Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00212 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 22. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, meldete sich am 15. August 2013 unter Hinweis auf belastungsabhängige Schmerzen in beiden Füssen und tägliche starke Kreuzschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 7. Juli 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/34).
1.2 Am 29. August 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rückenschmerzen und eine Operation im Jahr 2014 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/35 Ziff. 6.2). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 9/42) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Januar 2015 (Urk. 9/43 = Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein.
2. Der Versicherte erhob am 5. Februar 2015 direkt bei der IV-Stelle Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Januar 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben (Urk. 1, Urk. 3). Mit Gerichtsverfügung vom 19. Februar 2015 (Urk. 4) wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um seine Beschwerdeschrift original zu unterzeichnen, welchem er mit Eingabe vom
27. Februar 2015 nachkam (Urk. 6).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2015 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat.
1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108
E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (Urteil des Bundesgerichts 8 C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers damit, dieser habe mit seinem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 7. Juli 2014 wesentlich verändert hätten. Neu sei lediglich ein perianaler Abszess behandelt worden, woraus keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für eine der gesundheitlichen Situation angepasste Tätigkeit abzuleiten sei (S. 1).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1, Urk. 6) geltend, er habe starke Schmerzen am Rücken lumbal und cervikal. Er könne auch keine leichte Arbeit verrichten und leide ferner an einer Depression, weshalb er beim psychiatrischen Ambulatorium Y.___ angemeldet sei.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsgesuch vom 29. August 2014 (Urk. 9/35) zu Recht nicht eingetreten ist respektive ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine anspruchserhebliche Änderung seines Invaliditätsgrades seit der letztmaligen rentenabweisenden Verfügung vom
7. Juli 2014 (Urk. 9/34) darzulegen.
3.
3.1 Die Verfügung vom 7. Juli 2014 (Urk. 9/34) stützte sich auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellten neurologischen und psychiatrischen Gutachten vom 8. und 13. März 2014 (Urk. 9/29/13-45, vgl. Urk. 9/31/4).
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem neurologischen Gutachten vom 8. März 2014 (Urk. 9/29/13-38) folgende Diagnosen
(S. 21 oben):
- chronische Kreuzschmerzen ohne Nachweis einer radikulären Schmerz-symptomatik bei kernspintomographisch gesicherter degenerativer Wirbelsäulenerkrankung mit Diskopathie L5/S1
- kongenitale Muskelatrophie an Ober- und Unterschenkel links unklarer Ätiologie mit leichter Schwäche der Hüftbeuger und Kniestrecker links
- chronischer Spannungskopfschmerz, wahrscheinlich verstärkt durch re-gelmässigen Analgetikagebrauch
- gestörte Symptomverarbeitung mit Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Dekonditionierung
- diffuser Schwindel ohne Anhalt für eine central- oder periphervestibuläre Störung
Dr. Z.___ führte aus, aufgrund der Rückenschmerzen bestehe in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter eine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen der degenerativen Wirbelsäulenerkrankung seien dem Versicherten Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Arbeit nicht mehr zumutbar. In einer Verweistätigkeit mit körperlich leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeiten, in denen keine schweren Lasten gehoben und getragen werden müssten, nicht dauerhaft über Kopf gearbeitet werden müsse und keine Zwangshaltungen eingenommen werden müssten, sei der Versicherte ab dem Begutachtungszeitpunkt voll einsetzbar. Das bedeute, er habe in einer leidensgerechten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei einer 100%igen Leistung (S. 23 Mitte).
Aus der Kopfschmerzsymptomatik leite sich keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit ab, da sie erstens kein leistungsminderndes Ausmass annehme und zweitens derzeit nicht adäquat behandelt werde. Für die vorgetragene diffuse Schwindelsymptomatik habe sich in der hiesigen Untersuchung keine erklärende central- oder peripher-vestibuläre Störung finden lassen. Insbesondere lasse sich keine Gleichgewichtsstörung oder Ataxie erkennen. Darüber hinaus sei die Schwindelproblematik in den vorliegenden Unterlagen nicht aktenkundig. Die seit der Kindheit bestehende Atrophie der Oberschenkelmuskulatur links sei seit vielen Jahren bekannt. Hieraus leite sich weder in der angestammten, noch in einer vergleichbaren Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit ab (S. 24 oben).
Als Hauptbeschwerden würden Rücken- und Beinschmerzen, links stärker als rechts, vorgetragen. Die geschilderte Schmerzsymptomatik entspreche keiner typischen radikulären Schmerzsymptomatik. Weder das zeitliche Muster, noch die Lokalisation, noch die nach Belastung sich ausbreitende Verteilung seien als radikuläre Schmerzsymptomatik klassifizierbar. Auch habe sich bei der Untersuchung keine lumbale Nervenwurzelirritation auslösen lassen. Die Schmerzschilderung entspreche auch keiner typischen Claudicatio-Symptomatik, wie bei einer spinalen Stenose (S. 21 Mitte). Letztere sei auch morphologisch nicht gesichert. Auch ein neuropathischer Schmerz könne beim Versicherten nicht diagnostiziert werden, da die geschilderte Symptomatik mit klarer bewegungs- und belastungsabhängiger Verschlechterung dieser Schmerzkategorie nicht entspreche.
Der Ausfall des Achillessehnenreflexes links spreche für eine chronische S1-Wurzelschädigung. Die elektromyographischen Befunde korrelierten hiermit. Akute Denervierungszeichen und anhaltende Paresen im Segment S1 liessen sich nicht diagnostizieren. Derzeit bestehe beim Versicherten sicher keine Operationsindikation bezüglich der S1-Wurzel (S. 21 unten f.).
Die lumbalen Schmerzen beruhten am ehesten auf einer unspezifischen Schmerzgenese, allerdings auf dem Boden eines degenerativen Wirbelsäulenleidens. Es liege keine radikuläre Schmerzsymptomatik und auch keine Parese vor, weshalb keine operative Behandlungsindikation bestehe (S. 22 oben).
In der hiesigen Verhaltensbeobachtung, in den Ausführungen des Versicherten und in der Aktenlage hätten sich erhebliche Diskrepanzen ergeben. So habe der Versicherte während der Exploration nicht das geringste Schmerzverhalten gezeigt, obwohl er angegeben habe, Kreuzschmerzen mit einer Intensität von VAS 5/10 zu verspüren. Auch sei das An- und Auskleiden zügig und geschickt erfolgt, ohne dass ein Schmerz- oder Schonverhalten sichtbar gewesen sei. Auch habe sich an beiden Beinen keine Nervenwurzelirritation auslösen lassen (S. 22 Mitte). Diskrepant zur Aktenlage sei auch die Aussage des Versicherten, dass er in der Vergangenheit regelmässig Physiotherapie gemacht habe (S. 22. unten). Zusammen mit den anderen Verhaltensbeobachtungen und Befunden ergebe sich somit die Diagnose einer erheblichen Symptomausweitung mit Selbstlimitierung und Dekonditionierung.
Aus der chronischen S1-Läsion mit Reflexausfall leite sich keine dauerhafte anhaltende Arbeitsunfähigkeit ab, da sie zwar mit den Methoden der Medizin diagnostizierbar sei, aber keine Leistungsverminderung bewirke (S. 23 oben).
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, erstattete am 13. März 2014 sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/29/40-45). Er konnte keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 5 Ziff. 3). Dr. A.___ führte aus, die aktuellen Beschwerden, welche neben Schmerzen am Bewegungsapparat auch andere Symptome wie Schwarzwerden vor den Augen, die Beeinträchtigung der Gedächtnisleistung und agoraphobische Ängste umfassten, führe der Beschwerdeführer auf die erlittenen Unfälle zurück. Die Beschwerden seien jedoch zu einem Teil widersprüchlich vorgetragen, besonders gravierend seien die Widersprüche dann, wenn es um mnestische Funktionen des Versicherten gehe. Auch die Angaben hinsichtlich des affektiven Befindens und der Psychomotorik hätten nur schwerlich mit dem Untersuchungsbefund in Einklang gebracht werden können, in welchem der Versicherte keinerlei psychische Defizite demonstriert habe (S. 5 unten f.). Dies habe zur Durchführung eines Screening-Verfahrens zur Detektion der Aggravation/Simulation geführt, worin der Versicherte einen auffälligen Wert erzielt habe, welcher mit dem Vorliegen von simulativem/aggravatorischem Verhalten vereinbar sei. Der Versicherte sei am Ende des Gespräches darüber informiert worden, dass bei ihm keine psychische Störung habe diagnostiziert werden können (S. 6 oben). Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer als Bauarbeiter im vollen Pensum arbeitsfähig. Es bestehe auch keine Einschränkung in der Zumutbarkeit von sämtlichen für den Versicherten in Frage kommenden Tätigkeiten oder Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitsplatzgestaltung sowie der Leistungsfähigkeit (S. 6 Ziff. 8 lit. a-d).
4.
4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 29. August 2014 (Urk. 9/35) gingen folgende Arztberichte ein:
Die Ärzte des Spitals B.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 21. Juli 2014 (Urk. 9/39/9-10) nach Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 15. bis 21. Juli 2014 als Diagnose einen intersphinkteren Perianalabszess zwischen 12 und 5 Uhr SSL. Als Nebendiagnosen nannten sie einen Verdacht auf Diabetes mellitus Typ 2, eine fortgeschrittene Lebersteatose sowie eine reizlose Stigmadivertikulose.
Es habe eine notfallmässige Zuweisung durch den Hausarzt Dr. C.___ bei seit einer Woche bestehenden perianalen Schmerzen und nun erhöhten Entzündungsparametern stattgefunden. Bei computertomographischem Nachweis eines hufeisenförmigen Perianalabszesses sei die notfallmässige Indikation zur operativen Sanierung des Befundes gestellt worden. Der Eingriff sei ohne Komplikationen verlaufen, und im stationären Verlauf sei es zu keinen relevanten Nachblutungen gekommen. Der Patient sei am 21. Juli 2014 bei zufriedenstellenden Wundverhältnissen und objektiv gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (S. 1). In der Tätigkeit als Bauarbeiter habe vom 15. Juli bis 3. August 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 2).
4.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Nephrologie und für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem ärztlichen Attest vom 30. September 2014 (Urk. 9/39/2) aus, der Patient sei ab Juli 2014 für leichte Arbeit zu 100 % arbeitsfähig. In der Zeit vom 15. Juli bis 14. August 2014 sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
In seinem Schreiben vom 9. Oktober 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/39/1) führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer leide an starken Schmerzen am Rücken und an beiden Beinen. Wegen der Schmerzen könne er kaum schlafen. Zudem leide er an Nackenschmerzen, weswegen er auch keine leichte Arbeit durchführen könne.
4.3 Med. pract. D.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und für Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2014 (Urk. 9/41/2) aus, den neuen Arztberichten seien keine neuen medizinischen Sachverhalte zu entnehmen. Neu sei lediglich ein perianaler Abszess behandelt worden. Daraus sei keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten abzuleiten. An der RAD-Stellungnahme vom 13. Januar und 9. Mai 2014 könne festgehalten werden.
5.
5.1 Den im Rahmen der Neuanmeldung vom August 2014 eingereichten medizinischen Berichten können keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Abweisung des Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 7. Juli 2014 (Urk. 9/34) entnommen werden. So wurde als neue Diagnose lediglich ein perianaler Abszess genannt (vgl. vorstehend E. 4.1), der, wie die RAD-Ärztin med. pract. D.___ im November 2014 (vorstehend E. 4.3) richtig ausführte, lediglich zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führte.
Die vom Hausarzt Dr. C.___ ausgestellten ärztlichen Atteste (vorstehend E. 4.2) vermögen mangels Angabe von Diagnosen und Befunden keinen veränderten Gesundheitszustand darzulegen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb er in seinem Attest vom 30. September 2014 grundsätzlich noch von einer voll-ständigen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ausging und dann in dem neun Tage später zu Handen der Beschwerdegegnerin verfassten Attest wieder von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch für leichte Tätigkeiten sprach.
Der Beschwerdeführer ist mit der Aufforderung vom 29. September 2014 (Urk. 9/38) neue Beweismittel einzureichen, ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass blosse Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen für die Glaubhaftmachung von veränderten Verhältnissen nicht ausreichen würden.
Was die geklagten Rücken- und Nackenbeschwerden betrifft, so wurden diese bereits im Gutachten von
Z.___ vom März 2014 (vorstehend E. 3.2) umfassend abgehandelt, wobei bei der damaligen Festlegung des Leistungsprofils der verminderten Belastungstoleranz des Rückens hinreichend Rechnung getragen worden ist. Weitergehende Einschränkungen lassen sich auch dem eingereichten Physiotherapiebericht vom Juni 2014 (vgl. Urk. 9/39/4) nicht entnehmen.
Auch der erst beschwerdeweise vorgebrachte Hinweis auf eine Depression und auf eine Anmeldung zur psychiatrischen Behandlung (vorstehend E. 2.2) lässt vor dem Hintergrund, dass der Untersuchungsgrundsatz bei einer Neuanmeldung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen hat (vgl. vorstehend E. 1.4), keine anderen Schlussfolgerungen zu.
So sind die streitentscheidenden Fragen gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2015 präsentierte, zu beantworten, zumal das Verwaltungsverfahren den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügte. So wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, noch ausstehende Arztberichte einzureichen und die Säumnisfolgen waren bekannt (vgl. Urk. 9/38). Zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses waren keine Hinweise auf eine zusätzliche psychiatrische Problematik bekannt. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht im Rahmen der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 29. August 2014 (Urk. 9/37) geltend gemacht.
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, mit den bis zum Verfügungserlass eingereichten Berichten sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse respektive seines Gesundheitszustandes seit der rentenverneinenden Verfügung vom 7. Juli 2014 (Urk. 9/34) glaubhaft zu machen, zumal diese erst kurze Zeit zurücklag.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht worden ist. Die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2015 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan