Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00224




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 19. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, Mutter zweier Kinder (geboren 1997 und 1998), arbeitete zu einem Pensum von 70 % als Kleinkindererzieherin und stellvertretende Leiterin bei der Kinderkrippe Y.___ GmbH, als sie sich am 22. Juli 2014 unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression/ein Burnout bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/13). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche und medizinische Abklärungen vorgenommen hatte, verneinte sie – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/42-46) – den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 19. Januar 2015 (Urk. 2 = Urk. 6/47).


2.    Gegen die Verfügung vom 19. Januar 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. Februar 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 26. März 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung (Urk. 5). Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist zu diesem Antrag nicht vernehmen (vgl. Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Der Versicherungsträger prüft die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG).

1.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).


2.

2.1    Die Beschwerdeführerin machte zusammengefasst geltend (Urk. 1), die Be-schwerdegegnerin habe keine Abklärungen getroffen, sondern mit ihr lediglich ein Informationsgespräch geführt. Sie habe nie einen IV-Arzt oder eine IV-Ärztin gesehen. Wie die Beschwerdegegnerin darauf kommen könne, dass bei ihr kein relevanter Gesundheitsschaden vorliege, sei ihr unverständlich.

2.2    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsanspruch mit der Begründung (Urk. 2), ein invaliditätsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (S. 1). Depressive Episoden seien vorübergehende Leiden und begründeten keinen langandauernden Gesundheitsschaden. Psychosoziale Belastungsfaktoren (Stress/Belastung bei der Arbeit) seien invaliditätsfremd (S. 2).

    In der Beschwerdeantwort räumte die Beschwerdegegnerin ein (Urk. 5), dem ärztlichen Zeugnis des behandelnden Psychiaters könne entnommen werden, dass seit seinem letzten ausführlichen Bericht die zunächst vermutete Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht eingetreten sei. Aufgrund der Akten könne nicht beurteilt werden, warum sich die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise die funktionelle Leistungsfähigkeit trotz regelmässiger fachärztlicher Therapie im Verlauf nicht verbessert habe. Um beurteilen zu können, inwiefern sich die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.

2.3    Streitig ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden vorliegt, der sie derart in der Erwerbsfähigkeit einschränkt, dass sie Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat beziehungsweise, ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten beurteilt werden kann.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, diagnostizierte im Arztbericht vom 11. August 2014 (Urk. 6/22) einen Erschöpfungszustand bei Beziehungsproblematik, zurzeit in Scheidung (Ziff. 1.1), und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 4. März 2014 bis auf weiteres (Ziff. 1.6). Er ging davon aus, dass höchstwahrscheinlich mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne (Ziff. 1.9).

    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 28. August 2014 (Urk. 6/27) die Diagnosen einer mittleren bis schweren depressiven Episode (F32.1/32.2) seit circa Frühling 2013 und einer selbstunsicheren bis ängstlichen Persönlichkeit (F60.6/60.7; Ziff. 1.1). Übereinstimmend mit Dr. Z.___ attestierte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 4. März 2014 bis auf weiteres (Ziff. 1.6). Er ging davon aus, dass die medizinisch-psychiatrischen Massnahmen zu einer allmählichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit führen sollten und stellte in Aussicht, dass die Beschwerdeführerin in ein bis zwei Monaten in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erlangen werde.

3.2    Gestützt auf diese Arztberichte erwog die Beschwerdegegnerin, dass bei der Beschwerdeführerin kein langandauernder Gesundheitsschaden vorliege, da depressive Episoden vorübergehende Leiden und psychosoziale Belastungsfaktoren (Stress/Belastung bei der Arbeit) invaliditätsfremd seien (Urk. 2).

3.3    Mit ärztlichen Zeugnissen vom 8. September 2014 (Urk. 6/31), 20. Oktober 2014 (Urk. 6/39) und 16. Februar 2015 (Urk. 6/48) attestierte Dr. A.___ weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Hieraus ist zu schliessen, dass die vermutete Verbesserung des Gesundheitszustands trotz fachpsychiatrischer Behandlung nicht eingetreten ist. Allerdings werden in den ärztlichen Zeugnissen keine Befunde aufgeführt, weshalb die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig nachvollziehbar ist. Es drängen sich deshalb weitere medizinische Abklärungen auf.

    Die Sache ist daher dem Antrag der Beschwerdegegnerin entsprechend (vgl. Urk. 5) an diese zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. Hierbei wird sie auch zu prüfen haben, ob – wie von der Beschwerdeführerin beantragt (vgl. Urk. 1) - ein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


4.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher