Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2015.00243 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 30. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, ist gelernter Landschaftsgärtner (Urk. 6/2). Als solcher arbeitete er bis Ende 2002 mit Unterbrüchen für diverse Arbeitgeber (Urk. 6/45). Zuletzt war er bis August 2004 zu 60 bis 100 % im Verkauf von Gartenprodukten tätig (Urk. 6/14/2 und 6/34). Danach bezog er bis März 2006 Arbeitslosentaggelder bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 6/36).
1.2 Wegen Rückenbeschwerden meldete sich der Versicherte im Dezember 2004 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Diese verneinte mit Verfügung vom 22. September 2005 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen zufolge Berufserfahrung als Verkäufer und primär nicht gesundheitlich bedingter Schwierigkeiten bei der Stellensuche (Urk. 6/20). Ebenso lehnte sie mit Verfügung vom 12. September 2006 die Übernahme der Kosten für eine Zahnbehandlung ab (Urk. 6/27).
In der Neuanmeldung vom Mai 2007 machte der Versicherte eine massive Verschlechterung von Muskelbeschwerden seit Mitte 2006 geltend (Urk. 6/30). Die IV-Stelle holte Berichte beim Hausarzt (Urk. 6/35 und 6/56), beim Y.___ (Urk. 6/43, 6/57/7 und 6/61) sowie beim Z.___ (Urk. 6/60) ein, denen zahlreiche Arztberichte und Laborbefunde beilagen. Ferner reichte der Versicherte ein Schmerztagebuch ein (Urk. 6/5-9). In der Folge gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS A.___ in Auftrag, das am 5. Januar 2008 erstattet wurde (Urk. 6/66). Die IV-Stelle lehnte hierauf eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab (Urk. 6/51) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 26. März 2009 rückwirkend ab April 2007 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/75 und 6/84).
Ausserdem auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 26. November 2008 eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer psychiatrischen Behandlung (Urk. 6/68). Als der Versicherte diese nach eigenen Angaben aus finanziellen Gründen und zufolge „Vertrauensbruchs“ des Psychiaters Dr. med. B.___ im Juni 2009 abbrach, leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 6/88, 6/106, 6/108/5-6, 6/108/17-19, 6/110). Sie liess den Versicherten einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 6/108), der diesem erneut ein Schmerztagebuch beilegte (Urk. 6/108/7-15). Ferner holte sie einen Bericht bei Dr. med. C.___ ein, der den Versicherten ab November 2009 psychiatrisch behandelte (Urk. 6/117). Anschliessend auferlegte sie dem Versicherten erneut eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer psychiatrischen Behandlung (Urk. 6/119) und bestätigte mit formloser Mitteilung vom 25. März 2010 die bisherige ganze Invalidenrente (Urk. 6/120).
Im Revisionsverfahren im Jahr 2012 liess die IV-Stelle den Versicherten wieder einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 6/121), der diesem einen aktuelleren rheumatologischen Bericht beilegte (Urk. 6/121/4 f.). Ferner holte die IV-Stelle einen Bericht bei Dr. C.___ ein, der vom Abbruch der Therapie berichtete und eine Abklärung im stationären Rahmen empfahl (Urk. 6/123). In der Folge auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. September 2012 (Urk. 6/125/4) eine Schadenminderungspflicht nunmehr im Sinne einer Facharztbehandlung Psychiatrie mit stationärer diagnostisch-therapeutischer Abklärung (Urk. 6/126). Im Übrigen bestätigte sie die bisherige ganze Invalidenrente mit Mitteilung vom 7. September 2012 (Urk. 6/127).
1.3 Seit Oktober 2012 wird der Versicherte in der D.___ von Med. prakt. E.___ ambulant psychiatrisch behandelt. Sie berichtete der IV-Stelle am 21. Oktober 2013, eine stationäre Behandlung sei nicht notwendig (Urk. 6/133). Die IV-Stelle nahm hierauf die aktuelle Revision an die Hand und liess den Versicherten wiederum einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 6/134). Alsdann gab sie ein neues polydisziplinäres Gutachten der Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag (Urk. 6/140), das am
30. Juni 2014 von der F.___ erstattet wurde (Urk. 6/143). Mit Vorbescheid vom 14. August 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/144). Dieser erhob Einwand und machte unter anderem geltend, eine Selbsteingliederung sei ihm nicht zumutbar (Urk. 6/145 und 6/152). In der Folge lud ihn die IV-Stelle zu einem Gespräch ein (Urk. 6/158), bevor sie die Eingliederungsmassnahmen mit formloser Mitteilung vom 27. November 2014 für abgeschlossen erklärte (Urk. 6/157) und die Rente mit Verfügung vom 20. Januar 2015 per Ende des der Zustellung folgenden Monats aufhob. Dabei entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 20. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, ihm über dem 31. März 2015 hinaus eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Hierzu nahm der Versicherte mit Eingabe vom 24. April 2015 nochmals Stellung (Urk. 8). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff. mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen materiellen Revisionsgrund dar. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_490/2014 vom 23. Januar 2015 E. 4.1). Eine Verfügung ist indessen verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.2 Nach der Rechtsprechung kann das Gericht eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche (noch nicht gerichtlich beurteilte) Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Mit anderen Worten kann es die Rentenverfügung diesfalls unter den Voraussetzungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung ziehen (BGE 110 V 176 E. 2a und 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). Die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung ist bei Invalidenrenten mit Blick auf ihren Charakter als periodische Dauerleistungen rechtsprechungsgemäss ohne weiteres zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1.c mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). Zweifellos ist die Unrichtigkeit nur, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung, was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen vertrüge (Urteile des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2 mit Hinweisen und 9C_49/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind Verwaltung und Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Dabei gilt es zu beachten, dass jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, im Einzelfall Krankheitswert haben kann, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c).
1.4 Für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist schliesslich entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist und in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ferner ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht
(BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in
H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Im Revisionsverfahren ist darüber hinaus zu beachten, dass es einer von früheren medizinischen Einschätzungen abweichenden Beurteilung in der Regel am Beweiswert fehlt, wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat, selbst wenn die Ausführungen für sich allein betrachtet vollständig, nachvollziehbar und schlüssig und daher für eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweistauglich wären. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Hingegen ist die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung genügend untermauert, wenn der medizinische Sachverständige aufzeigt, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben. Je mehr bei einer Diagnose ärztliches Ermessen eine Rolle spielt, desto wichtiger sind klinische Feststellungen, gutachtliche Verlaufsbeobachtungen und anamnestische Daten (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2012 vom 12. Juli 2012 E. 7.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin zog in Betracht, die depressive Störung sei vollständig remittiert und die Somatisierungsstörung bei akzentuierten maniformen Persönlichkeitszügen mangels Komorbidität nicht invalidisierend. Der Libidostau diene dabei nur als mögliche Erklärung der Beschwerden, ohne dass daraus Schlussfolgerungen für die Arbeitsfähigkeit gezogen würden. Bestätigt werde die Besserung zudem nicht nur durch die Befunde, sondern auch durch das gesteigerte Aktivitätsniveau. Eingliederungsmassnahmen würden mangels Gesundheitsschaden und subjektiver Eingliederungsfähigkeit sowie aufgrund des Alters und der Rentendauer entfallen. Im Übrigen liege die Untersuchungsdauer im gutachterlichen Ermessen (Urk. 2 und 5)
2.2 Der Beschwerdeführer machte eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Auseinandersetzung mit seinen Einwänden im Vorbescheidverfahren geltend (Urk. 1 S. 3-5). Weiter beanstandete er das neue psychiatrische Teilgutachten. Die Untersuchungsdauer sei zu kurz gewesen, die Verbesserung nicht substanziiert worden und oftmals werde bloss gemutmasst. Jedenfalls habe er sein Aktivitätsniveau nicht gesteigert (Urk. 1 S. 8-11, Urk. 8
S. 2 f.). Schliesslich verlangte er vorgängige Eingliederungsmassnahmen als Folge der intellektuell unterdurchschnittlichen Befähigung und langen Absenz vom Arbeitsmarkt. Gegebenenfalls sei ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nötig (Urk. 1 S. 11, Urk. 8 S. 3).
3. Für die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine Aufhebung der seit April 2007 bezogenen ganzen Invalidenrente rechtfertigt, bildet in zeitlicher Hinsicht die ursprüngliche Rentenverfügung vom 26. März 2009 den Ausgangspunkt und die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2015 den Endpunkt. Keine eigenständige Bedeutung kommt den formlosen Mitteilungen vom 25. März 2010 (Urk. 6/120) und
7. September 2012 (Urk. 6/27) zu, da im Vorfeld derselben einzig ein kurzer Bericht des jeweils behandelnden Psychiaters eingeholt wurde (Urk. 6/117 und 6/123). Angesichts der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen und Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens-
stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) und einer der behandelnden Psychiater gar ausdrücklich eine Beurteilung im stationären Rahmen empfahl (vgl. Sachverhalt
E. 1.2), beruhten diese Mitteilungen nicht auf einer rechtskonformen Sachver-haltsabklärung.
Bei der ursprünglichen Rentenverfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin sodann vollumfänglich auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom 5. November 2008, das die Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie, und Neurologie umfasste (Urk. 6/66). Der angefochtenen Verfügung legte sie das internistisch-orthopädisch-psychiatrisch-neurologische Gutachten des F.___ vom 30. Juni 2014 zugrunde (Urk. 6/143). In den Vergleich der beiden Gutachten sind ferner – soweit relevant – die zeitlich dazwischen einzuordnenden Berichte behandelnder Arztpersonen miteinzubeziehen.
4.
4.1 Zur Abklärung allfälliger somatischer Beschwerden ist der zusammenfassenden Beurteilung der Gutachter der MEDAS A.___ aus dem Jahr 2008 (Urk. 6/66/19) zu entnehmen, der normosome, muskulöse Beschwerdeführer wirke altersentsprechend und sei drei Stunden lang unauffällig im Stuhl gesessen. Im Labor seien ausser der (unbedeutenden) leichten Erhöhung des Monozytenprozentsatzes sämtliche Werte normal gewesen, insbesondere auch alle Parameter, welche auf eine Muskel-, Gelenk- oder Weichteilpathologie hätten hindeuten können (vgl. im Detail Urk. 6/66/16 f.). Gemäss dem Rheumatologen liege weder klinisch noch labormässig ein Korrelat vor, das die angeführten Beschwerden erkläre. Das teilweise mit der Haltungsinsuffizienz und einer lumbosakralen Übergangsanomalie vergesellschaftete chronische thorakolumbale Schmerzsyndrom führe ebenfalls zu keiner Arbeitsunfähigkeit (vgl. im Detail Urk. 6/66/26-32). Ebenso habe die Neurologin keine handfeste Pathologie objektiveren können. Die Etikette „chronisches Fatigue-Syndrom mit schneller körperlicher und kognitiver Ermüdbarkeit unklarer Ätiologie“ fusse lediglich auf subjektiven Angaben, ebenso die Kopfschmerzen vom Spannungstyp, so
dass auch sie keine Arbeitsunfähigkeit attestieren könne (vgl. im Detail Urk. 6/66/38 f.).
4.2 Die F.___ Gutachter kamen in ihrer Gesamtbeurteilung im Jahr 2014 zum Schluss, bei der orthopädischen Untersuchung sei ein chronisches intermittierendes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne degenerative Veränderungen der Wirbelsäule diagnostiziert worden. Der Status am Bewegungsapparat sei weitgehend unauffällig. Der Beschwerdeführer zeige einen guten Trainingszustand. Die angegebenen Beschwerden könnten aus orthopädischer Sicht somit nicht erklärt werden. In den neurologischen und orthopädischen Untersuchungen seien unauffällige Befunde erhoben worden. Eine neurologische Ursache für die Beschwerden bestehe nicht, ebenso wenig ein internistisches Leiden. Aufgrund früherer Untersuchungen ergebe sich der Verdacht auf eine milde benigne Hyper-CK-ämie, die aber keine wesentlichen Beschwerden verursache (Urk. 6/143/23). In Auseinandersetzung mit den Vorakten erklärten die Gutachter ferner, von Seiten des Bewegungsapparates seien vom Y.___ und von der MEDAS A.___ weitgehend unauffällige Befunde erhoben worden. Eine anhaltende Muskelerkrankung habe nicht diagnostiziert werden können. Es bestehe daher Übereinstimmung mit der eigenen Beurteilung. Dies gelte auch für den späteren rheumatologischen Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 12. Dezember 2011 (vgl. Urk. 6/121 4 f. Verdachtsdiagnose eines Fibromyalgiesyndroms). Ebenso bestehe aus neurologischer Sicht Übereinstimmung mit den früheren neurologischen Beurteilungen. Eine mögliche Hyper-CK-ämie sei nie als einschränkend angegeben worden (Urk. 6/143/24).
4.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass weder die Gutachter der MEDAS A.___ noch diejenigen des F.___ in der jeweiligen internistischen, neurologischen oder rheumatologischen respektive orthopädischen Untersuchung relevante Befunde erhoben. In diesen Fachrichtungen wird dementsprechend einhellig und soweit nachvollziehbar eine 100%-Arbeitsfähigkeit attestiert, was von den Parteien nicht weiter beanstandet wird und folglich keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen gibt.
5.
5.1 Demgemäss schlussfolgerten die Gutachter der MEDAS A.___, konkret Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin, und Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie, in der konsiliarischen Besprechung im Jahr 2008, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Samen- und Pflanzenverkäufer, aber auch für die gelernte Tätigkeit als Landschaftsgärtner und alle in Frage kommenden beruflichen Verweistätigkeiten betrage ausschliesslich aus psychiatrischen Gründen momentan 0 % (Urk. 6/66/20). Demgegenüber kamen die vier F.___-Gutachter im Jahr 2014 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aus polydisziplinärer Sicht sowohl für die angestammte Tätigkeit als Landschaftsgärtner wie auch jede andere körperlich leichte bis zumindest teilweise schwere Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig (Urk. 6/143/23 f.). Ausschlaggebend für die diametrale Einschätzung der Arbeitsfähigkeit waren somit die von den beiden Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. J.___ im Jahr 2008 und Dr. med. K.___ im Jahr 2014, erstellten Teilgutachten.
5.2 Dr. J.___ hielt im Vorgutachten insbesondere fest, der Beschwerdeführer wirke von Beginn an etwas aufgezogen. Fragen scheine er auf Anhieb oft nicht zu verstehen, ein Hinweis auf das Vorliegen eines Auffassungsdefizites. Im Denken wirke er einfach, er habe Mühe mit komplexen Gedankengängen. Mit seinem lebhaften Augenspiel mache er affektiv einen forciert positiven, fröhlich aufgestellten und zufriedenen Eindruck, doch wirke sein Verhalten gekünstelt und affektiert. Im Laufe des Gespräches seien auch seine angespannt deprimierten Seiten zu erkennen. Trotz seiner Aussagen, sozial integriert zu sein, wirke er beziehungsmässig isoliert und in sich zurückgezogen. Oberflächlich nehme er mit dem Referenten Kontakt auf, doch kontrolliere er das Gespräch und bestimme, was richtig und was falsch sei. Er habe Mühe, jegliche Art von Kritik oder nur schon Ratschläge anzunehmen. Im Gegenteil korrigiere er oft den Referenten. Bezüglich Ich-Funktionen wirke er beziehungsmässig gestört, ohne dass er dies realisiere und reflektieren könne. Er zeige hintergründig deutliche Insuffizienzgefühle und wirke abwehrend, indem er andere Meinungen nicht zulasse und glaube, Mass aller Dinge zu sein. Ferner bekunde er Mühe, Ziele festzulegen, was er mit den Schmerzen begründe, die es ihm nicht erlaubten, über einen Tag hinaus zu planen. In seiner Realitätseinschätzung wirke er recht eigensinnig und realitätsfremd. Intellektuell mache er einen eher schwachen Eindruck, dürfte aber mindestens im unteren Normbereich anzusiedeln sein, da er eine Lehre als Landschaftsgärtner absolviert habe. Er wirke im Gespräch nicht aggressiv, habe aber Mühe, sich auf Vorgaben von aussen einzulassen (Urk. 6/66/34 f.).
Der Beschwerdeführer sei laut eigenen Angaben in einem gestörten Milieu aufgewachsen. Er habe im Alter von neun Jahren die Trennung der Eltern hinnehmen müssen und sei von der Mutter geschlagen worden bzw. habe vom Vater wenig Empathie erfahren. So scheine er beziehungsarm und mit sehr wenig menschlicher Wärme aufgewachsen zu sein. Für eine Entwicklungsstörung spreche auch das aktenkundige Bettnässen. Über enge oder intime Beziehungen in den jungen Erwachsenenjahren bestehe Unklarheit. Zu solchen Themen bleibe der Beschwerdeführer verschlossen. Beruflich seien die zahlreichen Stellenwechsel zu erwähnen. Ab 2004 habe der Beschwerdeführer keine Anstellung mehr gefunden und sich zunehmend in die 1-Zimmerwohnung zurückgezogen. Heute wirke er isoliert und ohne tiefere Beziehung zur Umwelt, auch wenn er sich dessen wenig bewusst zu sein scheine. Er sei in seinem Selbstbild gestört und wirke leidend. Da er offenbar kaum warme mitmenschliche Beziehungen erfahren habe, könne er seine psychische Situation schlecht einschätzen. Er habe wenig Zugang zu seinen Gefühlen und nehme seine körperlichen Schmerzen stellvertretend für sein verborgenes seelisches Leiden wahr. Sein Gefühlsausdruck erscheine in seiner histrionischen Ausprägung oberflächlich und instabil. Er rede in altkluger Weise von Wahrhaftigkeit und Ehrlichkeit und gebe sich zufrieden, ohne im Gespräch auch nur ansatzweise zu überzeugen (Urk. 6/66/35).
Aufgrund des verminderten Antriebs, der subjektiven Müdigkeit, des tiefen Selbstwertgefühls, der sozialen Isolierung bei Beziehungsarmut und der geringen Motivation liege diagnostisch eine mittelschwere depressive Störung
(ICD-10: F32.1) sowie eine Alexithymie mit ausgeprägter Somatisierung vor. Die Somatisierung sei Ausdruck der affektiven Störung und nicht umgekehrt. Die psychische Störung habe Krankheitswert und lasse derzeit keine berufliche Tätigkeit zu. Es sei dringend eine längerdauernde, intensive psychotherapeutische Behandlung nötig. Nur wenn der Beschwerdeführer sein Beziehungsdefizit erkenne und vorerst in der Therapie, später im Alltag echte Beziehungserfahrungen machen könne, werde er seine psychosomatische Schmerzkrankheit überwinden können und bestenfalls den Weg in die Berufstätigkeit zurückfinden. Derzeit seien keine beruflichen Massnahmen realisierbar, da er weder dem Druck in der freien Wirtschaft noch einer Ausbildung gewachsen sei. Es könne aber ratsam sein, ihn im Laufe der psychotherapeutischen Behandlung in einem geschützten Arbeitsplatz aufzunehmen. Die Prognose sei abhängig vom Erfolg der Behandlung, wobei diese innert zwei Jahren positive Auswirkungen entfalten sollte. Der Einsatz von Antidepressiva sei vom behandelnden Psychiater abzuschätzen (Urk. 6/66/35 f.).
5.3 Im Vergleich dazu gestaltete sich der Gedankengang des Beschwerdeführers gemäss Dr. K.___ formal geordnet und inhaltlich unauffällig. Hinweise für ein psychotisches Geschehen seien nicht zu beobachten. Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis hätten sich in der grob-
klinischen Prüfung unbeeinträchtigt dargestellt. Konzentration und Aufmerk-
samkeit habe er ohne nachzulassen aufrechterhalten können. Die komplexen Ich-Funktionen wie Realitätsprüfung, Beziehungsfähigkeit, Urteilsfähigkeit, Impulskontrolle und Willensbildung seien intakt. Psychomotorisch präsentiere er sich weder agiert noch gehemmt. Im Affekt zeige er sich immer wieder ansatzweise mit zum Teil bedrohlicher Mimik, angetrieben und reizbar. Dann sacke er wieder in sich zusammen und berichte von Schmerzen und Zuständen, die nicht von dieser Welt seien. Insgesamt seien das Verhalten und der affektive Rapport als auffällig einzustufen. Seine Schilderungen wirkten etwas abgehoben und übertrieben. Indessen lasse sich kein bedrückter Affekt beobachten, auch fehle es an einer vitalen Traurigkeit, einer Antriebsstörung oder Suizid-
gedanken. Er sei in der Lage, seine Affekte zu modulieren. Das Gespräch mit ihm gestalte sich flüssig. Obwohl er immer wieder bedrohlich die Augenbrauen zusammenziehe, finde kein Impulsdurchbruch statt. Er verhalte sich kooperativ und sei mittels Urinprobe negativ auf Amphetamine, Benzodiazepine, Cannabis, Kokain und Opiate getestet worden (Urk. 6/143/12).
Der Beschwerdeführer habe sich sodann von der Mutter nicht angenommen gefühlt. Ab dem 11. Altersjahr sei er beim Vater und einer pedantischen Stiefmutter aufgewachsen. Nach Abschluss der Lehre habe er bis 2004 fast jährlich die Stelle gewechselt und dann keine mehr gefunden. Er sei ledig und ohne Lebenspartnerin. Eine pharmakologische Behandlung finde nicht statt. Ebenso wenig setze der Beschwerdeführer Schlafmittel bei geklagten massiven Einschlafproblemen ein. In der Untersuchung habe er sich als körperlich unauffälliger, eher athletischer Naturbursche präsentiert und initial nicht über psychische Beschwerden, sondern Rückenschmerzen, Muskelschwäche und Magenbeschwerden geklagt. Ein organisches Korrelat für diese sei nicht vorhanden. Somit sei die Symptomatik als Somatisierungsstörung einzustufen. Weiter falle eine etwas auffällige Persönlichkeit mit einem leicht maniform-dysphorischen Verhalten auf. Der Beschwerdeführer scheine immer wieder unter grossen inneren Druck zu geraten. Es erfolge jedoch kein Impulsdurchbruch. Aus psychodynamischer Triebtheorie könnte bei zwei schwierig verlaufenden Mutterbeziehungen, fehlenden Partnerschaften und einem eher negativ gefärbten Frauenbild ein Sexual- respektive Libidostau vorliegen. Dieser könnte Ursache für das gesamte Beschwerdebild sein. In der Selbstdefinition scheine der Beschwerdeführer eine psychische Ursache der Somatisierung allerdings abzulehnen (Urk. 6/143/12 f.).
Damit liege eine Somatisierungsstörung ohne erhebliche psychiatrische Komorbidität vor. Es bestehe lediglich eine gewisse Angespanntheit mit akzentuierten Persönlichkeitszügen. Die Foersterkriterien seien nicht erfüllt. Überdies würden vermutlich erhebliche Ressourcen im Alltag vorliegen. So bastle der Beschwerdeführer Bilderrahmen, zeichne, fotografiere und halte sich wahrscheinlich überwiegend in der Natur auf. Auffällig sei, dass er dem weiblichen Geschlecht skeptisch gegenüber stehe. Aufgrund der Befunde sei die Arbeitsfähigkeit wohl schon seit einiger Zeit nicht mehr eingeschränkt. Indessen empfinde sich der Beschwerdeführer selbst als schwer krank (Urk. 6/143/13). Urk. 6/143/13 f.). In der Psychotherapie sei künftig auf die triebdynamische Komponente und ihre Folgen zu fokussieren (Urk. 6/143/26).
Ergänzend ist der Gesamtbeurteilung der F.___-Gutachter zu entnehmen, der Beschwerdeführer selbst fühle sich nicht mehr arbeitsfähig, was im Widerspruch zur kräftigen Köperstatur und der deutlichen Beschwielung der Hände stehe. Darauf habe sicher auch die Berentung Einfluss. Da kein psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, sei es ihm zuzumuten, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 6/143/24). Nach der langjährigen Absenz vom ersten Arbeitsmarkt benötige er aber professionelle Unterstützung beim Wiedereinstieg, weshalb eine Arbeitsvermittlung anzubieten sei. Ob sich seine geringe Motivation mit der Tatsache einer möglichen Rentensistierung ändere, könne nicht vorausgesagt werden (Urk. 6/143/25).
5.4
5.4.1 Soweit es die relevante Berichterstattung der behandelnden Psychiater betrifft, übernahm Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 22. Februar 2010 die Diagnosen des Vorgutachtens. Dazu erläuterte er, der Gesundheitszustand sei unverändert schlecht. Die zuvor durchgeführte Therapie habe mehrheitlich aus Neurofeedback bestanden und weder ein rudimentäres Krankheitsverständnis gebracht, noch die Beschwerden gemindert. Diese würden Muskelschwäche, Müdigkeit, Kopf-/Rückenschmerzen sowie Schwindelgefühle umfassen und eine rasch wechselnde, unvorhersehbare Intensität aufweisen. An psychischen Beschwerden, die vom Beschwerdeführer selbst nicht explizit vorgebracht würden, dominerten depressive Symptome und soziale Unsicherheit mit deutlichem Misstrauen gegenüber den Mitmenschen. Zum Befund notierte Dr. C.___, der kräftig gebaute Beschwerdeführer mit rauhen Händen spreche mit lauter Stimme und gebe sich zurückhaltend freundlich ohne erkennbare Nervosität. Antrieb und Steuerung seien unauffällig. Affektiv wirke er erstaunlich wenig betroffen in einer kämpferisch angestrengten Art. Sein Denken sei formal ungestört, inhaltlich aber stark auf seine körperlichen Beschwerden fixiert. Hinweise auf Halluzinationen oder Wahnideen fehlten. Suizidgedanken würde nicht berichtet. Die Leistungsfähigkeit sei um 80 bis 100 % eingeschränkt zufolge Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Schmerzen, Schwindelgefühlen, depressiver Gemütslage und starker sozialer Ängste, wobei die soziale Unsicherheit die übermässige Erschöpfbarkeit verstärken dürfte. Eine Verbesserung des affektiven Zustandes sei schwierig zu erreichen, da der bisherige Verlauf für ein chronifiziertes Krankheitsgeschehen spreche. Voraussetzung sei, es gelinge, das Misstrauen wesentlich zu vermindern (Urk. 6/117).
5.4.2 Im Bericht vom 6. August 2012 stellte Dr. C.___ zusätzlich die Verdachtsdiagnose kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, schizoiden und impulsiven Zügen (ICD-10: F61.0). Dazu berichtete er, die Behandlung sei in abnehmender Frequenz (13 Sitzungen im Jahr 2010, 5 Sitzungen im Jahr 2011) und im April 2012 eine Abschlussgespräch durchgeführt worden. Dieses sei von starkem Misstrauen, fehlender Therapiemotivation und passiv abwehrender Haltung gegenüber eigenen Problemen und Veränderungen geprägt gewesen. Der Beschwerdeführer bezeichne sich selbst als Einzelgänger und habe sich mehrmals für einige Wochen in die Ferien abgemeldet. Auf entsprechende Nachfragen habe er mit heftigen Vorwürfen reagiert oder seine Absichten verschwiegen. Es sei ihm stets ein grosses Anliegen gewesen, sich nicht festlegen zu müssen, oft sei er Antworten schuldig geblieben oder habe auf frühere verwiesen. Die Cymbaltamedikation habe er nach wenigen Wochen selbst abgesetzt – bestätigt in der Überzeugung, dass Medikamente wirkungslos seien. Eigene Themen habe er nicht eingebracht. Die Aufforderung zu mehr Eigeninitiative habe ihn zudem darin bestärkt, dass ihm niemand helfen könne. Schliesslich habe die Diagnose von Dr. G.___ ihn darin bestärkt, an einer körperlichen Erkrankung zu leiden, und auf weitere Termine zu verzichten. Dr. C.___ erhob alsdann ähnliche Befunde wie zu Beginn seiner Therapie. Zusätzlich hielt er fest, der Beschwerdeführer spreche sein Misstrauen immer wieder offen aus. Auskünfte zu seinem Alltag mache er kaum, Nachfragen weiche er meist aus oder lasse sie unbeantwortet. Dabei wirke er rechthaberisch und hintergründig herausfordernd. Affektiv erscheine er gelassen trotz der wiederholten Äusserung, nur knapp zu überleben. Er betone immer wieder, nicht depressiv zu sein und keine Suizidgedanken zu haben. In kämpferischer Art drücke er seine Überzeugung aus, nie aufzugeben. Eigene Gefühle könne er nicht beschreiben. Deutlich werde seine Angst, von anderen zu etwas gezwungen zu werden und sein Bemühen, keine Erwartungen aufkommen zu lassen, damit er nicht enttäuscht werde. Das Krankheitsbild zeige sich daher unverändert und entsprechend der bisherigen Erfahrung sei eine Verbesserung schwierig zu erreichen. Insbesondere werde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei unveränderter Grundhaltung kaum eine solche bewirken. Da die Beschwerden und ihr Ausmass, wie auch der geführte Lebensalltag sich allein auf die zwar in sich konsistente Schilderung des Beschwerdeführers beziehe, könnte eine Beurteilung im stationären Rahmen für eine Verifizierung und allenfalls eine diagnostisch-therapeutische Klärung hilfreich sein (Urk. 6/123).
5.4.3 Die zuletzt behandelnde Med. prakt. E.___ stellte am 21. Dezember 2013 erstmals die Verdachtsdiagnose Schizophrenia simplex (ICD-10: F20.6) in Differentialdiagnose eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) oder andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62). Dazu erklärte sie, der Beschwerdeführer nehme zuverlässig alle vier Wochen Konsultationen wahr. Der massive soziale Rückzug habe sich in der Therapie darin gezeigt, dass er sich schwer getan habe, Vertrauen zu fassen. Immer noch müsse am Beziehungsaufbau gearbeitet werden, wobei in den letzten Monaten erhebliche Fortschritte erzielt worden seien. Diagnostisch sei der Zustand schwer einzuschätzen, weshalb man den Fall im Team besprochen habe. Der Beschwerdeführer klage über diverse, wechselnd auftretende somatische Beschwerden und scheine dabei auf die Diagnose Fibromyalgie fixiert. Langsam gelinge es ihm jedoch, die Beschwerden im Zusammenhang mit einem psychischen Leiden zu sehen, wobei weiterhin psychoedukative Arbeit zu leisten sei. Womöglich seien die Beschwerden als Wahrnehmungsstörung (Zönästhesien) einzuordnen. Diese Symptomatik sowie die affektive Verflachung, die Alexithymie, der soziale Rückzug, die Negativsymptomatik und Abnahme der Leistungsfähigkeit, alles anamnestisch schleichend aufgetreten, liessen an eine Schizophrenia simplex denken. Über die Biographie sei bisher wenig zu erfahren gewesen. Diesbezüglich bestehe ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten unter wiederholter Andeutung, Schlimmes durchgemacht zu haben, so dass differentialdiagnostisch an eine andauernde Persönlichkeitsänderung zu denken sei. Insgesamt zeige sich über die letzten Jahre eine deutliche Verschlechterung und Chronifizierung des psychischen Zustandes. Eine Verbesserung scheine auch langfristig kaum möglich. Der Beschwerdeführer habe sich seine Tagesstruktur mit Haushalt, Velofahren und je nach Schmerz Treffen mit einigen wenigen Freunden soweit aber gut eingereichte und eine „Nische“ gefunden, in der er funktionsfähig bleibe. Ziel der Therapie sei die Stabilisierung auf niedrigem Niveau und Funktionsfähigkeit im Alltag wie bislang. Eine stationäre Therapie sei nicht nötig, solange Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit gegeben seien (Urk. 6/133).
5.5
5.5.1 Obschon letztlich nicht die korrekte diagnostische Einordnung eines Gesund-
heitsschadens, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 136 V 273 E. 3.2.1), fällt auf, dass nach eigener Untersuchung nicht zwei Ärzte vorbehaltlos dieselbe psychiatrische Diagnose stellten. Die ärztliche Beurteilung trägt sodann zwar von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge, die es zu respektieren gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016
E. 3.4.3). Dennoch ist es bemerkenswert, dass die psychiatrische Beurteilung der Intensität des Leidens und der Arbeitsfähigkeit durch Dr. K.___ allen anderen fachärztlichen Beurteilungen diametral gegenüber steht. Dabei beruht insbesondere die Einschätzung von Dr. C.___ auf einem längeren Behandlungszeitraum, in dem er wertvolle Erkenntnisse sammeln konnte, ohne dass es ihm gelungen wäre, zum Beschwerdeführer ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, das von vornherein Zweifel an seiner Objektivität erwecken würde (vgl. zur Würdigung von Berichten behandelnder Arztpersonen BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351
E. 3b/cc und 124 I 170 E. 4).
5.5.2 Zum abweichenden Untersuchungsergebnis im Vorgutachten führte Dr. K.___ aus, damals sei eine mittelschwere depressive Störung bei Alexthymie, einer ausgeprägten Somatisierung und einer chronischen Müdigkeit mit Muskelschwäche ohne objektivierbares somatisches Korrelat diagnostiziert und gleichwohl eine 100%-Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Eine depressive Störung könne aufgrund der heutigen Befunde nicht mehr bestätigt werden. Es bestehe keine vitale Traurigkeit, Antriebsstörung oder Lebensunlust (Urk. 6/143/13 f.).
Bereits die Formulierung „gleichwohl“ deutet klar darauf hin, dass Dr. K.___ in erster Linie die Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Vorgutachten als falsch beurteilte. Dementsprechend machte er sich nicht die Mühe, sich damit auseinanderzusetzen, dass Dr. J.___ die depressive Störung neben dem verminderten Antrieb nicht mit der von ihm aktuell verneinten Traurigkeit und Lebensunlust, sondern in erster Linie mit subjektiver Müdigkeit, tiefem Selbstwertgefühl, sozialer Isolierung bei Beziehungsarmut und geringer Motivation begründet hatte. Dabei legen weder das F.___-Gutachten noch die übrigen Arztberichte in irgendeiner Weise nahe, dass bezüglich dieser Befunde – mit Ausnahme des in allen später datierten Arztberichten bzw. schon seit Februar 2010 als unauffällig beschriebenen Antriebs – eine massgebliche Änderung eingetreten ist. Die geklagten Beschwerden haben denn auch eher zu- (Schwindelgefühle, Magenbeschwerden) als abgenommen (Urk. 6/143/10 im Vergleich zu Urk. 6/66/34).
Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass Dr. J.___ gemessen an den Kriterien nach dem üblichen Klassifikationssystem ICD-10 kein geradezu typisches Beschwerdebild einer mittelgradigen depressiven Episode beschrieb (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 169-173). Darüber hinaus bezeichnete er die Prognose als ungewiss, rechnete aber innert zwei Jahren mit ersten Therapieerfolgen. In diesem Sinne hielt auch das Bundesgericht schon mehrfach fest, dass nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar seien. Leichte bis mittelgradige depressive Störungen würden daher nur als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent seien. Die Therapie müsse in diesem Sinne konsequent gewesen sein, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden seien (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). In den Akten finden sich indessen keine Berichte über konsequente psychiatrische und psychopharmakologische Behandlungen des Beschwerdeführers, obwohl ihm mehrfach eine entsprechende Schadenminderungspflicht auferlegt wurde. Dass er in der F.___-Untersuchung angab, seit zwei Jahren einmal monatlich Med. prakt. E.___ aufzusuchen und keine Psychopharmaka zu beziehen, genügt nicht zum Nachweis einer therapieresistenten Depression (vgl. Urk. 6/143/10).
5.5.3 Zur Verdachtsdiagnose einer Schizophrenie simplex in Differentialdiagnose zu einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer andauernden Persönlichkeitsänderung hielt Dr. K.___ fest, diese könne aufgrund der eigenen Befunde nicht nachvollzogen werden. Für eine schizophrene Erkrankung fehle auch ein objektiv nachvollziehbarer Leistungsknick, ebenso bestünden weder psychotische Merkmale noch eine Desorganisiertheit. Der Beschwerdeführer finde sich in seinen Hobbys sehr gut im Leben zurecht. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung beruhe offenbar auf den schwierigen Erlebnissen mit der Mutter. Diese erfüllten nicht die Kriterien für ein Ereignis mit lebensbedrohlichem katastrophalem Ausmass. Der Beschwerdeführer zeige auch nicht das entsprechende klinische Bild mit emotionaler Abstumpfung oder Schreckhaftigkeit. Die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung werde nicht näher ausgeführt und könne ebenfalls nicht bestätigt werden (Urk. 6/143/13 f.). Ergänzend ist der Gesamtbeurteilung des F.___-Gutachtens zu entnehmen, die akzentuierten Persönlichkeitszüge seien nicht stark ausgeprägt, so dass eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könnte (Urk. 6/143/24).
Bei seiner Argumentation übersieht Dr. K.___, dass die Schizophrenia simplex im Sinne von ICD-10: F20.6 definiert wird als ungewöhnliches und seltenes Zustandsbild mit schleichender Progredienz von merkwürdigem Verhalten, der Unmöglichkeit, soziale Anforderungen zu erfüllen und mit Verschlechterung der allgemeinen Leistungsfähigkeit. Wahnvorstellungen und Halluzinationen treten nicht in Erscheinung. Die Störung ist weniger offensichtlich psychotisch als die hebephrene, paranoide und katatone Unterform der Schizophrenie. Die charakteristischen negativen Merkmale des schizophrenen Residuums wie Affektverflachung, Antriebsminderung usw. entwickeln sich ohne vorhergehende floride psychotische Symptome. Auf einen weiteren sozialen Abstieg kann Nichtsesshaftigkeit folgen, und der Betreffende wird selbstversunken, untätig und ziellos (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 138). Das blosse Fehlen eines Leistungsknicks, von psychotischen Merkmalen und Desorganisiertheit eignet sich daher nicht zum Ausschluss dieser Diagnose, deren Stellung sehr schwer ist und deshalb in den diagnostischen Leitlinien ausdrücklich nicht empfohlen wird. Wie in diesem Zusammenhang die letzte Tätigkeit als Verkäufer in einem reduzierten Pensum zu werten ist, kann offen bleiben.
Die Differentialdiagnosen einer Persönlichkeitsänderung oder posttraumatischen Belastungsstörung, denen definitionsgemäss extreme Belastungen vorausgehen (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 208 und 286 f.), beruhen tatsächlich einzig auf der Äusserung des Beschwerdeführers, Schlimmes erlebt zu haben. Med. prakt. E.___ räumte ein, dass über die Biographie bisher wenig zu erfahren gewesen sei. Genauso wie Dr. C.___ zuvor erklärt hatte, der Beschwerdeführer mache kaum Auskünfte zu seinem Alltag. Dr. J.___ hatte den Beschwerdeführer ebenfalls als verschlossen in Bezug auf das Thema Beziehungen beschrieben. Dementsprechend ist auch dem F.___-Gutachten nicht mehr als dem Vorgutachten zu entnehmen, nämlich dass die familiären Beziehungen seit jeher schwierig sind und der Beschwerdeführer soziale Kontakte nur zu einem guten Kollegen schildert, noch nie mit einer Frau zusammenlebte sowie den Tag mit Haushalt, Lesen und Fahrradfahren – sowie offenbar neu mit Basteln, Zeichnen und Fotografieren – verbringt (Urk. 6/143/10 f. im Vergleich zu Urk. 6/66/33 f. und 6/66/11-13). Zutreffend ist, dass die von Dr. K.___ diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstörung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen), wie sie von Dr. C.___ als Verdachtsdiagnose letzten Endes auch gestellt wurde. Eine solche erscheint angesichts der auffälligen Erwerbsbiographie mit zahlreichen Stellenwechseln (Urk. 6/28, Urk. 6/66/11 f. Berufsanamnese) sowie der Kommentare der früheren Arbeitgeberin (Urk. 6/14/5 und 6/44) und des Sachbearbeiters der IV-Stelle (Urk. 6/22/7 „Ergebnisse der eignungsdiagnostischen Abklärung“) jedenfalls nicht abwegig.
5.5.4 Einigkeit besteht in der ärztlichen Berichterstattung darin, dass die Arbeits-
fähigkeit nicht primär durch eine somatoforme Störung im Sinne von ICD-10: F45 eingeschränkt ist. Während es sich gemäss Dr. K.___ letztlich jedoch um eine überwindbare Somatisierungsstörung handeln soll, gehen alle übrigen Ärzte davon aus, die körperlichen Beschwerden seien Ausfluss einer psychischen Komorbidität (Depression, Persönlichkeitsstörung, Schizophrenie). Hiervon ausgenommen ist Dr. G.___, der ein Fibromyalgiesyndrom in Betracht zog (vgl. dazu BGE 132 V 65 E. 4). Hervorzuheben ist, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 die Überwindbarkeitspraxis aufgab (E. 3.5). Die Frage, ob die diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, stellt sich somit nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Vielmehr hat neu anhand eines Kataloges von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen (E. 3.6). Im F.___-Gutachten wurde eine Arbeitsunfähigkeit zufolge Somatisierungsstörung – wie dargelegt wenig überzeugend - mangels psychischer Komorbidität und unter pauschalem Hinweis, dass die Foersterkriterien nicht erfüllt seien, verneint. Damit genügt das Gutachten weder den früheren und erst recht nicht den aktuellen diagnostischen Anforderung gemäss Bundesgericht.
5.6 Zusammenfassend kann nicht auf das F.___-Gutachten abgestellt werden, dessen oberflächliche Auseinandersetzung mit den Vorakten nicht überzeugt und das keine Änderung in den Befunden nachweist, die eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 0 auf 100 % zu erklären vermag. Der Beschwerdeführer rügt daher zu Recht, dass es sich wohl um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes handelt. Dass Dr. K.___ darüber hinaus trotz spärlicher Angaben des Beschwerdeführers über seine Vergangenheit und Beziehungen einzig einen Libidostau als mögliche Ursache der beruflichen und sozialen Schwierigkeiten erwähnt, vermag erst recht nicht zu überzeugen. Gleichzeitig bestehen auch Zweifel an der Ursprungsdiagnose einer mittelgradigen depressiven Störung, so wie sie im Vorgutachten begründet wurde. Indessen gibt es durchaus Anhaltspunkte für eine andauernde psychogene Störung mit Krankheitswert, die nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen sind.
Die Gesamtwürdigung der Arztberichte führt zum Schluss, dass sich die Diagnosestellung aufgrund des komplexen Beschwerdebildes, der wenigen subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und fehlender fremdanamnestischer Angaben zu allen Zeiten äusserst schwierig gestaltete. Der medizinische Sachverhalt wurde bisher nur ungenügend abgeklärt und es ist unklar, wie sich das Leiden im Alltag auswirkt, ob es grundsätzlich therapierbar ist und welche konkrete Therapie als zumutbar bzw. adäquat zu gelten hat. Die Behandlung wurde vom Beschwerdeführer bisher weitgehend selbst bestimmt – sowohl bezüglich der Frequenz der Gesprächstherapie als auch der Einnahme von Psychopharmaka. Es ist daher der Empfehlung von Dr. C.___ zu folgen und ein stationärer Aufenthalt einzuleiten, um ein objektives Bild der Beschwerden zu erhalten. Nur mit einer solchen Abklärung kann eine sachlich nachvollziehbare Grundlage zur Beantwortung der Fragen nach einer weiteren Berentung und zur Prüfung der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht geschaffen werden. Ein stationärer Rahmen bietet zudem die Gelegenheit, eingehend die Möglichkeiten einer adäquaten Medikation zu prüfen. Bereits in der letzten Revision hatte der Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine diagnostisch-therapeutische Abklärung als sinnvoll erachtet (Urk. 6/125/4) und eine solche wurde dem Beschwerdeführer auch im Sinne einer Schadenminderungspflicht auferlegt (Urk. 6/126). Weshalb sie bis heute nicht durchgeführt wurde, ist unklar. Grund dafür kann jedenfalls nicht sein, dass er im Alltag auch mit einer ambulanten Therapie einigermassen zurechtkommt.
6.
6.1 Die versicherte Person hat gemäss Art. 42 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör und kann innert 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 IVV). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7). Die IV-Stelle darf sich daher nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 180 E. 2b). Das im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltene Recht auf eine Begründung soll die versicherte Person zudem in die Lage versetzen, einen Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3154/2012 vom 18. Februar 2014 E. 5.3).
6.2 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist (BGE 132 V 390 E. 5.1, 127 V 437 E. 3d/aa). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichwertigen Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 und 116 V 182 E. 3d). Die Heilung soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 I 68 E. 2 und 126 V 130 E. 2b; vgl. dazu vorerwähntes Urteil B-3154/2012 E. 5.4).
6.3 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) führt die Beschwerdegegnerin zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2014 (Urk. 6/152) aus, bezüglich der Eingliederungsmassnahmen sei anzumerken, dass die Eingliederungsberatung im Bericht vom 27. November 2014 festgehalten habe, dass er nicht dazu bereit sei. Ferner erklärte sie, er habe keine neuen Tatsachen vorgebracht, die unberücksichtigt geblieben seien. Das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Die mittelgradige depressive Episode habe sich zurückgebildet. Im Übrigen wiederholte sie wörtlich die Begründung ihres Vorbescheids vom 14. August 2014 (Urk. 6/144). Sie setzt sich in der angefochtenen Verfügung folglich nicht ansatzweise mit den detaillierten und begründeten Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Vorbescheid, insbesondere betreffend das F.___-Gutachten (Urk. 6/152/4 f.), auseinander. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde verletzt. Indessen ist festzustellen, dass der Schwere der Verletzung des Gehörsanspruchs und deren Heilbarkeit keine eigenständige Bedeutung zukommt, da der medizinische Sachverhalt ohnehin der eingehenden Abklärung bedarf.
7. Zusammenfassend kann über den strittigen Leistungsanspruch somit nicht ohne zusätzliche medizinische und gegebenenfalls erwerbliche Abklärungen entschieden werden. Da die Abklärungen grundsätzlicher Natur sind, im Rahmen der Invaliditätsbemessung allenfalls schwierige Ermessenentscheide zu treffen sind und das rechtliche Gehör verletzt wurde, ist die Sache zur Durchführung der notwendigen stationären Abklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Anzumerken bleibt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung begründet in BGE 106 V 18 und bestätigt in BGE 129 V 370 der mit der revisionsweise verfügten Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauert.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.– anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter stationärer diagnostisch-therapeutischer Abklärung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-
schädigung von Fr. 2‘400.– (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigBonetti