Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00259 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Senn-Buchter
Urteilvom 23. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1958 geborene X.___ absolvierte von 1975 bis 1977 eine Kondukteurlehre bei den Y.___ und arbeitete anschliessend bis Frühling 2000 in seinem Beruf. Danach war er vom 1. Juli 2000 bis 30. April 2004 als Sicherheitsmitarbeiter bei der Z.___ tätig, welche Anstellung er infolge Auftragsverlusts verlor (Urk. 8/9, Urk. 8/37). Am 2. Juni 2004 ersuchte er die Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine seit dem Jahr 1995 bekannte HIV-Infektion erstmals um Ausrichtung von Leistungen (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Begehren des Versicherten mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 23. August 2004 (Urk. 8/13) mangels Invalidität ab.
1.2 Am 5. August 2013 (Urk. 8/15) erneuerte der ab 1. August 2004 zunächst vollzeitlich und hernach in einem Teilzeitpensum als Sicherheitsmitarbeiter bei der A.___ angestellte (Urk. 8/23/13, Urk. 8/34, Urk. 8/37, Urk. 8/78/3) X.___ sein Leistungsbegehren, wobei er zusätzlich auf eine Polyneuropathie hinwies. Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblich-beruflichen Verhältnisse ab. Dabei gab sie bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 16. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 8/55/1-24; vgl. auch Teilgutachten Psychiatrie [Urk. 8/55/26-32] und Neurologie [Urk. 8/55/33-38] vom 12. und 13. Mai 2014). Nach durchlaufenem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/63, Urk. 8/72, Urk. 8/75-77) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Januar 2015 (Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 37 %.
2. Hiergegen erhob X.___ am 26. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, ihm sei eine ganze Rente mit Wirkung ab Februar 2014 zuzusprechen. Eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen zu veranlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2015 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. April 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 25. Juni 2015 (Urk. 15) reichte er einen weiteren Arztbericht zu den Akten (Urk. 14). Davon wurde der IV-Stelle am 26. Juni 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Für die Bejahung eines Rentenanspruches im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades verlangt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten materiellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Praxisgemäss darf das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/bb).
1.5
1.5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
1.5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/aa-cc).
1.6 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im ablehnenden Rentenentscheid (Urk. 2) gestützt auf das von ihr eingeholte B.___-Gutachten vom 16. Juni 2014 auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Sicherheitsangestellter nurmehr zu 50 % zumutbar sei. Hingegen könne er einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % nachgehen und dabei ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen (Invaliditätsgrad von 37 %). An dieser Auffassung hielt sie im vorliegenden Verfahren fest (Beschwerdeantwort, Urk. 7).
2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, auf das neurologische Teilgutachten des B.___ könne betreffend Arbeitsfähigkeit und Belastungsprofil nicht abgestellt werden. Es bestehe weiterer Abklärungsbedarf, soweit nicht auf die Beurteilung seines Hausarztes abgestellt werde (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 2 f.). Sodann sei für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den Lohn im ursprünglich erlernten Beruf als Kondukteur abzustellen, da er aus gesundheitlichen Gründen zu einem Berufswechsel in die weniger qualifizierte Tätigkeit als Sicherheitsangestellter gezwungen gewesen sei. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 51 % (bei Annahme der strittigen Arbeitsfähigkeit von 80 %) beziehungsweise von 81 % (bei Annahme der vom Hausarzt attestierten Arbeitsfähigkeit von 30 %; S. 7 ff. Ziff. 4-8).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, seit der rechtskräftigen Leistungsverweigerung vom 23. August 2004 (Urk. 8/13) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2015 (Urk. 2) dergestalt verändert haben, dass dem Beschwerdeführer nun eine Invalidenrente zusteht.
3.2
3.2.1 Der abschlägige Rentenentscheid vom 23. August 2004 (Urk. 8/13) erging gestützt auf die folgende medizinische Aktenlage:
Der den Beschwerdeführer seit Oktober 1995 behandelnde Dr. med. C.___, FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. Juli 2004 (Urk. 8/10/1-4) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine HIV-Infektion CDC Stadium A1 (Erstdiagnose 1995) und einen Verdacht auf eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung. Einem femoropatellären Schmerzsyndrom und einer Polyallergie mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1 lit. A). Der Hausarzt attestierte dem Beschwerdeführer „aufgrund der psychischen wie medizinischen Situation“ eine Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 50 % für die bisherige und jede andere geeignete Tätigkeit (möglichst selbständiges Arbeiten, wenig Stressfaktoren, keine komplizierten Kundenkontakte, körperlich leichtere Tätigkeiten) ab 1. April 2004 und vermerkte, bei idealer Arbeit bestehe allenfalls gar keine Arbeitsunfähigkeit (S. 1 lit. B, S. 2 lit. D Ziff. 3, S. 4).
3.2.2 Die Ärzte des D.___, Departement für Innere Medizin, Abteilung Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, berichteten am 13. Juli 2004 (Urk. 8/11) insbesondere von einer HIV-Infektion CDC-Stadium A1 (Erstdiagnose 1995) und von Allergien auf diverse Stoffe. Sie verneinten eine infektiologisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und vermerkten, letztere könne durch medizinische Massnahmen (antiretrovirale Therapie) erhalten werden. Bei aktuellem Wissen über die Behandelbarkeit der HIV-Infektion sei die Prognose auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit kurz- und mittelfristig als günstig zu beurteilen (S. 1 lit. A und lit. C Ziff. 1 und 2, S. 2 lit. D Ziff. 7).
3.2.3 In seiner Stellungnahme vom 23. August 2004 (Urk. 8/12/2) führte der regionale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin aus, eine Invalidität (Art. 4 IVG beziehungsweise Art. 8 ATSG) sei nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe vier Jahre lang ohne längere Arbeitsunfähigkeit voll gearbeitet bis Ende März 2004. Ab 1. April 2004 solle er laut Hausarzt arbeitsunfähig sein, was nicht nachvollziehbar sei. Ausserdem werde ihm im aktuellsten Bericht der Infektiologie des D.___ eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert.
3.3
3.3.1 Aus den im Neuanmeldeverfahren eingeholten Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2010 verunfallte, als er im Rahmen der dannzumal in einem 80 %-Pensum ausgeübten Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter bei der A.___ auf Glatteis ausrutschte und auf die rechte Körperseite sowie auf den Rücken fiel (Schadenmeldung UVG vom 6. Januar 2011, Urk. 8/26/2).
Der am 3. Januar 2011 konsultierte Dr. C.___ diagnostizierte zuhanden des Unfallversicherers eine Thorax- und Rückenkontusion nach besagtem Sturzereignis (erstes ärztliches Zeugnis UVG vom 1. Februar 2011, Urk. 8/26/3). Dieser erbrachte Taggeldleistungen nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 28. Dezember 2010 bis 12. Februar 2011 (Urk. 8/26/4-9).
3.3.2 Am 13. April 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen einer seit etwa ein bis zwei Jahren progredienten Fühlminderung an den beiden unteren Extremitäten sowie einer Gangunsicherheit in der Klinik für Neurologie des D.___ vorstellig (vgl. Berichte vom 13. April und 16. Mai 2012, Urk. 8/23/14-20), wo am 22. August 2012 eine asymmetrische, distal- und beinbetonte vorwiegend sensible Polyneuropathie mässiggradiger Ausprägung diagnostiziert wurde (Bericht vom selben Datum, Urk. 8/23/12-13). Zuhanden der Beschwerdegegnerin berichteten die Ärzte am 30. August 2013 (Urk. 8/23/5-11) von einer Einschränkung der Steh- und Gehdauer sowie der Ganggeschwindigkeit (S. 3 Ziff. 1.6). Sie hielten dafür, dem Beschwerdeführer sei die Tätigkeit im Sicherheitsdienst bei der A.___ in einem zeitlichen Rahmen von fünf bis acht Stunden ohne Minderung der Leistungsfähigkeit zumutbar (Ziff. 1.7). In einem adaptierten Betätigungsfeld (rein sitzende Tätigkeit) bestehe eine Einsatzfähigkeit von 100 % (S. 4 Ziff. 1.8 f.; vgl. auch die Zumutbarkeitsangaben auf S. 5).
3.3.3 Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 20. September 2013 an die Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/33/1-6 S. 1 Ziff. 1.1):
- Chronisches femoropatelläres Schmerzsyndrom seit 2001
- Asymmetrische, distal- und beinbetonte vorwiegend sensible Polyneuropathie (Erstdiagnose 2012)
- HIV-Infektion CDCA3 (Erstdiagnose 1995)
- Verdacht auf zwanghafte Persönlichkeitsstörung
- Status nach rezidivierenden Synkopen (kardiale Abklärung 2007)
- Beginnende Arthrose des linken oberen Sprunggelenks (OSG, seit 2008)
Er attestierte für die bisherige Tätigkeit als Angestellter bei einer Bewachungsfirma eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 30 % vom 15. Juni bis 11. September 2013 und eine solche von zirka 70 % (zehn bis zwölf Stunden pro Woche mit Maximalbelastung von zirka fünf Stunden am Stück beziehungsweise pro Tag) ab 12. September 2013 bis auf weiteres (S. 2 Ziff. 1.6 und S. 3 Ziff. 1.11; vgl. auch Zeugnis vom 12. September 2013, Urk. 8/24). Er schilderte Einschränkungen durch zunehmende Parästhesien und Dysästhesien im Bereich der unteren Extremitäten, linksbetont bei längerem Gehen, Stehen und Sitzen, sowie eine eingeschränkte psychische Belastbarkeit bei Persönlichkeitsstörung. Ausserdem bestünden rezidivierende Gelenksbeschwerden von Seiten des femoropatellären Schmerzsyndroms unter OSG-Arthrose (Ziff. 1.7).
3.3.4 Die wie Dr. C.___ in der E.___ tätige Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, diagnostizierte am 16. November 2013 (Urk. 8/42/2-4) zuhanden des Krankentaggeldversicherers eine HIV-Infektion, eine Persönlichkeitsstörung und eine Polyneuropathie (S. 1 Ziff. 1), wobei sie nur die beiden letztgenannten Diagnosen als einschränkend einstufte (S. 2 Ziff. 9). Dr. F.___ befand, bei längerem Stehen, Gehen und Sitzen komme es zu einer Verstärkung der Beschwerden (S. 2 Ziff. 8). Sie bescheinigte für die Tätigkeit als Sicherheitsangestellter eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ab 12. September 2013 (S. 2 Ziff. 4; vgl. auch Übersicht über Krankentaggeldleistungen in Urk. 8/42/8) und notierte, eine leichtere Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer im Umfang von maximal fünf Stunden pro Tag, allerdings nicht täglich beziehungsweise nicht an aufeinanderfolgenden Tagen, zugemutet werden (S. 2 Ziff. 6 und Ziff. 10, S. 3 Ziff. 12).
3.3.5 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten B.___-Gutachten vom 16. Juni 2014 (Urk. 8/55/1-24), beruhend auf allgemein-internistischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen vom 28. und 30. April 2014, wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 18 f.):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Sensomotorische axonale und demyelinisierende Polyneuropathie mittelgradiger Ausprägung ungeklärter Ursache
- wahrscheinlich medikamentös bedingt
- Zwanghafte (anankastische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
- Hypomanisches Zustandsbild (ICD-10 F30.0)
- Chronisches femoropatelläres Schmerzsyndrom, bekannt seit 2001
- Anamnestisch beginnende OSG-Arthrose linksseitig
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- HIV-Infektion 1995, initiales Stadium CDC A1, aktuelles Stadium A3
- antiretrovirale Therapie mit Lipodystrophie und Gynäkomastie 2002
- aktuell anamnestisch immunkompetent
- Folsäure und Vitamin B12-Mangel seit 2012 (substituiert)
- Status nach Kontusion der Wirbelsäule 2010
- Polyallergie auf Pollen, Milben, Hausstaub, Haustiere, Roggen, Apfel und Nuss
- Status nach Hepatitis A und B
- Status nach Morbus Scheuermann
- Genua valga und Coxa valga
- Status nach Lues 1992, anamnestisch Stadium III
- Status nach analem Kondylomata
- Status nach Fussfraktur 1991
- Status nach Herniotomie und Appendektomie
- Status nach Pneumonie 1970
- Status nach Zirkumzision
Die Sachverständigen attestierten für die bisherigen Tätigkeiten als Kondukteur und Sicherheitsmitarbeiter eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 22 Ziff. 7) und hielten fest, die Arbeitsunfähigkeit begründe sich vor allem neurologisch. Der Beschwerdeführer leide an einer Polyneuropathie, welche zu einer Gangstörung führe und ihn für jeglichen Beruf, der stehend ausgeführt werden müsse, zu 50 % arbeitsunfähig mache. Aus psychiatrischer Sicht könne er in seiner aktuellen Arbeit ganztags mit einer 20%igen Leistungseinbusse (Leistungsfähigkeit von 80 %) eingesetzt werden. Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % im angestammten Beruf gelte ab August 2012 (Datum der Diagnosestellung der Polyneuropathie durch die neuromuskuläre Sprechstunde, vgl. dazu Urk. 8/23/12-13; S. 22 Ziff. 8).
In einer leidensadaptierten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer – so die B.___-Gutachter – zu 80 % eingesetzt werden. Aus neurologischer Sicht müsse berücksichtigt werden, dass er wegen seiner peripheren Neuropathie keine stehenden und gehenden Arbeiten ausführen könne. In einer sitzenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 %. Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der vorhandenen Defizite (schwere Beeinträchtigung der Flexibilität, Umstellungs- und Selbstbehauptungsfähigkeit; mittelgradige Beeinträchtigung der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie der Gruppenfähigkeit; leichte Beeinträchtigung bei Anwendung fachlicher Kompetenzen und in der Kontaktfähigkeit zu Dritten) zu 80 % eingesetzt werden (Leistungsminderung von 20 % bei ganztägigem Pensum). Insgesamt sei der Beschwerdeführer seit August 2013 (richtig wohl: 2012; vgl. Urk. 8/55/22 Ziff. 8) in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % einsetzbar (S. 22 Ziff. 9).
3.3.6 Dr. C.___ führte in seiner im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ergangenen Stellungnahme vom 2. Oktober 2014 (Urk. 8/76) aus, im B.___-Gutachten seien als Gründe für die Arbeitsunfähigkeit in erster Linie die polyneuropathischen Beschwerden angeführt worden. Diese hätten sich in den letzten Jahren verstärkt und seit September 2013 zu einer Zunahme der Arbeitsunfähigkeit geführt. Im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien die vorbestehenden (und ebenfalls zunehmenden) Beschwerden von Seiten der Gelenke zu wenig berücksichtigt worden. Beim hochgewachsenen Beschwerdeführer sei seit mindestens dem Jahr 2001 ein chronifiziertes femoropatelläres Schmerzsyndrom bekannt. Ausserdem bestünden seit einem Sturz im Jahr 2010 (vgl. dazu Urk. 8/26) rezidivierende Lumbalgien sowie Schmerzen im Rahmen einer beginnenden OSG-Arthrose links. Diese Schmerzen seien wesentlich mitverantwortlich für die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und beeinträchtigten die Steh- und Gehdauer wesentlich. Zudem träten sie beim Sitzen ab maximal einer Stunde auf. Aufgrund dieser Beschwerden habe der Beschwerdeführer in den angestammten Tätigkeiten die Leistung nicht mehr erbringen können. Er könne momentan noch zu 30 % einer Arbeit nachgehen, welche von den Beschwerden her möglich sei. Die psychischen Hintergründe und die HIV-Erkrankung wirkten sich am Rande ebenfalls auf die Arbeitsunfähigkeit aus. Eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (in angepasster, wechselbelastender Form) entspreche nicht den gesundheitlichen Begebenheiten und sei nicht realistisch.
3.3.7 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, hielt im Bericht vom 6. Mai 2015 (Urk. 14) an den zuweisenden Hausarzt fest, gemäss seiner Untersuchung vom Vortag habe die seit Frühjahr 2012 bekannte progrediente periphere Polyneuropathie mit vorwiegend sensiblen Ausfällen im Vergleich zur Untersuchung in der neurologischen Poliklinik des D.___ vom August 2012 (vgl. dazu Urk. 8/23/12-13) zugenommen. Die sensiblen Ausfälle gingen inzwischen bis in beide Oberschenkel und an den Füssen bestehe ein weitgehendes Taubheitsgefühl. Im EMG sei die motorische Leitgeschwindigkeit des Nervus peronaeus links pathologisch und rechts leicht verlangsamt. Eine Arbeitsfähigkeit sei bei diesem Beschwerdebild nur noch in sehr beschränktem Rahmen möglich. Der Beschwerdeführer könne stundenweise in einer Bank als Archivar arbeiten, was seinem Leiden „recht optimal angepasst“ sei, da er die Arbeitszeiten selber wählen könne. Bei dieser Tätigkeit betrage die maximale Arbeitsfähigkeit 30 %.
4.
4.1 In Bezug auf den strittigen Rentenanspruch steht ausser Frage, dass das B.___-Gutachten vom 16. Juni 2014 zumindest hinsichtlich der Beurteilung der Gesundheitsschäden voll beweiskräftig ist. Uneins sind sich die Parteien indes darüber, inwieweit die vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Fähigkeit des Beschwerdeführers einschränken, zumutbare Arbeit zu leisten. Dabei steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer psychiatrischerseits jedenfalls im Umfang von 80 % arbeits- beziehungsweise leistungsfähig ist. Strittig und zu prüfen sind dagegen die Auswirkungen der körperlichen Beeinträchtigungen auf das berufliche Leistungsvermögen. Die Sachverständigen des B.___ gelangten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht die Ausübung der bisherigen Tätigkeiten als Kondukteur und Sicherheitsangestellter nurmehr zu 50 % zumutbar ist, er jedoch einer behinderungsangepassten (sitzenden) Tätigkeit zu 80 % nachgehen kann (vgl. E. 3.3.5 hiervor).
4.2
4.2.1 Im Rahmen seiner Kritik am B.___-Gutachtens brachte der Beschwerdeführer vor, der neurologische Sachverständige habe den von ihm geklagten Beschwerden beim Sitzen nicht gebührend Rechnung getragen, obwohl er sich anlässlich der Begutachtung (vgl. Gutachten S. 13 Ziff. 3.5) dahingehend geäussert habe, dass sitzend „gar nichts gehe“, weil die Taubheitsgefühle in den Beinen deutlich zunähmen und er nach einer Stunde aufstehen müsse (Urk. 1 S. 6 oben). Zwar trifft es zu, dass laut den beschwerdeweise angerufenen Berichten der Dres. C.___ (vgl. E. 3.3.3 und E. 3.3.6 hiervor) und F.___ (vgl. E. 3.3.4 hiervor) längeres Sitzen mit Beschwerden verbunden ist. Gemäss Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit (BAG; https://www.medregom.admin.ch) handelt es sich bei den angerufenen Medizinern allerdings um Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, sodass es ihnen an der erforderlichen Sachkunde zur Beurteilung der Auswirkungen der Polyneuropathie auf die Arbeitsfähigkeit fehlt. Dagegen besteht gemäss Einschätzung der involvierten neurologischen Fachärzte der Klinik für Neurologie des D.___ (vgl. E. 3.3.2 hiervor) und des B.___ (vgl. E. 3.3.5 hiervor; vgl. auch neurologisches Teilgutachten, Urk. 8/55/33-38) von Seiten der Polyneuropathie hinsichtlich sitzender Tätigkeiten keine beziehungsweise nur eine geringe Einschränkung von höchstens 20 %. Ein fachärztlicher Bericht, welcher zu einer anderen Beurteilung Anlass gäbe, ist nicht aktenkundig.
Darüber hinaus bereiteten dem Beschwerdeführer die am 28. und 30. April 2014 im Zuge der MEDAS-Begutachtung zurückgelegten mehrstündigen Bahnreisen von Zürich ins Tessin (H.___ und I.___) und zurück (insgesamt vier Fahrten an zwei Tagen) offenbar keine Probleme und auch anlässlich der 1,75 Stunden dauernden psychiatrischen Begutachtung benötigte er keine Pausen (vgl. psychiatrisches Teilgutachten S. 1 und S. 5; vgl. auch Gutachten S. 8 oben, wonach die allgemein-internistische Untersuchung drei Stunden dauerte).
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht auf eine rein sitzende Tätigkeit angewiesen ist. Die in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 6) hervorgehobene Aussage im B.___-Gutachten (S. 22 Ziff. 9), wonach er aus neurologischer Sicht „wegen seiner peripheren Neuropathie keine stehenden und gehenden Arbeiten ausführen“ könne, lässt sich in dieser Absolutheit im Lichte der übrigen Aktenlage nicht halten. Zum einen sprach sich keiner der involvierten (Fach-)Ärzte dafür aus, dass dem Beschwerdeführer derartige Tätigkeiten gänzlich verwehrt wären. Vielmehr wurden diesbezüglich lediglich Einschränkungen postuliert. Dies gilt namentlich auch für die Sachverständigen des B.___, welche für die bisherigen Tätigkeiten als Kondukteur und Sicherheitsmitarbeiter beziehungsweise für jegliche Berufe, die stehend ausgeführt werden müssen, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigten (neurologisches Teilgutachten S. 5 unten, Gutachten S. 22). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers umfasst zum anderen die von ihm als Arbeitnehmer der A.___ ausgeübte Tätigkeit bei einer Bank vorwiegend stehend und gehend zu verrichtende, körperlich belastende Arbeiten (Gutachten S. 10, psychiatrisches Teilgutachten S. 3). Insofern ist davon auszugehen, dass eine Verweisungstätigkeit nicht auf rein sitzende Tätigkeiten beschränkt ist, sondern idealerweise auch wechselbelastende Arbeiten umfasst (vgl. auch Zumutbarkeitsangaben im Bericht der Klinik für Neurologie des D.___ vom 22. August 2013, Urk. 8/23/10).
4.2.2 Der Rüge des Beschwerdeführers, das femoropatelläre Schmerzsyndrom und die beginnende OSG-Arthrose seien offensichtlich nicht in die Beurteilung des Belastungsprofils des Neurologen eingeflossen (Urk. 1 S. 6 unten), ist entgegenzuhalten, dass diese nicht dem Fachgebiet der Neurologie zuzuordnenden Erkrankungen im B.___-Gutachten durchaus als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gefasst wurden. Dass diesbezüglich im Rahmen der Begutachtung keine weiteren Abklärungen erfolgten, ist nicht zu beanstanden. Denn es ist anhand der vorliegenden Akten nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert aufgezeigt, inwiefern deswegen hinsichtlich einer Verweisungstätigkeit eine weitergehende Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens bestehen soll. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer anlässlich der allgemein-internistischen Untersuchung von „Schmerzen im Kniebereich und weniger auch im OSG-Bereich“ berichtete, welche ihn allerdings bei der aktuellen Tätigkeit nicht limitierten (Gutachten S. 13 Ziff. 3.5). Vor diesem Hintergrund ist die entsprechende Kritik von Dr. C.___ dem Beweiswert des B.___-Gutachtens nicht abträglich. Auch die Angabe des Hausarztes, wonach seit dem im Jahr 2010 erlittenen Sturzereignis rezidivierende und die Arbeitsfähigkeit limitierende Lumbalgien bestünden (vgl. E. 3.3.6 hiervor), steht im Widerspruch zur Darstellung des Beschwerdeführers, welcher gegenüber den Ärzten der Klinik für Neurologie des D.___ Rückenschmerzen verneint (vgl. Berichte vom 13. April und 16. Mai 2012, Urk. 8/23/20 oben und Urk. 8/23/14 Mitte) und auch anlässlich der Begutachtung im B.___ von einer Remission derselben berichtet hatte (Gutachten S. 12 Mitte und S. 14 Ziff. 3.6), was mit dem Bericht von Dr. C.___ vom 20. September 2013 übereinstimmt, worin – nach Abheilung der im Januar 2011 zugezogenen Rückenkontusion (E. 3.3.1 hiervor) – keine Rückenbeschwerden mehr erwähnt wurden (E. 3.3.3 hiervor). Rückenschmerzen wurden denn auch weder in der IV-Anmeldung vom 5. August 2013 (Urk. 8/15) noch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht. Insofern vermögen die hausärztlichen Ausführungen keine ernsthaften Zweifel an der Schlüssigkeit des B.___-Gutachtens vom 16. Juni 2014 zu begründen.
4.2.3 Ebenfalls nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten ist aus dem im vorliegenden Verfahren ins Recht gelegten Bericht von Dr. G.___ vom 6. Mai 2015 (vgl. E. 3.3.7 hiervor). Soweit darin eine seit August 2012 (Untersuchung im D.___) eingetretene Verschlechterung der Polyneuropathie beschrieben wird, ist festzuhalten, dass der neurologische B.___-Gutachter eine seither eingetretene Verschlechterung anerkannte und von einer Polyneuropathie mittelschweren Grades ausging (vgl. neurologisches Teilgutachten S. 5 oben). Dass es im massgebenden Beurteilungszeitraum (BGE 134 V 392 E. 6, 132 V 215 E. 3.1.1, 129 V 167 E. 1) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2015 (Urk. 2) zu einer Zunahme der durch das neurologische Leiden bedingten Arbeitsunfähigkeit gekommen wäre, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 15) anhand des Berichts von Dr. G.___ nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, da er auf Untersuchungen vom 5. Mai 2015 beruht und sich weder auf den massgebenden Beurteilungszeitraum bezieht noch Rückschlüsse darauf zulassen würde und daher in die Beurteilung miteinzubeziehen wäre. Ein allfällige nach Verfügungserlass eingetretene Verschlechterung ist auf dem Weg einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) geltend zu machen.
4.3 Zusammengefasst ergeben sich anhand der Akten keine konkreten Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des B.___-Gutachtens vom 16. Juni 2014 sprechen. Praxisgemäss ist deshalb auf dieses abzustellen (vgl. E. 1.4 hiervor). Von den im Eventualpunkt beantragten medizinischen Weiterungen (Urk. 1 S. 2 und S. 7 Ziff. 3) sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d) davon abzusehen ist.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. E. 1.5.1 hiervor), wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die dem abschlägigen Rentenentscheid zu Grunde liegende Invaliditätsbemessung (Urk. 2 S. 2, vgl. auch Urk. 8/62) wurde beschwerdeweise insoweit beanstandet, als dabei für die Bemessung des Valideneinkommens auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sicherheitsangestellter bei der A.___ und nicht auf den ursprünglich erlernten Beruf als Kondukteur bei den Y.___ abgestellt wurde (Urk. 1 S. 7 ff.).
5.2 Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers ist anhand der Akten nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der im Frühjahr 2000 vollzogene Berufswechsel auf ein (invalidenversicherungsrechtlich relevantes) psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen war. Bei der in den beschwerdeweise angerufenen Berichten von Dr. C.___ vom 8. Mai und 26. Juli 2000 (verdachtsweise) geäusserten zwanghaften Persönlichkeitsstörung (Urk. 8/10/18, Urk. 8/10/15) handelt es sich nicht um eine fachärztlich lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose. Deswegen und unter Berücksichtigung der damals auch von somatischer Seite nicht ausgewiesenen Beeinträchtigung wurde mit Verfügung vom 23. August 2004 (Urk. 8/13) ein Leistungsanspruch mangels Invalidität rechtskräftig verneint, was sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen muss.
Darüber hinaus lassen auch die im Neuanmeldeverfahren ergangenen Akten den Schluss auf einen wegen der gesundheitlichen Situation indizierten Berufswechsel nicht zu. Bezüglich des hypomanischen Zustandsbildes (ICD-10 F30.0) wurde im psychiatrischen Teilgutachten (S. 6 oben) ausdrücklich festgehalten, Beginn und Dauer seien unklar. Daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sodann handelt es sich bei den ebenfalls diagnostizierten zwanghaften Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) um eine Diagnose aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Klassifikationssystems, welche als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fällt (Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1).
Selbst wenn indes der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – die Tätigkeit bei den Y.___ wegen des für ihn angeblich mit Schwierigkeiten verbundenen Kundenkontakts hätte aufgeben müssen, bedeutete dies nach allgemeiner Lebenserfahrung noch nicht, dass er nur die weniger einträgliche Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter ergreifen konnte und darin verbleiben musste. Es hätten ihm, allenfalls sogar bei den Y.___, durchaus andere berufliche Tätigkeiten offen gestanden (vgl. dazu etwa Bericht von Dr. C.___ vom 26. Juli 2000, der einen weiten Bereich von noch zumutbaren Tätigkeiten beschreibt; Urk. 8/10/5, sowie Urk. 8/10/16), bei welchen er an den früheren Verdienst hätte anknüpfen können. Insofern ist davon auszugehen, dass er die Tätigkeit im Sicherheitsdienst aus persönlichen Gründen gewählt hat. Das Anstellungsverhältnis bei der Z.___ wurde per April 2004 ausgewiesenermassen aus wirtschaftlichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (Urk. 8/9/1), weshalb kein Raum dafür besteht, das Valideneinkommen anhand des damaligen Einkommens zu bemessen, was der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend machte. Der in den ersten Anstellungsjahren bei der A.___ erzielte Lohn (vgl. Urk. 8/21/2) sank in den Folgejahren – wohl auch wegen der im Jahr 2007 erfolgten Umstellung von Monats- auf Stundenlohn (Urk. 8/34/1) – weit mehr als die gemäss Angabe des Beschwerdeführers gesundheitsbedingte Reduktion des Pensums auf 80 % (vgl. Urk. 8/37 unten). Es rechtfertigt sich daher auch nicht, das Valideneinkommen ausgehend vom bei der A.___ anfänglich erzielten Einkommen festzusetzen.
In Anbetracht dieser Umstände gibt es zu keiner Kritik Anlass, dass die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Valideneinkommens den vom Beschwerdeführer bei der A.___ zuletzt erzielten Verdienst heranzog (vgl. E. 1.5.2 hiervor). Dementsprechend hat es bei dem von ihr gestützt auf deren Lohnangaben (Urk. 8/34-35, Urk. 8/42/10) ermittelten und im Übrigen unbestritten gebliebenen Validenlohn von Fr. 63‘998.-- (vgl. Urk. 8/62/1) sein Bewenden, zumal dieser im Bereich der im individuellen Konto (IK; vgl. Auszug vom 23. August 2013, Urk. 8/21) ausgewiesenen beitragspflichtigen Einkommen (hochgerechnet auf ein Vollzeitpensum) liegt. Im Vergleich mit dem unbeanstandet gebliebenen Invalideneinkommen von Fr. 40‘493.-- (Urk. 8/62/2) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 23‘505.-- entsprechend einem Invaliditätsgrad von 37 %, welcher unter dem anspruchsbegründenden Wert von 40 % (vgl. E. 1.3 hiervor) liegt und daher nicht zum Bezug einer Rente berechtigt.
Damit erweist sich der abschlägige Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2015 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.
6.2 Da vorliegend die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (vgl. Urk. 3, Urk. 10/1-10, Urk. 11, Urk. 13, Urk. 17), ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 700.-- festzusetzenden Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 26. Februar 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSenn-Buchter