Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00214




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 29. Juni 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    Der 1953 geborene X.___ war bis zur fristlosen Kündigung am 30. Januar 2014 als Mitarbeiter Technik/Handwerk bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/20). Am 10. August 2014 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit 3. März 2011 bestehende Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11). Nach Abklärungen des medizinischen und erwerblichen Sachverhaltes führte die Verwaltung das Vorbescheidverfahren durch (Urk. 7/22 ff.) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. Januar 2015 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 18. Februar 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer am 17. April 2015 orientiert wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

1.2    Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2015 auf seine einen Arbeitsalltag nicht erlaubende, psychischen Probleme nicht eingegangen sei (Urk. 1).

1.3    Die Beschwerdegegnerin gab in der Verfügung vom 23. Januar 2015 zunächst die gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität und den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen wieder. Sodann verneinte sie den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer an einer therapierbaren, nicht chronifizierten Erkrankung leide, weshalb es sich nicht um eine langandauernde Erkrankung im Sinne der Invalidenversicherung handle (Urk. 2 S. 2).

1.4    Zwar äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich zu den vom Beschwerdeführer mit der Anmeldung beantragten einzelnen Leistungen (Berufliche Integration und Rente; Urk. 7/11). Dies war aber aus ihrer Sicht nicht nötig, verneinte sie doch einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden (Art. 8 ATSG) und damit auch die Anspruchsvoraussetzung für sämtliche Leistungen der Invalidenversicherung. Sie ist somit den an Verfügungen der Massenverwaltung gestellten Anforderungen  wenn auch teilweise formelhaft  genügend nachgekommen und die Verfügung vom 23. Januar 2015 ist unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.


3.    

3.1    Wie bereits erwähnt (E. 1.3) begründet die Beschwerdegegnerin die Leistungsablehnung damit, dass der Beschwerdeführer an einer therapierbaren und nicht chronifizierten Erkrankung leide. Sie verneinte somit eine langandauernde Erkrankung im Sinne der Invalidenversicherung (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 26. März 2015 ergänzt sie, dass die berichtenden Ärzte die psychischen Problemen des Beschwerdeführers übereinstimmend auf psychosoziale Faktoren (Probleme am Arbeitsplatz) zurückführten (Urk. 6).

3.2    Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass er durch die andauernden Schlafstörungen und den damit verbundenen, sich verschlechternden körperlichen Zustand nicht in der Lage sei, seinen Beruf oder einen ähnlichen Beruf auszuüben. Nach wie vor leide er an psychischen Problemen, die ihm einen Arbeitsalltag nicht erlaubten (Urk. 1).


4.

4.1    Dem von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Bericht des Hausarztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 8. Oktober 2014 (Urk. 7/19) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht an Rücken- und Kniebeschwerden leidet, weswegen er bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit Lasten über 10 kg nicht hantieren sollte. Nach Einschätzung des Hausarztes liegt das Hauptproblem jedoch in der psychosozialen und psychischen Situation.

4.2    Laut Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. August 2014 (Urk. 7/16/1-5) leidet der Beschwerdeführer seit 4. September 2012 an einer langanhaltenden Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorgen, Ärger, depressive Anteile; ICD-10 F43.23). Dies sei eine Reaktion auf die Problematik am Arbeitsplatz. Der Beschwerdeführer sei motiviert und ohne Einschränkungen gewesen, bevor man ihm gekündigt habe. Danach sei er erkrankt. Weiter attestierte der behandelnde Psychiater eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die nächsten sechs Monate und empfahl eine vorzeitige Pensionierung des Beschwerdeführers, weil dieser in seinem Alter keine Stelle mehr finde.

4.3    In dem im Rahmen des Vorbescheidverfahrens verfassten Schreiben vom 29. Dezember 2014 empfahl Dr. A.___ aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsberatung und Hilfeleistung bei der Stellensuche. Weiter gab er an, dem Beschwerdeführer fehle eine Tagesstruktur und er möchte arbeiten (Urk. 7/30).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte unter Hinweis auf Art. 8 ATSG und Art. 8 IVG das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens, wozu jedoch festzuhalten ist, dass das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff kennt, sondern dem System der leistungsspezifischen Invalidität folgt (BGE 126 V 241 E. 4). Die für den Rentenanspruch geltenden Voraussetzungen können daher nicht unbesehen auf die einzelnen Eingliederungsmassnahmen übertragen werden. Was inhaltlich in Bezug auf die Invalidität erforderlich ist, kann daher nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme gesagt werden. Es rechtfertigt sich diesbezüglich, die Invalidität nicht primär nach Art. 8 Abs. 1 IVG zu definieren, sondern nach der von der fraglichen Massnahme verlangten Einschränkung (vgl. dazu Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 64 f. Rz 101 und Rz 103-104). Denn andernfalls werden die Versicherten mit Krankheitsbildern, welche die Rechtsprechung mit Blick auf den Rentenanspruch als überwindbar qualifiziert, von den Eingliederungsmassnahmen von vornherein ausgeschlossen, was dem nicht zuletzt von der 5. IV-Revision verfolgten Zweck der Unterstützung beim Erhalt der Erwerbstätigkeit und dadurch auch der besseren gesellschaftlichen Integration  auch von psychisch Kranken  entgegenläuft.

5.2

5.2.1    Unter dem Blickwinkel der leistungsspezifischen Invalidität ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob Massnahmen der beruflichen Eingliederung zu gewähren sind. In Frage kommen in erster Linie die vom behandelnden Psychiater Dr. A.___ erwähnte Berufsberatung und Arbeitsvermittlung (Urk. 7/30).

5.2.2    Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000).

    Vorliegend finden sich in den Akten keine Hinweise auf gesundheitsbedingte Einschränkungen, die eine berufliche Neuorientierung des Beschwerdeführers erheischten. Gemäss den Angaben des Hausarztes Dr. Z.___ ist eine Tätigkeit leidensangepasst, wenn sie nicht das Heben von Lasten über 10 kg beinhaltet (Bericht vom 8. Oktober 2014, Urk. 7/19). Er äusserte jedoch keine Bedenken mit Bezug auf die weitere Zumutbarkeit der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit, weshalb anzunehmen ist, dass die Stelle als Mitarbeiter Technik/Handwerk bei der Y.___ AG bereits leidensangepasst war. Aus psychiatrischer Sicht scheint die Problematik laut dem behandelnden Psychiater Dr. A.___ auf Probleme am letzten Arbeitsplatz zurückzuführen sein (Bericht vom 27. August 2014, Urk. 7/16/1-5). Über das Zumutbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht. In seiner Berichterstattung (vgl. dazu auch Bericht vom 29. Dezember 2014, Urk. 7/30) sind darüber hinaus auch keinerlei Hinweise für eine psychiatrisch begründete Anpassung des Zumutbarkeitsprofils zu finden. Unter diesen Umständen ist die gesundheitsbedingte Notwendigkeit einer beruflichen Neuorientierung zu verneinen und damit auch der Anspruch auf Berufsberatung.

5.2.3    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). Anders als die Rente setzt die Arbeitsvermittlung demzufolge keine Invalidität nach Art. 8 IVG voraus, verweist doch Art. 18 Abs. 1 IVG auf Art. 6 ATSG, der die Arbeitsfähigkeit definiert.

    Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

    Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer im August 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht für die darauffolgenden sechs Monate (Bericht vom 27. August 2014, Urk. 7/16/1-5). Bereits Ende Dezember 2014  somit vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2015  empfahl er die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt, ohne auf gesundheitsbedingte Einschränkungen hinzuweisen (Bericht vom 29. Dezember 2014, Urk. 7/30). Es bestehen damit keine Anhaltspunkte für eine weitere, psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit. Bei der Suche nach einer neuen Arbeit hat der Beschwerdeführer daher lediglich auf sein Knie- und ckenleiden Rücksicht zu nehmen, welches dem Hantieren mit Lasten über 10 kg entgegen steht (oben E. 5.2.2). Wenn aber die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt ist, als der versicherten Person leichte Tätigkeiten noch voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Meyer/Reich- muth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrechts, IVG, 3. Auflage, S. 215). Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall, liegen doch keinerlei Anhaltspunkte vor, dass er neben der Unmöglichkeit, schwere Lasten zu tragen, anderweitig  insbesondere aus psychiatrischer Sicht  in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.



5.3

5.3.1    Mit Bezug auf den Rentenanspruch ist die Invalidität schliesslich im Sinne von Art. 28 IVG nach Art. 7 und 8 ATSG zu prüfen (E. 2.1 und 2.3).

    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

5.3.2    Wie bereits erwähnt (E. 5.2.2) ist keine somatisch bedingte Einschränkung in der Ausübung der angestammten Tätigkeit ausgewiesen. Dr. A.___ attestierte als behandelnder Psychiater aufgrund der Diagnose einer langanhaltenden Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese fing offenbar erst mit dem Auftreten beziehungsweise der Exacerbation der Erkrankung im Anschluss an die Kündigung Ende Januar 2014 an, verneinte der Psychiater doch das Vorhandensein von Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für die Zeit vor der Kündigung ausdrücklich (Bericht vom 27. August 2014, Urk. 7/16/1-5 S. 3). Im Schreiben vom 29. Dezember 2014 (Urk. 7/30) empfahl er dann bereits wieder eine baldmöglichste Reintegration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt. Da er dabei nicht auf weiterdauernde Einschränkungen hinwies, ist von einer Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

    Es bleibt zu bemerken, dass die Anpassungsstörung definitionsgemäss ein lediglich vorübergehendes Leiden darstellt beziehungsweise sie bildet nach der Rechtsprechung keine hinreichend ausgeprägte Psychopathologie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_153/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4.3). Selbst bei fortdauernder Krankschreibung durch Dr. A.___ wäre die diagnostizierte Anpassungsstörung also nicht geeignet, eine Invalidität zu begründen.



5.3.3    Bei dieser Aktenlage ist eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres (Wartezeit; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) nicht ausgewiesen, weshalb auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu verneinen ist.


6.    Zusammengefasst führt dies zur Abweisung der Beschwerde.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

- O.___, Q.___

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner