Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00236




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 26. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Januar 2015 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte, da bei ihr kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. Februar 2015 (Urk. 1) beziehungsweise die verbesserte Beschwerde vom 6. März 2015, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ausrichtung einer Invalidenrente (bei einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit) und die Gewährung beruflicher Massnahmen sowie die Einräumung einer Frist zur einlässlichen Begründung der Beschwerde beantragte (Urk. 7 S. 2 und Urk. 7 S. 3 Ziff. 4), und in die auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2015 (Urk. 18),

unter Hinweis auf die Verfügung vom 19. März 2015, mit welcher die Anträge der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Frist zur einlässlichen Begründung der Beschwerde und auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden waren (Urk. 16),



in Erwägung,

dass sich die 1981 geborene Beschwerdeführerin am 9. Juli 2014 unter Hinweis auf eine psychische Dekompensation mit psychosomatischen Auswirkungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hatte (Urk. 19/12),

dass die bisherige Psychiaterin, Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem Bericht an den Krankenversicherer vom 10. Dezember 2013 die folgenden Diagnosen stellte: Anpassungsstörung (nach einer Mobbingsituation am Arbeitsplatz; vgl. Urk. 19/11/9 f., Urk. 19/30/5 und Urk. 19/30/7 f.) mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23), somatoforme autonome Funktionsstörung, unterer Gastrointestinaltrakt (ICD-10 F45.32) sowie Laktoseintoleranz (Urk. 19/26/26),

dass im Bericht der Klinik Z.___ vom 7. Mai 2014, wo die Beschwerdeführerin vom 7. April 2014 bis 7. Mai 2014 hospitalisiert war, die Diagnosen einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) und eines Reizdarmsyndroms mit Diarrhoe (K58.0) aufgeführt wurden (Urk. 19/11/3),


dass im Kurzbericht der A.___, wo die Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2014 bis 5. Juli 2014 hospitalisiert war, nebst den im Bericht der Klinik Z.___ aufgeführten Diagnosen im Wesentlichen auch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und Panikattacken (Herzrasen) genannt wurden (Urk. 19/11/1),

dass die aktuelle Psychiaterin, Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 5. November 2014 die Diagnosen einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (ICD-10 F45.32), einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) bei Status nach zwei Suizidversuchen 2001, Verlust des Vaters an Suizid sowie parasuizidalen Handlungen 2009 und einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) stellte (Urk. 19/27/1),

dass die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2015 erneut einen Suizidversuch unternahm (Urk. 19/33),

dass die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Rückweisung im Beschwerdeverfahren damit begründete, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen eine abschliessende Leistungsbeurteilung nicht möglich sei und daher weitere Abklärungen sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht angezeigt seien (Urk. 18), was zutreffend erscheint,

dass der Beschwerdeführerin der Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20) und diese dagegen keine Einwände vorbrachte,

dass sich aufgrund dieser Umstände eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung der medizinischen Verhältnisse aufdrängt,

dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten auf Fr. 500.-- anzusetzen sind,

dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten aufzuerlegen sind, und die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) zu bemessen ist,

dass Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner mit Honorarnote vom 18. Mai 2015 (Urk. 21) einen Aufwand von 4,3 Stunden und Barauslagen von Fr. 32.25 geltend gemacht hat, was angemessen erscheint, weshalb die Prozessentschädigung auf Fr. 1‘057.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,




erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerineine Prozessentschädigung von Fr. 1‘057.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro