Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00213




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteilvom 30. August 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, meldete sich am 12. Juni 2013 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen Unfall am 18. Dezember 2010 zur Früherfassung (Urk. 11/3). Am 2. Juli 2013 (Eingangsdatum) meldete sie sich zum Leistungsbezug an (Urk. 11/10). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte ein bidisziplinäres Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie) ein (Gutachten vom 12. September 2014, Urk. 11/45; vgl. Urk. 11/42 und Urk. 11/44). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. November 2014, Urk. 11/52; Einwand vom 18. November 2014, Urk. 11/53; Rückzug Einwand vom 9. Januar 2015, Urk. 11/59) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Januar 2015 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 16. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1; ergänzende Beschwerdebegründung vom 23. Februar 2015, Urk. 4) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vom Gericht durchzuführen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-69), was der Beschwerdeführerin am 8. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten in einer angepassten Tätigkeit nie langdauernd arbeitsunfähig gewesen sei und die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse sowie die Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin einer angepassten Tätigkeit entspreche und zu 100 % zumutbar sei. Entsprechend erleide die Beschwerdegegnerin keine Einkommenseinbusse und der Invaliditätsgrad betrage 0 % (Urk. 2; Urk. 10).

    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, das Valideneinkommen sei konkret zu berechnen und sei mit Fr. 44‘054.75 zu tief veranschlagt (Urk. 1). Des Weiteren sei beim psychosomatischen Konsilium im Universitätsspital Y.___ eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert worden, woraus eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit resultiere. Den Gutachtern der Beschwerdegegnerin sei die Krankengeschichte nicht zur Verfügung gestanden - entsprechend könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden. Die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet, da die Beschwerdegegnerin darin davon ausgehe, dass auch die bisherige Tätigkeit noch vollumfänglich ausgeübt werden könne, ohne dass diese Feststellung auf die Akten gestützt werden könne (Urk. 4).


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Prof. Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Neurologie FMH, ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 11/42/5 ff.; vgl. Urk. 7/44/4), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

3.2    

3.2.1    Dr. Z.___ und Prof. A.___ hielten in ihrer bidisziplinären Zusammenfassung fest, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitige folgende Diagnose (Urk. 11/45):

- Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule (LWS) bei

- hyperostostischer Spondylosis deformans L1 bis L5 mit geringen bilateralen Diskusprotrusionen L3/L4 und L4/L5 ohne Kompression neuraler Strukturen (MRI 12/2011)

- ohne radikuläre Zeichen

    Die Beschwerdeführerin könne eine angepasste LWS-schonende Tätigkeit zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 %. Dabei könne sie Lasten bis zu 12.5 kg hantieren. Im Haushalt bestünden keine Einschränkungen (Urk. 11/45).

    In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, ab wann sie eine nicht angepasste Tätigkeit nicht mehr habe ausüben können (Urk. 11/45).

3.2.2    Dr. Z.___ notierte im rheumatologischen Teilgutachten folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/42/45):

- Nikotin-Abusus

- Ausgedehnte chronische Schmerzen

- Vitamin D-Mangel (Erstdiagnose 03/2014)

- damals Vitamin 26 nmol/l

- aktuell Vitamin D 43 nmol/l

• trotz Absetzen der Vitamin-Substitution

- Hypercholesterinämie (5.7 mmol/l)

- Status nach Malleolar-Fraktur links am 18. Dezember 2010 mit

- Osteosynthese am 18. Dezember 2010 und

• Entfernung des Osteosynthese-Materials am 16. Juli 2012 mit

- bildgebend unauffälligem Sprunggelenk mit intakter Syndesmose und intaktem Bandapparat (MRI 01/2013)

    Die Beschwerdeführerin sei eine kräftige 53-jährige Frau. Sie habe am 18. Dezember 2010 eine Malleolar-Fraktur links erlitten, wie oben detailliert beschrieben sei. Die Fraktur sei osteosynthetisch versorgt worden. Das Osteosynthese-Material sei am 16. Juli 2012 operativ entfernt worden. Sie klage nun über Schmerzen in der ganzen Wirbelsäule, vor allem lumbal mit Ausstrahlung in das ganze linke Bein. Deshalb könne sie nicht mehr arbeiten (Urk. 11/42/46).

    In der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen aufgefallen. Der intermittierend hinkende Gang normalisiere sich bei Ablenkung. Die Beweglichkeit der LWS sei in der Lateralflexion beidseits leicht eingeschränkt. Bei der Prüfung der Beweglichkeit der Brustwirbelsäule (BWS) und der Halswirbelsäule (HWS) zeige die Beschwerdeführerin eine sehr stark eingeschränkte Beweglichkeit. Unter Ablenkung verbessere sich die Beweglichkeit der BWS und der HWS deutlich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Der Lasègue sei beidseits normal. Das Becken sei gerade. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich, insbesondere auch die Sprunggelenke beidseits. Nirgends seien Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke vorhanden. Die Muskulatur an den Beinen sei symmetrisch. Eine lang andauernde Schonung des linken Beines gegenüber dem rechten Bein könne daraus nicht abgeleitet werden. Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine erfreulich kräftige Muskelmasse von 52 %, welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Schonung könne daraus nicht abgeleitet werden. In der Dolorimetrie seien alle 18 Tender Points pathologisch sowie alle acht Kontrollpunkte. Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie-Befund im Sinne einer Schmerzausweitung (Urk. 11/42/46).

    Die MRI-Untersuchung des oberen Sprunggelenks links (01/2013) zeige einen unauffälligen Befund mit intakter Syndesmose und intaktem Bandapparat. Auch die MRI-Untersuchung des Beckens und der ISGs (12/2011) zeige altersentsprechende Befunde. In der MRI-Untersuchung der LWS (12/2011) sei eine hyperostotische Spondylosis deformans mit geringen bilateralen Diskusprotrusionen L3/L4 und L4/L5 sichtbar ohne Kompression neuraler Strukturen. Diese bildgebenden Befunde der LWS seien keinesfalls gravierend. Um der Beschwerdeführerin jedoch nicht Unrecht zu tun, seien diese Befunde dennoch unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt, obwohl dies durchaus diskutiert werden könne (Urk. 11/42/46).

    Die ausgedehnte Blutuntersuchung zeige eine leichte Hypercholesterinämie. Der bereits 03/2014 festgestellte Vitamin D-Mangel habe sich deutlich gebessert, obwohl die Beschwerdeführerin die 03/2014 begonnene Vitamin D-Substitution vor einem Monat abgesetzt habe. Die Entzündungszeichen (Blutsenkung und
C-reaktives Protein) seien normal, wie auch der Rheumafaktor, die Anticitrullin-Antikörper und der ENA-Suchtest. Ein Schmerzmittel oder ein anderes Medikament habe sie in den Tagen vor dieser Untersuchung nicht gebraucht (Urk. 11/42/46).

    Bei der Beschwerdeführerin bestünden strukturelle Veränderungen im Bereich der LWS, die ihre Leistungsfähigkeit einschränkten. Die Malleolar-Fraktur links vom 18. Dezember 2010 sei geheilt. Die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass ihrer Beschwerden nicht. Sie könne eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 % (Urk. 11/42/47).

    Sie klage nicht über Handschmerzen. Ihr Handeinsatz sei bei der Untersuchung beidseits normal. Sie könne ihr Auto mit Gangschaltung auf kurzen Strecken selbst lenken. Dafür sei sowohl eine zuverlässige Funktion der Hände wie auch beider Füsse notwendig. Sie könne ihren Kompressionsstrumpf ohne Hilfsmittel selbst an- und ausziehen, was eine gute Handkraft erfordere. Sie komme mit einer grossen Handtasche sowie einem Sack voll medizinischer Unterlagen zur Untersuchung, die sie beide problemlos handhabe. Sie verabschiede sich nach der Untersuchung mit einem kräftigen Handschlag rechts. Die Fingerkuppen beider Daumen und Zeigefinger wiesen Gebrauchsspuren auf, die sie auf das Putzen zurückführe. Das sei plausibel. Die Gebrauchsspuren zeigten, dass die Beschwerdeführerin aktuell lang andauernd kraftvoll beide Hände einsetze. Diskrepant dazu sei die gezeigte maximale Handkraft rechts von 54 % der Norm und links 39 %. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Hier bestehe sicher eine Selbstlimitierung bei der Unter-suchung (Urk. 11/42/47).

    Die Beschwerdeführerin sei durch die eingeschränkte Funktion der LWS limitiert. Gemäss den Empfehlungen der Swiss Insurance Medicine (SIM) habe eine eingeschränkte Funktion der LWS folgende Auswirkungen: Rückenfunktionseinschränkungen können sich je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung - ob stehend oder sitzend - ist zu vermeiden. Ebenso sind unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen. Eher günstig sind wechselbelastende Tätigkeiten“ (Urk. 11/42/48).

    Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis zu 12.5 kg heben oder tragen (leichtes bis knapp mittelschweres Belastungsniveau). Leichte Reinigungsarbeiten könne sie zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 %. Die angestammte Tätigkeit bei der B.___nne sie uneingeschränkt ausüben, da es sich um leichte Reinigungsarbeiten handle. Es sei denkbar, dass bei der Tätigkeit als Raumpflegerin im Haushalt, ein Teilbereich nicht zumutbar sei, da sie dabei Lasten über 12.5 kg hantieren müsse. Als Coiffeuse mit Fähigkeitsausweis könne sie uneingeschränkt arbeiten mit einem Pensum von 100 %. In ihrem Haushalt bestehe keine Einschränkung. Bei besonders LWS-belastenden Tätigkeit helfe ihr Sohn (Urk. 11/42/48).

3.2.3    Prof. A.___ hielt als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit 1) eine Schmerzverarbeitungsstörung (Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten) mit maladaptivem Copingstil (Durchhaltestrategien), therapierbar (ICD-10 F54) und 2) eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) fest (Urk. 11/44/20).

    Prof. A.___ konstatierte, dass im Vordergrund des psychopathologischen Bildes Schmerzen stünden, wobei die Beschwerdeführerin eine Durchhaltestrategie mit vordergründig ausgeglichener Stimmung, Gegenwartsorientierung und positiver Lebenssicht und ein psychisches Belastungserleben negierend demonstriere. Die Befunddarstellung wirke dabei histrionieform. Differentialdiagnostisch sei zunächst an eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) zu denken. Für die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 sprächen die Symptomausweitung (Schmerzhemisymptomatik links), ein Dauerschmerz und die Fixierung auf ein somatisches Krankheitskonzept. Andererseits nehme die Beschwerdeführerin Schmerzmittel nur bei sehr starken Schmerzen ein, womit die bestehende Schmerzsymptomatik unzureichend therapiert sei. Gegen eine Störung nach F45.41 sprächen das Fehlen eines Ganzkörperschmerzes, das Vorhandensein einer noch deutlichen Variation der Schmerzintensität, sowie das relativ gute Ansprechen einer Schmerzmedikation. Letztendlich sei das Fehlen einer psychodynamischen Komponente im Zusammenhang mit dem Auftreten der Beschwerden und die fehlende subjektive Beeinflussbarkeit der Schmerzen durch psychosoziale und/oder emotionale Faktoren/Stress das Hauptargument gegen eine chronische Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.41. Somit liege (noch) kein syndromales Krankheitsbild (PÄUSBONOG-Rechtsprechung) vor. Die diagnostischen Kriterien seien nicht vollumfänglich erfüllt (Urk. 11/44/17).

    Diagnostisch sei von einer Schmerzverarbeitungsstörung gemäss ICD-10 F54 auszugehen: Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten. Diese Kategorie solle gemäss ICD-10 Anleitung verwendet werden, um psychische und Verhaltensfaktoren zu erfassen, die wahrscheinlich eine wesentliche Rolle in der Manifestation körperlicher Krankheiten spielten, was bei der Beschwerdeführerin der Fall sei (Urk. 11/44/18).

    Prognostisch halte er die Psychopathologie der Beschwerdeführerin für ein „psychisches Pulverfass". Unter Hinzutreten weiterer Belastungsfaktoren sei unter Kontroll-/Autonomieverlust ein rascher Wechsel in eine Depression und/oder eine somatoforme Schmerzstörung möglich. Eine psychiatrische Behandlung und psychotherapeutische Therapie solle unbedingt alsbald erfolgen. Eine adäquate medikamentöse Schmerztherapie unter Einsatz einer schmerzdistanzierenden antidepressiven Medikation erscheine aus gutachterlicher Sicht sinnvoll. Zudem sollten der Beschwerdeführerin alternative Schmerzbewältigungsstrategien und Entspannungstechniken beigebracht werden (Urk. 11/44/18).

    Beurteile man die vorliegende Schmerzverarbeitungsstörung als sogenanntessyndromales Störungsbild", dann seien nach den bundesgerichtlichen Vorgaben die Förster-Kriterien zu prüfen, welche in casu überwiegend nicht erfüllt seien, so dass aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht derzeit keine Einschränkung der Überwindbarkeit vorliege (Urk. 11/44/18 f.).

    Prof. A.___ wies darauf hin, dass er in seiner Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit im IV-relevanten Sinne soziokulturelle und psychosoziale Faktoren (wie z.B. Alter und Geschlecht, sprachliche Verständigungsschwierigkeiten) ausgeschlossen habe. Unter Beachtung der obigen Vorgaben lägen bei der Beschwerdeführerin zwar psychosoziale Faktoren (z.B. Sprachschwierigkeiten) vor, diese dominierten das psychopathologische Bild jedoch nicht. Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht lägen keine psychiatrische(n) Erkrankung(en) mit nachfolgenden handicapierenden Fähigkeitsstörungen vor, die geeignet wäre(n), die Arbeitsfähigkeit seit Antragstellung und mittel- und langfristig über 20 % zu mindern (Urk. 11/44/21).

    Es könnten keine Therapieempfehlungen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gemacht werden, da aus rein psychiatrischer Sicht gegenwärtig keine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Allerdings sei zur Vermeidung einer Verschlechterung des psychopathologischen Bildes eine multidisziplinäre Schmerztherapie unter Einsatz medikamentöser und nonmedikamentöser Methoden dringend indiziert. Ohne adäquate therapeutische Interventionen halte er die Prognose für problematisch (Urk. 11/44/21).


4.    

4.1    Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. A.___ (Urk. 11/45; Urk. 11/42; Urk. 11/44) beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurde insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (vgl. Urk. 11/42/5 ff.; Urk 11/44/4). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das bidisziplinäre Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Namentlich erlaubt es auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss dem Urteil des Bundesgerichtes BGE 141 V 281 (vgl. dazu E. 4.3).

4.2    Die Beschwerdeführerin brachte vor, es sei gestützt auf das psychosomatische Konsilium eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert worden, woraus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit resultiere (Urk. 4). Prof. A.___ setzte sich eingehend mit den Vorakten auseinander und stellte überzeugend dar, warum er eine andere Diagnose stellte (Urk. 11/44/16).

4.3

4.3.1    Der psychiatrische Gutachter prüfte die Überwindbarkeit der Schmerzverarbeitungsstörung anhand der sogenannten Förster-Kriterien und kam zu dem Ergebnis, dass die entsprechenden Prognosekriterien nicht erfüllt seien (Urk. 7/44/18 f.). Bei einer chronischen Schmerzstörung wäre gleich vorzugehen, womit - wie folgend gezeigt wird - im Resultat ohnehin offengelassen werden könnte, ob eine chronische Schmerzstörung oder eine Schmerzverarbeitungsstörung vorliegt.

4.3.2    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

    

    Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

4.3.3    Prof. A.___ notierte einen weitgehend unauffälligen Psychostatus (in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien). So bestand insbesondere auch kein Hinweis darauf, dass das subjektive Schmerzerleben im Mittelpunkt des Denkens stehe oder gar das Denken beherrsche. Eine beginnende Symptomausweitung (Halbseitenschmerz) liege vor. Klinisch fänden sich Hinweise auf eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung und die Versicherte sei wegen ihrer Schmerzen bei somatischem Krankheitskonzept nur mässig motiviert, ihre Putztätigkeit fortzusetzen (Urk. 11/44/13 f.).

    Eine psychiatrische Behandlung erfolge derzeit nicht und sie erhalte keine psychiatrische Medikation (Urk. 11/44/12). In somatischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin zum Begutachtungszeitpunkt eine Physiotherapiepause (Urk. 11/42/36) gehabt und ausgeführt, dass sie Schmerzmittel nur bei Bedarf einnehme. Das Schmerzmittel Mefenacid 500 mg habe sie zuletzt vor zehn Tagen gebraucht. Manchmal reibe sie schmerzhafte Stellen mit Fastum Gel ein. Das Johanniskraut Präparat Rebalance habe sie zuletzt im Mai 2014 geschluckt. Mit den ViDe3 Tropfen habe sie einen Monat vor der Begutachtung aufgehört (Urk. 11/42/37; vgl. auch Urk. 11/44/10). Behandlungsanamnestisch ist damit von einem eher geringen Leidensdruck auszugehen.

    Die Beschwerdeführerin habe regelhaft zu zwei guten Freundinnen und der Familie Kontakt, diese Kontakte seien ihr sehr wichtig. Sie fühle sich sozial nicht isoliert (Urk. 11/44/8). Des Weiteren lebe sie zusammen mit ihrem 26-jährigen Sohn und habe einen um 12 Jahre älteren Lebensgefährten (Urk. 11/44/7). Die Beschwerdeführerin verfügt damit über ein gutes soziales Umfeld.

    Zum Tagesablauf führte die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Begutachtung aus, sie stehe jeden Morgen gegen 06.30 Uhr auf. Nach der Morgentoilette (ca. 20 Minuten) trinke sie einen Kaffee und frühstücke. Sie gehe ca. 20 Minuten spazieren. Dabei mache sie eine Pause. Wenn sie in die Häuslichkeit zurückkehre, sitze sie ab, je nachdem wie stark die Schmerzen seien. Dann mache sie noch eine Kaffeepause. Danach lese sie die Zeitung. Sie bereite sich etwas Kleines zum Mittagessen, welches sie alleine einnehme. Danach liege sie für ca. eine Stunde ab. Sie absolviere für ca. 20 Minuten ein krankengymnastisches Hausprogramm und gehe wieder spazieren. Nach der Rückkehr mache sie eine Stunde Pause. Dann erledige sie leichte Hausarbeiten. Alle schweren Hausarbeiten übernähmen der Sohn und der Freund. Sie liege erneut ab. Bevor der Sohn zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr nach Hause komme, habe sie das Nachtessen gekocht. Am Abend sitze sie mit dem Sohn zusammen oder man schaue gemeinsam Fernsehen. Manchmal mache sie auch etwas Handarbeiten. Zu Bett gehe sie zwischen 22.00 Uhr und 22.30 Uhr (Urk. 11/44/11).

4.3.4    Gesamthaft ist aufgrund dieser Feststellungen nicht von einem hohen Schweregrad der funktionellen Auswirkungen der Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen und der Leidensdruck ist - insbesondere behandlungsanamnestisch - als gering zu beurteilen. Daneben verfügt die Beschwerdeführerin über gute Ressourcen - sie pflegt regelmässige Kontakte und betätigt sich mehrfach täglich körperlich. Damit ist auch unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Schmerzverarbeitungsstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt.


5.    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der in qualitativer Hinsicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.

5.1    Gestützt auf das Gutachten ist die Beschwerdeführerin in einer LWS-schonenden Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig und kann Lasten bis 12.5 kg hantieren. Im Haushalt ist sie nicht eingeschränkt (Urk. 11/45). Dr. Z.___ führte des Weiteren aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit bei der B.___ nicht eingeschränkt sei, da es sich um leichte Reinigungsarbeiten handle. Es sei denkbar, dass bei der Tätigkeit als Raumpflegerin im Haushalt ein Teilbereich nicht zumutbar sei, da sie dabei Lasten über 12.5 kg hantieren müsse. Als Coiffeuse könnte sie uneingeschränkt arbeiten (Urk. 11/42/48).

5.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.3    

5.3.1    Die Beschwerdeführerin arbeitete gemäss eigenen Angaben anlässlich des Erstgesprächs für die Eingliederungsberatung vom 2. Oktober 2013 seit 20 Jahren in einem Teilzeit-Pensum bei der B.___. Zudem habe sie 10 Haushalte betreut. Bis zu ihrem Unfall habe sie 80-90 % gearbeitet, seit dem 1. Juni 2011 arbeite sie nur noch 11 % bei der B.___ in C.___ (Urk. 11/24/2; vgl. auch Auszug aus dem individuellen Konto vom 24. Juli 2013, Urk. 11/13).

    Für das Valideneinkommen ist das in den Jahren vor dem Unfall erzielte Einkommen heranzuziehen. In den Jahren 2007 bis 2010 erzielte die Beschwerdeführerin Einkommen in Höhe von jeweils ca. Fr. 50‘000.-- (2007 = Fr. 48‘372.--; 2008 = Fr. 51‘361.--; 2009 = Fr. 48‘367.--; 2010 = Fr. 50‘984.--; vgl. Urk. 11/13) bei einem Pensum von 80-90 %.

5.3.2    Der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen eine angepasste LWS-schonende Tätigkeit mit Lastenheben bis zu 12.5 kg vollumfänglich zumutbar.

    Aufgrund der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht und unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Betreuungspflichten mehr hat, ist es ihr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit in vollem Pensum auszuüben - dies wurde auch seitens der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angenommen und blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten (vgl. Urk. 1 und Urk. 4, Urk. 2).

    Da ihr Reinigungsarbeiten im Haushalt entsprechend den gutachterlichen Ausführungen allenfalls zum Teil aufgrund des schweren Hebens nicht mehr zumutbar sind, ist nicht der Tabellenlohn für Reinigungsarbeiten nach der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) sondern derjenige für allgemeine Hilfsarbeiten heranzuziehen. Gestützt auf die LSE 2012 beträgt der Lohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Natur für Frauen monatlich Fr. 4‘112.-- (LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total), womit für das Jahr 2012 unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung in Stunden pro Woche, Total) ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 51‘441.10 resultiert (Fr. 4‘112 : 40 x 41.7 x 12). Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die geringen qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit keinen Leidensabzug zu rechtfertigen vermögen.

5.3.3    Bei der Gegenüberstellung des Durchschnittsvalideneinkommens der Jahre 2007 - 2010 in Höhe von ca. Fr. 50‘000.-- und dem anrechenbaren Invalideneinkommen für das Jahr 2012 in Höhe von Fr. 51‘441.10 wird ersichtlich, dass kein annähernd rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultiert.

    Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Resultat als richtig und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

6.2    Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 9/11). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Bernhard Zollinger machte mit seiner Honorarnote vom 24. August 2016 (Urk. 13) einen Aufwand von 7 Stunden und Barauslagen von Fr. 40.30 geltend, was angesichts der sehr knapp gehaltenen Eingaben als klar überhöht erscheint, weshalb Rechtsanwalt Bernhard Zollinger ermessensweise mit Fr. 1‘300.-- (inklusive Mehrwertsteuer von 8 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

    Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche-rungsgericht, GSVGer).



Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom 16. Februar 2015 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,




und erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerinauferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wirdauf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich,wird mit Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler