankheitsbedingt objektiv nicht möglich sei respektive keine Arbeitstätigkeit ausgeübt werden könne, erscheint bereits aufgrund dessen wenig nachvollziehbar. Auch sein Verhalten bezüglich Alkoholkonsums zeigt im Übrigen beispielhaft auf, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, sich an Regeln zu halten. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung gegenüber Prof. A.___ an, aufgrund einer entsprechenden polizeilichen Auflage trotz einem starken Verlangen nach Alkohol seit dem Sommer 2012 keinen Alkohol mehr zu trinken (E. 3.3.4).

    Vielmehr als ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden erscheinen der Arbeitswille respektive die Motivation des Beschwerdeführers als zweifelhaft. Dr. C.___, der Hausarzt des Beschwerdeführers, wies wiederholt darauf hin, dass eine Tendenz bestehe, bei aggravatorischem Verhalten Versicherungsleistungen konsumieren zu wollen (E. 3.1.2), dass der Verdacht bestehe, der Beschwerdeführer sei an einer Verbesserung seiner Gesundheit nicht wirklich interessiert (E. 3.2.1), sowie, dass der Arbeitswille des Beschwerdeführers sicher zweifelhaft sei (Urk. 17 S. 13). Die Anstellung in der Werkstatt F.___ beendete der Beschwerdeführer sodann gemäss Ausführungen im Bericht von Dr. E.___, da er diese Anstellung als nicht mehr „hilfreich“ empfand, um gegenüber seinen Angehörigen und Nachbarn zeigen zu können, dass er Arbeit habe beziehungsweise beruflichen Verpflichtungen nachkomme (E. 3.3.3).

    Dr. E.___ scheint im Übrigen vorwiegend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abzustellen. So konnte der von Dr. E.___ erhobene Befund einer Tag-Nacht-Umkehr (E. 3.3.3) respektive die anlässlich der Begutachtung beklagte Tagesmüdigkeit (E. 3.3.4) bei der gutachterlichen Untersuchung nicht nachvollzogen werden. Gutachter Prof. A.___ hielt diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer habe die Aufmerksamkeit und Konzentration während der zirka zweistündigen Exploration gut halten können, sei wach gewesen und habe nicht verlangsamt gewirkt (Urk. 11/130/25 f.). Auch der vom behandelnden Psychiater erwähnte ausgeprägte soziale Rückzug (E. 3.3.3) steht sodann in Diskrepanz zu den gutachterlichen Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, zahlreiche soziale Kontakte zu haben und sich nicht isoliert zu fühlen (Urk. 11/130/19). Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung bei der Schilderung seines Tagesablaufes in Widersprüche verstrickte und schliesslich unter dem Gesprächsdruck berichtete, tagsüber Autos zu reparieren (E. 3.3.4).

    Wenn Dr. E.___ sodann unter Hinweis darauf, dass eine depressive Störung bereits seit Behandlungsbeginn bei ihm nicht mehr habe festgestellt werden können (Urk. 3 S. 1), bemängelt, dass Gutachter Prof. A.___ bei den Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, aufgeführt habe, kann seinen Ausführungen auch diesbezüglich nicht gefolgt werden. Dr. E.___ war - gemäss eigenen Angaben - ab April 2005 zuständiger Fallarzt des Beschwerdeführers im Psychiatriezentrum B.___ (vgl. E. 3.2.4). Noch im Juni 2006 – mithin mehr als ein Jahr nach Behandlungsbeginn bei Dr. E.___ – wurde im Bericht dieses Psychiatriezentrums als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.10: gegenwärtig mittelgradige Episode) aufgeführt (E. 3.2.2). Wenn sich Gutachter Prof. A.___ somit mit dieser Diagnose auseinandergesetzt hat, ist dies entgegen den Ausführungen von Dr. E.___ ohne weiteres nachvollziehbar und erscheinen im Gegensatz dazu seine eigenen Ausführungen wenig schlüssig, welche er denn im Übrigen mit Stellungnahme vom 10. März 2015 auch insofern relativierte, als er ausführte, seit September 2006 hätten sich keine depressiven Beschwerden mehr gefunden, welche die Diagnose einer depressiven Störung rechtfertigen würden (Urk. 13 S. 2).

4.1.3    Unbehelflich ist sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, der psychiatrische Gutachter hätte Kontakt mit dem behandelnden Umfeld, mit dem letzten Arbeitgeber sowie mit den Familienmitgliedern aufnehmen müssen (Urk. 1 S. 6, unter Verweis auf die Ausführungen von Dr. E.___). Fremdanamnestische Abklärungen sind bei der psychiatrischen Begutachtung nicht unerlässlich. Eine Fremdanamnese kann zwar eine zentrale Erfahrungsquelle für den Arzt darstellen, allerdings muss sich der medizinische Sachverständige von entsprechenden Erhebungen einen wesentlichen Erfahrungsgewinn versprechen können (Urteil des Bundesgerichts I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.3). Dem psychiatrischen Gutachter lagen sowohl die Berichte der behandelnden Ärzte, Berichte der Ausbildungsstätte Z.___ sowie beispielsweise auch der Bericht der letzten Arbeitgeberin – wo der Beschwerdeführer von November 2013 bis März 2014 Hilfsarbeiten in der Garage ausgeführt hatte (Urk. 11/124, Urk. 11/126) - vor (Urk. 11/130/4 ff.). Wenn der Gutachter von weiteren Erhebungen absah, ist dies mit Blick auf das Vorgenannte nicht zu beanstanden.

4.1.4    Dass Prof. A.___ schliesslich bei seiner Begutachtung die Expertise von Dr. med. I.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 17) – welche dieser zuhanden der Unfallversicherung am 25. Juli 2006 erstattet hatte (vgl. Urk. 11/7) - nicht vorlag, führt entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 12 S. 2 f.) ebenso wenig zur Verminderung des Beweiswertes seines Gutachtens. So gibt es in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin um diese Exploration aus dem Jahr 2006 hätte wissen müssen. Es hätte somit am Beschwerdeführer gelegen, auf diese hinzuweisen und der Beschwerdegegnerin dieses Gutachten zugänglich zu machen. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, was das Gutachten von Dr. I.___ für zusätzliche relevante Informationen enthalten würde, von welchen Gutachter Prof. A.___ keine Kenntnis gehabt hätte und welche zu einer anderen Beurteilung geführt hätten.

    Zusammenfassend ist somit gestützt auf das Gutachten von Prof. A.___ mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass beim Beschwerdeführer ab dem Explorationszeitpunkt keine psychiatrischen Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorlagen.

4.2    Gestützt auf die Beurteilung von Prof. A.___ ist sodann von einer wesentlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes respektive der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 24. April 2007, mit welcher die zuvor ausgerichtete halbe Rente rückwirkend per 1. Juni 2006 auf eine ganze Rente erhöht worden war (Urk. 11/100), auszugehen. So wurde im Bericht des Psychiatriezentrums B.___ vom 4. Mai 2006, welcher im Rahmen des damaligen Rentenrevisionsverfahrens eingeholt worden war, über Schwindelgefühle, Kopfschmerzen, innere Unruhe, depressive Stimmung, Schlafstörungen, Antriebslosigkeit und Ängste berichtet sowie als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie ein schädlicher Konsum von Alkohol genannt (E. 3.2.2). Im zusätzlich eingeholten Bericht vom 24. Oktober 2006 berichtete Dr. E.___ über unveränderte Beschwerden und Befunde, wobei er zusätzlich noch Pseudohalluzinationen, aggressive Durchbrüche sowie eine ausgeprägte Externalisation erwähnte. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er unter anderem ebenfalls einen schädlichen Konsum von Alkohol (E. 3.2.4). Auch im Rahmen der Begutachtung durch Dr. I.___ im Mai 2006 klagte der Beschwerdeführer über diverse somatisch imponierende Beschwerden (sehr starke Kopfschmerzen, steten Druck vom Nacken aus mit Ausstrahlung in die Stirn, Schwindelgefühle, Übelkeit etc. [Urk. 17 S. 7, S. 9, S. 19]), wobei Gutachter Dr. I.___ festhielt, die somatischen Beschwerden liessen sich teils durch die depressive Störung, teils aber auch durch eine allenfalls zusätzlich bestehende anhaltende somatoforme Schmerzstörung erklären, wobei diese zweifelsohne sehr ungünstig durch den Alkoholmissbrauch und den Nikotinabusus beeinflusst würden. Zukünftige Medikationen sollten zum Ziel haben, die Schmerzen zu modulieren, die Stimmung zu verbessern sowie die Schlafqualität und die Verstimmbar- und Reizbarkeit des Beschwerdeführers zu beeinflussen. Ausserdem sei unbedingt eine Alkoholabstinenz anzustreben (Urk. 17 S. 22).

    Im Vergleich zum damaligen Zustand klagte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung bei Prof. A.___ im Juni 2014 über keine somatisch imponierenden Beschwerden mehr, sondern einzig noch über Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit und Konzentrationsstörungen – wobei dies nicht objektiviert werden konnte – sowie über eine nervöse Stimmung und über Angstgefühle. Er gab denn auch an, nicht arbeiten zu können, da er sich nervös fühle (Urk. 11/130/23). Sodann konnte im Rahmen der aktuellen Begutachtung auch keine depressive Störung mehr diagnostiziert werden, sondern es liessen sich einzig noch leichte affektive Symptome mit einem depressiven Verstimmungszustand bei erheblicher Verschuldung feststellen. Und schliesslich lag auch kein schädlicher Konsum von Alkohol mehr vor (E. 3.3.4). Somit ist ohne weiteres von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes respektive der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) kommt die gutachterliche Beurteilung von Prof. A.___ damit nicht bloss einer unterschiedlichen Beurteilung eines unveränderten Sachverhaltes gleich. Wenn der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Ausführungen von Dr. E.___ vorbringt, die rezidivierende depressive Störung hätte bereits im September 2006 respektive im Zeitpunkt der Zusprache der ganzen Rente nicht mehr vorgelegen (Urk. 1 S. 7, Urk. 12 S. 2), ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass Dr. E.___ noch in seinem Bericht vom 24. Oktober 2006 (E. 3.2.4) vollumfänglich auf die Befunde gemäss Bericht des Psychiatrischen Zentrums vom 4. Mai 2006 verwies, in welchem eine solche Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert worden war (E. 3.2.2).

    Ergänzend bleibt festzuhalten, dass auch Dr. I.___ im Jahr 2006 eine gesundheitliche Verbesserung des Gesundheitszustandes respektive der Arbeitsfähigkeit für die Zukunft als realistisch erachtet hatte (Urk. 17 S. 22).

4.3    Zusammenfassend ist daher gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Prof. A.___ mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat und seine Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt ist. Bei dieser Sachlage liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor und es kann offenbleiben, ob – wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vorbringt (Urk. 10) -, die Verfügung vom 24. April 2007, mit welcher die halbe auf eine ganze Rente erhöht wurde (Urk. 11/100), als zweifellos unrichtig zu betrachten wäre. Die angefochtene rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 15. Januar 2015 erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.

5.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

5.2    Der vertretene Beschwerdeführer war mit gerichtlicher Verfügung vom 18. Februar 2015 (Urk. 5) zur Darlegung und Substantiierung seiner finanziellen Verhältnisse unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation (wie Lohnausweise, Bankauszüge, Mietverträge, Versicherungsverträge, Rechnungen, Quittungen, Steuererklärungen etc. [vgl. Urk. 5 S. 2 Dispositiv-Ziff. 2]) verpflichtet sowie auf die im Unterlassungsfalle zu gewärtigenden Konsequenzen hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer gab im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) an, abgesehen von einem Auto kein Vermögen zu besitzen. Aktuelle Belege, insbesondere Kontoauszüge oder eine Steuererklärung, reichte er keine ein.

    Damit hat es der Beschwerdeführer unterlassen, die Vermögensverhältnisse zu belegen, weshalb mangels Substantiierung androhungsgemäss davon auszugehen ist, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht.

5.3    Nach dem Gesagten ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen.


6.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2015 um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler