Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00233 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 9. Juni 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, arbeitete seit 1994 als Sekundarlehrerin (Urk. 6/4 Ziff. 5.4), als sie sich am 13. August 2012 wegen psychischer Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/4 Ziff. 6.2). Am 24. Januar 2013 schloss die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Arbeitsplatzerhaltung im Rahmen der beruflichen Eingliederung erfolgreich ab (Urk. 6/16). Die Versicherte reichte am 5. Februar 2013 ein Zusatzgesuch für Integrationsmassnahmen am Arbeitsplatz ein (Urk. 6/18), worauf die IV-Stelle am 9. April 2013 Kostengutsprache für Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Job Coachings erteilte (Urk. 6/21). Die Leistungen im Bereich der beruflichen Eingliederung wurden am 26. Juni 2014 abgeschlossen (Urk. 6/35).
1.2 Im Rahmen der weiteren Anspruchsprüfung tätigte die IV-Stelle medizinische (Urk. 6/41, Urk. 6/45, Urk. 6/52, Urk. 6/57, Urk. 6/61, Urk. 6/64, Urk. 6/67) und erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/44, Urk. 6/46). Am 5. September 2014 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für den von der Versicherten am 21. August 2014 beantragten Fahrdienst (Urk. 6/53, Urk. 6/59). Zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt wurde die Versicherte am 10. Dezember 2014 zu Hause besucht und in der Folge im Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2014 als zu 100 % erwerbstätig qualifiziert (Urk. 6/69 Ziff. 2.6). Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 6/70). Der Vorbescheid betreffend Rente erging sodann am 27. Januar 2015 (Urk. 6/74). Die Ergebnisse des Hausbesuches vom 10. Dezember 2014 betreffend Hilflosenentschädigung wurden im Bericht vom 16. Februar 2015 zusammengefasst (Urk. 6/78), worauf mit Verfügung vom 19. Februar 2015 der Anspruch auf Hilflosenentschädigung abgewiesen wurde (Urk. 7/79 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Februar 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer Hilflosenentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2).
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist im Bereich der Invalidenversicherung vor Verfügungserlass ein Vorbescheidverfahren durchzuführen. Nach Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat. Gemäss Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen.
Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind sodann gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG - ohne vorgängiges Einspracheverfahren - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.
1.3 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG).
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 10 ff.).
Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, N 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, N 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 21 zu Art. 52 ATSG).
1.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, N 9 zu Art. 42).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die Resultate der Abklärung vom 10. Dezember 2014 davon aus, dass die Beschwerdeführerin zwar im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötige, jedoch in den übrigen Lebensbereichen mehrheitlich selbständig sei. Auch seien die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung nicht erfüllt (Urk. 2, Urk. 5).
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass sich ihre Gesundheit inzwischen verschlechtert habe und sie sehr viel mehr Hilfe benötige. Eigentlich seien ihr alle fein- und grobmotorischen Arbeiten, die Kraft erforderten, nicht mehr möglich und sie brauche Hilfe beim Anziehen. Auch das Schreiben der Beschwerde habe sie Stunden gekostet. Wenn sie alleine wohnen würde, wäre wohl der Umzug in ein Heim unumgänglich (Urk. 1).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung.
3.
3.1 Der Gutachter der zuständigen Vorsorgeeinrichtung, Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Gutachten vom 1. Dezember 2014 (Urk. 6/67) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 f. lit. E):
- Multisystematrophie mit
- cerebellärer und extrapyramidaler Symptomatik, Pyramidenbahnstörung mit spastisch ataktischem Gangbild, Hemiparese links, Rigor links
- Aphasie, Dysphonie, Dysphagie
- sakkadierte Blickfolge und horizontal Endstellnystagmus
- neurogene Blasenstörung mit Urgesymptomatik
- orthostatische Dysregulation
- ohne kognitive Defizite
- bildgebend Atrophien cerebellär sowie im Bereich der Vermis und Pons
Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde habe bisher bei der Beschwerdeführerin aufgrund einer fortschreitenden Multisystematrophie für die Tätigkeit als Lehrerin eine Arbeits- und Berufsunfähigkeit von 40 %, bezogen auf ein Pensum von 100 %, vorgelegen. Für eine optimal angepasste Verweistätigkeit habe damals noch eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden. Im weiteren Verlauf sei die Erkrankung rasch fortgeschritten, einhergehend mit ausgeprägten Symptomen, so dass ab November 2014 für die bisherige Tätigkeit als Lehrerin keine Arbeitsfähigkeit beziehungsweise eine Berufsunfähigkeit von 100 % vorliege. Auch für eine angepasste Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt dürfte nach der vorgesehenen Neurorehabilitation keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehen. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen wäre, wenn überhaupt, nur eine zeitlich limitierte Tätigkeit in vorwiegend sitzender Position mit sehr langsamem Arbeitstempo im geschützten Rahmen denkbar, ohne Gehwege, ohne Schreibarbeiten und ohne Anforderungen an manuelle Geschicklichkeit (S. 12 f. Ziff. 2).
3.2 Am 10. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeführerin zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt zu Hause besucht. Die Beschwerdeführerin führte dabei aus, vor der Erkrankung habe sie 25 Wochenlektionen erteilt, was einem Pensum von 89.2 % entspreche. Sie habe immer vorgehabt, auf das Schuljahr 2012/2013 hin das Arbeitspensum auf 25 Lektionen beziehungsweise auf 100 % zu erhöhen. Beide Kinder seien im Jahre 2011 von zu Hause ausgezogen, sie habe dann keine Verpflichtungen mehr gehabt. Leider habe sich ihr Gesundheitszustand allmählich verschlechtert, weshalb eine Erhöhung des Pensums nicht in Frage gekommen sei (Bericht vom 16. Dezember 2014, Urk. 6/69 S. 3 Ziff. 2.3). Die zuständige Abklärungsperson hielt fest, aufgrund der persönlichen und familiären Verhältnisse sei es absolut nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin heute bei guter Gesundheit in einem Pensum von 100 % arbeiten würde (S. 3 Ziff. 2.5). Die Einschränkungen im Haushaltbereich seien aufgenommen und besprochen worden. Aufgrund der Qualifikation als zu 100 % erwerbstätig hätten diese Einschränkungen jedoch keinen Einfluss auf die Berechnung des Invaliditätsgrades. Die Einschränkungen betreffend die alltäglichen Lebensbereiche beziehungsweise die Hilflosenentschädigung würden in einem separaten Bericht festgehalten (S. 4 Ziff. 8)
3.3 Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2014 stellte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Begehrens um Hilflosenentschädigung in Aussicht und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Abklärung vor Ort am 10. Dezember 2014 zwar im Lebensbereich Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötige, in den übrigen Lebensbereichen jedoch mehrheitlich selbstständig sei (Urk. 6/70 S. 2).
3.4 Im Abklärungsbericht betreffend Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 16. Februar 2015 (Urk. 6/78) führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin könne sich selber an- und ausziehen, eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe sei bis anhin noch nicht nötig. Auch im Bereich Aufstehen, Absitzen und Abliegen sei die Beschwerdeführerin noch selbständig. Regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötige sie sodann weder beim Essen noch bei der Körperpflege oder der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft (S. 2 f.). Seit Juli 2014 könne sich die Beschwerdeführerin jedoch nur noch mit Mühe fortbewegen. Im Haus müsse sie sich aufgrund der Gangunsicherheit an den Wänden und Möbeln halten, die Treppen könne sie nur noch mit Mühe bewältigen. Ausser Haus gehe sie mehrheitlich nur in Begleitung Dritter. In die Therapien beziehungsweise zu Arztterminen benütze sie immer das Pro Mobil, seit Juli 2014 fahre sie kein Auto mehr. Verbal könne sie noch gut kommunizieren, sie könne telefonieren und E-Mails schreiben. Wenn sie müde werde, habe sie allerdings teilweise Wortfindungsstörungen. Bei den Haushaltarbeiten benötige sie die intensive Unterstützung von ihrem Ehemann (S. 3). Eine persönliche Überwachung sei nicht nötig, sie könne während des Tages und in der Nacht alleine zu Hause sein. Bei Notwendigkeit könne sie sich Hilfe holen (S. 3 f.).
4.
4.1 Nachdem die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2014 zu Hause besucht worden war, erstellte die zuständige Abklärungsperson am 16. Dezember 2014 zunächst den Bericht betreffend Qualifikation und beurteilte die Beschwerdeführerin als zu 100 % erwerbstätig. Betreffend die Einschränkungen im Haushalt zur Beurteilung der Hilflosenentschädigung stellte sie sodann einen separaten Bericht zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht (E. 3.2). Dieser zweite Bericht datiert jedoch erst vom 16. Januar 2015 (E. 3.4), mithin drei Tage vor Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 19. Januar 2015 (Urk. 2). Der Vorbescheid betreffend Hilflosenentschädigung datiert vom 18. Dezember 2014 (Urk. 6/70).
Damit steht einerseits fest, dass im Zeitpunkt des Vorbescheides betreffend Hilflosenentschädigung die notwendige Grundlage, nämlich der Bericht betreffend Hilflosigkeit, noch gar nicht erstellt, mithin weder der Beschwerdegegnerin noch der Beschwerdeführerin bekannt war. Andererseits ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin den Bericht betreffend Hilflosigkeit vom 16. Februar 2015 der Beschwerdeführerin noch zur Stellungnahme zugestellt hätte. Vielmehr erliess sie nach Lage der Akten am 19. Februar 2015 die angefochtene Verfügung, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Durch diese Vorgehensweise hat die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in elementarer Weise verletzt (vgl. E. 1.3).
4.2 Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Erkrankung gemäss den Ausführungen von Dr. Y.___ schnell voranschreitet (vgl. E. 3.1) und das Ausmass der Beeinträchtigungen deutlich höher zu sein scheint, als im Abklärungsbericht angegeben. Der Bericht betreffend Hilflosigkeit vom 16. Februar 2015 hätte dementsprechend auch einem Arzt zur Stellungnahme vorgelegt werden müssen, denn bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 140 V 543 E. 3.2.1). Nicht auszuschliessen ist sodann eine - wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend gemacht - in der Zwischenzeit eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
4.3 Der Vollständigkeit halber ist sodann auf die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung bei ihr zu Hause hinzuweisen, wonach sie am 12. Dezember 2014 zur Familie ihres Ehemannes nach Z.___ reisen werde (Urk. 6/69 S. 1 Ziff. 1). Dass die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid am 18. Dezember 2014 verschickt hat, kann ihr zwar nicht direkt vorgeworfen werden, da die Beschwerdeführerin vom laufenden Verfahren wusste und dementsprechend mit der Zustellung rechnen musste. Dennoch wäre es der Beschwerdegegnerin zumutbar gewesen, mit dem Versand etwas zuzuwarten.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht verletzt hat. In Anbetracht der gesamten Umstände ist die Gehörsverletzung als schwer zu bezeichnen, weshalb eine Heilung im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht fällt und sich eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin rechtfertigt.
Die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2015 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach erneuter Abklärung der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin, unter Vorlage des Abklärungsberichts an einen Arzt oder eine Ärztin sowie nach korrekt durchgeführtem Vorbescheidverfahren über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung neu entscheide.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 19. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig