Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00210



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 17. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Géraldine Walker

advokaturbüro kernstrasse

Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1961 geborene X.___ reiste 1993 in die Schweiz ein und war ab 1996 als Zimmermädchen in einem Hotel tätig. Am 19. Juni 2002 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Schmerzsymptomatik (Fibromyalgie) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/4). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine Begutachtung der Versicherten bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie (vgl. Mitteilung vom 6. Januar 2003; Urk. 11/18). Dieser erstattete sein Gutachten am 7. März 2003 (Urk. 11/20). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 23. Mai 2003 ab dem 1. Januar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/22 f. und Urk. 11/27).

1.2    Am 22. November 2004 eröffnete die IV-Stelle ein ordentliches Rentenrevisionsverfahren (Urk. 11/28). Nach Einholung eines Verlaufsberichts der behandelnden Ärztin (Urk. 11/29) und einer Auskunft der damaligen Arbeitgeberin, bei welcher die Versicherte ab dem 1. November 2004 angestellt war (vgl. den undatierten, bei der IV-Stelle am 11. März 2005 eingegangenen Fragebogen für Arbeitgebende [Urk. 11/30]), teilte die IV-Stelle der Versicherten am 14. März 2005 mit, dass weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe (Urk. 11/32).

1.3    Am 10. April 2008 eröffnete die IV-Stelle erneut ein ordentliches Rentenrevisionsverfahren (Urk. 11/34). Nach Abklärung der erwerblichen Verhältnisse (Urk. 11/34-36 und Urk. 11/38) und Einholung eines weiteren Verlaufsberichts der behandelnden Ärztin (Urk. 11/37) veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre (internistische, rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung der Versicherten bei der MEDAS Z.___ (vgl. Mitteilung vom 3. Dezember 2008; Urk. 11/42). Das Gutachten wurde am 8. April 2009 erstattet (Urk. 11/45), woraufhin die IV-Stelle mit Mitteilung vom 22. Juni 2009 wiederum einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestätigte (Urk. 11/49).

1.4    Am 10. Dezember 2013 eröffnete die IV-Stelle gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision) ein weiteres Rentenrevisionsverfahren (Urk. 11/54). Nach Einholung eines Berichts der behandelnden Ärztin (Urk. 11/57) liess die IV-Stelle die Versicherte abermals begutachten (vgl. Mitteilung vom 22. April 2014; Urk. 11/59). Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete ihr Gutachten am 3. Juni 2014 (Urk. 11/62). Die Versicherte wurde am 28. August 2014 über die Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision, deren Folgen auf die Invalidenrente sowie die in diesem Rahmen bestehenden Möglichkeiten orientiert (Urk. 11/65/5). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. September 2014 [Urk. 11/66]; Einwand vom 31. Oktober 2014 [Urk. 11/76]) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Januar 2015 die bisherige halbe Invalidenrente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= Urk. 11/83]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2015 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 28. April 2015 (Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des B.___ vom 24. März 2015 zu den Akten (Urk. 13). Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 (Urk. 14) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Gleichzeitig wurde ihr die Beschwerdeantwort zugestellt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.2    Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

    Die in lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

1.3    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).


1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle im Wesentlichen, die Voraussetzungen für eine Rentenrevision gemäss den Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision seien erfüllt, da die Rentenzusprache aufgrund eines ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildes ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt sei. Gemäss dem aktuellen psychiatrischen Gutachten vom 3. Juni 2014 liege, abgesehen von einer somatoformen Schmerzstörung, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die vorliegende Schmerzproblematik sei aufgrund der gegebenen Umstände überwindbar (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, med. pract. C.___ habe im Schreiben vom 11. Februar 2014 eine Depression bei starker Kriegstraumatisierung mit aktueller Retraumatisierung diagnostiziert. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Gutachterin eine solche Diagnose verneint habe. Auch Dr. med. D.___, Assistenzärztin am B.___, habe eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, die Beschwerdeführerin sei stark gekennzeichnet von den Kriegstraumata. Im Übrigen sei nicht von der Überwindbarkeit der Beschwerden auszugehen. Es lägen eine chronische körperliche Begleiterkrankung und ein mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission sowie unbefriedigende Behandlungsbemühungen vor (Urk. 1).


3.    Die Rentenbestätigung vom 22. Juni 2009 (Urk. 11/49) erfolgte nach Begutachtung der Beschwerdeführerin bei der MEDAS Z.___ und nach umfassender materieller Prüfung des Rentenanspruchs. Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 8. April 2009 wurde als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung aufgeführt (Urk. 11/45/9), wobei deren Überwindbarkeit in Beachtung der damals einschlägigen Rechtsprechung (BGE 130 V 352; vgl. E. 1.3) geprüft wurde: Die Expertin auf dem Fachgebiet der Psychiatrie kam in ihrem Teilgutachten zum Schluss, es sei ein langjähriger Krankheitsverlauf vorhanden, und in Gesamtwürdigung sämtlicher Kriterien sei die Schmerzstörung insoweit überwindbar, als die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 11/45/27 f.). Diese Einschätzung wurde von den übrigen Gutachtern geteilt (Urk. 11/45/9 f.) und auch vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) als überzeugend gewertet (Urk. 11/48/3).

Bei der im MEDAS-Gutachten diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung handelt es sich zwar um ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.2 f. mit weiteren Hinweisen). Da die Rentenbestätigung vom 22. Juni 2009 aber bereits in Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung erfolgte, ist eine Rentenüberprüfung in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision nicht zulässig (vgl. E. 1.1).


4.    

4.1    Zu prüfen bleibt indessen, ob die angefochtene Rentenaufhebung zufolge Verbesserung des Gesundheitszustandes gerechtfertigt ist.

4.2    Im MEDAS-Gutachten vom 8. April 2009 (Urk. 11/45/9) erwähnten die Gutachter als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Halbseitenschmerzsyndrom rechts ohne objektivierbares somatisches Korrelat am Bewegungsapparat und eine Periarthropathie der rechten Schulter mit möglicherweise geringgradigem subakromialem Impingement (bei Problemen im engeren Familienkreis [Krankheit des Ehemannes, Arbeitslosigkeit des Sohnes] und nach kriegerischen Auseinandersetzungen in der Heimat und infolge anfänglich unsicherem Aufenthaltsstatus in der Schweiz). Der Beschwerdeführerin wurde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsangestellte attestiert, wobei Tätigkeiten in monotonen Körperstellungen, in der Kälte und mit stereotyp-repetitiven Bewegungsabläufen als nicht zumutbar beurteilt wurden. In einer alternativen körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ebenfalls nur zu 50 % arbeitsfähig mit Steigerungsmöglichkeit bis zu 70 %.

Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erhob in ihrem Teilgutachten vom 20. Februar 2009 den folgenden Psychostatus (Urk. 11/45/25): Das Gespräch habe 2 Stunden gedauert, welches die Beschwerdeführerin ohne Pause habe bewältigen können – soweit beurteilbar hätten keine Konzentrationsstörungen bestanden. Die Beschwerdeführerin sei wach; Müdigkeitserscheinungen seien sichtbar, sie habe einmal richtig gegähnt. Eine gewisse Zurückhaltung und Verlegenheit seien beim Thematisieren der Reisen nach F.___ und beim Thema Asylverfahren zu beobachten. Auf Rückfrage gebe sie an, die Gedanken an F.___ würden sie belasten. Das Gedächtnis sei unterschiedlich: Während über die Jahre der Arbeitstätigkeiten und den Aufenthalt in der Schweiz sehr ungenaue Angaben gemacht würden, seien bezüglich der finanziellen Belange wie Mietzins, Höhe der Invalidenrente und der Hauswartslöhne sehr genaue Angaben erhältlich. Im Denken sei die Beschwerdeführerin kohärent, inhaltlich auf die vorgeschlagenen Themen eingehend. Ängste und Befürchtungen seien vorhanden, vor allem bezüglich der eigenen Gesundheit und derjenigen des Ehemannes sowie der Zukunft des Sohnes, welcher mit bald 21 Jahren ohne Lehrstelle und Beruf dastehe. Es bestünden keine Zwangssymptome, keine wahnhafte Symptomatik, keine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Stimmungsmässig sei die Beschwerdeführerin mitschwingend, authentisch, nachdenklich-bedrückt bei Familien- und Heimatlandthemen. Anamnestisch sei sie häufig traurig beim Nachdenken über ihre Lebenssituation. Sie habe Schmerzen an diversen Körperstellen, so würden auch Magen-Darmschmerzen bejaht. Seit der Menopause vor einem Jahre habe sie keine Bauchschmerzen mehr. Zeitweise sei sie müde und energielos, was von der Schlafdauer und der Schlafqualität abhänge. Der Schlaf sei zu kurz und gestört. Es bestehe kein sozialer Rückzug. Als Ursache für die Müdigkeit und die Schlafstörungen würden Schmerzen angegeben. Suizidalität werde verneint, gelegentlich bestehe bei starken Schmerzen ein gewisser Lebensüberdruss.

Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin sowohl für die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit allmählich auf 70 % steigerbar (Urk. 11/45/28).

4.3    Dr. A.___ führte in ihrem Gutachten vom 3. Juni 2014 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leicht ausgeprägte, anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) auf (Urk. 11/62/20).

Dr. A.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe zur psychiatrischen Anamnese keine näheren Angaben machen können. Seitdem es ihr körperlich nicht mehr gut gehe, gehe es ihr auch psychisch nicht mehr so gut. Sie sei aber nie in stationärer Behandlung gewesen (Urk. 11/62/13).

Dr. A.___ erhob den folgenden Befund: Die Beschwerdeführerin sei zu Zeit, Ort, Situation und Person voll orientiert. Die Konzentrationsfähigkeit sei nicht eingeschränkt, manchmal etwas danebenredend, wenn sie die Frage nicht verstehe. Aufmerksamkeit und Gedächtnis seien nicht eingeschränkt. Die Stimmung sei leicht gedrückt, sie weine bei traurigen Themen (Tod des Bruders im Jahr 2013). Die Beschwerdeführerin gebe an, viel nachdenken zu müssen, ein Grübeln verneine sie aber. Während des Gesprächs sei sie schwingungsfähig und auslenkbar. Sie freue sich über gute Erinnerungen, beim Gedanken an den Tod der Eltern und des Sohnes (richtig: des Bruders) werde sie aber traurig. Sie lese Nachrichten im Internet. Inhaltlich sei sie leicht auf die Blutdruckprobleme eingeengt. Ein Interessenverlust (z.B. an Nachrichten) sei nicht vorhanden. Verneint würden eine erhöhte Schreckhaftigkeit, plötzliche Erinnerungen an schlimme Lebensereignisse, generalisierte Ängste, Zwänge und Phobien. Der Antrieb sei normal, manchmal sei sie müde und habe Angst vor der Zukunft. Der Schlaf sei manchmal gut, manchmal nicht. Es würden sich keine Hinweise auf Wahn, Halluzinationen oder Ich-Störungen zeigen. Nachdem der Sohn die Lehre abgebrochen habe, habe sie Ruhewünsche gehabt; sie sei sehr enttäuscht gewesen. Suizidal sei sie nicht (Urk. 11/62/16).

In der zusammenfassenden Beurteilung hielt Dr. A.___ im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin leide unter Traurigkeit und der Enttäuschung über die berufliche Situation des Sohnes (dieser werde jetzt arbeitslos als Reinigungsmitarbeiter), die 2006 aufgetretene Hirntumorerkrankung des Ehemannes und darunter, dass sie selbst nicht mehr so gut arbeiten könne wie früher. Für ihre Zukunft wünsche sie sich eine leichte Tätigkeit, gerne im sozialen Bereich, beispielsweise in einem Spital. Wenn es eine leichte körperliche Arbeit wäre, würde sie sich sehr freuen, diese ausüben zu dürfen. Sie wolle mit ihrem Ehemann und dem Sohn zusammen in der Schweiz bleiben (Urk. 11/62/20). Dr. A.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei in der aktuellen Begutachtung stark auf die diffusen Beschwerden durch den Bluthochdruck eingeengt gewesen. Insofern sei auch die somatoforme Schmerzstörung zu bestätigen. Scheinbar habe aber eine gewisse Verlagerung von den muskulären Beschwerden hin zur Kreislaufproblematik stattgefunden. Objektiv fänden sich keine Hinweise auf Antriebsminderung, Interessenverlust oder durchgehend gedrückte Stimmung. Die Beschwerdeführerin habe sich sehr freundlich und kooperativ verhalten und sei in der Lage gewesen, die Konzentrationsfähigkeit während des eine Stunde und 45 Minuten dauernden Gespräches aufrechtzuerhalten. Die Zusammenarbeit mit der Dolmetscherin für Tamil habe gut funktioniert. Es seien keine Aggravations- oder Verdeutlichungstendenzen zu beobachten gewesen. Emotional sei die Beschwerdeführerin gut spürbar und authentisch gewesen. Die geschilderten Sorgen über die Familienmitglieder in F.___ und die Trauer über den kürzlich von der singhalesischen Armee ermordeten Bruder seien nachvollziehbar und spürbar (Urk. 11/62/21).

Sodann hielt Dr. A.___ fest, aktuell sei die Beschwerdeführerin bei med. pract. C.___ in Behandlung. Deren Diagnose einer „Depression bei Status nach Kriegstraumatisierung mit aktueller Retraumatisierung“ sei nicht haltbar. Durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nicht wesentlich verbessert werden. Die Beschwerdeführerin äussere sich positiv über Yogaübungen. Es sei anzunehmen, dass diese nicht nur zur allgemeinen Entspannung und Stressregulation, sondern auch zur körperlichen Symptomlinderung beitrügen. Aus fachpsychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/62/21 f.). Die Prognose sei medizinisch-theoretisch gut. Die Beschwerdeführerin verfüge über gute Ressourcen. Beispielsweise habe sie sich von einer Kollegin Yogaübungen zeigen lassen, welche ihr tut täten. Sie habe auch soziale Kontakte und sei sozial integriert. An der deutschen Sprache habe sie Freude, und sie wolle gerne ihre Sprachkenntnisse weiter verbessern. Auf der anderen Seite habe sich seit der MEDAS-Begutachtung faktisch trotz fast gleichlautender Einschätzung keine Arbeitstätigkeit umsetzen lassen (Urk. 11/62/23). Im Vergleich zur MEDAS-Begutachtung schätze sich die Beschwerdeführerin heute zu 100 % arbeitsfähig ein. Es bleibe die Frage, warum dies nicht habe umgesetzt werden können. Einerseits zeige sich die Beschwerdeführerin motiviert, andererseits sei sie doch eingeengt auf die Blutdruckproblematik, die ihr sogar den Besuch eines Sprachkurses verunmöglicht habe. Das tatsächliche Ausmass der Blutdruckerkrankung sei in dieser Begutachtung nicht beurteilbar. Die Beschwerdeschilderung sei aber sehr diffus gewesen. Die Beschwerdeführerin nehme eine Kombination von üblicherweise wirksamen Medikamenten. Es bleibe daher unklar, ob die geschilderten Beschwerden tatsächlich mit dem Hypertonus zusammenhingen. Daraus ergebe sich die Schlussfolgerung, dass trotz verbessertem Zustandsbild keine Arbeitstätigkeit habe reaktiviert werden können, weil eine grosse Selbstlimitation vorliege (Urk. 11/62/25 f.). Es handle sich vorliegend um eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Die weiterhin anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei leicht ausgeprägt. Seit der Begutachtung im Jahr 2009 sei objektiv und subjektiv eine Besserung von Stimmungslage und kognitiven Funktionen eingetreten. Yogaübungen seien körperlich und psychisch hilfreich. Allerdings delegiere die Beschwerdeführerin körperlich anstrengende Arbeiten wie Treppenreinigen an ihren Mann, was auf Rückenschmerzen zurückzuführen sei. Es liege keine psychiatrische Erkrankung mit relevantem Krankheitswert vor. Psychosoziale Faktoren lägen in Form von knappen finanziellen Verhältnissen in der Familie vor (Urk. 11/62/26 f.).


5.    

5.1    Das Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Juni 2014 vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.2). Dr. A.___ tätigte sorgfältige, umfassende Abklärungen (Urk. 11/62/2 ff.), berücksichtigte die geklagten Beschwerden (Urk. 11/62/13-14) und begründete ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 11/62/20 ff.). Hinweise, welche gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens sprächen, sind nicht ersichtlich.

5.2    Die bereits im MEDAS-Gutachten vom 8. April 2009 gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung konnte Dr. A.___ zwar bestätigen. Nach ihrer Einschätzung war die Schmerzstörung aber bloss noch leicht ausgeprägt. Dies erscheint aufgrund der geklagten Beschwerden, welche kaum noch die Qualität eines andauernden, schweren und quälenden Schmerzes (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 233) haben dürften, nachvollziehbar: Die Beschwerdeführerin gab lediglich noch an, aktuell unter Übelkeit und Unwohlsein zu leiden (Urk. 11/62/14). Sie habe hohen Blutdruck mit Schwindel, geschwollene Beine und sie leide unter Schläfrigkeit. Auf der linken Seite habe sie Schmerzen (wobei die Beschwerdeführerin auf ihre Brust gezeigt habe); sie habe „Steine da drin“, es sei aber gemäss Kontrolle nicht gefährlich (Urk. 11/62/13). Dr. A.___ kam zum Schluss, es habe scheinbar eine gewisse Verlagerung von den muskulären Beschwerden hin zur Kreislaufproblematik stattgefunden (E. 4.3). Auch dies erscheint nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin bei der aktuellen Untersuchung diejenigen Beschwerden, welche bei der Begutachtung im Jahr 2009 noch im Vordergrund gestanden hatten und als quälend beschrieben worden waren (Halbseitenschmerzsyndrom und Periarthropathie der rechten Schulter), gar nicht mehr erwähnte: Gegenüber dem Facharzt der Rheumatologie hatte die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung im Jahr 2009 noch angegeben, sie könne den rechten Arm nicht anheben, mit dem rechten Arm könne sie fast gar nichts tun, höchstens 2-3 kg heben und tragen. Bügeln und staubsaugen seien schwierig, oft auch das Anziehen und Kämmen der Haare; sie brauche jetzt viel Hilfe vom Sohn und vom Ehemann. Das Schmerzniveau auf einer Skala von 0-10 liege zwischen 7 und 8, nach der Physiotherapie zwischen 6 und 7. Sie sei seit langem nicht mehr schmerzfrei gewesen (Urk. 11/45/15). Mangels objektivierbarer Befunde konnte der Facharzt der Rheumatologie jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 11/45/19).

Die bei Dr. A.___ neu geklagten Beschwerden scheinen die Beschwerdeführerin denn auch nach eigenem Gutdünken nicht mehr derart einzuschränken, dass sie eine Erwerbstätigkeit in einer leichten körperlichen Arbeit für unmöglich hielte. Sie gab Dr. A.___ zur Auskunft, sie wünsche sich eine leichte Tätigkeit, gerne im sozialen Bereich, beispielsweise im Spital. Über eine solche Arbeit würde sie sich sehr freuen (E. 4.3). Bei der Begutachtung im Jahr 2009 hatte sie noch widersprüchliche Angaben zur eigenen Arbeitsfähigkeit gemacht: Gegenüber Dr. E.___ schätzte die Beschwerdeführerin die eigene Präsenzmöglichkeit im Jahr 2009 zwar immerhin auf 4 Stunden pro Tag (Urk. 11/45/28). Gegenüber der Internistin hatte sie aber angegeben, sie könne kaum je wieder arbeiten gehen („Seele sagt zwar: ‚ich muss‘, Körper kann nicht“); sie habe auch keine Hoffnung mehr, dass die Schmerzen wieder abnähmen; sie habe Angst vor der Zukunft; sie habe vor allem Angst, im Rollstuhl zu landen wegen Lähmungserscheinungen (Urk. 11/45/5). Von derartigen Lähmungserscheinungen und damit einhergehenden Ängsten berichtete die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. A.___ nicht mehr.

Nach dem Gesagten erscheint nachvollziehbar, dass Dr. A.___ in ihrem Gutachten bloss noch von einer leicht ausgeprägten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und damit von einer Verbesserung des Gesundheitszustands ausging. Von einer künftigen Verbesserung ging bereits Dr. E.___ in ihrem Teilgutachten vom 20. Februar 2009 aus: Sie attestierte der Beschwerdeführerin sowohl für die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Sie wies aber darauf hin, dass in einer angepassten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit allmählich auf 70 % steigerbar sei (Urk. 11/45/28).

5.3    

5.3.1    Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise vor, es liege eine Depression bei starker Kriegstraumatisierung mit aktueller Retraumatisierung beziehungsweise eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Dr. A.___ setzte sich mit der von med. pract. C.___, Praktische Ärztin, fachfremd gestellten, nicht ICD-10-codierten Diagnose einer „Depression bei Status nach Kriegstraumatisierung mit aktueller Retraumatisierung“ eingehend auseinander und begründete in schlüssiger Weise, weshalb sie diese Diagnose nicht bestätigen könne. Eine Kriegstraumatisierung sei weder in der Anamnese noch im Krankheitsverlauf eindeutig nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin zeige auch während der Untersuchung keinerlei traumaspezifische Symptome. Sie äussere Trauer und Sorge um die Verwandten in ihrer früheren Heimat. Dies sei absolut situationsadäquat und solle nicht pathologisiert werden. Es bestünden weder eine Anpassungsstörung noch eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine sonstige Traumafolgestörung. Therapeutisch sei allenfalls eine Psychoedukation zu empfehlen, um die Beschwerdeführerin auf die Bedeutung und Zusammenhänge von psychischen Belastungen und körperlichen Symptomen hinzuweisen (Urk. 11/62/21 f.; vgl. auch Urk. 11/62/24 f.). Die psychische Belastung sei angesichts des tragischen Todes des Bruders vor einem Jahr plausibel und nachvollziehbar. Sie habe aber keinen eigenständigen Krankheitswert; Trauer sei nicht pathologisch (Urk. 11/62/28).

An der Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Feststellungen ändert auch der im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht des B.___ vom 24. März 2015 (Urk. 13) nichts. Darin wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe während knapp zwei Jahrzehnten in den Kriegswirren ihres Heimatlandes multiple schwere traumatische Erlebnisse gehabt und sie leide massiv an deren Folgen. Sie versuche, ihren Gefühlshaushalt zu kontrollieren und präsentiere sich denn auch primär vordergründig gefasst. Sie halte nach aussen eine Fassade aufrecht, mit der sie auch ihren Mann und ihren Sohn vor ihren belastenden Symptomen zu schützen versuche. Sie öffne sich der Exploration nur äusserst zurückhaltend, und ein längerer Vertrauensaufbau sei notwendig gewesen, um relevante Fakten zu erfahren. So habe die Abklärung der Beschwerdeführerin mit sieben Konsultationen denn auch überdurchschnittlich lange gedauert. Die Beschwerdeführerin leide an objektivierbaren Symptomen einer schweren Traumafolgestörung, welche sich auch testpsychologisch bestätigen lasse. Die chronische Schmerzstörung reihe sich mit anderen Symptomen wie Wiedererleben, Hyperarousal und Vermeidung, subsyndromalen Kontroll- und Reinigungszwängen und einem mittelschweren depressiven Syndrom in das Gesamtbild einer voll ausgeprägten chronischen komplexen posttraumatischen Belastungsstörung ein. Die diagnostische Beurteilung im Gutachten könne nicht geteilt werden; eine Nachbegutachtung durch eine traumatherapeutisch erfahrene Person werde als dringend notwendig erachtet (Urk. 13 S. 1).

Weder Dr. A.___ noch (vor ihr) Dr. E.___ konnten traumaspezifische Symptome bei der Beschwerdeführerin erkennen, weshalb beide keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierten. Die Beschwerdeführerin verneinte gegenüber Dr. A.___ explizit plötzliche Erinnerungen an schlimme Lebensereignisse (Urk. 11/62/16) und berichtete weder über wiederholte unausweichliche Erinnerungen noch über Wiederinszenierungen von Ereignissen in Gedächtnis, Tagträumen oder Träumen. Auch im Bericht des B.___ vom 24. März 2015 (Urk. 13) wurde von derartigen Erinnerungen oder Wiederinszenierungen nichts Konkretes berichtet; solche müssten gemäss den diagnostischen Leitlinien (Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 208) aber vorhanden sein, damit die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt werden könnte.

Die von den Ärzten des B.___ beschriebenen objektivierbaren Symptome sind indes nicht von erstrangiger Bedeutung (Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 208). Überdies vermeidet die Beschwerdeführerin Reize, welche eine Wiedererinnerung an ein allfälliges Trauma hervorrufen könnten, in keiner Weise. Sie setzt sich solchen Reizen vielmehr wiederholt aus, indem sie sogar die Nachrichten über ihre Heimat regelmässig verfolgt (Urk. 11/45/23 und Urk. 11/62/16). Auch reiste sie zumindest in den Jahren 2002, 2005 und 2006 nach F.___ (Urk. 11/45/23 f.).

Anzeichen einer depressiven Symptomatik konnten die Gutachterinnen ebenfalls nicht erkennen. Entsprechende Befunde sind denn auch dem Bericht des B.___ vom 24. März 2015 nicht zu entnehmen (Urk. 13).

Bei der Einschätzung der Ärzte des B.___ handelt es sich somit lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts. Insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung, welche von den Ärzten des B.___ auf die Kriegswirren in F.___ zurückgeführt wurde, hätte bei der – sich seit 1993 in der Schweiz aufhaltenden – Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der beiden psychiatrischen Begutachtungen festgestellt werden müssen. Dem war aber nicht so. Schliesslich ist in Bezug auf die Berichte von Dr. C.___ und des B.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

5.3.2    Selbst wenn von einer komorbiden posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen wäre, wäre bei einer Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs anhand der Indikatoren von BGE 141 V 281 (E. 1.3) nicht anzunehmen, die Beschwerdeführerin sei am Rand ihrer physischen und psychischen Belastbarkeit. Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin lässt auf einige vorhandene Ressourcen schliessen. Die Beschwerdeführerin schilderte gegenüber Dr. A.___, sie stehe morgens zwischen 09.00 und 10.00 Uhr auf. Sie denke oft an die politische Situation in F.___ und ihre Familie dort. Das verursache Schlaflosigkeit. Sie koche oft Tee und lese Bücher; oft könne sie aber weder lesen noch schreiben. Sie koche für sich und ihren Mann und besorge den Haushalt. Ihr Mann helfe ihr beim Putzen. Manchmal schaue sie TV oder gehe eine tamilische Nachbarin besuchen. In der Woche telefoniere sie mehrfach mit Kollegen, manchmal mache sie Besuche. Der Sohn komme oft mit. Manchmal gehe sie in die katholische Kirche oder auch in den hinduistischen Tempel. Ihre hinduistische Religion sei ihr wichtig. Zu Hause mache sie Yoga, was ihr gut tue; eine Freundin habe ihr Übungen gezeigt (Urk. 11/62/14 f.).

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen noch nie eine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hat und mittlerweile auch keine Psychopharmakotherapie mehr in Anspruch nimmt (Urk. 11/62/15 und Urk. 11/62/22); dies spricht klar gegen einen erheblichen Leidensdruck. Mangels entsprechender Therapie ist überdies nicht ausgewiesen, dass die im Bericht des B.___ genannten Leiden behandlungsresistent wären. Demzufolge kann eine Behandelbarkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verneint werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2015 vom 24.06.2015 E. 4.2.2).

5.4    Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insgesamt verbessert hat. Damit besteht Anlass für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 3. Juni 2014 ist der Beschwerdeführerin spätestens drei Monate nach der Begutachtung eine dem körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 11/62/22). Aus somatischer Sicht besteht unverändert eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit, wobei Tätigkeiten in monotonen Körperstellungen, in der Kälte und mit stereotyp-repetitiven Bewegungsabläufen nicht zumutbar sind.


6.    

6.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.2    In der angestammten vollschichtigen Tätigkeit als Zimmermädchen in einem Hotel hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 gemäss Fragebogen der damaligen Arbeitgeberin Fr. 3‘000.-- monatlich beziehungsweise Fr. 36‘000.-- jährlich verdient (Urk. 11/11; vgl. auch den IK-Auszug vom 26. Juli 2002 [Urk. 11/7]). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Indexstand 2296 [2002] auf 2673 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Frauen) beträgt das Valideneinkommen im Jahr 2014 somit Fr. 41911.--.

6.3    Zur Bemessung des Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 heranzuziehen. Es ist auf den Lohn der Tabelle 1 (TA1), Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Total Frauen, und damit auf ein standardisiertes monatliches Einkommen von Fr. 4‘112.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, TOTAL) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2630 [2012] auf 2673 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Frauen) ergibt sich ein Jahreseinkommen bei einem 100 %-Pensum von Fr. 52‘282.-- (Fr. 4‘112.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2630 x 2673).

6.4    Bei einem Einkommensvergleich resultiert keine Lohneinbusse, selbst dann nicht, wenn von einem unterdurchschnittlichen Valideneinkommen auszugehen wäre: In diesem Fall wäre eine Parallelisierung der Einkommen vorzunehmen, was praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen könnte (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Vorliegend wäre zur Bestimmung des Valideneinkommens auf dieselben statistischen Werte abzustellen wie zur Bestimmung des Invalideneinkommens (vgl. E. 6.3). Das Valideneinkommen würde dem Invalideneinkommen somit entsprechen. Selbst bei einem, vorliegend nicht gerechtfertigten, maximalen Leidensabzug von 25 % im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens würde kein invaliditätsbegründender Rentenanspruch von mindestens 40 % resultieren.


7.    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.


8.    

8.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

    Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 14) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

8.2    Rechtsanwältin Géraldine Walker machte mit ihrer Honorarnote vom 22. April 2016 einen Aufwand von 11,25 Stunden und Barauslagen von Fr. 59.-- ab Januar 2015 geltend (Urk. 16).

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Der von Rechtsanwältin Géraldine Walker geltend gemachte Aufwand von 11,25 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie die Beschwerdeführerin schon im Vorbescheidverfahren vertrat und ihr die Akten somit bekannt waren. In Würdigung des Umstands, dass keine umfangreichen Vorakten vorhanden sind (83 Aktenstücke inkl. angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2015 [Urk. 11/83]) und die Beschwerdeschrift 7 Seiten umfasst (ohne Deckblatt, Anträge und Formelles), sind für das Aktenstudium im Beschwerdeverfahren und für das Abfassen der Beschwerdeschrift je 2 Stunden zu entschädigen (insgesamt 4 Stunden anstelle der geltend gemachten 420 Minuten beziehungsweise 7 Stunden; vgl. Urk. 16 S. 2, Positionen „Beschwerde“ von zweimal je 120 Minuten und „Aktenstudium“ von 180 Minuten). Sodann erscheint ein Aufwand von 30 Minuten für den „Nachtrag Beschwerde“ vom 28. April 2015 (vgl. Urk. 12), mit welchem der Arztbericht des B.___ vom 24. März 2015 (Urk. 13) nachgereicht und in einem einzigen Satz dessen Berücksichtigung bei der Entscheidfindung beantragt wurde, nicht gerechtfertigt. Für die Sichtung des Arztberichts des B.___ vom 24. März 2015 wurden am 25. März 2015 sodann bereits 20 Minuten Aufwand veranschlagt („Sichtung Stellungnahme“). Anstelle der geltend gemachten 50 Minuten für die Sichtung und Nachreichung des genannten Arztberichts erscheint ein Aufwand von insgesamt 20 Minuten als angemessen.

Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von 465 Minuten (675 Minuten abzüglich 210 Minuten) beziehungsweise 7,75 Stunden, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (ab dem 1. Januar 2015) ein Honorar von Fr. 1‘705.-- ergibt. Rechtsanwältin Géraldine Walker ist deshalb mit Fr. 1905.10 (= Honorar von Fr. 1‘705.-- plus Barauslagen von Fr. 59.--, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % [Fr. 141.10]) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

8.3    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwältin Géraldine Walker verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Géraldine Walker, Zürich, wird mit Fr. 1‘905.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Géraldine Walker

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro