Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00266 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 14. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, Mutter von drei erwachsenen Kindern und zuletzt als Aushilfe in einem Y.___ Restaurant und als Raumpflegerin tätig, meldete sich am 10. Juni 2010 unter Hinweis auf die Diagnose Brustkrebs zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/5, Urk. 8/13, Urk. 8/14 und Urk. 8/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte der Versicherten am 5. November 2010 mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/25). Am 23. August 2012 fand eine orthopädische Untersuchung durch med. pract. Z.___, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) statt (Urk. 8/48). Zudem führte die IV-Stelle am 23. Januar 2013 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause durch (Urk. 8/51). Mit Vorbescheid vom 14. März 2013 stellte die IV-Stelle X.___ die Zusprache einer vom 1. Dezember 2010 bis 31. Oktober 2012 befristeten Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 8/54), wogegen die Versicherte Einwand erheben liess (Urk. 8/65). Die IV-Stelle holte daraufhin bei der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ GmbH ein polydisziplinäres Gutachten ein (Gutachten vom 20. August 2014, Urk. 8/83). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/88 ff.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 27. Januar 2015 ab (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 27. Januar 2015 (Urk. 2) liess X.___ am 27. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit nachfolgendem Rechtsbegehren erheben:
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2015 aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2010 bis 31. Oktober 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2012 bis auf weiteres eine Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent hat.
4. Es sei eine neue polydisziplinäre medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin durchzuführen.
5. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
6. Es sei eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK durchzuführen.
Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2015, die Beschwerde sei abzuweisen (Beschwerdeantwort, Urk. 7), wovon die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 4. Mai 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). In derselben Mitteilung wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als notwendig erachte. Mit Eingabe vom 29. September 2016 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 27. Januar 2015 (Urk. 2) auf das A.___-Gutachten vom 20. August 2014 und die Stellungnahme ihres Aussendienstes vom 3. Juni 2013. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit September 2009 in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihren Tätigkeiten als Aushilfe Restaurant/Küche und in der Reinigung in einem Pensum von insgesamt 57 % nachgehen würde. Die restlichen 43 % entfielen in den Aufgabenbereich. Die Beschwerdegegnerin errechnete unter Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 18 %.
2.2 Die Beschwerdeführerin erhob in ihrer Beschwerde vom 27. Februar 2015 Einwendungen gegen das A.___-Gutachten vom 20. August 2014 (Urk. 1 Ziff. 2.1-2.3). Zudem machte sie geltend, ihr Sohn sei heute bereits 23 Jahre alt, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass sie ihr Arbeitspensum ohne Gesundheitsschaden auf 100 % erhöht hätte (Ziff. 2.4).
3.
3.1 Am 18. August 2010 berichtete Dr. med. B.___, Oberärztin an der Frauenklinik des C.___ der IV-Stelle (Urk. 8/20). Dr. B.___ nannte die Diagnose ausgedehntes DCIS high grad Mamma rechts. Sie gab an, dass am 10. September 2009 auf der rechten Seite eine Mamma-PE durchgeführt worden sei. Am 15. Dezember 2009 habe rechts eine skin sparing Mastektomie mit Expandereinlage stattgefunden. Die Einlage der definitiven Prothese sei am 7. Juni 2010 erfolgt. Dr. B.___ gab weiter an, die Versicherte habe seit Beginn der Behandlung eine ausgeprägte Schmerzintoleranz gezeigt. Trotz sofort eingeleiteter Physiotherapie bestehe eine absolute Schonhaltung und Falschbelastung der rechten Schulter und des rechten Armes. Obwohl nun die definitive Prothese eingesetzt sei, klage die Beschwerdeführerin über Schulter- und Armschmerzen, Brennen im Arm und Müdigkeit. Die Versicherte habe die Entfernung der Brust wegen einer bösartiger Vorstufe im Gewebe (DCIS) bis heute sehr schlecht akzeptiert. Es seien körperliche Defekte und Narben vorhanden, insbesondere die Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes. Die Versicherte könne ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr vollschichtig („Teilzeitarbeit wie bis vor die Operation möglich“) ausüben und nur noch leichte Tätigkeiten verrichten mit wechselnder Körperhaltung und abwechselnd im Gehen, Stehen und Sitzen. Angepasste Tätigkeit könne sie in einem Teilzeitpensum wie vor der Operation ausüben.
3.2 Am 4. Juni 2011 nannte die Hausärztin Dr. D.___, Allgemeinmedizin FMH (Urk. 8/32/1-5), welche die Beschwerdeführerin nach Praxisübernahme seit dem 28. Dezember 2010 behandelte, die Diagnosen Status nach Mastektomie bei disseminierten Carzinomen in Situ rechts mit skin sparing Mastektomie im September 2009 und Expandereinlage im Dezember 2009 sowie Infektion des Expanders/Explantation und Implantation einer Prothese im Juni 2010. Sie nannte ferner die Diagnosen postoperativ Frozen Shoulder mit schmerzhafter quasi vollständiger Bewegungseinschränkung des rechten Armes in allen Aktivitäten und psychische Belastungssituation. Sie erachtete seit der Operation nur stundenweise sitzende Tätigkeiten zumutbar bei ständig ziehenden Schmerzen (S. 4). Die Beschwerdeführerin könne keine Hebebewegung ausführen oder längere Zeit am Schreibtisch einen Stift halten. Das Abwaschen sei bereits im eigenen Haushalt unmöglich. Putzarbeiten verursachten extreme Schmerzen. Es bestünden Schmerzen in der Narbenregion mit starker Verhärtung. Schmerzen bestünden auch bereits im Gehen bei herabhängendem Arm (S. 2). Zudem liege eine depressive Verstimmung mit erheblichen Stimmungsschwankungen und Angstzuständen vor, die sich schmerzbedingt verstärken würden.
3.3 Am 11. Juni 2011 nahm der RAD-Arzt Dr. med. E.___, Praktischer Arzt (FMH) Stellung (Urk. 8/53 S. 4). Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien die Aussagen im Bericht der Hausärztin zum Gesundheitsschaden und den Defiziten plausibel. Es könne seit September 2009 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Erfahrungsgemäss sei mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in spätestens sechs Monaten zu rechnen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde eine Untersuchung/Begutachtung notwendig werden.
3.4 Im Bericht vom 24. August 2011 (Urk. 8/44/7-9) nannten Dr. med. F.___, Assistenzärztin, und Dr. med. Herren G.___, leitende Ärztin am Schmerzzentrum des C.___, die Diagnosen neuropathischer Schmerz rechts thorakal und nociceptiver Schulterschmerz nach operativer Sanierung eines DICS high grade rechte Mamma. Die Berichterstatter gaben an, die Beschwerdeführerin sei ihnen wegen postoperativ persistierender Schmerzen nach den operativen Eingriffen vom 15. Dezember 2009 und 8. Juni 2010 zugewiesen worden. Die physio- therapeutische Behandlung sei durch die Schmerzen stark limitiert. Es sei leider nicht gelungen, die Akzeptanz einer medikamentösen Analgesie zu erhöhen. Es sei ohne Berücksichtigung ihrer Einschätzung ein medikamentöser Behandlungsversuch durchgeführt worden, der erwartungsgemäss gescheitert sei. Die Koordination der therapeutischen Schritte sei insofern erschwert gewesen, weil die Hausärztin initial weder von der Behandlung im Schmerzzentrum noch von der Psychotherapie bei Frau Dr. H.___ gewusst habe. Die Beschwerdeführerin habe für sich die Konsequenz gezogen, den Hausarzt zu wechseln und die Behandlung im Schmerzzentrum abzubrechen.
3.5 Der neue Hausarzt Dr. med. I.___ gab im Bericht vom 7. März 2012 (Urk. 8/44/1-5) an, im Erwerbsleben bestehe seit dem 14. Dezember 2009 keine Arbeitsfähigkeit mehr im angestammten Beruf. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin auch deutlich eingeschränkt, da vor allem grobmotorische Tätigkeiten, sowie Arbeiten, die über Kopf oder mit etwas Kraft ausgeübt werden müssten, nicht möglich seien (z.B. Staubsaugen, Einkaufstaschen tragen, teilweise schon mit Kochtöpfen hantieren). Die Arbeitsfähigkeit dürfte hier zu mindestens 50 % eingeschränkt sein.
3.6 Die RAD-Ärztin med. pract. Z.___ stellte nach ihrer Untersuchung vom 23. August 2012 (Urk. 8/48) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8):
– Fibröse Teilsteife der rechten Schulter nach Ablation mammae
– Diskretes Ödem des rechten Oberarms
Zudem diagnostizierte sie eine beginnende Halux ridigus Arthrose der linken Grosszehe, die keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe.
Med. pract. Z.___ gab an, die in den Vorberichten beschriebene Bewegungseinschränkung der rechten Schulter habe bei ihrer Untersuchung nachvollzogen werden können. Es habe auch bei passiver Bewegung eine deutliche Einschränkung der Schulterfunktion bestanden. Es sei laut dem Bericht des C.___ vom 4. Mai 2011 bereits anlässlich der Mamma-Rekonstruktions-Operation im Juni 2010 interoperativ in Narkose versucht worden, das rechte Schultergelenk zu mobilisieren. Auch in Narkose habe eine Einschränkung der Abduktionsfähigkeit auf 90 Grad bestanden. Es sei offensichtlich durch Ruhigstellung (Schonhaltung) der Schulter postoperativ zu einer fibrösen Steife des Schultergelenkes gekommen. Da es sich bei einer fibrösen Steife um ein reines Weichteilgeschehen ohne knöcherne Fixierung handle, sei nicht auszuschliessen, dass durch konsequente Übungsbehandlung mit Lösen der Adhäsionen noch eine Verbesserung erzielt werden könne. Nach medizinischer Erfahrung sei die Prognose hier jedoch fragwürdig.
Die RAD-Ärztin gab an, in der bisherigen Tätigkeit als Aushilfe im Restaurantbereich bestehe seit Dezember 2009 keine Arbeitsfähigkeit mehr.
Da es sich beim Gesundheitsschaden um eine Schädigung der dominanten Seite handle, sei auch für eine angepasste Tätigkeit ohne besondere Beanspruchung des rechten Armes, bei der die rechte Hand als Hilfshand für feinmotorisch anspruchslose Tätigkeiten eingesetzt werden könnte, nur eine verminderte Arbeitsleistung zu erwarten. Daher bestehe auch für angepasste Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Für angepasste Tätigkeiten ohne Hebe- und Tragebelastung des rechten Armes, ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, ohne Arbeiten in Armvorhalte, ohne dauerhaft erhobene Arme, ohne häufige Umwendbewegungen der Arme und ohne Überkopf- und Überschulterarbeit sei medizinisch-theoretisch ab August 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 8).
Med. pract. Z.___ gab ferner an, dass die Schmerztherapie noch erhebliches Optimierungspotential aufweise (S. 9).
3.7 Die Gutachter des A.___ stellten in ihrer Expertise vom 20. August 2014 (Urk. 8/83) in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin (Dr. med. J.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Fallführung), Psychiatrie (Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie), Rheumatologie (Dr. med. L.___, Fachärztin für Rheumatologie), Neurologie (Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie) und Onkologie (Prof. Dr. med. N.___, FMH Onkologie) nach Untersuchungen am 30. Juni und 2. Juli 2014 die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/108/2-33 S. 20):
1. Mittelgradige depressive Episode (anhaltend; ICD-10 F32.1)
2. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
3. Periarthropathia humeroscapularis ankylosans
– Status nach Mastektomie rechts bei Mamma-Ca 12/2009
– leichte Inaktivitätsatrophie und diskrete Scapula alata rechts bei V.a. leichte Serratusparese
– radiologisch unauffälliger Befund
4. Epicondylitis humeri radialis links
– die Widerstandstests sind positiv
5. Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
– Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur
– klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik
– radiologisch Chondrose C4-C6
Zudem nannten die Gutachter die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20):
1.Ausgedehntes high grade ductales Carcinoma in situ der rechten Brust
– Zustand nach Tumorektomie am 10.09.2009
– Zustand nach Skin-Sparing Mastektomie rechts mit Expanderimplantation am 15.12.2009
– Zustand nach Implantation einer Silikonprothese Anfang Juni 2010
2. Verdacht auf Medikamenten-Malcompliance
– nicht nachweisbarer Medikamentenspiegel des angegebenen Antidepressivums
Die Gutachter gaben an, aus psychiatrischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die mittelgradige depressive Episode und die chronische Schmerzstörung beeinflusst. Insgesamt begründeten die psychiatrischen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Eine schwere depressive Störung liege nicht vor. Der Beschwerdeführerin könne aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer 50%igen beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
Aus rheumatologischer Sicht beeinflussten die Periarthropathia humeroscapularis ankylosans, die Epicondylitis humeri radialis links und das chronische zervikospondylogene Schmerzsyndrom rechts die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Aufgrund der objektivierbaren Befunde seien der Beschwerdeführerin schwere und mittelschwere Tätigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr zumutbar. Für leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten über Kopf oder mit Armvorhaltung rechts, ohne häufiges kraftvolles Zupacken der Hände und ohne monotone, häufig wiederkehrende Bewegungsabläufe wie Sortierarbeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung von 20 % ergebe sich aus der Notwendigkeit des Einschaltens von Pausen zur Entlastung der Arme (S. 21). Die durch med. pract. Z.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, adaptierte Tätigkeiten bezeichneten die Gutachter aus ihrer Sicht als zu niedrig. Auch bei einer deutlichen Funktionseinschränkung der rechten Schulter lasse sich hierdurch keine derart gravierende Einschränkung rechtfertigen (S. 15).
Aus neurologischer Sicht ergebe sich keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 21).
Aus rein onkologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Die Tumorerkrankung sei radikal behandelt worden, zum jetzigen Zeitpunkt ergäben sich keine Hinweise für eine Tumormanifestation (S. 21). Am 10. September 2009 sei eine Tumorektomie erfolgt, die ein sehr ausgedehntes high grade ductales Carcinoma in situ ergeben habe. Nach ausführlicher Diskussion mit den behandelnden Ärzten, auch unter Einschluss eines plastischen Chirurgen, habe sich die Beschwerdeführerin für eine skin sparing Mastektomie mit anschliessender Expandereinlage entschlossen. Diese sei am 15. Dezember 2009 erfolgt. Durch das Füllen des Expanders sei versucht worden, für die Silikonprothese Platz zu schaffen. Nach den vorliegenden Unterlagen und den Aussagen der Beschwerdeführerin sei dies jedoch begleitet gewesen von reichlich Komplikationen mit Hämatombildung, Infektion mit Staphylococcus aureus und auch technischen Problemen bei der Expanderfüllung. In diesem Zusammenhang sei es zu einer schmerzbedingten Immobilisierung des rechten Schultergelenkes und überschiessender Narbenbildung im Bereich der Expanderimplantationshöhle gekommen (S. 18). Die rechte Schulter sei wohl über viele Wochen immobilisiert gewesen bei ausgeprägter Schmerzsituation (S. 19). Die im März 2010 geplante Implantation der Silikonprothese habe wegen der Komplikation nicht durchgeführt werden können. Sie sei dann erst Anfang Juni 2010 erfolgt. Seither habe sich die Schmerzsituation nicht wesentlich verbessert (S. 18).
Aus rein allgemeininternistischer Sicht könnten keine weiteren Diagnosen festgestellt werden (S. 21).
Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen körperlich mittelschwer oder schwer belastenden Tätigkeiten festgestellt werden. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 50 %.
Die Gutachter gaben an, dass sie aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, den Akten und den früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten davon ausgehen würden, dass eine Arbeitsunfähigkeit in beschriebenem Ausmass seit der Brustoperation im Dezember 2009 angenommen werden könne (S. 21).
Betreffend die Arbeitsfähigkeit im Haushalt führten die Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Haushaltarbeit aus psychiatrischer Sicht weniger beeinträchtigt sei, da diese Arbeit in vertrauter Umgebung selbstbestimmt geleistet werden könne. Bei dieser Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit im Haushalt, wo die Beschwerdeführerin nach eigenem Gutdünken Pausen zur Erholung machen und sich von ihrer Familie helfen lassen könne, ebenfalls zu zirka 20-25 % eingeschränkt. Insgesamt bestehe im Haushalt eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, neben ihrem Haushalt einer angepassten Erwerbstätigkeit mit einem Arbeitspensum von 50 % nachzugehen (S. 21 f.).
3.8 Am 6. November 2014 erkundigte sich die Sachbearbeiterin der IV-Stelle bei der RAD-Ärztin med. pract. Z.___, ob wirklich ab Dezember 2009 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Bisher sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab August 2012 ausgegangen worden (Urk. 8/87 S. 6). Med. pract. Z.___ antwortete gleichentags, der Zeitpunkt Dezember 2009 sei dem psychiatrischen Teilgutachten auf Seite 11 zu entnehmen. Aus onkologischer Sicht bestehe laut Gutachten keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit; das Mamma-Ca werde ausdrücklich als Diagnose ohne dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Allerdings werde überwiegend wahrscheinlich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nach der Expanderimplantation im Dezember 2009 bis zur Wundheilung vorgelegen habe. Nähere Angaben hierzu fehlten jedoch. Der onkologische Gutachter habe erwähnt, dass nach der Expanderimplantation Komplikationen aufgetreten seien, die zur Verzögerung der definitiven Operation (Implantat) geführt hätten. Diese sei ursprünglich für März 2010 geplant worden, habe aber erst im Juni 2010 durchgeführt werden können. Zur Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum nehme der onkologische Gutachter jedoch nicht Stellung. Der bisher angenommene Zeitpunkt August 2012 beruhe darauf, dass die RAD-Untersuchung am 23. August 2012 stattgefunden habe und zu diesem Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angepasst festgestellt worden sei.
4.
4.1 Nach Lage der medizinischen Akten ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit der Entfernung der rechten Brust (September 2009) mit Einlage eines Expanders (Dezember 2009) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Brustentfernung wurde vorgenommen, nachdem eine Vorstufe (Präkanzerose) von Brustkrebs entdeckt worden war. Eine Bestrahlungs- oder Chemotherapie fand nicht statt. Es traten zahlreiche Komplikationen im Zusammenhang mit der Expanderimplantation auf, die auch zur Verzögerung der definitiven Operation (Implantat) führten. Schliesslich wurde das endgültige Implantant im Juni 2010 eingesetzt (E. 3.7 und E. 3.8). Die Beschwerdeführerin leidet seit der Brust- entfernung unter Schmerzen. Auch die diesbezüglichen Behandlungsbemühungen verliefen nicht komplikationslos (vgl. E. 3.4) Die berichtenden Ärzte vermuteten, dass sich nach der Brustentfernung durch die Ruhigstellung (Schonhaltung) infolge starker Schmerzen eine fibrinöse Teilsteife der rechten Schulter entwickelt habe. Auch im Zeitpunkt der Begutachtung im A.___ im Juli 2014 war die schulterumspannende Muskulatur rechts gegenüber links deutlich „verschmächtigt“, was der rheumatologische Gutachter als Zeichen für die permanente Schonung und Ruhigstellung wertete (Urk. 8/83 S. 14). Daneben kam es zu zusätzlichen rheumatologischen Defiziten im Schulter- und Halsbereich. Die Beschwerdeführerin leidet darüber hinaus an einem psychischen Gesundheitsschaden. Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Hinweise für ein Rezidiv des Tumors beziehungsweise für Metastasen gibt es nicht (vgl. Urk. 8/83 S. 19).
4.2 Mit dem grundsätzlich beweiswertigen (vgl. E. 1.3) A.___-Gutachten vom 20. August 2014 (E. 3.7) ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Tätigkeiten als Aushilfe im Y.___ Restaurant und Raumpflegerin in Privathaushalten nicht mehr ausführen kann. Diese Einschätzung stimmt mit den Angaben der behandelnden Ärzte überein. Leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten über Kopf oder mit Armvorhaltung rechts, ohne häufiges kraftvolles Zupacken mit den Händen und ohne monotone, häufig wiederkehrende Bewegungsabläufe wie beispielsweise Sortierarbeiten kann die Beschwerdeführerin laut A.___-Gutachten noch zu 50 % ausüben.
Die 50%ige Einschränkung leiteten die Gutachter vor allem aus den psychiatrischen Diagnosen ab. Die rheumatologischen Defizite allein führen demgegenüber nach Angabe der Gutachter lediglich zu einer 20%igen, pausenbedingten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit.
Ob sich diese Schätzung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung mittelgradiger Depressionen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2) und der mit BGE 141 V 281 statuierten Prüfung bei somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (zur Anwendbarkeit der Standardindikatoren bei einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vgl. BGE 142 V 106) vereinbaren lässt, kann vorliegend offen gelassen werden. Es ist aber – angesichts des psychotherapeutischen Behandlungszyklus (ein- bis zweimal monatlich) und des anlässlich der Begutachtung nicht gelungenen Nachweises des Antidepressivums im Blut der Versicherten (Urk. 8/83 S. 7, 11 und 22) – fraglich, ob von einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde, ausgegangen werden kann. Auf eine Leidensresistenz deutet andererseits hin, dass die Beschwerdeführerin nach Angabe des psychiatrischen Gutachters bereits seit fünf Jahren unter der anhaltenden depressiven Episode leidet (Urk. 8/83 S. 10). Sie befindet sich auch seit zirka zwei Jahren in psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/83 S. 7). Zudem stimmt das Ausmass der bescheinigten 50%igen Arbeitsfähigkeit ebenfalls mit der Würdigung der behandelnden Onkologin und der RAD-Orthopädin — die allerdings namentlich zu den körperlichen Einschränkungen Stellung nahmen — überein. Die Frage nach der Vereinbarkeit mit den bundesgerichtlichen Vorgaben kann aber letztlich deshalb offen gelassen werden, weil die nachfolgenden Ausführungen zur Bemessung des Invaliditätsgrades zeigen, dass die rentenbegründenden Schwelle von 40 % selbst unter der Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten nicht erreicht wird.
4.3 Anzumerken bleibt, dass der onkologische Gutachter nicht mit der gewünschten Deutlichkeit angab, ab wann der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitstätigkeit wieder zumutbar gewesen wäre (vgl. auch den Vorhalt der Beschwerdeführerin in Urk. 1 Ziff. 2.2 S. 5). Fest steht, dass nach der Brustentfernung und -wiederherstellung (Urk. 8/83 S. 6 f. und S. 19) überwiegend wahrscheinlich eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, die angesichts der aufgetretenen Komplikationen vermutlich auch länger als im Regelfall andauerte (E. 3.7 und E. 3.8). Der onkologische Gutachter gab an, die rechte Schulter sei im Zusammenhang mit den Komplikationen bei ausgeprägter Schmerzsituation wohl über Wochen immobilisiert gewesen (Urk. 8/83 S. 19). Den nicht mit der gewünschten Exaktheit gemachten Angaben zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit in den Monaten nach den beiden Eingriffen im September und Dezember 2009 sowie im Juni 2010 ist indes kein besonderes Gewicht beizumessen. Sie sind namentlich für sich alleine nicht geeignet, Zweifel an der Wertigkeit des Gutachtens zu begründen. So gab die behandelnde Onkologin des C.___ bereits am 18. August 2010 an, eine angepasste Tätigkeit im bisherigen Umfang sei wieder möglich. Darüber hinausgehende operationsbedingte Einschränkungen infolge des letzten Eingriffs im Juni 2010 (Implantateinsatz) lagen zu diesem Zeitpunkt somit nicht mehr vor. Bei dieser Sachlage kann offen gelassen werden, wie lange die Beschwerdeführerin nach der Brustentfernung im September 2009 insgesamt vollständig arbeitsunfähig war, da die fragliche Zeitspanne das vom Gesetzgeber vorausgesetzte Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; E. 1.2) auch gestützt auf die Angaben der behandelnden Onkologin nicht erreicht.
4.4 Was die Abweichung zur Einschätzung der Hausärztin Dr. D.___ betrifft, wonach nur stundenweise sitzende Tätigkeiten zumutbar seien (E. 3.2), ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Einschätzung vor allem auf die subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin abstützte (vgl. im Übrigen zur unterschiedlichen Natur von hausärztlichem Behandlungsauftrag und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten BGE 124 I 170 und Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2). Zudem war die Beschwerdeführerin nur kurze Zeit bei Dr. D.___ in Behandlung, wobei offenbar auch erhebliche Verständigungsprobleme bestanden (Urk. 8/33 und E. 3.4). Im Gutachten nicht gewürdigte oder unerkannt gebliebene Aspekte sind den Berichten der Hausärzte nicht zu entnehmen.
5.
5.1
5.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen).
5.1.3 Gemäss Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) verletzt die Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode in der Invalidenversicherung bei einer Versicherten, welche ohne gesundheitliche Einschränkungen nach der Geburt ihrer Kinder nur noch teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre und deshalb im Rentenrevisionsverfahren ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlor, Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 5). Dieser Entscheid ist nach Ablehnung des Antrags der Schweiz auf Beurteilung der Sache durch die grosse Kammer des EGMR am 4. Juli 2016 (vgl. die Pressemitteilung des Gerichtsschreibers vom 5. Juli 2016) endgültig geworden.
Der vorliegenden Streitsache liegt indes eine andere Sachlage zugrunde. Zum einen geht es nicht um eine Rentenrevision sondern um eine Erstanmeldung zum Rentenbezug. Zum anderen hatte die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Erkrankung im Jahr 2009 gegenüber ihren in den Jahren 1986, 1988 und 1991 geborenen Kindern keine Betreuungspflichten mehr. Insofern bestand kein familiär bedingter Grund, lediglich teilzeitlich zu arbeiten. Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens durch Anwendung der gemischten Methode ist darum nicht ersichtlich und wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.3).
5.2
5.2.1 Strittig ist zwischen den Parteien aber das Ausmass der krankheitsbedingten Einschränkungen im Haushaltbereich. Am 23. Januar 2013 fand zur Klärung dieser Frage (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 5.3.1 mit Hinweis) eine Abklärung bei der Versicherten zu Hause statt (vgl. der Bericht vom 29. Januar 2013, Urk. 8/51).
Die Beschwerdeführerin lebte im Zeitpunkt des Hausbesuchs zusammen mit ihrem berufstätigen Ehemann und zwei ihrer drei erwachsenen und berufstätigen Kinder in einer Vierzimmerwohnung.
Die Abklärungsperson schloss nach Bewertung der konkreten Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen im Haushalt (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab 1. Januar 2013, Ziff. 3084 ff.) auf eine Einschränkung von insgesamt 20.5 %. Sie stellte dabei über weite Strecken auf die Angaben der Versicherten ab und zog die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbaren Mitwirkungsobliegenheiten der anderen Familienmitglieder in ihre Überlegungen mit ein. Auf Einwand der Versicherten hin erhöhte die Abklärungsperson das Ausmass der bescheinigten Einschränkungen in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2013 auf gesamthaft 27.5 %. Sie begründete diese Erhöhung mit der Erwerbstätigkeit der Kinder und des Ehemannes (Urk. 8/87 S. 2 f.). Dies erscheint mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss strengeren Anforderungen an die zumutbaren Mitwirkungsobliegenheiten, wenn – wie hier – eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung (Rentenleistung) in Frage steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_503/2014 vom 19. August 2015 E. 5.3 mit Hinweisen) einer wohlwollenden Würdigung zu entsprechen. Die Beschwerdeführerin bestritt diese denn auch nicht konkret bzw. legte nicht dar, was daran falsch sein soll und welche tatsächlichen Einschränkungen nicht berücksichtigt worden seien. Einzig der Hinweis auf die abweichende Einschätzung des Hausarztes Dr. I.___ überzeugt nicht, da in Bezug auf die Einschränkungen im Haushalt nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend ist (vgl. etwa das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 9C_150/2012 E. 5.3.1) und Dr. I.___ die Mitwirkungsobliegenheiten der Familienmitglieder gemäss Fragestellung nicht berücksichtigte.
5.2.2 Die A.___-Gutachter nahmen im Gutachten vom 20. August 2014 zur Arbeits- fähigkeit im Haushalt ebenfalls Stellung. Ihre Einschätzung ist namentlich mit Blick auf die psychisch bedingten Behinderungen ebenfalls in die Würdigung miteinzubeziehen (vgl. das obgenannten Urteil des Bundesgerichts 9C_150/2012 E. 5.3.1). Die Gutachter erachteten die Beschwerdeführerin im Haushalt als zu zirka 20-25 % eingeschränkt und einigten sich auf den Prozentsatz von 25 % (Urk. 8/83 S. 22). Die von den Gutachtern angegebene Einschränkung liegt damit knapp unter dem Ergebnis der Abklärungsperson, weshalb – zu Gunsten der Beschwerdeführerin - auf letzteres abzustellen ist. Anzumerken bleibt, dass keine Gründe ersichtlich sind, die es als angezeigt erscheinen liessen, die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht (20 %) und die Einschränkung aus somatischer Sicht (20-25 %) – entgegen der Gesamtwürdigung der Gutachter – zu addieren. Fest steht zudem, dass ein Abweichen von der Einschätzung der Gutachter nicht mit deren eigenen umfangreichen gutachterlichen Diagnoseliste begründet werden kann (vgl. der Vorhalt in Urk. 1 Ziff. 2.3 S. 7).
5.2.3 Die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt fand rund zwei Jahre vor dem Verfügungserlass statt. Anhaltspunkte auf zwischenzeitlich beziehungsweise bis zum Erlass der Verfügung (vgl. BGE 137 V 334 E. 3.2) eingetretene erhebliche Veränderung im Haushalt, der familiären oder erwerblichen Situation der Beschwerdeführerin sind keine vorhanden und werden auch nicht geltend gemacht. Im Begutachtungszeitpunkt war zwar die Tochter nicht mehr zu Hause wohnhaft. Es halfen indes immer noch der Ehemann, der Sohn und beide Töchter im Haushalt mit (Urk. 8/53 S. 5).
Zusammenfassend steht fest, dass auf die Einschätzung der Abklärungsperson, wonach im Haushaltbereich eine Einschränkung von 27,5 % besteht, abgestellt werden kann.
5.3 Auch bezüglich der Frage nach dem Anteil der Erwerbstätigkeit und dem Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich stellte die Beschwerdegegnerin auf den Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 29. Januar 2013 (Urk. 8/51) ab. Die Abklärungsperson ging im Gesundheitsfall von einer Aufgabenteilung von 57 % Erwerbstätigkeit und 43 % Haushalt aus. Sie errechnete diese Prozentsätze anhand der bisher bei der Y.___ und in Privathaushalten geleisteten Wochenarbeitsstunden (Urk. 8/51 S. 2). Zudem stellte sie auf die Angabe der Beschwerdeführerin ab, wonach diese bei guter Gesundheit im gleichen Pensum wie vor der Erkrankung weiterarbeiten würde (Urk. 8/51 S. 3). Diese Aussage der ersten Stunde, der rechtsprechungsgemäss ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. hierzu BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), bestritt die Beschwerdeführerin nicht. Vielmehr liess sie geltend machen, es könne davon ausgegangen werden, dass sie ohne ihren Gesundheitsschaden das Arbeitspensum erhöht hätte. Im Jahr 2009 wäre ein Status von 57 % Erwerb und 43 % Haushalt noch gerechtfertigt gewesen. Im jetzigen Zeitpunkt sei es angesichts des Alters des jüngsten Sohnes aber überwiegend wahrscheinlich, dass sie wieder voll ins Erwerbsleben hätte eintreten können und dies auch gewollt hätte (Urk. 1 Ziff. 2.4 S. 8). Diesen Überlegungen kann mit Blick auf den Umstand, dass der jüngste Sohn bereits im Jahr 2009 18 Jahre alt war und deshalb bereits damals keine Betreuungspflichten mehr bestanden, nicht gefolgt werden.
Gesamthaft ergibt sich im Haushaltbereich somit ein Teilinvaliditätsgrad von gerundet 12 % (27,5 % / 100 % * 43 %).
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab Mitte August 2010 in einer angepassten Tätigkeit zu (mindestens) 50 % arbeitsfähig war.
Die Beschwerdegegnerin zog zur Bestimmung des Valideneinkommens den zuletzt laut dem Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten im Jahr 2008 bei der Y.___ und bei Reinigungsarbeiten in Privathaushalten erzielten Lohn im Gesamtbetrag von Fr. 28‘635.-- (Fr. 24‘009.-- + Fr. 1‘260.-- + Fr. 3‘366.--; Urk. 8/13) heran und passte diesen der Nominallohnentwicklung der Frauen bis ins Jahr 2010 an (Urk. 8/52 S. 1 und Urk. 8/86). Das so errechnete Valideneinkommen im Betrag von Fr. 29‘557.95 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
Die Beschwerdeführerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung (Urk. 8/5). Sie führte in der Schweiz verschiedene Hilfstätigkeiten aus und war im Verfügungszeitpunkt nicht mehr erwerbstätig. Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend zur Ermittlung des Invalideneinkommens im Jahr 2010 zutreffend auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) im Jahr 2010 abgestellt, den Lohn für Hilfsarbeiten Niveau 4 (Zentralwert Frauen, TOTAL) herangezogen und diesen an die betriebsüblichen Arbeitszeiten angepasst (vgl. Urk. 8/86). Das so errechnete Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 26‘427.35 gibt ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass.
6.2 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 3‘130.60 (10,6 %), woraus sich bei einer Gewichtung mit 57 % ein Teilinvaliditätsgrad von 6 % ergibt. Addiert mit dem für den Haushaltbereich errechneten Teilinvaliditätsgrad von 12 % ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 18 %.
Wollte man ausgehend vom namentlich aus rheumatologischer Sicht eingeschränkten Belastungsprofil einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von maximal 10 % gewähren (BGE 126 V 75), wäre das Invalideneinkommen mit Fr. 23‘784.65 zu veranschlagen. Unter dieser Prämisse resultierte eine Einkommenseinbusse von Fr. 5‘773.35 (19,5 % des Valideneinkommens) und ein Teilinvaliditätsgrad von gerundet 11 % beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gesamthaft 23 %.
6.3 Zusammenfassend ist erstellt, dass auch unter der Prämisse einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit sowie eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % ein unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegender Invaliditätsgrad vorliegt.
Die rentenverneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2015 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
7. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli