Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00265




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 23. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Frau C.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1957, leidet seit Geburt unter einer Amaurose (Vollblindheit) beider Augen infolge eines Glaukoms (vgl. Bericht von Dr. med. Y.___, FMH Innere Medizin, vom 5. Januar 2010, Urk. 9/200).

    Im Oktober 1978 schloss der Versicherte eine Ausbildung als Klavierstimmer bei der Firma Z.___, und seit November 1978 arbeitet er in dieser Funktion beim Musikhaus A.___ (vgl. Urk. 9/50 und Urk. 9/201). Seit Januar 1979 bezieht der Versicherte eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 22. Januar 1980, Urk. 9/54).

    Im Laufe der Jahre kürzte das Musikhaus A.___ den Lohn des Versicherten. Mit Wirkung ab September 1997 wurde ihm zunächst eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. August 1999, Urk. 9/100). Seit Februar 2003 bezieht er eine ganze Invalidenrente (Verfügung der IV-Stelle vom 17. November 2003, Urk. 9/143).

1.2    Am 8. April 2014 beantragte der Versicherte bei der IV-Stelle einen Assistenzbeitrag (vgl. Urk. 9/213). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 28. Mai 2014, Urk. 9/214, und Einwand vom 2. Juni 2014, Urk. 9/218) wies die IV-Stelle das Begehren um einen Assistenzbeitrag mit Verfügung vom 3. November 2014 ab. Sie begründete dies damit, dass die Wohngemeinschaft des Versicherten als Heim zu qualifizieren sei und die Voraussetzungen für einen Assistenzbeitrag demnach nicht erfüllt seien (Urk. 2/1).

    Im Weiteren kürzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. November 2014 per 1. November 2014 die dem Versicherten bisher ausgerichtete Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall ohne Heimstatus von Fr. 468.-- monatlich auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall im Heim von Fr. 117.-- monatlich (vgl. Urk. 9/226 = Urk. 2/2). Ebenfalls mit Verfügung vom 27. November 2014 forderte sie vom Versicherten sodann Fr. 351.-- zurück, da ihm im November 2014 noch eine Hilflosenentschädigung von Fr. 468.-- statt von Fr. 117.-- ausbezahlt worden sei (Urk. 9/234 = Urk. 2/3).


2.    Gegen die Verfügung vom 3. November 2014 betreffend Assistenzbeitrag und die Verfügungen vom 27. November 2014 betreffend Hilflosenentschädigung/Rückforderung erhob der Versicherte am 1. bzw. 10. Dezember 2014 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sei ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag zu bejahen und von einer Kürzung der Hilflosenentschädigung und demensprechend auch von einer Rückforderung für den Monat November 2014 abzusehen (Urk. 1/1-3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 15. April 2015 angezeigt wurde (Urk. 10).


3.     Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Art. 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Nach Art. 42 Abs. 2 IVG ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit.

    Gemäss Art. 42ter Abs. 1 IVG ist für die Höhe der Hilflosenentschädigung das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit massgebend. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Prozent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Die Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag. Nach Art. 42ter Abs. 2 IVG entspricht die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, einem Viertel der Ansätze nach Abs. 1. Vorbehalten bleiben die Art. 42 Abs. 5 und 42bis Abs. 4 IVG.

1.2    Nach Art. 42quater Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1-4 ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und volljährig sind (litc).

    Gemäss Art. 42quinquies IVG wird ein Assistenzbeitrag gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird (lit. a) und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (lit. b).

    Nach Art. 43septies Abs. 1 IVG entsteht der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag in Abweichung von Art. 24 ATSG frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung dieses Anspruchs. Der Anspruch besteht für Hilfeleistungen, die innert zwölf Monaten nach deren Erbringen gemeldet werden (Art. 43septies Abs. 2 IVG).

1.3    

1.3.1    Für die Feststellung, ob eine versicherte Person im Sinne von Art. 42quater Abs. 1 IVG im Heim oder zu Hause wohnt, wird für volljährige versicherte Personen auf den entsprechenden Entscheid über die Höhe der Hilflosenentschädigung nach Art. 42ter Abs. 2 IVG abgestützt (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über den Assistenzbeitrag, gültig ab 1. Januar 2013, Rz. 2005 f.).

1.3.2    Gemäss Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), gültig ab 1. Januar 2014, Rz. 8005 und Rz8005.1, gilt als Heim jede kollektive Wohnform, die zur Betreuung und/oder Pflege, nicht jedoch zur Heilbehandlung dient. In jedem Einzelfall muss abgeklärt werden, ob von einer Wohngemeinschaft mit Heimstatus oder von einer Wohngemeinschaft, die einem Aufenthalt zu Hause gleichgestellt ist, auszugehen ist. Der Heimbegriff lehnt sich nicht primär an die Finanzierung an. Es ist auch nicht entscheidend, ob die Institution auf einer Bedarfsliste des Bundes oder eines Kantons aufgeführt ist.

    Eine Wohngemeinschaft mit Heimstatus liegt dann vor, wenn die Wohngemeinschaft unter der Verantwortung eines Trägers mit einer Leitung sowie allfällig angestelltem Personal handelt und den Bewohnern nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern gegen Entgelt darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsangebot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration – also solche Dienstleistungen, die in ihrer Art und ihrem Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung stehen bzw. für deren Organisation die Betroffenen in der eigenen Wohnung selber verantwortlich wären. Auch eine besondere Atmosphäre im Sinne des familiären Wohnens, Respektieren der Individualität der betroffenen Bewohner/-innen und grösstmögliche Autonomie innerhalb und ausserhalb der Wohngemeinschaft ändern nichts daran, dass eine solche Wohngemeinschaft als Heim zu betrachten ist. Massgebend ist, dass ein für Heime typisches Spektrum an Leistungen erbracht wird, das in der eigenen Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft nicht (dauernd) gewährleistet ist. Aufgrund der obigen Ausführungen liegt unter anderem ein Heim vor, wenn eine Struktur vorgegeben ist (zum Beispiel: Heimleitung, angestelltes Personal etc.), wenn die versicherte Person nicht für den Tagesablauf verantwortlich ist und wenn eine Abhängigkeit und/oder ein Unterordnungsverhältnis besteht (KSIH Rz. 8005.2).

    Wohngemeinschaften ohne Heimstatus zeichnen sich durch ihre Selbstorganisation und Eigenverantwortung aus. Die Entscheidungsbefugnis liegt für alle Aspekte der Organisation, Verwaltung und der Wohngemeinschaft in der Eigenverantwortung der betroffenen Bewohner/-innen. Diese regeln, wann und von wem Pflege sowie Betreuung bereitgestellt wird und wie Pflege und Betreuung strukturiert sein sollen. Sie regeln die Nachfolge ausscheidender Personen und damit, mit wem die Wohnung geteilt wird, wer die Wohnung sauber hält usw. Wird die Wohnung durch eine Trägerschaft zur Verfügung gestellt, welche die Verantwortung für den Betrieb der Wohngemeinschaft übernimmt, liegt keine Selbstorganisation vor. Diesfalls kann nicht mehr von einer selbstständigen und unabhängigen Gruppe ausgegangen werden, die in allen das Zusammenleben betreffenden Fragen eigenverantwortlich entscheidet und autonom über ihre Betreuung und die damit zusammenhängenden Fragen bestimmt (KSIH Rz. 8005.3).


2.    

2.1    Streitig und zu prüfen sind die Ansprüche des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag und auf eine Hilflosenentschädigung bzw. deren Höhe. Für beide Ansprüche entscheidend ist dabei, ob dessen Wohngemeinschaft an der Seefeldstrasse 65 in D.___ als Heim zu qualifizieren ist.

2.2    Die Beschwerdegegnerin bejahte den Heimstatus der Wohnform des Beschwerdeführers und begründete dies im Wesentlichen wie folgt (Urk. 2 S. 3 f.):

    Beim Haus B.___ handle es sich um einen Verein, der die Betreuung von jungen Erwachsenen anbiete. Das Ziel dabei sei, ein eigenverantwortliches Handeln zu entwickeln und wo möglich den Schritt in die Eigenständigkeit zu schaffen. Zur Unterstützung der Bewohner seien eine Haushälterin sowie ein technischer Dienst angestellt. Diese würden die von den Bewohnern gemeinsam benutzten Räumlichkeiten reinigen, die Bett- und Küchenwäsche waschen und die Bewohner bei Krankheit, Arztterminen oder anderen persönlichen Anliegen unterstützen. Die Bewohner seien grundsätzlich für die Reinigung ihrer Zimmer, das Zubereiten der Mahlzeiten sowie die Kleiderwäsche selbst verantwortlich. Auf Anfrage würden sie entsprechend unterstützt. Die Haushälterin achte ebenfalls darauf, dass die Bewohner das Haus in korrektem Zustand verlassen würden. Im Mietvertrag werde festgehalten, dass dem Mieter ein möbliertes Zimmer sowie die Mitbenützung von WC, Bad/Dusche, Stube, Küche, Waschküche und Gartensitzplatz zur Verfügung stehen würden. In den Nebenkosten inbegriffen seien unter anderem die Hauswartung, die Bettwäsche und deren regelmässige Reinigung, Ersatzmaterial, Reinigung und Unterhalt der gemeinsamen Toilettenanlagen und die Pflege von Garten und Umgebung.

    Gemäss Auskunft von Frau C.___ habe der Beschwerdeführer ein eigenes Zimmer und teile die anderen Räumlichkeiten mit seinen Mitbewohnern. Einmal pro Woche komme eine Putzfrau und reinige sein Zimmer und die Gemeinschaftsräume. Ansonsten sei der Beschwerdeführer auf sich selbst gestellt. Er wasche seine Wäsche selbst und sei auch für die Zubereitung seiner Mahlzeiten verantwortlich.

    Aufgrund der vorliegenden Informationen sei somit festzuhalten, dass ein hoher Anteil an Selbstverwaltung und Selbstorganisation gewährleistet sei. Das Ausmass an Unterstützung könne von den Bewohnern auch selbst bestimmt werden. Gleichzeitig gäbe es jedoch ein Leistungsangebot, das in der eigenen Wohnung nicht zur Verfügung stehen würde bzw. für deren Organisation die Betroffenen in der eigenen Wohnung selbst verantwortlich wären. Dies betreffe insbesondere die bereits in den Nebenkosten mit inbegriffenen Leistungen wie die Reinigung der Bettwäsche, die Hauswartung und auch die Pflege von Garten und Umgebung. Gegen eine Wohnform ohne Heimstatus spreche auch die Tatsache, dass die Wohnung durch eine Trägerschaft zur Verfügung gestellt werde. Diese übernehme denn auch die Verantwortung für den Betrieb der Wohngemeinschaft. Dies bedeute, dass die Entscheidungsbefugnis nicht für alle Aspekte bei den Bewohnern liege. Von Bedeutung sei zudem auch, dass die Bewohner die Möglichkeit hätten, die erforderlichen Hilfestellungen aus einer Hand zu beziehen. Insgesamt fehle es daher an einer vollumfänglichen Selbstorganisation und Eigenverantwortung der Bewohner, weshalb im vorliegenden Fall von einer Wohngemeinschaft mit Heimstatus auszugehen sei.


3.

3.1    Diese Begründung der Beschwerdegegnerin vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat mit dem Verein Haus B.___, der nicht als Institution gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) anerkannt ist (vgl. http://www.insos.ch/dienstleistungen/institutionen-suchen ) und ausweislich der Akten auch keine entsprechenden Subventionen bezieht, am 15. April 2014 einen Mietvertrag und nicht einen Heim- oder Betreuungsvertrag abgeschlossen. Die Leistungen des Vereins sind dabei minim, und der Inhalt des betreffenden Mietvertrags unterscheidet sich nur unwesentlich vom Inhalt gewöhnlicher Mietverträge. So wird dem Beschwerdeführer in erster Linie ein möbliertes Zimmer zur Verfügung gestellt (vgl. Ziff. 3 des Mietvertrags, Urk. 9/217). Zudem werden etwa die gemeinsamen Toilettenanlagen gereinigt, Bettwäsche, Handtücher in der Toilette und Geschirrtücher in der Küche zur Verfügung gestellt und gewaschen (vgl. Ziff. 6 des Mietvertrags). Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um einzelne Reinigungs- und Waschdienstleistungen, nicht aber um Verpflegungs-, Beratungs-, Betreuungs-, Pflege-, Beschäftigungs- oder Integrationsleistungen, die für ein Heim typisch wären (vgl. E. 1.3.2). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen (Urk. 1/1), dass die vertraglich vereinbarte Hauswartung und Pflege von Garten und Umgebung auch in gewöhnlichen Mietverträgen Sache des Vermieters ist. Zur Erfüllung der genannten Aufgaben bezüglich der vorhandenen 13 Einzelzimmer, der Toiletten/Duschen, des Gemeinschaftsraumes, der Kellerräume, der Waschküche und des Gartens sind denn auch nur zwei Personen in einem Pensum von insgesamt 75 % angestellt (eine Haushälterin in einem 50%-Pensum und jemand im technischen Dienst in einem 25%-Pensum, vgl. Urk. 9/216). Es erstaunt daher auch nicht, dass der Mietzins des Beschwerdeführers pro Monat lediglich Fr. 1‘100.-- (Fr. 1‘400.-- abzüglich Anteil Mietzinsverbilligung durch den Vermieter von Fr. 300.--) beträgt (gemäss Ziff. 4 des Mietvertrags wird die Miete dabei auf der Basis der Kostenmiete, gestützt auf das aktuelle Reglement über das Rechnungswesen der von der Stadt D.___ unterstützten Baugenossenschaften, ermittelt), währenddessen ein Aufenthalt in einem Heim oder einer Wohngemeinschaft mit Heimstatus in aller Regel deutlich kostspieliger ist. Wie aus dem an F.___ gerichteten Schreiben des Vereinspräsidenten E.___ vom 2. Juli 2014 (Urk. 3/3) hervorgeht, ist es auch das primäre Ziel des 1956 gegründeten Vereins Haus B.___, sehbehinderten und blinden Menschen preisgünstigen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Daneben wird gemäss diesem Schreiben von E.___ zwar auch die soziale Integration der Bewohner bezweckt. Konkrete Leistungen werden in diesem Zusammenhang aber offenbar nicht angeboten, und es sind insbesondere auch keine Tagesstruktur und kein Tagesablauf wie zum Beispiel Essenszeiten, Möglichkeiten für Freizeitaktivitäten etc. - vorgegeben (vgl. telefonische Auskunft von E.___ vom 20. Mai 2014, Urk. 9/216), die für einen Heimcharakter der Wohngemeinschaft des Beschwerdeführers sprechen würden. Im Übrigen ist dem Mietvertrag vom 15. April 2014 auch nicht zu entnehmen, dass die Bewohner der Liegenschaft an der Seefeldstrasse 65 vom Verein Haus B.___ nebst den Reinigungs- und Waschdienstleistungen bei Bedarf noch andersartige Hilfeleistungen – wie etwa eine Unterstützung bei Krankheiten oder Arztterminen - beziehen könnten. Auch wenn das Zimmer des Beschwerdeführers vom Verein Haus B.___ und damit von einer Trägerschaft vermietet wird, ist diese aufgrund des Gesagten daher viel eher mit einer Wohngenossenschaft, deren Zweck ebenfalls das zur Verfügung stellen von preisgünstigem Wohnraum ist, zu vergleichen als mit einem Heim.

3.2    Es ist demnach festzuhalten, dass die Wohngemeinschaft des Beschwerdeführers nicht als Heim zu qualifizieren ist.


4.

4.1    Die für die Gewährung eines Assistenzbeitrags erforderliche Anspruchsvoraus-setzung des Zu-Hause-Lebens ist somit erfüllt. Die angefochtene Verfügung vom 3. November 2014 (Urk. 2/1) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese prüfe, ob der Beschwerde-führer auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, und danach über einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag neu verfüge.

4.2    Im Weiteren sind auch die angefochtenen Verfügungen vom 27. November 2014, mit denen die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall ohne Heimstatus per 1. November 2014 auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall im Heim gekürzt (Urk. 2/2) und vom Beschwerdeführer Fr. 351.-- zurückgefordert hat (Urk. 2/3), aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2014 weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall ohne Heimstatus hat.

4.3    Die Beschwerden sind deshalb gutzuheissen.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde vom 1. Dezember 2014 wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. November 2014 (Urk. 2/1) aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung eines Assistenzbeitrags prüfe und danach über einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag neu verfüge.

2.    In Gutheissung der Beschwerde vom 10. Dezember 2014 werden die Verfügungen der IV-Stelle vom 27. November 2014 (Urk. 2/2-3) aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2014 weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall ohne Heimstatus hat.

3.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Frau C.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl