Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00252




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 25. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

Leimbacher Cerletti, Advokatur

Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Die 1962 geborene X.___ war zuletzt ab dem 1. Oktober 2004 als Pflegeassistentin beziehungsweise ab April 2011 als Aktivierungstherapeutin im Pflegezentrum Y.___ tätig (Urk. 7/3 und 7/88 S. 8). Am 2. April 2008 stürzte sie auf der Treppe und zog sich dabei eine Ruptur der Supraspinatussehne zu. Bei einem Unfall beim Armbrustschiessen am 8. April 2009 erlitt sie zudem eine Trümmerfraktur am Daumen rechts (Urk. 7/10/2 f. und 9 f.).

    Am 23. November 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schulter- und Daumenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 und Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess die Versicherte bei der Z.___ bidisziplinär (rheumatologisch/psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 6. April 2011; Urk. 7/38). Am 23. Mai 2011 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung vom 20. Juni 2011 bis 16. April 2013 zur Fachperson für Aktivierung und Alltagsgestaltung in Geriatrie und Psychogeriatrie (Urk. 7/42). Mit Mitteilung vom 5. Februar 2013 unterbrach sie diese aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten (Meningitis seit November 2012; Urk. 7/58/1) per 31. Dezember 2012 (Urk. 7/59). Die IV-Stelle liess die Versicherte bei der A.___ GmbH polydisziplinär (Allgemeine Innere Medizin/Neurologie/Orthopädie/Psychiatrie/Neuropsycholo-gie) begutachten (Expertise vom 20. Oktober 2014; Urk. 7/88). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/93) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 26. Januar 2015 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 25. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 26. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihr berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zuzusprechen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 14. April 2015 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die beigelegte Mitteilung an die Beschwerdeführerin betreffend berufliche Abklärung vom 7. April 2015 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 17. April 2015 (Urk. 9) zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Mit Replik vom 19. August 2015 (Urk. 11) stellte die Beschwerdeführerin den zutzlichen Antrag, die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, dies unter Beilage verschiedener Unterlagen (Urk. 12/1-5). Mit Eingabe vom 17. September 2015 (Urk. 15) reichte die Beschwerdegegnerin ihre Mitteilung an die Beschwerdeführerin betreffend berufliche Massnahmen vom 17. September 2015 (Urk. 16) ein und hielt mit Duplik vom 23. September 2015 (Urk. 17) an ihrem Antrag fest. Mit Eingabe vom 1. April 2016 (Urk. 20) hielt die Beschwerdeführerin ebenfalls an ihren Anträgen fest und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 21/6-7). Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 27. April 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 22).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 26. Januar 2015 (Urk. 2) damit, dass sich aus psychischer Sicht keine zu berücksichtigende Arbeitsunfähigkeit ergebe. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine leichte körperliche Tätigkeit vollumfänglich zumutbar. Es bestehe ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 %. Im Verfahren ergänzte sie, berufliche Massnahmen seien nicht Anfechtungsgegenstand und würden im Übrigen bereits durchgeführt (Urk. 6). Sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung verschlechtert haben, stehe es ihr frei, ein neues Gesuch einzureichen (Urk. 17).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), ihr sei nach zwei Unfällen Kostengutsprache für eine Umschulung erteilt worden. Aufgrund einer akuten Meningitis habe sie die Umschulungsmassnahme unterbrechen und schliesslich wegen einer damit einhergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes die Umschulung nicht beenden können (S. 3-6). Indem die Beschwerdegegnerin erst nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens berufliche Massnahmen durchgeführt habe, habe sie anerkannt, dass seitens der Beschwerdeführerin ein Anspruch darauf bestehe. Die Beschwerde sei bereits aus diesem Grund teilweise gutzuheissen (Urk. 11 S. 3). Die pneumologischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin seien zudem bislang zu wenig berücksichtigt worden. Aus diesem Grund und da ihre Arbeitsfähigkeit erst nach Beendigung der beruflichen Massnahmen abschliessend beurteilt werden könne, sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 4).


3.    Zum Antrag der Beschwerdeführerin, eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zuzusprechen, ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin darüber in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2015 (Urk. 2) (noch) gar nicht entschieden hat (vgl. aber Urk. 16). Es war damit entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht notwendig, gegen die Verfügung Beschwerde zu erheben, um berufliche Massnahmen zugesprochen zu erhalten. Eine diesbezügliche teilweise Gutheissung der Beschwerde aufgrund der erst nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens durchgeführten beruflichen Massnahmen (vgl. Urk. 12/1-3) kommt damit nicht in Frage. Vielmehr ist mangels Anfechtungsgegenstands diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten.


4.

4.1    Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dipl. Psych. C.___, Psychologie und Neuropsychologie, Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. E.___, Neurologie FMH, von der Z.___ hielten in ihrem Gutachten vom 6. April 2011 (Urk. 7/38) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 32 und 57):

- Funktionsdefizit des rechten Daumens mit/bei

- Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese einer erstgradig offenen, mehrfragmentären, extraartikulären Fraktur der Grundphalanx Dig I rechts am 9. April 2009

- Status nach Osteosynthesematerialentfernung, IP-Gelenk-Arthrolyse, dorsaler Kapsulektomie und Tenolyse des Extensorenapparates (Zone I - II) am 2. Dezember 2009 wegen störenden Implantates und Flexionskontraktur des IP-Gelenkes I rechts

- Status nach CRPS Typ I Stadium II

- Minderbelastbarkeit des linken Schultergelenkes mit/bei

- Status nach Arthroskopie, Bizeps-longus-Tenodese, Supraspinatusrekonstruktion in simple-knot-Technik und Acromioplastik am 21. September 2009 wegen kompletter, transmural leicht retrahierter Supraspinatusruptur mit instabiler Bizeps-longus-Sehne links bei ausserdem bestehendem Buford-Komplex

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie auf (S. 33 und 57):

- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont mit/bei

- Fehlhaltung und Fehlstatik

- muskulärer Dysbalance/myostatischer Insuffizienz

- Osteochondrose LWK2 bis SWK1 mit initialer Spondylarthrose LWK4/5 und LWK5/SWK1, sehr diskret auch LWK3/4, nicht wesentlich über das altersentsprechende Mass hinausgehend

- Chronische Epicondylopathia humeri radialis rechts mit/bei

- multiplen myofascialen Triggerpunkten bei muskulärer Dysbalance

- Subjektiv seit ca. 2009 langsam zunehmende Ungeschicklichkeit beider Hände und Füsse mit Gangunsicherheit mit/bei

- weder klinisch-neurologisch noch elektrophysiologisch nachweisbarer Affektion des zentralen oder peripheren Nervensystems

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig allenfalls leichte Episode (ICD-10: F33.0)

- Akzentuierte (dependente) Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1)

- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21)

    Ergänzend führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. Lebensjahr an einer COPD bzw. einem Asthma bronchiale leide. Sie sei auf Gräser-, Blumen- und Baumpollen, Hausstaubmilben und Katzenspeichel allergisch und rauche täglich 10 bis 20 Zigaretten (S. 23-25). Im Alter von 12 Jahren habe sie zusammen mit ihrem Vater ihre Mutter bis zu deren Tod gepflegt. Auch den Vater habe sie wenige Jahre später bis zu dessen Tod gepflegt. Mit 17 Jahren sei sie ungewollt schwanger geworden, der Vater des Kindes sei 14 Jahre älter als sie und ihr gegenüber abwertend und jähzornig gewesen. Ihr zweiter Ehemann sei aus dem F.___ gewesen, die kulturellen Unterschiede hätten die Ehe sehr belastet (S. 49 f.). Ihr älterer Sohn sei arbeitslos und die letzten zwei Jahre obdachlos gewesen. Er habe Drogen- und Alkoholprobleme und lebe seit kurzem mit seiner schwangeren Freundin in einem Wohnmobil. Der jüngere Sohn leide seit seiner Kindheit unter einer starken Depression, sei stark suizidal und zu 100 % invalidisiert. Die Beschwerdeführerin empfinde die Lebenssituation ihres älteren Sohnes als stark belastend. Auch ihre berufliche Ungewissheit belaste sie und verstärke ihre Existenzangst (S. 51 und 53). Die Gutachter folgerten zusammengefasst, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit nur noch eingeschränkt arbeitsfähig. In einer optimal dem Leiden angepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit - welche noch näher beschrieben wird - sei sie hingegen ab dem 1. Juni 2011 voll arbeitsfähig, so auch in der aktuell durchgeführten, als bereits behinderungsangepasst zu beurteilenden Tätigkeit als Aktivierungsmitarbeiterin (S. 39 f. und 58).

4.2    Im Bericht des G.___, Klinik für Neurologie, vom 21. Oktober 2013 (Urk. 7/77) hielten Oberarzt Dr. med. H.___ und Dr. phil. I.___, Neuropsychologin, fest, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Meningitis über grosse Gedächtnisprobleme klage, ebenso über deutliche Wortfindungsprobleme, eine erhöhte Ablenkbarkeit und Lärmempfindlichkeit, Schwierigkeiten beim Denken und Kopfschmerzen (S. 1). Die neuropsychologische Untersuchung ergebe leichte bis vereinzelt mittelschwere kognitive Minderleistungen in allen geprüften Aufmerksamkeitsbereichen (tonische Alertness, selektive und geteilte Aufmerksamkeit, zum Teil kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit) sowie mittelgradige Minderleistungen in einer exekutiven Teilfunktion (erhöhte Fehlerzahl bei der Interferenzunterdrückung) sowie in der Visuokonstruktion (Abzeichnen einer komplexen geometrischen Figur). Alle ansonsten testdiagnostisch untersuchten Leistungen lägen im alterskorrigierten Normbereich (S. 3). Die Ärzte interpretierten die Minderleistungen am ehesten im Sinne einer sekundären Leistungsminderung im Rahmen einer Erschöpfungs- und Depressionssymptomatik. Angesichts der neuropsychologischen Befunde schätzten sie die Arbeitsunfähigkeit auf 20-35 %, hielten aufgrund der in der Anamnese berichteten Beschwerden sowie der psychomotorischen Verlangsamung und Ermüdbarkeit jedoch gegenwärtig eine Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin für nicht zumutbar (S. 3).

4.3    Dr. med. J.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. L.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. M.___, FMH Neurologie, und lic. phil. N.___, Psychologe/Neuropsychologe, vom A.___ stellten in ihrem Gutachten vom 20. Oktober 2014 (Urk. 7/88) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30):

- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- radiologisch deutliche Osteochondrose des thorakolumbalen Überganges (Röntgen 24. Juni 2014)

- klinisch Hohlrücken und deutlich eingeschränkte Beweglichkeit thorakolumbal

- keine Anhaltspunkte für Radikulopathie

- Chronische Beschwerden im Bereich des dominanten rechten Daumens (ICD-10: T92.2/Z98.8)

- Status nach erstgradig offener, mehrfragmentärer extraartikulärer Fraktur der Grundphalanx am 9. April 2009

- Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese am 9. April 2009

- Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials, Arthrolyse des Interphalangealgelenkes, dorsaler Kapsulektomie und Tenolyse des Extensorenapparates am 2. Dezember 2009 bei Flexionskontraktur des Interphalangealgelenkes im Verlauf Auftreten eines CRPS

- radiologisch beginnende Rhizarthrose (Röntgen 24. Juni 2014)

- Asthma bronchiale (ICD-10: J45.9)

- in der Lungenfunktion mässiggradige Obstruktion

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0)

    Zusätzlich führten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 30 f.):

- Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit asthenischen-abhängigen Anteilen (ICD-10: Z73.1)

- Adipositas (BMI 35 kg/m2; ICD-10: E66.0)

- Status nach Schulterarthroskopie, Bizeps longus-Tenodese, Rekonstruktion der Supraspinatussehne und Akromioplastik links am 21. September 2009 (O.___-Klinik; ICD-10: Z98.8)

- anamnestisch weitgehende Beschwerdefreiheit

- klinisch unauffälliger Befund

- Chronische Vorfussbeschwerden unter rechtsseitiger Betonung (ICD-10: M21.07/M21.87)

- Senk-Spreizfuss und Hallux valgus beidseits

- Status nach Epicondylopathia humeri radialis rechts (ICD-10: M77.1)

- klinisch unauffälliger Befund

- Status nach Varizella zoster-Meningitis bei kutanem Zoster Dermatome Th2/3 und C7 rechts 11/12 (ICD-10: B01.0)

- Chronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10: G44.2)

- subjektiv diverse funktionelle Beschwerden ohne hirnorganisches Korrelat

- neuropsychologisch minime kognitive Störungen bei Schmerzen

- Hypothyreose (ICD-10: E05.9)

- unter medikamentöser Substitution kompensiert

- Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch, zirka 40 py (ICD-10: F17.1)

    Ergänzend führten sie aus, dass neben diversen unspezifischen Beschwerden wie allgemeine Leistungsminderung, Atemprobleme und Lärmempfindlichkeit subjektiv von der Beschwerdeführerin angegebene Schmerzen im Rücken und in den Schultern im Vordergrund gestanden hätten. Bei der orthopädischen Untersuchung sei ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei radiologisch deutlicher Osteochondrose am thorakolumbalen Übergang diagnostiziert worden. Nach der operierten Daumenfraktur rechts bestünden immer noch chronische Beschwerden mit radiologisch beginnender Rhizarthrose. Von den Schultern her seien weitgehend unauffällige Befunde erhoben worden. Aus orthopädischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, wie diejenige als Pflegerin, nicht mehr zumutbar. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Bei der neurologischen Untersuchung sei keine Läsion am peripheren Nervensystem festgestellt worden. Eine fortbestehende hirnorganische Läsion nach der Zoster-Meningitis bestehe nicht. Auch bei der neuropsychologischen Untersuchung seien ausser einer minimen kognitiven Störung, welche durch die Schmerzen verursacht sei, keine Einschränkungen gefunden worden. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei ein Asthma bronchiale im Vordergrund gestanden. Die Lungenfunktion habe eine mässiggradige obstruktive Komponente gezeigt. Die klinischen Befunde seien mit der bestehenden Inhalationsbehandlung kompensiert. Aus allgemeininternistischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Bei einer körperlich leichten, inhalativ adaptierten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, diagnostiziert worden. Weiter bestünden akzentuierte Persönlichkeitszüge mit asthenisch-abhängigen Anteilen. Durch die leichtgradige depressive Symptomatik sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht um 15 % eingeschränkt (S. 31 f.). Die Gutachter gingen davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten mindestens seit April 2011 bestehe. Bereits früher hätten Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit durch die Daumenfraktur und die Schulter- und Rückenbeschwerden bestanden. Eine genaue Quantifizierung sei retrospektiv aufgrund der Akten nicht möglich. Die Verminderung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht um 15 % bestehe seit November 2012. Über die Dauer und Höhe der Arbeitsunfähigkeit, welche durch die Hirnhautentzündung verursacht worden sei, könne mangels Akten keine Angaben gemacht werden. Gemäss der neurologischen Beurteilung sei arbiträr von rund einer einmonatigen Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2012 auszugehen (S. 32). Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 85 % arbeits- und leistungsfähig, dies ganztägig verwertbar mit vermehrten Pausen. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten wie auch diejenige als Pflegeassistentin seien ihr nicht mehr zumutbar (S. 33).

4.4    Im durch die Beschwerdeführerin dem Gericht eingereichten Bericht des G.___, Klinik für Pneumologie, vom 2. Juli 2015 (Urk. 12/4) stellten Oberarzt PD Dr. med. P.___ und Assistenzarzt Dr. med. Q.___ folgende Diagnosen:

- Asthma/COPD-Overlap-Syndrom

- Exazerbation mit Nachweis von Bocavirus schwach positiv 02/2015

- sistierter Nikotinabusus (40 py), frühkindliches Asthma bronchiale

- Rhinokonjunktivitis allergica

- Sensibilisierung auf Spätblüter und Gräser

- Adipositas, WHO Grad 2, 38.2 kg/m2

- Primäre Hypothyreose

- unter Substitutionstherapie euthyreot 02/2015

- Depressive Symptomatik

- nach Varizella Zoster Meningitis 2012

- Mögliche Kontrastmittelallergie

- CT vom 26. Juni 2016 (Urticaria am Hals)

    Ergänzend führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin angebe, Geradeauslaufen sei gut möglich, das Atmen sei hingegen erschwert, wenn sie durch Reden aus ihrem Atemrhythmus komme. In Ruhe bestünden keine Atemsymptome (S. 1). Die Beschwerdeführerin bitte sie um eine Stellungnahme bezüglich der medizinisch-theoretischen Ateminvalidität. Zurzeit bestehe über circa vier Monate ein optimal behandeltes Asthma/COPD-Overlap-Syndrom. Eine provisorische Beurteilung könne erfolgen. Gemäss den American Thoracic Society-Guidelines bestehe zurzeit eine Beeinträchtigung von circa 33.3 % bei mittelschwer eingeschränkten dynamischen Lungenvolumina und einer hoch dosierten täglichen inhalativen Therapie mit Kortikosteroiden. Eine definitive Beurteilung könne nach einem Verlauf über circa zwei Jahre mit optimaler Therapie durchgeführt werden. Es könne möglicherweise noch zu einer weiteren Verbesserung kommen aufgrund des Asthma/COPD-Overlap-Syndroms (S. 2).

    Im weiteren aufgelegten Bericht des G.___, Klinik für Pneumologie, vom 19. Januar 2016 (Urk. 21/7) wurden dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 2. Juli 2015 aufgeführt (S. 1). Zusätzlich wurden eine mittelgradige, fixierte obstruktive Ventilationsstörung, normale statische Lungenvolumina und eine leichtgradig gestörte CO-Diffusionskapazität erwähnt (S. 2).

4.5    Dr. H.___, Dr. phil. I.___ und Psychologie-Praktikantin Voigt hielten im ebenfalls von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 9. Dezember 2015 des G.___, Klinik für Neurologie (Urk. 21/6), fest, dass die neuropsychologische Untersuchung im Vergleich zur letzten Untersuchung vom 21. Oktober 2013 eine leicht verschlechterte Gedächtnisleistung in der verbalen Modalität (bei normgerechter Lernfähigkeit) sowie eine Abnahme der basalen kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit ergeben habe. Bezüglich der Aufmerksamkeitsfunktionen seien teilweise Verbesserungen (selektive Aufmerksamkeit) zu verzeichnen, jedoch sei die geteilte Aufmerksamkeit nach wie vor leicht beeinträchtigt. Eine deutliche Leistungssteigerung zeige sich in der Visuokonstruktion sowie in der Interferenzkontrolle. Alle übrigen testdiagnostisch untersuchten Leistungen lägen im alterskorrigierten Normbereich. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit, speziell auch in der Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin, sei durch die glaubhaft geschilderten Beschwerden deutlich eingeschränkt. Bezüglich einer möglichen beruflichen Wiedereingliederung seien leichte Aufgaben, in welchen die Beschwerdeführerin keiner grösseren körperlichen Belastung ausgesetzt sei, geeignet (S. 3).


5.    Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 20. Oktober 2014 (E. 4.3 hiervor) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, neurologischen, neuropsychologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie gelangten sodann zum ausführlich begründeten und für das Gericht nachvollziehbaren Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden, inhalativ adaptierten Tätigkeit zu 85 % arbeitsfähig ist, wobei das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg zu vermeiden ist. Die Gutachter legten dar, dass die retrospektive Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht eindeutig möglich ist. Die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht besteht seit Ausbruch der Meningitis im November 2012, wobei über die Dauer und Höhe der Arbeitsunhigkeit, welche durch die Meningitis verursacht wurde, mangels Akten keine Angabe gemacht werden kann. Diesbezüglich wird von einer vollen Arbeitsunfähigkeit im November und Dezember 2012 ausgegangen (Urk. 7/88 S. 26 und 32). Die Gutachter sind sich einig, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Pflegerin nicht mehr zumutbar ist. Ebenso sind sie sich einig über das Belastungsprofil in einer angepassten Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin weist jedoch zu Recht darauf hin, dass widersprüchliche Angaben bestehen, ob ihr die Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin weiterhin zumutbar ist. So wird dies in der Gesamtbeurteilung bestätigt (S. 32), vom orthopädischen Gutachter hingegen verneint (S. 19). Dazu ist zu bemerken, dass im Gutachten der Z.___ die Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin von der Beschwerdeführerin als leicht und wechselbelastend beschrieben wurde (mit den Gästen spazieren gehen, spielen, Gedächtnistrainings durchführen, tanzen, singen, das Menu besprechen, ihnen den Salat richten, die Suppe aufwärmen und das Essen und am Morgen den Kaffee servieren; Urk. 7/38 S. 22). Gegenüber dem orthopädischen Gutachter des A.___ gab sie hingegen an, dass die Tätigkeit auch beinhaltet habe, mit Rollstuhlpatienten zu spazieren und zu turnen (Urk. 7/88 S. 19). Dies scheint bei der polydisziplinären Gesamtbeurteilung aber nicht berücksichtigt worden zu sein. Da die Beschwerdeführerin die Umschulung zur Aktivierungstherapeutin jedoch nicht abgeschlossen hat (vgl. Urk. 7/59), kann offengelassen werden, ob ihr die Arbeitstätigkeit als Aktivierungstherapeutin grundsätzlich zumutbar wäre. Und da unter den Gutachtern Einigkeit besteht über das Belastungsprofil in einer angepassten Tätigkeit, vermögen die vorgenannten unterschiedlichen Angaben jedenfalls nichts daran zu ändern, dass das Gutachten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hiervor) entspricht.


6.

6.1    Die Beschwerdeführerin leidet unter chronischen Schmerzen im Rücken und rechten Daumen und ist deshalb in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht mehr arbeitsfähig. Gemäss den Gutachtern des A.___ (E. 4.3 hiervor) hindern diese Beschwerden sie jedoch aus somatischer Sicht nicht an einer 100%igen angepassten beziehungsweise körperlich leichten und wechselbelastenden Arbeitstätigkeit. Dies blieb unbestritten und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

6.2

6.2.1    Die Gutachter des A.___ diagnostizierten ein Asthma bronchiale - und in der Lungenfunktion eine mässiggradige Obstruktion - und führten aus, dass der Beschwerdeführerin körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. In einer körperlich leichten, inhalativ angepassten Tätigkeit werde sie durch das Asthma jedoch in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt (E. 4.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin machte hingegen geltend, dass sie gemäss den Berichten der Klinik für Pneumologie des G.___ vom 2. Juli 2015 und 19. Januar 2016 (E. 4.4 hiervor) an einem Asthma/COPD-Overlap-Syndrom leide und dadurch in ihrer Arbeitstätigkeit zu ungefähr 33.3 % eingeschränkt sei.

6.2.2    Gemäss Dr. J.___ vom A.___ waren die klinischen Befunde bezüglich der Lunge unauffällig. Er stützte sich anlässlich der Begutachtung auf einen Untersuch der Lungenfunktion vom 23. Juni 2014 (Urk. 7/88 S. 9), gemäss welchem eine mässige Obstruktion mit normalen Lungenvolumina besteht. Im Untersuch wurde unter anderem ein FEV1-Wert (forced expiratory volume at 1s; wichtigster Lungenfunktionswert bei Lungenerkrankungen, die mit verengten Bronchien einhergehen) von 1.67 l (61 % Sollwert) gemessen. Im von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht der Klinik für Pneumologie des G.___ vom 2. Juli 2015 (Urk. 12/4) wird ein FEV1-Wert von 1.79 l (69 % Sollwert; vor Dilatation) beziehungsweise 1.93 l (74 % Sollwert; nach Dilatation) festgehalten. Der FEV1-Wert habe seit März 2015 um 210 ml zugenommen (S. 2). Im Bericht der Klinik für Pneumologie des G.___ vom 19. Januar 2016 (Urk. 21/7) wird ein FEV1-Wert von 1.48 l (56 % Sollwert; vor Dilatation) beziehungsweise von 1.5 l (57 % Sollwert; nach Dilatation) aufgeführt. Der FEV1-Wert habe im letzten Jahr um circa 200-300 ml abgenommen (S. 2).

    In Kenntnis der Atemprobleme und Lungenwerte der Beschwerdeführerin befanden die A.___-Gutachter sie als zu 100 % arbeitsfähig, dies jedoch nur in einer ihren Lungenbeschwerden angepassten Tätigkeit. Hinweise darauf, dass sich die Lungenwerte bis zum Erlass der Verfügung vom 26. Januar 2015 erheblich verschlechtert hätten, sind den Akten nicht zu entnehmen. PD Dr. P.___ und Dr. Q.___ der Klinik für Pneumologie des G.___ führten in ihrem Bericht vom 2. Juli 2015 (Urk. 12/4) aus, dass die Lungenbeschwerden die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitstätigkeit zu 33.3 % beeinträchtigen. Eine Differenzierung nach Art der Arbeitstätigkeit machten sie dabei nicht. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in einer schweren als auch in einer leichten Tätigkeit gleichermassen eingeschränkt ist. Ihr ist Geradeauslaufen gut möglich, in Ruhe bestehen ebenfalls keine Atemsymptome. Anlässlich der Begutachtung durch das A.___ gab die Beschwerdeführerin gar an, vor kurzem im Gebirge im flachen Gelände eine Stunde ohne Pause gewandert zu sein (Urk. 7/88 S. 15). Dabei aufgetretene Atembeschwerden sind keine dokumentiert. Eine 33.3%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei jeglicher, das heisst auch bei einer körperlich leichten und inhalativ angepassten Tätigkeit, ist damit nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin ist zudem beim G.___ in Behandlung, womit sich die Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung aufdrängt, wonach behandelnde Spezialisten sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben und bei ihren Berichten die Erfahrungstatsache, wonach diese aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu ihren Patienten im Zweifelsfall eher zu deren Gunsten aussagen, zu berücksichtigen ist (BGE 135 V 465 E. 4.5). Ob PD Dr. P.___ und Dr. Q.___ die Vorakten bekannt waren, wird zudem aus ihrem Bericht nicht ersichtlich, jedenfalls setzten sie sich mit diesen, insbesondere dem Gutachten des A.___ und den darin aufgeführten Diagnosen und Einschätzungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, nicht auseinander. Die Berichte der Klinik für Pneumologie des G.___ vermögen damit keine Zweifel an der Beweiskraft des A.___-Gutachtens zu begründen.

6.2.3    Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Verfügungserlass wäre praxis- und rechtsprechungsgemäss jedenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen.

6.3    

6.3.1    Die Beschwerdeführerin beklagt seit ihrer Hirnhautentzündung eine Vielzahl von Beschwerden, so Probleme mit der Kognition, Konzentration und dem Gedächtnis, eine vermehrte Ermüdbarkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit sowie eine Unverträglichkeit von Hektik und Stress (Urk. 7/88 S. 25). Gemäss den Gutachtern des A.___ bestehen jedoch keine Hinweise darauf, dass die beklagten Beschwerden eine hirnorganische Grundlage im Zusammenhang mit der Meningitis hätten. Vielmehr handelt es sich ihrer Meinung nach dabei um eine psychosomatische Symptomatik, die in der Diagnose einer depressiven Episode zusammengefasst werden kann (S. 25 und 13). Auch aus dem Austrittsbericht der R.___ vom 4. Januar 2013 (Urk. 7/69/12-15), bei welcher die Beschwerdeführerin nach ihrer Hospitalisation im Spital S.___ vom 28. November bis 21. Dezember 2012 in Rehabilitation war, ergeben sich keine Hinweise auf durch die Meningitis verursachte organische Beschwerden.

    Im anlässlich der Begutachtung durchgeführten neuropsychologischen Test zeigten sich im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit eine Tendenz zu Reaktionsinstabilitäten sowie ein leicht erhöhter Zeitbedarf im Bereich der kognitiven Interferenzstabilität. Die bei der neuropsychologischen Untersuchung vom 21. Oktober 2013 in der Klinik für Neurologie des G.___ (E. 4.2 hiervor) festgestellte leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung der Kognition, der Visuokonstruktion und der exekutiven Teilfunktionen fand sich nicht mehr (Urk. 7/88 S. 29). Die Beschwerdeführerin war gemäss den A.___-Gutachtern aufgrund der Meningitis lediglich im November und Dezember 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 26). Seither besteht aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (S. 26 und 29).

6.3.2    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Eingabe vom 1. April 2016 geltend, sie sei gemäss beiden Berichten der Klinik für Neurologie des G.___ (E. 4.2 und 4.5 hiervor) neuropsychologisch eingeschränkt. Die diesbezüglich gegenteiligen Feststellungen des A.___-Gutachtens seien demnach erwiesenermassen falsch (Urk. 20 S. 5). Beim Vergleich der beiden Berichte ist jedoch festzustellen, dass die leichte bis vereinzelt mittelschwere kognitive Minderleistung in den Aufmerksamkeitsbereichen tonische Alertness, selektive Aufmerksamkeit und kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit im Bericht vom 9. Dezember 2015 nicht mehr aufgeführt werden, ebenso wenig die mittelgradigen Minderleistungen in einer exekutiven Teilfunktion und in der Visuokonstruktion. Auch bezüglich der geteilten Aufmerksamkeit wurde eine Verbesserung festgestellt, war diese doch nur noch leicht beeinträchtigt (vgl. Urk. 7/77 S. 3 und Urk. 21/6 S. 3). Nichts anderes wurde im Gutachten des A.___ festgehalten, konnte doch gemäss jenem eine Beeinträchtigung der Kognition, der Visuokonstruktion sowie der exekutiven Teilfunktionen nicht mehr festgestellt werden. Einzig im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit fand sich eine Tendenz zu Reaktionsinstabilitäten (Urk. 7/88 S. 29). Im Bericht vom 9. Dezember 2015 des G.___ wurden zudem eine leicht verschlechterte Gedächtnisleistung in der verbalen Modalität sowie eine Abnahme der basalen kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit festgehalten, wohingegen die Gutachter des A.___ einen leicht erhöhten Zeitbedarf im Bereich der kognitiven Interferenzstabilität feststellten (vgl. Urk. 21/6 S. 3 und Urk. 7/88 S. 29). Die Untersuchungsergebnisse unterscheiden sich damit nur geringfügig.

6.3.3    Gemäss Bericht vom 9. Dezember 2015 des G.___ ist die Beschwerdeführerin bei der Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin deutlich eingeschränkt, leichte Aufgaben ohne grössere körperliche Belastung wären hingegen geeignet (Urk. 21/6 S. 3). Wie bereits dargelegt, hat die Beschwerdeführerin die Umschulung zur Aktivierungstherapeutin jedoch nicht abgeschlossen, weshalb offengelassen werden kann, ob ihr eine solche Arbeitstätigkeit überhaupt zumutbar wäre. In einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit befanden die Gutachter des A.___ die Beschwerdeführerin als zu 85 % arbeitsfähig (Urk. 7/88 S. 32). Dass ihre diesbezüglichen Feststellungen erwiesenermassen falsch sein sollten, ist damit nicht nachvollziehbar. Aus dem Bericht vom 9. Dezember 2015 wird zudem nicht ersichtlich, ob den Ärzten der Klinik für Neurologie des G.___ die Vorakten bekannt waren, jedenfalls nahmen sie zu diesen, insbesondere den neuropsychologischen Untersuchungsergebnissen im A.___-Gutachten und den daraus gezogenen Schlüssen, nicht Stellung. Auch die Berichte der Klinik für Neurologie des G.___ vermögen damit keine Zweifel an der Beweiskraft des A.___-Gutachtens zu begründen, weshalb weiterhin davon auszugehen ist, dass aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit besteht.

6.3.4    Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei den geklagten Beschwerden um eine psychosomatische Symptomatik, welche in der Diagnose einer depressiven Episode zusammengefasst werden kann. Nachfolgend ist deshalb die Auswirkung der depressiven Episode auf die Arbeitsfähigkeit zu prüfen.


7.

7.1    Die Gutachter des A.___ diagnostizierten eine leichte rezidivierende depressive Störung, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 15 % einschränkt (E. 4.3 hiervor).

7.2    Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März 2015 E. 3.1; 9C_667/2013 vom 29. April 2013 E. 4.3.2; 9C_917/2012 vom 14. August 2012 E. 3.2 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1; vgl. auch Rahel Sager, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2).

    Die invalidisierende Wirkung einer – von keinem der befassten Ärzte diagnostizierten - mittelschweren depressiven Störung ist allerdings nicht schlechthin auszuschliessen; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorgaben jedoch, dass es sich nicht bloss um die Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Dabei stellt das Bundesgericht sowohl an die Langjährigkeit (verneint im vorgenannten Urteil 9C_892/2015 bei einer Therapiedauer von weniger als anderthalb Jahren) als auch an die Intensität der Therapiebemühungen (vgl. etwa das vorgenannte Urteil 9C_454/2013 E. 4.1) hohe Anforderungen.

    Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Es kann damit von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein  wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).

7.3    Nach Angaben der Beschwerdeführerin konsultiert sie seit Januar 2013 alle zwei Wochen ihre Psychologin (Urk. 7/88 S. 10), obwohl bereits 2011 eine depressive Störung diagnostiziert wurde (E. 4.1 hiervor). Eine solche Behandlungsfrequenz deutet – im Einklang mit der bloss als leicht gefassten Diagnose - nicht auf einen allzu grossen Leidensdruck hin. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch das A.___ nahm sie zudem keine Psychopharmaka mehr ein (Urk. 7/88 S. 10). Bei dieser Sachlage kann nicht von einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist, gesprochen werden, jedenfalls nicht im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung.

    Bei der Beschwerdeführerin bestehen zudem deutlich ausgeprägte psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren (kranke und früh verstorbene Eltern, schwierige Lebenssituation des älteren Sohnes, stark depressiver jüngerer Sohn, zwei gescheiterte Ehen, Existenzängste, Kündigung; Urk. 7/8 S. 8 ff.). Solche Faktoren vermögen medizinisch die Diagnose einer leichten bis mittelschweren Depression, aber rechtlich keine Invalidität zu begründen. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 294 E. 5a sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2), was vorliegend gerade nicht der Fall ist.

7.4    Obwohl also eine depressive Symptomatik vorliegt, kann dem Leiden der Beschwerdeführerin - entgegen der Ansicht der A.___-Gutachter - aufgrund der lediglich leichten Störung und einer fehlenden konsequenten Depressionstherapie keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden.


8.    Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Daran vermag ihr Vorbringen, dass sie gemäss Schlussbericht zur Potenzialerhebung vom 11. Juni 2015 (Urk. 12/5) nicht arbeits- und leistungsfähig sei, nichts zu ändern, äusserte sie doch bereits anlässlich der Begutachtung, dass sie sich nicht in der Lage fühle zu arbeiten (Urk. 7/88 S. 14).


9.

9.1    Die Beschwerdeführerin hätte gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 12. Januar 2010 (Urk. 7/13 S. 3) im Jahre 2010 als Pflegeassistentin ein Einkommen von Fr. 74‘635.80 erzielt.

9.2    Die Beschwerdeführerin ist in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Zur Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010) und ging vom Durchschnitt über alle Branchen (Niveau 4) aus (Urk. 7/91). Dies ist nicht zu beanstanden, steht der Beschwerdeführerin doch im Rahmen der Zumutbarkeit der gesamte Stellenmarkt offen. Ausgehend von einem statistischen Lohn von Fr. 4‘225.-- und aufgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008] in Stunden pro Woche 1990-2015, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit der vollzeiterwerbstätigen Arbeitnehmenden, Total 2010: 41.6; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA]) ergibt sich ein mögliches Einkommen von Fr. 52‘728.-- per 2010. Anhaltspunkte für die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges ergeben sich keine und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.

    Die Aufrechnung der beiden Einkommen per 2013 kann - da proportional - unterbleiben.

9.3    Der Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 %.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


10.    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 und 16

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher