Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00222




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Käser

Urteilvom 27. September 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann

Sautter & Ammann Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, ausgebildete Floristin, ledig und Mutter von drei Kindern mit Jahrgang 1997, 1999 und 2002, ist seit November 1997 Hausfrau (Urk. 7/5). Am 23. Juli 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung und soziale Phobie (seit längerem verstärkte Probleme, seit Januar 2006 krank geschrieben) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufliche Integration, Rente) an (Urk. 7/5). Die IV-Stelle nahm medizinische und berufliche Abklärungen vor (Urk. 7/11, Urk. 7/18) und veranlasste eine psychiatrische Abklärung bei Dr. med. Dipl.-Psych. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/21). Am 31März 2010 erfolgte eine Haushaltabklärung (Urk. 7/23). Mit Verfügung vom 14Oktober 2010 sprach die IVStelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2007 eine Dreiviertelsrente zu. Dabei ging sie von einer vollumfänglichen Einschränkung im mit 50 % gewichteten Erwerbsbereich und einer 25 % im Haushaltbereich aus und errechnete einen Invaliditätsgrad von 63 % (Urk. 7/32 und Urk. 7/39). In der Folge lud die IV-Stelle die Versicherte zur Informationsveranstaltung (Pilotprojekt persönliche Begleitung) ein (Urk. 7/40-41).

    Anlässlich des im Jahr 2013 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/45) holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein (Urk. 7/49) und ordnete einen Untersuch der Versicherten beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) an (Urk. 7/50). Der entsprechende (psychiatrische) Untersuchungsbericht wurde am 16. Juni 2014 (Urk. 7/51) erstattet. Am 12September 2014 wurde erneut eine Haushaltabklärung durchgeführt (Urk. 7/54).

    Mit Vorbescheid vom 25. September 2014 (Urk. 7/58) stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 (Urk. 7/64) und 1. Dezember 2014 (Urk. 7/68) Einwand unter Beilage eines medizinischen Berichts (Urk. 7/67). Am 19. Januar 2015 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle – unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 30 % (Einschränkung von 40.73 % im mit 70 % gewichteten Erwerbsbereich, Einschränkung von 3.8 % im mit 30 % gewichteten Haushaltbereich)die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats.


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 19. Februar 2015 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr weiterhin die bisherige Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 31März 2015 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 27. April 2015 erneuerte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren unter Beilage von weiteren Unterlagen (Urk. 9 und Urk. 10/1-3 [Privatgutachten und Rechnungen von Dr. med. Z.___, Fachärztin Psychiatrie/Psychotherapie FMH]) und ersuchte zudem um Erstattung der Auslagen für das Gutachten. Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik (Urk. 13) unter Beilage der Stellungnahme ihres RAD-Arztes (Urk. 14) ein, was der Beschwerdeführerin am 21. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

1.2.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2.2    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4

1.4.1    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

1.4.2    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen einer Tätigkeit im Rahmen eines 70 %-Pensums nachgehen würde. Die restlichen 30 % entfielen in den Aufgabenbereich. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihr eine der Behinderung angepasste Tätigkeit wie beispielsweise interne Hauspost, Sortierarbeiten oder Qualitätskontrolle zu 50 % zumutbar. Aus den beiden Bereichen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von unter 40 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2). Duplicando stützte sie sich auf den Standpunkt, das Parteigutachten vom 20. Januar 2015 (Urk. 10/1) vermöge die Auffassungen und Schlussfolgerungen des psychiatrischen Untersuchungsberichts des RAD-Arztes vom 16. Juni 2014 nicht zu erschüttern. Die Kosten für das Privatgutachten seien daher von der Beschwerdeführerin selbst zu übernehmen (Urk. 13).

2.2    Dagegen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin stütze sich einzig auf den gutachterlichen Bericht vom RADArzt vom 16. Juni 2014. Dieser begründe die von ihm erhobene Arbeitsfähigkeit von 50 % damit, dass sie (Beschwerdeführerin) täglich lange Velofahrten unternehme. Er verkenne dabei vollkommen, dass es sich diesbezüglich um eine reine Zwangshandlung handle. Überdies begründe er seine Auffassung auch damit, dass sie den Haushalt zu führen vermöge. Auch dies treffe nicht zu. Vielmehr sei sie darin überfordert. Zufolge ihrer Angstzustände sei sie zum Beispiel nicht in der Lage, Einkäufe zu tätigen. Auch mit der Kindererziehung sei sie völlig überfordert, müsse ihre Psychotherapeutin bei geringsten Problemen telefonisch konsultieren, oft einmal täglich. Wegen ihrer Angststörung sei sie zum Beispiel auch nicht fähig, an Elternabenden etc. teilzunehmen. Von einer Arbeitsfähigkeit bezüglich einer ausserhäuslichen Tätigkeit in der freien Wirtschaft könne aufgrund des RAD-Arzt-Berichts keine Rede sein. Seine Einschätzung trage der schwersten Persönlichkeitsstörung verbunden mit einem hohen Medikamentenbedarf und der bereits in der häuslichen Situation völligen Überforderung keinerlei Rechnung. Im konkreten Fall hätte sich unter allen Gesichtspunkten die Einholung einer Fremdanamnese aufgedrängt, wie zum Beispiel die Befragung der Grossmutter der Kinder oder der Psychotherapeutin, welche sie wöchentlich ein- bis zweimal konsultiere (S. 5).

    Replicando machte sie im Weiteren geltend (Urk. 9), aus dem ins Recht gelegten Gutachten von Dr. Z.___ gehe hervor, dass die von ihr festgehaltene psychische depressive Diagnose Krankheitswert im Sinne der Rechtsprechung habe. Die psychiatrische Diagnose der Persönlichkeitsstörung sei nicht überwindbar. Gemäss der Gutachterin Dr. Z.___ sei sie in der freien Wirtschaft sicher nicht arbeitsfähig und insbesondere im ersten Arbeitsmarkt auch nicht vermittelbar (S. 3). Abschliessend hielt sie fest, gemäss herrschender Praxis des Bundesgerichts seien der Partei im Gerichtsverfahren die Kosten eines von ihr eingereichten Gutachtens dann zu ersetzen, wenn sich der Rechtsmittelentscheid darauf abstütze. Sie sei vorliegend zur Wahrung ihrer Rechte gezwungen gewesen, eine Parteiexpertise in Auftrag zu geben. Praxisgemäss seien ihr die Auslagen in Höhe der eingereichten Kostennoten zu ersetzen (S. 4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente zu Recht erfolgte.

    Dabei ist zu prüfen, ob im Zeitraum vom 14Oktober 2010, als der Beschwerdeführerin – nach fundierter Prüfung des medizinischen Sachverhalts (vgl. nachfolgend E. 3.1) mittels Begutachtung – eine auf einem Invaliditätsgrad von 63 % basierende Dreiviertelsrente zugesprochen worden war (Urk. 7/39), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2015 (Aufhebung der Rente; Urk. 2) eine für den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. zum zeitlichen Referenzpunkt E. 1.3 am Ende). Mithin ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin entscheidend geändert beziehungsweise verbessert hat.


3.

3.1    Der Zusprache einer Dreiviertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 63 % (Verfügung vom 14Oktober 2010; Urk. 7/39) lagen folgende medizinische Akten zugrunde:

3.1.1    Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 14. Januar 2009 (Urk. 7/18/11-13) folgende Diagnosen (S. 1):

- Rezidivierende depressive Episoden bei posttraumatischer Belastungsstörung mit Angstzuständen

- Suchtmittelabhängigkeit

- Status nach Polytoxikomanie

    Dr. A.___ gab an, bei der Beschwerdeführerin zeige sich eine belastende Vorgeschichte mit mehreren interfamiliären (richtig wohl: intrafamiliär) Übergriffsituationen. Auch in der späteren Paarbeziehung habe es wiederholte Gewalterfahrungen und Übergriffe durch den Lebenspartner gegeben. Sie habe allgemeine Angstzustände und es bestehe eine allgemeine Unsicherheit. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (S. 1 f.). In der angestammten Tätigkeit als Floristin bescheinigte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2006. Im Haushalt attestierte er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1). In einer neuen Tätigkeit (Floristin) sei die Beschwerdeführerin ab 2013 oder 2014 50 % bis 100 % arbeitsfähig (S. 2).

3.1.2    Dr. Y.___ nannte in seinem Gutachten vom 31. Dezember 2009 (Urk. 7/21) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9):

- Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und ängstlich-vermeidenden sowie dependenten Anteilen (ICD-10 F61.0)

- Rezidivierend depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt mittelgradig ausgeprägt mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

- Gemischte Angststörung mit sozial/-agoraphobischen und paroxysmalen Ängsten (ICD-10 F41.3)

    Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nachfolgende Diagnosen:

- Vor allem posttraumatische Belastungsstörung - zum Untersuchungszeitpunkt subsyndromal ausgeprägt

- Methadonsubstituierte Heroinabhängigkeit

    Er gab an, psychometrisch habe sich auf den beiden Fremdbeurteilungsskalen (Hamilton, MADRS) ein mittelgradig depressives Syndrom abgebildet. Es bestehe eine ausgeprägte Angstsymptomatik. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ergebe sich aus einer deutlichen Unausgeglichenheit in der Einstellung und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität (Stimmungsschwankungen), Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen (dependente Beziehungsgestaltung). Das auffällige Verhaltensmuster sei andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt; es sei tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend. Es wirke sich bei der Beschwerdeführerin sowohl in beruflicher als auch im privaten Alltag aus, wie beispielsweise in der Beziehungsgestaltung. Die Störung habe in der Kindheit/Jugend mit Manifestation auf Dauer im Erwachsenenalter begonnen. So seien bereits Prüfungsängste, (12-jährig) ein Depersonalisationserleben, depressive Verstimmungen, Essstörungen und ein Suizidversuch aufgetreten. Die Störung führe zu einem deutlichen Leidensdruck und sei mit einer deutlichen Einschränkung der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden. Dies zeige sich am Verlauf der beruflichen Entwicklung und der letzten Jahre. Die selbstunsicheren und ängstlich (vermeidenden) und dependenten Persönlichkeitszüge zeigten sich in der Überzeugung im Vergleich zu anderen unbeholfen zu sein, einer ausgeprägten Kritikangst (zum Beispiel durch Vorgesetzte), Insuffizienzerleben und Unsicherheit im persönlichen Kontakt. Die Entstehung der Persönlichkeitsstörung sei vor dem Hintergrund länger dauernder Konflikte in der Kernfamilie zu sehen. Die Kindheit sei überschattet worden durch den sexuellen Missbrauch durch den Vater. Ein hinreichendes Selbstbewusstsein und eine entsprechende Lösungskompetenz in Konfliktsituationen habe sie letztendlich nicht erlernen können. Dies schränke sie in ihrer psychosozialen Leistungsfähigkeit hinsichtlich eigener Zukunftsplanung, in beruflicher Hinsicht und im Beziehungsverhalten (Tendenz zu dependenter Beziehungsgestaltung) deutlich ein. Vor diesem Hintergrund sei der Drogenmissbrauch als ein sekundäres Geschehen, gewissermassen als untauglicher Problemlösungsversuch zu beurteilen. Die Suchtproblematik habe sich dann im weiteren Verlauf entkoppelt und verselbständigt (S. 11).

    Aktuell sei keine verwertbare Arbeitsleistung unter den Bedingungen der freien Wirtschaft zu erwarten. Im Haushalt bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 12). Längerfristig sei eine verwertbare Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft in einer ruhigen, stressarmen, gut strukturierten, nicht monotonen Arbeit mit einem eher kleinem Mitarbeiterstab und unterstützender Arbeitsatmosphäre von 50 % gegeben (S. 13). Die Störung habe Krankheitswert. Invaliditätsfremde Faktoren (Dekonditionierung, alleinerziehende Mutter dreier Kinder, sekundärer Krankheitsgewinn) seien dabei berücksichtigt worden und von invaliditätsbedingten Befunden abgegrenzt und nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer Tätigkeit miteingeflossen (S. 13).

3.2    In Bezug auf das aktuelle Revisionsverfahren sind folgende medizinische Akten zu berücksichtigen:

3.2.1    Hausarzt Dr. A.___ gab in seinem Verlaufsbericht vom 24. Dezember 2013 (Urk. 7/49) folgende Diagnosen an (S. 1):

- Polytoxicomanie

- Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)

- Selbstverletzung (Schneiden, bestehend seit März 2013)

    Er hielt fest, dass der Drogenkonsum zwar abgenommen habe, in Belastungsphasen jedoch immer wieder vorkomme, so dass ein Abbau der Methadon- und Benzodiazepin-Substitutionsbehandlung aktuell noch nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin komme regelmässig in die Psychotherapie und hausärztliche Sprechstunde. Sie mache gute Fortschritte bei der Verarbeitung der traumatischen kindlichen Ereignisse. Die Belastungsfähigkeit sei aber weiterhin sehr gering und sie brauche wiederholt Unterstützung in der Betreuung ihrer Kinder. Insgesamt sei der Verlauf etwas stabiler als in den letzten Jahren, aber weiterhin ungewiss.

3.2.2    RAD-Arzt med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Untersuchungsbericht vom 16. Juni 2014 (Urk. 7/51) fest, die Beschwerdeführerin sei voll orientiert und bereitwillig im Kontakt (mit häufigem Blickkontakt). Es bestehe ein flüssiger und zusammenhängender Gedankengang. Sie sei bei der Darstellung beschämender Details zurückhaltend. Es bestehe kein Anhalt für Sinnestäuschungen und Ich-Störungen sowie inhaltliche Denkstörungen. Affektiv habe sie anfangs ängstlich gewirkt, sei dann aber freier geworden. Sie habe mehrmals geweint, habe jedoch eine erstaunlich geringe Opferhaltung. Es bestünden Kontrollzwänge an Gasherd und Haustür. Die Ängste seien überwindbar (S. 4).

    Med. pract. B.___ gab weiter an, im Lichte der detaillierten Biografie sei von einem primären Drogengeschehen auszugehen. Zusätzlich, und erst auf Nachfrage, habe die Beschwerdeführerin bei der heutigen Untersuchung weitere beschämende Gesundheitsschäden angegeben (zum Beispiel die täglichen langen WC-Aufenthalte). Die Diagnosen von Dr. Y.___ - Persönlichkeitsstörung und Angststörung - könnten im Wesentlichen bestätigt werden. Eine depressive Symptomatik zeige sich nun kaum noch: Die Beschwerdeführerin könne ihren Haushalt führen, täglich lange Velo fahren und sei neuerdings wieder befreundet. Auch der Hausarzt Dr. A.___ sehe keine Depression. Weitere Änderungen ergäben sich bei den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Eine posttraumatische Belastungsstörung lasse sich nicht feststellen. Zusätzlich liege eine Benzodiazepinabhängigkeit vor (S. 5).

    Ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem Gutachten von Dr. Y.___ im Jahr 2009 insofern gebessert, als die depressiven Symptome offensichtlich nachgelassen hätten. Diese Verbesserungen würden wohl auch mit der Ausweisung des gewalttätigen Mannes zusammenhängen. Diese Belastungen bestünden daher nicht mehr. Die 0%ige Arbeitsfähigkeit laut dem Gutachten von Dr. Y.___ bestehe mindestens seit der Untersuchung nicht mehr. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit durch die tiefgreifende Persönlichkeitsstörung erheblich eingeschränkt. Die wiederholten Missbräuche und gewalttätigen Übergriffe durch mehrere Vertrauenspersonen hätten bei der Beschwerdeführerin zu einem ängstlichen und schützenden Rückzug in ein nahes und bekanntes Umfeld geführt, bestehend aus der Therapeutin und den Kindern (S. 5 f.). Eine Tätigkeit als Floristin würde aber einen häufigen und eingehenden Kundenkontakt erfordern, der ihr nur sehr beschränkt und mit grosser Anstrengung möglich wäre. Ähnlich wie schon Dr. Y.___ im Jahr 2009 eingeschätzt habe, benötige sie einen ruhigen, stressarmen, gut strukturierten nicht monotonen Arbeitsplatz mit einem eher kleinen Mitarbeiterstab. Bei höheren Belastungen wäre mangels weiterer Ressourcen mit einem Aufflackern des (primären) Drogengeschehens zu rechnen. Eine volle Arbeitsfähigkeit im Haushalt sei in diesem Fall nicht mit einer vollen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt gleichzusetzen, da sie aufgrund der biografisch geschilderten Missbräuche und Übergriffe besser belastbar sei im vertrauten nahen Umfeld als in einer fremden, potentiell gefährlichen Umgebung, die von ihr eine ungleich höhere Anstrengung erfordere. Unabhängig von der Kinderbetreuung wäre die Beschwerdeführerin seit dem Untersuchungszeitpunkt aus psychiatrischer Sicht ungefähr zu 50 % arbeitsfähig (S. 6).

3.2.3    Hausarzt Dr. A.___ und die Psychologin (HAP) C.___ nannten in ihrem an die Rechtsvertreterin adressierten Verlaufsbericht vom 25. Oktober 2014 (Urk. 7/67) folgende Diagnosen (S. 1):

- Posttraumatische Belastungsstörung mit Angstzuständen und Zwangshandlungen sowie Selbstverletzung (ICD-10 F43.1)

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)

- Suchtmittelabhängigkeit (Methadon, Benzodiazepine; Heroin; ICD-10 F11.22; ICD-10 F19.1)

- Depression remittiert (ICD-10 F33.4)

    Zum Verlauf äusserten sie sich wie folgt: Seit 2013 bestehe eine relative psychische Stabilität, so dass die Sitzungsfrequenz habe gesenkt werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich adäquat um ihre drei Kinder, den Haushalt und die nötigen ausserhäuslichen Termine kümmern können. Relativ einfache Belastungssituationen, wie zum Beispiel Schul- oder Zahnarzttermine, die laufende Invalidenrenten-Überprüfung mit Terminen in Zürich, aber auch Konflikte in der Familie oder knappe Finanzen stellten oft alles in Frage und seien mit Spannungs- und Angstzuständen (inklusive Gedanken an Zusatzkonsum, mit partieller Ausführung), Hoffnungslosigkeit und Suizidgedanken verbunden. Das bedinge immer wieder Notfalltermine (teilweise per Telefon). Im Laufe der Therapie sei klar geworden, dass mehrfacher sexueller Missbrauch in der Kindheit die PTBS-Problematik aus der Gewalterfahrung in der Partnerschaft vertieft habe. Der Missbrauch müsse als wesentliche Ursache für die Depression im Jugendalter (ab 12 Jahren) und den Beginn der Drogensucht (ab 21 Jahren) angesehen werden.

    Der Hausarzt und die Psychologin hielten weiter fest, die Beschwerdeführerin bewältige ihre häuslichen Aufgaben im Gegensatz zum Zeitpunkt des Therapiebeginns erfreulich gut. Daneben bestünden weiterhin Zwangshandlungen (Stuhlgang, Kontrollmechanismen), rasche Ermüdbarkeit und wiederkehrende Ängste. Dies präge ihren Tagesablauf und schränke sie in ausserhäuslichen Aktivitäten erheblich ein. Bei Bewegungen ausserhalb der täglichen Routine brauche sie auch innerhalb ihres Wohnortes meistens Begleitung (Elternabende und Ähnliches). Ausserhalb sei ein selbständiges Reisen unmöglich. Diesbezüglich gebe es seit 2007 Fortschritte, sie seien jedoch langsam und bei erhöhtem Druck stehe das labile Gleichgewicht in Gefahr. Infolge der frühen Traumatisierung und der unsicheren Persönlichkeit seien die Ressourcen beschränkt (S. 1).

    Die Beschwerdeführerin habe ihren Beruf trotz Stressfaktoren gerne ausgeübt und könne sich vorstellen, wieder darin zu arbeiten. Allerdings sei schon während der Lehre der Umgang mit Kunden schwierig gewesen. Eine Arbeit im Hintergrund sei sicher besser. Ein Arbeitsversuch in einer Gärtnerei für Menschen mit Beeinträchtigung habe im Jahr 2011 abgebrochen werden müssen, weil Fragen der Mitarbeitenden und des Chefs die Beschwerdeführerin in Bedrängnis gebracht und Angstzustände ausgelöst (Soziophobie) hätten. Entsprechend bestehe zum heutigen Zeitpunkt eine 100%ige Einschränkung an einem Arbeitsplatz als Floristin. Generell sei eine Arbeit ausser Haus durch die rasch entstehenden Angstzustände zum jetzigen Zeitpunkt unmöglich. Es sei ganz im Gegenteil mit negativen Rückwirkungen auf die Bewältigung der häuslichen Arbeiten und der Erziehung zu rechnen. Nicht zu vergessen sei, dass die drei Kinder alle in der Pubertät stünden - Konfliktpotenzial sei vorhanden - und den Weg in die Selbständigkeit und ins Berufsleben erst noch finden müssten. Sie seien ihrerseits auf die Mitwirkung ihres Beistandes angewiesen. Eine Verbesserung der sozialen Kompetenzen und eine Verminderung der Angstzustände wären Vorbedingung für einen weiteren Arbeitsversuch. Zum aktuellen Zeitpunkt seien die Voraussetzungen dafür nicht gegeben (S. 2).

3.2.4    Dr. Z.___ nannte in ihrem psychiatrischen Privatgutachten vom 20. Januar 2015 (Urk. 10/1) folgende Diagnosen (S. 8):

- Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) im Rahmen einer ängstlich-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.62)

- Abhängige Persönlichkeitsstörung mit der Unfähigkeit, sich adäquat durchsetzen und wehren zu können (ICD-10 F60.7)

- Zwangsstörung mit vor allem Zwangsritualen (ICD-10 F42)

- Störung des Ich-Erlebens, differenzialdiagnostisch im Rahmen der Persönlichkeitsstörung oder im Rahmen einer psychotischen Erkrankung (ICD-10 F20)

    Die Gutachterin schilderte, die Beschwerdeführerin habe ausgeprägte Ängste, Zwänge, eine Depressivität mit Todeswünschen sowie ein gestörtes Ich-Erleben. Die Denk-, Fühl- und Handlungsmuster seien im Sinne einer ängstlich-selbstunsicheren und abhängigen Persönlichkeitsstörung festgefahren und deutlich pathologisch. Die Beschwerdeführerin könne ihre Muster nicht ändern und sich deshalb nicht an die Anforderungen des Alltags anpassen. Es bestehe eine extrem hohe innere Anspannung. Feststellbar seien weiterhin realitätsferne Wahrnehmungen, eine Menschenscheu, ein Misstrauen und die feste Überzeugung, sie (Beschwerdeführerin) könnte jederzeit von unbekannten Menschen geschädigt werden. Es bestehe ein deutliches Zwangshandeln, welches pro Tag vier bis fünf Stunden Zeit in Anspruch nehme. Die Beschwerdeführerin könne ihren Haushalt und die Selbstpflege nur entlang starker Rituale erledigen. Sie schäme sich enorm, dass sie so sei und es nicht besser auf die Reihe bekomme. Sie teile dies denn auch sehr ungern mit und nur, wenn sie beim Gegenüber Verständnis wahrnehme. In der Psychometrie – so die Gutachterin weiter – werde eine Depressivität mit Todeswünschen, sowie eine ausgeprägte Angst bestätigt. Das Verhalten in Beziehungen sei stark gestört und die Denkmuster seien pathologisch und irrational. Die Funktionsfähigkeit im Alltag sei durch die psychiatrische Erkrankung stark eingeschränkt (S. 8). Die charakteristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin würden insgesamt deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Normen abweichen. Diese Abweichung betreffe die Kognitionen, Affektivität, Impulskontrolle und Beziehungsgestaltung. Die Abweichung sei so ausgeprägt, dass daraus resultierende Verhaltensweisen in fast allen persönlichen und sozialen Situationen unflexibel, unangepasst und unzweckmässig seien. Dies treffe anamnestisch gesehen auch in Arbeitssituationen zu (nicht mit Kunden reden können, wie versteinert sein, sich zurückziehen anstatt Kunden zu bedienen). Es bestehe überdies ein persönlicher Leidensdruck, die Beschwerdeführerin wünsche sich, lieber tot zu sein. Es bestehe eine nachweisbare schwerwiegende psychiatrische Störung ab dem 12. Lebensjahr. Die Abweichung könne nicht durch das Vorliegen einer anderen psychiatrischen Störung erklärt werden, vor allem nicht durch eine Depression. Die Einschränkungen bestünden gleichförmig auch in Phasen, in denen kaum depressive Symptome nachgewiesen werden könnten. Die Abhängigkeit, der Drogenkonsum, die Ängste, die paranormalen Wahrnehmungen, die Tendenz zur Dissoziation und Selbstverletzungen könnten im Rahmen der Persönlichkeitsstörung gesehen werden. Alleine die Zwangsrituale müssten laut ICD-10 als eigenständige Diagnose aufgeführt werden. Die beobachteten psychoseähnlichen Symptome wie formale Denkstörungen (Gedankenausbreiten, Gedankenentzug, Bezugsideen) seien im Rahmen einer schweren Persönlichkeitsstörung einzuordnen. Übergänge in eine floride Psychose könnten jederzeit vorkommen. Alle sechs Kriterien für eine ängstlich vermeidende Störung und vier der sechs Kriterien einer abhängigen Persönlichkeitsstörung seien erfüllt. In den allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung sei per Definition enthalten, dass die Symptome schwerwiegend, dauerhaft und einschränkend sein müssten. Die Beschwerdeführerin weise eine verfestigte Störung auf, es sei nicht von einer blossen Unreife auszugehen (S. 9).

    Weiter hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Arbeitsfähigkeit klar eingeschränkt und im Moment in der freien Wirtschaft sicher nicht arbeitsfähig. Mit dem ritualisierten Tagesablauf und den Ängsten bleibe eigentlich keine Zeit, irgendeine Tätigkeit ausser Haus auszuführen. Die Verhaltensmuster seien inadäquat und die Beschwerdeführerin sei bisher unfähig gewesen, normale Beziehungen (inklusive Arbeitsbeziehungen) aufzubauen. Im Moment sei sie im ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Die Beschwerdeführerin sei in allen Lebensbereichen eingeschränkt und ihre Verhaltensmuster seien festgefahren und inadäquat, was vor allem an einem Arbeitsplatz stark beeinträchtigend sein könne (S. 10).

3.2.5    In seiner Stellungnahme vom 13Mai 2015 (Urk. 14) hielt der RAD-Arzt med. pract. B.___ fest, im Verlaufsbericht vom 25. Oktober 2014 (E. 3.2.3 hievor) würden erfreuliche Verbesserungen des Gesundheitszustandes geschildert. Daher erstaune die attestierte unveränderte Arbeitsunfähigkeit. Die geschilderten Symptome stimmten weitgehend mit den Angaben und Beobachtungen während seiner RAD-Untersuchung vom 16. Juni 2014 überein. Die diagnostische Klassifizierung erfolge zwar etwas unterschiedlich. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht werde auf eine genaue Einhaltung der ICDKlassifikationsvorschriften geachtet. Die ICD-Diagnose F43.1 PTBSnne nicht gestellt werden, da die Kriterien nicht erfüllt seien (S. 2 f.). Auch liege gemäss dem Gutachten von Dr. Y.___ nur eine „subsyndromale" Ausprägung vor. Diese Klassifikation ändere aber nichts an den Folgen für die Persönlichkeitsentwicklung. Der Verlaufsbericht weise zusammenfassend auf erfreuliche Verbesserungen und invaliditätsfremde Faktoren hin. Neue medizinische Tatsachen würden nicht vorgetragen. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht könne der Einschätzung einer 0%igen Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden.

    Das Gutachten von Dr. Z.___ – so med. pract. B.___ weiter – weise auf Seite 2 zu Recht auf seinen Fehler hin: Es liege tatsächlich eine sekundäre Drogensucht vor. In der Anamnese und den subjektiv angegebenen Beschwerden falle eine Defizit-Orientierung auf. Unter den erhobenen Befunden Punkt 3 seien nicht nur objektive Beobachtungen zu finden, sondern auch umfangreiche subjektive Angaben der Beschwerdeführerin. Der Abschnitt „Emotionalität" bestehe fast nur aus subjektiver Anamnese, die Abschnitte „Denken und Wahn, Zwänge, Realitätsbezug, Vermeidungen" bestünden teilweise aus subjektiven Angaben. Die postulierten „deutlichen dissoziativen Zustände mit gestörter Wahrnehmung des Hörens und des Sehens" seien nicht tatsächlich beobachtet worden. Unter 3.1 „Persönlichkeit" gebe die Gutachterin an: "Andere Menschen machen ihr grundsätzlich Angst und die Patientin setzt sich dieser Angst nicht aus oder verhält sich äusserst unterwürfig." Auch hier folge die Gutachterin den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ohne zu berücksichtigen, dass diese durchaus fähig gewesen sei, sich trotz ihrer extremen Angst einfach zusammenzureissen und zum Gutachtenstermin zu kommen, wo es ihr im Gespräch dann besser gegangen sei. Die Gutachterin folge in diesem wichtigen Punkt der Angst nicht den eigenen Beobachtungen, sondern den subjektiven Darstellungen der Beschwerdeführerin. Auch der Abschnitt 3.1 „Funktionsfähigkeit im Alltag" bestehe nicht aus objektiven Beobachtungen, sondern weitgehend aus der Anamnese. Anstatt beispielsweise objektiv festzustellen, dass die Beschwerdeführerin fähig gewesen sei, dreimal zum Untersuchungstermin zu kommen und nachzufragen, wie sie diese reale ausserhäusliche Aktivität bewältigt habe, übernehme die Gutachterin die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Obwohl die Gutachterin durch die RAD-Untersuchung (Biografie) von der Existenz eines Freundes wissen müsste, frage sie nicht nach derartigen realen Beziehungen (S. 2). Unter Punkt 4.3 empfehle sie eine tagesklinische Behandlung. Leider erörtere sie nicht, dass eine Persönlichkeitsstörung einer recht langfristigen Therapie bedürfe, so dass dieser Vorschlag für eine Mutter von drei pubertierenden Kindern wenig hilfreich sei. Unter Punkt 5 sehe die Gutachterin keinerlei Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiterin. Die Gutachterin nehme beispielsweise nicht zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin ihre Angst habe überwinden, sich „zusammenreissen" können und dreimal zur Untersuchung gekommen sei. Sie frage nicht nach ÖV. Die Beschwerdeführerin könne selbständig - mit Schwierigkeiten - ihre Einkäufe erledigen und regelmässig eine Stunde am Greifensee Velofahren. Die Gutachterin habe das positive Funktionsniveau kaum erfragt und kaum gewürdigt. Fernerhin differenziere sie nicht von den offensichtlichen psychosozialen Belastungen dieser Mutter von drei pubertierenden Kindern. Die Gutachterin habe diese (gravierenden) Faktoren gekannt und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht medizinisch-theoretisch abstrahiert (S. 3).


4.

4.1    Zum Untersuchungsbericht des RAD-Arztes med. pract. B.___ ist festzuhalten, dass dieser nicht differenziert ist und nur rudimentär Bezug auf alte Berichte (Vorakten) nimmt. Ausserdem nannte er selber kaum eigene (objektive) Befunde und ging ohne nähere Begründung von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus. Zwar ist den medizinischen Berichten zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die depressive Symptomatik besser geht – insbesondere seit der Ausweisung des Ex-Ehemannes. Auch die Beschwerdeführerin äusserte sich dahingehend - wie aus dem Haushaltsbericht vom 16. September 2014 ersichtlich ist - dass sie sich besser fühle (vgl. Urk. 7/54 S. 3). Dennoch ist aus den medizinischen Berichten von Dr. A.___, der Psychologin C.___ sowie der Psychiaterin Dr. Z.___ ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin (nach wie vor) unter anderem Hoffnungslosigkeit und Suizidgedanken bestehen und eine ausserhäusliche Aktivität durch ihre Zwangshandlungen sowie wiederkehrende Ängste erheblich eingeschränkt ist (E. 3.2.3-4 hievor). Selbst med. pract. B.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin während der Untersuchung mehrmals geweint habe (vgl. Urk. 7/51 S. 4), was ein Ausdruck einer gewissen depressiven Symptomatik bilde und in den entsprechenden Formenkreis fallen könnte. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin täglich mit dem Fahrrad unterwegs ist und den Haushalt zu führen vermag, bedeutet – entgegen der Ansicht von med. pract. B.___ – nicht, dass sie deshalb auch in der Lage ist, ausserhäuslich zu arbeiten. Die Abklärungen von med. pract. B.___ sind insgesamt zu wenig detailliert und aussagekräftig. An ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen Zweifel, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. E. 1.4.2 hievor).

    Demgegenüber ist das Gutachten von Dr. Z.___ grundsätzlich differenziert. So zeigt die Expertin insbesondere auf, weshalb aufgrund des ritualisierten Tagesablaufs (vier bis fünf Stunden Zwangshandlungen) und den Ängsten im jetzigen Zeitpunkt eine Tätigkeit ausser Haus nicht möglich ist (E. 3.2.4 hievor). Zudem geht sie auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin ein (vgl. Urk. 10/1 S. 4). Dennoch mangelt es auch in ihrem Gutachten an einer Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Verbesserung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die depressive Symptomatik, weshalb das Gutachten keine abschliessenden Schlussfolgerungen über den tatsächlichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit zulässt. Tatsächlich stützte sie sich weitgehend auf die subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin ab und legte nicht schlüssig dar, weshalb trotz massiver Entlastung (durch die Ausweisung des Exmannes) weiterhin gar keine Erwerbstätigkeit möglich sein soll. Ebenso wenig sind dem Privatgutachten Angaben zu den im Haushalt gegebenen Einschränkungen zu entnehmen, welche ärztliche Einschätzung bei psychischen Beschwerden rechtsprechungsgemäss unabdingbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). Bei dieser Ausganglage sind weitere medizinische Abklärungen (aktueller Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht) unumgänglich.

4.2    Damit fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und somit an der Grundlage für einen Entscheid.

    Die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2015 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur versicherungsexternen Begutachtung und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


5.

5.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

5.2    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Vorliegend erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.


6.

6.1    Die Beschwerdeführerin beantragte die Übernahme der Kosten des von ihr veranlassten Privatgutachtens von der Psychiaterin Dr. Z.___ (Urk. 9 S. 2; vgl. Urk. 10/1-3; vgl. auch E. 3.2.4 hievor).

    Nach ständiger Rechtsprechung werden die notwendigen Expertenkosten als Bestandteil des Parteientschädigungsanspruches betrachtet. Voraussetzung ist stets, dass die Privatbegutachtung notwendig war und einen unerlässlichen Bestandteil der materiellen Beurteilung bildete (Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E. 2 mit Hinweis auf BGE 115 V 62).

6.2    Die Beschwerdeführerin reichte zwei Belege (Rechnungen Gutachten in der Höhe von gesamthaft Fr. 3‘200.--) ins Recht (vgl. Urk. 10/2-3). Da das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 10/1) grundsätzlich ausschlaggebend für den vorliegenden Entscheid war, sind die entsprechenden Kosten von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Kosten für das Gutachten von Dr. med. Z.___ vom 20Januar 2015 in Höhe von Fr. 3200.-- zu ersetzen.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christina Ammann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubKäser