Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00217
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III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Käser
Urteil vom 27. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, war gemäss ihren eigenen Angaben bis 30. November 2010 als Mitarbeiterin bei der Y.___ mit einem Arbeitspensum von 100 % angestellt (Urk. 7/1 S. 4; vgl. jedoch Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 7/8). Am 23. März 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf Muskelschmerzen und psychische Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle nahm einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten zu den Akten (Urk. 7/8), zog medizinische Berichte bei (Urk. 7/10, Urk. 7/11), führte mit der Versicherten zur Abklärung der beruflichen Situation ein Gespräch (Urk. 7/12 und Urk. 7/16 S. 2) und gewährte ihr mit Verfügung vom 7. November 2012 (Urk. 7/14) Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 26. November 2012 bis 24. Mai 2013. Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 (Urk. 7/25) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen würden, da sie ihr Pensum anlässlich des Aufbautrainings im Rahmen einer Integrationsmassnahme nicht auf dem Niveau von 50 % habe stabilisieren können (vgl. auch Urk. 7/27). In der Folge gab die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___, A.___ (A.___), in Auftrag (vgl. Urk. 7/33). Das Gutachten wurde am 1. April 2014 erstattet (Urk. 7/37/1-38).
Mit Vorbescheid vom 12. Mai 2014 (Urk. 7/40) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 10. Juni 2014 beziehungsweise 4. August 2014 (Urk. 7/43; Urk. 7/45) Einwand erhob. Am 20. Januar 2015 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne.
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 17. Februar 2015 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zurückzuweisen, damit diese neu über die Rentenberechnung entscheiden könne, eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ein erneutes psychiatrisches Gutachten in Auftrag gebe, bevor neu über die Rentenzusprache entschieden werde (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss am 25. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 26. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.4 Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).
Eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Gestützt auf das A.___-Gutachten vom 1. April 2014 verneinte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (Urk. 2, Urk. 6).
2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin verschiedene Gründe vor, weshalb gemäss dem A.___-Gutachten ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und die Angelegenheit aufgrund der Beurteilung des Gutachtens zur Rentenberechnung zurückzuweisen sei (Urk. 1).
3.
3.1 Hausärztin Dr. med. B.___, Allgemeinmedizin FMH, welche die Beschwerdeführerin seit September 2009 betreut, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 7. Juni 2012 (Urk. 7/10/1-4) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom mit psychosomatischer „Betreuung" (bestehend sei 2008; S. 1). Sie attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis 15. November 2009.
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Juli 2012 (Urk. 7/11) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er unter anderem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).
Er gab an, die Beschwerdeführerin sei seit 24. September 2010 bei ihm in Behandlung. Psychiatrische Behandlungen vor ihm seien nicht bekannt. Zu Beginn der Therapie habe die Beschwerdeführerin unter einer mittelschweren depressiven Episode gelitten. Mit der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung habe sich ihr Zustandsbild im Juli 2011 zu einer leichten depressiven Episode verbessert. Im März 2012 hätten sich die Symptome der Depression und Angst verstärkt, da sie viele Absagen auf ihre Arbeitsanfragen bekommen habe. Im Mai 2012 habe sich ihr Zustandsbild noch mehr verschlechtert, da die Zukunft der Familie sehr unsicher gewesen sei. Der psychische Zustand hänge davon ab, ob es gelinge, sie wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Gelinge eine Eingliederung, sei mit einer Verbesserung der Symptome zu rechnen (S. 3). Versuchsweise attestierte er eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit für die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Dr. C.___ hielt weiter fest, die Arbeit dürfe körperlich nicht anstrengend sein. Die Beschwerdeführerin leide immer noch an erhöhter Ermüdbarkeit, an Symptomen der Depression und Angst. Sie sei jedoch sehr gewillt, zu arbeiten. Mit der entsprechenden Behandlung und Unterstützung – Fortführen der bereits etablierten stützenden, ressourcenorientierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in Verbindung mit beruflichen Integrationsmassnahmen, beginnend mit einem Belastbarkeitstraining – sei mit einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit in der Höhe von 80 % ab August 2012 zu rechnen (S. 4 f.).
Er bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Juni 2009 bis 17. Juli 2011 (wohl 2012; S. 4).
3.3 Die zuständigen Personen von der D.___ hielten in ihrem Abschlussbericht vom 31. Mai 2013 (Urk. 7/27) fest, die Beschwerdeführerin sei während dem Aufbautraining (26. November 2012 bis 24. Mai 2013) insgesamt 18 Tage krankheitsbedingt abwesend gewesen. Vor allem ihre psychische Stabilität sei während des gesamten Zeitraumes des Aufbautrainings sehr unterschiedlich, eine zielgerichtete Zeit- und Ablaufplanung somit nicht gewährleistet gewesen. Sie sei in ihrem Alltag noch sehr von ihren Schmerzen und der daraus resultierenden Depression abhängig. Die Belastungen (Familie, Finanzen und Arbeitsplatzsuche) hätten eine zielgerichtete Integration in den ersten Arbeitsmarkt verhindert. Mehr als vier Stunden an fünf Tagen in der Woche seien momentan nicht möglich. Aufgrund starker wiederkehrender Schmerzproblematik bestehe eine 20 bis 30%ige Leistungsfähigkeit (S. 2).
3.4
3.4.1 Die Ärzte des A.___ nannten in ihrem Gutachten vom 1. April 2014 (Urk. 7/37/1-38) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34):
- Atypische Depression, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung ausgeprägten Grades
- Vulnerable (akzentuierte) Persönlichkeitszüge
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie nachstehende Diagnosen:
- Hepatitis C, Status nach Interferon-Therapie, 2011 ohne Virusload
- Alpha-Thalassämia minor
- Hyperlipidämie
- Verdacht auf arterielle Hypertonie
- Übergewicht
- Nickelallergie nach Aktenlage
- Soziale Belastungssituation
- Vitamin D-Mangel, aktuell substituiert
3.4.2 Dr. med. E.___, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in rheumatologischer Hinsicht ein diffuses myalgisches Schmerzsyndrom an den oberen und unteren Extremitäten sowie im Bereich der ganzen Wirbelsäule psychosomatischer Genese (S. 19). Sie hielt unter anderem fest, bei der klinischen Untersuchung seien die Wirbelsäule und die Gelenke an den oberen und unteren Extremitäten normal beweglich gewesen. Auffällig sei eine Lendenwirbelsäule (LWS)-Hyperlordose. Ebenfalls fänden sich diverse Druckdolenzen im Bereich der angegebenen Hauptschmerzorte. Anhaltspunkte für eine entzündlich-rheumatologische Problematik im Sinne einer Kollagenose, einer Myositis/Myopathie oder Hepatitis C assoziierten Problematik hätten sich weder anamnestisch noch klinisch und auch nicht aufgrund früher und aktuell durchgeführter Abklärungen wie diverser Laboruntersuchungen oder einer neurologischen Standortbestimmung inklusive Elektromyographie ergeben. Die Schmerzen und die erhobenen Druckdolenzen gingen über das klassisch definierte Fibromyalgiesyndrom (ACR-Klassifikationskriterien von 1987) hinaus. Am ehesten handle es sich um psychosomatische Schmerzen. Funktionelle Einschränkungen an der Wirbelsäule oder an peripheren Gelenken fehlten. Die im Jahr 2011 erwähnten tieflumbalen Diskusprotrusionen seien aktuell ohne klinische Relevanz (S. 20).
Dr. E.___ gab weiter an, die im Stadtspital F.___ gestellten Diagnosen (generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom mit Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung sowie beginnende cervicospondylogene Schmerzen mit sekundärer Generalisierung; vgl. Urk. 7/10/7-11) bestätigten, dass keine relevanten strukturellen Veränderungen hätten gefunden werden können. Auch die erstbeurteilende und behandelnde Rheumatologin Dr. G.___ sei im Dezember 2009 von Myalgien im Bereich von Armen und Beinen unklarer Ätiologie ausgegangen, differentialdiagnostisch im Rahmen einer sekundären Hypothyreose oder eines Vitamin D3 Mangels (S. 21; vgl. auch Urk. 7/10/5-6). Der Ausschluss von Differentialdiagnosen als mögliche Ursache des Schmerzsyndromes untermauere die psychosomatische beziehungsweise somatoforme Schmerzgenese. Aus rheumatologischer Sicht sei es sinnvoll, eine weitere Dekonditionierung zu vermeiden und die Beschwerdeführerin möglichst zu motivieren, sich wieder regelmässig zu bewegen. Berufliche Einschränkungen bestünden nicht. Leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten seien einer schweren körperlichen Tätigkeit vorzuziehen (S. 22).
3.4.3 Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, dass die Beschwerdeführerin als zweites von zwei Mädchen in Pakistan geboren sei. Sie sei ein unerwünschtes Kind gewesen, der Vater habe sich einen Jungen gewünscht. Sie habe deswegen eine schwierige Kindheit und Jugend durchgemacht, der Vater habe sie wegen nichts geschlagen, er habe die viereinhalb Jahre ältere Schwester sehr bevorzugt, diese habe sich „wie eine Prinzessin" aufführen können, alles sei an ihr (der Beschwerdeführerin) hängen geblieben (S. 23). Der Vater habe sich neben den andauernden Schlägen auch im Emotionalen nicht für sie interessiert. Er habe nicht gewusst, in welchem Schuljahr sie stehe und so weiter. Er habe ihr eine Ausbildung zum Ingenieur verboten, weil dies kein Beruf für Mädchen sei. Deswegen habe sie eine Ausbildung in Biologie absolviert (Bachelor) und später als Primarlehrerin gearbeitet. Die Schwester habe sich auf Geheiss des Vaters verheiraten müssen und sich später suizidiert. Um der im Grunde von ihr nicht geschätzten Arbeit als Lehrerin zu entkommen, habe sie sich zur Fremdenführerin ausbilden lassen wollen. Deswegen habe sie in der Schweiz die deutsche Sprache erlernen wollen. Sie sei in die Schweiz gekommen, um an der I.___ Schule Deutschkurse zu absolvieren. Hier habe sie ihren späteren Gatten kennengelernt. Sie sei von ihm schwanger geworden und sie hätten geheiratet. Seit dieser Zeit habe sie zu ihren Eltern quasi keinen Kontakt mehr. Die Eltern hätten ihre Schwangerschaft, auch ihren Gatten, nie akzeptiert. Auch wenn sie heute nach Pakistan zurückreise, so halte sie sich nur sehr kurz bei ihren Eltern auf, diese machten ihr nur Vorwürfe. Sie habe sich gemeinsam mit ihrem Gatten eine (finanzielle) Zukunft aufgebaut. Zunächst hätten sie mit beweglichen Verkaufsständen gearbeitet, auch einen Lebensmittelladen geführt und diesen hochgebracht. Beide hätten sie sehr viel gearbeitet. Schliesslich habe ihr Gatte die Möglichkeit gehabt, ein Restaurant zu übernehmen. Sie hätten dieses sehr erfolgreich mit neun Angestellten geführt und daneben noch die beiden beweglichen Verkaufsstände gehabt. Ihr Gatte, welcher ein herzensguter Mensch sei, sei dann aber von einem Bekannten mit undurchsichtigen Manövern in den Ruin getrieben worden, schliesslich hätten sie ihr Restaurant abgeben müssen. Ihr Mann arbeite heute als Taxifahrer, es bestünden sehr hohe Schulden. Daneben habe sie vier Kinder (drei Knaben und ein Mädchen) im Alter von vier, zehn, vierzehn und sechzehn Jahren. Diesen gehe es gut, der Älteste absolviere eine KV-Ausbildung, die Kinder würden sie im Haushalt enorm unterstützen (S. 24).
Dr. H.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin wirke deprimiert und verzweifelt. Im Verlaufe des ungefähr anderthalbstündigen Gespräches habe sie immer wieder zu weinen begonnen. Eine tiefe Verzweiflung werde spürbar. Nur im Gespräch über die eigene Familie, dem kürzlichen Geburtstag des Sohns habe sich ihre Stimmung aufgehellt. Bei einfachen klinischen Tests zeige sich eine Schwierigkeit, sich länger dauernd zu konzentrieren. Im Übrigen bestünden keine deutlichen kognitiven Störungen. Ihre Ausführungen liessen auf eine mindestens durchschnittliche Intelligenz schliessen. Es bestünden keine optischen Halluzinationen. Im Affektiven bestehe eine überwiegend deutlich reduzierte Grundstimmung, mit zunächst im Sinne des Deprimierten, mit insbesondere initial im Gespräch erloschener affektiver Schwingungsfähigkeit (S. 27). Auf der Ebene der Persönlichkeit bestünden rigide Züge mit hohen Anforderungen an das eigene Selbst, Selbsthass und Selbstbestrafung - masochistisch anmutende Tendenzen mit sich selber schlagen und die Tendenz zu Selbstverletzungen. Wesentlich dabei sei, dass die Beschwerdeführerin durch das Schlagen offensichtlich eine deutliche Abfuhr innerpsychischer Anspannung erfahre (S. 28).
Ab etwa 2008, so Dr. H.___ weiter, habe die Beschwerdeführerin über Muskelschmerzen geklagt, deren Ätiologie im somatischen Bereich nicht habe geklärt werden können. Es habe eine psychosoziale Belastungssituation bestanden, insbesondere in den späteren Jahren, sodass der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung geäussert worden sei. Sie zeige auch Zeichen eines depressiven Zustandsbildes. Später habe eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert werden müssen. Nach psychiatrischer Behandlung und Besserung sei eine Wiedereingliederung empfohlen worden (S. 28).
Bei der bestehenden mittelgradig depressiven Episode handle es sich um ein atypisches depressives Syndrom mit Hyperphagie und Hypersomnie und darüber hinaus um einen ausgeprägten Vitalitätsverlust – insbesondere im Sinne einer depressiven Verstimmung (Verlust von Interesse und Freude, nicht im Sinne einer Antriebsverminderung). Bei der Beschwerdeführerin bestehe seit langem eine erhebliche soziale, vor allem finanziell begründete Belastungssituation, welche sicherlich zur Entwicklung des heutigen depressiven Leidens beigetragen habe. Diese Belastungssituation sei auch heute anhaltend. Die somatisch nicht erklärbaren Myalgien der Beschwerdeführerin, welche fast den ganzen Körper beträfen, seien heute im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (im Sinne einer psychosomatischen Entwicklung) zu sehen. Als solche seien sie auch Ausdruck des depressiven Geschehens und Ausdruck der spezifischen Symptomwahl. Ätiologisch wesentlich erscheine dabei die deutlich erschwerte Kindheit und Jugend, welche von der Beschwerdeführerin heute sehr eindrücklich im Sinne der Verminderung des eigenen Selbstwertes bereits als Kind und Jugendliche geschildert worden sei. Trotz dieses schwierigen Startes in der Jugend sei es ihr – wohl auch aufgrund ihrer rigid-depressiven, leistungsorientierten Persönlichkeitszüge – gelungen, sich gemeinsam mit ihrem Gatten eine vielversprechende Existenz aufzubauen, bis es schliesslich aus letztlich nicht ganz geklärten Gründen zu erheblichen finanziellen Schwierigkeiten gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe einerseits eine (Erschöpfungs-)Depression und andererseits eine psychosomatische Symptomatik entwickelt (S. 29).
Anlässlich der heutigen psychiatrischen Untersuchung träten die Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin deutlicher in den Vordergrund. Auch wenn heute keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden sei, so sei doch klar geworden, dass die unbewussten rigiden depressiven Züge der Beschwerdeführerin mit andauernder Selbstentwertung für die aktuelle klinische Symptomatik mitentscheidend seien, was prognostisch als eher ungünstig angesehen werden müsse. Aktuell bestehe bei ihr in Anlehnung an die Mini-ICF-App eine Einschränkung in der Flexibilität und Durchhaltefähigkeit. Sie fühle sich sehr rasch überfordert und reagiere mit emotionalen oder psychosomatischen Beschwerden - mit einer Schmerzverstärkung oder einer Verstärkung des depressiven Geschehens. Einer Dauerbelastung und hohen Anstrengungen sei sie nicht gewachsen. Sie zeige selbstunsichere Züge mit Zweifel an eigenen Leistungen, möglicherweise träten diese bei einer Besserung des depressiven Geschehens aber in den Hintergrund. Nicht eingeschränkt erscheine sie heute in der Anpassung an Regeln und Routinen. Sie könne auch Aufgaben strukturieren, gleichzeitig dekompensiere sie aber bei mehreren Aufgaben. Sie sei verkehrsfähig. Im privaten Bereich zeige sich sicherlich eine Verminderung der Selbstbehauptungsfähigkeit. Insgesamt beurteile er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als in einer körperlich leichten Tätigkeit bei etwa zwei Mal zwei Stunden täglich liegend (S. 30).
3.4.4 Die Fachärzte hielten zusammenfassend fest, im Vordergrund stünden eine Müdigkeit, ein fast generalisiertes muskuläres Schmerzsyndrom sowie ein depressives Syndrom verbunden mit Hyperphagie. Dies führe zu wesentlicher Inaktivität in allen Belangen des täglichen Lebens. Klinisch müsse heute ein affektives Leiden diagnostiziert werden und klinisch psychopathologisch habe ein depressives Syndrom konstatiert werden müssen, dieses erscheine heute mindestens mittelgradig ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin zeige eine deutlich reduzierte Grundstimmung, eine im Gespräch erloschene affektive Schwingungsfähigkeit, Freudeverlust und Antriebsstörung sowie etliche Zusatzsymptome des depressiven Syndromes. An der effektiven Auslenkung im Sinne des Depressiven bestehe heute kein Zweifel (S. 34 f.).
Darüber hinaus müsse die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden. Es bestünden multiple Schmerzklagen ohne entsprechende somatische Befunde. Die früher bereits gestellte Verdachtsdiagnose sei zu bestätigen und die Fibromyalgie sei unter das psychische Leiden zu subsumieren.
Ätiologisch bestünden für das Entstehen des heute bestehenden psychischen Leidens zwei wesentliche Faktoren: Einerseits klage sie über eine schwierige Kindheit und Jugend sowie Adoleszenz mit Nichtanerkennung und deutlicher Selbstwertverminderung bereits in der Kindheit. Andererseits bestünden - auch in der kulturellen Herkunft der Beschwerdeführerin begründete - wesentliche psychosoziale Belastungsfaktoren einerseits im Bereich der Ursprungsfamilie mit Nichtanerkennung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie durch die Eltern, andererseits aber auch im Sinne einer psychosozialen Überlastungssituation mit erheblicher Verschuldung der Familie, deren Ursprünge nicht vollständig hätten geklärt werden können. Es sei offensichtlich, dass sie, die während Jahren vollschichtig erwerbstätig gewesen sei und daneben ihre Kinder erzogen habe, sich dadurch auch in eine Erschöpfungssituation gebracht habe, welche mit dem Verlust der Arbeitsstelle und den daraus resultierenden psychosozialen Belastungen (Verschuldung) in eine depressive Störung, wie sie heute vorliege, und in ein somatoformes Schmerzleiden gemündet habe. Insgesamt sei sie heute aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit wesentlich eingeschränkt. Dazu sei zu sagen, dass sie keine sicheren Hinweise für eine Aggravation oder gar Simulation beklagter Beschwerden gezeigt habe, ihre Angaben seien in sich und mit den Akten auch konsistent gewesen. Auch ein schmerzverdeutlichendes Verhalten hätten sie bei ihr nicht gesehen. Die von ihr angegebene Müdigkeit sei anlässlich der verschiedenen Untersuchungen nicht aufgefallen. Diese Müdigkeit sei vielmehr im Sinne eines symbolischen Sich-Entziehens denn im Sinne einer effektiven somatisch fassbaren Müdigkeit/Erschöpfung zu interpretieren. Sie gebe aber an, sehr gut und sehr viel schlafen zu müssen, weshalb – auch aufgrund der raschen Gewichtszunahme in den letzten Monaten – die Diagnose einer atypischen Depression mit Hypersomnie/Hyperphagie zu stellen sei. Differentialdiagnostisch sei hier die Medikation zu erwähnen, welche möglicherweise für diese Faktoren auch mitverantwortlich sei (Duloxetin 386nmol/l). Andere somatische Faktoren (Hypothyreose, Eisenmangel, Elektrolytstörungen oder eine wesentliche Leberpathologie) seien laborchemisch auszuschliessen (S. 35 f.).
Abschliessend hielten die Experten fest, aus heutiger Sicht sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit seit September 2011 keine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mehr erlangt habe. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Restaurant sei sie seit mindestens März 2012 als nicht arbeitsfähig zu erachten. Aktuell sei sie nicht belastbar, sie werde rasch überfordert und reagiere dann mit einer Verstärkung des depressiven oder psychosomatischen Beschwerdebildes. Medizinisch-theoretisch sei die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten Tätigkeit zwei Mal zwei Stunden täglich arbeitsfähig, dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von etwa 20 % (bezogen auf 100 %), sodass gesamthaft eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % vorliege. Diese Restarbeitsfähigkeit gelte ab dem Gutachtensdatum (1. April 2014; S. 36).
4.
4.1 Das erwähnte A.___-Gutachten, welches vom Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gestützt (vgl. Urk. 7/39 S. 3) und von den Parteien anerkannt wird (vgl. Urk. 1 Ziff. 2 S. 3; Urk. 2 S. 1), legt den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Einerseits äussert es sich umfassend, weshalb aus rheumatologischer Sicht keine beruflichen Einschränkungen bestehen – insbesondere da an der Wirbelsäule oder an peripheren Gelenken funktionelle Einschränkungen fehlen –, eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit jedoch einer schweren körperlichen Tätigkeit vorzuziehen ist (vgl. Urk. 7/37 S. 20 ff.). Dr. E.___ nahm Stellung zu den Vorberichten – so konnte er die psychosomatische beziehungsweise somatoforme Schmerzgenese aufgrund des früheren Berichts von den Ärzten des Stadtspitals F.___ dank des Ausschlusses von Differentialdiagnosen als mögliche Ursache des Schmerzsyndroms untermauern (Urk. 7/37 S. 21 f.) – und untersuchte die Beschwerdeführerin ausführlich, insbesondere berücksichtigte er auch die von ihr geklagten Beschwerden (Urk. 7/37 S. 15 ff.).
Andererseits äussert sich das Gutachten auch umfassend zu den psychischen Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es basiert auf einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der medizinischen Vorakten (insbesondere setzte sich Dr. H.___ auch mit dem medizinischen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ auseinander; Urk. 7/37 S. 31). Weiter wurde berücksichtigt, dass es der Beschwerdeführerin im Aufbautraining Ende 2012/Anfang 2013 nicht gelang, das Arbeitspensum auf einem Niveau von 50 % zu stabilisieren (vgl. E. 3.3 hievor). Dr. H.___ zeigte auf, dass es sich vorliegend um ein eigenständiges Depressionsgeschehen handelt und von einem chronifizierten Krankheitsverlauf auszugehen ist (Urk. 7/37 S. 32). Insbesondere führte er in nachvollziehbarer Weise aus, dass die somatisch nicht erklärbaren Myalgien der Beschwerdeführerin in einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Sinne einer psychosomatischen Entwicklung zu sehen sind und die Beschwerdeführerin auf der einen Seite eine (Erschöpfungs-)Depression und auf der anderen Seite eine psychosomatische Symptomatik entwickelt hat und bei Überforderung mit emotionalen oder psychosomatischen Beschwerden – Schmerzverstärkung oder Verstärkung des depressiven Geschehens – reagiert (E. 3.4.3 hievor). Der Gutachter legte anhand der von ihm erhobenen Befunde in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Die Expertise von Dr. H.___ beziehungsweise das Gutachten insgesamt entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (vgl. E. 1.7 hievor).
4.2 Es gilt jedoch zu beachten, dass ein Gutachten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde – der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht – obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
5.
5.1 Das Bundesgericht hat eine mögliche invalidisierende Wirkung einer lege artis diagnostizierten leichten (ICD-10 F32.0) bzw. leichten bis mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10 F32.1) auch schon anerkannt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2014 vom 19. November 2014). Dennoch gelten leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis rechtsprechungsgemäss in der Regel als therapierbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Es trifft zwar zu, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung, für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt (BGE 127 V 294 E. 4c). Fehlt es aber an einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde (Urteile des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 4.3.2 und 9C_902/2012 vom 17. Juli 2013 E. 4.1), kann daraus gefolgert werden, dass die psychische Beeinträchtigung keinen invalidisierenden Charakter aufweist.
5.2 Die Beschwerdeführerin konsultiert ihre Hausärztin Dr. B.___ zweimal pro Monat und geht einmal wöchentlich zu Dr. C.___ in psychotherapeutische Behandlung. Von Letzterem wird sie auch mit Antidepressiva (Saroten/Duloxetin) behandelt (Urk. 7/37 S. 9 und S. 31; vgl. auch Urk. 7/11 S. 3). Obschon sie bei Dr. B.___ seit September 2009 und bei Dr. C.___ seit dem 24. September 2010 in Behandlung ist, kam es nur vorübergehend zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes. Ab 2012 hat sich der Gesundheitszustand wieder verschlechtert. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass ein neuer Therapieansatz (beispielsweise psychosoziale Massnahmen zur Linderung der aktuellen Belastungssituation; vgl. Urk. 7/37 S. 32) gewählt wurde oder eine Anpassung der Medikation erfolgte. Ebenso wenig hat ein Arztwechsel stattgefunden. Zudem begab sich die Beschwerdeführerin nie in stationäre Behandlung.
Aufgrund des Gesagten, insbesondere der fehlenden Behandlung in einem teilstationären oder stationären Rahmen kann kaum von einer konsequenten Behandlung gesprochen werden, die letztlich infolge Resistenz der Krankheit als gescheitert betrachtet werden müsste. Folglich hat die Beschwerdeführerin noch nicht alle Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft, womit (noch) nicht ausgewiesen ist, dass die depressive Störung behandlungsresistent wäre. Die psychische Beeinträchtigung im Sinne der mittelgradigen depressiven Störung weist somit keinen invalidisierenden Charakter auf.
5.3 Die Angaben zum Tagesablauf der Beschwerdeführerin sind überdies dürftig. So kommt lediglich zum Vorschein, dass sie jeweils zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr aufsteht und den Haushalt vorwiegend mit Hilfe der ganzen Familie erledigt. Sie gab an, den ganzen Tag über müde zu sein und immer wieder einzuschlafen. Sie habe keine Lust zum Lesen, Radio und Musik hören oder Fernsehschauen. Ausserhalb der Familie pflege sie sehr spärlichen Kontakt – sie habe kein Interesse mehr, ihre Freundinnen zu treffen – und habe sich zurückgezogen. Sie fahre aber noch Auto (Urk. 7/37 S. 9 und S. 25 f.).
Gestützt auf diese Angaben ist nicht ersichtlich, inwiefern sie in ihrem Alltag aufgrund der diagnostizierten Depression beeinträchtigt beziehungsweise eingeschränkt ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – vier Kinder hat (Urk. 7/37 S. 24), womit diesbezüglich doch zumindest von einem nicht unwesentlichen Betreuungsaufwand auszugehen und den zu bewältigen sie offenbar ohne Weiteres in der Lage ist. Weiter ist zwar nicht klar, wie oft sie mit dem Auto fährt und zu welchem Zweck sie dieses benutzt (zum Beispiel für den Einkauf oder das Abholen der Kinder von der Schule). Aufgrund des Umstandes, dass sie (noch ab und zu) Auto fährt, nach Pakistan reist (vgl. E. 3.4.3 hievor) und keinen auffälligen Tagesablauf hat, erscheint eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit nicht als konsistent mit den geschilderten geklagten Einschränkungen. Damit ist eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2 und BGE 141 V 281 E. 2.1.2).
5.4 Nach dem Gesagten und in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin bleibt das psychische Leiden aufgrund der gestellten Diagnose ohne invalidenversicherungsrechtliche Relevanz und stellt keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar.
6.
6.1 Aus dem erwähnten A.___-Gutachten erhellt, dass aufgrund multipler Schmerzklagen ohne entsprechende somatische Befunde unter anderem eine anhaltende somatoformen Schmerzstörung diagnostiziert wurde, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkt. Mithin sind die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nach der Rechtsprechung zum Symptomenkomplex der somatoformen Störungen beziehungsweise den unklaren Beschwerden zu beurteilen, wonach ein invalidisierender Charakter nur unter spezifischen Voraussetzungen angenommen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_75/2014 vom 10. Juli 2014 E. 4.2.2).
6.2
6.2.1 Für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bedarf es grundsätzlich einer fachärztlichen, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützten Diagnose (BGE 130 V 396 E. 6). Somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Leidenszustände vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3).
6.2.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
6.3
6.3.1Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist neben der atypischen Depression, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, und der vulnerablen (akzentuierte) Persönlichkeitszüge von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgeprägten Grades auszugehen. Eine erhebliche Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ist vorliegend nicht ersichtlich, da es sich bei den vulnerablen Persönlichkeitszügen um eine Z-Diagnose handelt, welche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fällt und daher aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ohne Belang ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010 E. 5.2.4 mit weiteren Hinweisen). Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ebenfalls irrelevant ist aus bereits dargelegten Gründen die diagnostizierte Depression (vgl. E. 5 hievor). Damit reduzieren sich die massgebenden Befunde auf die Schmerzklagen.
6.3.2Unter dem Titel „aktuelle Behandlungen“ ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zweimal pro Monat zu ihrer Hausärztin Dr. B.___ und einmal pro Woche zum Psychiater Dr. C.___ geht. Eine Physiotherapie besucht sie zurzeit nicht. Zudem nimmt sie Medikamente ein (Saroten und Duloxetin; Urk. 7/37 S. 31). Obschon die Beschwerdeführerin bereits mehrere Jahre in psychotherapeutischer Behandlung ist (bei Dr. C.___ seit dem 24. September 2010; vgl. E. 3.2 hievor), kam es nicht zu einer Verbesserung. Bezüglich einer entsprechend intensiven Therapie kann dem Gutachten sodann nichts entnommen werden. Dr. H.___ wies sogar darauf hin, dass die Behandlungen gegebenenfalls angepasst werden sollten (vgl. Urk. 7/37 S. 31). Ebenso empfahlen die Experten eine Intensivierung der ambulanten psychiatrischen Behandlung, allenfalls auch eine intensive stationäre psychosomatische Rehabilitation (S. 36 f.). Von gezielten medizinischen Behandlungen, welche das Leiden als resistent ausweisen könnten, kann demnach nicht gesprochen werden.
Hinsichtlich beruflicher Eingliederungsbemühungen kann den Akten entnommen werden, dass es der Beschwerdeführerin – bei anfänglicher Motivation, mitzuwirken (vgl. Urk. 7/27 S. 2) – bis Ende der Integrationsmassnahme per 24. Mai 2013 nicht gelang, ihr Arbeitspensum auf einem Niveau von 50 % zu stabilisieren. Einerseits war sie durch körperliche Schmerzen, andererseits durch die private Schuldensituation belastet. Eine Steigerung von vier Stunden war nicht möglich. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass die grösste Schwierigkeit die massiven Geldsorgen und Schulden der Familie seien. Die Integration in den ersten Arbeitsmarkt erschien gemäss den zuständigen Personen der D.___ zum damaligen Zeitpunkt aufgrund gesundheitlicher Defizite und persönlicher Schwierigkeiten nur schwer umsetzbar (Absenzen insgesamt 23 Tage, davon fünf Tage Ferien; Urk. 7/27; vgl. auch Urk. 7/37 S. 6). Damit fasste die Eingliederungsresistenz massgeblich auf psychsozialen Faktoren, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
6.3.3 Bei der Beurteilung der Komorbidität ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen vorzunehmen. Neben der somatoformen Schmerzstörung leidet die Beschwerdeführerin an keinen weiteren Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zwar besteht eine psychiatrische Komorbidität, jedoch ist die Depression vorliegend ohne invalidenversicherungsrechtliche Relevanz und stellt keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Von einer Komorbidität ist bei dieser Sachlage nicht auszugehen.
6.3.4 Was die persönlichen und sozialen Ressourcen der Beschwerdeführerin betrifft, ist zu erwähnen, dass sie aus Pakistan stammt. Ihre Eltern leben noch immer dort. Zur Familie (inklusive Geschwister) pflegt sie gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt mehr. 1997 ist sie in die Schweiz eingereist und hat hier ihren ebenfalls aus Pakistan stammenden Ehemann kennengelernt. 1999 erfolgte die Heirat. Das Verhältnis zu ihrem Ehemann ist gut – sie bezeichnet ihn gar als herzensguter Mensch (vgl. E. 3.4.3 hievor). Mit ihrem Ehemann und den vier Kindern (drei Knaben und ein Mädchen) wohnt sie in J.___ in einer viereinhalb Zimmer Wohnung. Die Familie lebt vom Einkommen des Ehemannes, welcher (nun) als Taxichauffeur arbeitet (Urk. 7/37 S. 7). Die Beschwerdeführerin hat die Primar- und Sekundarschule sowie das College absolviert. Zudem verfügt sie über einen Bachelorabschluss in Biologie. 1994 bis 1996 war sie als Primarlehrerin in Pakistan tätig. Von 2003 bis 2010 war sie unter anderem als Mitarbeiterin bei einem Catering tätig, bewirtschaftete daneben zusammen mit ihrem Ehemann einen Lebensmittelladen und arbeitete später als Mitarbeiterin/Allrounderin in einem Restaurant, welches sie gemeinsam mit ihrem Ehemann führte (Urk. 7/37 S. 8).
Die Beschwerdeführerin verfügt demgemäss über verschiedene Ressourcen. So lebt sie in intakten Familienverhältnissen mit einem wohlwollenden Ehemann, welcher gar eigene Probleme nicht mit ihr teilt, um sie nicht zu belasten (Urk. 7/37 S. 26). Sodann bestehen erhebliche intellektuelle Ressourcen, absolvierte die Beschwerdeführerin doch eine anspruchsvollere Ausbildung und studierte an der Universität. Ihre in der psychiatrischen Untersuchung festgestellte Leistungsorientiertheit bewies sie nicht zuletzt durch das Führen eines Restaurants zusammen mit ihrem Ehemann.
Somit sind bei der Beschwerdeführerin erhebliche persönliche und soziale Ressourcen erkennbar, welche durch ihre psychischen Probleme nicht in Frage gestellt werden.
6.3.5 Bezüglich des sozialen Kontexts ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin über ein funktionierendes Familienleben verfügt, jedenfalls ist den Akten nichts anderes zu entnehmen. Insbesondere verfügt sie über eine gute Beziehung zu ihrem Ehemann (und den Kindern; vgl. E. 3.4.3 hievor) – der Haushalt funktioniert ebenfalls.
6.3.6Hinsichtlich der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin kein besonderes Aktivitätsniveau aufweist und eher zurückgezogen lebt (Urk. 7/37 S. 9). Deswegen kann jedoch (noch) nicht von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens gesprochen werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin auf die Hilfe der Familie angewiesen ist, ist doch ausgewiesen, dass sie die Kinderbetreuung und Haushaltsführung so wahrnehmen kann, wie dies mit Kindern im entsprechenden Alter zu erwarten ist – etwas anders ist den Akten jedenfalls aufgrund der Beschreibung der Gestaltung des Alltags nicht zu entnehmen.
6.3.7 In Bezug auf den Leidensdruck ist die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen zu berücksichtigen, was ein massgebender Indikator für den tatsächlichen Leidensdruck darstellt (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Die Beschwerdeführerin geht zwar in Behandlung (Gesprächstherapie). Diese Therapie beziehungsweise Behandlungsmethode ist jedoch – angesichts des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin bis anhin nie einer intensiven Schmerztherapie unterzogen hat (obschon bezüglich Gesundheitsverbesserung kein Fortschritt auszumachen war) – als ungenügend zu qualifizieren. Ein anderer Ansatz wurde weder gewählt noch in Betracht gezogen, was gegen einen besonderen Leidensdruck spricht.
6.4 Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht in ausgeprägtem Umfang gegeben sind. Insgesamt ist daher nicht von die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Auswirkungen der Schmerzproblematik auszugehen.
Damit ist der Beschwerdegegnerin zu folgen, welche nicht etwa am Schmerzgeschehen zweifelte, sondern – nach der überholten bisherigen Praxis – zum Ergebnis kam, dass die vorliegende Pathologie invalidenversicherungsrechtlich nicht zu einer Leistungspflicht führt.
7. Zusammenfassend – und in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin – bleibt das psychische Leiden ohne invalidenversicherungsrechtliche Relevanz und stellt keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubKäser