Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00246




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Referentin

Gerichtsschreiber Fraefel


Verfügung vom 8. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Y.___

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




1.

1.1    Der 1954 geborene X.___ bezog ab dem 1. Februar 2007 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (vergleiche zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.00174 vom 31. Januar 2012, Urk. 8/266). Einen Antrag des Versicherten auf eine Rentenerhöhung vom 21. Juli 2008 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 14. Januar 2010 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge (Urteil IV.2010.00174 vom 31. Januar 2012, Urk. 8/266). Nach weiteren Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 15. Mai 2014 ab 1. Juli 2008 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/303).

1.2    Mit Blick auf eine vom Versicherten in der Zeit ab Mai 2011 ausgeübte Teilzeiterwerbstätigkeit (Urk. 8/304-312) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 17. Oktober 2014 unter anderem mit (Urk. 8/313), sie erachte eine polydisziplinäre medizinische Verlaufsuntersuchung als notwendig. Auf Ersuchen des Versicherten (Urk. 8/332) erliess sie darüber am 23. Januar 2015 eine Zwischenverfügung (Urk8/338 = Urk. 2). Darin verfügte sie, sie halte an der Abklärung durch die Begutachtungsstelle Z.___, sowie an den vorgeschlagenen medizinischen Fachrichtungen (Allgemeine/Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie) fest.

    In der am 23. Februar 2015 dagegen erhobenen Beschwerde (Urk. 1) beantragte der Versicherte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei von einer Begutachtung abzusehen. Mit der Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2015 (Urk. 7) reichte die IV-Stelle den Wiedererwägungsentscheid vom 20. Mai 2015 (Urk. 9/3) ein, mit dem sie die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2015 aufhob. Gleichzeitig ersuchte sie um Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit.


2.    Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).


3.    Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 20. Mai 2015 hat die Beschwerdegegnerin die Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 aufgehoben, weil sie in Übereinstimmung mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf eine weitere Begutachtung verzichten will. Das Verfahren ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben.


4.    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).


5.    Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführergestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.




Die Referentin verfügt:

1.    Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Fraefel