Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00225 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 30. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, absolvierte zunächst (1979 bis 1981) eine Ausbildung zur Bijouterieverkäuferin. 1992 begann sie eine Ausbildung zur Kindergärtnerin, schloss diese 1995 ab und übte in der Folge diesen Beruf aus (Urk. 7/13). Ab Ende Oktober 2012 war die Versicherte krankheitsbedingt arbeitsunfähig (vgl. Urk. 7/17/24). Am 12. April 2012 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Anmeldung gab sie an, sie leide unter einem Burnout und an einer Depression (Urk. 7/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug) ein (Urk. 7/7) und nahm das von der beruflichen Vorsorgeeinrichtung der Versicherten eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Dezember 2012 (Urk. 7/17) zu den Akten.
Im weiteren Verlauf des Abklärungsverfahrens zeigte sich, dass die Versicherte die Tätigkeit als Kindergärtnerin nach versuchter Wiederaufnahme aufgab und eine Ausbildung zur Yogalehrerin absolvierte. Parallel hatte die Versicherte ein Praktikum in einem Gärtnereibetrieb absolviert, wobei eine längerfristige Tätigkeit in diesem Bereich für sie nicht in Frage kam (vgl. Urk. 7/19, Urk. 7/33, Urk. 7/39). Hingegen betreut die Versicherte nebst der teilzeitlichen Tätigkeit als Yogalehrerin seit September 2014 an zwei Nachmittagen pro Woche ein schwerbehindertes Kind (vgl. Urk. 7/45/4).
Am 22. September 2014 erstattete Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der IV-Stelle ein weiteres psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/45) und mit Vorbescheid vom 6. November 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/46). Dagegen erhob die Versicherte am 1. Dezember 2014 (Urk. 7/49), ergänzt am 23. Dezember 2014 (Urk. 7/52), Einwände. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten ab (Urk. 2 = Urk. 7/56).
2. Gegen die Verfügung vom 23. Januar 2015 erhob die Versicherte am 19. Februar 2015 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. September 2015 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. April 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG.
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Zu ihrem Entscheid hielt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin bis Ende 2012 in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Im Januar 2013 habe sie die Ausbildung zur Yogalehrerin antreten können. Eine erneute psychiatrische Behandlung habe die Beschwerdeführerin nicht aufgenommen. Sie verfüge über ein breites und stabiles soziales Umfeld. Seit Januar 2013 bestehe eine Leistungsfähigkeit von 90 %. Es liege somit kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 2 S. 2).
In der Beschwerdeantwort ergänzte sie, ob sich eine fachärztlich gestellte Diagnose invalidisierend auswirke, sei eine Rechtsfrage. Praxisgemäss komme der von Dr. Z.___ diagnostizierten Anpassungsstörung wohl Krankheitswert zu, indessen handle es sich um ein vorübergehendes und damit grundsätzlich nicht invalidisierendes Leiden. Tatsächlich sei die Anpassungsstörung seit Dezember 2012 remittiert. Bei der von Dr. Z.___ ebenfalls diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeit mit selbstunsicheren asthenischen Zügen und Selbstwertproblematik handle es sich gemäss der internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) nicht um eine eigenständige, sondern um eine Zusatzdiagnose. Es bestehe invalidenversicherungsrechtlich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weswegen sich ein Einkommensvergleich erübrige (Urk. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, beide Gutachter, Dr. Y.___ und Dr. Z.___, hätten bestätigt, dass sie ihre angestammte Tätigkeit als Kindergärtnerin aufgrund des 2011 erlittenen Burnouts und des 2012 nach versuchtem Wiedereinstieg erlittenen Rückfalls nicht mehr ausüben könne. Es liege mithin eine vollständige Berufsunfähigkeit vor. Auch die Beschwerdegegnerin sei davon ausgegangen und habe eine Arbeitsfähigkeit höchstens für eine Tätigkeit als Betreuerin oder Yogalehrerin bejaht. Da eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorliege, hätte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich durchführen müssen. Weder als Yogalehrerin, noch im Bürobereich oder auch im zuerst erlernten Beruf als Detailhandelsangestellte könnte sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.
3.1 Dr. Y.___ hielt im Gutachten vom 6. Dezember 2012 fest, bei der von ihm diagnostizierten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und der akzentuierten Persönlichkeit mit selbstunsicheren asthenischen Zügen und Selbstwertproblematik (ICD-10 Z73.1) handle es sich um Störungsbilder, aus denen entweder gar nicht (Persönlichkeitsformation) oder nur vorübergehend (Anpassungsstörung) eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit resultiere. Eine solche Beeinträchtigung im Sinne einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit habe bei der Beschwerdeführerin ab Ende Oktober 2011 und als Folge einer gescheiterten Arbeitswiederaufnahme mit erneuter Dekompensation im September 2012 bestanden. Obschon das Leiden der Beschwerdeführerin therapierbar sei, falle für den längerfristigen Verlauf ins Gewicht, dass eine erhöhte Vulnerabilität bestehe. Es müsse damit gerechnet werden, dass ungünstige Stressoren im Beruf als Kindergärtnerin zu einer erneuten psychischen Dekompensation führten. Ein solcher Verlauf berge die Gefahr einer dauerhaften psychischen Erkrankung. Es sei daher nicht empfehlenswert, in den bisherigen Beruf zurückkehren. Die Arbeitsfähigkeit in einer besser angepassten Tätigkeit hingegen lasse sich rasch auf 100 % steigern. Zu bevorzugen sei eine Arbeitsumgebung ohne grössere Gruppen, ohne erhöhte Anpassungen und Umstellungen, ohne überdurchschnittliche Anforderungen an die geteilte Aufmerksamkeit, an die Konzentration und das psycho-physische Durchhaltevermögen (Urk. 7/17/19 Ziff. 3.2, Urk. 7/17/23 Ziff. 4.1, Urk. 7/17/25 Ziff. 5 lit. A u. B).
3.2 Dr. Z.___ nannte in seinem Gutachten vom 22. September 2014 als Diagnosen eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit selbstunsicheren und emotional instabilen Komponenten (ICD-10 Z73.1). Die Anpassungsstörung sei seit Dezember 2012 remittiert. Eine Depression habe auch jetzt nicht mehr festgestellt werden können. Die Selbstwertproblematik trage auch emotional instabile Züge. Aufgrund der Beschwerden im Zusammenhang mit den akzentuierten Persönlichkeitszügen (namentlich die geklagte Müdigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, Druckgefühl im Bauch bei Überforderung und Hektik) lasse sich seit Januar 2013 eine Verminderung der Leistungsfähigkeit um 10 % begründen. Eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Die erwähnte Leistungsfähigkeit gelte namentlich für die von der Beschwerdeführerin inzwischen ausgeübten Tätigkeiten als Yogalehrerin und Behindertenbetreuerin. Die Beschwerdeführerin verfüge über gute Ressourcen. Sie sei fähig, sich an Regeln anzupassen, Aufgaben zu planen und zu strukturieren, sich umzustellen, fachliche Kompetenzen anzuwenden, Entscheidungen und Urteile zu fällen, durchzuhalten, sich selbst zu behaupten, Kontakte zu Dritten aufzunehmen und sich in Gruppen zu bewegen (Urk. 7/45/12 f. Ziff. 5.1, Urk. 7/45/13 f. Ziff. 5.2 lit. a).
4.
4.1 Dr. Y.___ und Dr. Z.___ stellten übereinstimmende Diagnosen. Bezüglich Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion vermerkte bereits Dr. Y.___ im Gutachten vom 6. Dezember 2012 einen deutlich gebesserten Zustand und wies darauf hin, es handle sich um eine vorübergehende Erkrankung. Dr. Z.___ kam gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin im September 2014 zum Schluss, die Anpassungsstörung sei seit Dezember 2012 remittiert. Damit bestätigte er den erwartungsgemäss günstigen Verlauf.
4.2 Die akzentuierten Persönlichkeitszüge bewirken gemäss Dr. Y.___ eine erhöhte Vulnerabilität und ungünstige Stressoren im Beruf bergen die Gefahr einer erneuten psychischen Dekompensation. Deswegen stufte Dr. Y.___ die Tätigkeit als Kindergärtnerin für ungeeignet ein. Bezüglich einer besser angepassten Tätigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin hingegen eine volle Leistungsfähigkeit. Dr. Z.___ stufte die bisherige Tätigkeit nicht als ungeeignet ein, ging jedoch aufgrund der akzentuierten Persönlichkeitszüge von einer generellen Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit im Ausmass von 10 % aus. Die Ressourcen der Beschwerdeführerin beschrieb Dr. Z.___ als intakt. Er stellte fest, sie sei fähig, sich Regeln anzupassen, Aufgaben zu planen und zu strukturieren, sich umzustellen, fachliche Kompetenzen anzuwenden, Entscheidungen und Urteile zu fällen, durchzuhalten, sich selbst zu behaupten, Kontakte zu Dritten aufzunehmen und sich in Gruppen zu bewegen (Urk. 7/45/14 Ziff. 5.2 lit. a). Inwiefern aufgrund dieses Ressourcenprofils die bisherige Tätigkeit als Kindergärtnerin effektiv nicht mehr zumutbar respektive die Arbeitsfähigkeit generell um 10 % limitiert ist, bleibt unklar. Festzuhalten bleibt aber, dass sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. Y.___ von einer Remission der Anpassungsstörung ab Dezember 2012 und einer danach realisierbaren hochgradigen erwerblichen Leistungsfähigkeit ausgingen.
4.3 Die Beschwerdeführerin selber schätzt ihr Leistungsvermögen deutlich tiefer ein. Dr. Z.___ hielt fest, für ihre Tätigkeit als Yogalehrerin und Betreuerin von schwerbehinderten Menschen habe die Beschwerdeführerin ein Pensum von rund 20 Wochenstunden angegeben, wozu noch Vorbereitungsstunden kämen. Sie habe sodann angegeben, bei Überforderung reagiere sie mit einem Energiemangel, Schlafstörungen, Druckgefühlen im Magen und Freudlosigkeit. Allerdings habe sie in der letzten Zeit keine solchen Erfahrungen mehr gemacht (Urk. 7/45/15 Ziff. 5.2 lit. b). Letzteres deutet darauf hin, dass die Selbsteinschätzung nicht auf tatsächlich gemachten Erfahrungen mit verschiedenen Belastungen beruht, sondern auf der Überzeugung, das als angenehm erlebte Arbeitspensum sei das tatsächlich zumutbare. Der Selbsteinschätzung kommt jedoch keine beweisbildende Bedeutung zu.
5.
5.1 Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist nicht allein Sache der medizinischen Experten. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen, d.h. die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllen die Sachverständigen ihre genuine Aufgabe, wofür weder die Verwaltung noch die Gerichte kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Sie nimmt zur Arbeitsunfähigkeit Stellung und begründet ihre Beurteilung so substanziell wie möglich. Die ärztlichen Angaben sind eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.1-2 mit Hinweisen). Es können sich indessen Konstellationen ergeben, bei welchen die rechtsanwendende Stelle von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abweicht, ohne dass das Gutachten grundsätzlich seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3.3.1).
5.2 Die Anpassungsstörung stellt definitionsgemäss ein vorübergehendes Leiden dar beziehungsweise bildet keine hinreichend ausgeprägte Psychopathologie. Das betonte bereits Dr. Y.___ (Urk. 7/17/19 Ziff. 3.2). Vielmehr liegt das Leiden im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_153/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4.3). In Bezug auf die Diagnose der Persönlichkeitsakzentuierung ist zu bemerken, dass diese der
Z-Kodierung (ICD-10 Z73.1) zugeordnet ist. Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei Diagnosen aus der sogenannten Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10-Systems um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A-Y klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010 E. 5.2.4 mit weiteren Hinweisen). Auch die akzentuierten Persönlichkeitszüge können folglich nicht als invalidisierende Krankheit angesehen werden.
5.3 Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Anpassungsstörung und zu den Z-Kodierungen sowie angesichts der Aufgabenteilung von rechtsanwendender Stelle und begutachtender Arztperson bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, es liege keine invaliditätsrechtlich bedeutsame Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 2 S. 2,; vgl. auch Urk. 6 S. 2). Bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Y.___ hatte sich der Zustand der Beschwerdeführerin gebessert und Dr. Z.___ stellte einen seit Dezember 2012 vollständig remittierten Zustand und intakte erwerbliche Ressourcen fest. Die festgestellten Unklarheiten im Zusammenhang mit der ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehende E. 4) erfordern nach dem Gesagten keine weiteren Abklärungen. Die Verneinung eines Leistungsanspruchs mit der angefochtenen Verfügung ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde daher abzuweisen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWilhelm