Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00231
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IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 17. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Lerch
Lerch & Lerch Rechtsanwälte
Sennweidstrasse 1a, 8608 Bubikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, meldete sich erstmals am 27. November 2006 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen „Systemic Lupus“ zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, holte insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. September 2008 ein (Urk. 8/39) und erstellte den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 7. Mai 2009 (Urk. 8/45). Mit Verfügung vom 4. November 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. Januar 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 76 % eine ganze Rente zu (Urk. 8/58; Verfügungsteil 2, Urk. 8/57).
Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Revision ein (vgl. Schreiben vom 19. August 2012, Urk. 8/73). Die IV-Stelle tätigte erneut erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___, Universitätsspital A.___, vom 13. Juni 2014 ein (Urk. 8/98). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 25. Juli 2014, Urk. 8/101; Einwand vom 15. September 2014, Urk. 8/105) tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und gab dem Versicherten Gelegenheit, zu den neuen Akten Stellung zu nehmen (Schreiben vom 11. Dezember 2014, Urk. 8/115), worauf er verzichtete. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 (Urk. 2) wurde die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben.
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 20. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks zusätzlicher gutachterlicher Abklärung betreffend die Auswirkungen des systemischen Lupus erythematodes und dessen Nebenfolgen auf die Arbeitsfähigkeit. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Christoph Lerch. Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 wurde der Beschwerdegegnerin 30 Tage Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert einer Frist von 30 Tagen das Formular zur prozessualen Bedürftigkeit einzureichen unter Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2015 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-124) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 22. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dass sich gestützt auf das Z.___-Gutachten das Leiden aus somatischer Sicht verschlechtert, aus psychiatrischer Sicht hingegen verbessert habe. Insgesamt bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Tätigkeit. Gestützt auf einen Einkommensvergleich resultiere entsprechend ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 %. In den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingeholten und eingereichten Arztberichte seien keine neuen Befunde aufgeführt, welche nicht bereits im Z.___-Gutachten berücksichtigt worden seien. Entsprechend sei die Rente aufzuheben (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass im Z.___-Gutachten aus rheumatologischer Sicht davon ausgegangen werde, dass die Lupuserkrankung keine wichtige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit darstelle, was dem Arztbericht von Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin, vom 16. Oktober 2014 widerspreche, der betone, dass sowohl die Lupuserkrankung als auch die damit zusammenhängenden depressiven Episoden zu einer stark schwankenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich ca. 50 % führen würden. Zudem seien die Aussagen im Z.___-Gutachten bezüglich der Lupuserkrankung nicht stringent und erschienen vermutend. Entsprechend sei ein Gutachten bezüglich der Auswirkungen der Lupuserkrankung und deren Nebenwirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einzuholen. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin in der Verfügung nicht dargelegt, warum die Einwände von Dr. B.___ nicht stichhaltig seien, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 1).
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. Vorab zu prüfen ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit den Einwänden von Dr. B.___ auseinandergesetzt. Die Verfügung sei in diesem Punkt deshalb nicht nachvollziehbar, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 1 S. 4).
Die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Es genügt, wenn die Begründung kurz die Überlegungen nennt, auf die sich der Entscheid stützt und dieser sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Inwiefern der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung nicht sachgerecht anfechten konnte ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher dargetan. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor.
4. Die medizinische Aktenlage zum Zeitpunkt der Verfügung vom 4. November 2009 stellte sich im Wesentlichen folgendermassen dar:
4.1 Dr. med. C.___ führte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 21. Mai 2007 folgende Diagnosen auf (Urk. 8/17 S. 7 f.):
- Systemischer Lupus erythematodes
- Verdacht auf ethylische und hepatische Enzephalopathie
- Ethylische Leberzirrhose
- Substituierte Hypothyreose
Der Beschwerdeführer sei seit ca. 1. Januar 2006 zu 75 % arbeitsunfähig. Im Jahr 2007 sei er aufgrund seines Grundleidens zum Teil 100%ig arbeitsunfähig gewesen, was auch der aktuellen Einschätzung entspreche.
Im Mai 2005 sei die Diagnose eines systemischen Lupus erythematodes gestellt worden. Der Verlauf sei medikamentös schlecht beeinflussbar. Der Beschwerdeführer habe eine Polyarthritis, eine Urticaria vasculitis sowie eine Hepatitis, wahrscheinlich vom Methotrexat. Es bestehe weiterhin ein schweres Depressions- und Angstsyndrom (Urk. 8/17 S. 7).
4.2
4.2.1 Die Ärzte der Medizinischen Poliklinik, Departement für Innere Medizin des Universitätsspitals D.___ (D.___), notierten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 19. Dezember 2007 (Urk. 8/23 S. 7 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Systemischer Lupus erythematodes, Erstdiagnose 2005
- Rezidivierende Angststörung
- Alkoholüberkonsum, sistiert 2006
- Obstruktives Schlafapnoesyndrom
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie 1) eine Hypothyreose, 2) eine Umbilicalhernie, 3) eine Leberzirrhose, aktuell Child A, und 4) einen Ulcus ventriculi fest (Urk. 8/23 S. 7).
Der Beschwerdeführer sei seit Anfang 2007 zu 80 % arbeitsunfähig. Bezüglich des Lupus sei unter der etablierten medikamentösen Therapie während der aktuellen Berichtsepisode keine objektivierbare Krankheitsaktivität aufgetreten. Klinisch fänden sich keine Hinweise für Arthritis, eine Pleuritis, Nephritis oder Hautveränderungen. Laborchemisch seien die Lupusaktivitätsparameter im Normbereich. Subjektiv klage der Beschwerdeführer über Müdigkeit, inwiefern diese Symptome allein auf den Lupus zurückzuführen seien, bleibe aufgrund der Angststörung mit konsekutiver Schlafstörung sowie des obstruktiven Schlafapnoesyndroms, welches ebenfalls zu einer Tagesmüdigkeit führe, fraglich (Urk. 8/23 S. 8).
Aus somatisch internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund des Lupus für eine nicht belastende Tätigkeit 50-70 % arbeitsfähig. Aufgrund der Polyarthritis im Rahmen des Lupus sollte der Beschwerdeführer jedoch keine schwere körperliche Tätigkeit mit repetitiver Bewegungstätigkeit durchführen. Gegen eine körperlich nicht belastende Arbeit gebe es im Augenblick keine somatischen Argumente. Inwieweit die Angst- und Persönlichkeitsstörung zur Arbeitsunfähigkeit beitrage, könnten sie nicht abschätzen (Urk. 8/23 S. 8).
4.2.2 Mit Schreiben vom 8. August 2008 teilten die Ärzte der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des D.___ mit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 15. Februar 2008 nicht mehr in ihrer Behandlung befinde und sie somit keine Stellungnahme zum Verlauf seit Dezember 2007 nehmen könnten (Urk. 8/35 S. 7).
4.3 Dr. Y.___ kam in seinem psychiatrischen Gutachten vom 4. September 2008 zum Schluss, dass aufgrund der zur Verfügung gestellten Akten sowie seiner Untersuchungs- und Erkundigungsbefunde nebst den hier nicht genannten somatischen Diagnosen psychiatrischerseits eine gemischte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) mit histrionischen und (fremdanamnestisch erwähnten) emotional instabilen Zügen zu diagnostizieren sei. Ferner bestehe eine psychoorganische Störung, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit auf das Schädel-Hirn-Trauma 1990 zurückzuführen (ICD-10 F07.2) sowie alkoholbedingt (ICD10 F10.71) sei. Zudem bestehe eine neurasthenische Reaktion (ICD-10 F48.0, Müdigkeit, Schlafstörungen, Erschöpfung nach nur geringer Anstrengung, Sorge über abnehmendes geistiges und körperliches Wohlbefinden).
Insgesamt gehe er, vor allem aufgrund der psychoorganischen Komponente, unter Berücksichtigung des somatischen Grundleidens von einer aktuellen Arbeitsunfähigkeit von 70-80 % aus. Er halte es für möglich, die Arbeitsunfähigkeit durch regelmässige, engmaschige (d.h. einmal pro Woche), ambulante, stützende, verhaltenstherapeutisch orientierte psychopharmakotherapeutische Betreuung auf 50 % zu senken. Ein besonderes Augenmerk müsse auch auf ein effizienteres Management des Geschäftes des Beschwerdeführers gerichtet werden, dessen Weiterführung für ihn ein lebenswichtiges Ziel zu sein scheine. Dass der Beschwerdeführer auf anderem Gebiet beruflich Fuss fassen könne, erachte er aufgrund seines jetzigen Zustands als unwahrscheinlich (Urk. 8/39 S. 16).
Trotz Vorliegen psychosozial erschwerender Faktoren (Schulden) sei die aktuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor allem auf ein psychisches und somatisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (Urk. 8/39 S. 17).
5. Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen:
5.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 13. Juni 2014 ab (Urk. 8/98). Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/98 S. 4 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
5.2
5.2.1 Die begutachtenden Ärzte des Z.___ hielten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/98 S. 22 f.):
- Fortgeschrittene untere Sprunggelenks-Arthrose (USG-Arthrose) links (ICD-10 M19.17, CT vom 4. Juli 2013, Röntgen vom 2. April 2014) nach Calcaneus-Mehrfragmentfraktur links nach Leitersturz am 28. März 2011 mit Fehlverheilung und Verkürzung sowie mit Fussgewölbedeformität, zusätzlich Malleolarfraktur Typ Weber-B
- Systemischer Lupus erythematodes (ICD-10 M32.9), Erstdiagnose 2005, kein signifikanter intermedizinischer Organbefall
- laborimmunologisch deutlich erhöhte Anti-SSA/Ro60-Antikörper, unauffällige Anti-dsDNA-Antikörper und derzeit Komplemente
- Thrombozytopenie
- Status nach Perikarditis-Episode 1983
- Status nach Uveitis gemäss Unterlagen 2005
- Status nach Polyarthritis und Urtikaria-Vaskulitis 2005
- Status nach Methotrexat-Behandlung 2005, abgebrochen wegen Hepatopathie
- Status nach CellCept-Behandlung 2006 bis 2007
- aktuell Myoarthralgien anamnestisch, okuläre Sicca-Symptomatik und Raynaud-Symptomatik
- keine wesentlichen klinischen und labormässigen Aktivitätszeichen aktuell unter höhergradigem Steroidstoss und mit Plaquenil-Dauerbehandlung 200 mg pro Tag
- Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2) seit 2011 anamnestisch
- klinisch Muskelverspannungen und leichte Einschränkung der HWSRotation
- radiologisch deutliche Osteochondrose C5/6 (Röntgen 2. April 2014)
- Aktzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilem Charakter (ICD-10 Z73)
- Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.1)
Des Weiteren notierten sie die nachfolgend gekürzt aufgeführten Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/98 S. 23):
- Kognitiver Normalbefund
- Epicondylopathia humeri radialis beidseits
- Trochanter-insertionstendinopathische Beschwerden, differentialdiagnostisch Trochanterbursitis rechts
- Status nach Ulnaris-Neurolyse am Handgelenk links am 4. August 2011, verheilt
- Status nach Karpaltunnelspaltungsoperation links gemäss Angaben, verheilt
- Tendomyopathie der Kaumuskulatur beidseits bei Kiefergelenksarthrosen bei Diskusverlagerung links, Diagnose 2009
- Multiple stattgehabte Frakturen des Bewegungsapparates im Rahmen von Stürzen und anderen Unfällen
- Enzymatische Hepatopathie bei Status nach Alkoholabhängigkeitssyndrom, aktuell weitgehend abstinent
- Substituierte Hypothyreose bei Status nach Thyreoidektomie bei Morbus Basedow 2003
- Status nach Kataraktoperation beidseits 2006
- Status nach Netzimplantation abdominal bei Nabelhernie am 26. August 2008
- Status nach Leistenhernienoperation links vor Jahren
- Status nach Herpes Zoster rechtsthorakal 2006
- Minime Hauteffloreszenz unklarer Zuordnung mit hyperämischem Randsaum links am distalen Oberarm
- Verdacht auf Polyneuropathie
- Aktenanamnestisch Schlafapnoesyndrom
- Arterielle Hypertonie
- Störung des Farbunterscheidungsvermögens (rot/grün)
5.2.2 Im Vordergrund des Krankheitsbildes stehe aus gesamtgutachterlicher Sicht eine deutlich verminderte Belastbarkeit des Bewegungsapparates mit Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der Calcaneus-Trümmerfraktur links am 28. März 2011. Alle übrigen Verletzungen des Beschwerdeführers würden folgenlos abgeheilt scheinen, insbesondere bestünden auch keine fassbaren neurokognitiven Defizite bei Zustand nach Sturz mit anamnestisch mehrstündiger Bewusstlosigkeit im Jahr 1990. Es lägen weitere degenerative Veränderungen des oberen Achsenskeletts vor, welche rheumatologisch nachvollziehbar zu Beschwerden bei körperlicher Arbeit führen würden (Urk. 8/98 S. 24).
Von Seiten des Lupus erythematodes bestünden im Alltag keine schwerwiegenden Probleme, abgesehen von einer vom Beschwerdeführer berichteten Müdigkeit, welche höchstwahrscheinlich multifaktoriell auch auf das bekannte, aktuell unbehandelte Schlafapnoesyndrom, die depressive Erkrankung und möglicherweise auch auf die substituierte Hypothyreose zurückgeführt geführt werden könne (Urk. 8/98 S. 24).
Unklar bleibe die Angabe des Beschwerdeführers, nach Kopfanprall im Jahr 1990 nicht mehr auf Leitern steigen zu können, insbesondere, da er nach dem Unfall weiter als Lüftungsmonteur gearbeitet habe. Echtzeitakten aus der damaligen Zeit lägen nicht vor, in der aktuell durchgeführten psychiatrischen Anamnese wie auch im Vorgutachten von Dr. Y.___ vom 4. September 2008 sei keine Höhenangst berichtet worden (Urk. 8/98 S. 24).
Von psychiatrischer Seite her handle es sich um eine komplexe Problematik, wobei die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung abweichend vom Vorgutachten von Dr. Y.___ nicht mehr erfüllt würden. Zum Zeitpunkt der Beurteilung lägen akzentuierte Persönlichkeitszüge vom emotional instabilen Typ vor. Weiterhin bestehe eine leichte depressive Episode. Ein Alkoholabusus bestehe - gestützt auf die aktuell erhobenen Laborwerte - mittlerweile nicht mehr. Aufgrund der vom Beschwerdeführer berichteten kognitiven Einschränkungen sei eine neuropsychologische Begutachtung durchgeführt worden, welche einen Normalbefund erbracht habe (Urk. 8/98 S. 24).
5.2.3 Im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten Rentenrevision wie auch dem Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache zeige sich eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands bei fortgeschrittener USG-Arthrose nach Calcaneus-Mehrfragmentfraktur links. Der Befund sei so ausgeprägt, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Monteur mit vorwiegend gehender und stehender Körperhaltung, gelegentlichem Handhaben schwerer Lasten und häufigem Besteigen von Leitern dauerhaft nicht mehr möglich sei (Urk. 8/98 S. 24).
Von psychiatrischer Seite her zeige sich der Zustand im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. Y.___ vom 4. September 2008 gebessert (Urk. 8/98 S. 24).
Von Seiten des Lupus erythematodes sei keine relevante Befundverschlechterung einhergehend mit einer zusätzlichen Verminderung der Arbeitsfähigkeit auszumachen (Urk. 8/98 S. 25).
Zusammenfassend habe sich der Gesundheitszustand rheumatologisch verschlechtert (Urk. 8/98 S. 25).
5.2.4 Der Beschwerdeführer sei seit dem Leitersturz vom 28. März 2011 aufgrund der durch die posttraumatische Arthrose hervorgerufenen Beschwerden anhaltend arbeitsunfähig in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lüftungsmonteur (Urk. 8/98 S. 25).
In einer körperlich leichten Tätigkeit mit einer maximalen Lastenhandhabung von 5 kg ohne gehäuftes Gehen und Stehen, ohne gehäufte Benutzung von Leitern oder Treppen sei ab dem Zeitpunkt der Ausheilung der Unfallfolgen vom 28. März 2011, anzunehmenderweise ab April 2012, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei erhöhtem Pausenbedarf vorhanden. Eine zusätzliche Einschränkung aus psychiatrischer Sicht bestehe nicht. Der kognitive Befund sei normal, allerdings wäre es aufgrund einer leicht erhöhten Fehlerzahl bei Aufgaben zur geteilten Aufmerksamkeit günstig, „multi-tasking“-Aufgaben im beruflichen Alltag zu vermeiden (Urk. 8/98 S. 25).
5.3 Dr. B.___ hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 16. Oktober 2014 1) einen systemischen Lupus erythematodes/Overlap Syndrom, 2) eine aethylische Leberzirrhose Child B, 3) ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom unter CPAP-Therapie und 4) rezidivierende depressive Episoden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/109 S. 1).
Als selbständiger Bauleiter sei er zu 50 % arbeitsunfähig, bei Exazerbationen des Lupus oder der Depression intermittierend bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer arbeite stundenmässig mehr als 50 %, allerdings passe er sein Arbeitstempo auf seine mögliche Leistung an, so dass eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit resultiere (Urk. 8/109 S. 2).
Zur Hauptsache sei er durch die chronische Müdigkeit, welche klar durch die beiden Hauptdiagnosen (Lupus erythematodes und Leberzirrhose) zu erklären sei, eingeschränkt, auch wenn diese recht gut kontrolliert seien. Während den rezidivierenden depressiven Episoden sei er zusätzlich eingeschränkt, wobei Depressionen bei Lupus erythematodes ein bekanntes Phänomen sei. Hinzu komme das behandelte obstruktive Schlafapnoe-Syndrom (Urk. 8/109 S. 2).
5.4 Dr. med. E.___, Chefarzt Orthopädische Klinik Spital F.___, konstatierte in seinem Arztbericht vom 31. Oktober 2014, der Beschwerdeführer sei zur weiteren Behandlung der Femurkopfnekrose rechts zugewiesen worden. Er komme zur Besprechung der geplanten Operation (Hüft-TP rechts). Der Beschwerdeführer kenne das Prozedere bereits von Seiten der linken Hüfte, wo 2009 eine Hüft-TP eingesetzt worden sei (Urk. 3/4).
6. Zu prüfen ist die Frage, ob zwischen dem Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zusprechenden Verfügung vom 4. November 2009 (Urk. 8/5758) und der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung vom 20. Januar 2015 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse stattgefunden hat.
6.1
6.1.1 Das Gutachten des Z.___ vom 13. Juni 2014 (Urk. 8/98) beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen (Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 8/98 S. 4 ff.). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten des Z.___ erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (E. 2.4).
6.1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass bezüglich der Auswirkungen der geschilderten Autoimmunerkrankung wie auch der damit zusammenhängenden depressiven Episoden zwischen dem Z.___-Gutachten und der klaren Aussage von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 16. Oktober 2014 ein klarer Widerspruch bestehe. Zudem seien die Ausführungen zur Lupus-Erkrankung im Gutachten nicht stringent, erschienen vermutend und würden eine gewisse Unsicherheit verraten (Urk. 1 S. 4).
Dr. B.___ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin vermag die fachärztliche Einschätzung hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes sowie der daraus folgenden allfälligen Einschränkungen im Z.___-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Der rheumatologische Gutachter stellte nachvollziehbar dar, dass dem Beschwerdeführer eine muskuloskelettär deutlich verminderte Leistungsfähigkeit zuzuerkennen sei und das Spektrum an noch (zu Teilen) zumutbaren Tätigkeiten insbesondere aufgrund der Calcaneus-Fraktur, aber auch der degenerativen Veränderungen des oberen Achsenskelettes deutlich eingeschränkt sei. Die allgemeine physische Leistungsfähigkeit sei zusätzlich aufgrund des rheumatologischen Autoimmunleidens etwas reduziert, nicht aber in höhergradigem Ausmass. Es fehlten klinisch und laborimmunologisch Anhaltspunkte für schwerere Manifestationsformen der Grunderkrankung, ebenso wie es auch die Akten der letzten Zeit - soweit verfügbar - klinisch und labormässig dokumentieren (Urk. 8/98 S. 18).
Diese einlässliche Beurteilung vermag Dr. B.___ als Facharzt für Allgemeine Medizin, insbesondere unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), nicht in Zweifel zu ziehen.
6.2 Gestützt auf das Z.___-Gutachten ist davon auszugehen, dass sich der somatische Gesundheitszustand bei fortgeschrittener USG-Arthrose nach Calcaneus-Mehrfragmentfraktur links am 28. März 2011 verschlechtert hat. Von psychiatrischer Seite her ist hingegen von einer Verbesserung seit dem Gutachten von Dr. Y.___ auszugehen (Urk. 8/98 S. 24). Entsprechend ist eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (E. 2.1). Den Z.___-Gutachtern folgend ist dem Beschwerdeführer seit April 2012 eine körperlich leichte Tätigkeit mit einer maximalen Lastenhandhabung von 5 kg ohne gehäuftes Stehen und Gehen, ohne gehäufte Benutzung von Leitern oder Treppen zu 80 % bei erhöhtem Pausenbedarf, zumutbar. Zusätzlich wäre es günstig, „multi-tasking“-Aufgaben im beruflichen Alltag zu vermeiden (Urk. 8/98 S. 25).
7. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
7.1
7.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
7.1.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
7.2 Für das Valideneinkommen zog die Beschwerdegegnerin das für das Jahr 2007 festgesetzte Valideneinkommen in Höhe von Fr. 69‘790.-- heran und bereinigte dieses um die Nominallohnentwicklung (Urk. 2). Das ursprünglich festgesetzte Einkommen für das Jahr 2007 basierte auf dem Durchschnitt der im Auszug aus dem individuellen Konto ausgewiesenen Einkommen der Jahre 2003 bis 2005 (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 7. Mai 2009, Urk. 8/45 S. 8; Feststellungsblatt vom 22. Mai 2009, Urk. 8/46 S. 6), bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2007. Dies ist aufgrund der Aktenlage plausibel und blieb des Weiteren unbestritten.
Daraus resultiert unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 74‘944.50 (Bundesamt für Statistik, T.1.1.05 Nominallohnindex, Männer, 2006 - 2010, Baugewerbe, Stand 2007=102.8; Stand 2010=107.7; Bundesamt für Statistik, T.1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011 - 2015, Baugewerbe/Bau, Stand 2010=100, Stand 2015=102.5; Fr. 69‘790.-- : 102.8 x 107.7 : 100 x 102.5 = Fr. 74‘944.50).
7.3
7.3.1 Die Beschwerdegegnerin zog zur Berechnung des Invalideneinkommens den Lohn für Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik heran (LSE 2010, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor, Total, Anforderungsniveau 3, Berufs- und Fachkenntnisse, Männer).
Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist allerdings die LSE 2012 für die Invaliditätsbemessung im Revisionsverfahren betreffend eine laufende, gestützt auf die LSE bis 2010 rechtskräftig zugesprochene Invalidenrente anwendbar, ausser wenn sich allein durch ihre Verwendung eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades - nach oben oder nach unten - ergibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016, E. 2.5.8.1). Im vorliegenden Fall liegen in medizinischer Hinsicht wesentliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen vor, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (E. 6.2). Damit ist die LSE 2012 zur Festsetzung des Invaliditätsgrades heranzuziehen.
7.3.2 Das von der Beschwerdegegnerin herangezogene Anforderungsniveau, welches Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt, ist - unter Berücksichtigung der fehlenden anerkannten abgeschlossenen Berufsausbildung (Urk. 8/98 S. 9; Urk. 1) sowie der gutachterlich empfohlenen Vermeidung von „multi-tasking“-Aufgaben (Urk. 8/98 S. 25) - nicht angemessen. Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die LSE 2012, TA1, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1), für Männer in Höhe von Fr. 5‘210.-- festzusetzen. Bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Stand 2012=101.7, Stand 2015=103.5 [BFS, T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015, Total]) sowie die betriebsübliche Arbeitszeit für das Jahr 2015 (T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Jahr 2015=41.7 h/W) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘330.70 (Fr. 5‘210.-- : 101.7 x 103.5 : 40 x 41.7 x 12) für das Jahr 2015 für ein Pensum von 100 %.
Unter Berücksichtigung des gutachterlich zumutbaren Pensums resultiert ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 53‘064.55 (Fr. 66‘330.70 x 0.8).
7.3.3 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte einen Leidensabzug von 10 %. Dies ist angesichts des Teilzeitpensums sowie der qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit einerseits sowie den sich im Berufsleben angeeigneten Fähigkeiten andererseits angemessen (vgl. Urk. 8/98 S. 25; Urk. 8/98 S. 19). Das Invalideneinkommen ist entsprechend in Höhe von Fr. 47‘758.10 festzusetzen (Fr. 53‘064.55 x 0.9).
7.4 Aus der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 27‘186.40 (Fr. 74‘944.50 - 47‘758.10), was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 36 % entspricht (Fr. 27‘186.40 : Fr. 74‘944.50).
Damit erweist sich die rentenaufhebende Verfügung vom 20. Januar 2015 als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer hat das mit Verfügung vom 25. Februar 2015 (Urk. 5) einverlangte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit nicht innert Frist eingereicht. Mangels Substantiierung ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht, was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung führt.
8.2 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst,
Das Gesuch vom 20. Februar 2015 um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Lerch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler