Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00218 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 7. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, meldete sich am 13. Juni 2002 unter Hinweis auf Nackenschmerzen, Taubheit in den Armen und Händen, Rückenschmerzen, Nasenbluten und sonstige diffuse Schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2003 mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens einen Leistungsan-spruch des Versicherten (Urk. 6/21).
1.2 Am 15. Oktober 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/31). Nachdem der Versicherte Arztberichte eingereicht hatte (Urk. 6/36), klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation ab (Urk. 6/38-40, Urk. 6/43, Urk. 6/45). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/47; Urk. 6/48-49, Urk. 6/56-57) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Januar 2015 erneut ab (Urk. 6/59 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 18. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Januar 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. April 2014 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtskonform abkläre und hernach erneut entscheide. Subeventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass seit der letzten Verfügung vom 6. Januar 2003 (richtig: Einspracheentscheid vom 4. Februar 2003) ein unverändertes Störungsbild vorliege ohne wesentliche invalidenversicherungsrechtliche Verschlechterung (S. 1). Da keine Invalidität vorliege, bestehe auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, im Gutachten der Ärzte der Y.___ sei ausdrücklich festgehalten worden, dass das emotional instabile Verhaltensmuster seit dem 7. Lebensjahr bestehe und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Anbetracht des Krankheitsverlaufs seit Beginn der Aktenaufzeichnung am 28. November 2000 nicht erheblich verschlechtert habe, sondern stationär geblieben sei (Urk. 5 S. 2 Ziff. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), sein Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum letzten rentenabweisenden Entscheid verschlechtert (S. 4 oben). Ihm sei aus neurologischer Sicht höchstens noch ein Arbeitspensum von 20 bis 30 % zumutbar (S. 4 Ziff. 2.1). Gestützt auf das Gutachten der Ärzte der Y.___ vom 12. September 2014 sei eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % ausgewiesen (S. 5 f. Ziff. 2.2 ff.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneinte. Zu klären ist, ob eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, welche nunmehr einen rentenrelevanten Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zur Folge hätte. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt des rentenablehnenden Einspracheentscheids vom 4. Februar 2003 mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der strittigen Verfügung.
3.
3.1 Dem Einspracheentscheid vom 4. Februar 2003 lagen die folgenden Arztberichte zugrunde:
3.2 Nachdem die Ärzte der Y.___ drei ausführliche Abklärungsgespräche mit dem Beschwerdeführer geführt hatten, stellten sie mit Bericht vom 1. Februar 2002 (Urk. 6/13/4-6) als Diagnose eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) mit depressiven Gefühlen sowie autoaggressiven Impulsen und einen Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) fest (S. 1 Mitte). Der Beschwerdeführer leide unter chronischen, rezidivierenden Schmerzen im Bereich der linken Schulter, des linken Armes sowie des Nackens und des Kopfes. Sodann habe er fast täglich Kopfschmerzen und leide unter Gefühllosigkeit im gesamten linken Arm (S. 1 unten). Seit er die Schmerzen habe, fühle er sich seelisch nicht mehr so belastbar, sei häufig nervös und habe seit einiger Zeit gelegentlich autoaggressive Impulse, während denen er sich Schnittverletzungen am rechten und linken Arm zugezogen habe. Manchmal spüre er auch fremdaggressive Impulse und ziehe sich dann nach Hause zurück (S. 2 oben).
Die Ärzte hielten fest, beim Beschwerdeführer habe sich in den letzten vier Jahren eine chronische Schmerzsymptomatik entwickelt. Die in den letzten Monaten auftretenden autoaggressiven Impulse, die leicht depressive Stimmungslage, die Schlafstörung sowie die Nervosität seien im Rahmen einer Anpassungsstörung aufgrund der schwierigen Scheidung zu sehen. Eine psychotherapeutische Behandlung lehne er strikt ab (S. 3).
3.3 Mit Bericht vom 13. August 2002 (Urk. 6/12/5-7; vgl. auch Bericht vom 16. März 2001, Urk. 6/13/12-14, sowie vom 5. Dezember 2001, Urk. 6/13/7-9) diagnostizierten die Ärzte der Rheumaklinik des Z.___ ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom und übernahmen die Diagnosen der Ärzte der Y.___ (S. 1 lit. A). Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (S. 1 Mitte sowie lit. B).
3.4 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nahm am 11. November 2002 zur Krankengeschichte und zur fehlenden Behandlungsmotivation des Beschwerdeführers Stellung und führte insbesondere aus, er habe bei den durchgeführten Untersuchungen keinen pathologischen Befund feststellen können (Urk. 6/13/3).
3.5 Laut Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, war der Beschwerdeführer aufgrund eines Zervikalsyndroms bei Chondrose C4-C6 für eine Konsultation bei ihm vorstellig. Danach sei er nicht mehr erschienen. Eine Arbeitsunfähigkeit habe er nicht attestiert (Bericht vom 29. November 2002, Urk. 6/14).
4.
4.1 Seit dem rentenablehnenden Einspracheentscheid vom 4. Februar 2003 finden sich in den Akten folgende Arztberichte:
4.2 Mit Bericht vom 12. Mai 2009 (Urk. 6/36/9-11) führten die Ärzte der Rheu-maklinik des Z.___ aus, der Beschwerdeführer klage über seit vielen Jahren bestehende Nackenschmerzen. Zudem seien im letzten halben Jahr zusätzlich fast täglich zervikozephale Schmerzen mit Schmerzmaximum in sitzender Ruheposition hinzugekommen. Er habe auch Lumbalgien erwähnt. Weiter werde er durch vor allem postbrandiale epigastrische Schmerzen, teils mit Erbrechen, gestört. Die Schmerzen würden ein regelmässiges Training nach seinen Angaben verhindern (S. 1 unten).
Nach Darlegung der Ärzte bestehe ein rezidivierend auftretendes, ondulierendes panvertebrales Schmerzsyndrom. Aktuell stehe das lumbovertebrale bis möglicherweise lumbospondylogene Schmerzsyndrom im Vordergrund. In der klinischen Untersuchung seien eine Entlordosierung der Lendenwirbelsäule (LWS), ein positiver Quatrantentest rechts ausgeprägter als links und eine deutlich schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der LWS aufgefallen. Die konventionell-radiologische Beurteilung der LWS habe keine wesentlichen pathologischen Befunde gezeigt. Unter der physiotherapeutischen Mobilisation sei eine deutliche Besserung eingetreten. Grundsätzlich sei nun ein Übergang in eine MTT geplant gewesen, was jedoch abgebrochen worden sei, da der Beschwerdeführer dies nicht gewollt habe (S. 2 unten).
4.3 Am 15. April 2013 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, untersucht (Bericht vom 17. April 2013, Urk. 6/36/3-6). Dieser stellte folgende Diagnosen (S. 1):
- episodisch rezidivierende, links fronto-temporal betonte, migräniforme Kopfschmerzen
- nach einem Schädel-Hirn-Trauma im Alter von sieben Jahren mit penetrierender Verletzung frontal links aufgetreten, in den letzten Jahren deutlich progredient und chronifiziert
- frontal betonte neurokognitive Einbusse mit Konzentrationsstörungen, Lernschwierigkeiten, Antriebsstörungen (Apathie und Impulsivität), Stimmungsschwankungen mit depressiven Zügen, reduzierter körperlicher und intellektueller Leistungsfähigkeit
- am ehesten gemischter Genese; Verdacht auf hirnorganische frontale Komponente bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit penetrierender Verletzung frontal links
- funktionell-somatoforme Komponente bei depressiver Entwicklung
- chronifiziertes panvertebrales Schmerzsyndrom
Seit dem Unfall im Kindesalter leide der Beschwerdeführer an Kopfschmerzen, welche sich in den letzten sechs bis sieben Jahren und noch deutlicher und häufiger in den letzten zwei Jahren zugespitzt hätten (S. 2 Ziff. 1). Ebenfalls seit dieser Hirnverletzung sei ein gewisser Grad an Lernschwierigkeiten und Konzentrationsstörungen bekannt, welche sich in den letzten Jahren mit den häufigen Kopfschmerzepisoden ebenfalls weiter zugespitzt hätten (Ziff. 2).
Dr. C.___ führte aus, beim Beschwerdeführer würde ein komplexes Be-schwerdebild bestehen, das durch zwei im Vordergrund stehende Kernkomplexe charakterisiert sei: Einerseits mit den chronifizierten Kopfschmerzepisoden und andererseits mit multimodalen neurokognitiven Einbussen sowie Stimmungs-, Antriebs- und Verhaltensauffälligkeiten nach einer penetrierenden Schä-delverletzung mit mehrwöchigem Komazustand im Alter von sieben Jahren (S. 3 Mitte; vgl. auch Verlaufsbericht vom 15. September 2013, Urk. 6/36/7-8).
4.4 Im Verlaufsbericht vom 24. Juni 2013 erwähnte Dr. C.___, dass das durchgeführte MRI des Schädels einige T2-hyperintense, subcorticale, kleine Signalstörungen gezeigt habe. Diese seien als unspezifisch zu betrachten und in Anbetracht des klinischen Hintergrundes eventuell in einem posttraumatischen Kontext stehend. Die im radiologischen Bericht erwähnte entzündlich-demyelinisierende Differentialdiagnose (DD) sei nach seiner Beurteilung unwahrscheinlich. Weitere vertiefende Abklärungen in diese Richtung seien nicht durchzuführen (Urk. 6/36/1 unten).
Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit (unter geschützten Bedingungen, mit niedriger körperlicher Belastung, der Möglichkeit, die Tätigkeit relativ frei nach Ausmass der Beschwerden zu gestalten und Pausen einzuschalten, abwechselnd sitzend und stehend und ohne bedeutende körperliche/intellektuelle Anforderungen, ohne „stresserzeugende“ Verantwortung, ohne Hektik und psychischen Druck) sei ihm theoretisch in einem Pensum von 20 bis 30 % zumutbar (Bericht vom 3. März 2014, Urk. 6/39/5-6 Ziff. 1.7).
4.5 Seit November 2012 ist der Beschwerdeführer bei Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, monatlich in Behandlung (Bericht vom 28. Februar 2014, Urk. 6/38/2-5 Ziff. 1.2 und Ziff. 1.5). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte dieser einen Verdacht auf eine affektive Störung bei langdauernder Arbeitslosigkeit, chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F33.8), DD Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2; Ziff. 1.1). Aktuell vorherrschend seien die starken Kopfschmerzen (Ziff. 1.4). Nebst der aktuellen Medikation könne keine weitere Therapie angeboten werden. Physiotherapie und MTT lehne er ab. Er habe den Beschwerdeführer ermutigt, nochmals mit dem Psychiater in Kontakt zu treten (Ziff. 1.5).
Vom 3. bis 22. Januar 2014 sei aufgrund einer Infiltration eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % gegeben gewesen, ansonsten habe er niemals eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Ziff. 1.6). Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sei seiner Ansicht nach sicher gegeben, wobei der Wille zur Arbeit ein anderes Thema sei (Ziff. 1.4 Prognose).
4.6 Am 12. September 2014 berichteten die Ärzte der Y.___ über die vertrauensärztliche Untersuchung vom 30. Juni 2014 (Urk. 6/56/1-11). Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Ärzten an, er leide seit seinem Unfall im siebten Lebensjahr zunehmend an Aggressivität und Impulsdurchbrüchen. Inzwischen fürchte er sich vor seinen unkontrollierten Wutausbrüchen und ziehe sich sozial zurück. Frauen könne er als Autoritätsperson nicht akzeptieren. Er reagiere ihnen gegenüber rasch aggressiv und werde unberechenbar (S. 3 unten). Weiter sei er täglich von Kopf- und Rückenschmerzen geplagt (S. 4 oben).
In ihrer Beurteilung führten die Ärzte aus, die diagnostischen Kriterien für eine schwere emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) seien erfüllt: Das emotional instabile Verhaltensmuster mit mangelnder Impulskontrolle und Ausbrüchen von gewalttätigem und bedrohlichem Verhalten beginne in der Kindheit. Es zeige sich als starre Reaktion auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen und -belastungen und führe zu negativen Konsequenzen für den Beschwerdeführer und sein Umfeld (S. 9 unten).
In Anbetracht des Krankheitsverlaufs habe sich der Gesundheitszustand seit Beginn der Aktenaufzeichnung am 28. November 2000 nicht erheblich verschlechtert, sondern sei stationär geblieben: Sowohl die angegebenen Schmerzen als auch die gestörte Impulskontrolle und die rasche Reizbarkeit seien gleich geblieben. Persönlichkeitsstörungen seien erfahrungsgemäss schwierig zu behandeln. Es sei jedoch vorstellbar, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezüglich der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung durch eine Pharmakotherapie günstig beeinflussen lasse (S. 10 oben).
Im letzten Arbeitsprojekt habe der Beschwerdeführer problemlos zu 50 % als Hausmeister in einer Schule gearbeitet und er hätte diese Tätigkeit gerne fortgeführt. Eine solche angepasste Tätigkeit in einem wohlwollenden Umfeld sei unter der beschriebenen Pharmakotherapie in einem 50 %-Pensum möglich (S. 10 Mitte).
Die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte neuropsychologische Abklärung (Urk. 6/56/12-23) ergab nicht quantifizierbare und nicht ausreichend validierbare neurokognitive Störungen (S. 9 ff.).
5.
5.1 Die seit dem rentenablehnenden Entscheid vom 4. Februar 2003 erstatteten ärztlichen Berichte lassen im Wesentlichen auf einen unveränderten Gesundheitszustand schliessen.
Sowohl damals wie aktuell machte der Beschwerdeführer dieselben gesund-heitlichen Probleme geltend: Er klagte über chronische Schmerzen im Bereich des Kopfes, Nackens, der linken Schulter und des linken Armes, sei psychisch nicht belastbar und leide an einer gestörten Impulskontrolle (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 4.2 ff.). Ebenfalls wurden Rückenprobleme damals wie aktuell festgehalten (vgl. vorstehend E. 3.3 ff. und E. 4.2). Die vertrauensärztliche Untersuchung bei den Ärzten der Y.___ ergab denn auch, dass der psychische Gesundheitszustand seit dem Jahr 2000 stationär geblieben ist (vorstehend E. 4.6). Aus somatischer Sicht wurden normale bildgebende Befunde erhoben (Urk. 6/36/10 unten sowie vorstehend E. 4.4).
Dementsprechend stellt die von den Ärzten der Y.___ sowie von Dr. C.___ beurteilte Arbeitsunfähigkeit lediglich eine - revisionsrechtlich nicht zu berücksichtigende (vgl. E. 1.3) - andere Beurteilung desselben Sachverhaltes dar.
Bezüglich der Beurteilung von Dr. C.___ bleibt anzumerken, dass diese aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, zu relativieren ist (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Im Übrigen ist auffallend, dass der Beschwerdeführer, obwohl er über psychische Probleme klagt, bisher keine psychiatrische Therapie durchgeführt hat (vgl. Urk. 6/38/3 Ziff. 1.5, Urk. 6/45, Urk. 6/56/5 unten), und Therapievorschläge der Ärzte konsequent ablehnt (vorstehend E. 4.2 und 4.5) was gegen einen hohen Leidensdruck spricht.
5.2 Nach dem Gesagten liegt – sofern mit Blick auf die diversen Diskrepanzen (vgl. Urk. 6/56/6,16,21) den vorgenannten Berichten überhaupt zu folgen wäre - jedenfalls eine unbeachtliche Neubeurteilung desselben Sachverhaltes vor, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti