Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00242 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteilvom 28. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler
Advokatur Thöni Gysler
Schweizergasse 8, Postfach 1472, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, Teppichhändler, meldete sich am 2. September 2004 (Eingangsdatum) wegen Depressionen und einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die IV-Stelle gab bei Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 17. August 2005 erstattete (Urk. 10/19). Mit Verfügungen vom 3. März 2006 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. September bis zum 31. Oktober 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe und mit Wirkung ab dem 1. November 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 10/35). Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle am 17. Januar 2011 den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente (Urk. 10/59).
1.2 Im Mai 2012 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 10/64), im Rahmen dessen sie dem Versicherten zwecks Prüfung einer möglichen Wiedereingliederung ins Arbeitsleben einen Fragebogen zustellte, den dieser am 12. Juni 2012 ausgefüllt retournierte (Urk. 10/65). Daraufhin wurde der Versicherte zwischen dem 14. Juli und dem 18. Oktober 2012 observiert (Urk. 11/1-3; vgl. auch die Strafanzeige des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 15. November 2011 wegen Verdachts auf Betrug, evtl. Meldepflichtverletzung, Urk. 10/80/10-11). Am 17. Oktober 2013 fand bei der IV-Stelle ein Standortbestimmungsgespräch mit dem Versicherten statt (vgl. Protokolle vom 17. Oktober und 11. Dezember 2013, Urk. 10/74 und Urk. 10/76). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. November 2013 wurde der Versicherte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) für schuldig befunden, weil er gegenüber dem Amt für Zusatzleistungen letztmals am 22. Oktober 2010 bei der periodischen Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV/IV angegeben habe, dass er über kein Einkommen verfüge, was nicht gestimmt habe. Sodann habe er dem Amt für Zusatzleistungen nicht mitgeteilt, dass er in der Zeit von anfangs 2011 bis September 2013 mit Teppichverkäufen ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 500.-- pro Monat erzielt habe. Dies im Wissen darum, dass diese Angaben für die Bemessung der Zusatzleistungen rechtlich erheblich seien und das Amt für Zusatzleistungen grundsätzlich lediglich auf diese Selbstdeklarationen abstelle, um Ergänzungsleistungen auszubezahlen (Urk. 10/80/3-7; vgl. auch die weiteren Ermittlungs- und Untersuchungsakten der Strafverfolgungsbehörden, Urk. 10/79-82). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren („vorgesehene Verfügung“ vom 6. Februar 2014, Urk. 10/83, und Einwand vom 10. März 2014, Urk. 10/87) sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. April 2014 die Invalidenrente des Versicherten per sofort mit der Begründung, es würden erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in der Vergangenheit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und für den Leistungsanspruch relevanten Verhältnissen eingetreten sei. Dies habe der Versicherte nicht unverzüglich gemeldet (Urk. 10/96). In der Folge holte die IVStelle den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. August 2014 (Urk. 10/103) ein und gab beim A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 2. September 2014 erstattet wurde (Urk. 10/106). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. November 2014, Urk. 10/110, und Einwand vom 10. Dezember 2014, Urk. 10/113) hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten mit Verfügung vom 20. Januar 2015 rückwirkend per 1. Januar 2011 auf. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 20. Februar 2015 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1. Die Verfügung vom 20. Januar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben;
2. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine volle IV-Rente auszurichten;
3. Es sei dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren der unentgeltliche Rechtsbeistand zu gewähren;
4. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Antrags auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Einwandverfahren keinen Entscheid gefällt hat und eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt;
5. Eventualiter sei die Angelegenheit hinsichtlich des Anspruchs auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Einwandverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen;
6. Es sei dem Einsprecher für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden beizugeben;
7. Es sei der Beschwerde hinsichtlich der rückwirkenden Rentenaufhebung die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen;
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST).“
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 12. August 2015 wies das Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und stellte ihm die Beschwerdeantwort zu (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2011 aufgehoben hat.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich der zeitlichen Wirkung einer Rentenaufhebung ist Folgendes zu berücksichtigen: Wenn invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder er der ihm gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz. 17 zu Art. 25). Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteile des Bundesgerichts 8C_191/2013 vom 16. August 2013 E. 4.3 und 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013 E. 2.2).
Gemäss Art. 77 IVV hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, unter anderem eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2013 vom 22. April 2013 E. 4.1).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.8 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).
2.
2.1 Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers wurde zuletzt im Rahmen der Rentenzusprache vom 3. März 2006 einer umfassenden materiellen Prüfung unterzogen. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung bilden somit die Verfügungen vom 3. März 2006 (Urk. 10/35), weshalb zu prüfen ist, ob sich seither bis zur rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen) - Verfügung vom 20. Januar 2015 (Urk. 2) der massgebliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 1.5).
2.2 Der Rentenzusprache vom 3. März 2006 lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Gutachten von Dr. Y.___ vom 17. August 2005 zugrunde. Dr. Y.___ stellte folgende psychiatrischen Diagnosen (Urk. 10/19/12):
(1) eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2)
(2) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
(3) eine chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
(4) ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1)
Dr. Y.___ erklärte, dass der Grad der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit 0 % betrage. Zwischen angepasster und angestammter Tätigkeit könne nicht unterschieden werden. Die Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf alle Tätigkeiten. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit mindestens zwei Jahren zu 100 %. Vor dieser Zeit sei eine Beurteilung schwierig. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit zu 50 % seit mindestens zehn Jahren bestehe und stetig bis vor zwei Jahren zu 100 % zugenommen habe. Prognostisch sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer längerfristig psychiatrische Behandlung benötige. Bei gutem Verlauf mittels der Therapie sei aber eine gewisse Reduktion der Symptomatik zu erreichen und könne auch die Arbeitsfähigkeit positiv beeinflusst werden. Das Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit in naher Zukunft werde jedoch als unwahrscheinlich beurteilt (Urk. 10/19/14-17).
2.3Im Rahmen des im September 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 10/53) holte die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin und FMH Nephrologie, vom 19. Oktober 2010 ein. Dr. B.___ stellte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), bestehend seit mindestens zehn Jahren. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) eine Gonarthrose, (2) eine Meniskushinterhornläsion medial Knie rechts, bestehend seit 2009, und (3) einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), bestehend seit ca. zehn Jahren. Dr. B.___ gab an, dass es sich um ein chronifiziertes Leiden handle. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Teppichhändler sei der Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Einschränkungen würden sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern lassen (Urk. 10/55/1-3).
2.4
2.4.1Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärzte wie folgt:
2.4.2Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 12. August 2014 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Anpassungsstörung (nach Untersuchungshaft; ICD-10 F43.23), (2) eine chronische depressive Störung, ca. mittel- bis schwergradig (ICD-10 F32.1 bis F32.2) und (3) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (narzisstische, emotional instabile Züge vom impulsiven Typus, mehrere Psychopathie-Merkmale; ICD-10 F61.0) fest. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er anamnestisch einen Zustand nach Alkohol-Problematik (ICD-10 F10.1). Dr. Z.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer als Teppichhändler zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sehe er nicht. Ab und zu sitze der Beschwerdeführer am Flohmarkt (pro Monat einmal vielleicht zwei Stunden; Urk. 10/103/1-3).
2.4.3Die Ärzte des A.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 2. September 2014 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (1.; ICD-10 F33.00). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende (Urk. 10/106/39):
(2) Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie Hinterhorn Knie rechts medial am 30. September 2009
- klinisch Verdacht auf beginnende Femoro-Patellararthrose rechts
(3) eine muskuläre Dysbalance (klinisch geringgradig ausgeprägt) im Bereich Knieflexoren links, Quadratus lumborum links und Rhomboidei rechts
(4) cervico-radikulär bedingte Schmerzen und Gefühlsstörungen an Hand und Arm rechts gemäss neurologischer Beurteilung im Bericht vom 1. April 2014 von Dr. med. C.___, FMH Neurologie, Zürich
(5) periarthropathische Schulterbeschwerden rechts (Supraspinatus und Infraspinatus) mit endständigem Impingement
(6) Spreizfüsse
(7) eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.30)
Die Ärzte des A.___ erklärten, dass es gesamtmedizinisch zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation gekommen sei. Seit sicherlich 2011 sei der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit ohne überwiegende Belastung des rechten Kniegelenks vollschichtig arbeitsfähig mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % (Urk. 10/106/43).
3.
3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erheblich verbessert haben.
3.2 Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen der rückwirkenden Rentenaufhebung per 1. Januar 2011 davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2011 sowohl in der angestammten Tätigkeit als Teppichhändler wie auch in einer angepassten Tätigkeit mit einer Einschränkung von lediglich noch 20 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 3). Sie stützte sich dabei auf das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 2. September 2014 (Urk. 10/106).
3.3 Das genannte Gutachten des A.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen fachärztlichen Untersuchungen (allgemein-internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das Gutachten des A.___ erfüllt demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.7).
3.4
3.4.1Was den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, kamen die Ärzte des A.___ zum Schluss, dass rein bezogen auf den rheumatologischen Fachbereich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar sei. Bezüglich einer allfälligen Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht zu wünschen, dass keine Arbeitsstelle mit spezifischer Belastung des rechten Kniegelenks ausgesucht würde, das heisse keine Tätigkeiten auf den Knien oder mit wiederholtem Treppensteigen oder Besteigen von Gerüsten. Ansonsten müssten aufgrund der klinischen Untersuchungsresultate keine Einschränkungen gemacht werden. Aus rein rheumatologischer Sicht könne keine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bestätigt werden (Urk. 10/106/2122).
3.4.2Diese Beurteilung der Ärzte des A.___, die vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wurde (vgl. Urk. 1), ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Es kann deshalb darauf abgestellt werden.
3.5
3.5.1Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, legten die Ärzte des A.___ dar, dass dessen Stimmung in der aktuellen Untersuchung leicht bedrückt sei und sich im Verlaufe des Gesprächs etwas aufhelle. Am Ende der Untersuchung könne er einmal herzhaft lächeln und einmal herzhaft lachen, zudem hinterlasse er einen vitalen Eindruck. Während des Gesprächs mache er aber zeitweise einen müden Eindruck. Die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien leichtgradig eingeschränkt. Die subjektiv geklagte verminderte Konzentrationsfähigkeit lasse sich klinisch nicht feststellen. In psychomotorischer Hinsicht hinterlasse der Beschwerdeführer einen indes eher langsamen Eindruck. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei der Schweregrad der Depression als leichtgradig zu beurteilen. Dafür spreche auch die Tatsache, dass sich keine Freudlosigkeit sowie keine Interesselosigkeit nachweisen lassen würden. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bestehe diese Depression seit dem Jahre 2011, seit der Beschuldigung wegen des Betrugs. Früher schon soll es zu depressiven Verstimmungen gekommen sein wegen der Anschuldigungen zu Mord und zu einem Raubüberfall. Der Beschwerdeführer betone, dass es diesbezüglich zu keinen Verurteilungen gekommen sei. Für einen lediglich leichten Schweregrad der Depression seit dem Jahre 2011 spreche auch die Tatsache, dass er im Jahre 2011 eine Beziehung mit seiner heutigen Ehefrau habe eingehen können. Gemeinsam hätten sie eine zweijährige Tochter. Sowohl zur Tochter wie auch zur Ehefrau pflege der Beschwerdeführer eine gute Beziehung, seinen eigenen Angaben zufolge. Darüber hinaus sei die psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung zu seinen drei langjährigen Freunden als intakt zu beurteilen. Seit vier Monaten befinde sich der Beschwerdeführer bei Dr. Z.___ in Zürich in psychiatrischer Behandlung. Vor Beginn dieser Therapie solle es zu einem aggressiven Durchbruch gekommen sein, so dass eine Einweisung per fürsorgerische Freiheitsentziehung in die Psychiatrische Klinik diskutiert worden sei. Seine Ehefrau solle ihn dann jedoch auf eigene Verantwortung nach Hause genommen haben. Im Vergleich mit den Befunden des psychiatrischen Gutachtens von Dr. Y.___ vom 17. August 2005 sei es bis heute zu einer Verbesserung gekommen, insbesondere beklage sich der Beschwerdeführer nicht mehr über eine Freud- und Interesselosigkeit und auch nicht über eine depressive Stimmung. Insgesamt sei es nicht ganz einfach, einen Vergleich mit den Befunden im Gutachten von Dr. Y.___ zu machen, da dieser objektive und subjektiv geklagte Beschwerden vermischt habe. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde lasse sich aktuell lediglich noch eine leichtgradige depressive Episode diagnostizieren, nicht mehr eine mittelgradige Episode einer rezidivierenden depressiven Störung wie noch im Jahre 2005. Zu bemerken sei auch, dass die vom Beschwerdeführer subjektiv geklagte und in der Untersuchung auch zeitweise festzustellende Müdigkeit zu einem wesentlichen Teil auf das am Mittag eingenommene Remeron mit einer Dosierung von 45 mg zurückzuführen sein dürfte. Darüber hinaus nehme der Beschwerdeführer auch Venlafaxin in einer relativ hohen Dosierung ein, was die Müdigkeit ebenfalls akzentuieren dürfte. Im Vergleich dazu habe er im Jahre 2005 noch die Hälfte der heutigen Dosierung dieser beiden Antidepressiva eingenommen. Gemäss Labor vom 4. Juli 2014 scheine der Beschwerdeführer das Venlafaxin regelmässig einzunehmen. Für einen lediglich leichten Schweregrad der Depression spreche auch die Tatsache, dass er seit vielen Jahren keine Psychotherapie mehr gemacht habe. Er befinde sich relativ neu erst seit vier Monaten wieder in einer Gesprächsbehandlung. Früher habe er sich während etwa drei oder vier Jahren in Behandlung des D.___ begeben. Er berichte darüber, dass er sich, nachdem er eine IV-Rente erhalten habe, nicht mehr weiter dorthin in Behandlung habe begeben können wegen seiner Rente. Diese Begründung könne indes lediglich als auffällige Rationalisierung, welche mit der äusseren Realität wohl kaum in Verbindung zu bringen sei, betrachtet werden (Urk. 10/106/31-32).
3.5.2Weiter führten die Ärzte des A.___ aus, dass der Beschwerdeführer ungefragt und spontan von sich aus über die traumatisierenden Ereignisse im Gefängnis von Teheran vor 30 Jahren berichte. Diese Tatsache wäre bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung als atypisch zu werten, seien Patienten mit einer solchen Diagnose doch bemüht, die von ihnen als schmerzhaft und angstbesetzt erlebten traumatisierenden Erlebnisse zu verdrängen. Darüber hinaus spreche der Beschwerdeführer in der aktuellen Untersuchung von den traumatisierenden Ereignissen vor 30 Jahren ohne äusserlich sichtbare psychovegetative Mitbeteiligung. Des Weiteren lasse sich in der aktuellen Untersuchung auch keine Schreckhaftigkeit und keine Hypervigilanz erkennen. Die Kriterien für das Vorhandensein einer Hyperarousal-Symptomatik seien somit als nicht erfüllt zu betrachten. Insgesamt seien, unter Berücksichtigung aller erwähnter Faktoren, die Kriterien für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung als nicht (mehr) erfüllt zu beurteilen. Damit solle nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer unter den von ihm subjektiv geklagten traumatisierenden Erlebnissen nicht gelitten habe; es sei lediglich gesagt, dass die Kriterien für die Diagnosestellung einer post-traumatischen Belastungsstörung als nicht (mehr) erfüllt zu beurteilen seien. Seinen eigenen Angaben zufolge bestünden „Intrusionen" seit den traumatisierenden Ereignissen im Gefängnis von Teheran, bei Belastungen sollen diese jeweils intensiver aufgetreten sein. Festzuhalten sei aber auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz all dieser von ihm geklagten Beschwerden stets und über viele Jahre einer Tätigkeit im Rahmen von 100 % habe nachgehen können. Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe diesbezüglich nie bestanden. Im Gutachten von Dr. Y.___ werde darüber hinaus nicht beschrieben, dass es bezüglich der Beschwerden von Seiten dieser erlebten traumatisierenden Ereignisse zu einer Intensivierung gekommen sei, so dass sich neu eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit dadurch hätte begründen lassen. Zudem sei auch festzuhalten, dass im Bericht des D.___ vom Oktober 2004, der also zehn Monate vor dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ verfasst worden sei, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gestellt werde (Urk. 10/106/32-33).
3.5.3Sodann erklärten die Ärzte des A.___, dass im psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ vom Jahre 2005 ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, aber kein Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnostiziert worden sei. Auch ein schädlicher Gebrauch von Alkohol könne heute jedoch nicht mehr diagnostiziert werden (Urk. 10/106/33).
3.5.4Des Weiteren lasse sich beim Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung diagnostizieren. Es lasse sich eine verminderte Frustrationstoleranz mit erhöhter Tendenz zu impulsivem, gereiztem und aggressivem Verhalten nachweisen. Hingegen lasse sich aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nicht begründen, wie im Gutachten vom Jahre 2005. Insbesondere lasse sich beim Beschwerdeführer kein Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen erkennen, auch keine Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein, wie dies für eine dissoziale Persönlichkeitsstörung typisch sei. Der Schweregrad der Persönlichkeitsstörung sei insgesamt als leichtgradig zu beurteilen: Auf Objektbeziehungsebene würden sich Konstanzen erkennen lassen, beispielsweise pflege der Beschwerdeführer weitgehend intakte Beziehungen mit seinen drei langjährigen Freunden, aber auch mit seinem Sohn aus erster Ehe, zudem auch mit seiner heutigen Ehefrau und seiner zweijährigen Tochter. Auf Berufsebene würden sich ebenfalls Konstanzen nachweisen lassen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, während mehrerer Jahre einer Tätigkeit in einem Teppich-Geschäft nachzugehen. Zudem habe er während mehrerer Jahre ein eigenes Geschäft geführt, wobei er auch über Angestellte verfügt habe. Ferner sei festzuhalten, dass sich in der aktuellen Untersuchung keine Psychopathologien erkennen lassen würden, welche zu negativen Interferenzen mit dem Untersucher geführt hätten. Zu erwähnen sei im Übrigen die Tatsache, dass Dr. Y.___ in seinem Gutachten vom Jahre 2005 den Schweregrad der Persönlichkeitsstörung nicht bestimmt habe (Urk. 10/106/34).
3.5.5Schliesslich sei festzuhalten, dass sich beim Beschwerdeführer ein Schmerzsyndrom mit intermittierend bei Belastung auftretenden Schmerzen im Bereich der rechten Kopfhälfte, der Schulter rechts sowie des Armes und der Hand rechts und auch beider Knie rechtsbetont nachweisen lasse. In der aktuellen Untersuchung hinterlasse der Beschwerdeführer indes nicht den Eindruck, unter andauernden schweren oder quälenden Schmerzen zu leiden. Mimik und Gestik würden zu keinem Zeitpunkt ein Schmerzerleben andeuten. Der Beschwerdeführer könne sich auch ohne äusserlich sichtbare Behinderung frei bewegen. Aus diesem Grund könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden (Urk. 10/106/34-35).
3.5.6Die Ärzte des A.___ kamen zum Schluss, dass sich aufgrund der Beschwerden von Seiten der im Schweregrad als leichtgradig zu beurteilenden depressiven Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung, insbesondere der Müdigkeit und der verminderten Energie sowie der wechselhaften Stimmung und des verminderten Selbstvertrauens sowie des manchmal auftretenden Gefühls allgemeiner Sinnlosigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie auch in einer alternativen Tätigkeit von 20 % begründen lasse; dabei mitenthalten sei eine gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit. Verlässliche Aussagen über den Zeitpunkt der Verbesserung der depressiven Symptomatik seit der psychiatrischen Begutachtung vom Jahre 2005 würden sich nicht machen lassen. Die genannte 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dürfte aber sicher seit dem Jahre 2011 bestehen (Urk. 10/106/35).
3.5.7Auch diese Beurteilung der Ärzte des A.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel.
3.5.8Im Weiteren nahmen die Ärzte des A.___ insbesondere auch zum Bericht von Dr. Z.___ vom 12. August 2014 Stellung und erklärten in nachvollziehbarer Weise, dass Dr. Z.___ diagnostisch von einer chronischen depressiven Störung mit ca. mittel- bis schwergradigem Schweregrad und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ausgehe. Bezüglich der Persönlichkeitsstörung würden sich keine wesentlichen Diskrepanzen ergeben, allerdings bestimme auch Dr. Z.___ den Schweregrad der Persönlichkeitsstörung nicht näher. Den Schweregrad der Depression begründe er ebenfalls nicht. Auffallend sei die Tatsache, dass der behandelnde Psychiater in seinem Bericht keine Befunde beschreibe, abgesehen von beeinträchtigten kognitiven Funktionen wie beispielsweise der Konzentration und Auffassung. Diese könnten aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde indes nicht bestätigt werden. Dr. Z.___ gehe auch von einer „wohl nicht gegebenen Fahrtauglichkeit" aus, obwohl der Beschwerdeführer Auto fahre. Darüber hinaus erwähne er, dass er einen Vogel habe, offenbar in Unkenntnis darüber, dass der Beschwerdeführer für eine ganze Volière aufkomme. Schliesslich sei bemerkt, dass sich Dr. Z.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich und kritiklos auf die subjektiv geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers abstütze (Urk. 10/106/3637).
Der Bericht von Dr. Z.___ vermag die Beurteilung der Ärzte des A.___ daher nicht in Zweifel zu ziehen.
3.6
3.6.1Was der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der A.___-Gutachter vorbrachte (vgl. Urk. 1), vermag nicht durchzudringen.
3.6.2Die Ärzte des A.___ haben zwar einerseits die von Dr. Y.___ gestellten Diagnosen einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung in Frage gestellt (vgl. E. 3.5.2 und E. 3.5.4). Andererseits haben sie aber – wie unter E. 3.5.1 dargelegt – insbesondere unter Hinweis auf die (neuerliche) Familiengründung des Beschwerdeführers, die psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung zu seinen drei langjährigen Freunden, die seit vielen Jahren nicht mehr durchgeführte Psychotherapie und die Befunderhebung anlässlich der Untersuchung im A.___ auch eingehend und nachvollziehbar begründet, weshalb seit spätestens anfangs 2011 lediglich noch von einer leicht- und nicht mehr von einer mittelgradigen depressiven Symptomatik auszugehen ist. Damit ist vorliegend eine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen bzw. liegt nicht bloss eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands vor (vgl. Urk. 1 S. 5 und E. 1.5).
3.6.3Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) haben die Ärzte des A.___ bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit sodann hinreichend berücksichtigt, dass dieser im Rahmen der Untersuchung zeitweise einen müden Eindruck gemacht hat. Sie erachteten die festgestellte Müdigkeit, die sie zu einem wesentlichen Teil auch auf das am Mittag eingenommene Remeron mit einer Dosierung von 45 mg zurückführten (vgl. E. 3.5.1), nämlich als einen der Hauptgründe für die auf 20 % festgelegte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.5.6).
3.6.4Der Einwand des Beschwerdeführers, dass seine Ehe nicht intakt sei (vgl. Urk. 1 S. 6 f.), findet in den vorliegenden Akten keine Stütze. Anlässlich der Untersuchung im A.___ gab er vielmehr ausdrücklich an, dass er zu seiner Ehefrau eine gute Beziehung pflege (Urk. 10/106/31). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer, der mehr als 33 Jahre älter ist als seine Ehefrau (vgl. Urk. 10/102/1-4), gegenüber Dr. Z.___ erklärt hatte, er habe Angst vor der Zerstörung der Beziehung (Urk. 10/103/2), lässt sich noch nicht ableiten, dass seine Beziehung zur Ehefrau grundsätzlich nicht intakt wäre. Angesichts dessen, dass die beiden eine gemeinsame Tochter haben (Urk. 10/102/5-6), ist im Übrigen nicht von einer Scheinehe auszugehen.
3.6.5Dass der psychiatrische Gutachter des A.___ unter dem Titel „Subjektive Angaben“ in seinem Teilgutachten festhielt, der Beschwerdeführer sei schon im Jahr 2011 zwei Wochen in Untersuchungshaft gewesen (vgl. Urk. 10/106/47) richtigerweise war er erst 2013 in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 10/80/35-47) -, ist möglicherweise auf die unzutreffende Aussage des Beschwerdeführers selbst zurückzuführen. Selbst wenn dies aber nicht der Fall wäre, würde dies noch keine derart gravierende Ungenauigkeit darstellen (vgl. Urk. 1 S. 7), dass der Beweiswert des Gutachtens des A.___ erschüttert würde.
3.6.6 Ferner geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, im nur eineinhalb Stunden dauernden Explorationsgespräch habe angesichts des langjährigen und komplexen Krankheitsverlaufs keine vollständige Anamnese erfasst werden können (vgl. Urk. 1 S. 8), fehl. Die vorliegende psychiatrische Anamneseerhebung der Ärzte des A.___ ist ausführlich und detailliert (vgl. Urk. 10/106/23-28); zudem hat der Beschwerdeführer auch nicht präzisiert, inwiefern die Anamneseerhebung unvollständig sein soll. Im Übrigen kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise – was vorliegend der Fall ist - inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3 und 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.6.7Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach der Rentenzusprache im März 2006 nicht mehr in psychiatrische Behandlung begab (vgl. E. 3.5.1) und er erst seit März 2014 – das heisst nach acht Jahren Unterbruch - wieder in psychiatrischer Behandlung steht (vgl. Urk. 10/103/1), spricht schliesslich für einen eher geringen Leidensdruck bzw. eine seit längerem eher leichte Ausprägung des psychiatrischen Krankheitsbildes. Von einem lediglichen Aussetzen der psychiatrischen Behandlung trotz bestehender Beschwerden, weil keine Verbesserung des Gesundheitszustands habe festgestellt werden können, kann nach einem derart langen Unterbruch der Behandlung – entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 9) – nicht mehr gesprochen werden.
3.7Es ist somit festzuhalten, dass auf das Gutachten des A.___ abgestellt werden kann. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Teppichhändler sowie angepasste Tätigkeiten ohne überwiegende Belastung des rechten Kniegelenks seit Januar 2011 mit einer Einschränkung von 20 % wieder zumutbar sind. Demnach ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im März 2006 massgeblich verbessert haben.
4.
4.1Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die wiedergewonnene, nunmehr lediglich noch teilweise eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
4.2Da dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Teppichhändler seit Anfang 2011 wieder mit einer Einschränkung von 20 % zumutbar ist (vgl. E. 3.7), hat die Beschwerdegegnerin vorliegend einen Prozentvergleich vorgenommen (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 36 ff. zu Art. 28a), aufgrund dessen ein der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entsprechender Invaliditätsgrad von 20 % resultierte (Urk. 2 S. 3). Dies ist nicht zu beanstanden.
4.3Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass aufseiten des Valideneinkommens von seinem in den Jahren 1992 und 1993 als selbständigerwerbender Teppichhändler erzielten jährlichen Einkommen in der Höhe von Fr. 108‘100.-- auszugehen sei, und er zudem heute infolge von (weiteren) Einkommenssteigerungen ein Valideneinkommen von über Fr. 200‘000.-- erzielen würde (vgl. Urk. 1 S. 11), kann nicht gefolgt werden. Denn es ist nicht ausgewiesen, dass der bereits 1993 - das heisst elf Jahre vor der Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin im September 2004 (vgl. Sachverhalt E. 1.1) bzw. zehn Jahre vor der erstmaligen psychiatrischen Behandlung im Oktober 2003 (vgl. Urk. 10/15/4) - erfolgte Konkurs des Teppichgeschäfts aufgrund des später per September 2003 zur Berentung führenden psychischen Gesundheitsschadens eingetreten wäre.
4.4Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass selbst bei Gewährung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leidensabzuges von 15 % (vgl. Urk. 1 S. 12; zum Ganzen BGE 126 V 76 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2015 vom 6. Januar 2016 E. 6.2 betreffend die Zulässigkeit eines Leidensabzugs bei Prozentvergleichen) lediglich ein ebenfalls nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von 32 % (100 % - [80 % x 0,15]) resultieren würde (vgl. E. 1.4)
4.5Ab Januar 2011 besteht demnach kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr.
5.
5.1Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt die Rente des Beschwerdeführers aufzuheben ist.
5.2Obschon der Beschwerdeführer sowohl in den Verfügungen vom 3. März 2006 (vgl. Urk. 10/25 und Urk. 10/35) als auch in der Mitteilung vom 17. Januar 2011 (vgl. Urk. 10/59) ausdrücklich auf seine Pflicht, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, der Beschwerdegegnerin unverzüglich mitzuteilen, hingewiesen worden war, hat er es unterlassen, die Beschwerdegegnerin darüber zu informieren, dass er seit Januar 2011 mit Teppichverkäufen ein monatliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 500.-- bzw. pro Jahr Fr. 6‘000.-- erzielte (vgl. Urk. 10/80/3-7 und Urk. 10/80/109). Dieses Einkommen lag deutlich über dem Betrag von Fr. 1‘500.--, bis zu welchem eine jährliche Einkommensverbesserung rentenrevisionsrechtlich noch unbeachtlich ist (vgl. Art. 31 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdegegnerin erlangte von der Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit und vom erzielten Einkommen jedoch erst Kenntnis, als sie vonseiten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl über den Strafbefehl vom 18. November 2013 (Urk. 10/80/3-7) betreffend Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB informiert wurde (vgl. Urk. 10/77).
5.3Dementsprechend hat der Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung begangen, wobei ohne Zweifel eine mindestens leichte Fahrlässigkeit gegeben ist (vgl. E. 1.6). Da er in der Lage war, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, musste ihm offensichtlich bewusst sein, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert hatte (vgl. Urk. 1 S. 10). Angesichts der Verletzung der ihm obliegenden Meldepflicht ist eine rückwirkende Rentenaufhebung per Januar 2011 somit zulässig.
6.Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers infolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands und wegen einer Verletzung der Meldepflicht zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2011 aufgehoben hat (Urk. 2). Die gegen die Verfügung vom 20. Januar 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 1) ist daher abzuweisen.
7.
7.1In prozessualer Hinsicht hat der Beschwerdeführer unter anderem beantragt, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Antrags auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Einwandverfahren keinen Entscheid gefällt habe und eine formelle Rechtsverweigerung vorliege (vgl. Sachverhalt E. 2).
7.2Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer im Einwand vom 10. Dezember 2014 gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2014 ein Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gestellt hat. Dieses Gesuch begründete er damit, dass sich aus seinen obigen Ausführungen (in materieller Hinsicht) ergebe, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos seien und sich zudem komplexe Rechtsfragen betreffend Veränderung des Gesundheitszustands sowie der Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens stellen würden, welche den Beizug eines Rechtsbeistandes notwendig machen würden (Urk. 10/113). Daraufhin erklärte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Dezember 2014, dass er einerseits begründen müsse, weshalb die Gewinnaussichten im konkret zu beurteilenden Fall als ernsthaft zu bezeichnen seien und weshalb eine Vertretung im Verwaltungsverfahren notwendig oder zumindest geboten sei. Andererseits müsse auch seine finanzielle Bedürftigkeit nachgewiesen werden (Urk. 10/114). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass sie in der Beilage die Bescheinigung des Sozialzentrums E.___ vom 17. Dezember 2014 erhalte (Urk. 10/116). Die entsprechende Bescheinigung findet sich allerdings nicht bei den Akten. In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2015 (Urk. 2).
7.3Der Beschwerdegegnerin kann nicht vorgeworfen werden, dass sie im kurzen Zeitraum zwischen dem Erhalt der erwähnten Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2014 (Urk. 10/116) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 20. Januar 2015 (Urk. 2) sowie in der Folge während der 30-tägigen Beschwerdefrist betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Einwandverfahren noch keine weiteren Schritte unternommen hat (vgl. E. 1.8). Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin durch das Nichtentscheiden über das im Einwandverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung eine Rechtsverweigerung (bzw. Rechtsverzögerung) begangen hat, ist deshalb abzuweisen. Damit erübrigen sich Erörterungen zu den beiden weiteren prozessualen Anträgen des Beschwerdeführers betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einwandverfahren (vgl. Sachverhalt E. 2).
8.
8.1Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
8.2Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (vgl. Urk. 7 und Urk. 8). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.3Da die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Oskar Gysler als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Gysler machte mit seiner Honorarnote vom 25. Juli 2016 (Urk. 15) einen Aufwand von 11 1/3 Stunden und Barauslagen von Fr. 29.-- geltend. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- resultiert so eine Entschädigung von Fr. 2‘724.10 (inkl. Barauslagen und MWSt).
8.4Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 20. Februar 2015 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2015 wird abgewiesen.
2. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich, wird mit Fr. 2‘724.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oskar Gysler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl