Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00256 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 30. Oktober 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Milan Kryka
Sears Wiederkehr Hugelshofer Widmer, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 48, Postfach, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1953 geborene X.___ arbeitete von September 1986 bis Februar 2005 bei der Y.___ AG (Arbeitszeugnis vom 9. März 2005, Urk. 10/12). Von Juni bis November 2006 war er bei der Z.___ AG angestellt (IK-Auszug vom 15. Mai 2012, Urk. 10/17, und Unfallmeldung vom 19. Juli 2006, Urk. 10/20/101). Ab dem 1. Juni 2007 (vgl. Urk. 10/17) war er als Hilfsarbeiter bei der A.___ GmbH tätig, deren Geschäftsführer Sohn des Versicherten ist (Arbeitgeberbericht vom 23. September 2012, Urk. 10/21). Am 24. April 2012 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/13). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 15. Mai 2012, Urk. 10/17) und holte einen Arztbericht von med. pract. B.___ (Bericht vom 7. Juli 2012, Urk. 10/19) sowie einen Arbeitgeberbericht der A.___ GmbH ein (Urk. 10/21) und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 10/20), welche X.___ zuletzt aufgrund eines am 13. Juli 2006 erlittenen Unfalls (Frontal-kollision) Leistungen ausgerichtet hatte (Taggeldabrechnungen, Urk. 10/20/3-8 und Urk. 10/20/103-109; Einstellungsverfügungen vom 17. Juni 2008, Urk. 10/20/16-17, und vom 10. Mai 2004, Urk. 10/20/122-123). Nachdem X.___ am 24. Oktober 2012 von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemein– und Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle untersucht worden war (Bericht vom 5. November 2012, Urk. 10/24), stellte die IV-Stelle ihm mit Vorbescheid vom 18. Januar 2013 in Aussicht, sein Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 10/27). Dagegen erhob er am 20. Februar 2013 Einwand (Urk. 10/28). Die IV-Stelle gab daraufhin bei der D.___ (Medas) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Mitteilung vom 5. November 2013, Urk. 10/39), welches am 21. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 10/49). X.___ liess sich am 4. November 2014 zum Medas-Gutachten vernehmen (Urk. 10/55). Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 26. Februar 2015 durch Rechtsanwalt Milan Kryka Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine halbe Invalidenrente seit wann rechtens auszuzahlen; es sei das Verfahren zur Prüfung von Integrationsmassnahmen und Entscheid über dieselben an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Bestellung von Rechtsanwalt Milan Kryka als unentgeltlichen Rechtsvertreter und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 15. April 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2015 davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit ungefähr 2006/2007 nicht mehr arbeitsfähig sei. Für eine der gesundheitlichen Situation angepasste Tätigkeit, welche ohne psychomentalen Stress, ohne zeitlichen Druck und ohne höhere kognitive Ressourcen ausgeübt werden könne sowie kein Heben und Tragen über zehn Kilogramm, keine monotone Kopfhaltung, keine rein stehenden Arbeiten und kein Hantieren mit vibrierenden, schlagenden und stossenden Maschinen beinhalte, bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.
Vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei der Beschwerdeführer als LKW-Chauffeur und Baggerführer tätig gewesen. Nachdem das Arbeitsverhältnis wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Arbeitgeberin aufgelöst worden sei, sei für die Bemessung des Valideneinkommens auf die statistischen Löhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abzustellen, wobei der Lohn für einfache und repetitive Tätigkeiten des Bauhauptgewerbes massgebend sei. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf den Lohn für Hilfsarbeiten zu berechnen, wobei kein behinderungsbedingter Abzug vorzunehmen sei. Es resultiere so ein Invaliditätsgrad von 26 %.
1.2 Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde vorbringen, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der angefochtenen Verfügung liessen sich keine Erwägungen betreffend die Ablehnung von Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation und/oder von beruflichen Massnahmen entnehmen, wie sie mit Eingabe vom 4. November 2014 angeregt worden seien. Darüber hinaus werde die Wahl der verwendeten Tabellenlöhne nicht begründet. Ebenso wenig lasse sich der Verfügung entnehmen, weshalb beim Invalideneinkommen kein leidensbedingter Abzug vorgenommen worden sei.
Sowohl das psychiatrische wie auch das neurologische Teilgutachten der Medas erwiesen sich als erheblich defizitär. Namentlich fehle eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten des E.___ vom 4. Juni 2010. Es bestehe eine erstaunliche Diskrepanz zwischen den gutachterlichen Beurteilungen seiner Ausdrucksfähigkeit. Aufgrund der Tatsache, dass das Medas-Gutachten unter Beizug eines Dolmetschers erstellt worden sei, sei davon auszugehen, dass der Dolmetscher seine Ausdrucksschwierigkeiten weitgehend kompensiert habe. Es sei daher eine Stellungnahme des Dolmetschers einzuholen.
Bei der Berechnung des Valideneinkommens sei nicht das Anforderungsniveau vier, einfache und repetitive Tätigkeiten, der LSE 2010 massgebend, sondern das Kompetenzniveau zwei, allenfalls drei. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf den Medianwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im Dienstleistungsgewerbe zu berechnen. Davon sei ein behinderungsbedingter Abzug von 25 %, eventualiter von 20 % vorzunehmen. Er sei nicht nur qualitativ erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, sondern er sei auch schon fortgeschrittenen Alters (Urk. 1).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
2.1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Bei ungenügender Begründung eines Entscheides ist von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).
Wie nachfolgend (E. 6.3.2, E. 6.3.3) im Einzelnen aufgezeigt wird, genügte die Verfügungsbegründung, um den angefochtenen Entscheid anzufechten. Auf eine Rückweisung zu umfassenderer Begründung ist auch aus verfahrensökonomischen Gründen zu verzichten.
4.
4.1 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. G.___, Klinischer Psychologe, vom E.___ nannten mit Bericht an Dr. B.___ vom 4. Juni 2010 als Diagnosen (Urk. 10/19/5-7):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Thoraxschmerzen links mit/bei
- Status nach Unfall im September 2003
- zervikozephales Syndrom mit/bei
- expressiver Sprachstörung zunehmend
- Vergesslichkeit zunehmend
- zunehmende Gehschwierigkeiten
- lumbovertebrales Syndrom mit/bei
- Verlangsamung
- Adipositas (BMI 34 kg/m2)
Rein medizinisch sei eine tagesklinische Rehabilitationsbehandlung indiziert.
4.2 Med. pract. B.___ führte in seinem Bericht vom 7. Juli 2012 (Urk. 10/19/1-4) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an:
- depressive Stimmung
- somatoforme Schmerzstörung
- zervikozephales Syndrom
- lumbovertebrales Syndrom mit/bei
- Verlangsamung
- Adipositas BMI 34 kg/m2
Der Beschwerdeführer sei seit September 2003 zu 100 % arbeitsunfähig.
4.3 Dr. C.___ vom RAD diagnostizierte gestützt auf seine Untersuchung vom 24. Oktober 2012 mit Bericht vom 5. November 2012 (Urk. 18/24):
- Dysthymie (andauernder Verstimmungszustand)
- Halswirbelsäule (HWS) mit vorzeitigen degenerativen Veränderungen
- Lendenwirbelsäule (LWS) mit vorzeitigen degenerativen Veränderungen
Dr. C.___ hielt fest, berufsrelevante Einschränkungen liessen sich aus der Untersuchung nicht ableiten. Die Notwendigkeit weiterer fachärztlicher Abklärungen müsse RAD-intern besprochen werden.
4.4 Die Ärzte der Medas nannten in ihrem Gutachten vom 21. Juli 2014 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als LKW-Chauffeur (Urk. 10/49/24-25):
- subkortikale vaskuläre Leukenzephalopathie
- mit leichter kognitiver Störung
- vorwiegende funktionelle Störungen (ICD-10 F45.2)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an:
- chronisches Schmerzsyndrom HWS, LWS und untere Brustwirbelsäule bei/mit
- Status nach Sturz aus einem Meter Höhe auf einen Eisenträger mit Schulterkontusion rechts und Fraktur der siebten Rippe rechts vom 5. September 2003, retrospektiv Status nach Skaphoidfraktur rechts
- Status nach Frontalkollision vom 13. Juli 2006 mit Commotio cerebri, Thorax-, Handgelenks-, Becken- und Kniekontusion rechts
- Status nach Deckplatteneinbruch BWK 12 mit intakter Hinterkante
- Sprachstörung ohne überwiegend wahrscheinliches spezifisches organisches Korrelat
- Hypertonie
- Verdacht auf chronische Bronchitis
- Adipositas Grad I, BMI 33 kg/m2
Für die Bewertung der Fahreignung als Berufs-Chauffeur ergäben sich zumindest Zweifel, die Tätigkeit als LKW-Fahrer erscheine demgemäss eher nicht mehr ratsam. Die Tätigkeit als Bauarbeiter wäre hinsichtlich der kognitiven Funktionen theoretisch zwar vorstellbar, hier dürfte eher die reduzierte Rückenbelastbarkeit limitieren. Ideal angepasste Tätigkeiten seien mit ganztägigem Pensum mit leichter Leistungsminderung um 20 % hingegen zumutbar.
Als neurologisches Fähigkeitsprofil gelte, dass einfach strukturierte, angeleitete Arbeiten mit nur geringer kognitiver Beanspruchung möglich seien. Dabei sei allenfalls mit einer Leistungsminderung von 20 % zu rechnen. Hingegen seien Tätigkeiten, welche unter psychomentalem Stress und zeitlichem Druck erbracht werden müssten und höhere kognitive Ressourcen erforderten, nicht geeignet.
Psychiatrisch unter Berücksichtigung des ICF könnten in einer einfachen Tätigkeit die diskreten Defizite der Ausdauer und der Flexibilität unter günstigen Bedingungen durch entsprechende Förderfaktoren mit Übungseffekt überwunden werden. Eine Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zumutbar, jedoch abhängig von motivationalen Faktoren umsetzbar (Problemlösebereitschaft, interpersonelle Gegebenheiten, Barrieren, ideale oder weniger günstige Arbeitsbedingungen, soziale Unterstützung, mangelnde Resilienz gegenüber alltäglichen Belastungen oder Spannungen).
Orthopädisch sei das Heben und Tragen von schweren Lasten über zehn Kilogramm nicht zumutbar. Eine rein stehende Arbeit, Überkopfarbeiten, Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung und Hantieren mit vibrierenden, schlagenden und stossenden Maschinen seien nicht zumutbar.
Die aktuelle Bewertung der Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf die subkortikale vaskuläre Leukenzephalopathie gelte im Wesentlichen auch retrospektiv seit 2006/2007, dem Zeitpunkt der Diagnosestellung der Leukenzephalopathie. Psychiatrisch sei die angestammte Tätigkeit seit 2006 nicht mehr zumutbar. Eine einfache angepasste Tätigkeit sei seit Ende 2006 zu 80 % (Leistung 80 %, Präsenzzeit 8,5 Stunden) zumutbar. Auch aus orthopädischer Sicht gelte das Zumutbarkeitsprofil seit 2006 (Urk. 10/49/24-25).
5.
5.1 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit des Medas-Gutachtens vom 21. Juli 2014 (Urk. 10/49) sprechen würden. Vielmehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden: Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf eingehenden fachärztlichen Untersuchungen, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; E. 2.3).
Das Gutachten wurde auch in Kenntnis und Berücksichtigung der Vorakten abgegeben. So setzten sich die Gutachter entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (E. 1.2) zumindest implizit auch mit der Einschätzung von Dr. F.___ und Dr. phil. G.___ vom E.___ auseinander, wobei dem Bericht von Dr. F.___ und Dr. phil. G.___ gar keine eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ist, findet doch die Arbeitsfähigkeit lediglich im Rahmen der Schilderung der aktuellen Situation Erwähnung. Dabei wird rückwirkend seit September 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angeführt – dies nachdem der Beschwerdeführer lediglich am 28. April und am 1. Juni 2010 im E.___ untersucht worden war (E. 4.1 und Urk. 10/19/5-7) und nachweislich bis 2010 erwerbstätig war (Urk. 10/17). Hinsichtlich der von Dr. F.___ und Dr. phil. G.___ angeführten, jedoch in keiner Weise begründeten Diagnose mittelgradige depressive Episode hielten die Medas-Gutachter – ohne den Bericht von Dr. F.___ und Dr. phil. G.___ explizit zu erwähnen – fest, dass eine depressive Symptomatik nicht bestanden habe (Urk. 10/49/20). Da einzig Dr. F.___ und Dr. phil. G.___ und med. pract. B.___ eine depressive Erkrankung diagnostiziert hatten, wobei Dr. B.___ in seinem Bericht mehrmals auf Dr. F.___ und Dr. phil. G.___ verwies, insbesondere auch betreffend Befunde (Urk. 10/19/2), beziehen sich diese Ausführungen zumindest implizit auf die Einschätzung von Dr. F.___ und Dr. phil. G.___. Der Bericht von Dr. F.___ und Dr. phil. G.___ wird von den Gutachtern denn auch in der Aktenanalyse erwähnt (Urk. 10/49/7).
Auch die Sprechstörung des Beschwerdeführers wurde von den Gutachtern bei ihrer Beurteilung eingehend und wiederholt berücksichtigt (Urk. 10/49 S. 9, S. 10, S. 18, S. 29, S. 31, S. 37 bis S. 39). So hielten sie nicht nur fest: „Bei der aktuell durchgeführten psychiatrischen Untersuchung ergaben sich bei dem einfach strukturieren Mann bis auf leichte Auffälligkeiten beim Sprechen keine sonstigen psychischen Störungen“, sondern insbesondere auch: „Die geltend gemachten kognitiven Defizite und die Sprechstörung stellen kein Hindernis dar, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen“ (Urk. 10/49/20).
5.2 Med. pract B.___ führte in seinem Bericht vom 7. Juli 2012 (E. 4.2) weder selbst eine Anamnese noch ärztliche Befunde an, sondern verwies diesbezüglich, wie auch betreffend die Frage, welche körperlichen, geistigen, psychischen Einschränkungen beim Beschwerdeführer bestünden, auf den Bericht von Dr. F.___ und Dr. phil. G.___ vom E.___. Dr. B.___ unterliess es auch, die expliziten Fragen der Beschwerdegegnerin zur Zumutbarkeit konkreter Tätigkeiten zu beantworten (Urk. 10/9/4). Die von Dr. B.___ attestierte 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit September 2003 ist angesichts der fortgesetzten Berufstätigkeit des Beschwerdeführers gänzlich nicht nachvollziehbar.
5.3 Dr. C.___ vom RAD beschränkte seine Einschätzung auf die Feststellung: „Berufsrelevante Einschränkungen lassen sich aus der Untersuchung nicht ableiten. Die Notwendigkeit weiterer fachärztlicher Abklärungen muss RAD-intern besprochen werden“ (E. 4.3; Urk. 10/24/7). Seine Einschätzung ist daher nicht abschliessend.
5.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Medas-Gutachten vom 21. Juli 2014 abgestellt hat.
6.
6.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).
Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst, frühestens jedoch sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG). Nachdem sich der Beschwerdeführer am 24. April 2012 (Urk. 10/13, Datum gemäss Aktenverzeichnis) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hatte, war der frühestmögliche Rentenbeginn im Oktober 2012 (Art. 29 Abs. 1 IVG).
6.2 Der Beschwerdeführer war von September 1986 bis Februar 2005 bei der Y.___ AG angestellt. Gemäss Arbeitszeugnis vom 9. März 2005 arbeitete er als Chauffeur, Magaziner, Maschinist und Bauarbeiter (Urk. 10/12). Erst nach einem Unfall vom 5. September 2003 war er hauptsächlich als Lastwagenfahrer tätig (Unfallmeldung vom 15. September 2003, Urk. 10/20/159, vgl. Angaben des Geschäftsführers der Y.___ AG gegenüber der SUVA vom 27. April 2004, Urk. 10/20/126). Von Juni bis November 2006 war der Beschwerdeführer als Arbeiter bei der Z.___ AG angestellt (Unfallmeldung vom 19. Juli 2006, Urk. 10/20/101, IK-Auszug, Urk. 10/17). Ab dem 1. Juni 2007 (vgl. IK-Auszug, Urk. 10/17, gemäss Arbeitgeberauskunft jedoch 1. Juni 2006, Urk. 10/21) war er als Hilfsarbeiter, Logistiker und Magaziner bei der A.___ GmbH angestellt.
Nachdem der Beschwerdeführer während etwa 17 Jahren und bis zum Unfall vom 5. September 2003 als Bauarbeiter mit Fahreraufgaben bei der Y.___ AG tätig war (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters an die Beschwerdegegnerin vom 23. April 2012, Urk. 10/11, Arbeitszeugnis der Y.___ AG vom 9. März 2005, Urk. 10/12), ist diese Tätigkeit als angestammte Tätigkeit zu qualifizieren. Gemäss Arbeitgeberauskunft erzielte der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 5. September 2003 bei der Y.___ AG ein Einkommen von Fr. 4‘775.-- pro Monat bzw. Fr. 62‘075.-- (13 x Fr. 4‘775.--) pro Jahr (Urk. 10/20/159; vgl. auch IK-Auszug, Urk. 10/17), was im Jahr 2012 einem Einkommen von Fr. 69‘032.95 (Fr. 62‘075.-- : 112,3 x 122,8 [Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.93, Baugewerbe]: 100 x 101,7 [Nominallohnindex nach Geschlecht des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.10, Baugewerbe]) entsprach.
Es besteht entgegen den hinreichend begründeten Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2; E. 2.3) kein Anlass, das Valideneinkommen des Beschwerdeführers gestützt auf Tabellenlöhne zu berechnen, sind doch keine Hinweise aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit bei der Y.___ AG aus wirtschaftlichen Gründen verloren hat.
6.3
6.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE
kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerb-lichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
6.3.2 Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer gingen, von der Beschwer-degegnerin hinreichend begründet (vgl. E. 2.3), übereinstimmend davon aus, dass das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers gestützt auf die LSE zu berechnen ist (Urk. 1 und Urk. 2). Dies ist nicht zu beanstanden. Dabei ist der Totalwert für sämtliche Branchen heranzuziehen. Es besteht kein Anlass ledig-lich auf den Wert des Dienstleistungsgewerbes abzustellen, ist doch nicht er-sichtlich, weshalb der Beschwerdeführer Tätigkeiten in anderen Sektoren gene-rell nicht mehr ausüben könnte.
Aus der LSE 2010 ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'901.-- (Tabelle TA1 S. 26). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 für alle Sektoren von 41,6 Stunden (vgl. Statistik betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche des Bundesamtes für Statistik, Total) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, Tabelle B 10.3; Männer Total, 2010: 2150 Punkte, 2012: 2188 Punkte) ergibt dies für das Jahr 2012 ein Jahreseinkommen von Fr. 62‘245.50 (Fr. 4‘901-- x 12 : 40 x 41,6 : 2150 x 2188) für ein 100%-Pensum und Fr. 49‘796.40 für ein 80%-Pensum.
Bei einer Berechnung gemäss der LSE 2012 ergäbe sich für das Jahr gestützt auf die Tabelle TA1 (S. 34) für Männer, welche Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) ausüben, bei einem Tabellenlohn von Fr. 5‘210.-- ein Einkommen von Fr. 65‘177.10 (Fr. 5‘210.-- x 12 : 40 x 41,7 [betriebsübliche Wochenzeit]) für ein 100%-Pensum und ein Einkommen von Fr. 52‘141.70 für ein 80%-Pensum.
6.3.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Während die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn vornahm (Urk. 2), macht der Beschwerdeführer geltend, es sei der maximale Abzug von 25 % vorzunehmen (E. 1.2, Urk. 1 S. 7 f.).
Der Beschwerdeführer kann nur noch einfach strukturierte, angeleitete Arbeiten mit nur geringer kognitiver Beanspruchung, welche ohne psychomentalen Stress und zeitlichen Druck erbracht werden können und keine höheren kognitiven Ressourcen erfordern, ausüben. Dem Beschwerdeführer ist zudem das Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 Kilogramm, rein stehende Arbeiten, Überkopfarbeiten und Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung und das Hantieren mit vibrierenden, schlagenden und stossenden Maschinen nicht mehr zumutbar (E. 4.4). Der Beschwerdeführer verfügt im Weiteren über schlechte Sprachkenntnisse und war im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns 59, im Zeitpunkt der Begutachtung 61 Jahre alt. In Anbetracht, dass bei vollzeitlich mit reduzierter Leistungsfähigkeit tätigen Versicherten regelmässig keine über die Einschränkung der Leistungsfähigkeit hinaus gehende, überproportionale Lohneinbusse anzunehmen, jedoch gegebenenfalls beim leidensbedingten Abzug - oder mit einem solchen - zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4), scheint vorliegend entgegen der nicht eingehend, jedoch rechtsgenügend begründeten Annahme der Beschwerdegegnerin, dass kein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ein Abzug in Höhe von 15 % als gerechtfertigt.
Das Invalideneinkommen beläuft sich somit bei einer Berechnung gemäss LSE 2010 auf Fr. 42‘326.95 (Fr. 49‘796.40 x 0,85) und bei einer Berechnung gestützt auf die LSE 2012 auf Fr. 44‘320.45 (Fr. 52‘141.70 x 0,85) pro Jahr.
6.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 69‘032.95 und einem Invalideneinkommen von Fr. 42‘326.95 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 26‘706.-- und ein Invaliditätsgrad von gerundet 39 % (Fr. 26‘706.-- : Fr. 69‘032.95). Bei der Annahme eines Invalideneinkommens von Fr. 44‘320.45 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 36 % ([Fr. 69‘032.90 - Fr. 44‘320.45] : Fr. 69‘032.90).
7. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragte neben der Ausrichtung einer Rente, die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung von Integrationsmassnahmen.
8.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2015 im Betreff zwar fest „Kein Anspruch auf IV-Leistungen“, in den Erwägungen erläuterte sie jedoch ausdrücklich, dass (nur) der Anspruch auf Rentenleistungen geprüft worden sei. Ein Entscheid der Beschwerdegegnerin über Integrationsmassnahmen liegt somit – wie auch betreffend Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 IVG ff.) – nicht vor.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Nach dem Gesagten ist auf den Antrag betreffend Integrationsmassnahmen nicht einzutreten.
8.3 Anzufügen bleibt, dass ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 1 ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 2 ATSG) voraussetzt (BGE 137 V 1). Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall (vgl. E. 5).
9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.
10.
10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 4 und Urk. 5/1-10), ist ihm antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
10.2 Da zudem die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Milan Kryka als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Milan Kryka machte mit seiner Honorarnote vom 22. Oktober 2015 (Urk. 13) einen Aufwand von 9,2 Stunden und Barauslagen von Fr. 37.-- geltend. Dieser Aufwand erweist sich als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- resultiert so eine Entschädigung in Höhe von 2‘225.90 (inkl. MWSt und Barauslagen).
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 26. Februar 2015 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Milan Kryka, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Milan Kryka, Zürich, wird mit Fr. 2‘225.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Milan Kryka
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler