Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00239




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 27. Juni 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1992 geborene X.___ wurde von seiner Mutter Y.___ unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV] am 18. November 1999 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 8/1). Die IV-Stelle übernahm mit Verfügung vom 13. Januar 2000 die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 Anhang GgV sowie für Psychotherapie und psychomotorische Therapie ab Beginn für die Dauer von zwei Jahren (Urk. 8/3). Am 11. Oktober 2002 (Eingangsdatum) beantragte PD Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, die Kostenübernahme für Sonderschulmassnahmen (Urk. 8/9). Mit Verfügung vom 14. März 2003 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen vom 21. Oktober 2002 bis 31. Juli 2004 (Urk. 8/13). In der Folge erneuerte die IV-Stelle die Kostengutsprachen für sämtliche zugesprochenen Leistungen jeweils mehrfach. Im Juli 2010 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/95). Die IV-Stelle wies mit der Begründung, der Versicherte sei der ihm auferlegten Mitwirkungspflicht (Urk. 8/125, 8/126) Inanspruchnahme der IV-Berufsberatung – nicht nachgekommen, das Begehren um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 18. Januar 2013 ab (Urk. 8/128).

1.2     Am 24. Mai 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die anlässlich des Untersuchs durch einen Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) festgesstellte schwergradige psychische Symptomatik bei der
IV-Stelle zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/139). Nachdem die
IV-Stelle weitere medizinische Berichte eingeholt hatte (Urk. 8/143, 8/146), forderte sie den Versicherten auf, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und ihr die Durchführungsstelle zu nennen, bei welcher er – vor einem Ent-scheid über einen Rentenanspruch – eine mindestens sechs Monate dauernde Drogen- und Alkoholabstinenzbehandlung absolvieren werde, unter Fristan-setzung und Androhung, dass bei Säumnis auf das Leistungsgesuch nicht eingetreten oder aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 8/148). Nach Intervention der Rechtsvertreterin des Versicherten forderte die IV-Stelle ihn am 13. Juni 2014 sowie am 11. August 2014 erneut - unter Fristansetzung und Androhung der Folgen bei Verweigerung - auf, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen (Urk. 8/156 respektive 8/158). Nach durchgeführtem Vorbe-scheidverfahren verneinte die IV-Stelle – mit der Begründung des ungenutzten Ablaufs der angesetzten Frist – mit Verfügung vom 21Januar 2015 (Urk. 2
[= 8/166]) einen Rentenanspruch.


2.    Gegen diese Verfügung liess der Versicherte mit Eingabe vom 23. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) einlegen und beantragen, es sei ihm eine ganze Rente ab November 2013 zuzusprechen; eventuell sei die auferlegte Mitwirkungs- beziehungsweise Schadenminderungspflicht aufzuheben und eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 13April 2015 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin zugestellt (Urk. 9).


3.     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).


1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Alkoholismus wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit – be-gründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Sucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Sucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Sucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Sucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).

1.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, sie habe den Beschwerdeführer aufgefordert, sich einer mindestens sechs Monate dauernden Drogen- und Alkoholabstinenzbehandlung zu unterziehen, wobei er es unter Verletzung der ihm auferlegten Mitwirkungspflicht unterlassen habe, die Durchführungsstelle zu benennen. Eine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne nur nach einer sechsmonatigen Abstinenz von Drogen und Alkohol abgegeben werden. Mangels Abstinenz könne keine psychiatrische Begutachtung durchgeführt und nicht eruiert werden, ob weitere Gesundheitsstörungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor, angesichts der gestellten Diagnosen und seines Krankheitsverlaufs sei erstellt, dass zwischen der Drogenabhängigkeit und dem krankheitsbedingten psychischen Gesundheitsschaden ein Kausalzusammenhang bestehe; mithin eine sekundäre Drogenproblematik vorliege, weshalb die psychiatrische Begutachtung ohne zuvor vollzogene Abstinenz durchzuführen sei. Die ihm auferlegte Pflicht zur Absolvierung einer Alkohol- und Drogenabstinenzbehandlung erweise sich demnach als nicht rechtmässig (Urk. 1).


3.    

3.1    Dem Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, vom 16. Dezember 1999 (Urk. 8/2) kann entnommen werden, der Vater des Beschwerdeführers sei vor zwei Jahren an Krebs gestorben. Der Beschwerdeführer lebe bei seiner Mutter. Heredopathien seien keine bekannt. Er sei seit jeher ein unruhiges Kind gewesen und verwickle sich rasch in Streit mit Gleichaltrigen. Er leide unter Wutanfällen, während denen er kaum zu beruhigen sei. Zudem sei er selbstgefährdet, indem er ohne herumzuschauen auf die Strasse renne oder auf den Eisenbahngleisen herumspringen wolle. Die behandelnde Ärztin führte weiter aus, der Beschwerdeführer sei bei ihr aufgrund obgenannter Probleme wegen Verdachts auf ein infantiles psychoorganisches Syndrom (POS) in Behandlung. Bereits im Kindergarten sei der Beschwerdeführer wegen sehr aggressivem Verhalten in der Gruppe aufgefallen. Nach Rücksprache mit der Schulpsychologin sei beschlossen worden, ihn wegen seiner gut durchschnittlichen Intelligenz, seiner raschen Auffassung und guten verbalen Ausdrucksfähigkeit normal einzuschulen. Zudem habe die Schulpsychologin eine neuropsychologische Abklärung in der B.___-Klinik veranlasst, wo die Diagnose infantiles POS bestätigt worden sei (Urk. 8/2/3).

    Dem Fragebogen zum infantilen POS (Ziffer 404 GgV) vom 16. Dezember 1999 ist sodann zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei hektisch, dauernd in Bewegung, distanzunsicher, sehr wach und sprachlich äusserst begabt. Er besitze eine sehr kurze Konzentrationsspanne und sei hyperaktiv. Seit 13. November 1998 werde er bis auf weiteres kinderpsychiatrisch behandelt, seit November 1999 erhalte er bis auf weiteres Ritalin. Ab Januar 2000 werde er psychomotorisch behandelt. Basierend auf ihren eigenen Beobachtungen sowie gemäss Auskünften seiner Mutter und seiner Kindergärtnerin lägen eindeutig Verhaltensstörungen mit sozial störenden Auswirkungen vor. Sodann lägen auch Störungen des Antriebs und der Gestaltwahrnehmung, eine Wiedergabestörung und Störungen im visuell-räumlichen Bereich sowie eine Störung des Gedächtnisses vor. Die Störung der Konzentrationsfähigkeit sei ausgeprägt (Urk. 8/2/4-8).

3.2    Dem Bericht der Kinderstation C.___ vom 2. Oktober 2002 (Urk. 8/9) ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei dort seit August 2001 in Behandlung des Geburtsgebrechens 404. Es wird ausgeführt, trotz durchschnittlicher Intelligenz habe er in der ersten Klasse die erforderlichen Schulleistungen nicht erbringen können. Er habe in der Einschulungsklasse repetiert, dort seine Leistungen aber nicht verbessern können. Es hätten sich hingegen die depressiv-verweigernden Verhaltensweisen in der Schule verstärkt. Es habe sich eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und eine Aufmerksamkeitsstörung gezeigt. Auch nach gut einem Jahr stationärer kinderpsychiatrischer Behandlung in der Kinderstation C.___ zeige sich immer noch ein inadäquates schulisches Verhalten. Gesamthaft zeige sich deutlich, dass er aufgrund seiner Störungen nicht in der Lage sei, in einer öffentlichen Klasse geschult zu werden. Er brauche einen eng geführten Rahmen und individuelle Betreuung in einem Sonderschulheim, in dem Pädagogen und Lehrer gemeinsam an seinen Defiziten arbeiten und ihn auch in der Aufgabensituation und Freizeitgestaltung eng begleiten können. Am 11. Oktober 2002 trete er aus der Kinderstation C.___ aus. Die Wohnschule D.___ sei bereit, ihn per 21. Oktober 2002 aufzunehmen (Urk. 8/9/1 f.).

3.3    Dr. med. E.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und 
-psychotherapie FMH, Oberärztin beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst, berichtete am 27. Juli 2004 (Urk. 8/28), der Patient leide an einem schweren infantilen POS, Gg 404, mit sehr ausgeprägtem hyperkinetischem Syndrom und einer Aufmerksamkeitsstörung mit schwierigen Auswirkungen auf sein Verhalten. Mit einer Psychotherapie könne eine klare Milderung der Verhaltensschwierigkeiten wie Impulsivität, massive aggressive Ausbrüche und deren schlechte Auswirkungen in der Schule und in der Familie erreicht werden. Die Therapie müsse während mindestens zwei weiteren Jahren durchgeführt werden (Urk. 7/28/1). Der Patient besuche eine Sonderschule und lebe bei einer Pflegefamilie. Wegen ausgeprägten Stimmungsschwankungen und extremen Verhaltensweisen mit massiven Aggressionszuständen, die zum Ausschluss aus dieser Pflegefamilie geführt hätten, würden Abklärungen getroffen. Der Patient habe einen motorisch äusserst unruhigen Eindruck mit massiven Konzentrationsstörungen, depressiven Symptomen, einer Aggressionsproblematik sowie wenig Stabilität gemacht. Neben einer unbedingt benötigten psychotherapeutischen Behandlung brauche er eine medikamentöse Therapie. Dies sei äusserst wichtig, damit er schulisch weiterkomme, ebenso für die spätere Berufsausbildung (Urk. 8/28/2).

3.4    Im Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2008 (Urk. 8/75) wurden die Diagnosen einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) im Sinne eines infantilen POS (ED 1999) sowie eine depressive Episode, nicht näher bezeichnet (seit November 2007; ICD-10 F32.9) festgehalten (Urk. 8/75/4). Dr. med. F.___, Oberärztin, führte aus, der Patient habe von August 2006 bis Dezember 2007 die Kleingruppenschule besucht. Seit mehreren Jahren lebe er bei einer heilpädagogischen Grossfamilie. Von 2004 bis Mitte Dezember 2007 sei er bei Frau G.___ psychotherapeutisch behandelt worden. Von seinen Bezugspersonen sei angegeben worden, es komme zu starken Impulsdurchbrüchen mit Gewaltanwendung gegen Personen und Gegenstände in der Pflegefamilie, in der Schule und bei Besuchen bei der leiblichen Mutter. Er zeige dissoziale Verhaltensweisen bei der Pflegefamilie (stehlen) und verhalte sich in der Klasse gegenüber den Betreuungspersonen verweigernd, respektlos und störend. In Folge einer Sachbeschädigung sei er im Dezember 2007 aus der Kleingruppenschule ausgeschlossen worden. Er weise ein geringes Problembewusstsein auf. Zu den Befunden führte sie sodann aus, er mache einen motorisch äusserst unruhigen Eindruck, mit zeitweisen Konzentrationsstörungen, starken Spannungszuständen und depressiver Symptomatik mit dysphorischer Grundstimmung, eingeschränkter Affektmodulation, Reizbarkeit und zeitweiliger Hoffnungslosigkeit (Urk. 8/75/5).

3.5

3.5.1    Dem Austrittsbericht der H.___ vom 20. Juli 2009 (Urk. 8/98/8 ff.) können folgende Diagnosen entnommen werden: Störungen durch multiplen Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom (gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung), hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens und Verdacht auf Persönlichkeitsstörung (nicht näher bezeichnet [ICD-10 F10.21, F11.21, F12.21, F14.21, F19.21, F90.1]) [Urk. 8/98/8].

    Die Klinikärzte berichteten zunächst, die Anmeldung für das Vorgespräch sei durch den Konsiliararzt der H.___ in der Jugendstätte I.___ erfolgt. Die Zuweisung sei wegen Stimmungsschwankungen, depressiven Einbrüchen, Ritzverhalten und Schwierigkeiten mit den Anforderungen der Lehre erfolgt. Im stationären Rahmen sollte die Frage einer medikamentösen Unterstützung des Jugendlichen geprüft werden. Im Eintrittsgespräch habe sich zudem eine Suchtproblematik gezeigt. Es handle sich um einen 16-jährigen Jugendlichen mit Punk-Frisur und Piercings. Im Gespräch wirke er leicht ablenkbar, Hinweise für Störungen der Merkfähigkeit liessen sich keine finden. Der Patient sei psychomotorisch unruhig, schaue hin und her und wippe mit dem Bein. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei erhalten, der Jugendliche sei im Affekt unauffällig, er berichte von Anspannung/Frustration wegen des Klinikeintritts. Es bestünden keine Hinweise für Störungen des Denkens oder der Wahrnehmung. Der Patient und dessen Mutter berichteten von einer Einschlafproblematik, welche in letzter Zeit ansatzweise zu einer Tag-Nacht-Umkehr geführt habe. Der Appetit sei unauffällig. Selbstverletzendes Verhalten (Ritzen) sei letztmals vor mehreren Monaten vorgekommen. Der Patient habe von aktuellem täglichem Alkoholkonsum, hauptsächlich Bier, Menge sehr schwankend, berichtet. Bis letztmals vor ungefähr zwei Monaten habe er Ritalin mittels Einziehen durch die Nase konsumiert. Weiter habe auch schon ein Konsum von Kokain und Ecstasy stattgefunden. Zudem bestehe weiterhin ein gelegentlicher Cannabis-Konsum. Es sei keine Suizidalität festzustellen (Urk. 8/98/9).

    Sodann wurde berichtet, nach Eintritt des Patienten sei eine ausgeprägte Suchtproblematik sichtbar geworden. Es sei zu einem körperlichen Entzug und Abstinenz gekommen, wobei sich der Patient motiviert gezeigt habe. Auf der Station habe er seine hilfsbereite und soziale Seite gezeigt und sei in der Jugendlichengruppe gut integriert gewesen. Zwischendurch sei es indes zu Spannungszuständen gekommen, in welchen er laut und teilweise auch bedrohlich worden sei. Dem Patienten sowie seiner Mutter und Beiständin sei am 1. Juli 2009 erneut eine stationäre Suchtbehandlung in einer spezialisierten Institution empfohlen worden, er zeige diesbezüglich jedoch keinerlei Motivation. Auf Drängen und im Einverständnis seiner Mutter und seiner Beiständin sei der Beschwerdeführer bei fehlender Selbst- oder Fremdgefährdung am 2. Juli 2009 aus der H.___ ausgetreten (Urk. 8/98/9 f.).

3.5.2    Mit Stellungnahme vom 9. November 2009 führte med. pract. J.___, Oberarzt an der H.___, aus, die beim Beschwerdeführer bestehende Suchtproblematik sei aufgrund des bereits seit Längerem bestehenden missbräuchlichen Substanzkonsums als eigenständiges Problem des Jugendlichen zu betrachten. Die aus medizinischen Gründen sicher indizierte Medikation des bei ihm nachgewiesenen ADHS würde derzeit nicht zwangsläufig zu einer Beendigung der bestehenden Suchtproblematik führen. Es sei jedoch festzuhalten, dass die ausgebliebene, durchgängige Stimulanzienbehandlung bei einem ausgeprägten POS/ADHS, wie es beim Beschwerdeführer vorliege, die Entwicklung eines Substanzmissbrauchs, beziehungsweise einer Abhängigkeitsproblematik deutlich begünstigt habe. Das vom Jugendlichen beschriebene Konsumverhalten zeige über weite Strecken die Züge eines inadäquaten Selbstmedikationsversuchs (Urk. 8/84).

3.6    Dem Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. November 2010 (Urk. 8/98/1-7), können die Diagnosen einer Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F12.2) seit Adoleszenz, einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) seit Adoleszenz und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur (aufgrund des Alters nicht kodierungsrelevant) seit Adoleszenz entnommen werden. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein problematischer Konsum von Stimulanzien (ICD-10 F15.1) genannt (Urk. 8/98/1).

    Zur Prognose führte Dr. K.___ aus, die Persönlichkeitsakzentuierung und die begleitende Substanzstörung, welche beim Beschwerdeführer diagnostiziert worden seien, würden sehr schwierige psychische Beeinträchtigungen darstellen und jahrelange psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung benötigen. Eine kurzfristige Besserung des Gesundheitszustands sei aus ärztlicher Sicht auszuschliessen. Aktuell sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben und auch keine absehbar (Urk. 8/98/2).

    Dem Beiblatt zum Fragebogen “Arztbericht“ betreffend berufliche Integration/Rente ist zu entnehmen, es bestehe eine psychiatrische Erkrankung mit chronischem Verlauf. Es handle sich um eine Persönlichkeitsakzentuierung mit deutlicher Unausgeglichenheit im Verhalten, namentlich in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen. Die Störung habe in der Kindheit begonnen und zu deutlichen subjektiven Leiden sowie einem sekundären Gesundheitsschaden (namentlich ständiger Substanzmissbrauch, selbstverletzendes Verhalten) geführt (Urk. 8/98/7).

3.7    RAD-Arzt Dr. med. L.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersuchte den Beschwerdeführer am 13. April 2011 und diagnostizierte gestützt auf die von ihm erhobenen Befunde eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1), einen Verdacht auf emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (F60.3) sowie Störungen durch multiplen Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom (F19.2). Er führte dazu aus, in Zusammenhang mit den vorliegenden Arztberichten könne nach seiner Untersuchung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass bei dem heute 19-jährigen Versicherten eine schwergradige psychische Symptomatik bestehe. Die Voraussetzungen für die Gewährung von beruflichen Massnahmen im Sinne der Übernahme behinderungsbedingter Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG seien erfüllt, allerdings sei der Versicherte in seinem aktuellen Gesundheitszustand bei fortgesetztem Drogenkonsum ohne jedwede Tagesstruktur in Verbindung mit der psychischen Symptomatik weder arbeits- noch ausbildungsfähig. Von daher empfehle er, dem Versicherten vor einer allfälligen Leistungszusprache eine mehrmonatige stationäre suchtspezifische Behandlung aufzuerlegen (Urk. 8/110).

3.8    Dem Bericht von Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 7. Februar 2012 (Urk. 8/143/3-7), können folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 8/143/3):

- Persönlichkeitsstörung: dissoziale Störung, Mutilationen, Somatisierungsstörung, hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens

- depressive Episoden

    Sodann wurden ein Status nach Mehrfachsubstanzabhängigkeit: Opioidabhängigkeit, Opioidsubstitution mit Methadon, frühere Kokainabhängigkeit, Stimulantienabhängigkeit, Alkoholabhängigkeit, Impetigo sowie Dyspepsie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 8/143/3).

    Zur medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit wurde festgehalten, der Patient habe wegen seiner Behinderung bisher keine berufliche Ausbildung abschliessen können. Er habe eine Lehre als Siebdrucker begonnen, diese jedoch nach einem Jahr wegen einer Depression, Regelverstössen und Drogenkonsums abgebrochen. Sodann wurde festgehalten, der Gesundheitszustand des Versicherten sei stationär und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 8/143/4).

    Zur suchtspezifischen Anamnese führte der behandelnde Arzt aus, im Jahr 2008 sei der Beschwerdeführer von der Beobachtungsstation I.___ in die Klinik N.___ zum Drogenentzug zugewiesen worden. Eine stationäre oder ambulante Nachbetreuung durch die H.___ sei nicht gelungen. Es sei eine Nachbehandlung in der drogenspezifischen Poliklinik O.___ erfolgt. Im Jahr 2006 habe der Beschwerdeführer erstmals Kokain konsumiert, im Jahr 2009 erstmals Heroin (IDU 2010). Im Januar 2011 habe er täglich Heroin konsumiert. Am 2. Juli 2008 sei er mit einer Alkoholintoxikation im Kantonsspital P.___ gewesen. Aktuell konsumiere er Kokain nur bei den wenigen sich bietenden Gelegenheiten. Es liege eine Alkoholabhängigkeit vor, er trinke sechs bis acht Bier pro Tag, wenn er sich diese leisten könne. Er konsumiere zwei Gramm Cannabis täglich und sei nikotinabhängig. Selten oder einmalig habe er Speed (Amphetamin), XTC, LSD, Tschanga, Peyote und 2CB (mildes Halluzinogen) konsumiert (Urk. 8/143/5 f.).

    Dr. M.___ hielt sodann fest, der multiple Substanzmissbrauch sei nicht ursächlich für die offensichtlich vorbestehende schwere psychische Störung und die missglückte berufliche und gesellschaftliche Integration. Sie sei vielmehr Folge der Störung. Der Substanzmissbrauch sei unter Methadonbehandlung nicht geheilt, aber die nach wie vor bestehende Opioidabhängigkeit sei unter Opioidsubstitution auch nicht mehr ein Hindernis für berufliche Massnahmen. Der Patient habe keinen Beikonsum von illegalen psychotropen Substanzen mehr (Urk. 8/143/6).

3.9    In der Stellungnahme des für den RAD tätigen med. pract. Q.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Praktischer Arzt, vom 6. Juni 2014 wurde ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht sei es nicht möglich, zuverlässige psychiatrische Diagnosen zu stellen, solange ein anhaltender Drogenkonsum vorliege. Auch ein externer Gutachter werde grundsätzlich nicht erkennen können, ob die auffälligen Symptome drogenbedingt oder beispielsweise persönlichkeitsbedingt seien, solange keine gesicherte Abstinenz vorliege. Nach längerer Abstinenz könne dann eine Begutachtung oder RAD-Untersuchung sinnvoll sein. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich regelmässig und “therapietreu“ bei Dr. M.___ erscheine, wären die üblichen Drogentests nicht schwierig. Es sei unwidersprochen möglich, bei einem drogenintoxikierten oder alkoholisierten Patienten eine aktuelle Arbeitsfähigkeit, respektive -unfähigkeit, zu bestimmen. Damit lasse sich jedoch nicht die anstehende Frage lösen, ob jenseits des Drogen-/Alkoholkonsums weitere Gesundheitsstörungen mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Die Darstellung von Dr. M.___ (“allfälliger Substanzkonsum spielt für die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit keine Rolle“) sei nicht durch Fakten belegt (Urk. 8/159/7).


4.

4.1    Die IV-Stelle auferlegte dem Versicherten am 12Dezember 2013 (Urk. 8/148) im Sinne einer Schadenminderungspflicht die Einhaltung einer sechsmonatigen vollständigen Suchtmittelabstinenz, an welcher sie am 18. März 2014 (Urk. 8/151) sowie am 13Juni 2014 (Urk. 8/156) festhielt. Die Anordnung einer Entzugsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz bereits im Abklärungsverfahren kann unter dem Titel der Mitwirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Alkoholkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auszublenden. Besteht indes zwischen krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden und Alkoholsucht ein Kausalzusammenhang, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtmittelbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung ist Rechnung zu tragen (Urteil des Bundgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

    Aus den aufliegenden Arztberichten seit dem Jahr 1999 sowie anhand der gut dokumentierten, schwierigen Umstände bei der beruflichen und gesellschaftlichen Integration wird ersichtlich, dass bereits im frühen Kindesalter psychische Beeinträchtigungen bestanden haben. Der Beschwerdeführer wurde zwischen 1998 und 2007 kinderpsychiatrisch und psychotherapeutisch behandelt und es wurden Sonderschulmassnahmen durchgeführt. Er war in dieser Zeit bei einer Pflegefamilie sowie in mehreren Institutionen untergebracht (Kinderstation C.___, Schulheim D.___, Schulinternat R.___, Kleingruppenschule S.___). Schon in seiner Kindheit zeigte der Beschwerdeführer Verhaltensauffälligkeiten und die behandelnden Ärzte stellten Diagnosen aus dem psychiatrischen Formenkreis; dies bevor der Beschwerdeführer ein erstes Mal in Kontakt mit Suchtmitteln geriet. Beim Eintritt des Beschwerdeführers in die H.___ am 10. Juni 2009 wurde eine ausgeprägte Suchtproblematik (Drogen und Alkohol) sichtbar (Urk. 8/98/9). In der Folge bezeichneten die behandelnden Ärzte diese übereinstimmend als sekundär. Dr. J.___ legte dar, die ausgebliebene durchgängige Stimulanzienbehandlung beim vorliegenden, ausgeprägten POS/ADHS habe die Entwicklung eines Substanzmissbrauchs beziehungsweise einer Abhängigkeitsproblematik deutlich begünstigt, womit er vom Vorliegen von zumindest einer erheblichen Teilursache ausgeht. Gleichzeitig ging er jedoch davon aus, dass eine aus medizinischen Gründen sicher indizierte Medikation des nachgewiesenen ADHS seines Erachtens nicht zwangsläufig zu einer Beendigung der bestehenden Suchtproblematik führen würde (Urk. 8/84). Die Dres. K.___ und M.___ gingen entgegen der Ansicht des RAD explizit von einem Kausalzusammenhang zwischen der vorbestehenden psychischen Störung und der Suchtproblematik aus (Urk. 8/98/7, Urk. 8/143/6).

    Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass Anhaltspunkte bestehen, dass es sich vorliegend um eine sekundäre Suchtproblematik handelt und dementsprechend dem Suchtgeschehen des Beschwerdeführers eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache des Suchtgeschehens darstellt.

4.2    Gestützt auf die vorliegenden Berichte lässt sich allerdings nicht abschliessend feststellen, ob es sich tatsächlich so verhält. Zur Klärung dieser Frage drängt sich eine psychiatrische Begutachtung auf, welche vorzugsweise stationär in einer bis anhin noch nicht mit dem Beschwerdeführer befassten spezialisierten Klinik durchzuführen ist. Eine vorgängige Abstinenz kann vor dem Hintergrund der offenkundigen Hinweise für ein sekundäres Suchtgeschehen entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin allerdings nicht verlangt werden.

    Mithin erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt und die Streitsache als nicht spruchreif, weshalb sie an die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung zurückzuweisen ist. Dies hat die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und in diesem Sinne die Gutheissung der Beschwerde zur Folge.

4.3    Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 21. Januar 2015 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen (E. 4.2) und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Entsprechend erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann