Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00254 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Stocker
Urteil vom 8. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, ist Mutter zweier 1991 und 1994 geborener Kinder und seit 2003 geschieden (Urk. 10/1). Sie absolvierte eine Lehre als Gestalterin und war zuletzt selbständig im Bereich Geschäftsführung, Deko, Verkauf und Beratungen tätig (Urk. 10/3 Ziff. 6.2 f.). Die Versicherte wurde Mitte der 80er Jahre (Spondylodese L5-S1) und 2009 (Verlängerungs-Spondylodese L3-5) am Rücken operiert (Urk. 10/2 S. 12). Am 28. Februar 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf verschiedene Gesundheitsschäden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Weiter veranlasste sie einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 10/46). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/41 und 10/43) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügungen vom 2. Februar 2015 (Urk. 2) eine vom 1. Januar bis 31. März 2014 befristete Dreiviertelsrente und anschliessend eine bis 30. April 2014 befristete ganze Invalidenrente zu.
2. Dagegen erhob X.___ am 25. Februar 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer (unbefristeten) Invalidenrente (Urk. 1) und legte am 25. März 2015 (Urk. 5) weiter Arztberichte auf (Urk. 6/1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2015 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 22. April 2015 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. In der Folge gingen weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 12-14, Urk. 16-17, Urk. 19-21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin drei Monate nach der Operation vom 22. Januar 2014 verbessert habe. Deshalb sei ihr ab Ende April 2014 die angestammte und eine – näher bezeichnete - körperlich leichte Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe keine Erwerbseinbusse und damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 1). Sie verweist dabei auf ärztliche Berichte, wonach eine Arbeitsfähigkeit realistisch in einem Bereich von 20-30 % liege, was eigentlich einer Vollrente entsprechen würde (Urk. 6/1).
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, welcher die Beschwerdeführerin am 3. November 2009 operiert hatte, stellte im Operationsbericht (Urk. 10/2-34) folgende Diagnosen:
Therapieresistentes invalidisierendes lumbospondylogenes Syndrom linksbetont bei im MRI der Lendenwirbelsäule vom 21. September 2009 durchgebauter Spondylodese L5/S1 mit noch Osteosynthesematerial in situ, mittels einer schmetterlingsförmigen dorsalen Platte, suprafusionelle Osteochondrose und Facettenarthrose, insbesondere L3/L4, sowie Einengung durch Hypertrophie des Flavums, insbesondere L3/L4 links. Er schilderte die Entfernung des Osteosynthesematerials L5/S1, die Verlängerungsspondylodese L3/L5 mittels GSS-Stangenspondylodese beidseits, dorsomedial L3/L5 rechts, Hemilaminektomie, Dekompression und Neurolyse L3/L4 links bei intraoperativer BV-Kontrolle.
3.2 Im Bericht vom 10. Juli 2013 (Urk. 10/18) verwies Dr. Y.___ auf die im November 2009 erfolgte Operation und stellte die Diagnose einer suprafusionellen, zunehmenden Osteochondrose mit sonst Durchbau L3-S1, gemäss Computertomographie der Lendenwirbelsäule vom 18. März 2013.
Er führte aus, es bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule, eindeutige Langstrecken-Osteochondrose sowie Status nach nun durchgebauter Langstrecken-Fusion L3-S1 mit glaubhaften belastungsbedingten Beschwerden. Er schätzte die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht als nicht mehr zumutbar ein. Monotones Stehen und Sitzen und Tragen von Gewichten über zehn Kilogramm seien auf Dauer zu vermeiden (S. 2).
3.3 Im Bericht vom 19. Juli 2013 (Urk. 10/21) stellte Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: PVS bei Status nach Lendenwirbelsäulen-Operation, Retropatellararthrose, Weichteilrheuma, chronifiziertes Schmerzsyndrom, schwere psychosomatische Belastungssituation, Periarthritis humeroscapularis rechts, Impingement, Operation. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen spontanen Pneumothorax und ein Restless Legs Syndrom.
Dr. Z.___ führte aus, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zu 50 % zumutbar, dies seit 3. Januar 2013.
3.4 Im undatierten Bericht (Urk. 10/31) des Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, stellt dieser folgende Diagnosen:
Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Anschluss-Problematik im Segment L2/3, bestehend seit einem Jahr
L5/S1: Stabilisation vor rund 20 Jahren
Stabilisation L3 auf L5 bei fusionierten L5/S1 durch transpedikuläre Verschraubung mit Stabeinlage
Dr. A.___ ging von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus für den Zeitraum vom 23. August 2013 bis 23. September 2013 und von 50 % vom 23. September 2013 bis 23. Oktober 2013.
3.5 Am 22. Januar 2014 erfolgte die dritte Rückenoperation im Sinne einer Spondylodese Th12-L3. Dr. med. B.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, von der Uniklinik C.___ stellte im Bericht vom 1. Juli 2014 (Urk. 10/35/6-7) folgende Diagnosen:
Status nach Spondylodese Th12-L3 von dorsal am 22. Januar 2014 bei
Segmentdegeneration Th12-L3, Kyphose
Status nach Spondylodese L3-L5, 2009 auswärts
Status nach Spondylodese L5-S1 dv, 1985 auswärts
Dr. B.___ beurteilte das Ergebnis als gut und hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin mit den Restbeschwerden abfinden könne. Sie arbeite ca. in einem 40-50 %-Pensum selbständig.
3.6 Dr. med. D.___, Assistenzarzt Orthopädie, von der Uniklinik C.___ stellte im Bericht vom 5. September 2014 (Urk. 10/38) folgende Diagnosen:
1. Ausgeprägte muskuläre Dysbalance und Verkürzung der unteren Extre mitäten beidseitig mit
Insertionstendinopathie Pes anserinus und Tuberculum Gerdy links
Verkürzung Gastrocnemius-/Soleus-Komplex links, beginnende Fasciitis plantaris
2. Status nach Kniearthroskopie links mit Plica-Resektion und Meniscus- Débridement 2013 (auswärts)
Status nach Bursektomie präpatellär links bei Bursitis (auswärts)
3. Status nach Spondylodese Th12-L3 von dorsal am 22. Januar 2014 bei:
Segmentdegeneration Th12-L3, Kyphose
Status nach Spondylodese L3-L5, 2009 auswärts
Status nach Spondylodese L5/S1 dv, 1985 auswärts
Dr. D.___ führte aus, dass die muskuläre Dysbalance und die Verkürzung der Muskulatur der unteren Extremität keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Hingegen bestehe aufgrund des Status nach Spondylodese Th12-L3 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit vom 22. Januar 2014 bis auf weiteres für die Arbeit im Bereich Geschäftsführung/Verkauf. Weiter stellte er fest, dass keine geistigen oder psychischen Einschränkungen bestünden. Körperlich bestünden belastungsabhängige Knie- und Unterschenkelschmerzen links. Bezüglich der Wirbelsäule fänden sich lumbale Schmerzen mit intermittierender Ausstrahlung ins rechte Bein. Nach längerem Stehen berichte die Beschwerdeführerin von einer Schmerzzunahme, vor allem im Bereich der Unterschenkel. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Die Tätigkeit sei während ungefähr vier bis fünf Stunden zumutbar. Es bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit, da die Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerden wiederholt absitzen müsse. Sie schätzten, dass ein Arbeitspensum von vier bis fünf Stunden pro Tag mit wiederholten Pausen möglich sei (S. 7).
3.7
3.7.1 Gemäss dem pendente lite eingereichten Bericht des Dr. Z.___ vom 24. März 2015 (Urk. 6/1) leidet die Beschwerdeführerin seit Jahren an einer hoch komplexen Schmerzproblematik, welche nur noch eine stark reduzierte und dem Leiden angepasste Arbeitsfähigkeit zulässt. Im Moment liege die Arbeitsunfähigkeit bei ca. 70 %, wobei die 30 % Arbeitsleistung auf einzelne Stunden aufgeteilt werden müsste, da sonst die Beschwerden zu stark würden. Zudem bestehe eine Progression der Krankheit. Nebst den zentralen und auch zunehmenden Rückenbeschwerden komme es zu weiteren Problemen im Bereich der Füsse, der Kniegelenke, der Schultergelenke, respektive zu Schmerzen im ganzen Skelettbereich.
3.7.2 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, stellte im Bericht vom 16. März 2015 (Urk. 6/2) folgende Diagnosen:
Chronische Vor- und Mittelfussbeschwerden linksbetont bei
Senk-/Spreizfussdeformität beidseits
Status nach Hallux-valgus-Korrektur mit Überkorrektur im Varus, MP-I-Arthrose links
Chronische Kniebeschwerden links bei Zustand nach Bursektomie 8/2012 und Arhroskopie 10/2013
Status nach diversen Rückenoperationen bei Segmentdegeneration thoracal L2-L3, Status nach Spondylodese L3-L5 2009 G.___, Status nach Spondylodese L5/S1 1983 F.___ Klinik
Dr. E.___ führte aus, es bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit des Bewegungsapparates, weshalb er der Beschwerdeführerin empfehle, ihre Arbeit auf möglichst kleine Einheiten aufzuteilen. Er empfehle ihr, die orthopädischen Masseinlagen regelmässig zu tragen. Betreffend die Rückenproblematik verwies er auf die Berichte der Uniklinik C.___.
4.
4.1 Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Rückenleidens seit Januar 2013 zu mindestens 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Hausarzt Dr. Z.___ verwies am 19. Juli 2013 auf seit Jahren zunehmende Schmerzen und bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % ab 3. Januar 2013 (E. 3.3). Demgemäss eröffnete die Beschwerdegegnerin das Wartejahr im Januar 2013 (Urk. 10/44/8), was als zutreffend erscheint. Angesichts der (rechtzeitigen) Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin im Februar 2013 (Urk. 10/3) stehen Rentenleistungen ab Januar 2014 im Raum.
Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Operation im Januar 2014 samt Rekonvaleszenz vollumfänglich arbeitsunfähig war. Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, befand am 28. Juli 2014 (Urk. 10/44/5-6), dass nach dem operativen Eingriff mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten von einer Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen sei. Diese Annahme wird durch die Akten insofern gestützt, als Dr. B.___ am 1. Juli 2014 auf das von der Beschwerdeführerin effektiv ausgeübte Arbeitspensum von 40-50 % verwies (E. 3.5) und Dr. D.___ am 5. September 2014 eine Arbeitstätigkeit von vier bis fünf Stunden pro Tag als zumutbar erachtete (E. 3.6). Damit ist – bei ordentlichem Heilverlauf ohne geschilderte Komplikationen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im April 2014 ihre Restarbeitsfähigkeit wieder zurückerlangt hat.
4.2 Die nach der Rückenoperation verfassten Einschätzungen der Dres. Z.___ (Urk. 6/1, Urk. 17/1, Urk. 20), E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie (Urk. 6/2), L.___ (Urk. 14 und Urk. 17/3), der Ärzte des I.___ (Urk. 17/2) und M.___, Allgemeine Medizin (Urk. 21) ergingen allesamt nach Erlass der angefochtenen Verfügung und damit in einem Zeitraum, welcher im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen ist. Soweit aus den Berichten auf die Verhältnisse im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses geschlossen werden wollte, wäre vorweg festzuhalten, dass das Attest des Dr. Z.___ vom 24. März 2015 (Urk. 6/1), wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % vorliegt, keine Auseinandersetzung mit den Vorakten enthält, namentlich der Einschätzung des Facharztes Dr. D.___, welcher eine angepasste Arbeit im Rahmen von vier bis fünf Stunden täglich für möglich erachtet hatte. Auch widerspricht sein Attest den Ausführungen des Dr. J.___ vom 16. März 2016 (Urk. 6/2), welcher auf eine aktuelle effektive Arbeitszeit von 30-40 % verwies und keine medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornahm. Soweit die Ärzte des K.___ (Chefärztin Dr. L.___) am 8. Juni 2015 (Urk. 14) auf die stationäre Schmerztherapie vom 18. bis 28. Mai 2015 verwiesen und auf eine Arbeitsfähigkeit von neun bis zwölf Stunden pro Monat schlossen, ist festzuhalten, dass sich diese Quantifizierung auf eine stehende oder sitzende Tätigkeit bezieht und der empfohlenen Wechselbelastung nicht Rechnung trägt. Die von den Ärzten des I.___ unter Verweis auf die vom 28. Mai bis 24. Juni 2015 durchgeführte Schmerztherapie am 16. Juli 2015 (Urk. 17/2) attestierte 25%ige Arbeitsunfähigkeit basiert im Wesentlichen auf der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt, welche Erkrankung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung noch nicht aufgetreten und von keinem Arzt diagnostiziert worden war. Auch den übrigen Berichten können keine Angaben über die Verhältnisse im massgebenden Zeitpunkt entnommen werden, namentlich nicht dem zuletzt aufgelegten von Dr. M.___, welcher eine „IV Beurteilung irgendwo bei mittlerweile […] 80-100 %“ sah und dabei am 20. Juni 2016 (Urk. 21) neu auf eine Schwindelproblematik hinwies.
4.3 Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückenoperation im Januar 2014 vollumfänglich arbeitsunfähig war, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente zusteht. Nach drei Monaten, mithin ab April 2014, ist von einer Rückerlangung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von vier bis fünf Stunden auszugehen, weshalb eine diesbezügliche Änderung des Anspruchs nach Ablauf von drei Monaten (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und damit per 1. August 2014 zu berücksichtigen ist.
5.
5.1 Im Rahmen des Einkommensvergleichs nach der Verbesserung des Gesundheitszustands ging die IV-Stelle gestützt auf die Buchhaltungsabschlüsse der Jahre 2008 bis 2012 von einem hypothetischen Valideneinkommen für das Jahr 2014 von Fr. 4'588.45 aus (Urk. 10/46 S. 7). Das Invalideneinkommen berechnete die Verwaltung gestützt auf statistische Werte (LSE 2010, TA1, Total aller Branchen, Anforderungsniveau 4 [Hilfsarbeiten]). Sie ermittelte so – entsprechend dem der Beschwerdeführerin zumutbaren Pensum von 50 % - für das Jahr 2014 ein Invalideneinkommen von Fr. 27‘271.75 (Urk. 2/7). Der Einkommensvergleich ergab somit keine Erwerbseinbusse und entsprechend resultierte ein Invaliditätsgrad von 0 %.
5.2 Wäre die versicherte Person gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Valideneinkommen ist demzufolge ausgehend von der aus freien Stücken gewählten Teilerwerbstätigkeit festzulegen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Die Beschwerdeführerin war in den letzten Jahren selbständig erwerbstätig im Bereich Geschäftsführung, Deko und Verkauf und erzielte dabei nur ein geringes Einkommen. Vorliegend bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin mit diesem Einkommen weiterhin begnügt hätte, insbesondere weil sie davon ihren Lebensunterhalt nicht hätte bestreiten können. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin änderte sich wesentlich ab dem Jahr 2013, da ab diesem Zeitpunkt die Unterhaltszahlungen ihres Ex-Ehemannes in der Höhe von jährlich Fr. 31'200 (Urk. 10/24/2, Urk. 10/24/6, Urk. 10/24/10, Urk. 10/24/14, Urk. 10/24/18) wegfielen. Sie wäre als Gesunde seither überwiegend wahrscheinlich als unselbständig Erwerbende im bisherigen Beruf tätig und hätte ihre nicht lukrative Firma aufgeben müssen.
5.3 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
Für die Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens ist vorliegend auf denselben tabellarischen Lohn abzustellen, da diese Tätigkeit leidensangepasst und noch möglich ist. Bei 22.5 Stunden Arbeitsfähigkeit pro Woche (vier bis fünf Stunden täglich, E. 4.3) und einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88 Tabelle B 9.2) ergibt sich eine Einschränkung von 46 %.
Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urk. 2/2 S. 2), was nicht zu beanstanden ist (zu den Voraussetzungen des Eingreifens in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung: BGE 137 V 71 E. 5.1). Der Beschwerdeführerin ist die angestammte Tätigkeit mit entsprechenden Massnahmen bei der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes im umschriebenen zeitlichen Rahmen uneingeschränkt zumutbar, weshalb sie nicht mit einer Lohneinbusse rechnen muss.
5.4 Damit besteht ab April 2014 ein Invaliditätsgrad von 46 %, weshalb die Beschwerdeführerin ab 1. August 2014 Anrecht auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Februar 2015 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. April 2013 auf eine ganze Rente und ab 1. August 2014 auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19-21
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubStocker