Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00248 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteilvom 31. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1967 geborene X.___ war seit Juni 2001 bei den Y.___ als Busführer angestellt, als er am 15. Juni 2011 auf dem Weg nach Hause einen Auffahrunfall erlitt. Dabei zog er sich ein HWS-Distorsionstrauma zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und stellte diese mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2012 per 1. September 2012 mit der Begründung ein, der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden sei zu verneinen (Urk. 7/67 S. 2 und S. 8; Urk. 7/2).
Am 14. Dezember 2011 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Nackenschmerzen, Schmerzen an der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/11), einen Bericht des Arbeitgebers (Urk. 7/12), verschiedene Arztberichte sowie die Unfallakten (Urk. 7/23 und 7/25) bei und liess den Versicherten durch die Z.___ polydisziplinär begutachten (Expertise vom 14. Oktober 2013; Urk. 7/102). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/117) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 29. Januar 2015 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 24. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 29. Januar 2015 sei aufzuheben, ihm seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Rente, eventualiter Eingliederungsmassnahmen auszurichten. Am 20. April 2015 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 2. September 2016 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte der A.___ vom 16. Februar 2015 und vom 20. April 2016 ein (Urk. 10/1-2). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit Eingabe vom 15. September 2016 Stellung (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. September 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer beantragte, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung von Eingliederungsmassnahmen zu verpflichten. Die Beschwerdegegnerin hat darüber in ihrer Verfügung vom 29. Januar 2015 jedoch gar nicht entschieden.
1.2 Im Vorbescheidverfahren beantragte der Beschwerdeführer u.a. mit Eingabe vom 5. Mai 2014, berufliche Massnahmen seien umgehend an die Hand zu nehmen (Urk. 7/128 S. 1). Zuvor hatte er sich jedoch wiederholt als nicht eingliederungsfähig erachtet (vgl. z.B. Urk. 7/102 S. 14 [Juli 2013], Urk. 7/108 S. 1 [Dezember 2013]), weshalb ihm mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 (Urk. 7/107) mitgeteilt wurde, dass die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen würden. Damit war der Beschwerdeführer einverstanden (Urk. 7/108 S. 3). Anschliessend hielt die A.___ im Bericht vom 3. Februar 2014 fest, es könne frühestens in einem halben Jahr mit einem erneuten Versuch von beruflichen Massnahmen gerechnet werden (Urk. 7/114 S. 4). Der Beschwerdeführer erklärte sich daraufhin erneut nicht in der Lage, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen (Urk. 7/128 S. 3 [April 2014]). Vor diesem Hintergrund vermag sein späteres Schreiben vom 5. Mai 2014 (Urk. 7/128 S. 1) nichts an der mangelnden subjektiven Eingliederungsfähigkeit zu ändern, zumal der Beschwerdeführer anschliessend vom 30. Juni 2014 bis 20. August 2014 hospitalisiert (Urk. 7/142 S. 2) und gemäss Bericht der A.___ vom 28. August 2014 weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 7/142 S. 4). Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht nicht über die Ausrichtung von Eingliederungsmassnahmen entschieden (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2010 vom 23. März 2010 E. 1); eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist nicht auszumachen. Auf den Eventualantrag um Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen ist somit nicht einzutreten.
1.3 Sollte sich der Beschwerdeführer wieder für eingliederungsfähig halten, kann er bei der Beschwerdegegnerin erneut um die Ausrichtung von Eingliederungsmassnahmen ersuchen. Diese wird die Eingliederungsfrage anschliessend zu prüfen und darüber zu verfügen haben.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 29. Januar 2015 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitstätigkeit zumutbar sei. Es sei kein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 29 %.
3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Z.___-Gutachten werde aufgrund einer Panikstörung und einer leichten depressiven Episode von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Dabei werde Bezug genommen auf eine frühere Beurteilung durch die A.___, gemäss welcher er aufgrund einer mittelgradigen depressiven Störung zu 50 % arbeitsunfähig sei. Die Z.___-Gutachter hätten ausgeführt, dass die depressive Episode im Zeitpunkt der Begutachtung nur noch leichtgradig ausgeprägt sei, was eine höhere Arbeitsfähigkeit möglich mache als im Zeitpunkt der Beurteilung durch die A.___. Gemäss aktuellen Berichten der A.___ leide der Beschwerdeführer heute wieder an einer mittelgradigen depressiven Episode, weshalb nicht mehr auf die diesbezügliche Einschätzung des Z.___ abgestellt werden könne. Eine Persönlichkeitsstörung könne zudem in einer gutachterlichen Momentaufnahme kaum zuverlässig diagnostiziert werden. Die A.___ habe eine solche diagnostiziert, da sie die Persönlichkeit des Beschwerdeführers während seinen zwei Hospitalisationen zuverlässiger habe einschätzen können, als das Z.___ während der Momentansituation der Begutachtung. Die Depression dauere nun bereits mehr als drei Jahre an, selbst die Z.___-Gutachter hätten ausgeführt, dass der Verlauf bereits chronifiziert sei. Wenn die Beschwerdegegnerin schon auf das Z.___-Gutachten abstelle, so müsse sie auch die dort begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % übernehmen. Werde diese berücksichtigt, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 43 %. Die Beschwerdegegnerin weiche jedoch ohne Begründung von der diesbezüglichen gutachterlichen Einschätzung ab.
4.
4.1 Im Austrittsbericht der B.___ vom 9. März 2012 (Urk. 7/25/3644) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1):
-Status nach HWS-Distorsionstrauma im Juni 2011 mit persistierenden Zephalgien und Zervikobrachialgien
-Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode
-Angst- und Panikattacken
-Verdacht auf instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mit narzisstischen und anankastischen Zügen
-Deutlich degenerative Veränderung der unteren Lendenwirbelsäule mit parazentraler bis foraminaler Protrusion L5/S1 rechts mit Kompression der absteigenden Nervenwurzel S1 rechts sowie degenerativ bedingte leichtgradige foraminale Stenosen beidseits
Med. pract. C.___, Dr. med. D.___, Neurologie FMH und Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie Dr. phil. E.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, empfahlen die Weiterführung der ambulanten Physiotherapie, MTT und verhaltensorientierte Psychotherapie (S. 3).
4.2 Im Gutachten des Z.___ vom 14. Oktober 2013 (Urk. 7/102/2-27) hielten Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. H.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, und lic. phil. J.___, Psychologe/Neuropsychologe, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 24 f.):
-Leichte depressive Episode
-Panikstörung
-Chronisches zerviko-, thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom
-anamnestisch Status nach wiederholten Autounfällen, zuletzt Auffahrkollision am 15. Juni 2011
-radiologisch altersentsprechender Befund der HWS und BWS mit kleiner Diskushernie BWK 8/9 rechts ohne Neurokompression, deutlichen degenerativen Veränderungen der unteren LWS sowie Diskusprotrusion LWK 5/SWK 1 samt Nervenwurzelkompression S1 rechts
-weitgehend freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte
-Metabolisches Syndrom
-Diabetes mellitus Typ II, behandelt seit 03/2012 mit OAD, ungenügende Einstellung (HbA1c 8.1 %)
-Dyslipidämie, medikamentös ungenügend kompensiert
-Adipositas, BMI 31
-arterielle Hypertonie, zurzeit keine medikamentöse Behandlung, kontrollbedürftig
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt:
-Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
-Akzentuierte, zwanghaft impulsive und paranoide Persönlichkeitszüge
-Verdacht auf beidseitiges CTS
-Status nach Nikotinabusus, circa 25 packyears, sistiert vor 3 Jahren
Dazu hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer zum Teil jede zweite oder dritte Woche, manchmal aber auch mehrmals am Tag, Panikattacken habe, dies vor allem auch zu Hause. Er sei seit letztem Jahr 14-tägig bis monatlich in psychiatrischer Behandlung in der A.___. Er verbringe den Tag mehrheitlich im Herumliegen. Seine Ehefrau verrichte die Haushaltsarbeiten, er mache das Abendessen, reinige die Wohnung mit dem Staubsauger und gehe kleinere Sachen selber im Laden holen. In der Familie habe er Kontakte, zu Kollegen hingegen fast keine mehr. Als Busfahrer habe er keine Zeit gehabt, um mit anderen Kollegen Kontakte zu pflegen. Er sei im s.___ischen Club, den er nun aber seltener besuche, da er wenig Lust und Motivation habe, etwas zu machen. Zur Begutachtung nach T.___ und zurück sei er alleine mit dem Auto gefahren (S. 8 und 10). Beim Beschwerdeführer beständen deutlich ausgeprägte psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren (S. 11). Gegen eine Persönlichkeitsstörung spreche bereits der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer könne es sich nicht vorstellen, auch mit Beschwerden zu arbeiten. Berufliche Massnahmen könnten deshalb nur empfohlen werden, falls er glaubhaft die dazu notwendige Motivation aufbringe (S. 12 f.). Er fliege ein- bis zweimal jährlich für drei bis vier Wochen in den N.___, wo er ein Haus besitze (S. 14). Der Beschwerdeführer sei gemäss dem Vertrauensarzt der Stadt Zürich aufgrund des Diabetes mellitus seit März 2012 als Buschauffeur nicht mehr fahrtauglich (S. 25). In einer angepassten Tätigkeit sei er aus orthopädischer Sicht voll arbeitsfähig. Für die Tätigkeit als (Lastwagen-)Chauffeur bestehe aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 %. Aufgrund seiner leichten depressiven Symptomatik kombiniert mit der Panikstörung sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht um 20 % eingeschränkt. Die Arbeitsunfähigkeiten aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht könnten nicht kumuliert werden, da dieselben Zeitabschnitte für vermehrt notwendige Pausen genutzt werden könnten. Zusammengefasst sei dem Beschwerdeführer damit aus polydisziplinärer Sicht seit anfangs 2012 eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit inklusive derjenigen als Lastwagenchauffeur mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % in einem ganztägigen Pensum zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht solle die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weitergeführt werden. Die Medikation sei zu überwachen beziehungsweise die Dosis zu erhöhen, da die Spiegel der Antidepressiva unter dem therapeutischen Bereich lägen (S. 26 f.).
4.3 Dr. med. K.___ der A.___ führte in seinem Bericht vom 3. Februar 2014 (Urk. 7/114) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
-Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
-Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst)
-Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Zudem stellte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaften, impulsiven und paranoiden Zügen
-Metabolisches Syndrom
-Diabetes mellitus Typ II
-Adipositas, BMI 31
-Hypercholesterinämie
Dazu ergänzte er, dass der Beschwerdeführer über Zukunftsängste berichte. Panikattacken mit Atemnot bestünden weiterhin, jedoch weniger als früher, aktuell einmal monatlich oder alle zwei Monate. Er befinde sich seit dem 24. November 2011 bei der A.___ in Behandlung, aktuell würden in ca. vierwöchentlichen Abständen integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt (S. 2 f.).
4.4 Oberärztin L.___ und Assistenzärztin med. pract. M.___ von der A.___ hielten im Bericht vom 28. August 2014 (Urk. 7/142) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
-Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
-Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und impulsiven Anteilen
-Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
-Somatische Diagnosen
-Diabetes mellitus Typ II, ED 2013, unter OAK und Insulin
-Status nach HWS-Distorsionen 1996, 2003, 3022 (wohl: 2011)
Dazu ergänzten sie, dass sich der Beschwerdeführer vom 30. Juni 2014 bis 20. August 2014 auf der Depressions- und Angststation der A.___ in stationärer Behandlung befunden habe. Aufgrund der auf der depressiven Symptomatik beruhenden raschen Ermüdbarkeit und tiefen Belastungsgrenze bei narzisstischen und impulsiven Persönlichkeitsanteilen sowie der chronischen Schmerzstörung sei der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsunfähig.
4.5 Dr. K.___ von der A.___ stellte im Zwischenbericht vom 20. April 2016 (Urk. 10/2) folgende Diagnosen:
-Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode
-Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
-Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, narzisstischen und anankastischen Anteilen
-Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), gegenwärtig remittiert
-Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, gegenwärtig deutlich zurückgegangen
-Metabolisches Syndrom
-Diabetes mellitus Typ II
-Adipositas, BMI 31
-Hypercholesterinämie
-Vitamin D-Mangel
Ergänzend führte er aus, dass der Antrieb des Beschwerdeführers deutlich vermindert sei. Er habe ab und zu die geplanten wöchentlichen Termine verschoben, da er sich sehr erschöpft fühle. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers bestehe ein starker sozialer Rückzug.
5.
5.1 Das Gutachten des Z.___ vom 14. Oktober 2013 (Urk. 7/102) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, psychiatrischen, orthopädischen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Experten gelangten sodann zur begründeten Schlussfolgerung, dass aus interdisziplinärer Sicht seit anfangs 2012 ein ganztägiges Pensum mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % in einer angepassten, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, inklusive derjenigen als Lastwagenchauffeur, zumutbar ist. Dabei sind das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis gelegentlich 15 kg und Überkopfarbeiten zu vermeiden (S. 18, 22 und 26 f.). Gemäss den Gutachtern des Z.___ ist der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht in einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig. Für die weniger wechselbelastende, eher monotone Tätigkeit als (Lastwagen-)Chauffeur besteht aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % (Gutachten vom 14. Oktober 2013; Urk. 7/102). Die diesbezüglichen Ausführungen der Gutachter sind nachvollziehbar. Das Gutachten entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 2.4 hievor).
5.2 Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, dass das Gutachten nicht Grundlage eines Leistungsentscheides sein könne, da sich sein Gesundheitszustand inzwischen verschlechtert habe (Urk. 7/145). Vielmehr sei auf den ärztlichen Bericht der A.___ vom 28. August 2014 (Urk. 7/142) abzustellen. Vorwegzuschicken ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 24. November 2011 (Urk. 7/114 S. 2) bei der A.___ in psychiatrischer Behandlung ist und in der A.___ mehrfach stationär hospitalisiert war, so unter anderem vom 30. Juni bis 20. August 2014 (Urk. 7/142 S. 2). Damit drängt sich die Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung auf, wonach auch behandelnde Spezialisten sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben und bei ihren Berichten die Erfahrungstatsache, wonach diese aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu ihren Patienten im Zweifelsfall eher zu deren Gunsten aussagen, zu berücksichtigen ist, so dass im Streitfall eine direkte Leistungszusage einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte kaum je in Frage kommt (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). Diese Rechtsprechung ist entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers nach wie vor massgebend (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2016 vom 6. September 2016 E. 3.4 sowie 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E. 4.1). Diese Berichte sind demgemäss mit Zurückhaltung zu würdigen. Sodann ist anzunehmen, dass den Psychiatern der A.___ das Gutachten des Z.___ und die darin aufgeführten Diagnosen und Einschätzungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht bekannt waren, setzten sie sich doch damit nicht auseinander. Auch dies schmälert den Beweiswert der A.___-Berichte. Konkret ergibt sich folgendes:
6.
6.1 Aus den vorliegenden Arztberichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an psychischen Beschwerden leidet. Oberärztin L.___, med. pract. M.___ und Dr. K.___ von der A.___ diagnostizierten in ihren Berichten ab August 2014 unter anderem eine Persönlichkeitsstörung (Urk. 7/142, Urk. 10/1 und Urk. 10/2).
6.2 Persönlichkeitsstörungen im Sinne von ICD-10 F60-62 umfassen tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen. Dabei findet man bei Personen mit Persönlichkeitsstörungen gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in Beziehungen zu anderen. Solche Verhaltensmuster sind meistens stabil und beziehen sich auf vielfältige Bereiche von Verhalten und psychischen Funktionen. Häufig gehen sie mit persönlichem Leiden und gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einher. Persönlichkeitsstörungen unterscheiden sich von Persönlichkeitsänderungen durch den Zeitpunkt und die Art und Weise ihres Auftretens. Sie beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und dauern bis ins Erwachsenenalter an. Persönlichkeitsänderungen dagegen werden im Erwachsenenalter erworben (Weltgesundheitsorganisation: Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 6, vollständig überarbeitete Auflage 2008, S. 244 F60-62; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 36/04 vom 14. Juni 2004 E. 4.3).
6.3 Bereits die Ärzte der B.___ hatten die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt, ohne diese jedoch zu begründen (Bericht vom 9. März 2012; Urk. 7/25 S. 36). Auch die Ärzte der A.___ hielten im Bericht vom 23. Dezember 2011 (Urk. 7/29/17-23) einen Verdacht auf eine instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mit narzisstischen und anankastischen Zügen fest. Aufgrund dieses Verdachts wurde der Beschwerdeführer daraufhin für eine Abklärung bei den Psychologen der A.___ angemeldet (Urk. 7/29/17 und 19). Im testpsychologischen Befund vom 6. Februar 2012 der A.___ (Urk. 7/29/24-28) wurde ausführlich dargelegt, weshalb keine Persönlichkeitsstörung vorliegt, sondern eine Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaften, impulsiven und paranoiden Zügen. Auch das Z.___ verneinte eine Persönlichkeitsstörung ausdrücklich und diagnostizierte eine Persönlichkeitsakzentuierung (Bericht vom 14. Oktober 2013; Urk. 7/102 S. 11 f. und S. 25). Die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung wurde auch im Bericht der A.___ vom 3. Februar 2014 (Urk. 7/114) erneut aufgeführt.
Ohne weitere Begründung wechselte die A.___ im Bericht vom 28. August 2014 dann zur Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (mit narzisstischen und impulsiven Anteilen; Urk. 7/142) und führte diese (mit emotional instabilen, narzisstischen und anankastischen Anteilen) auch in den darauffolgenden Zwischenberichten vom 16. Februar 2015 und 20. April 2016 (Urk. 10/1 und 10/2) auf. Die Diagnose einer seit Jahrzehnten bestehenden Persönlichkeitsstörung kann unter diesen Umständen nicht nachvollzogen werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung habe in einer gutachterlichen Momentaufnahme nicht gestellt werden können, verfängt nicht, wurde doch auch nach einer fast dreimonatigen Behandlung in der Tagesklinik der A.___ (21. August bis 4. November 2013; Urk. 7/114) lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert. Auch die Psychiater der A.___, bei welcher der Beschwerdeführer seit 24. November 2011 in Behandlung ist, stellten vor dem 28. August 2014 lediglich die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung.
Aus der vom Z.___ erhobenen biographischen Anamnese (Urk. 7/102 S. 6, 9 und 22) sowie dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/11) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im N.___ geboren wurde, dort acht Schuljahre besuchte und anschliessend eine Ausbildung zum Schreiner absolvierte. Daraufhin besuchte er während zwei Jahren die Hochschule für Holzbearbeitung. Diese unterbrach er wegen des Militärdienstes, welchen er in U.___ leistete. 1991 kam er in die Schweiz, wo er zunächst auf dem Bau und anschliessend - nebst zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit - während neun Jahren bei verschiedenen Transportunternehmen als Lastwagenchauffeur tätig war. Im Zeitpunkt seines Unfalls war er dann bereits seit rund zehn Jahren als Buschauffeur bei den Y.___ angestellt. Der Beschwerdeführer zog damit als 24-jähriger in die Schweiz und war daraufhin - nebst einer kurzen Tätigkeit auf dem Bau - bis im Alter von 44 Jahren als Chauffeur tätig. Zwar war er zwischendurch während mehreren Monaten arbeitslos, im Zeitpunkt des Unfalls jedoch bereits seit zehn Jahren bei derselben Arbeitgeberin angestellt. In Anbetracht dieser Erwerbsbiographie ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer heute aufgrund einer angeblich seit Jahrzehnten bestehenden Persönlichkeitsstörung nicht mehr arbeitsfähig sein soll, bis zu seinem Unfall im Juni 2011 jedoch uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Die A.___-Ärzte liessen sämtliche dieser sich aufdrängenden Fragen unbeantwortet. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Persönlichkeitsstörung ist damit nicht ausgewiesen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer leidet an einer Panikstörung. Nach Ansicht der Z.___-Gutachter ist er unter anderem deshalb in seiner Arbeitsfähigkeit zu 20 % eingeschränkt (Urk. 7/102 S. 26).
7.2 Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Es kann damit von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).
Zu den Panikattacken ist festzuhalten, dass diese bereits im Zeitpunkt des Rehabilitationsaufenthaltes in der O.___ im Oktober/November 2011 als selten (Urk. 7/10/5) und von der A.___ im Bericht vom 23. Dezember 2011 als vollständig regredient (Urk. 7/29/19 - Ziff. 1.5) bezeichnet wurden. Dem Gutachter des Z.___ schilderte der Beschwerdeführer hingegen, dass er diese jede zweite oder dritte Woche, manchmal aber auch mehrmals am Tag habe (Urk. 7/102 S. 8). Damit ist zwar nachvollziehbar, weshalb die Gutachter des Z.___ die Diagnose der Panikstörung stellten. Hingegen kann daraus nicht auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden: Trotz Panikattacken ist der Beschwerdeführer in der Lage, alleine mit dem Flugzeug in den N.___ zu fliegen, einkaufen zu gehen und alleine mit dem Auto zur Begutachtung nach T.___ und wieder zurück zu fahren. Ein Vermeidungsverhalten ist nicht ersichtlich. Dem Gutachten ist auch nicht zu entnehmen, inwiefern ihn diese Panikstörung im beruflichen Alltag behindern würde, zumal der Beschwerdeführer die Panikattacken nach eigenen Angaben vor allem auch zu Hause hat (Urk. 7/102 S. 8). Eine invalidisierende Wirkung der Panikstörung ist nach dem Gesagten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer leidet an einer depressiven Störung mit im Zeitpunkt der Begutachtung durch das Z.___ leichter bzw. gemäss Zwischenbericht der A.___ vom 16. Februar 2015 im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung mittelgradiger Episode (Urk. 10/1).
8.2 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1; 9C_667/2013 vom 29. April 2013 E. 4.3.2; 9C_917/2012 vom 14. August 2012 E. 3.2 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1; vgl. auch Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2).
Die invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist allerdings nicht schlechthin auszuschliessen; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorgaben jedoch, dass es sich nicht bloss um die Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Dabei stellt das Bundesgericht sowohl an die Langjährigkeit (verneint im vorgenannten Urteil 9C_892/2015 bei einer Therapiedauer von weniger als anderthalb Jahren) als auch an die Intensität der Therapiebemühungen (vgl. etwa das vorgenannte Urteil 9C_454/2013 E. 4.1) hohe Anforderungen.
8.3 Der Beschwerdeführer konsultierte bis mindestens im Februar 2014 lediglich einmal pro Monat (Urk. 7/114) seinen behandelnden Psychiater, obwohl bereits im November 2011 eine depressive Störung diagnostiziert worden war (Austrittsbericht O.___ vom 16. November 2011; Urk. 7/10 S. 5). Im Zeitpunkt der Begutachtung durch das Z.___ lag der Spiegel der Antidepressiva zudem unter dem therapeutischen Bereich (Urk. 7/102 S. 27). Nach Austritt aus der Depressions- und Angststation der A.___, bei welcher der Beschwerdeführer vom 30. Juni bis 20. August 2014 in stationärer Behandlung war, und bis mindestens im Februar 2015 - und damit auch im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung - erfolgten alle zwei Wochen Konsultationen bei seinem Psychiater (Urk. 10/1 S. 3). Eine solche Behandlungsfrequenz deutet nicht auf einen allzu grossen Leidensdruck hin. Von einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist, kann jedenfalls im Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 29. Januar 2015 nicht gesprochen werden.
Beim Beschwerdeführer bestehen zudem deutlich ausgeprägte psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren (Migrationshintergrund, früh verstorbener Vater, Bruder, Tochter und erste Ehefrau, gescheiterte zweite Ehe, finanzielle Probleme, Zukunftsängste; Urk. 7/102 S. 11 und Urk. 10/1 S. 3). Solche Faktoren vermögen medizinisch die Diagnose einer leichten bis mittelschweren Depression, aber rechtlich keine Invalidität zu begründen. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 294 E. 5a sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2), was vorliegend nicht der Fall ist.
8.4 Obwohl also eine depressive Symptomatik vorliegt, kann dem Leiden des Beschwerdeführers - entgegen der Ansicht der Z.___-Gutachter und der behandelnden Psychiater der A.___ - aufgrund der lediglich leichten bis höchstens mittelschweren Störung und einer fehlenden konsequenten Depressionstherapie keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden.
9.
9.1 Erstmals stellte Dr. G.___ des Z.___ im Gutachten vom 14. Oktober 2013 (Urk. 7/102 S. 25) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Von den Ärzten der O.___ und B.___ sowie den Psychiatern der A.___ war eine diesbezügliche Diagnose zuvor nicht gestellt worden (Urk. 7/10 S. 5, Urk. 7/25/9 f.; Urk. 7/25/36 und Urk. 7/29/17). Erstmals im Bericht vom 3. Februar 2014 übernahm die A.___ diese Diagnose und schloss auf eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/114 und 7/142).
9.2
9.2.1 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Das Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
9.2.2 Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sachverhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof. Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und verwandten Störungen]; BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 4.1.2).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).
9.3 Im hier zu beurteilenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass unter Berücksichtigung der mittlerweile massgebenden Standardindikatoren eine Arbeitsunfähigkeit resultieren könnte. Die Gutachter konnten anlässlich ihrer fachärztlichen Exploration keine wesentlichen Einschränkungen durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung erkennen und massen der Diagnose keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 7/102 S. 25). Ein Leiden von erheblicher Schwere liegt damit - bei Fehlens einschlägiger Diagnosen - nicht vor. Wie bereits dargelegt, war der Beschwerdeführer bis im Februar 2014 lediglich einmal pro Monat, anschliessend bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung alle 14 Tage in psychiatrischer Behandlung. Damit kann weder von einem konsequenten Angehen der Schmerzproblematik mittels einer Therapie noch von einer Behandlungsresistenz gesprochen werden. Ein gravierendes objektivierbares körperliches Leiden besteht zudem nicht; dem depressiven Geschehen und der Panikstörung kommen - wie bereits dargelegt - keine invalidisierende Bedeutung zu.
Was die persönlichen und sozialen Ressourcen des Beschwerdeführers betrifft, so ist dieser seit 1990 verheiratet und Vater von fünf Kindern. Zusammen mit seiner Ehefrau und den zwei jüngsten Kindern wohnt er in einer 4.5-Zimmer-Wohnung. Sein Bruder wohnt im N.___, seine Schwester in P.___. Zu beiden Geschwistern hat er gute Kontakte. Der Beschwerdeführer verbringt den Tag mehrheitlich mit Herumliegen, gelegentlichem Fernsehen und wenig Lesen. Dazu macht er das Abendessen für die Familie, reinigt die Wohnung mit dem Staubsauger und geht kleinere Sachen selbst einkaufen. Selten besucht er auch den s.___ischen Club und fliegt ein- bis zweimal jährlich für drei bis vier Wochen in den N.___, wo er ein Haus besitzt. Für die Begutachtung fuhr er zudem alleine mit dem Auto von Q.___ nach T.___ und wieder zurück. Kontakte zu Kollegen pflegte er bereits vor seinem Unfall nicht (Urk. 7/102 S. 6, 9 und 14). Das geschilderte Tagesaktivitätsniveau ist damit tief, doch ist der Beschwerdeführer nach wie vor in der Lage, das Nötigste im Haushalt mitzuhelfen und mehrere Wochen pro Jahr in die Ferien zu fliegen. Das Aktivitätenniveau ist somit nicht in allen vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässig eingeschränkt. Mit seiner Ehefrau und seinen Kindern verfügt er zudem über intakte soziale Ressourcen.
9.4 Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht in ausgeprägtem Umfang gegeben sind. Wohl erfüllt der Beschwerdeführer das Kriterium der Komorbidäten, doch kommt diesen weder eine invalidisierende Bedeutung zu, noch wurden sie therapeutisch konsequent angegangen. Dies in Verbindung mit den vorhandenen Ressourcen bei intakten Familienstrukturen spricht dafür, dass insgesamt eine Unüberwindbarkeit der Auswirkungen einer Schmerzproblematik zu verneinen ist. So befanden denn auch die Gutachter des Z.___, dass die Schmerzstörung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat. Die diesbezüglich gegenteilige Einschätzung wurde von den Psychiatern der A.___ erst ab dem 3. Februar 2014 (Urk. 7/114) vertreten und mit keinem Wort begründet und ist damit nicht nachvollziehbar. Der somatoformen Schmerzstörung kommt damit keine invalidisierende Wirkung zu.
9.5 Die Pathologien des Beschwerdeführers führen damit zu einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsfähigkeit von 90 % in einem ganztätigen Pensum für die (monotonere) Tätigkeit als Chauffeur beziehungsweise von 100 % in einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer erzielte gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 16. Januar 2012 (Urk. 7/12 S. 4) im Jahre 2010 ein Einkommen von Fr. 85‘936.95.
10.2
10.2.1 Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig.
10.2.2 Zur Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik und ging vom Durchschnitt über alle Branchen (Niveau 4) aus (Urk. 7/115). Dies ist nicht zu beanstanden, steht dem Beschwerdeführer doch - mit Ausnahme des Personentransportes als Buschauffeur und im Rahmen der Zumutbarkeit - der gesamte Stellenmarkt offen. Ausgehend von einem statistischen Lohn von Fr. 4‘901.-- und aufgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008] in Stunden pro Woche 1990-2015, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit der vollzeiterwerbstätigen Arbeitnehmenden, Total 2010: 41.6; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA]) ergibt sich ein mögliches Einkommen von Fr. 61‘164.-- per 2010. Die Aufrechnung der beiden Einkommen per 2015 kann - da proportional - unterbleiben.
10.3 Der Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 %.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
11. Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 1‘000.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher