Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00226 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 30. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Magdalena Schaer
Oetwilerstrasse 7, 8953 Dietikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1975 geborene X.___ meldete sich am 3. November 1997 unter Hinweis auf eine seit Sommer 1992 bestehende Drogenabhängigkeit mit Methadonsubstitution sowie eine Hepatitis C unter Interferontherapie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Bezug von Eingliederungsleistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 13/6). Gestützt auf die getätigten medizinischen und erwerblichen Abklärungen kam die IVStelle zum Schluss, dass die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten ausschliesslich durch das Suchtgeschehen verursacht werde und daneben keine anderen invalidisierenden Leiden bestünden (Urk. 13/13). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde daher ein Anspruch auf die anbegehrten Leistungen mit Verfügung vom 11. März 1998 verneint (Urk. 13/15).
1.2 Mit Früherfassungsmeldeformular vom 5. April 2011 teilte X.___, welche zwischenzeitlich Mutter zweier in den Jahren 2001 und 2003 geborener Kinder geworden war (Urk. 13/18), der IVStelle mit, dass sie wegen zweier operativer Eingriffe am Rücken seit September 2010 zu 100 % arbeitsunfähig sei; sie sei an einem Tag pro Woche als Grafikerin erwerbstätig und absolviere ausserdem ein Studium der angewandten Psychologie an einer Fachhochschule mit einem Pensum von 60 % (Urk. 13/19). Nach einem Gespräch mit der Kundenberaterin der IVStelle (Urk. 13/20) wurde die Versicherte mit Schreiben vom 27. April 2011 aufgefordert, sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anzumelden (Urk. 13/21), was sie am 12. Mai 2011 tat, indem sie Massnahmen für die berufliche Eingliederung beantragte (Urk. 13/24). Daraufhin gewährte die IVStelle Frühinterventionsmassnahmen in Form von Anpassungen des Arbeitsplatzes (Urk. 13/36: Übernahme der Kosten eines höhenverstellbaren Bürotisches sowie eines ergonomischen Stuhles, Mitteilung vom 28. Juni 2011).
1.3 Am 8. Dezember 2011 meldete sich die Versicherte bei der IVStelle erneut an und verlangte unter Hinweis auf das Andauern einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit weitere Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 13/40). Nach getätigten ersten Abklärungen gelangte die IVStelle zum Ergebnis, dass derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen notwendig seien und teilte dies der Versicherten mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 mit (Urk. 13/46). In der Folge tätigte die IVStelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen. In diesem Rahmen wurde zudem am 15. März 2012 eine Haushaltabklärung durchgeführt (Urk. 13/69: Abklärungsbericht vom 8. Juni 2012). Mit Vorbescheid vom 31. Juli 2013 wurde der Versicherten in Aussicht gestellt, dass ihr Leistungsgesuch abgewiesen werde, da aus versicherungsmedizinischer Sicht in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Ausnahme der akutmedizinischen Rehabilitationszeiten durchgehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestünde (Urk. 13/72). Mit Eingabe vom 10. August 2013 erhob die Versicherte Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid und begründete diesen im Wesentlichen mit dem Umstand, dass sie auch im Sitzen unter einschränkenden Schmerzen leide, was ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde (Urk. 13/74). Mit Eingabe vom 20. August 2013 ergänzte sie ihren Einwand (Urk. 13/78) und reichte zahlreiche Berichte über medizinische Behandlungen, operative Eingriffe und stationäre Aufenthalte sowie Arbeitsunfähigkeitsatteste nach (Urk. 13/77). Schliesslich ergänzte sie ihren Einwand mit einer weiteren Eingabe vom 6. September 2013 und machte zusätzliche Ausführungen zur Frage, inwieweit sie beim Absolvieren ihres Studienganges beeinträchtigt worden sei (Urk. 13/80 und 13/81). Die IVStelle holte daraufhin weitere Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 13/85, 13/87, 13/91) und führte am 25. Februar 2014 nochmals eine Haushaltabklärung durch (Urk. 13/95: Abklärungsbericht vom 26. Februar 2014). Am 19. September 2014 nahm der für den Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung tätige Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zur medizinischen Aktenlage Stellung (Urk. 13/96 S. 5 ff.). Sodann wurde die Versicherte mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 aufgefordert, zu den neu eingeholten Arztberichten Stellung zu nehmen (Urk. 13/94). Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 verneinte die IVStelle schliesslich einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 13/97]).
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 19. Februar 2015 Beschwerde führen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Da die Rechtsvertreterin zufolge kurzfristiger Mandatierung noch keine Gelegenheit gehabt hatte, die Akten aus dem Verwaltungsverfahren einzusehen und die Beschwerde insofern keine hinreichend substantiierte Begründung enthielt, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Februar 2015 eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt (Urk. 6). Mit Eingabe vom 9. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine verbesserte Beschwerdebegründung ein und präzisierte ihren Beschwerdeantrag dahingehend, dass der Ablauf des Wartejahres auf den 5. September 2011 festzulegen sei, ihr die beantragte Invalidenrente mithin mit Wirkung ab 1. September 2011 zuzusprechen sei (Urk. 8). In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Magdalena Schaer als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2 und 5, Urk. 8 S. 2 und 10 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2015 schloss die IVStelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Am 12. Mai 2015 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 14).
Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 liess die Beschwerdeführerin den Empfang der Mitteilung vom 12. Mai 2015 bestätigen und dem Gericht bekanntgeben, dass sie zwischenzeitlich durch PD Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH Neurologie, untersucht worden sei (Urk. 15). Am 15. Juni 2016 legte die Beschwerdegegnerin eine Kopie einer formlosen Mitteilung auf, mit welcher sie die Kosten für die ergonomische Anpassung eines Arbeitsplatzes an der A.___ übernommen hat (Urk. 18 und 19). Am 20. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der PD Dr. Z.___ vom 3. Juni 2016 ein (Urk. 20 und 21). Schliesslich legte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 22. Juni 2016 (Urk. 22) eine Kopie ihres Schreibens an die Beschwerdeführerin vom selben Tag betreffend erfolgreiche Anpassung des Arbeitsplatzes (Urk. 23) auf.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bemessung der Invalidität von nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).
Die Bemessung der Invalidität von Versicherten, die in Ausbildung begriffen sind, und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, erfolgt nach Artikel 28a Absatz 2 IVG (Art. 26bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 (i.e. Art. 28a Abs. 2 IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung wurde erwogen, die getätigten Abklärungen hätten ergeben, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Einschränkungen bestünden, welche eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Mit Ausnahme der akutmedizinischen Rehabilitationszeiten sei die Versicherte in der angestammten sowie in jeder anderen körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit durchgehend zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Nach der erneuten Rückenoperation am 16. April 2013 sei sie in ihrer Erwerbsfähigkeit vollständig eingeschränkt gewesen. In der Folge habe sich der Gesundheitszustand indes wieder verbessert, so dass ab 1. Juli 2014 wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen sei. Der Anspruch auf eine Rente entstehe, wenn ein Versicherter während eines Jahres ohne Unterbruch zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sei und er im Anschluss an diese Wartezeit voraussichtlich während längerer Zeit mindestens in diesem Umfang erwerbsunfähig bleibe. Da die Versicherte bereits kurz nach Ablauf der Wartezeit wieder voll arbeitsfähig gewesen sei, sei eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, sie leide seit spätestens September 2010 unter einer einschneidenden Schmerzsymptomatik im Rücken- und Beinbereich. Das Leiden werde heute als chronische Erkrankung qualifiziert. Ihr Hausarzt attestiere ihr eine seit 6. September 2010 bis auf weiteres andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Auch die behandelnden Fachärzte würden bestätigen, dass sie in ihrer Leistungsfähigkeit sehr stark eingeschränkt sei; Hinweise, dass sich ihr Gesundheitszustand gebessert habe, gebe es keine. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die IVStelle habe zu Unrecht angenommen, dass sie ihrem Bachelor-Studium an einer Fachhochschule im Rahmen eines Pensums von 81 % nachgegangen sei. Richtigerweise seien sowohl der Bachelorstudiengang an der B.___ als auch der Masterstudiengang an der A.___ als Teilzeitstudienlehrgänge konzipiert, wobei das Pensum "allerhöchstens" mit 40 % zu veranschlagen sei. Schliesslich habe die Abklärungsperson der IVStelle das Ausmass der im Aufgabenbereich Haushalt bestehenden Einschränkungen zu tief festgesetzt (Urk. 1 und 8).
3.
3.1 Mit der Anmeldung zum Bezug von Massnahmen für die berufliche Eingliederung vom 12. Mai 2011 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe im August 2005 den Fähigkeitsausweis als diplomierte Grafikerin erworben und sei mit einem Beschäftigungsgrad von ungefähr 20 % erwerbstätig; daneben führe sie einen Haushalt mit zwei Kindern und absolviere seit September 2008 ein Studium der Psychologie (Urk. 13/24 S. 6 f.). Bei der Anmeldung zum Bezug von weiteren Versicherungsleistungen gab sie sodann am 8. Dezember 2011 an, dass sie neben ihren Aufgaben als Mutter, Hausfrau und Studentin mit einem Pensum von ungefähr 10-20 % erwerbstätig sei; voraussichtlich im Juni 2012 schliesse sie an der B.___ mit einem Bachelor ab, daraufhin setze sie ihre Studien an der A.___ fort (Urk. 13/40 S. 4).
3.2 Der Bachelorstudiengang in Angewandter Psychologie an der B.___ kann als Vollzeit- oder als Teilzeitstudium absolviert werden und setzt sich aus verschiedenen einzeln abzuschliessenden Modulen zusammen. Für jedes erfolgreich abgeschlossene Modul wird eine bestimmte Anzahl an sogenannten ECTS-Punkten vergeben; für den Bachelorabschluss müssen die Studierenden 180 ECTS-Punkte vorweisen können. Im Vollzeitstudium dauert der Regelstudiengang sechs Semester. Für das Teilzeitstudium - bei empfohlenem Erwerbspensum von maximal 40 % - beträgt die Regelstudienzeit dagegen viereinhalb Jahre beziehungsweise neun Semester; entsprechend sind ungefähr 20 ECTS-Punkte pro Semester zu erwerben. Im Herbstsemester 2011 war die Beschwerdeführerin für Module mit insgesamt 19 ECTS-Punkten eingeschrieben (Urk. 13/52). Sie erwarb das Bachelor-Diplom sodann wie geplant im Sommer 2012 (vgl. Urk. 13/77 S. 2), mithin absolvierte sie ihr Teilzeitstudium in bloss acht Semestern, das heisst sie unterschritt die Regelstudienzeit um ein Semester. Bei dieser Sachlage ist aber erstellt, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die ihr gewährten Studienerleichterungen (vgl. Urk. 13/69 S. 3 f.) vollumfänglich kompensiert worden sind. Dass die Beschwerdeführerin ihr Teilzeitstudium ohne Gesundheitsschaden in bloss sechs Semestern absolviert hätte - wie sie anlässlich der zweiten Haushaltabklärung gegenüber der Abklärungsperson der IVStelle erklärte (Urk. 13/95 S. 3) - trifft vor dem beschriebenen Hintergrund nicht zu. Fehl geht die Beschwerdeführerin auch, wenn sie meint (vgl. Urk. 13/80), der erfolgreiche Abschluss ihres Studiums trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung würde belegen, dass sie ohne Gesundheitsschaden neben Studium einer Erwerbstätigkeit mit einem höheren Beschäftigungsgrad hätte nachgehen können; auch in diesem Zusammenhang blendet sie aus, dass sie wegen ihrer gesundheitlichen Situation von Präsenzpflichten entbunden worden war und ihr auch weitere Erleichterungen gewährt worden sind.
3.3 Im Herbst 2012 schrieb sich die Beschwerdeführerin für ein Master-Studium in Neuropsychologie an der A.___ ein (Urk. 13/77 S. 2-5). Da sie ihren Bachelor-Abschluss an der B.___ erworben hatte, musste sie im Herbstsemester 2012 und Frühlingssemester 2013 diejenigen Module im Umfang von 25 - 30 ECTS-Punkten besuchen, die von der Universität als Auflage für den Master bestimmt worden sind (Urk. 13/77 S. 2). Das Master-Studium umfasst sodann 120 ECTS-Punkte und dauert nach Regelcurriculum im Vollzeitstudium vier Semester. Wenn das Studium neben einer Erwerbstätigkeit absolviert wird, verlängert sich die Studiendauer entsprechend. Dass ein Vollzeitstudium neben einer regelmässigen Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschaden machbar wäre, wie die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin geltend machte (Urk. 13/95 S. 4), entspricht nicht den Tatsachen, sondern entspringt reinem Wunschdenken; die von der Abklärungsperson errechneten Einschränkungen beim Studium entbehren damit der Grundlage. Sodann übersieht die Beschwerdeführerin, dass ihr zahlreiche Studienanpassungen zum Ausgleich des behinderungsbedingten Nachteils gewährt worden sind, wie die Möglichkeit von Ersatzleistungen für krankheitsbedingt nicht einhaltbare Präsenzpflichten oder gar Prüfungserleichterungen (Urk. 3/2 [= 13/77 S. 4 f.]). Vor diesem Hintergrund ist aber nicht zu sehen, inwiefern die Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht bei der Absolvierung ihres Master-Studiums eingeschränkt gewesen wäre. Sie hat ihr Studium denn auch spätestens per Ende Herbstsemester 2015, das heisst per Ende Januar 2016 abgeschlossen (vgl. Urk. 23, wonach sie am 15. Februar 2016 eine Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin angetreten hat). Wenn ein in Teilzeit absolviertes Master-Studium inklusive zusätzlich zu belegender Auflage-Module - wie im vorliegenden Fall für Inhaber eines B.___-Bachelor-Diploms - bloss sieben Semester dauert, kann nicht davon gesprochen werden, dass dieses ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in kürzerer Dauer hätte absolviert werden können; ohne Gesundheitsschaden wäre die Beschwerdeführerin nämlich neben ihrem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dass sie dies bei der erwähnten kurzen Studiendauer mit einem Pensum von 40 % getan hätte, ist wenig wahrscheinlich, zumal sie auch noch familiäre Pflichten im Haushalt zu erfüllen hatte. Vor dem Hintergrund, dass sie ab Aufnahme ihrer Studien bloss mit einem Beschäftigungsgrad von 20 % erwerbstätig gewesen war, ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie ohne Gesundheitsschaden auch während des Master-Studiums einer Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 20 % nachgegangen wäre.
3.4 Wenn die Beschwerdeführerin ihre Teilzeitstudiengänge aber in der Regelstudienzeit absolvierte, erscheinen die Atteste ihrer behandelnden Ärzte, wonach sie seit 6. September 2010 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/91 S. 2) respektive ihr die bisherige oder jede behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit bloss während fünf Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 13/91 S. 5) sein soll, wenig glaubhaft. Inwieweit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin tatsächlich eingeschränkt gewesen war, kann indes offen bleiben. Selbst wenn unterstellt würde, dass der Beschwerdeführerin neben ihrer Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewesen wäre, würde bei einer hypothetischen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 20 % im Gesundheitsfall ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren, weil beim auf das Studium entfallenden Teil - wie bereits ausgeführt - keine invalidenversicherungsrelevante Einschränkung festzustellen ist. Dies gilt sogar dann, wenn angenommen würde, dass auch im mit einem Pensum von maximal 10 % zu veranschlagenden Aufgabenbereich Haushalt eine hochgradige Einschränkung bestünde.
3.5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2015, mit welcher ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wird, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.
5.1 Mit ihrer Beschwerde vom 19. Februar 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Magdalena Schaer als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2 und 5). Mit Eingabe vom 9. März 2015 substantiierte sie ihr Gesuch (Urk. 8 S. 2 und 10 f.) und legte verschiedene Belege (Urk. 9/1-20) auf.
5.2
5.2.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) (BGE 127 I 204 f.). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint; laut § 16 Abs. 2 GSVGer wird ihr überdies eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205). Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 E. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
5.2.2 Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis).
5.3 Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin ihre Teilzeitstudiengänge im Rahmen der Regelstudienzeit abschloss, muss ihre Beschwerde von vornherein als aussichtslos bewertet werden. Zweifelhaft ist auch, ob die Voraussetzung der Bedürftigkeit gegeben wäre. Per 15. Februar 2016 trat die Beschwerdeführerin an der A.___ eine Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % und einem Jahressalär von Fr. 44'324.-- an; die Probezeit wurde in der Folge bestanden (Urk. 23). Die IVStelle übernahm dabei die Kosten der ergonomischen Anpassung des Arbeitsplatzes (Urk. 19). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 19. Februar 2015 wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Magdalena Schaer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler