Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00229

damit vereinigt: IV.2015.00230




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Bonetti

Beschluss und Urteil vom 28. Oktober 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler

Advokatur Thöni Gysler

Schweizergasse 8, Postfach 1472, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, arbeitete von 1990 bis 1999 regelmässig in der Schweiz auf dem Bau (Urk. 6/1/4, 6/32/290 und 6/13). Bei Arbeitsunfällen 1995 und 1996 zog er sich ein Schädel-Hirn-Trauma und eine Thorax-
kontusion respektive eine Vorderarmfraktur zu und war jeweils einige Wochen arbeitsunfähig (Urk. 6/66/3 und 6/66/10). Mit Verfügung vom 27. Dezember 1999, bestätigt mit Einsprachentscheid vom 15. Mai 2000, stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) sodann fest, dass er aufgrund eines Handekzems für alle Arbeiten mit Kontakt zu Zement ungeeignet sei (Urk. 6/32/259 f. und 6/32/235 ff.). Infolgedessen kündigte ihm seine damalige Arbeitgeberin per Dezember 2000 (Urk. 6/32/200).

1.2    Sodann meldete sich der Versicherte im Februar 2000 wegen einer „Allergie“ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Diese leistete letztlich am 17. Juni 2002 Kostengutsprache für eine Umschulung zum Taxifahrer (Urk. 7/32/31), die der Versicherte aber nicht erfolgreich abschliessen konnte (Urk. 7/28/3 und 6/66/13). Zudem sprach sie ihm am 24. Februar 2005 rückwirkend ab 1. September 2003 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/31 und 6/43).

    In der ersten Revision im Jahr 2007 liess die IV-Stelle den Versicherten einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 6/62 inkl. Beilagen). Des Weiteren holte sie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 6/63), Auskünfte der neuen Arbeitgeber (zwei Privatpersonen, für die der Versicherte Garten-, Maler- und Umgebungsarbeiten erledigte, Urk. 6/64 f.) und Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/66 und 6/69) ein. Anschliessend führte sie einen Einkommensvergleich durch (Urk. 6/70/2) und bestätigte mit formloser Mitteilung vom 21. Mai 2008 den bisherigen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 6/71).

1.3    Im aktuellen Revisionsverfahren, eingeleitet im Jahr 2013, liess die IV-Stelle den Versicherten wiederum einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 6/78) und holte erneut einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 6/79) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/83, 6/87) ein. Dabei stellte sie fest, dass der Versicherte im März 2008 einen zusätzliche Arbeitsstelle angetreten und dadurch im Jahr 2009 eine deutliche Einkommenssteigerung erfahren hatte. Die IV-Stelle führte deshalb einen weiteren Einkommensvergleich durch (Urk. 6/90 und 6/91/4). Mit Vorbescheid vom 23. September 2014 stellte sie dem Versicherten sodann in Aussicht, die Rente wegen Verletzung der Meldepflicht rückwirkend per 1. Januar 2009 aufzuheben und separat die Rückforderung seither zu Unrecht bezogener Leistungen zu verfügen (Urk. 6/92). Mit Vorbescheid vom
3. Oktober 2014 bezifferte sie diese Rückforderung (Urk. 14). Der Versicherte erhob Einwand (Urk. 6/93 und 6/96) und wies unter anderem auf die per Ende Oktober 2014 erfolgte Kündigung durch einen seiner drei Arbeitgeber hin (Urk. 6/98). Wie angekündigt hob die IV-Stelle die Rente schliesslich mit Verfügung vom 2. Februar 2015 rückwirkend per 1. Januar 2009 auf (Urk. 6/100) und verlangte mit Verfügung vom 10. Februar 2015 die Rückerstattung der zwischen 1. Januar 2009 und 30. September 2014 für den Versicherten und seine zwei Kinder ausbezahlten Renten von insgesamt Fr. 87‘239.– (Urk. 6/102 f.).

2.    Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte mit separaten Eingaben, beide datiert vom 21. Februar 2015, Beschwerde. Im Prozess Nr. IV.2015.00229 beantragte er, die Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 2) sei aufzuheben und ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente eventualiter vorübergehend nur eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle anerkannte in der Beschwerdeantwort vom 14. April 2015 einen Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Februar 2015 (Urk. 2). Es folgte ein zweiter Schriftenwechsel (Urk. 10 und Urk. 13). Zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S.1) merkte das Sozialversicherungsgericht in den Erwägungen der Verfügung vom 24. Juli 2015 an, dass der Versicherte die Einstellung der Rentenzahlungen ausdrücklich akzeptiert habe und der Rückerstattungsverfügung bereits aufschiebende Wirkung zukomme (Urk. 14). Im Prozess
Nr. IV.2015.00230 verlangte der Versicherte die Aufhebung der Verfügung vom 10. Februar 2015, eventualiter die Beschränkung der Rückforderung auf die Renten der letzten fünf Jahre (Urk. 15/1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2015 reduzierte die IV-Stelle ihre Rückforderung auf Fr. 74‘981.– (Urk. 15/5). Der Versicherte reichte am 17. April 2015 (Datum Poststempel) eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 15/7), die IV-Stelle verzichtete auf eine solche (Urk. 15/11).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).     

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Invaliditätsgrad ist bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkom-
mensvergleichs zu bestimmen (Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen); dazu gehört auch die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit alsdann von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, in jedem Fall aber, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiter dauern wird. Auch eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist nach Art. 88a Abs. 2 IVV erst zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3 betreffend Meldepflichtverletzung).

    Im Übrigen sind die vorstehenden Grundsätze nicht nur auf die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente analog anzuwenden, sondern auch bei rückwirkender Beurteilung des Leistungsanspruchs im Rahmen einer Rentenrevision (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2011 vom 15 Juli 2011 E. 4.3.1).

1.3    Die Wirkung der Revision bestimmt sich in zeitlicher Hinsicht nach Art. 88bis IVV. Nach Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV lässt ausnahmsweise eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der Rente bereits vom Eintritt der anspruchserheblichen Änderung an zu, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013
E. 2.2 und 3.3 mit Hinweisen sowie 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.2.1). Gemäss der heute geltenden Fassung dieses Absatzes erfolgt die rückwirkende Aufhebung der Rente „unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung war“. Indessen verlangten Rechtsprechung und Lehre bis zu deren Inkrafttreten am
1. Januar 2015 für die rückwirkende Korrektur, dass zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug eine Kausalität besteht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 25
N 17 mit Hinweis auf SVR 1995 IV Nr. 58; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5 und 9C_245/2012 vom 29 Oktober 2012 E. 5.1.1 und 5.2).

    Zu melden sind gemäss Art. 77 IVV alle Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die für das Fortbestehen des Leistungsanspruchs wesentlich sind, namentlich solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. auch Art. 31 ATSG). Die Meldung an die IV-Stelle hat unverzüglich nach Eintritt der Änderung zu erfolgen. Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der als meldepflichtig betrachteten Person zumutbar ist. Dabei ist etwa auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand der betreffenden Person abzustellen. Von Bedeutung ist insoweit, dass sie in unzweideutiger Form auf konkrete Meldepflichten hingewiesen worden ist. Sodann kann sich die Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, um welche die betreffende Person sowohl bezüglich ihres Vorliegens als auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Leistungsanspruch weiss bzw. wissen müsste. Insoweit ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach der Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit ausreicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7704/2009 E. 3.4.2-3 mit Hinweis auf BGE 118 V 214 E. 2b und 119 V 431 E. 2 sowie die Urteile des Bundesgerichts 8C_1/2007 vom 11. Mai 2007 E. 3 und 9C_570/2010 vom 8. September 2010 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2).

1.4    Schliesslich sind widerrechtlich bezogene Leistungen, wie sie soeben beschrieben wurden, gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013 E. 2.2). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die IV-Stelle davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Dabei handelt es sich um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen (Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 2.2).

    Für den Beginn der absoluten fünfjährigen Frist ist auf den tatsächlichen Bezug der einzelnen Leistungen abzustellen. Für den Beginn der einjährigen Frist ist unter der Wendung „nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat“ der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung müssen demnach gegeben sein bzw. der Rückforderungsanspruch muss feststehen. Dies setzt voraus, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges rechtmässig verfügt respektive – im Beschwerdefall – gerichtlich entschieden ist. Der blosse Erlass von Vorbescheid und Verfügung über die rückwirkende Renteneinstellung genügt nicht für die Auslösung der relativen Verwirkungsfrist. Das Bundesgericht hat denn auch in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt entschieden, es sei nicht bundesrechtswidrig, zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezuges erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenaufhebung anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2-3 mit diversen Hinweisen). Für die Invalidenversicherung im Besonderen vertritt das Bundesgericht sodann die Auffassung, dass bereits der Erlass des Vorbescheids als fristwahrend gilt. Demnach ist sowohl für die Einhaltung der relativen einjährigen Frist als auch für den Zeitraum von fünf Jahren, für den die Leistungen zurückgefordert werden können, auf das Vorbescheidsdatum abzustellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_542/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2, 9C_870/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3 und 9C_875/2010 vom 28. März 2011 E. 4.2.1). Darüber hinaus kann die fünfjährige Frist gewahrt werden, bevor die einjährige Frist ausgelöst wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2015 vom 17. März 2015 E. 4.1 und 4.22).

2.    

2.1    Im Prozess Nr. IV.2015.00229 betreffend die Aufhebung der Rente rückwirkend per 1. Januar 2009 ist unstrittig und belegt, wie viel der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2009 tatsächlich verdiente und dass er die Beschwerdegegnerin erst mit dem Revisionsfragebogen vom 8. September 2013 über die zusätzlich seit März 2008 bestehende dritte Anstellung informierte. Strittig ist indessen, inwiefern die Veränderungen im tatsächlichen Einkommen anspruchserheblich sind (vgl. dazu E. 4 und 5) und ob der Beschwerdeführer gegebenenfalls seine Meldepflicht schuldhaft verletzte (vgl. dazu E. 6).

2.2    Im Prozess Nr. IV.2015.00230 forderte die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde nur die zwischen Oktober 2009 und September 2014 zugunsten des Beschwerdeführers und seiner Kinder ausbezahlten Renten zurück. Für den Fall, dass die mitangefochtene Verfügung vom 2. Februar 2010 in Rechtskraft erwachsen sollte, hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, für die Berechnung der absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren sei auf die Rückerstattungsverfügung abzustellen (vgl. dazu E. 6).

3.    Die Parteien in den Prozessen Nr. IV.2015.00229 und IV.2015.00230 sind identisch. Wie sich aus dem dargelegten Sachverhalt, den Parteistandpunkten und den vorstehenden rechtlichen Erwägungen ergibt, besteht zwischen den beiden Verfahren zudem ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang. Gemeinsamer Prozessgegenstand bilden die Invalidenrenten, die der Beschwerdeführer ab Januar 2009 für sich und seine Kinder bezog. Strittig ist, ob der Bezug zu Unrecht erfolgte und der Beschwerdeführer dabei seine Meldepflicht verletzte. Wird letzteres verneint, fällt eine rückwirkende Einstellung der Rente von vorherein ausser Betracht und es kann selbstredend auch keine Rückerstattung verlangt werden. Es rechtfertigt sich daher, die Prozesse zu vereinigen und unter der älteren Prozessnummer IV.2015.00229 weiterzuführen (§ 28 lit. a des Gesetz über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 125 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]). Das Verfahren
Nr. IV.2015.00230 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 15/0-14 geführt.

4.    

4.1    Zeitliche Vergleichsbasis für eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet die Mitteilung vom 21. Mai 2008, für welche der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft und ein Einkommensvergleich durchgeführt wurde. Deren Inhalt ist indessen im Kontext mit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 24. Februar 2005 zu sehen.

4.2    

4.2.1    Den Erwägungen (Urk. 6/31) sowie dem Feststellungsblatt (Urk. 6/28) zur Verfügung vom 24. Februar 2005 (Urk. 6/43) ist zu entnehmen, dass der Zusprechung der halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2003 ein Invaliditätsgrad von 55 % zugrunde lag. Das Valideneinkommen wurde auf Fr. 63‘765.75 festgesetzt. Es basierte auf dem versicherten Verdienst von Fr. 5‘112.–, wie er im Jahr 2001 als Grundlage für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung diente (Urk. 6/32/64 ff.), und berücksichtigte die Nominallohnentwicklung. Diesem gegenübergestellt wurde für das zumutbare 50%-Arbeitspensum in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 des Bundesamtes für Statistik (BFS; Tabelle TA1, Zentralwert der Männer in Hilfsarbeiten) ein Invalideneinkommen im Jahr 2003 von Fr. 28‘903.–.

4.2.2    Zur ursprünglichen Rentenverfügung ist anzumerken, dass die Einkommen sehr wahrscheinlich nicht auf einer zeitidentischen Grundlage erhoben wurden. Für das Invalideneinkommen von Fr. 28‘903.– bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % wurde der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) von Fr. 4'557.– auf die im Jahr 2003 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, abrufbar im Internet) hochgerechnet und an die Nominallohnentwicklung gemäss Tabelle T1.39 Nominallohnindex 1993-2010 (Basis 1939 = 100, im Internet abrufbar), Total für Männer und Frauen bis Ende 2003 angepasst (= 0,5 x 12 x Fr. 4‘557.– : 40 x 41.7 x 1.014 [2003]). Für das Valideneinkommen resultiert unter Berücksichtigung derselben Nominallohnentwicklung indessen ein Betrag von nur Fr. 63‘322. (= 12 x Fr. 5‘112.– x 1,018 [2002] x 1,014 [2003]). Die Nominallohnentwicklungen für Männer und ebenso diejenige für das Baugewerbe fielen tiefer aus. Es ist daher anzunehmen, dass beim Valideneinkommen zusätzlich die geschätzte Nominallohnentwicklung bis Ende 2004 aufgerechnet wurde (effektiv 0,9 %; vgl. auch Urk. 6/70/2 Jahr 2004).

4.3

4.3.1    In der Mitteilung vom 21. Mai 2008 stand alsdann geschrieben, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem neuen Invaliditätsgrad von 54 % (Urk. 6/71). Der dazugehörige Einkommensvergleich für das Jahr 2007 findet sich einzig im Feststellungsblatt (Urk. 6/70). Es wurde von einem nominallohnbereinigten Valideneinkommen von Fr. 66‘220.10 ausgegangen. Beim Invalideneinkommen wurde den tatsächlichen Einkünften des Beschwerdeführers Rechnung getragen. Y.___ gab an, ihn mit monatlich Fr. 1‘200.–, mithin Fr. 14‘400.– pro Jahr, zu entlöhnen (Urk. 6/65/3). Z.___ erklärte, ihm für saisonbedingte Arbeiten von März bis November neu jährlich Fr. 17520.– zu bezahlen (Urk. 6/64/2-3, vgl. auch den Auszug aus dem Individuellen Konto Urk. 6/63). Das nominallohnbereinigte hypothetische Invalideneinkommen betrug im Vergleich dazu Fr. 30‘015.–. Von der Einkommensverbesserung von Fr. 1‘905.– rechnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Fr. 270.– an und setzte das massgebliche Invalideneinkommen letztlich auf Fr. 30‘285.– fest.

4.3.2    Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin stand im Einklang mit Art. 31 IVG in der nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Danach waren von der Einkommensverbesserung nur zwei Drittel des Betrages zu berücksichtigen, der Fr. 1‘500.– überstieg (vgl. auch BGE 137 V 369). Im Übrigen wurde bei beiden Einkommen nur die Nominallohnentwicklung gemäss Tabelle T1.39, Total für Männer und Frauen für die Jahre 2005 bis 2007 berücksichtigt, d.h. die Nominallohnentwicklung im Jahr 2004 von 1,009 wurde beim Invalideneinkommen zu keiner Zeit aufgerechnet (Valideneinkommen: Fr. 63‘765.75 x 1.01 [2005] x 1.012 [2006] x 1.016 [2007] = Fr. 66‘219.–; Invalideneinkommen: Fr. 28‘903.– x 1.01 [2005] x 1.012 [2006] x 1.016 [2007] =
Fr. 30‘015.–). Auf den gerundeten Invaliditätsgrad hat dies jedoch keinen Einfluss. Korrekt berechnet beträgt das massgebende Invalideneinkommen Fr. 30‘375.–, darin enthalten ein Betrag von Fr. 90.– für die anrechenbare Einkommensverbesserung.

4.4    

4.4.1    In der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 2) nahm die Beschwerdegegnerin, wie bereits im Vorbescheid vom 23. September 2014 (Urk. 92) angekündigt, ab Januar 2009 einen nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 36 % an und hob die Rente rückwirkend auf diesen Zeitpunkt auf. Dem Einkommensvergleich für das Jahr 2009 legte sie gestützt auf die LSE 2008, TA 1, Ziff. 45, Anforderungsniveau 4 für Männer, die für sie spezifische Nominallohnentwicklung und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2008 (statt 2009) ein Valideneinkommen von Fr. 65‘621.70 (= 12 x Fr. 5‘150.– : 40 x 41.6 x 1.021 [2009]) zugrunde. Diesem stellte sie als Invalideneinkommen den gesamten Lohn von Fr. 42‘244.– gegenüber, den der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto vom 24. September 2013 (Urk. 6/79/2) im Jahr 2009 erwirtschaftet hatte (Fr. 14‘400.– bei Y.___, Fr. 15‘200.– bei Z.___ und Fr. 12‘644.– bei A.___; vgl. auch Feststellungsblätter Urk. 6/90 und 6/99/3).

4.4.2    Vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde das Invalideneinkommen (Urk. 1 Rz 21). Indessen ist festzuhalten, dass für die Beurteilung eines Sachverhalts, der sich im Jahr 2009 verwirklichte, die Rechtslage im Jahr 2009 massgebend ist (zu diesem übergangsrechtlichen Grundsatz vgl. BGE 130 V 445). Wie bereits erwähnt lautete Art. 31 IVG in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung wie folgt: Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1500.– beträgt (Abs.1). Für die Revision der Rente werden vom Betrag, der Fr. 1500.– übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt (Abs. 2). Richtig wäre es somit gewesen, das bisherige Invalideneinkommen um die spezifische Nominallohnentwicklung für Männer bis Ende 2009 zu bereinigen (Fr. 30‘375.– x 1.022 [2008] x 1.021 [2009] = Fr. 31‘695.–). Die Differenz von Fr. 10‘549.– im Vergleich zum tatsächlich erzielten Lohn von Fr. 42‘244.– wäre sodann abzüglich Fr. 1‘500.– im Umfang von zwei Dritteln anzurechnen gewesen. Es ist folglich von einem massgeblichen Invalideneinkommen ab Januar 2009 von Fr. 37‘728.– auszugehen.

4.4.3    Zwischen den Parteien strittig ist die Ermittlung des Valideneinkommens. Gemäss Bundesgericht entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Insbesondere bleibt der zuletzt erzielte Verdienst grundsätzlich bestehen, ausser es finden sich genügend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als dass der zwischenzeitig tatsächliche durchlaufene berufliche Werdegang bekannt ist und allenfalls Rückschlüsse auf die hypothetische beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne Gesundheitsschaden zulässt (vom Beschwerdeführer angeführtes Urteil des Bundesgerichts 8C_564/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 6.1).

    Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die LSE zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden. So hielt das Bundesgericht bei einem selbständig erwerbenden Versicherten fest, dass zwischen der Aufgabe seines Restaurantbetriebs im Jahr 1997 und dem Jahr 2010, für das der Einkommensvergleich vorzunehmen sei, rund 13 Jahre liegen würden. Dabei werde die konkrete Einkommenssituation eines Gastbetriebs durch konjunkturelle, betriebswirtschaftliche und buchhalterische Faktoren sowie durch die Konkurrenzsituation beeinflusst. Die früheren Einkünfte seien daher nicht als verlässliche Grundlage zur Bestimmung des aktuellen hypothetischen Valideneinkommens zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 6.1 und 6.3.2).

4.4.4    Die Beschwerdegegnerin argumentierte, die Rentenzusprechung liege mehr als zehn Jahre zurück, weshalb den Entwicklungen im Baugewerbe nur durch Abstellen auf die LSE 2008 Rechnung getragen werden könne (Urk. 2 S. 3, Urk. 13). Dabei verkannte sie, dass die Verfügung vom 2. Februar 2015 zwar rund ein Jahrzehnt nach der Verfügung vom 24. Februar 2005 erlassen wurde. Indessen galt es das zur Rentenzusprechung und vor allem zur Mitteilung vom 21. Mai 2008 sehr zeitnahe Einkommen ab Januar 2009 zu ermitteln.

    Ebenso wenig gefolgt werden kann den Überlegungen des Beschwerdeführers. Er brachte nach langjähriger Berentung erstmals vor, dass aufgrund bereits damals beginnender gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf das im Jahr 1995 erzielte Einkommen abzustellen und dieses über die Nominallohnentwicklung hinaus entsprechend seiner damaligen Lohnsteigerung anzupassen sei. Das Valideneinkommen betrage somit Fr. 89‘306.–, so dass er weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe. Eventualiter sei ihm unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung eine Viertelsrente zuzusprechen. Werde dennoch auf einen Tabellenwert abgestellt, sei eine Einkommensparallelisierung vorzunehmen. Dazu verweist er auf die Empfehlung der europäischen Kommission zu den ISCO-Normen, wonach Maurer unter Ziff. 7112 aufgeführt würden (Urk. 1 Rz 10 -20 und 23, Urk. 10 Rz 3).

    Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto vom 20. August 2003 (Urk. 6/13) betrug der ausbezahlte Lohn im Jahr 1993 (März bis Dezember ) Fr. 43‘328.–, im Jahr 1994 (März bis Dezember) Fr. 48‘055.–, im Jahr 1995 Fr. 63‘790.–, im Jahr 1996 Fr. 56‘251.–, im Jahr 1997 (März bis Dezember) Fr. 45‘887.–, im Jahr 1998 Fr. 62‘311.– und im Jahr 1999 Fr. 55‘996.–. Die tieferen Einkommen sind folglich auf saisonal bedingt fehlende Arbeit in den Monaten Januar bis März sowie den Konkurs der B.___ mit anschliessender Neugründung der C.___ zurückzuführen (vgl. Urk. 6/66/12 und www.zefix.ch). Die relevanten Einkommenssteigerungen in den Jahren 1993 bis 1995 lassen sich überwiegend wahrscheinlich mit der Aneignung erster relevanter beruflicher Fertigkeiten als Maurer in zwei zehntägigen praktischen Grundausbildungen (Urk. 11/1) und im Berufsalltag erklären. Jedenfalls korrelieren die Einkommensschwankungen soweit ersichtlich nicht direkt mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Unfälle Anfang 1995 und Ende 1996 sowie dem Ausbruch des Handekzems Mitte 1998 (vgl. Urk. 6/27/1). Eine anhaltend eingeschränkte Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Unfall ist denn auch nicht durch echtzeitliche medizinische Unterlagen belegt.

    Ferner waren den Weiterbildungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers aufgrund seiner geringen Schulbildung (Urk. 6/1/4) von Anfang an enge Grenzen gesetzt und er hatte in den acht Jahren als Bauarbeiter vor Ausbruch des Hand-
ekzems lediglich zwei zehntägige praktische Grundkurse besucht. Zuvor war er elf Jahre lange Fabrikarbeiter (Urk. 6/1/3). Seit der Beschwerdeführer invalid ist, konnte er sein Einkommen soweit ersichtlich nur durch ein höheres Arbeitspensum massgeblich steigern (vgl. Urk. 6/79). Es ist somit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3, Urk. 5 Rz 4a, Urk. 13) beizupflichten, dass eine fortwährende, über die Nominallohnentwicklung hinausgehende Lohnsteigerung und das Erreichen des Anforderungsniveaus 3 oder gar 2 nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer seine beruflichen Möglichkeiten bereits weitgehend ausgeschöpft. Allein die absolvierten Grundkurse erlauben es nicht, den Beschwerdeführer in der LSE 2012, T17 unter Ziff. 71 (Baufachkraft) statt Ziff. 93 (Hilfskraft im Bau) einzuordnen. Im Übrigen zeigt Tabelle T17, dass sich die zunehmende Berufserfahrung vor allem in den ersten Jahren der beruflichen Tätigkeit positiv auf den Lohn auswirkt.

    Beachtet man den effektiven Stellenantritt bei der C.___ am 24. März 1997 (vgl. Urk. 6/32/295), so verdiente der Beschwerdeführer in den Jahren 1997 und 1998 jeweils ca. Fr. 5‘000.– bis Fr. 5‘200.– pro Monat. Im darauffolgenden Jahr führte das Handekzem zur Arbeitsunfähigkeit als Maurer (Urk. 6/32/236 f.) und damit verbunden zu einer grösseren Einkommenseinbusse. Ein wesentlich tieferer Monatslohn würde sich gestützt auf die LSE 1998, TA1, Ziff. 45, Anforderungsniveau 4 für Männer ergeben. Umgerechnet auf die damals betriebsübliche Arbeitszeit im Baugewerbe von 42,3 Stunden würde dieser nur Fr. 4‘594.– (= Fr. 4‘344.– : 40 x 42,3) betragen. Gesamthaft betrachtet erscheint die in der Rentenverfügung vom 24. Februar 2005 getroffene Lösung, auf den versicherten (tatsächlichen) Verdienst im Jahr 2001 abzustellen, somit sinnvoll und ist beizubehalten (vgl. vorstehend E. 4.2.1). Unter Berücksichtigung der für das Baugewerbe spezifischen Nominallohnentwicklung in den Jahren 2002 bis 2009 gemäss vorerwähnter Tabelle T1.93 resultiert ein massgebliches Valideneinkommen von Fr.  68‘351.– (= Fr. 5112.– x 12 x 1.016 [2002] x 1.01 [2003] x 1.004 [2004] x 1.011 [2005] x 1.011 [2006] x 1.017 [2007] x 1.02 [2008] x 1.02 [2009]). Das Abstellen auf den Tabellenwert in Kombination mit einer Einkommensparallelisierung ist bei einem überdurchschnittlichen Einkommen übrigens nicht vorgesehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5).

4.4.5    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 68‘351.– und einem Invalideneinkommen von Fr. 37‘728.– betrug der neue Invaliditätsgrad ab Januar 2009 aufgerundet 45 %. Am so begründeten Anspruch auf eine Viertelsrente würde sich übrigens auch nichts ändern, wenn für die Berechnung des Valideneinkommens stattdessen auf den höchsten bei der C.___ erzielten Lohn im
Jahr 1998 abgestellt und dieser an die Nominallohnentwicklung im Baugewerbe angepasst würde. Das so berechnete Valideneinkommen von Fr. 72‘365.–
(= Fr. 62‘311.– x 0.995 [1999] x 1.019 [2000] x 1.028 [2001] x 1.016 [2002] x 1.01 [2003] x 1.004 [2004] x 1.011 [2005] x 1.011 [2006] x 1.017 [2007] x 1.02 [2008] x 1.02 [2009]) würde zu einem Invaliditätsgrad von knapp 48 % führen. Eine weitere nennenswerte Veränderung des tatsächlichen Einkommens bis zum Stellenverlust per Ende Oktober 2014 blieb aus. Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto vom 24. September 2013 verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2010 Fr. 44‘644.–, im Jahr 2011 Fr. 46‘560.– und im Jahr 2012 Fr. 45‘050.– (Urk. 6/79/2). Für das Jahr 2013 verwies der Beschwerdeführer im Revisionsfragebogen vom 8. September 2013 auf das Jahr 2012 und gab ein Monatseinkommen von insgesamt Fr. 3‘666.– an (Urk. 6/78/3), was einem Jahreseinkommen von Fr. 43‘992.– entspricht.

4.5    

4.5.1    Schliesslich sind sich die Parteien in den Rechtsschriften darin einig, dass das Invalideneinkommen nach dem Verlust einer der Arbeitsstellen per Ende Oktober 2014 neu festzusetzen ist. In der Verfügung vom 2. Februar 2015 hatte die Beschwerdegegnerin noch erklärt, dieser wirtschaftliche Faktor sei unbeachtlich (Urk. 2 S. 3). Erst in der Beschwerdeantwort führte sie einen neuen Einkommensvergleich für das Jahr 2014 durch. Diesem legte sie gestützt auf die LSE 2012, TA1, Ziff. 41-43, Kompetenzniveau 1 für Männer ein Valideneinkommen von Fr. 69‘020.50 zugrunde. Für die Festlegung des Invalideneinkommens von Fr. 35‘800.45 in einem 50%-Arbeitspensum stützt sie sich auf die LSE 2012, TA1, Ziff. 5-96, Kompetenzniveau 2. Dazu erläuterte sie, dem Beschwerdeführer stehe eine Vielzahl von Hilfstätigkeiten in allen Bereichen offen und er habe über Jahre hinweg ein erhöhtes Einkommen erwirtschaftet. Ausserdem sei er als Gärtner nach KUBB 2008 (Tool/Kodierungsunterstützung für Benutzer der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige [NOGA], vgl. www.bfs.admin.ch), Empfehlungen der europäischen Kommission zu den ISCO-Normen und T17 der LSE 2012, Berufshauptgruppe 6 ins Kompetenzniveau 2 einzuordnen. In Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV beantragte sie daher, ihm ab Februar 2015 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 48 % zuzusprechen (Urk. 5 Rz 4b, Urk. 13). Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, es sei vom an die Reallohnentwicklung angepassten Invalideneinkommen gemäss der ursprünglichen Rentenverfügung auszugehen, weshalb er spätestens seit Oktober 2014 wieder Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 1 Ziff. 21 und 22, Urk. 10 Ziff. 4).

4.5.2    Es ist an die Überlegungen in E. 4.4 anzuknüpfen. Ab Oktober 2014 ist folglich von einem um die spezifische Nominallohnentwicklung im Baugewerbe bereinigten Valideneinkommen von Fr. 70‘706.– (= Fr  68‘351.– x 1,007 [2010] x 1.01 [2011] x 1,007 [2012] x 1,005 [2013] x 1,005 [2014]) auszugehen. Selbst ein Valideneinkommen von Fr. 74‘858.–, basierend auf dem Lohn im Jahr 1998 wäre nicht abwegig. So lag das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 1997 und 1998 jeweils rund 10 % über dem Monatslohn gemäss LSE 1998, wobei sich für das Jahr 2014 beim Abstellen auf die LSE 2012, T1_skill_level, Ziff. 41-43, Kompetenzniveau 1 für Männer unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und Nominallohnentwicklung im Baugewerbe ein Einkommen von Fr. 68‘621. (= Fr. 5‘457.– : 40 x 41.5 x 12 x 1.005 [2013] x 1.005 [2014]) ergeben würde (zur Anwendbarkeit der LSE 2012 vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2).

4.5.3    Bezüglich des Invalideneinkommens legte die Beschwerdegegnerin zutreffend dar, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich Hilfstätigkeiten in verschiedenen Bereichen offen stehen. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie vom Kompetenzniveau 2 ausging, nachdem sie hauptsächlich Tätigkeiten mitberücksichtigte, die nichts mit Gärtnerarbeiten zu tun haben und für welche dem Beschwerdeführer offensichtlich jegliche Qualifikation und Berufserfahrung fehlen. Es ist auch nicht bekannt, inwiefern bei der Vermittlung der privaten Arbeitgeber und Festsetzung des seit dem Jahr 2004 erzielten Lohnes persönliche Beziehungen mitspielten (vgl. z.B. Urk. 6/27/2). Immerhin sah sich die Beschwerdegegnerin selbst veranlasst, zufolge Kündigung eines der Arbeitsverhältnisse einen neuen Einkommensvergleich mit einem tieferen Invalideneinkommen durchzuführen und stellte beim Valideneinkommen weiterhin auf das Kompetenzniveau 1 ab.

    Wie die Beschwerdegegnerin zudem selbst zutreffend bemerkte (Urk. 2 S. 3), arbeitete der Beschwerdeführer wohl auch etwas mehr als 50 %. Verschiedene Aktenstellen sprechen dafür, dass er seinen Arbeitgebern jeweils einen Stundenlohn von Fr. 40.– verrechnete (vgl. Urk. 6/62/3, 6/64/3, 6/65/3 ) und bei Z.___ anfänglich eine Winterpause von zwei (gemäss ihren Angaben im Jahr 2007 sogar drei) Monaten einlegte. Demnach arbeitete er von Anfang Frühling bis Anfang Winter im Durschnitt mindestens 94 h/Mt. im Jahr 2009
(= [12‘644 + 14‘400] : 40 : 12] + [15‘200 : 40 : 10]), 100 h/Mt. im Jahr 2010
(= [[12‘644 + 14‘400] : 40 : 12] + [17‘600 : 40 : 10]), 97 h/Mt. im Jahr 2011
(= [[12‘800 + 14‘400] : 40 : 12] + [16‘400 : 40 : 10]) und 94 h/Mt. im Jahr 2012 (=[12‘800 + 14‘400 + 17‘850] : 40 : 12). Im Vergleich dazu beträgt das durchschnittliche monatliche Soll bei einem 50%-Arbeitspensum 91 h/Mt., nämlich die Hälfte von 8.34 Stunden (= 41.7 h/Woche : 5) x 21.8 Arbeitstage (= [365 Tage – 52 Wochenenden] : 12, ohne Ferien).

    Wird dem Invalideneinkommen die LSE 2012, T1_skill_level, Ziffer 5-96, Kompetenzniveau 1 für Männer zugrunde gelegt, ergibt sich für ein Vollzeitpensum unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnwicklung bei Männern ein Betrag von Fr. 66‘905. (= Fr. 5‘295.– : 40 x 41.7 x 12 x 1.005 [2013] x 1.005 [2014]). Das unstrittige Teilzeitpensum von 50 % (Fr. 33‘452.) hätte demnach einen Invaliditätsgrad von knapp 53 % zur Folge. Bereits eine aufgrund der erbrachten Leistung nicht auszuschliessende leicht höhere Arbeitsfähigkeit von 55 bis 64 % (Fr. 36‘797.– bis Fr. 43‘487.–) würde allerdings nur noch zu einem Invaliditätsgrad zwischen 48 bis 38 % führen.

4.6    Zusammenfassend sind somit anspruchserhebliche Änderungen in den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers nachgewiesen, die zweifelsohne die Voraussetzungen für einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllen. Stellt man allein darauf ab, wie viel dieser in den letzten Jahren effektiv verdiente, so bestand zwischen 1. Januar 2009 und 31. Januar 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab Februar 2015, drei Monate nach dem Stellenverlust, wieder Anspruch auf eine halbe Rente. Es gilt jedoch zu bedenken, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts die Verwaltung - wenn ein Revisionsgrund gegeben ist - den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen hat, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen).

5.

5.1    

5.1.1    Den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist, gehört zur Aufgabe der Ärzte (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräften ist zusätzlich auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

5.1.2    Mit BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht sodann seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Es ersetzte daher das bisherige Regel/Ausnahme-Modell durch ein strukturiertes Beweisverfahren. Neu hat anhand eines Kataloges von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen (E. 3.6). Dabei betonte das Bundesgericht, die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung ändere an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts, namentlich nicht am Erfordernis einer objektivierten Beurteilungsgrundlage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (E. 3.7.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist folglich nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren sind:

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

5.1.3    Im Nachgang zu dieser Praxisänderung brachte das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 (mit Hinweisen) klar zum Ausdruck, dass depressive Störungen leicht bis mittelgradiger depressiver Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen würden, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent seien. Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar seien - gesetzlich verlangten Konstellation sei den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan. Ein solcher Sachverhalt müsse überwiegend wahrscheinlich und dürfe nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es komme dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein müsse, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden seien.

5.2

5.2.1    Ende 2002/Anfang 2003 liess der Beschwerdeführer seine Beschwerden von verschiedenen Spezialisten abklären. Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt am 18. November 2002 fest, er klage über vermehrte Kopfschmerzen mit bioccipitaler Lokalisation seit sieben Jahren, die bisher auf keine Therapiemassnahme angesprochen hätten. Aus rheumatologischer, orthopädischer und neurologischer Sicht könne sie indessen trotz Computertomogramm keine gravierenden pathologischen Befunde finden. Es gebe keine Hinweise auf eine intrakranielle Blutung nach Schädel-Hirn-Trauma oder einen Tumor. Im Bereich der Halswirbelsäule habe man ebenfalls unauffällige ossäre Verhältnisse festgestellt, vor allem Hinweise für eine posttraumatische Segmentlockerung würden fehlen. Am ehesten handle es sich um ein Post-Commotions-Kontusionssyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma, das schwierig zu behandeln sei. Die Kopfschmerzen würden durch die depressive Entwicklung mit angespannter psychischer Lage verstärkt. Sie glaube, zur Stabilisierung sei dringend eine Wiedereingliederung nötig (Urk. 6/1/5-6).

5.2.2    Der Facharzt für Neurologie, Dr. med. E.___, berichtete am 23. Januar 2003, das im Jahr 1995 erlittene Schädel-Hirn-Trauma mit Commotio cerebri habe zu einem anhaltenden Spannungskopfschmerz geführt, wobei der Verlauf wahrscheinlich durch eine depressive Entwicklung verstärkt worden sei. Hinweise für eine organische Genese fänden sich keine. Der Status und die durchgeführten Zusatzuntersuchungen seien normal gewesen. Therapeutisch dürfte die Behandlung der Depression Priorität haben. Daneben empfehle er eine regelmässige Physiotherapie der Nacken- und Schultermuskulatur, da die Kopfschmerzen teilweise auch dadurch unterhalten sein dürften (Urk. 6/11/8 f.).

5.2.3    Dr. med. F.___, Facharzt für Dermatologie, stellte im Bericht vom 5. März 2003 überdies fest, der Beschwerdeführer habe die Behandlung der Hände nach Juni 2002 entgegen seinen Empfehlungen nicht fortgesetzt. Dennoch sei das Handekzem aktuell weitgehend unauffällig und ruhig gewesen. Aus seiner Sicht sei dieser sofort für jegliche Arbeit arbeitsfähig. Im Vordergrund stehe zurzeit das psychische Problem mit einer depressiven Verstimmung (Urk. 6/11/10).

5.2.4    Zusammenfassend konnten somit organisch objektiv keine Unfallfolgen nach-
gewiesen werden und das Handekzem stand der Aufnahme einer angepassten Tätigkeit seit dem Jahr 2003 nicht mehr entgegen.

5.3

5.3.1    Die Rentenzusprechung erfolgte gestützt auf den Bericht von Dr. G.___ vom 25. Oktober 2004 (Urk. 6/27). Dr. med. H.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) befand diesen für sorgfältig und umfassend, hielt den Gesundheitszustand aber für innert 18 Monaten besserungsfähig (vgl. Urk. 6/28/3). Dr. G.___ diagnostizierte damals (1) eine Anpassungsstörung mit mittelgradiger depressiver Reaktion (ICD-10: F.43.21) seit dem Jahr 1999, (2) ein Handekzem beidseits seit dem Jahr 1998 sowie (3) chronisch rezidivierende Kopfschmerzen bei Status nach Schädel-Hirn-Trauma am 27. Februar 1995.

    Dazu erläuterte er, der Beschwerdeführer sei im Februar 1995 ca. 3,5 Meter tief in eine Bauschuttmulde gestürzt und habe sich dabei insbesondere eine Commotio cerebri zugezogen. In der Zeit der Nichteignungsverfügung sei er dann dekompensiert mit Symptomen einer „major depression“, wobei die Nacken-/Kopfbeschwerden ebenfalls deutlich zugenommen hätten. In der Folge seien Arbeitsversuche und die Umschulung am Handekzem bzw. den depressionsbedingten kognitiven Einschränkungen gescheitert. Bei Beginn der Therapie seien folgende Befunde erhoben worden: Antriebsminderung, verminderte Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit, Vergesslichkeit, eingeengtes, perserverierendes, grüblerisches Denken, depressive Verstimmung, Dysphorie, Rat- und Hoffnungslosigkeit, innerliche Anspannung und Unruhe, Insuffizienz- und Versagensgefühle mit ausgeprägter Selbstwertproblematik, Freud- und Interessenlosigkeit, hartnäckigen Schlagstörungen und sozialer Rückzug. Der Beschwerdeführer klage zudem über ständigen Druck im Kopf, rezidivierende migräneförmige Kopfschmerzexazerbationen von Stunden bis Tagen mit Nausea. Ferner habe dieser ekzematöse Veränderungen an den Handflächen, die bei geringer mechanischer Belastung und psychischem Stress exazerbieren würden. Nebst Einzeltherapien in einer Frequenz von zwei bis sechs Wochen sei vorübergehend eine Paar- und Familientherapie zur Beruhigung der sehr angespannten familiären Situation erfolgt. Die Kombinationsbehandlung mit Efexor und Remeron sei im Januar 2004 auf Aurorix (600mg/d) umgestellt worden. Vorübergehend sei der Beschwerdeführer fix mit Temesta respektive Xanax behandelt worden. Eine deutliche Aufhellung der depressiven Verstimmung und Stabilisierung des Selbstwertgefühls sei seit der Anstellung im Juni 2004 zu beobachten, aber auch eine Verstärkung der Nacken-/Kopfschmerzen (Arbeit meist in gebückter Haltung), der lumbalen Rückenschmerzen (wahrscheinlich aufgrund der körperlichen Dekonditionierung) sowie der Schmerzen an der linken Flanke (Rippenfraktur/-prellung im Februar 2003). Trotz möglichst wenig Belastung der rechten Hand, Benützung von Handschuhen und konsequenter Pflege habe sich das Handekzem verstärkt.

    Daraus schlussfolgerte er, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe seit dem Jahr 1995 im Sinne von häufigem Auftreten von Kopfbeschwerden und vermehrter Ermüdbarkeit abgenommen. Aufgrund der Schwere des Unfalls sei ein chronisches postkommotionelles Syndrom die wahrscheinlichste Erklärung. Dieses habe die Arbeitsleistung aufgrund der überdurchschnittlichen Leistungsbereitschaft zunächst nicht merklich tangiert. Dann habe das chronische Handekzem die Weiterführung einer Tätigkeit verhindert. Schliesslich seien die psychische und psychosomatische Symptomatik in den Vordergrund getreten. Unfallfolgen, Berufserkrankung und psychische Beschwerden würden miteinander interagieren. Der Beschwerdeführer arbeite derzeit ca. 40 %. Bei weiterer Stabilisierung und ähnlich vorteilhaften Arbeitsbedingungen sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % praktisch möglich. Eine Umschulung sei aufgrund der kognitiven Einschränkungen und geringen Frustrationstoleranz auch in mittlerer Zukunft nicht erfolgsversprechend. Maschinen- respektive Automatenbedienung oder Chauffeurtätigkeiten seien wegen der erhöhten Unfallgefahr nicht zu empfehlen.

5.3.2    Am 26. März 2006 füllte Dr. G.___ das Formular E 213 der Europäischen Gemeinschaft für die Geltendmachung von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen im Ausland aus. Dabei fügte er dem Wortlaut des vorstehenden Berichts lediglich die Nebendiagnose chronischer Tinnitus (vgl. dazu Urk. 6/66/8) sowie den Hinweis auf die im März 2005 erfolgte Umstellung auf Citalopram (bis 40mg/d) und Sumontil® (50mg nachts) hinzu (Urk. 6/59/4-7).

5.3.3    Ähnlich lautete auch der Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, vom 12. April 2005. Dieser hatte den Beschwerdeführer am 17. Februar und 31. März 2005 untersucht. Ihm gegenüber gab der Beschwerdeführer an, seit dem Unfall 1995 an pochenden und von Überempfindlichkeit auf Lärm und Licht begleiteten Kopfschmerzattacken an sechs bis acht Tagen pro Monat zu leiden. Da er bei der Gartenarbeit öfters lange Zeit in gebückter und vorgeneigter Haltung beschäftigt sei, würden die Kopfwehattacken dadurch ausgelöst. In dieser Hinsicht helfe ihm die frei einteilbare Arbeitszeit. Dr. I.___ zog den Schluss, seit dem Jahr 1999 bestehe eine depressive Episode, die nicht nur mit den Unfällen und der Berufskrankheit, sondern auch mit den Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zeitlich zusammenhänge. Die rückwirkend zugesprochene Rente habe die Stimmung des Beschwerdeführers etwas aufgehellt. Wiedereingliederungsversuche wie Deutschkurs und Taxiprüfung seien wegen der Kopfschmerzattacken und Konzentrationsschwierigkeiten infolge der Depression misslungen. Schliesslich wies Dr. I.___ darauf hin, dass er dem Beschwerdeführer nach der Umstellung des Antidepressivums Replax 40 mg als Anfallsmittel und Riboflavin (Vitamin B2) 400mg/d als Mirgäneprophylaktikum verschrieben habe (Urk. 6/66/10-11).

5.3.4    Grund für die Berentung waren folglich psychische Beschwerden, die in einem engen Zusammenhang mit psychosozialen Faktoren standen. Dabei setzten sich die Ärzte nicht weiter mit der Frage auseinander, ob im Wesentlichen eine verselbständigte psychische Störung vorlag oder die Beschwerden nach wie vor eine hinreichende Erklärung in der aktuellen Belastungssituation fanden
(vgl. dazu BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Immerhin führten die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit und die Rentenzusprache offenbar zu einer augenscheinlichen Verbesserung der Beschwerden. Zudem verstärkten sich mit der neuen Tätigkeit im Garten die Kopfschmerzen, welche in den ersten vier Jahren nach dem Unfall 1995 keinen ersichtlichen Einfluss auf das Arbeitspensum und den Lohn gehabt hatten. Die Zunahme der Beschwerden wurde indessen von allen Beteiligten nicht nur auf die Depression, sondern auch das häufige Arbeiten in gebückter Haltung zurückgeführt. Die Kopfschmerzen erforderten schliesslich ab dem Frühjahr 2005 die Einnahme von Replax und damit verbunden die Umstellung des Antidepressivums auf Citalopram. Über die effektive Durchführung und den Erfolg der prophylaktischen Behandlung mit Riboflavin ist nichts bekannt.

5.4

5.4.1    In der ersten Revision konkretisierte Dr. G.___ im Bericht vom 15. April 2008 zwei der Diagnosen. Demnach handelt es sich um ein Zementekzem und um chronisch rezidivierende Kopfschmerzen im Sinne einer posttraumatischen Migräne ohne Aura sowie eines posttraumatischen Zervikalsyndroms bei einem Status nach Schädel-Hirn-Trauma. Zum Verlauf notierte er, die Gartenarbeit sei ideal, weil sie körperlich leicht und zeitlich flexibel einteilbar sei. Einzig müsse der Beschwerdeführer oft in gebückter Haltung arbeiten, was zu Schmerzen im Zervikalbereich sowie ausstrahlenden Kopfschmerzen führe. Das Arbeitspensum betrage knapp 50 %. Unter dieser Tätigkeit sei es nicht zur Exazerbation des Handekzems gekommen. Der Beschwerdeführer leide aber weiterhin an chronischen Nacken-/Kopfschmerzen bzw. Migräne, die ca. acht- bis zehnmal monatlich exazerbiere und die Einnahme eines Tryptan-Präparats notwendig mache. Die depressive Symptomatik sei unter fortführender Citalopram-Behandlung (20mg/d) mehr oder weniger stabil. Es fänden regelmässige stützende Gespräche statt. Der Beschwerdeführer sei weiterhin innerlich deutlich angespannt und unruhig, sowie psychisch wenig belastbar. In akuten Stresssituationen nehme er eine Tablette Temesta®expidet, 1mg, ein. Befunde notierte Dr. G.___ keine. Die Restarbeitsfähigkeit von 50 % bezeichnete er als unverändert und nur unter idealen Bedingungen zu erreichen (Urk. 6/69/1-2).

5.4.2    Dr. J.___, Fachärztin für Innere Medizin und Hausärztin, lehnte ihren Bericht vom 22. April 2008 an denjenigen von Dr. G.___ an. Indessen machte sie eine nicht weiter erörterte Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Behandlungsbeginn im Januar 2005 geltend. Die Restarbeitsfähigkeit sei bestenfalls unverändert, betrage ihres Erachtens jedoch nur 30 bis 50 % (Urk. 6/66/2) bzw. 15 Stunden pro Woche (Urk. 6/66/7). Sie selbst erhob keine relevanten Befunde. Der Beschwerdeführer soll aber angegeben haben, er leide täglich unter Kopfschmerzen, bis zu dreimal wöchentlich seien diese schwer mit Licht- und Lärmintoleranz. Er sei rasch ermüdbar und habe Konzentrationsschwierigkeiten (Urk. 6/66/3). Zur bisherigen Therapie führte Dr. J.___ unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe von Dezember 2007 bis März 2008 die Physiotherapie besucht und mache regelmässige Heimübungen. Er nehme täglich 20 mg Citalopram und bei Bedarf 1 mg Temesta respektive ca. drei- bis viermal wöchentlich 80 mg Replax (Urk. 6/66/4).

5.4.3Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst bei Einleitung der Revision einige Male eine Physiotherapie besuchte, obschon dies bereits im Januar 2003 von Dr. E.___ angeregt wurde (vgl. E. 6.2.2). Die Dosis des Antidepressivums Citalopram konnte zudem halbiert werden und das Handekzem trat trotz regelmässiger handwerklicher Tätigkeit nicht mehr in relevantem Ausmass in Erscheinung. Neben diesen Indizien für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, werden in beiden Berichten keine aktuellen Befunde wiedergegeben. Sie deuten aber auf eine weitere Zunahme der Kopfschmerzen im Kontext mit der Arbeit in gebückter Haltung hin, was die Frage aufwirft, ob die Gartenarbeit als leidensangepasst zu gelten hat. Die Einnahme des Tryptan-Präparats wird darüber hinaus auffallend in sehr unterschiedlicher Häufigkeit (drei bis viermal wöchentlich bzw. acht- bis zehnmal monatlich) angegeben. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Januar 2009 mehr als 50 % betrug (vgl. auch E. 4.5.3) und er diese mit der effektiven Arbeitsleistung nicht voll ausschöpfte.

5.5

5.5.1    In der aktuellen Revision nannte Dr. J.___ am 18. Dezember 2013 folgende gesundheitlichen Einschränkungen: Schwindel, Kopfschmerzen, Migräneattacken, Konzentrationsschwierigkeiten und Ermüdbarkeit. Ohne somatische Beschwerden wenig nachvollziehbar erachtete sie sodann rein sitzende oder stehende Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar, indessen bestanden trotz Schwindel und Kopfschmerzen ihrer Ansicht nach keine Einschränkungen bezüglich Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Heben/Tragen von Lasten und auf Leitern/Gerüste steigen. Die Einschränkung des Konzentrationsvermögens und der Belastbarkeit quantifizierte sie nicht, stufte den Beschwerdeführer aber zumindest als fahrtauglich ein. Sie schlussfolgerte, dieser sei 3 bis 5 h/d bzw. 30 bis 50 % arbeitsfähig, was gemessen an der über Jahre hinweg konstant erbrachten Arbeitsleistung von 94 Stunden oder mehr pro Monat nicht ohne weiteres einleuchtet. Schliesslich fügte sie hinzu, der Beschwerdeführer mache schon alles, was möglich sei (Urk. 6/83/1-4), was das zwischen ihnen bestehende Vertrauensverhältnis untermauert und ihre Objektivität in Frage stellt. Nennenswerte eigene Befunde (Urk. 6/83/7) oder Diagnosen (Urk. 6/83/5, vgl. dazu Urk. 6/69) nannte sie keine.

5.5.2    Dr. G.___ stellte im Bericht vom 15. April 2014 (Urk. 6/87/1-3) ohne nähere Begründung neu folgende Diagnosen: (1) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), (2) chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) bei ausgeprägter Migräne-Anamnese und (3) chronifiziertes zerviko-zephales Syndrom bei Status nach Schleudertrauma in den Jahren 1995 (mit Commotio cerebri) und 2002. Im Vergleich zum Bericht vom 13. Mai 2008 ergänzte er lediglich, die medikamentöse Therapie sei im Dezember 2011 von Citalopram auf Sertralin-Mepha,100 mg/d, umgestellt worden. Die Exazerbationen der Kopfschmerzen quantifizierte er neu mit zwei- bis dreimal wöchentlich bzw. der Einnahme von neun bis zwölfmal monatlich 80 mg Replax. Darüber hinaus erhob er Befunde, welche denjenigen im ersten Bericht vom 25. Oktober 2004 entsprachen mit Ausnahme der zusätzlich erwähnten Stressintoleranz mit Erregungszuständen und der nicht mehr erwähnten hartnäckigen Schlafstörungen und perserverierenden Grübelei. Die Restarbeitsfähigkeit betrage unter idealen Bedingungen nach wie vor 50 % bzw. 20 h/Woche.

5.5.3    Der RAD-Arzt Dr. med. univ. K.___, Facharzt für Neurologie, nahm am 10. Juni 2014 zu den Arztberichten Stellung und erklärte, in Zusammenfassung der Befunde bestehe bei den bekannten psychischen und somatischen Beschwerden ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand. Dies entspreche weiterhin einer 50%-Arbeitsfähigkeit in der gut angepassten Tätigkeit als Gärtner (Urk. 6/91/4).

5.5.4    Entgegen der Auffassung des RAD-Arztes gibt es wiederum durchaus Hinweise auf eine tendenzielle Besserung der psychischen Beschwerden. So werden aktuell keine Schlafstörungen und keine Grübelei mehr erwähnt. Neu wurde zudem die Diagnose rezidivierende depressive Störung gestellt, welche auf Phasen ohne respektive mit nur geringer psychischer Beeinträchtigung schliessen lässt. Die einzelnen depressiven Episoden wurden allerdings nicht weiter erörtert. Zumindest aber musste der Beschwerdeführer in all den Jahren nie hospitalisiert werden und konnte sein Arbeitspensum seit Mitte 2004 ohne gesundheitlich bedingte Einbrüche auf etwas über 50 % steigern. All dies deutete auf eine gesundheitliche Verbesserung hin, wie die Beschwerdegegnerin bereits in der Verfügung vom 2. Februar 2015 bemerkte (Urk. 2 S. 3), ohne daraus aber bei einem Invaliditätsgrad von 36 % weitere Konsequenzen zu ziehen. Eine Therapieresistenz der depressiven Störung erscheint fraglich, die häufige Umstellung der Medikamente wurde in diesem Zusammenhang nicht weiter erörtert. Offenbar weiter zugenommen haben die organisch nicht erklärbaren Kopfschmerzen, welche neu zusätzlich mit einem Schädel-Hirn-Trauma im Jahr 2002 begründet werden. Diese rücken immer mehr in den Vordergrund. Auf den ersten Blick verwundert dies nicht allzu sehr, bedenkt man, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum laufend erhöhte und die Schmerzattacken gemäss seinen Angaben durch das Arbeiten in gebückter Haltung ausgelöst werden. Dies führt zur Frage nach dem Belastungsprofil und – je nach Einschränkung – eines behinderungsbedingten Abzugs beim Invalideneinkommen. Bei einer Verlagerung der Symptomatik hin zur somatoformen Schmerzstörung und in Anbetracht der vom Bundesgericht neu formulierten Anforderungen an die Plausibilisierung einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit, die eine Auseinandersetzung mit den Einschränkungen in allen Lebensbereichen sowie den Ressourcen verlangt, bilden die vorstehenden Bericht jedenfalls keine zureichende medizinische Grundlage für die Beurteilung des Rentenanspruchs.

5.6    Über den Rentenanspruch ab Januar 2009 kann somitinsbesondere nach dem Gesagten in E. 5.3.4, 5.4.3 und 5.5.4 – nicht ohne sorgfältige Abklärung des medizinischen Sachverhalts, des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit und des Belastungsprofils durch einen Facharzt entschieden werden.

6.

6.1.    Unabhängig von einer allfälligen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit steht nach den Ausführungen unter E. 4.4. fest, dass der Beschwerdeführer bis Ende September 2014 maximal Anspruch auf eine Viertelsrente gehabt hätte, effektiv aber eine halbe Rente bezog. Für diesen Fall machte er geltend, er habe seine Meldepflicht nicht schuldhaft verletzt, weil er in gutem Glauben von der früheren Lohnsteigerung habe ausgehen dürfen und nur in einem 50%-Pensum gearbeitet habe. Überdies habe er die neue Arbeitsstelle bereits vor dem 21. Mai 2008 angetreten, weshalb gar keine mitzuteilende Veränderung vorliege (Urk. 1 Rz 26-28, Urk. 10 Rz 2). Die Beschwerdegegnerin verwies auf den Einkommensvergleich und die Hinweise zur Meldepflicht in den vorhergehenden Verwaltungsakten (Urk. 13).

6.2    Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass sich der Beschwerdeführer sehr wohl bewusst war, dass er im letzten Revisionsfragebogen im Dezember 2007 nur zwei Arbeitgeber und Einkommen deklariert hatte (Urk. 6/62 inkl. Beilagen). Ebenso offensichtlich war für ihn, dass eine Einkommenssteigerung von bis zu 50 % bzw. über Fr. 10‘000.– im Vergleich zu den Vorjahren seine Rente beeinflussen könnte. So verdiente er gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto vom 24. September 2013 (Urk. 6/79) im Jahr 2005 noch Fr. 27‘390.–, im Jahr 2006 Fr. 29‘420.–, im Jahr 2007 Fr. 31‘920.– und im Jahr 2008 Fr. 28‘004.–, während er im Jahr 2009 plötzlich ein Einkommen von Fr. 42‘244.– erwirtschaftete und in den Folgejahren nicht weniger erzielte. Der ursprüngliche Einkommensvergleich für das Jahr 2003 war ihm mit der Rentenverfügung vom 24. Februar 2005 (Urk. 6/31 und 6/43) eröffnet worden und bereits das Einkommen von zwei Arbeitgebern führte in der Mitteilung vom 21. Mai 2008 (Urk. 6/71) zu einer Reduktion des Invaliditätsgrades. Er konnte somit nicht gutgläubig damit rechnen, die Beschwerdegegnerin würde kurze Zeit später fast das Eineinhalbfache des bisherigen Valideneinkommens berücksichtigen. Darüber hinaus war er in der Rentenverfügung und der Revisionsmitteilung explizit auf seine Meldepflicht für Veränderungen in den Einkommensverhältnissen aufmerksam gemacht worden. Unter diesen Gesichtspunkten kann es keine Rolle spielen, dass er zumindest mehr oder weniger nur 50 % arbeitete.

6.3    Es liegt somit eine zumindest grobfahrlässige und damit schuldhafte Meldepflichtverletzung vor, die dazu führte, dass dem Beschwerdeführer (für sich persönlich und seine beiden Kinder) von Januar 2009 bis September 2013 zu Unrecht eine Rente in Höhe einer halben Invalidenrente ausbezahlt wurde. Demnach ist nicht zu bestanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 2. Februar 2015 rückwirkend per 1. Januar 2009 neu regelte. Für die ab Oktober 2013 ausbezahlten Renten gilt es indessen zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin erstmals mit Eingang des Revisionsfragebogens am 17. September 2013 Kenntnis vom neuen Arbeitgeber und den tatsächlichen aktuellen Einkünften erhielt (vgl. Aktenverzeichnis der IV-Akten Nr. 78), welche sie nach Eingang des Auszugs aus dem Individuellen Konto am 25. September 2013 (vgl. Aktenverzeichnis der IV Akten Nr. 79) verifizieren konnte. Die Meldepflichtverletzung war folglich für die von Oktober 2013 bis September 2014 ausbezahlten Renten nicht mehr kausal, wie es Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der damals geltenden Fassung verlangte. Die Beschwerdegegnerin hätte spätestens nach Erhalt des Auszugs aus dem Individuellen Konto die Rente einstellen können. Die Rückforderung von Betreffnissen für die Zeit nach erfolgter Meldung scheidet damit aus (vgl. vorerwähntes Urteil 9C_245/2012 E. 5.1.2 und 5.2). Im Übrigen ist zur geltend gemachten Rückforderung festzustellen, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der Vorbescheid zur Wahrung der fünfjährigen Frist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG gemäss aktuellster Rechtsprechung genügt (vgl. E. 1.4). Noch offen ist aufgrund des in E. 5 (insbesondere E. 5.4.3) Ausgeführten indessen die Höhe der Rückforderungssumme in Bezug auf die zwischen dem 4. Oktober 2009 (absolute Verwirkungsfrist) und 17. September 2014 (Eingang Revisionsfragebogen) ausbezahlten Renten.

7.    Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer rückwirkend ab Januar 2009 zweifelsohne keinen Anspruch mehr auf eine halbe Rente hatte. Indessen kann ohne Klärung bzw. fachärztliche Beurteilung des medizinischen Sachverhalts respektive der Krankheitsentwicklung, des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit sowie des Belastungsprofils in angepassten Tätigkeiten nicht ausgeschlossen werden, dass weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente und allenfalls ab Februar 2015 auf eine höhere Rente bestand. Die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 2. und 10. Februar 2015 sind deshalb in dem Sinne gutzuheissen, als die Sache gestützt auf § 26 Abs. 1 GSVGer an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter medizinischer Abklärung durch eine neutrale (nicht behandelnde) Fachperson und Durchführung einer allseitigen Prüfung unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen neu über den Rentenanspruch ab Januar 2009 und die Höhe der Rückforderung entscheide. Anzumerken bleibt, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_195/2014 vom 3. September 2014 im Falle einer Rückweisung entschied, dass der Zeitpunkt der definitiven Kenntnisnahme des Ergebnisses der weiteren Abklärungen die relative einjährige Verwirkungsfrist auslöst.

8.    Da es in den beiden vereinigten Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1‘000.– festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (BGE 137 V 57 E.2.2). Demnach sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 2 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘000.– (inkl. MWST und Barauslagen).


Das Gericht beschliesst:

    Der vorliegende Prozess wird mit Prozess Nr. IV.2015.00230 vereinigt und unter Prozess Nr. IV.2015.00229 weitergeführt. Prozess Nr. IV.2015.00230 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.


Sodann erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtenen Verfügungen vom 2. und 10. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch ab Januar 2009 sowie über die Rückerstattung der ab 4. Oktober 2009 ausbezahlten Renten neu verfüge.

3.    Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000. werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-
schädigung von Fr. 3‘000.– (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Oskar Gysler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Stiftung Auffangeinrichtung Zweigstelle Deutschschweiz, Postfach, 8036 Zürich

- Swiss Life AG, Postfach, 8022 Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigBonetti