Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00228 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 16. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
Schwager Schmid Giusto, Rechtsanwälte
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, erlitt am 29. August 2004 einen Auffahrunfall (Urk. 6/10/165 Ziff. 4-6) und meldete sich am 5. Oktober 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 24. Juni 2006 ab August 2005 eine halbe und sodann eine bis September 2006 befristete ganze Rente zu (Urk. 6/52). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 8. März 2010 im Verfahren Nr. IV.2008.00846 bestätigt (Urk. 6/70).
1.2 Am 26. April 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/77). Die IV-Stelle holte unter anderem ein am 20. September 2014 erstattetes rheumatologisches und ein am 10. Oktober 2014 erstattetes psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/108, Urk. 6/110) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/112, Urk. 6/115) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Januar 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 6/118 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 23. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Januar 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 14. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführerin eine - näher umschriebene - behinderungsangepasste wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar, womit unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne beim Validen- wie beim Invalideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiere (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das rheumatologische Gutachten könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden (S. 3 f. Ziff. 3), weshalb die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (S. 4 Ziff. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob auf die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten abgestellt werden kann, und bejahendenfalls, ob seit der letzten (gerichtlich bestätigten) Anspruchsprüfung im Juni 2008 eine revisionsrelevante Veränderung ausgewiesen ist.
3.
3.1 Der medizinische Sachverhalt, welcher der bis September 2006 befristeten Rentenzusprache im Juni 2008 zugrunde lag, wurde im Urteil vom 8. März 2010 wie folgt zusammengefasst (Urk. 6/70 S. 6 ff.):
4.1 Aus den medizinischen Berichten ergibt sich eindeutig, was denn auch keinen Streitpunkt darstellt, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen Folgen des im August 2004 erlittenen Auffahrunfalls darstellen.
4.2 In somatischer Hinsicht ist (…) erstellt, dass ab März 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab Oktober 2006 eine solche von 100 % bestanden hat. Davon ist im Sinne einer Sachverhaltsfeststellung auszugehen.
…
4.6 Zusammenfassend steht der medizinische Sachverhalt bezüglich psychischer Beeinträchtigungen dahingehend fest, dass einzig der Hausarzt eine entsprechende (Verdachts-) Diagnose gestellt hat und dass die von ihm geforderte gutachterliche Abklärung ergeben hat, dass keine psychiatrische Diagnose zu stellen war.
3.2 Nicht abzustellen war aus im Urteil ausgeführten Gründen auf die Beurteilung, die der offenbar behandelnde Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im August 2008 erstattet hatte (Urk. 6/70 S. 8 E. 4.5).
4.
4.1 Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.2) nannte in seinem Bericht vom 18. Mai 2013 (Urk. 6/831-4) folgende Diagnosen (S. 4):
- depressive Entwicklung nach Unfallgeschehen 2004 mit teilweiser Konversionssymptomatik
- chronifizierte, rezidivierende leichte bis mittelgradige Depression mit Somatisierung- (Konversions-) Tendenz, zur Zeit mittelgradige Episode
- Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen und ängstlich-vermeidenden Typus (ICD-10 F60.3 und F60.6)
Er führte unter anderem aus, die Versicherte sei aufgrund ihres Leidens und ihrer seelischen Verletzlichkeit bei der Arbeit auf ein wohlwollendes und stressfreies Arbeitsklima, wie es in der jetzigen geschützten Situation vorhanden sei, angewiesen. Die Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft betrage seit mindestens Ende 2010 aus ärztlich-psychiatrischer Sicht 80 % (S. 4 unten).
4.2 Die leitende Oberärztin Rheumatologie der Klinik Z.___ führte in ihrem Bericht vom 27. April 2013 (Urk. 6/84) unter anderem aus, die Beschwerdeführerin werde dort seit dem 20. November 2008 ambulant behandelt (Ziff. 1.2); im Januar 2013 habe sie zur Implantation einer Hüftprothese stationär in der Klinik Z.___ geweilt (Ziff. 1.3).
Die Ärztin nannte folgende, hier gekürzt angeführte Diagnosen (Ziff. 1.1):
- femoroacetabuläres Impingement links
- chronische Zervikobrachialgie beidseits, rechtsbetont
- Status nach cervicocephalem Beschleunigungstrauma 2004
- …
- Status nach zervikaler Mikrodiskektomie C5/6, Entfernung der Osteophyten und der Spondylose, Cage-Spondylodese C5/6 bei C6-Radikulpathie rechts 21. August 2009
- …
- chronische Kopfschmerzen, betont okzipito-parietal, Differentialdiagnose (DD) im Rahmen von cervicospondylogener Schmerzkomponente
- …
- aktuell gebessert unter Pharmakotherapie
- chronische Bursitis subacromialis beidseits
- Polyarthralgien
- Status nach Hüft-TP links 16. Januar 2013
Sie führte unter anderem aus, aufgrund der aktuellen Hüftgelenksproblematik sei für die zuletzt ausgeführte Arbeitstätigkeit als Bistroarbeiterin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 15. April bis 15. Mai 2013 attestiert worden. Es bestehe eine seit längerem ausgeübte 50%ige Arbeitstätigkeit in einem Projekt der Wohngemeinde mit hauptsächlich leichter wechselbelastender Arbeitstätigkeit (Chauffeuse; Mitarbeit in Küche und Büro, insbesondere organisatorischer und administrativer Art). Sie erachte aus näher dargelegten Gründen eine Steigerung der Arbeitstätigkeit in dieser Funktion als unrealistisch. Die bereits ausgeübte Tätigkeit als Bistromitarbeiterin erachte sie als der Patientin zu 50 % zumutbar, dies ohne längerdauernde Überkopfarbeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten > 5 kg, ohne Zwangshaltungen des Nackens in vornübergeneigter Stellung (Ziff. 1.6).
4.3 Die Oberärztin Neurologie der Klinik Z.___ nannte in ihrem Bericht vom 22. August 2013 (Urk. 6/89) folgende, hier gekürzt angeführte Diagnosen (S. 1):
- Exazerbation eines chronischen zervikozephalen zervikobrachialen Schmerzsyndroms
- chronische okzipitoparietale Kopfschmerzen
- Polyarthralgien
Weiter führte sie unter anderem aus, anamnestisch sei es bei dieser Patientin nach vermehrter körperlicher Tätigkeit seit einigen Wochen zu einer Exazerbation eines zervikozephalen, zervikobrachialen rechtsseitigen Schmerzsyndroms gekommen. Dieses sei sicherlich multifaktoriell bedingt. Therapeutisch habe sie mit der Beschwerdeführerin ein Aufgebot für eine Wurzelinfiltration C7 rechts und eine Facettengelenksinfiltration C6/7 vereinbart (S. 3 unten).
4.4 Am 28. März 2014 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik Z.___, Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie, operiert. Im Operationsbericht vom 31. März 2014 (Urk. 6/99/3-4) wurden als Diagnosen eine foraminale Diskushernie C6/7 rechts mit Zervikobrachialgie C7 rechts und ein Status nach ventraler Mikrodiskektomie C5/6 2009 genannt. Es wurde eine ventrale Diskektomie C6/7 und Entfernung der foraminalen Diskushernie rechts mit Cage-Spondylodese und ventraler Titanplatte C6/7 vorgenommen (S. 1 Mitte). Gemäss Austrittsbericht vom 1. April 2014 (Urk. 6/99/1-2) war der postoperative Verlauf aus neurochirurgischer Sicht unkompliziert; die Patientin habe ohne neue sensomotorische Defizite mobilisiert werden können (S. 1 unten). Die postoperativen radiologischen Kontrollen hätten einen regelrechten Sitz der Materialimplantate gezeigt (S. 1 f.). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zur ersten Nachkontrolle nach Wochen attestiert (S. 2 Mitte).
4.5
4.5.1 Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, erstattete am 20. September 2014 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/108/1-121).
Sie stützte sich auf die ihr überlassenen (S. 5 ff.) und von ihr zusätzlich eingeholten (Urk. 6/108/133-274) Akten, darunter Bildgebung unter anderem vom 21. Februar 2014 (Urk. 6/108/258), 21. Mai 2014 (Urk. 6/108/135), 18. August 2014 (Urk. 6/108/234-235 S. 2 Mitte) und 22. August 2014 (Urk. 6/108/261), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 103 ff.), die von ihr am 25. August 2014 erhobenen Befunde (S. 106 ff.) sowie von ihr veranlasste Laboruntersuchungen (S. 111 f.), darunter Bildgebung vom 3. Dezember 2008 (Urk. 6/108/259), 26. September 2011 (Urk. 6/108/257), 9. August 2013 (Urk. 6/108/260).
4.5.2 Zur Anamnese führte die Gutachterin unter anderem aus, sie entspreche den (auf Seite 5 bis 102) detailliert aufgeführten Berichten (S. 103 Ziff. 7.1).
Zum jetzigen Leiden führte die Gutachterin aus, die Explorandin sei mit dem Auto gekommen. Sie gebe an, sie habe heute wie meistens ein wenig Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in beide Arme etwa bis zum Ellbogen. Meist spüre sie Schmerzen im Kopf und im Nacken, die in beide Arme bis zu den Händen ausstrahlten, rechts mehr als links. Oft fielen ihr wegen Schmerzen und Kraftlosigkeit Gegenstände aus den Händen. Im rechten Daumen und im rechten Oberarm sei das Gefühl vermindert. Dagegen habe sie nach der Hüftoperation kaum mehr Beschwerden im Bereich der linken Hüfte (S. 103 Ziff. 7.2).
Die Gutachterin führte ferner aus, die Beschwerdeführerin arbeite aktuell an drei Tagen pro Woche während jeweils vier Stunden in einem Arbeitsintegrationsprojekt. Sie mache vor allem Fahrdienste; sie hole morgens das Brot für den Znüni und transportiere Personen und Gegenstände für das Projekt. Es stünden zwei Autos zur Verfügung; die Explorandin fahre beide bis zu einer halben Stunde lang (S. 104 oben).
Im Rahmen der Befunderhebung hielt die Gutachterin ihre Feststellungen betreffend Gang, Form und Beweglichkeit der Wirbelsäule, Schulter- und Ellbogengelenk, Handgelenk, Daumen und Finger, weitere die Hände betreffenden Befunde, Hüftgelenk, Knie, Füsse und Muskulatur fest (S. 107 ff. Ziff. 8.2). Nebst den als normal konstatierten Befunden hielt sie zur Wirbelsäulen-Form eine Hypokyphose fest, zur HWS-Beweglichkeit, dass sie sich bei Ablenkung deutlich verbessere (Diskrepanz), sowie, dass der Kinn-Sternum-Abstand nicht prüfbar sei (S. 107). Ferner betrug die Handkraft rechts nur rund 77 % des Normalbefundes, diejenige links rund 103 % (S. 108).
4.5.3 Die Gutachterin nannte die folgenden, hier leicht gekürzt angeführten rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 113 Ziff. 9.1):
- verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Halswirbelsäule (HWS) mit
- Status nach zwei HWS-Operationen wegen einem cervicoradikulären Syndrom C6 rechts bei degenerativen Veränderungen mit Osteochondrose und Foramenstenose C5/6 beidseits mit
- 21. August 2009: Mikrodiskektomie C5/6 mit Cage-Spondylodese und
- 28. März 2014: Mikrodiskektomie C6/7 mit Cage-Spondylodese C6/7
- mit guter Lage der Implantate ohne Lockerungszeichen, Röntgen Juni 2014 bei
- Foraminalstenosen vor allem C4/5 rechts mehr als links, MRI August 2014
- unklare Polyarthralgien seit Jahren
- DD: Hypothyreose mit stark erhöhten TSH-Werten seit Februar 2011 bisher ohne Substitution
- DD: fragliche atypische milde nicht-erosive rheumatoide Arthritis (Erstdiagnose April 2012)
- bisher ohne Nachweis von Synovitiden
- bisher ohne Nachweis erhöhter ANA, Anticitrullin-Antikörper oder Rheumafaktor mit
- Einsatz verschiedener Basismittel mit jeweils nur geringer Wirkung (Methotrexat 2011-2013, Leflunomid 2013, Salazopyrin beziehungsweise Plaquenil 2014)
- aktuell ohne Basistherapie mit
- chronischer lateraler Epicondylopathie rechts (MRI August 2014)
- verminderte Belastbarkeit und Beschwerden des linken Hüftgelenks bei Coxarthrose und
- Status nach Implantation einer Hüft-Totalprothese links am 16. Januar 2013 mit
- gutem Sitz der Implantate (Röntgen Februar 2013)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Gutachterin (S. 113 Ziff. 9.2)
- Nikotin-Abusus
- Cannabis-Konsum
- Hypercholesterinämie
- diskrete Anämie
- kleine Partialruptur im Sehnenintervall der Subscapularis/Supraspinatus-Sehne rechts mit sonst unauffälliger Rotatorenmanschette und unauffälligem AC-Gelenk ohne Bursitis (Sonographie Mai 2014)
- Status nach HWS-Distorsion am 29. August 2004
4.5.4 In ihrer Beurteilung führte die Gutachterin unter anderem aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden strukturelle Veränderungen im Bereich der HWS und des linken Hüftgelenks sowie Polyarthralgien, die ihre Leistungsfähigkeit einschränkten. Sie könne jedoch eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben, bezogen auf ein Pensum von 100 % (S. 115 Mitte).
Wegen der handbetonten Polyarthralgien könne die Beschwerdeführerin nur Lasten bis 10 kg hantieren (leichtes Belastungsniveau). Ungünstig seien für sie Tätigkeiten, welche die Hände stark repetitiv belasteten. Sie könne eine diesem Profil entsprechende Tätigkeit zu 100 % bezogen auf ein Pensum von 100 % ausüben. Die angestammte Tätigkeit als Medikamentenlieferantin für Ärzte sei angepasst, da diese Medikamentenlieferungen leicht seien und in kleinen Kisten abgepackt würden. Auch die Tätigkeiten als Sekretärin / Assistentin einer Medienforschungsfirma beziehungsweise als Verkäuferin von Kosmetika oder als Nailstylistin seien geeignet; sie könne diese Tätigkeiten zu 100 % bezogen auf ein Pensum von 100 % ausüben (S. 118).
Dagegen seien die angestammten Tätigkeiten im Gastronomiebereich, als Lagermitarbeiterin oder als Coiffeuse nicht geeignet, weil sie hauptsächlich stehend / gehend stattfänden, zu hohe Lasten erforderten oder eine zu hohe Handbelastung aufwiesen (S. 118 unten).
Nicht angepasste Tätigkeiten habe die Beschwerdeführerin ab August 2009 nicht mehr ausüben können (erste HWS-Operation am 21. August 2009). In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach der zweiten HWS-Operation am 28. März 2014 habe die Explorandin eine angepasste Tätigkeit ab 7. August 2014 wieder zu 30 % aufnehmen können, mit Steigerung auf 100 % spätestens innert dreier Monate (S. 119 Ziff. 11.2).
4.5.5 In therapeutischer Hinsicht führte die Gutachterin aus, wie die Blutuntersuchung gezeigt habe, habe die Explorandin bei der Untersuchung keine Schmerzmittel verwendet; ihre medikamentöse Schmerztherapie habe daher ein grosses Optimierungspotential. Die Hypothyreose sollte mit einer Hormontherapie behandelt werden. Rauchen schade ihrer Gesundheit (S. 120 Ziff. 12.1).
Die berufliche Eingliederung könne ab sofort auf übliche Art erfolgen (S. 120 Ziff. 12.2).
Zur Prognose führte sie aus, es sei zu erwarten, dass die Einschränkungen durch die strukturellen Veränderungen im Bereich der HWS und dem linken Hüftgelenk unverändert blieben. Dagegen sei zu erwarten, dass die adäquate Behandlung der Hypothyreose die Beschwerden deutlich bessern werde, insbesondere die Polyarthralgien und die Müdigkeit. Dadurch könne die Explorandin möglicherweise in einigen Monaten auch Tätigkeiten ausüben, die aktuell noch nicht angepasst seien (S. 120 Ziff. 12.3).
4.6 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 10. Oktober 2014 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/110/1-11). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff.) und die anlässlich der Untersuchung vom 25. September 2014 von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben (S. 4 ff.) und von ihm erhobenen Befunde (S. 7 f.).
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine (S. 8 Ziff. 5.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 8 Ziff. 5.2):
- Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Zukunftsängsten und Stimmungseinbrüchen (ICD-10 F43.23)
- schädlicher Cannabisgebrauch (ICD-10 F12.1)
- schädlicher Nikotingebrauch (ICD-10 F17.1)
- Zustand nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)
In seiner Beurteilung führte der Gutachter unter anderem aus, die Explorandin habe während der Untersuchung ganz unauffällige Gedächtnisfunktionen, Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen, Konzentrationsfähigkeit, Antrieb und Psychomotorik aufgewiesen, womit ihr trotz der gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert werden könne (S. 9 f.). Gegen die Einschränkung sprächen auch die regelmässige Tätigkeit im Gemeindeprogramm, die erhaltenen sozialen Kontakte und unter anderem auch die Fahrtauglichkeit. Die im Mini-ICF-APP festgestellte leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung der Flexibilität und Durchhaltefähigkeit aufgrund der anamnestischen Angaben seien damit nicht auf psychische Probleme mit Krankheitswert zurückzuführen (S. 10 oben).
4.7 Dr. A.___ und Dr. B.___ führten in ihrer interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung (Urk. 6/110/11-14) die bereits genannten Diagnosen an, ebenso die Angaben zur Arbeitsfähigkeit, Therapie, beruflicher Eingliederung und Prognose.
Ferner führten sie aus, die Explorandin fühle sich ausschliesslich wegen ihrer Schmerzen arbeitsunfähig. Objektiv könne ihr gegenwärtig aus rheumatologischer Sicht eine 30%ige Arbeitsfähigkeit mit Ausbau auf 100 % innerhalb von drei Monaten für den körperlichen Leiden adaptierte Tätigkeiten attestiert werden. Aus psychiatrischer Sicht könne der Explorandin objektiv keine Einschränkung attestiert werden (S. 14 Ziff. 9.5).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin erhob gegenüber dem Gutachten von Dr. A.___ verschiedene Einwände, aus denen sie schloss, dass Gutachten erfülle die praxismässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) nicht (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3.1-3.7).
Verlangt wird unter anderem, dass ein Gutachten „in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)“ abgegeben wurde. Dies ist beim vorliegenden Gutachten angesichts der annähernd 100 Seiten umfassenden Wiedergabe der Vorakten offensichtlich der Fall; dass die Krankengeschichte nicht auch noch als Schilderung der Beschwerdeführerin wiedergegeben wurde, stellt vor diesem Hintergrund
- entgegen dem Kritikpunkt in der Beschwerde (Ziff. 3.1) - keinen Mangel dar.
Zur Erhebung des Tagesablaufs bezog sich die Gutachterin auf die vier der Begutachtung vorangegangenen Tage, was als „zweifellos nicht repräsentativ“ gerügt wurde (Ziff. 3.2). Dem kann insofern nicht gefolgt werden, als Anhaltspunkte dafür, dass die getroffenen Feststellungen unzutreffend oder unvollständig sein sollten, weder bestehen noch insbesondere geltend gemacht wurden.
An der rheumatologischen Befunderhebung wurde bemängelt, dass bei der Beweglichkeitsprüfung quantitative Angaben und solche zur „Qualität der Bewegung und ihres Stopps“ fehlten (Ziff. 3.3). Nachdem die meisten erhobenen Befunde den zugehörigen - und angegebenen - Normalbefunden entsprachen, ist nicht einsichtig, welcher zusätzlicher Angaben es hier bedurft hätte. Ob Angaben zu einer allfälligen Schmerzhaftigkeit und zur Sensibilität „in der Diskussion über ein zervikoradikuläres Syndrom … unabdingbar“ (Ziff. 3.3) seien, ist vorab eine medizinische Frage, die zu entscheiden in die Fachkompetenz der gutachtenden Person fällt.
Vergleichbares gilt für das angebliche Fehlen von Aussagen über die Beschaffenheit und Schmerzhaftigkeit der myofaszialen Strukturen und beobachtete funktionelle Einschränkungen (Ziff. 3.4). Wie die Beschwerdeführerin selber einräumt, wurden beobachtbare Einschränkungen sehr wohl im Gutachten erwähnt (vorstehend E. 4.5.2).
Die Rüge, es sei keine aktuelle Bildgebung durchgeführt worden (Ziff. 3.5), geht am Umstand vorbei, dass der Gutachterin durchaus aktuelle bildgebende Befunde vorlagen (vorstehend E. 4.3.1), darunter ein wenige Tage vor der Begutachtung erstelltes MRI der Halswirbelsäule (Urk. 6/108/261).
Sodann wurde gerügt, im Gutachten werde nicht detailliert darauf eingegangen, inwieweit strukturelle Veränderungen insbesondere der HWS und der linken Hüfte „prognostische Aussagen“ enthielten (Ziff. 3.6). Diesem Einwand ist, soweit er sich nachvollziehen lässt, entgegenzuhalten, dass in der Beurteilung nicht nur ausgeführt wurde, welche Einschränkungen sich aus den Polyarthralgien ergeben, sondern auch, welche Tätigkeiten aus Gründen, die der HWS- und Hüftproblematik zuzuordnen sind, nicht geeignet sind (vorstehend E. 4.5.4); ebenso äusserte sich die Gutachterin diesbezüglich zur Prognose (vorstehend E. 4.5.5).
Schliesslich wurde bemängelt, es fehlten Angaben zur Frage nach konkreten beruflichen Massnahmen und rehabilitativen Massnahmen (Ziff. 3.7). Einerseits ist dies unzutreffend, indem sehr wohl Aussagen zu Therapie und Eingliederung gemacht wurden (vorstehend E. 4.5.5), andererseits ist die Frage, welche beruflichen Massnahmen im Hinblick auf das erarbeitete Belastungsprofil angezeigt sein könnten, nicht im medizinischen Gutachten zu beantworten.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beschwerdeweise gegenüber dem Gutachten von Dr. A.___ erhobenen Einwände nicht stichhaltig sind. Dies führt, nachdem auch keine anderen Mängel ersichtlich sind, zum Schluss, dass das Gutachten die entsprechenden Kriterien erfüllt und dass somit darauf abzustellen ist.
5.3 Gegenüber dem psychiatrischen Gutachten wurden keine Einwände erhoben. Nachdem auch diesbezüglich keine Mängel ersichtlich sind, ist auch darauf abzustellen. Dagegen vermag die Beurteilung durch Dr. Y.___ - wie schon im Urteil von 2010 (vorstehend E. 3.2) - nicht aufzukommen, attestierte er doch eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % (vorstehend E. 4.1), was angesichts der rund 30 % entsprechenden im Integrationsprojekt effektiv geleisteten 12 Wochenstunden (vorstehend E. 4.5.2) nicht überzeugt.
5.4 Gemäss den genannten Gutachten ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nicht relevant eingeschränkt (vorstehend E. 4.6); in somatischer Hinsicht besteht eine in einem Zeithorizont von drei Monaten realisierbare volle Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, die dem gutachterlichen Anforderungsprofil entsprechen (vorstehend E. 4.7).
5.5 Im Vergleich zum Gesundheitszustand, welcher der Befristung der früheren Rentenzusprache bis September 2006 zugrunde lag, ist es klinisch und diagnostisch zu Veränderungen gekommen. Im damaligen Zeitpunkt waren einzig Folgen des 2004 erlittenen Auffahrunfalls festzustellen; seither wurden zwei HWS-Operationen (2009 und 2014) und eine Hüftprothesenoperation (2013) durchgeführt sowie 2011 eine Hypothyreose und 2012 eine fragliche Arthritis diagnostiziert und von 2011 bis 2014 behandelt (vorstehend E. 4.5.3).
Grundsätzlich ist somit ein Revisionsgrund (vorstehend E. 1.3) gegeben und die erfolgte erneute Anspruchsprüfung gerechtfertigt.
5.6 Letztlich massgebend ist jedoch, wie sich die festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen auf die Erwerbsfähigkeit auswirken (vorstehend E. 1.1). Im Vergleichszeitpunkt (Verfügung vom Juni 2008 mit Befristung bis September 2006) bestand für adaptierte Tätigkeiten in somatischer wie in psychiatrischer Hinsicht eine volle Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.1). Im aktuellen Verfügungszeitpunkt war ebenfalls von einer vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit aus rheumatologischer wie psychiatrischer Hinsicht auszugehen (vorstehend E. 5.4).
Damit verhält es sich mit der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Verfügung gleich wie im Zeitpunkt der Verfügung vom Juni 2008. Bei gleich zu bemessener Arbeitsfähigkeit resultiert der gleiche Invaliditätsgrad, womit unverändert kein Rentenanspruch besteht.
5.7 Somit erweist sich, zusammenfassend, die angefochtene Verfügung als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz