Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00264 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 17. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, Mutter dreier erwachsener Kinder, ist diplomierte Krankenschwester (Urk. 7/2/1) und Kinesiologin (Urk. 7/2/2) und arbeitete seit dem 1. Juli 2009 in einem Pensum von 40 % als Sachbearbeiterin (Urk. 7/3 Ziff. 5.4), als sie sich am 3. Januar 2010 wegen einer Diskushernie mit neurologischen Ausfällen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 7/7, Urk. 7/12) und medizinische Abklärungen (Urk. 7/8, Urk. 7/11, Urk. 7/13). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/17) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. September 2010 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/20). Mit Schreiben vom 16. Januar 2011 ersuchte die Versicherte um Neubeurteilung des Rentengesuches (Urk. 7/21, Urk. 7/26-27), worauf die IV-Stelle am 11. März 2011 auf den Ablauf des Wartejahres am 29. August 2011 hinwies (Urk. 7/28).
Nach Ablauf des Wartejahres sowie Eingang eines Gesuches der Beschwerdeführerin um Gewährung beruflicher Massnahmen (vgl. Urk. 7/34) holte die IV-Stelle einen aktuellen Arztbericht (Urk. 7/30) ein und veranlasste eine Haushaltsabklärung (Urk. 7/37). In der Folge erteilte sie am 15. Dezember 2011 Kostengutsprache für eine Umschulung zum Bachelor of Science in Pflege (Urk. 7/46). Nach erfolgreichem Studienabschluss (Urk. 7/60/2) trat die Versicherte am 1. März 2014 in einem Pensum von 50 % eine Stelle als Study Nurse am Kantonsspital Y.___ an (Urk. 7/60/3).
Nach weiteren medizinischen Massnahmen (Urk. 7/64) sowie einer aktuellen Haushaltsabklärung (Urk. 7/66) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/69-71) mit Verfügung vom 4. Februar 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 7/75 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 4. Februar 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. Februar 2015 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Rente (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin reichte die Replik am 1. Dezember 2015 ein (Urk. 11) und die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin trotz der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine wechselbelastende, körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit in einem Pensum von 80 % zumutbar sei. Der lange Anfahrtsweg sowie die Kinderbetreuung der im Jahre 2014 bereits 17 und 22 Jahre alten Kinder seien invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant. Insgesamt bestehe ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 21 % (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27. Februar 2015 geltend, sie sei bereits mit ihrer heutigen 50%igen Tätigkeit, welche optimal an ihre Behinderung angepasst sei, am gesundheitlichen Limit (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Auch gemäss dem behandelnden Spezialarzt sei nicht davon auszugehen, dass sie zu 80 % arbeitsfähig sei. Unter Berücksichtigung des Arbeitsweges und des Haushaltes sei eine ausserhäusliche Tätigkeit bis maximal sechs Stunden täglich möglich (S. 4 Ziff. 6). Auch wenn ihr Sohn bereits 17 Jahre alt sei, habe sie noch Betreuungspflichten zu erfüllen (S. 5 Ziff. 7). Ausserdem sei das Valideneinkommen nicht korrekt erhoben worden, mit ihrem Abschluss als Bachelor in Pflege könnte sie mehr verdienen als von der Beschwerdegegnerin angenommen (S. 5 Ziff. 8).
In der Replik vom 1. Dezember 2015 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, nach neuesten Untersuchungen sei eine Nervenschädigung vorhanden, welche die Beschwerden verursache (Urk. 11 S. 2 Ziff. 1). Nach dem Lohnreglement des Kantons Zürich liege der Lohn als Pflegefachfrau FH mbA zwischen Fr. 85‘705.-- und Fr. 122‘809.--, im Kanton Z.___ zwischen Fr. 83‘461.60 und Fr. 117‘516.10 (S. 2 Ziff. 2 und 3). Da sie keine pflegerischen Tätigkeiten mehr ausüben könne, sei das Invalideneinkommen beträchtlich tiefer als das Valideneinkommen (S. 3 Ziff. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Vom 5. bis 13. Oktober 2009 war die Beschwerdeführerin aufgrund einer Diskushernie L4/5 rechts caudal sequestriert mit L5-Syndrom rechts im A.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, hospitalisiert und wurde am 6. Oktober 2009 operiert (Urk. 7/11/8). Am 14. Oktober 2009 berichteten die Ärzte über die erfolgreich durchgeführte Mikrodiskektomie L4/5 rechts sowie einen erfreulichen postoperativen Verlauf. Die Schmerzen seien postoperativ deutlich regredient, die Mobilisation gelinge unter physiotherapeutischer Anleitung problemlos. Die Wundkontrollen seien stets unauffällig. Bei Austritt bestehe eine leicht regrediente, aber immer noch deutliche Fussheberparese rechts, für die eine physiotherapeutische Nachbehandlung empfohlen werde (Urk. 7/11/9). Bis zum 25. November 2009 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/11/8).
Am 1. Dezember 2009 verlängerte der zuständige Arzt des A.___ die Arbeitsunfähigkeit bis Ende des Jahres 2009 (Urk. 7/11/7) und führte im Bericht vom 26. April 2010 (Urk. 7/11/1-5) aus, bei der letzten Kontrolle am 25. November 2009 hätten sich noch deutliche sensomotorische Defizite im Bereich des rechten Beins gezeigt, ob es hier zu einer vollständigen Rückbildung komme, könne aktuell noch nicht eingeschätzt werden (Ziff. 1.2 und 1.4).
3.2 Der behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 5. Februar 2010 (Urk. 7/8) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom mit/bei:
- Status nach lumboradikulärem Reiz- und Ausfallsyndrom L5 rechts
- Status nach Mikrodiskektomie und Entfernung Diskushernie L4/5 rechts 6. Oktober 2009
- regredienter Parese L5-Muskulatur rechts
- aktuell: Rest-Belastungsintoleranz
Vom 29. Juli bis 31. Dezember 2009 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig gewesen, seit Januar 2010 bestehe wieder eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin (Ziff. 2). Auch nach der im Oktober 2009 durchgeführten Mikrodiskektomie bestünden noch belastungsabhängige lumbale Rückenschmerzen sowie eine Schwäche im rechten Fuss und im Beckenbereich (Ziff. 3.3-4). Der Gesundheitszustand sei noch besserungsfähig (Ziff. 4.1). Eine berufliche Umstellung sei nicht zu prüfen, seit Januar 2010 könne sie das bisherige Pensum von 40 % unverändert wieder ausführen (Ziff. 5.2).
3.3 Am 2. Juli 2010 wies Dr. B.___ auf eine Verschlechterung der Situation am Rücken hin, einerseits bestehe eine Rezidivhernie, andererseits auch lumbale Rückenschmerzen, welche durch die zunehmende Segmentdegeneration bedingt seien. Ob hier eine erneute Operation durchgeführt werden müsse, sei in Abklärung (Urk. 7/13).
3.4 In seinem Bericht vom 13. September 2011 (Urk. 7/30) nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts, intermittierend radikuläre Reizung mit/bei:
- Status nach radikulärem Reiz- und Ausfallsyndrom L5 rechts mit persistierenden funktionell relevanten Residuen
- Status nach Mikrodiskektomie L4/5 am 6. Oktober 2009 im A.___
- Rezidivhernie L4/5, mediane Diskushernie L3/4 und Vernarbungen mit neurogenen Schmerzen und Instabilitätssymptomatik
- erfolglose konservative Behandlung Januar bis Juli 2010
- Entfernung Rezidivhernie, interkorporelle Fusion L4/5 und dynamische Stabilisierung L3/4 mit DTO System am 31. August 2010 im A.___
Die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an rezidivierend auftretenden lumbalen Rückenschmerzen. Die festgestellte paramedian gelegene Diskushernie L4/5 sei am 6. Oktober 2009 im A.___ behandelt worden. Nach initial leichter Besserung sei es erneut zu ausstrahlenden Beschwerden in das rechte Bein sowie zu zunehmenden belastungsabhängigen Rückenschmerzen und einer Belastungsintoleranz gekommen. Im April 2010 seien eine Rezidivhernie im gleichen Segment sowie eine mediane Diskushernie L3/4 festgestellt worden. Die konservative Therapie inklusive mehrmaligen Infiltrationen seien ohne anhaltenden klinischen Erfolg geblieben. Am 31. August 2010 sei die Beschwerdeführerin erneut operiert worden, wobei sich mittlerweile eine Besserung der lumbalen Rückenschmerzen ergeben habe. Unverändert verspüre die Patientin neurogene Beschwerden im linken Bein, vor allem ausstrahlende Schmerzen am lateralen Unterschenkel sowie eine Restschwäche der Hüftabduktoren, Fussheber und damit resultierende muskuläre Dysbalance im Beckengürtel. Die Rehabilitation in der Klinik C.___ vom 3. bis 29. Januar 2011 habe eine Linderung und Stabilisierung gebracht, die Beschwerden seien aber immer noch vorhanden (Ziff. 1.4).
Seit Februar 2011 sei die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer 40 % Bürotätigkeit arbeitsfähig. Im Haushalt bestünden Einschränkungen bei grösseren Haushaltsarbeiten. Medizinisch-theoretisch schätze er die zumutbare Belastung folgendermassen: wechselbelastend, leicht-mittelschwer ganztags mit Bedarf an vermehrten Pausen von bis zu zwei Stunden täglich und schmerzbedingte Einschränkungen des Arbeitstempos. Zusammengefasst seien täglich zirka sechs Stunden zumutbar. Die genauen Haushaltseinschränkungen müssten vor Ort abgeklärt werden (Ziff. 1.6-7).
3.5 Am 27. Mai 2014 nannte Dr. B.___ im Wesentlichen folgende Diagnosen (Urk. 7/64 Ziff. 1.1):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts, chronisch neurogene radikuläre Reizung
- Hashimoto Thyreoiditis, Erstdiagnose 2012, initial Arthralgien
Nach der Rehabilitation in der Klinik C.___ hätten die neurogenen Ausstrahlungen in das rechte Bein persistiert, die lumbalen Schmerzen seien mit konsequentem Training kaum mehr vorhanden (Ziff. 1.4). Die Prognose bezüglich der neurogenen Schmerzen im Bein sei unklar, der Gesundheitszustand sei wahrscheinlich chronisch stabil, eventuell sich verbessernd. Eventuell sei eine Neurostimulation möglich (S. 4 Mitte). Die Beschwerdeführerin arbeite auf eigenen Wunsch in einem Pensum von 50 % als Studienkoordinatorin am Palliative Care Center im Kantonsspital Y.___ und habe dort organisatorische Aufgaben mit Patientenkontakt.
Das aktuelle Arbeitspensum entspreche zusammen mit dem langen Arbeitsweg von je einer Stunde der derzeit zumutbaren Tätigkeit (Ziff. 1.6). Mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9).
4.
4.1 Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7, Urk. 2 S. 2, vgl. auch Urk. 6/66 S. 2), sodass der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleiches zu bestimmen ist (vgl. vorstehend E. 1.2). Festzuhalten bleibt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Wechselwirkung zwischen Haushalt und Erwerb auch für Vollerwerbstätige gelten müsse (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7), nicht zutreffend sind und für die Bestimmung des Invaliditätsgrades einzig und allein die verbliebene Restarbeitsfähigkeit relevant ist.
Dementsprechend ist im Folgenden die verbliebene Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen.
4.2 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin stützen ihren Standpunkt auf die Einschätzung des behandelnden Rheumatologen Dr. B.___. Aufgrund des Berichts von Dr. B.___ vom 13. September 2011 (E. 3.4) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden leichten bis mittelschweren ganztägigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden täglich bei einem erhöhten Pausenbedarf von bis zu zwei Stunden und einer schmerzbedingten Einschränkung des Arbeitstempos aufweist. Der Pausenbedarf von bis zu zwei Stunden täglich ist in den von Dr. B.___ angegebenen 6 möglichen Arbeitsstunden pro Tag bereits berücksichtigt, ergeben die sechs Arbeitsstunden und die zwei Stunden Pause doch in etwa die zumutbare Ganztagestätigkeit. Die sechs Stunden täglich entsprechen 30 Stunden pro Woche (6 Stunden x 5 = 30 Stunden) und ausgehend von 41.5 branchenüblichen Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2 lit. Q) einem Pensum von rund 73 %.
Dem Bericht von Dr. B.___ vom 27. Mai 2014 (E. 3.5) ist keine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zu entnehmen, im Gegenteil wird darauf hingewiesen, die lumbalen Schmerzen seien bei konsequentem Training kaum mehr vorhanden. Dr. B.___ machte zwar in diesem zweiten Bericht geltend, die Beschwerdeführerin schöpfe ihre Arbeitsfähigkeit mit ihrer 50 %-Tätigkeit am Kantonsspital Y.___ aus, bezog aber bei dieser Aussage explizit den erheblichen Arbeitsweg von je einer Stunde mit ein. Das konkrete Arbeitsverhältnis mit dem langen Arbeitsweg, in welchem die Beschwerdeführerin steht, kann jedoch zur Bestimmung der medizinsch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sein. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt hält genügend angepasste Tätigkeiten in der Wohngegend der Beschwerdeführerin bereit.
4.3 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2011 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von rund 73 % aufweist.
5.
5.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschränkungen (vgl. vorstehend E. 1.2).
5.2 Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 11 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt der mutmasslichen Rentenzusprache, mithin das Jahr 2014, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Im vorliegenden Fall absolvierte die Beschwerdeführerin eine Erstausbildung als Krankenschwester (Urk. 7/2/1) und bildete sich in den Jahren 2005 bis 2009 zur diplomierten Kinesiologin weiter (Urk. 7/2/2). Im April 2014 sodann schloss sie an der D.___ den Lehrgang Bachelor of Science FHO in Pflege ab (Urk. 7/60/2), wobei sie diesen auch im Gesundheitsfall wohl kaum früher absolviert hätte. Mit dieser Ausbildung hätte sie im Jahre 2014 im Kanton Zürich ein Einkommen zwischen Fr. 79‘815.-- und Fr. 122‘809.-- erzielen können (Urk. 12/1, Urk. 12/2 S. 2), im Kanton Z.___ ein solches zwischen Fr. 82‘461.60 und Fr. 117‘516.10 (Urk. 12/3 S. 4, Urk. 12/4). Nachdem die Beschwerdeführerin die Ausbildung erst im April 2014 abgeschlossen hat, ist grundsätzlich von einer Einstufung im unteren Bereich dieser Bandbreiten auszugehen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (Lohn für medizinische und soziale Tätigkeiten, Anforderungsniveau 2, Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) und setzte dieses auf rund Fr. 84‘111.-- fest (Urk. 7/68 S. 1), was im Rahmen des Ermessens nicht zu beanstanden ist.
5.3 Das von der Beschwerdeführerin mit ihrem 50 %-Pensum am Kantonsspital Y.___ erzielte Einkommen kann nicht als Invalideneinkommen herangezogen werden, da sie damit die ihr zumutbare Erwerbsfähigkeit pensumsmässig nicht ausschöpft. Die ausgeübte Tätigkeit als Study Nurse ist jedoch eine angepasste Tätigkeit, soweit sie sechs Stunden am Tag nicht übersteigt: Sie erfüllt das Profil „wechselbelastend leicht bis mittelschwer“, da es sich dabei in der Regel um eine administrative Tätigkeit ohne körperlich schwere Arbeit am Patienten handelt. Das ermittelte Valideneinkommen umfasst Anstellungen als Study Nurse. Damit errechnen sich das Validen- und das hypothetische Invalideneinkommen auf gleicher lohnmässiger Grundlage, womit der Invaliditätsgrad mittels Prozentvergleich bestimmt werden kann. Die Anwendung dieser Methode ist vorliegend insbesondere deshalb möglich, da keine weiteren anerkannten Faktoren erkennbar sind, welche der Beschwerdeführerin die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erschweren würden. So ist der erhöhte Pausenbedarf bereits im Pensum berücksichtigt und weitere einschränkende Faktoren für eine Tätigkeit als Study Nurse sind nicht erkennbar. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist mit 100 % zu bewerten, während das hypothetische Invalideneinkommen mit 73 % zu veranschlagen ist. Daraus ergibt sich eine Differenz von 27 %, welche dem Invaliditätsgrad entspricht. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente ist folglich nicht gegeben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig