Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00211 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 8. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, war zuletzt seit Mai 1998 als Kranführer bei der Y.___ GmbH und seit Oktober 1994 nebenberuflich als Mitarbeiter der Gastronomie bei der Z.___ tätig (Urk. 5/10 Ziff. 6.3-4, Urk. 5/22 Ziff. 1 und Ziff. 5, Urk. 5/26 Ziff. 1 und Ziff. 6). Am 9. Dezember 2002 rutschte er auf der Baustelle aus und prallte mit dem Kopf auf eine Mauer, wobei er ein Blutgerinnsel im Schädel erlitt (vgl. Urk. 5/14/82-85). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese aber mit Verfügung vom 9. Februar 2004 per 31. Dezember 2003 ein (Urk. 5/25).
Am 24. September 2003 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit dem Unfall vom Dezember 2002 bestehende Beschwerden mit den Nerven, Körperzittern, Taubheit der linken Körperseite und Bewusstlosigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/10 Ziff. 7.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 18. Mai 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Dezember 2003 zu (Urk. 5/82).
Am 17. Juli 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 5/89). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 5/91) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 (Urk. 5/92) einen Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung.
1.2 Nach Eingang eines am 27. August 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 5/102) holte die IV-Stelle beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) einen psychiatrischen und einen allgemeinmedizinisch/internistischen Untersuchungsbericht ein, welche am 15. November 2012 erstattet wurden (Urk. 5/105-106). Am 18. Januar 2013 teilte die IV-Stelle dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ihre Zweifel über die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers mit (Urk. 5/107) und auferlegte ihm am 23. Januar 2013 eine Schadenminderungspflicht (Urk. 5/108). Am 5. Juni 2013 befand das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich den Versicherten nach verkehrsmedizinischer Kontrolluntersuchung als ohne Auflagen führertauglich (Urk. 5/119). In der Folge veranlasste die IV-Stelle beim A.___ ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 23. Januar 2014 erstattet wurde (Urk. 5/138).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/152, Urk. 5/153, Urk. 5/155) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Januar 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 5/158 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 16. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Januar 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm auch ab 1. März 2015 weiterhin eine unbefristete Rente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2015 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzusprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („nichtsyndromale") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).
1.3 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Beurteilung der Invalidität bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). Die Ausführungen zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gelten auch für vergleichbare psychosomatische Leiden (BGE 141 V 281 E. 4.2), mithin namentlich auch für die dissoziative Bewegungsstörung (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13).
1.4 Gemäss dem genannten Entscheid des Bundesgerichts führt die auf die Begrifflichkeit des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Weiteren nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der - in der Praxis zu wenig beachteten - Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält (BGE 141 V 281 E. 2.2).
Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin.
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2).
1.5 Die versicherte Person hat die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität (BGE 139 V 547 E. 8.1).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Renteneinstellung damit, die dissoziative Störung, welche zur Rentenzusprache geführt habe, gehöre zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Es lägen keine objektivierbaren anatomischen Befunde vor, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Zur Klärung des Gesundheitszustandes sei eine Begutachtung durchgeführt worden, und eine organische Läsion und somit ein organisch bedingter Tremor habe ausgeschlossen werden können (S. 2 oben).
Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4), eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine histrionische Persönlichkeit, (ICD-10 F60.4) festgestellt worden. Die dissoziative Störung sei in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen überwindbar, und die mittelgradige depressive Störung stelle keine Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer, Ausprägung und Intensität dar. Gegen einen erheblichen Leidensdruck spreche zusätzlich die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer jahrelang nicht in psychiatrische Behandlung begeben habe. Hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung, sofern überhaupt von einer solchen auszugehen sei, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall durchaus in der Lage gewesen sei, einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb die Persönlichkeitsstörung wohl nicht dermassen ausgeprägt sei, dass sie eine Überwindung der Beschwerden verunmöglichen würde. Auch die weiteren Kriterien, die eine Überwindung der Beschwerden als unzumutbar erscheinen liessen, lägen nicht in der geforderten Intensität und Konstanz vor (S. 1 ff.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, es bestehe kein Raum für eine Rentenrevision, da sich sein Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache nicht gebessert habe (S. 6 Ziff. 3). Auf das A.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden. So hätten sich bereits im B.___-Gutachten vom 14. Februar 2006 Hinweise auf degenerative Veränderungen im HWS-Bereich ergeben, welche von den Gutachtern des A.___ nicht berücksichtigt worden seien (S. 6 Ziff. 4).
Auch hätten sich die Gutachter nicht zum anders lautenden Arztbericht der C.___ geäussert. Zudem seien die MRI-Abklärungen nicht verwertbar, da ein Vorbehalt wegen der Tremor-bedingten Bewegungsartefakten erfolgt sei (S. 7 Ziff. 4). Darüber hinaus beruhe die Rentenzusprache nicht ausschliesslich auf einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage, sondern habe auch orthopädische Ursachen, weshalb eine Revision nach Massgabe der Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a nicht möglich sei (S. 7 f. Ziff. 5). Schliesslich sprächen auch das Vorliegen einer psychischen Komorbidität und der Foerster-Kriterien in genügender Intensität und Konstanz gegen die Aufhebung eines Rentenanspruches (S. 8 Ziff. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisher ausgerichteten Invalidenrente rechtens ist.
3. Die mit Verfügung vom Mai 2006 rückwirkend erfolgte Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Dezember 2003 (Urk. 5/82) stützte sich im Wesentlichen auf die folgende medizinische Beurteilung (vgl. Urk. 5/64/4-5):
Die Gutachter des B.___ stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 14. Februar 2006 (Urk. 5/62) zusammenfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 4.1):
- dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4)
- histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4)
- depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode (ICD-10 F32.10 bzw. F32.2)
Als Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach Commotio cerebri, Spannungstypkopfschmerzen, eine arterielle Hypertension und leichtes Übergewicht, BMI 26 (S. 24 Ziff. 4.2).
Die Gutachter führten aus, als Bauarbeiter sei der Versicherte nicht mehr einsetzbar. Die Arbeitsunfähigkeit ergebe sich aus dem subjektiven Leiden des Versicherten. Er sei der Auffassung, einer Erwerbstätigkeit unter den Bedingungen der freien Marktwirtschaft nicht mehr nachgehen zu können. Des Weiteren müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass er mit seinen ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten einem Arbeitgeber in der freien Marktwirtschaft nicht zumutbar sei. Somit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 9. Dezember 2004 [richtig wohl: 2002] (S. 25 Ziff. 5).
Die Gutachter führten aus, anlässlich der Untersuchung habe das psychiatrische Krankheitsbild im Vordergrund gestanden. Der Versicherte zeige einerseits eine depressiv-weinerliche Stimmung, andererseits falle er durch eine beinahe grotesk anmutende Gangstörung beziehungsweise Ataxie und ein Zittern auf, welches keiner neurologischen Erkrankung zugeordnet werden könne. Es müsse daher von einem dissoziativen Geschehen bei histrionischer Persönlichkeit ausgegangen werden. Über die genaue Psychodynamik, welche zu diesem eindrücklichen Konversionssyndrom geführt habe, habe nur unzureichend Klarheit gewonnen werden können (S. 24 f. Ziff. 5). Es sei zu vermuten, dass der Versicherte die vom Unfall herrührenden Kopfschmerzen als existenziell bedrohlich sowie als Kränkung und Entwertung erlebt und entsprechend fehlverarbeitet habe. Im Fachgebiet der Orthopädie und der Neurologie hätten sich ansonsten keine pathologischen Befunde gefunden. Zu diskutieren sei höchstens der Zustand nach Commotio cerebri, welcher jedoch bei dem Erscheinungsbild der heutigen Symptomatologie völlig im Hintergrund stehe (S. 25 Ziff. 5).
Der psychiatrische Gutachter führte in seiner Beurteilung aus, die regressiven Verhaltensweisen des Beschwerdeführers seien eindrücklich, indem er sich keine Leistung mehr zutraue und offenbar den ganzen Tag untätig vor dem Fernseher verbringe (S. 22 Ziff. 3.4.3). Das ganze Verhalten des Exploranden entbehre nicht einer appellativ-ostentativen Note, so dass von einer histrionischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) ausgegangen werden müsse (S. 23 oben).
4.
4.1 Im Rahmen des im August 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/102) gingen folgende Berichte ein:
Dr. med. D.___, Praktischer Arzt, RAD, erstattete am 15. November 2012 seinen allgemeinmedizinisch/internistischen Untersuchungsbericht (Urk. 5/106). Dr. D.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Bewegungsstörung (früher als dissoziative Bewegungsstörung klassifiziert) ohne organisches Korrelat und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie und einen Tinnitus (S. 3 Ziff. 7).
Nachdem die Beschwerdesymptomatik weitgehend identisch sei, auch teilweise von der Ausdrucksweise her, wie sie im Rahmen der MEDAS-Begutachtung geschildert worden sei, und sich auch Inkonsistenzen bezüglich der Intensität und des Befallmusters des Tremors bestätigt hätten, sei auf eine eingehende neurologische Untersuchung verzichtet worden (S. 3 Ziff. 8). Aus somatischer Sicht lasse sich aus den genannten Beschwerden eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht ableiten (S. 4).
4.2 Am 15. November 2012 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, seinen psychiatrischen Untersuchungsbericht (Urk. 5/105) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 f. Ziff. 9):
- dissoziative Bewegungsstörung, ICD-10 F44.4
- histrionische Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.4
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradige Episode, ICD-10 F33.1/2
Dr. E.___ führte aus, bei der Exploration vom 29. Oktober 2012 habe bei dem jetzt 48-jährigen Versicherten folgender psychopathologischer Befund erhoben werden können: örtliche, zeitliche und situative Desorientierung, mittelgradig reduzierte Merkfähigkeit, leicht bis mittelgradig reduzierte Aufmerksamkeit, schwergradig reduzierte Konzentration, schwergradig reduziertes Lang- und Kurzzeitgedächtnis, mittelgradig reduzierte affektive Modulationsfähigkeit, mittelgradige Affektlabilität, mittelgradig gedrückte Stimmung, deutlicher Interessenverlust, deutliche Minderung der Hoffnung auf Besserung, mittel bis schwergradig reduziertes Selbstwertgefühl und Selbstbewusstsein, mittel- bis schwergradig reduzierte Vitalgefühle, intermittierende Suizidgedanken, Ataxie und Ganzkörpertremor, weinerliche Stimme, Durchschlafstörungen und sozialer Rückzug.
Bei der Untersuchung hätten sich einerseits eine ausgeprägte Tremorsymptomatik am ganzen Körper sowie eine Stand- und Gangunsicherheit, andererseits eine depressiv-weinerliche Stimmung gezeigt. Bezüglich der Ataxie und des Ganzkörpertremors habe im neurologischen Teilgutachten des B.___ vom Februar 2006 kein neurologisches Korrelat objektiviert werden können, gleichwohl sei eine schwere funktionelle Störung mit Verdacht auf Konversionsstörung geäussert und vom psychiatrischen Teilgutachter bestätigt worden.
Dr. E.___ führte aus, das Krankheitsbild habe sich im Vergleich zum B.___-Gutachten aus dem Jahr 2006 nicht wesentlich verändert, und es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bisherig und angepasst in der freien Marktwirtschaft ausgegangen werden (S. 7 Ziff. 10).
Bezüglich der kognitiven Einschränkungen habe der Versicherte das Zustandsbild eines Dementen präsentiert. Eine psychiatrische Behandlung finde seit 2005 nicht mehr statt, und es sei fraglich, ob überhaupt eine psychopharmakologische Medikation eingenommen werde. Es wäre wichtig zu erfahren, wie sich der Versicherte verhalte, wenn er nicht unter ärztlicher Beobachtung stehe (S. 8 Ziff. 11).
4.3 Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Institut für Rechtsmedizin, G.___, führte in seinem Bericht vom 30. Mai 2013 (Urk. 5/119/2-5) nach verkehrsmedizinischer Begutachtung des Beschwerdeführers aus, diese sei zur Abklärung der Fahreignung im Rahmen einer Meldung der IV-Stelle erfolgt. Der Beschwerdeführer beziehe seit dem Jahr 2002 eine ganze Invalidenrente nach einem Sturz auf einer Baustelle. Gemäss den zur Verfügung stehenden Unterlagen stünden Kopfschmerzen, Schwindel, Zittern, unsicheres Gehen sowie ein depressives Zustandsbild im Vordergrund. Anlässlich einer Rentenrevision habe eine ärztliche Untersuchung vom Oktober 2012 ein unterschiedlich ausgeprägtes Zittern des Kopfes und der Arme und die psychiatrische Untersuchung eine örtliche, zeitliche und situative Desorientierung, eine reduzierte Merkfähigkeit, eine leicht bis mittelgradig reduzierte Aufmerksamkeit, eine schwergradig reduzierte Konzentration, ein eingeschränktes Lang- und Kurzzeitgedächtnis, eine gedrückte Stimmung sowie ein Zittern des Körpers und eine Gangunsicherheit ergeben. Der untersuchende Psychiater habe vermerkt, dass der Beschwerdeführer das Zustandsbild eines Dementen präsentiert habe (S. 3 Mitte).
Dr. F.___ führte aus, anlässlich der verkehrsmedizinischen Abklärung hätten die in den Akten ersichtlichen Befunde in keiner Weise nachvollzogen werden können. Auf die in den verschiedenen Berichten angegebenen Beschwerden angesprochen, habe der Beschwerdeführer dies stark relativiert und angegeben, dass er keine sehr heftigen Schmerzen habe, dass der Schwindel nur selten bei hohem Blutdruck auftrete und dass er nicht unter Gedächtnisstörungen leide. In klinischer Hinsicht habe sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand mit leicht verlangsamtem und vornübergeneigtem Gangbild präsentiert. Im Gespräch habe sich ein inkonstantes, leichtes Zittern des Kopfes und der Arme gezeigt, allerdings sei dieses Zittern bei der ärztlich begleiteten Kontrollfahrt am 6. Mai 2013 völlig verschwunden. In psychischer Hinsicht habe die Untersuchung keine Einschränkung der Aufmerksamkeit, der Konzentration und der Gedächtnisleistung ergeben, und auch ein depressives Zustandsbild könne nicht gefunden werden. Die durchgeführten Kurztests zur Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit zeigten alters- und ausbildungsmässig normale Ergebnisse, wobei der Beschwerdeführer nach dem Hinweis, dass eine langsame Arbeitsweise mit dem Besitz eines Führerausweises nicht vereinbar sei, die entsprechenden Aufgaben deutlich schneller erledigt habe (S. 3 unten).
Dr. F.___ führte aus, zur endgültigen und praxisnahen Überprüfung der Fahreignung sei zusätzlich noch eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt durchgeführt worden, wobei sich keine Hinweise für verkehrsrelevante kognitive Einschränkungen gezeigt hätten und keinerlei Einschränkungen oder Symptome hätten gefunden werden können, wie sie in den verschiedenen Berichten beschrieben worden seien. Zusammenfassend könne beim Beschwerdeführer die Fahreignung ohne weitere Auflagen weiterhin befürwortet werden, und es werde festgehalten, dass die Untersuchungsergebnisse in krassem Widerspruch mit den Befunden der psychiatrischen Untersuchung vom 29. Oktober 2012 stünden (S. 4).
4.4 Dr. med. H.___, Oberärztin, und Psychologin I.___, C.___, stellten in ihrem Bericht vom 16. August 2013 (Urk. 5/126) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bei Status nach Arbeitsunfall Dezember 2003, ICD-10 F32.11
- histrionische Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.4, bestehend seit dem jungen Erwachsenenalter
- somatoforme Schmerzstörung (undifferenziert), ICD-10 F45.1, bestehend seit 2003
- cervikocephales Schmerzsyndrom, bestehend seit Dezember 2002
- cervikobrachiales Schmerzsyndrom links bei
- Unfall am 9. Dezember 2002 und
- Turgorverlust der zervikalen Bandscheiben C2-6 und abgeflachter Halslordose
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Nikotinabhängigkeit bei ständigem Substanzgebrauch, ICD-10 F17.25.
Die Fachpersonen führten aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 11. Juli 2013 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 7. August 2013 stattgefunden (Ziff. 1.2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kranführer bestehe seit dem 21. Dezember 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Patient zeige ausgeprägte körperliche, geistige wie psychische Einschränkungen. Er zeige seit Jahren ein stationäres Zustandsbild und sei zu 100 % arbeitsunfähig. Die Leistungsfähigkeit sei umfassend eingeschränkt (Ziff. 1.6-7). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9).
4.5 Am 23. Januar 2014 erstatteten Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, lic. phil. K.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, A.___, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 5/138). Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 58 Ziff. III):
- dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4)
- depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- histrionische Persönlichkeit gemäss Akten (ICD-10 F60.4)
- Differenzialdiagnose: Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.1)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen nicht klassifizierbaren Tremor und Gangunsicherheit im Rahmen einer funktionellen Bewegungsstörung, ein gemischtes Kopfschmerzsyndrom und einen Status nach anzunehmendem Arbeitsunfall vom 9. Dezember 2002 mit commotio cerebri (S. 58 Ziff. III).
Die Gutachter führten aus, die angestammte Tätigkeit als Kranführer sei mit einem nicht unerheblichen Gefahrenpotential verknüpft. Unter den gegebenen Umständen sei diese Tätigkeit grundsätzlich ungeeignet beziehungsweise nicht zu verantworten. Rein neurologisch könne aufgrund der atypischen und inkonsistenten Datenlage in einer anderweitigen Verweistätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Es ergebe sich grundsätzlich keine Änderung gegenüber der neurologischen Vorbeurteilung im Rahmen des B.___-Gutachtens vom Februar 2006 (S. 60 oben).
Die neuropsychologische Beurteilung habe eine insgesamt leichte neuropsychologische Störung mit primär subkortikalem, frontobasalem und sekundär linksfrontalem Schwerpunkt ergeben (S. 60 Mitte).
Auch von psychiatrischer Seite her könne seit der letzten Begutachtung im Jahre 2006 und der Abklärung durch den RAD im Jahre 2012 keine wesentliche Veränderung festgestellt werden. Es bestünden immer noch Beeinträchtigungen durch die dissoziative Bewegungsstörung, durch die depressive Symptomatik und möglicherweise festgefahrene Persönlichkeitsproblematik. Der Explorand sei in diesem Zustand einem potenziellen Arbeitgeber kaum zuzumuten. Inwieweit er seinen Zustand bewusst derart steuern könne, sei schwierig abzuschätzen. Er sollte aber in der Lage sein, einfache gleichförmige Serientätigkeiten ohne Zeitdruck, die nicht komplex seien, halbtags durchzuführen. Die Annahme, dass derartige Tätigkeiten möglich seien sollten, begründe sich aufgrund der bisherigen Erfahrungen und Inkonsistenzen, die nicht alleine mit dem bisherigen Krankheitsbild in diesem Ausmass erklärt werden könnten. Es sei anzunehmen, dass eine derartige Tätigkeit schon seit Jahren möglich sein sollte (S. 60 unten).
In der psychiatrischen Untersuchung habe sich ein etwas auffälliger Explorand gefunden, der sich den Wänden entlang getastet habe, ein praktisch dauerhaftes Ganzkörperzittern gezeigt habe, welches nur sporadisch kurzzeitig unterbrochen werde, ansonsten gebe er sehr undifferenzierte Antworten, bleibe in den Angaben vage, wirke psychomotorisch etwas verlangsamt, allenfalls subdepressiv verstimmt (S. 52 unten). Betrachte man den Exploranden heute, so sei der Zustand sicher etwa ähnlich wie schon in den vergangenen Jahren, allenfalls sei er zeitweise möglicherweise etwas depressiver. Objektiv wirke er allenfalls leicht depressiv, er wirke auch etwas verlangsamt, was durchaus durch die affektive Komponente bestimmt sein könnte, andererseits auch durch die mögliche dissoziative Störung (S. 54 oben). Bezüglich der in den Unterlagen erwähnten histrionischen Persönlichkeitsstörung bedürfe es einer möglichen Korrektur. Eine Persönlichkeitsstörung müsste mindestens schon seit dem frühen Erwachsenenalter vorliegen und demnach schon vor dem Unfall in relevantem Ausmass ersichtlich gewesen sein. Die histrionischen Verhaltensweisen hätten sich allerdings erst nach dem Unfall manifestiert. Es könne daher unter den gegebenen Umständen allenfalls eine Persönlichkeitsänderung diskutiert werden und nicht eine Persönlichkeitsstörung, die ja primär schon vorhanden gewesen wäre. Der psychiatrische Gutachter führte aus, aus diesem Grund erachte er die Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung als falsch, auch wenn sich Hinweise auf eine histrionische Ausgestaltung zeigten, die allenfalls eben im Rahmen einer Persönlichkeitsänderung interpretiert werden müssten (S. 54 unten).
Gesamtmedizinisch ergebe sich ein ähnlicher Zustand wie bei früheren Untersuchungen. Eine wesentliche Änderung sei nicht eingetreten.
Wie in den Fachgutachten umfangreich dargelegt, bestünden deutliche Inkonsistenzen und Widersprüche. Insbesondere sei schwer nachvollziehbar, dass die geklagten Symptome anlässlich der Tauglichkeitsprüfung für das Autofahren nicht aufgetreten seien (S. 61 oben).
Es sei unter den gegebenen Umständen praktisch unmöglich abzugrenzen, inwieweit allenfalls eine bewusste oder unbewusste Aggravation vorliege, inwieweit gar eine Simulation eine Rolle spiele oder eine Selbstlimitierung. Es hätten sich Hinweise auf eine wenigstens teilbewusste aggravatorische Haltung gezeigt, welche sich dahingehend äussere, dass der Beschwerdeführer sich nur selektiv in der Lage fühle, gewisse Alltagstätigkeiten zu verrichten und bei anderen auf Hilfe angewiesen sei, wo es nicht ganz nachvollziehbar sei, dass dort dann auch Hilfe nötig wäre. Es könne auch nicht ganz nachvollzogen werden, weswegen er im Haushalt überhaupt nichts tun könne und sich derart passiv verhalten müsse. Er sei zudem in der Lage Auto zu fahren, was er offensichtlich gerne tue, allerdings nur für kurze Strecken. Die teilweisen Interessen, auch die Pflege zumindest eines Kontaktes und der Kontakte innerhalb der Familie liessen sich auch nicht mit einer schweren Störung vereinbaren.
Es sei nicht klar, welche allfälligen unbewussten Mechanismen eine Rolle spielten, dass der Explorand in diesen Zustand geraten sei. Möglicherweise finde sich im Hintergrund eine schwerwiegende Kränkung, die nie aufgearbeitet worden sei. Es müsse vermutet werden, dass auch unbewusste Mechanismen eine Rolle spielten, ansonsten könne die dissoziative Störung nicht erklärt werden. Es sei demnach anzunehmen, dass teilweise bewusste, auch teilweise unbewusste aggravatorische Komponenten eine Rolle spielten, sicher dürfte auch eine Selbstlimitierung vorhanden sein, was auch erkläre, weswegen er selektiv gewisse Tätigkeiten nicht durchführen könne und andere dann doch. Es könne allerdings nicht abgeschätzt werden, wie hoch der Anteil dann wirklich sei. Hinweise auf eine Simulation hätten bisher nirgends gefunden werden können (S. 61 unten). Zusammenfassend könne dem Versicherten eine leichte Tätigkeit entsprechend den Überlegungen des psychiatrischen Gutachters im Umfang von 50 % zugemutet werden (S. 62 oben).
4.6 Dr. med. N.___, Leitende Ärztin Neuroradiologie, Spital O.___, führte in ihrem Bericht vom 26. Februar 2014 (Urk. 5/144) nach MR des Schädels vom 25. Februar 2014 aus, soweit bei leichten Bewegungsartefakten bei Tremor des Patienten beurteilbar, habe sich ein regelrechtes kranio-cerebrales Kernspintomogramm gezeigt. Es hätten sich keine Raumforderungen und keine Ischämien gezeigt.
4.7 Ergänzend führte Dr. J.___, A.___, am 25. März 2014 nach Vorlage der ergänzenden radiologischen Abklärung (vgl. vorstehend E. 4.6) aus, unter Vorbehalt der wegen tremorbedingten Bewegungsartefakten partiell eingeschränkten Beurteilbarkeit ergebe die ergänzend angefertigte cerebrale MRT vom 25. Februar 2014 keinen Nachweis einer der Bewegungsstörung zugrundeliegenden organischen Läsion. Insbesondere seien die erwähnten CT-Läsionen vom 18. Februar 2003 nicht mehr zur Darstellung gelangt, ebenso wenig hätten sich Hirnstammläsionen im Bereich nigrostriataler und cerebello-thalamischer Bahnen gezeigt. Unter Berücksichtigung der gesamten Datenlage seien die beklagten Beschwerden, namentlich der mit invalidisierender Auswirkung geltend gemachte Tremor, überwiegend wahrscheinlich auf eine funktionelle, nicht-organische Grundlage zurückzuführen. Es sei von einer Selbstlimitierung und – aufgrund der im Gutachten dargelegten Inkonsistenzen - wahrscheinlich von einer Aggravation auszugehen. Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit würden sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben (S. 2).
4.8 Dr. med. P.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2014 (Urk. 5/157/2) aus, es treffe nicht zu, dass die Rentenzusprache nach der MEDAS-Begutachtung am B.___ auch aufgrund eines orthopädischen Gesundheitsschadens erfolgt sein solle. Es fänden sich zwar leicht degenerative Veränderungen im HWS-Bereich, jedoch sei vom Orthopäden eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Die geklagten Beschwerden fänden keine orthopädisch objektivierbare Ursache. Zudem müssten sich die im Jahr 2003 gefundenen Läsionen im Gehirn sich nicht auch im MRT vom Jahr 2014 darstellen, da sich das Gehirn verändern könne. Dr. P.___ führte aus, selbst wenn die Läsionen weiter bestanden hätten, wären sie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit geblieben. Der Bericht der C.___ vom Juni 2013 habe dem Gutachtensinstitut vorgelegen und sei in die Gesamtbeurteilung miteingeflossen genau wie alle weiteren Vorakten.
5.
5.1 Die im Mai 2006 rückwirkend ab Dezember 2003 verfügte erstmalige Rentenzusprache (Urk. 5/82) erfolgte primär gestützt auf die Einschätzung der Gutachter des B.___ vom Februar 2006 (vorstehend E. 3). Diese attestierten nach umfassender Untersuchung des Beschwerdeführers weder aus orthopädischer noch auch aus neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit, sondern erachteten, in Übereinstimmung mit der Einschätzung der SUVA (vgl. Urk. 5/25), das psychiatrische Zustandsbild als im Vordergrund stehend. Sie diagnostizierten eine dissoziative Bewegungsstörung, eine histrionische Persönlichkeitsstörung und eine depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode, und führten zur Arbeitsfähigkeit aus, der Beschwerdeführer sei einerseits der Auffassung, keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen zu können, und andererseits sei er mit seinen ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten einem Arbeitgeber in der freien Marktwirtschaft nicht zumutbar. Namentlich sprachen sie von einer grotesk anmutenden Gangstörung respektive Ataxie und einem Zittern, welches keiner neurologischen Erkrankung zugeordnet werden könne.
Damit lag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild vor, weshalb die Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 18. März 2011 eine Überprüfbarkeit vorsehen (vgl. vorstehend E. 1.2).
5.2 Anlässlich der vorliegenden Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin, nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der RAD-Begutachtung das Beschwerdebild eines Dementen präsentiert hatte (vgl. vorstehend E. 4.2), dieses Beschwerdebild aber bei der medizinischen Abklärung der Fahrtauglichkeit nicht zu erkennen gewesen war (vgl. vorstehend E. 4.3), ein Gutachten beim A.___ ein und veranlasste eine ergänzende MR-Abklärung des Schädels (vgl. vorstehend E. 4.5-6). Die Gutachter des A.___ diagnostizierten im Januar 2014 unverändert eine dissoziative Bewegungsstörung sowie eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, hingegen konnten sie die von den B.___-Gutachtern diagnostizierte histrionische Persönlichkeitsstörung nicht bestätigen.
Das Gutachten des A.___ vom Januar 2014 (vorstehend E. 4.5) erfüllt die rechtsprechungsgemäss vorausgesetzten Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.6) und die vorausgegangenen medizinischen Berichte wurden berücksichtigt, so insbesondere auch jener der C.___ vom August 2013 (vgl. Urk. 5/138/17 und Urk. 5/138/53) und auch der Bericht über das nachträglich veranlasste MR des Schädels vom 25. Februar 2014 (vorstehend E. 4.6) wurde zur Stellungnahme vorgelegt (vorstehend E. 4.7). Es kann somit darauf abgestellt werden.
Allerdings erscheint die Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % in angepasster Tätigkeit in Anbetracht der erwähnten Inkonsistenzen, Selbstlimitierung und Aggravation nicht überzeugend. Insgesamt war es für die Gutachter der A.___ nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit seinen dargebotenen Einschränkungen die verkehrsmedizinische Begutachtung ohne Auffälligkeiten absolvieren konnte.
5.3 Wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 1.3), wird bei dissoziativen Bewegungsstörungen die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen analog angewendet.
Nach neuer Praxis des Bundesgerichts führt die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sowie die damit vergleichbaren Diagnosen nur dann zur Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades, wenn einerseits die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind, und andererseits keine Ausschlussgründe vorliegen, namentlich eine Aggravation (vgl. vorstehend E. 1.4).
5.4 Bereits eine behandelnde Physiotherapeutin berichtete im November 2003 (Urk. 5/19/9) davon, dass der Beschwerdeführer jeweils mit leidendem Gesichtsausdruck gestützt durch seine Ehefrau in die Physiotherapie gekommen sei und einen Ganzkörpertremor habe, er jedoch, wenn er sich unbeobachtet fühle (Z.___) keinen Tremor habe und sehr gut im Stande sei, alleine zu gehen, den linken Arm über die Horizontale zu heben und die Treppe alternierend ohne Halten hinunter zu gehen. Auch auf der Strasse habe sie ihn schon mit normalem Gangbild beobachtet.
Dieses Bild zeigte sich auch anlässlich der verkehrsmedizinischen Abklärung, wo praktisch nichts mehr vom Beschwerdebild zu sehen war, der Beschwerdeführer ohne Probleme die Tests durchlaufen konnte und ausgeführt wurde, das die in den Akten ersichtlichen Befunde in keinster Weise nachvollzogen werden könnten. Auch war kein depressives Zustandsbild erkennbar und die durchgeführten Kurztests zur Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit zeigten alters- und ausbildungsmässig normale Ergebnisse (vgl. vorstehend E. 4.3).
Es ist demnach vorliegend in Anbetracht des je nach Kontext der Untersuchung stark variierenden Beschwerdebildes des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Aggravation sowohl hinsichtlich der dissoziativen Bewegungsstörung als auch hinsichtlich der depressiven Störung auszugehen.
Anzufügen bleibt weiter, dass gegen eine wesentliche Einschränkung durch die depressive Störung auch der Umstand spricht, dass sich der Beschwerdeführer erst wieder in psychiatrische Behandlung begab, als ihm im Jahr 2013 eine Schadenminderungspflicht auferlegt wurde (vgl. Urk. 5/108), die Behandlung aber zum Zeitpunkt der Begutachtung beim A.___ Ende 2013 schon wieder abgebrochen worden war (vgl. Urk. 5/138/50). Zudem führte der psychiatrische Gutachter des A.___ aus, der Beschwerdeführer wirke allenfalls subdepressiv verstimmt. Auch von Seiten einer allfälligen histrionischen Persönlichkeitsstörung - sofern eine solche überhaupt vorliegt - dürfte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sein, war der Beschwerdeführer auch mit dieser Störung lange Zeit arbeitsfähig.
5.5 Betreffend allfällige Wiedereingliederungsmassnahmen führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 13. Januar 2015 aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Informationsgespräches vom 2. September 2014 mitgeteilt habe, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage fühle, an Massnahmen zur Wiedereingliederung teilzunehmen, er aber, sollte er sich doch noch dazu entscheiden, mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufnehmen könne (vgl. Urk. 2 S. 4). Auf die Geltendmachung diesbezüglicher Ansprüche verzichtete der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 1 S. 6 oben), weshalb im Folgenden auf eine Prüfung von zu gewährenden Wiedereingliederungsmassnahmen verzichtet wird.
5.6 Damit ist aufgrund des hier erfüllten Ausschlussgrundes der Aggravation anzunehmen, dass sowohl von Seiten der diagnostizierten dissoziativen Störung als auch von Seiten der depressiven Störung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert. Da zudem auch nach ergänzenden Abklärungen kein organisches Korrelat für die geltend gemachten Beschwerden gefunden werden konnte, kommt auch der erwähnten Regel der Beweislosigkeit Gewicht zu, wonach vermutet wird, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (vorstehend E. 1.5).
Die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2015 (Urk. 2) erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan