Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00244




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 16. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Silvia Bucher

Anwaltsbüro Silvia Bucher

Freiestrasse 196, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, meldete sich am 2. März 2007 mit Hinweis auf ein Erschöpfungssyndrom und auf eine Depression (Urk. 7/13 Ziff. 7.2) bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 7/13 Ziff. 7.8). Die damals zuständige IV-Stelle Nidwalden liess die Versicherte psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 17. Juli 2008; Urk. 7/75) und sprach ihr nach Erlass eines Vorbescheids (Urk. 7/18) mit den in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 3. März und 8. Mai 2009 (Urk. 7/94, Urk. 7/99-103) für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Januar 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelsrente, für die Zeit vom 1. Februar bis 31. August 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und ab 1. September 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu.

1.2    Im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision teilte die Versicherte der nunmehr zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Revisionsfragebogen vom 10. Februar 2014 (Urk. 7/131/13) mit, dass sie gegenwärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 10 % einer Erwerbstätigkeit nachgehe (Ziff. 4.2), und dass sie dieses Arbeitspensum wegen einer seit November 2013 bestehenden schweren Depression nicht erhöhen könne (Ziff. 3.4). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/139, Urk. 7/141 und Urk. 7/150) stellte die IVStelle mit Verfügung 22. Januar 2015 (Urk. 7/163 = Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 50 % weiterhin Anspruch auf ein halbe Rente habe und wies ihr Gesuch um Erhöhung der Rente ab.


2.    

2.1    Am 20. Februar 2015 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Januar 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine ganze Rente auszurichten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2014 (Urk. 6) beantragte die IVStelle, die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu ergänzender medizinischer Sachverhaltsabklärung an sie zurückzuweisen (S. 2).

2.2    Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 (Urk. 8) erwog das hiesige Gericht unter Berufung auf BGE 137 V 314, es sei nicht auszuschliessen, dass die Sache mit dem Endentscheid zu weiterer Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden könnte, dass bei einer Rückweisung zu erweiterter Sachverhaltsabklärung das Ergebnis einer solchen Abklärung nicht voraussehbar sei, weshalb es der Beschwerdeführerin die Gelegenheit einräumte, sich zur Möglichkeit einer Rückweisung der Sache und einer möglichen anschliessenden Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen.

2.3    Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest, allenfalls sei anstelle der beantragten Rückweisung - aus näher dargelegten Gründen - ein Gerichtsgutachten einzuholen, worauf die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 13. Juli 2015 (Urk. 11) auf eine weitere Stellungnahme verzichtete. Mit Eingabe vom 26. August 2015 (Urk. 16) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 17), worauf die Beschwerdegegnerin am 10. September 2015 auf eine Stellungnahme dazu verzichtete (Urk. 19). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 22. September 2015 (Urk. 20) zugestellt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2015 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten rechtskräftigen Invaliditätsbemessung nicht verändert habe, und dass weiterhin ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 50 % ausgewiesen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2014 (Urk. 6) räumte die IV-Stelle eine glaubhaft gemachte Veränderung des Gesundheitszustands ein, weshalb sie eine Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen beantragte.

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt gegen die angefochtene Verfügung vor, dass sich die Beschwerdegegnerin mit ihren Einwendungen vom 18. August 2014 nicht in rechtsgenügender Weise auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 5). Damit sei sie der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen und habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen sei jedoch im Sinne einer Heilung des Mangels ein Entscheid des angerufenen Gerichts in der Sache vorzuziehen (Urk. 1 S. 6). Den medizinischen Akten sei zu entnehmen, dass sie im Vergleich zum Gesundheitszustand im Jahre 2009, als sie lediglich unter einer leichten depressiven Störung gelitten habe, gegenwärtig unter einer schweren Depression leide. Ihr Gesundheitszustand habe sich im massgebenden Zeitraum seit dem Jahre 2009 daher erheblich verschlechtert (Urk. 1 S. 8), weshalb neu ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 9, vgl. auch Urk. 16-17).

    Falls das Gericht zusätzliche Abklärungen für nötig erachte, sei - aus näher dargelegten Gründen - keine Rückweisung vorzunehmen, sondern ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 9).


3.

3.1    Vorweg zu prüfen ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 5 f.).

3.2    Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 Satz 1 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör; sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1).

3.3    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 19. April 2005 E. 2). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 125 V 368 E. 4c/aa, 124 V 183 E. 4a).

3.4    Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die Begründungspflicht bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Aktenstück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien angehört und berücksichtigt werden (BGE 124 I 241 E. 2). Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich die Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 130 II 530 E. 4.3, 129 I 232 E. 3.2, 124 V 180 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2).

3.5    Laut Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Gemäss Art. 73bis Abs. 1 IVV sind Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG fallen. Dazu gehören die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit. c IVG) und die Bemessung der Invalidität (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG). Das Vorbescheidverfahren gemäss den in den Ratsdebatten übereinstimmend zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Intentionen hat zum Zweck, eine unkomplizierte und mediationsähnliche Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen, um dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den versicherten Personen zu verbessern (vgl. Hans-Jakob Mosimann, Vorbescheidverfahren statt Einspracheverfahren in der IV, SZS 2006 S. 277 ff.). Das Vorbescheidverfahren dient auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern, wohingegen nach dem verfassungsrechtlichen Mindestanspruch kein Anspruch besteht, zur vorgesehenen Erledigung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.1 und 125 V 401 E. 3e).

3.6    Mit Erlass des Vorbescheids vom 23. Mai 2014 (Urk. 7/139) räumte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, zur vorgesehenen wiedererwägungsweisen Aufhebung der Rente vor Verfügungserlass Stellung zu nehmen. Von diesem Recht machte die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2014 (Urk. 7/141) und am 18. August 2014 (Urk. 7/150) Gebrauch. Sie machte dabei geltend, dass der aktuelle Sachverhalt mit demjenigen im Jahre 2009 zu vergleichen sei (Urk. 7/150 S. 3), und dass sich ihr Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum insofern erheblich verschlechtert habe, als sie zu Beginn desselben an einer leichten und am Ende desselben an einer schweren Depression gelitten habe (Urk. 7/150 S. 4).

3.7    In der angefochtenen Verfügung vom 22Januar 2015 (Urk. 2) nahm die Beschwerdegegnerin zu den von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren geäusserten Einwendungen folgendermassen Stellung (S. 2):

    Unsere Abklärungen haben ergeben, dass sich der Gesundheitszustand Ihrer Mandantin seit unserer letzten Beurteilung im April 2010 nicht massgeblich verändert hat. Eine IV-relevante Verschlechterung ist nicht ausgewiesen. Der Invaliditätsgrad von 50% begründet weiterhin den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (…) Nach wie vor handelt es sich um dieselbe Erkrankung mit denselben Befunden und Funktionseinschränkungen im ähnlichen Ausmass. Ein Betätigungsvergleich wird nicht vorgenommen, die Verfügung vom 08. Mai 2009 ist rechtskräftig, am damaligen Einkommensvergleich wird festgehalten. Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist ein anderer Entscheid nicht möglich.“

3.8    Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin, welche in der angefochtenen Verfügung einerseits die in Rechtskraft erwachsene ursprüngliche Rentenverfügung vom 8. Mai 2009 und anderseits eine „letzte Beurteilung im April 2010“ erwähnte, davon ausging, dass die letzte rechtskräftige materielle Invaliditätsbemessung bei Erlass der Verfügung vom 8. Mai 2009 beziehungsweise im Monat April 2009 erfolgte. Aus den übrigen Erwägungen der Verfügung ist daher zu schliessen, dass es bei der Erwähnung des Jahres „2010 um einen Verschrieb handelte. Auf Grund des übrigen Inhalts der Verfügung ist jedoch davon auszugehen dass damit das Jahr 2009 beziehungsweise der Monat April im Jahre 2009 gemeint war.

3.9    In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich ihr Gesundheitszustand seit der Zusprechung der Invalidenrente erheblich verschlechtert habe, in genügender Weise auseinander setzte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist darin nicht zu erblicken. Die Begründungspflicht verlangt denn auch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, 124 V 180 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 3b).


4.    Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 3. März (Urk. 7/100) und 8. Mai 2009 (Urk. 7/101-103), womit der Beschwerdeführerin vom 1. November 2006 bis 31. Januar 2007 eine Dreiviertelsrente, vom 1. Februar bis 31. August 2007 eine ganze Rente und für die Zeit ab 1. September 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zugesprochen wurde, klärte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt anlässlich des im Februar 2014 (vgl. Urk. 7/131/1-3) von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens in materieller Hinsicht neu ab und stellte mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2015 (Urk. 2) einen unveränderten Invaliditätsgrad und einen gleichbleibenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente fest. In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwicklung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügungen vom 3. März beziehungsweise 8. Mai 2009 (Urk. 7/100 und Urk. 7/101-103) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2015 (Urk. 2) zu prüfen.


5.

5.1    Bei Erlass der Verfügungen vom 3. März beziehungsweise 8. Mai 2009 stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___ vom 17. Juli 2008 (Urk. 7/75; vgl. Urk. 7/91/5).

5.2Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 12. September 2007 (Urk. 7/39) eine depressive Episode schweren Grades (S. 1). Infolge der psychiatrischen Behandlung mit Einzelgesprächen und antidepressiver Medikation sei es der Beschwerdeführerin gelungen, sich neu zu orientieren und beruflich vermehrt tätig zu sein. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Anfang September 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (S. 2).

5.3Med. pract. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Medizinisches Zentrum B.___, diagnostizierte in ihrem zusammen mit einem klinischen Psychologen und einer Psychologin verfassten Bericht vom 13. Februar 2008 (Urk. 7/52/1-3) eine schwere depressive Episode (S. 1) und erwähnte, dass sich die Beschwerdeführerin von einer psychiatrischen Behandlung eine besserer Work-Life-Balance erhoffe. Sie habe sich während der Behandlung hauptsächlich zu Hause mit der Herausgabe eines Buches über ihr Burn-out befasst. Dabei habe nach Angabe der Beschwerdeführerin eine Leistungs- und Belastungsfähigkeit von höchstens 50 % bestanden. Als Grafikdesignerin sei sie jedoch schon vor Behandlungsbeginn im Umfang von 100 % arbeitsunfähig gewesen. Denn sie habe weder telefonieren, Kunden akquirieren noch malen können. Am 22. Januar 2008 habe sie die Therapie abgebrochen. Zu diesem Zeitpunkt habe auf Grund einer mittelgradigen bis schweren Depression eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 2).

5.4Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 17. Juli 2008 (Urk. 7/75) die folgenden Diagnosen (S. 6):

- Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen Typ (Differenzialdiagnose: kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zusätzlich unreifen Zügen, Dysthymie) mit:

- Problemen in der primären Bezugsgruppe

- Familienanamnese mit Hinweis auf Gewalt

- leichte depressive Störung bei:

- Status nach schwerer depressiver Episode

    Der Gutachter führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin neben der Depression eine schwere Beziehungsstörung bestehe, die sich bis weit in die Jugend zurückverfolgen lasse. Die Rastlosigkeit und die häufigen Stellenwechsel der Beschwerdeführerin seien darauf zurückzuführen. Da sie Nähe, Kritik und Verbindlichkeit schlecht toleriere, handle es sich um eine Störung von Krankheitswert. Die diagnostische Zuordnung sei indes nicht abschliessend möglich; am Ehesten handle es sich um eine mitteleschwere Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Eine Überforderung mit den Verhältnissen am Arbeitsmarkt, ein geschäftlicher Misserfolg sowie der drohende Verlust der Selbstständigkeit hätten bei der Beschwerdeführerin zu einer Depression geführt (S. 8). Die Depression sei gegenwärtig nur leicht ausgeprägt. Seit September 2007 bestehe in der bisher ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie in behinderungsangepassten Tätigkeiten mit der Möglichkeit selbstständig mit möglichst freier Zeiteinteilung zu arbeiten (S. 9) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 8).


6.

6.1    Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2015 (Urk. 2) stellte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendermassen dar:

6.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 23. Januar 2014 (Urk. 7/129) die folgenden Diagnosen (S. 3):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ

- chronifiziertes rechts subscapuläres und tieflumbales Schmerzsyndrom mit/bei:

- idiopathischer Skoliose

- ausgeprägter myofaszialer Schmerzausweitung

- neuropathischem Schmerzanteil

    Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit ungefähr zehn Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung leide, und dass es zu Beginn des Monats November 2013 zu einer deutlichen Verschlechterung ihres Zustandsbildes gekommen sei. Sie leide an einer tief in der Persönlichkeit verankerten, anamnestisch in ihrer Lebensgeschichte zurückverfolgbaren, ausgeprägten Störung in der Regulation zwischenmenschlicher Beziehungen (S. 1). Die durch dieses psychische Leiden verursachten dysfunktionalen Verhaltensmuster wiesen bei der Beschwerdeführerin eine starke Veränderungsresistenz auf und seien nicht zu überwinden. Auf Grund der Generalisierung der Verhaltensmuster auf den gesamten Kontext sozialer Beziehungen sowie auf Grund einer zusätzlichen Koppelung neutraler Stimuli an die Schemaauslöser sei der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten nicht zuzumuten (S. 3).

6.3    Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD), Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2014 (Urk. 7/137/3), dass Dr. C.___ am 23. Januar 2014 eine gegenwärtig schwere Episode einer rezidivierenden depressiven Störung, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ und ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit myofaszialer Schmerzausweitung festgestellt habe, und führte aus, dass auf Grund der Akten eine invaliditätsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin leide gegenwärtig im Vergleich zu dem im Jahre 2007 festgestellten Befund nach wie vor unter derselben Erkrankung, unter denselben Befunden und unter in ähnlichem Ausmass wie im Jahre 2007 festgestellten Funktionseinschränkungen.

6.4    Mit Schreiben vom 19. August 2015 (Urk. 17) wies Dr. C.___ die Beschwerdeführerin der Privatklinik F.___, zur stationären psychiatrischen Behandlung zu und erwähnte, dass sich ihr Gesundheitszustand seit mehreren Wochen nochmals deutlich verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin leide unter einer ausgeprägten gedrückten Stimmung, unter Energie- und Motivationslosigkeit sowie unter einer starken psychophysischen Erschöpfung. Der Beschwerdeführerin sei es nicht mehr möglich gewesen, soziale Kontakte zu pflegen und ihrer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen (S. 1).


7.

7.1    Den obenerwähnten Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei Erlass der Verfügungen vom 3. März und 8. Mai 2009 lässt sich entnehmen, dass Dr. Z.___ am 12. September 2007 eine depressive Episode schweren Grades diagnostizierte und eine Arbeitsunfähigkeit ab September 2007 von 60 % feststellte (vorstehend E. 5.2). Damit übereinstimmend stellte med. pract. A.___ in ihrem Bericht vom 13. Februar 2008 eine mittelgradige bis schwere depressive Episode fest und ging davon aus, dass am 22. Januar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe (vorstehend E. 5.3). Demgegenüber stellte Dr. Y.___ in seinem Gutachten 17. Juli 2008 die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen Typ und lediglich noch einer leichten depressiven Störung und ging davon aus, das ab September 2007 in der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie in behinderungsangepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe (vorstehend E. 5.4).

7.2    Die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. Y.___, welcher als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über eine für die Beurteilung des vorliegenden psychischen Leidens angezeigte fachärztliche Spezialisierung verfügt, beleuchtet den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht umfassend und vermag die erwähnten (vorstehend E. 1.7) Anforderungen, welche an ein Administrativgutachten gestellt werden, zu erfüllen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 3. März und 8. Mai 2009 davon ausging, dass ab 1. September in der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie in behinderungsangepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe.


8.

8.1    Eine Würdigung der Akten bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2015 ergibt, dass Dr. C.___ in seinem Bericht vom 23. Januar 2014 (vorstehend E. 6.2) und in seiner Stellungnahme vom 19. August 2015 (vorstehend E. 6.4) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sowie unter einer schweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung leide, weshalb selbst in behinderungsangepassten Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Demgegenüber ging die RAD-Ärztin Dr. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2014 auf Grund der Akten davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zum Gesundheitszustand bei Erlass der ursprünglichen Verfügungen weiterhin unter einer grundsätzlich unveränderten Gesundheitsbeeinträchtigung leide, weshalb eine invaliditätsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei (vorstehend E. 6.3).

8.2    In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 9. April 2014 (vorstehend E. 6.3) gilt es zu berücksichtigen, dass diese als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin nicht über eine für die Beurteilung des vorliegend im Streite stehenden psychischen Leidens angezeigte fachmedizinische Spezialisierung als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie verfügte, weshalb auf ihre Beurteilung daher schon aus diesem Grunde nicht abgestellt werden kann. Des Weiteren gilt es bei der Beurteilung der Stellungnahme von Dr. D.___ vom 9. April 2014 zu beachten, dass Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen rechtsprechungsgemäss zwar Beweiswert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zuerkannt wird, und dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 471 E. 4.6).

8.3    In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 23. Januar 2014 (vorstehend E. 6.2) fällt auf, dass dieser einerseits erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit ungefähr zehn Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung leide, und dass er andererseits davon ausging, dass die durch das psychische Leiden der Beschwerdeführerin verursachten dysfunktionalen Verhaltensmuster den gesamten Kontext sozialer Beziehungen beträfen, eine starke Veränderungsresistenz aufwiesen und nicht überwindbar seien, weshalb der Beschwerdeführerin selbst die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten nicht zuzumuten sei. Dieser Beurteilung durch Dr. C.___ lässt sich indes keine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entnehmen. Insbesondere lässt es sich, da in seiner Beurteilung Angaben zur Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2008 fehlen, nicht zweifelsfrei ausschliessen, dass es sich bei seiner Beurteilung im Vergleich zu derjenigen von Dr. Y.___ vom 17. Juli 2008 lediglich um eine abweichende Beurteilung eines grundsätzlich unveränderten Gesundheitszustandes gehandelt hätte.

    Des Weiteren gilt es hinsichtlich der Beurteilung durch Dr. C.___, welcher die Beschwerdeführerin seit Oktober 2010 regelmässig psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelte (Urk. 7/129 S. 1), die Erfahrungstatsache zu beachten, wonach Hausärztinnen und Hausärzte sowie behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2015 vom 14. April 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 4A_526/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 2.4). Aus diesen Gründen kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. C.___ vom 23. Januar 2014 und vom 19. August 2015 (vorstehend E. 6.4) nicht abschliessend abgestellt werden. Seine Beurteilungen sind jedoch immerhin geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch Dr. D.___ zu erwecken. Demzufolge kann daher auch auf die Beurteilung durch Dr. D.___ nicht abgestellt werden.

8.4    Auf Grund der unvollständigen medizinischen Aktenlage lässt sich somit die Frage nach einer Veränderung des Gesunheitszustandes sowie nach dem Umfang der hypothetischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisher ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2015 (Urk. 2) nicht mit der notwendigen Klarheit und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermessen.


9.    

9.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen).

9.2    Vorliegend ist die Frage nach dem Umfang der hypothetischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit und in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 22. Januar 2015 (Urk. 2) bisher im Wesentlichen ungeklärt geblieben, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Sachverhalt diesbezüglich ergänzend abkläre. Die Beschwerdegegnerin wird dabei sinnvollerweise eine psychiatrische und eventuell zusätzlich eine neurologische und/oder eine rheumatologische Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlassen und anschliessend über deren Rentenanspruch neu verfügen.

    Da die IV-Stelle den rechtserheblichen Sachverhalt - angesichts des blossen Vorliegens eines Berichts des behandelnden Arztes und einer wenig überzeugenden Einschätzung einer RAD-Ärztin (vgl. E. 6.2-6.3) - im Wesentlichen vollständig ungeklärt liess, fällt das Einholen eines Gerichtsgutachtens trotz der von der Beschwerdeführerin geäusserten Kritik (vgl. Urk. 9) nicht in Betracht. Ausserdem könnte die IV-Stelle bei Einholen eines Gerichtsgutachtens und allfälligen Rückzug der Beschwerde eine Revision einleiten, womit die genannten Nachteile einer Rückweisung ebenfalls in Frage gestellt werden.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde daher gutzuheissen.


10.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


11.

11.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Parteientschädigung (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer) zugesprochen.

11.2    Dem Tätigkeitsnachweis von Rechtsanwältin Silvia Bucher, Zürich, vom 28Juli 2015 (Urk. 14) ist zu entnehmen, dass diese einen zeitlichen Aufwand von 18.6 Stunden sowie eine Kleinspesenpauschale von insgesamt Fr. 122.75 (ohne Mehrwertsteuer) geltend machte. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand und insbesondere derjenige für das Verfassen der Beschwerde von insgesamt 8.6 Stunden und derjenige für das Verfassen der Replik von insgesamt sieben Stunden erweist sich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses indes nicht als angemessen. In Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheint vielmehr ein gekürzter zeitlicher Aufwand von insgesamt höchstens 14.4 Stunden als gerechtfertigt.

    Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin daher Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.


4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Silvia Bucher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz