Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00215 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 1. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, ist mit einem Teilzeitpensum als Hauswart bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/16/3-4 Ziff. 1, 2.7 und 2.9). Daneben verteilt er für die Z.___ AG in A.___ Zeitungen (Urk. 6/24 S. 2).
Der Versicherte verunfallte am 2. November 2013 beim Treppensteigen und brach sich den rechten Oberarm (Urk. 6/19/117 Ziff. 4-6 und 9). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 6/8/13).
Unter Hinweis auf eine beim Bruch des rechten Oberarmes erlittene Verletzung des Nervus radialis meldete sich der Versicherte am 5. Mai 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte dem Versicherten am 16. Dezember 2014 den Vorbescheid (Urk. 6/25) zu und verneinte mit Verfügung vom 10. Februar 2015 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/26 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 15. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Februar 2015 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 10. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass die Wartefrist nicht erfüllt sei (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, der Fall sei noch nicht abgeschlossen. Er leide unter starken Schmerzen und sei in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Es seien weitere Abklärungen notwendig geworden.
2.3 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Vorab ist die prüfen, ob die gesetzliche Wartefrist nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer stürzte am 2. November 2013 beim Treppensteigen und brach sich den rechten Oberarm (Urk. 6/8/11 Ziff. 4-6 und 9). Die Erstbehandlung erfolgte im Spital B.___, wo er vom 2. bis 9. November 2013 hospitalisiert war (Urk. 6/11/5).
3.2 Dr. med. C.___, Assistenzärztin, Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Spital B.___, stellten im Austrittsbericht vom 13. November 2013 (Urk. 6/11/5-6) folgende Diagnosen (S. 1):
1. dislozierte Humerusschaftfraktur rechts im Bereich des oberen bis zum mittleren Drittel
2. sekundäre, funktionell vollständige Nervus radialis Läsion rechts
3. arterielle Hypertonie
- cvRF: Nikotinabusus
4. Depression
5. Prostatahyperplasie
Die Ärzte des Spitals B.___ führten weiter aus, postoperativ habe sich eine eingeschränkte Motorik mit einer Fallhand auf der rechten Seite gezeigt. Ein neurologisches Konsilium bei Dr. med. F.___ vom 4. November 2013 habe eine Neurotmesis des Nervus radialis nicht ausschliessen können. Nach Darstellung des Nervs zeige sich dieser allseits intakt. Der Nervus radialis sei durch ein Knochenfragment druckgeschädigt worden. Nach der Operation vom 5. November 2013 habe sich bereits eine leichtgradige Verbesserung der Motorik gezeigt. Der Patient werde weiterhin mit Ergotherapie behandelt und habe eine Radiusschiene erhalten (S. 1 f.).
3.3 Dr. med. G.___, Oberärztin, Spital B.___, diagnostizierte im Bericht vom 18. Dezember 2013 (Urk. 6/8/42-43) ergänzend einen Status nach Revision des Nervus radialis rechts von dorsal am 5. November 2013 mit intraoperativ intaktem Nervus radialis (S. 1).
Dr. G.___ führte aus, der Patient klage bezüglich der Schulter über keine Beschwerden mehr. Die Schmerzen seien vollständig zurückgegangen. Im Bereich der rechten Hand habe sich neurologisch jedoch keine Besserung ergeben. Es bestehe weiterhin eine Radialis-Parese mit Fallhand (S. 1). Dr. G.___ habe dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 16. Februar 2014 attestiert (S. 2).
3.4 In einem Bericht vom 10. Juni 2014 verlängerte Dr. G.___ die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 14. Juli 2014 (Urk. 6/10/2 Ziff. 1.6).
3.5 In einem weiteren Bericht vom 2. September 2014 (Urk. 6/19/3-4) gab Dr. G.___ an, es zeige sich nun eine fast vollständige Erholung des Nervus radialis. Aktuell bestehe nur noch ein sensibles Defizit, das den Patienten im Alltag nicht stören sollte. Jedoch bestünden weiterhin Schmerzen am dorsalen Oberarm, die Arbeiten über dem Kopf verunmöglichten. Dr. G.___ habe die Arbeitsunfähigkeit bis zum 6. Oktober 2014 verlängert. Danach solle der Patient einen Arbeitsversuch starten (S. 1 f.).
3.6 Gemäss einer Notiz über eine telefonische Besprechung zwischen dem Sachbearbeiter der SUVA und dem Beschwerdeführer vom 8. Oktober 2014 habe der Beschwerdeführer der SUVA mitgeteilt, dass er an der Bruchstelle des rechten Oberarms immer noch Schmerzen verspüre. Die Arbeit als Hauswart habe er wieder aufnehmen können. Nach seinen Ferien werde er ab dem 1. November 2014 auch die Verteiltouren für die Z.___ AG wieder aufnehmen (Urk. 6/21/9).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer verunfallte am 2. November 2013 bei der Arbeit. Ab diesem Zeitpunkt war er für die Arbeit als Hauswart und die Tätigkeit für die Z.___ AG zu 100 % arbeitsunfähig. Die von der behandelnden Ärztin attestierte Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum 6. Oktober 2014 (E. 3.5). Der Beschwerdeführer teilte dem Unfallversicherer daraufhin mit, dass er die angestammten Tätigkeiten wieder aufgenommen habe. Es liegen keine Anhaltspunkte vor und der Beschwerdeführer reichte auch keine entsprechenden Berichte ein, wonach ihm die vor dem Unfall vom 2. November 2013 ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr möglich wären.
Die Wartefrist nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG begann daher am 2. November 2013 zu laufen und dauerte längstens bis zum 31. Oktober 2014, nachdem der Beschwerdeführer auch die Verteiltouren für die Frühzustellung von Zeitungen per 1. November 2014 wieder aufgenommen hat. Die erforderliche Wartefrist ist somit nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer erwähnte in der Beschwerde laufende medizinische Abklärungen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin legte in der Vernehmlassung vom 17. März 2015 hierzu dar, dass es dem Beschwerdeführer frei stehe, sich erneut bei der Beschwerdegegnerin anzumelden, sollten die weiteren medizinischen Abklärungen ergeben, dass ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich wäre (Urk. 5 Ziff. 4).
4.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers wegen Nichterfüllen der Wartezeit zu Recht verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger