Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00267 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Fraefel
Beschluss vom 30. April 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 19. Februar 2015 einen Anspruch von X.___, geboren 1971, auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels einer Arbeitsunfähigkeit verneint hat (Urk. 2),
da der Versicherte dem Gericht am 26. Februar 2015 (Datum des Poststempels) die Verfügung und diverse Arztberichte und weitere Unterlagen (Urk. 3/1-7) kommentarlos zustellte (vgl. Urk. 4),
in Erwägung,
dass gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, innert 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheides Beschwerde erhoben werden kann (Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes, ATSG),
dass das Verfahren durch die Einreichung einer Beschwerdeschrift eingeleitet wird, wobei diese eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss (Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG; § 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
dass, falls die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, das Versicherungsgericht der beschwerdeführenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung ansetzt und damit die Androhung verbindet, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG, § 18 Abs. 3 GSVGer),
dass die Ansetzung einer Nachfrist vorausgesetzt, dass ein Beschwerdeverfahren überhaupt anhängig gemacht wurde, indem der Anfechtungswille rechtzeitig und in prozessual gehöriger Form klar bekundet worden ist (BGE 134 V 162 E. 2, 116 V 353 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2008 vom 4. Juni 2008, E. 2.1),
dass somit die Einhaltung von Formvorschriften bei der Beschwerde zwar nicht nach strengen Massstäben beurteilt wird, jedoch dennoch von der versicherten Person ein Mindestmass an Sorgfalt in der Beschwerdeführung verlangt werden muss, indem – damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann – eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden, das heisst erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck bringen muss (BGE 116 V 353 E. 2b),
dass das Zustellen von Unterlagen diesen Anforderungen nicht genügt, da weder eine Beschwerdeschrift vorhanden ist noch sonst auf den eingereichten Unterlagen Anmerkungen angebracht sind, aus welchen ein in gehöriger Form bekundeter Beschwerdewille hervorgehen würde,
dass dies umso mehr gilt, als in den eingereichten Arztberichten – gemäss welchen im Wesentlichen ein Tinnitus aurium rechts sowie, als Zufallsdiagnose, eine ependymale Zyste des rechten Seitenventrikels diagnostiziert wurden – in Übereinstimmung mit den Feststellungen in der Verfügung vom 19. Februar 2015 (Urk. 2) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Berichte des Y.___, Klinik für Neuroradiologie, vom 24. Dezember 2013 und 22. Mai 2014 [Urk. 3/1, Urk. 3/3], Klinik für Neurochirurgie, Ambulatorium, vom 23. Mai 2014 [Urk. 3/4] und Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 25. April 2014, Urk. 3/2),
dass somit mit der Eingabe vom 26. Februar 2015 mangels eines klaren und schriftlich bekundeten Anfechtungswillens keine Beschwerde anhängig gemacht wurde, weshalb darauf – ohne Anhörung der Gegenpartei (§ 19 Abs. 2 GSVGer) - nicht einzutreten ist,
dass das Verfahren nach Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung grundsätzlich kostenpflichtig ist, wenn es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
dass im vorliegenden Fall jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
beschliesst das Gericht:
1. Auf die Eingabe vom 26. Februar 2015 wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2-4
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Fraefel